{"status":"available","doknr":"OLD258702","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0107.12E1359.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"12 E 1359/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht \nerstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. \nm. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. \n718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - der \nEinzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren \nzutreffend auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung der \nfür das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines \nAufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet \nsind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des \njeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 \nGKG) mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede \nPerson, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich \nvorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) \nanzunehmen ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2007 - 2 E 1474/06 - und vom 19. \nSeptember 2006 - 12 E 1005/06 -, jeweils m. w. N. \n\n5\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze waren das Aufnahmebegehren der Klägerin \nund ihr auf Einbeziehung des Ehemannes W. L. gerichtetes Begehren jeweils \nmit 5.000,00 Euro zu bewerten. \n\n6\n\nDas Vorbringen der Klägerin, sie habe mit ihrer Klage keine anderen Ansprüche \nverfolgt als ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin und für ihren Ehemann liege kein \neigenständiger Antrag vor, trifft offensichtlich nicht zu. Ausweislich des Klageantrags \nNr. 1, den die Klägerin in der anwaltlich verfassten Klageschrift angekündigt hatte, \nzielte die später zurückgenommene Klage vielmehr darauf ab, die Beklagte unter \nAufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, \"der Klägerin einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und den Ehemann, Herrn W. L. als \nnichtdeutschen Ehegatten einer Spätaussiedlerin in diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen\". Das Einbeziehungsbegehren war im übrigen auch durchgängig \nGegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gewesen: Mit dem \n\"Antrag S\" war ausdrücklich auch die Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin \nbeantragt worden, und das Bundesverwaltungsamt hatte mit seinem Bescheid vom \n9. März 2006 auch diesen Antrag abgelehnt (Ausgangsbescheid, Seite 2, letzter \nAbsatz: \"Da Sie selbst die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler \nnicht erfüllen, kommt auch die von Ihnen beantragte Einbeziehung Ihres Ehemannes \nin den beantragten Aufnahmebescheid nicht in Betracht\"); den gegen diesen \nBescheid erhobenen und nicht etwa auf die erfolgte Ablehnung des \nAufnahmebegehrens beschränkten Widerspruch vom 23. März 2006 hat das \nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 2. Januar 2007 insgesamt zurückgewiesen \nund dabei deutlich gemacht, dass auch das Einbeziehungsbegehren Gegenstand \ndes Widerspruchsbescheides ist (\"Der Antrag umfasst ferner folgende Personen: \nL. , W. , geb. 00.00.0000\"; \"Für Ihren Ehemann begehrten Sie die Aufnahme \nals nichtdeutscher Ehegatte einer Spätaussiedlerin\"). \n\n7\n\nDas weitere Beschwerdevorbringen, die Klägerin sei alleinige Klägerin, führt zu \nkeiner abweichenden Bewertung. Der Umstand, dass nur die Klägerin Klägerpartei \ndes Verfahrens war, führt schon deshalb nicht zu einer Begrenzung des Streitwerts \nauf den einfachen Auffangwert, weil maßgeblich hier nicht die Zahl der Kläger, \nsondern die sich - allerdings nicht geldlich zu bewertende - \"aus dem Antrag\" der \nKlägerin für sie \"ergebende Bedeutung der Sache\" (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) ist, diese \naber auch durch das Einbeziehungsbegehren bestimmt wurde. Abgesehen davon \nhat die Klägerin, indem nur sie als Aufnahmebewerberin die auf Aufnahme und \nEinbeziehung gerichtete Klage erhoben hat, zutreffend der seit dem 1. Januar 2005 \ngeltenden Rechtslage Rechnung getragen. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Neufassung des Zuwanderungsgesetzes \nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist anders als in der bis zum 31. Dezember 2004 \ngeltenden Fassung nunmehr nicht mehr der Einzubeziehende, sondern allein die \nBezugsperson - also der Aufnahmebewerber - antrags- und klagebefugt und steht ihr \nder Anspruch auf Einbeziehung des Ehegatten und der Abkömmlinge in ihren \nAufnahmebescheid zu. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, Juris, Beschluss \nvom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 - und Beschluss vom 24. April 2007 - 12 A 3606/06 \n-. \n\n9\n\nDas Beschwerdevorbringen, nur in Bezug auf das Aufnahmebegehren sei eine \nAnspruchsbegründung erfolgt, liegt neben der Sache. War nämlich, wie dargelegt, \nauch die Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nStreitgegenstand, so kann es für die Streitwertfestsetzung nicht darauf ankommen, \nob und ggf. wie anspruchsvoll die Klage insoweit begründet wird. \n\n10\n\nEine Herabsetzung des Streitwertes auf 5.000,00 Euro kann auch nicht mit der \nBegründung erfolgen, der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nFassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen sehe dies vor. \nDenn der Streitwertkatalog enthält unter Nr. 49.2 lediglich die Empfehlung, für die \nErteilung eines Aufnahmebescheides der Auffangwert festzusetzen; wie ein \nhinzutretendes Begehren auf Einbeziehung zu bewerten sein soll, ergibt sich aus \ndem Katalog hingegen nicht. \n\n11\n\nFür die von der Klägerin (sinngemäß: hilfsweise) begehrte Herabsetzung des \nRegelstreitwerts bei Einbeziehungsbegehren fehlt es an einer normativen Grundlage. \nEine Regelung wie etwa in § 30 Satz 3 RVG (bis zum 30. Juni 2004: § 83b Abs. 2 \nSatz 3 AsylVfG) hat der Gesetzgeber nicht getroffen, und die bei nicht möglicher \ngeldlicher Bewertung der Bedeutung der Sache anzuwendende Regelung des § 13 \nAbs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. des § 52 Abs. 2 GKG sieht eine Differenzierung gerade \nnicht vor. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die sich für einen Kläger aus \nseinem Antrag auf Einbeziehung seines Ehegatten oder eines Abkömmlings in den \nAufnahmebescheid des Klägers ergebende Bedeutung der Sache vor allem im \nHinblick auf die mit der Einbeziehung letztlich erstrebte Erhaltung der Familieneinheit \nmit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch für die Einbezogenen hinter \nder sich für ihn aus seinem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nergebenden Bedeutung der Sache zurückbleibt. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2006 - 12 E 529/06 -, vom 19. \nSeptember 2006 - 12 E 1005/06 -, vom 22. Januar 2007 - 2 E 1474/06 -, vom 9. März \n2007 - 2 E 1412/06 - und vom 3. Mai 2007 - 12 E 837/06 -. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-07/12-e-1359-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-07/12-e-1359-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258702","retrieved":"2026-07-09 02:23:26.787449+00:00"}}