{"status":"available","doknr":"OLD258728","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0103.12A4698.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-03","aktenzeichen":"12 A 4698/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Zuschussfähigkeit von im Jahr 2005 \nentstandenen Personalkosten.\n\n4\n\nDie Klägerin betreibt in I. den Kindergarten St. K. . In dieser Einrichtung \nwurde am 31. Juli 2005 eine Gruppe geschlossen. Zwei Mitarbeiterinnen wurde im \nMärz 2005 mit Wirkung zum 30. September 2005 gekündigt. Eine der gekündigten \nMitarbeiterinnen blieb über den Zeitpunkt der Gruppenschließung hinaus bis zum 15. \nAugust 2005 im Kindergarten der Klägerin. Danach konnte sie einvernehmlich in eine \nandere Einrichtung vermittelt werden. Das Arbeitsverhältnis der anderen Mitarbeiterin \nwurde über den Zeitpunkt der Gruppenschließung hinaus bis zum Ablauf des Jahres \n2005 fortgesetzt, da eine andere Mitarbeiterin der Klägerin zum 20. Oktober 2005 \nzunächst in eine Vertretungsstelle und dann in einen anderen Kindergarten \nübergeleitet werden konnte.\n\n5\n\nBereits mit Schreiben vom 17. März 2005 hatte die Zentralrendantur der \nkatholischen Kirchengemeinden des Dekanats I. bei dem Beklagten die \nÜbernahme der aufgrund der absehbaren Gruppenschließung zusätzlich anfallenden \nPersonalkosten als sog. nachwirkende Personalkosten beantragt. Dies lehnte der \nBeklagte mit Bescheid vom 29. März 2005 ab.\n\n6\n\nMit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat die \nKlägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nstattgegeben. Wegen des Vorbringens und der Anträge der Beteiligten im \nerstinstanzlichen Klageverfahren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils \nBezug genommen; wegen der Begründung des Verwaltungsgerichts wird auf die \nEntscheidungsgründe verwiesen.\n\n7\n\nGegen das stattgebende Urteil wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen \nBerufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren. \n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend \nführt sie im wesentlichen Folgendes aus: Zu der Vergütung nach § 16 GTK zähle \nauch die vertraglich vereinbarte Vergütung, die der Arbeitgeber während der \nlaufenden Kündigungsfrist zu zahlen habe. Soweit sich aus § 1 Abs. 7 der \nBetriebskostenverordnung - BKVO - i.V.m. der diesbezüglichen Anlage \nBeschränkungen des Personaleinsatzes ergäben, seien diese nicht geeignet, die \nsich aus § 16 GTK ergebenden Vergütungsansprüche einzuschränken. Bei der \nBKVO handele es sich lediglich um eine Berechnungsgrundlage für die \nPersonalkosten der Menge nach, d.h. für eine Gruppe könne nicht neben der \nFachkraft und der Ergänzungskraft noch eine weitere Ergänzungskraft refinanziert \nwerden. Zudem sei es nicht Absicht des Gesetz- bzw. des Verordnungsgebers, \nnachwirkende Personalkosten, die bei öffentlichen Einrichtungen auch von der \nöffentlichen Hand getragen werden müssten, von anderen Trägern in voller Höhe \nselbst tragen zu lassen. Letztere hätten in der Regel gar nicht die Mittel, \nnachwirkende Personalkosten selbst zu finanzieren. Wenn nach der bisherigen \nRechtsprechung sogar die höheren Kosten einer Abfindung mit der Begründung als \nbezuschussungsfähig angesehen worden seien, dass sie einen die Vergütung \nersetzenden Charakter hätten, müsse dies erst recht für die sich unmittelbar aus dem \nTarifwerk ergebenden und deutlich niedriger als eine Abfindung ausgefallenen \nVergütungsansprüche gelten.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nmit gerichtlicher Verfügung vom 19. November 2007 angehört worden.\n\n16\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass der Ablehnungsbescheid des \nBeklagten vom 29. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. \nMai 2006 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, weil die \nKlägerin keinen Anspruch auf Bezuschussung der geltend gemachten, vom \nBeklagten jedoch in Abzug gebrachten Personalkosten in Höhe von 8.854, 67 EUR \nhat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n17\n\nWelche Betriebskosten im vorliegenden Fall zuschussfähig sind, regelt zunächst \n§ 16 GTK in der für das Jahr 2005 maßgebenden Fassung des Dritten Gesetzes zur \nÄnderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom \n16. Dezember 1998, GV NRW S. 704. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GTK sind \nBetriebskosten im Sinne des Gesetzes u.a. die angemessenen Personalkosten, die \ndurch den nach \n\n18\n\n§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder \nentstehen, sofern sie die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 4 erfüllt. \n\n19\n\nLetzteres wird hier nicht in Frage gestellt. Auch die weitere Voraussetzung des \nnach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betriebs der Einrichtung ist für den hier \nin Rede stehenden Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 gegeben. \nEntgegen der Auffassung des Beklagten ändert sich durch eine Änderung des der \nErteilung der Betriebserlaubnis zugrundeliegenden tatsächlichen Betriebes der \nEinrichtung - wie hier durch die Schließung der vierten Kindergartengruppe zum 31. \nJuli 2005 - nicht zugleich der rechtliche Regelungsgehalt der erteilten Erlaubnis. Eine \nÄnderung des rechtlichen Regelungsgehaltes der Erlaubnis herbeizuführen, steht \nallein dem insoweit zuständigen Landschaftsverband zu; eine solche Änderung ist \njedoch unstreitig nicht erfolgt. \n\n20\n\nZwar wird eine Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht „blanko\" \nfür einen abstrakten „Betrieb\" erteilt. Sie konkretisiert vielmehr etwa in \nträgerschaftlicher, räumlicher und organisatorischer Hinsicht sowie in Bezug auf die \n„geeigneten Kräfte\" (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII), was im einzelnen von dem \ngenerellen präventiven Verbot des Betriebs einer Einrichtung ausgenommen und \ndamit erlaubt ist. Ändert sich der ursprünglich erlaubte Betrieb, ohne dass - wie hier - \nzugleich der rechtliche Regelungsgehalt der ursprünglich erteilten Betriebserlaubnis \nden geänderten tatsächlichen Umständen angepasst wird, stellt sich allenfalls die \nFrage, ob die ursprünglich erteilte Erlaubnis auch noch den geänderten Betrieb \nerfasst oder ob sie nunmehr gegenstandslos geworden ist und der geänderte Betrieb \nohne die erforderliche Erlaubnis erfolgt. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich \ndanach, ob die Abweichungen des tatsächlichen Betriebes von dem rechtlich \nerlaubten Betrieb unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Erlaubnispflicht nach \n§ 45 SGB VIII (Gewährleistung des Kindeswohls) so gravierend sind, dass der \ngeänderte Betrieb gegenüber dem erlaubten Betrieb als „aliud\" anzusehen ist, so \ndass sich die Frage der Erlaubnispflicht von neuem stellt. Ist - wie hier - im Rahmen \neiner Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung für Kinder die Anzahl der \nKindergartengruppen konkret bestimmt, führt allein die Reduzierung der Gesamtzahl \nder Kindergartengruppen in dieser Einrichtung durch die schlichte Auflösung einer \nKindergartengruppe nicht ohne weiteres dazu, dass sich nunmehr für den \nverbleibenden Betrieb die Erlaubnisfrage von neuem stellt. Dies kann allenfalls dann \nangenommen werden, wenn sich zugleich mit der Auflösung einer \nKindergartengruppe wesentliche Änderungen in den erlaubnisrelevanten \nPrüfbereichen [wie etwa Trägerschaft, Personal (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII), \nRäumlichkeiten, Organisation, Konzeption (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), \ngesellschaftliche/sprachliche Integration (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB \nVIII), gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \nBuchstabe b) SGB VIII] ergeben, die ihrerseits noch nicht Prüfgegen-stand im \nRahmen einer die in Rede stehende Einrichtung betreffenden Erlaubniserteilung \nnach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewesen sind. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2006 - 12 A 4697/06 -.\n\n22\n\nDass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall mit der Auflösung der vierten \nKindergartengruppe zum 1. August 2005 gegeben gewesen sind, ist weder dargelegt \nnoch sonst ersichtlich, so dass der Betrieb der Einrichtung Katholischer Kindergarten \nSt. K. , I. -Süd, auch nach Auflösung der 4. Kindergartengruppe in der Zeit vom \n1. August bis zum 31. Dezember 2005 von der ursprünglich erteilten \nBetriebserlaubnis gedeckt gewesen ist. \n\n23\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Personalkosten sind auch i.S.d. § 16 \nAbs. 1 Satz 1 GTK durch den erlaubten Betrieb entstanden. Im vorliegenden Fall \ngeht es weder um die Frage sog. Vorlaufkosten vor der Aufnahme des erlaubten \nBetriebs der Einrichtung noch um Betriebskosten, die erst nach der Beendigung des \nerlaubten Betriebs der Einrichtung anfallen. Ebenso wenig geht es um die Frage, ob \ndie Zahlung einer Abfindung zuschussfähig ist,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1994 \n\n25\n\n- 16 A 4276/93 -,\n\n26\n\nnoch um die Zuschussfähigkeit von Lohnfortzahlungen bei gleichzeitiger \nFreistellung,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1989 \n\n28\n\n- 8 A 512/87 -,\n\n29\n\nmithin nicht um die Zuschussfähigkeit nachwirkender Personalkosten im \neigentlichen Sinne. \n\n30\n\nGrundlage der im vorliegenden Fall geltend gemachten Personalkosten ist \nvielmehr der Einsatz des nach der Auflösung der vierten Kindergartengruppe in der \nEinrichtung verbliebenen und weiterhin pädagogisch tätigen Personals. Diese \nTätigkeit war in Würdigung des dem Senat unterbreiteten Sachverhalts ersichtlich \ndurch den Betrieb der (erlaubten) Einrichtung bedingt, weil auch das nach der \nAuflösung der vierten Kindergartengruppe in der Einrichtung verbliebene, \npädagogisch tätige Personal unstreitig Aufgaben wahrzunehmen hatte und \nwahrgenommen hat, die der Erfüllung des der Einrichtung obliegenden Betreuungs-, \nErziehungs- und Bildungsauftrags (vgl. § 2 GTK) gedient haben.\n\n31\n\nGleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf Bezuschussung der geltend \ngemachten Personalkosten. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GTK sind Personalkosten im \nSinne des Gesetzes\n\n32\n\ndie Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung der \npädagogisch tätigen Kräfte nach den Bestimmungen des \nBundesangestelltentarifvertrags (BAT) oder vergleichbarer \nVergütungsregelungen\n\n33\n\neinschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und \neiner zusätzlichen Altersversorgung sowie\n\n34\n\nein Zuschlag von 0,7 v.H. auf diesen Betrag zur Abgeltung sonstiger \nPersonalnebenkosten.\n\n35\n\nGemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 GTK gehören zu den Personalkosten außerdem die \nangemessenen Aufwendungen für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch \ntätigen Kräfte.\n\n36\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich allein hieraus nicht bereits der \nUmfang der zuschussfähigen Personalkosten. § 16 Abs. 1 GTK stellt die \nZuschussfähigkeit der Personalkosten (sowie der Sachkosten) vielmehr unter den \nallgemeinen Vorbehalt der Angemessenheit. Die Ausgestaltung der hiernach \nerforderlichen wertenden Betrachtung hat der Gesetzgeber ausdrücklich dem \nVerordnungsgeber überlassen. \n\n37\n\nNach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) GTK wird die Oberste \nLandesjugendbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Zustimmung des \nAusschusses für Kinder, Jugend und Familie und des Haushalts- und \nFinanzausschusses des Landtages das Nähere über die Bestandteile und die \nAngemessenheit der Betriebskosten (Hervorhebung durch den Senat) und die \nHöhe der Pauschalen zu regeln. \n\n38\n\nDie danach für die Bestimmung der Angemessenheit der Betriebskosten und \ndamit auch für die Bestimmung der Angemessenheit der Personalkosten \nmaßgebende Rechtsverordnung ist mit der Verordnung zur Regelung der \nGruppenstärken und \n\n39\n\nüber die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder \n(Betriebskostenverordnung - BKVO) vom 11. März 1994; GV NRW S. 144, erfolgt. Im \nvorliegenden Fall findet die BKVO in der Fassung des Art. 6 des Gesetzes zur \nfinanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. \nApril 2003, GV NRW S. 254, Anwendung.\n\n40\n\nGemäß § 1 Abs. 1 BKVO sind angemessene - und damit zuschussfähige - \nPersonalkosten vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 die Aufwendungen für die \nVergütung des in Tageseinrichtungen für Kinder aufgrund der „Vereinbarung über die \nVoraussetzungen der Eignung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte\" \nvom 17. Februar 1992 (Anlage) - Vereinbarung - pädagogisch tätigen Personals. \nNach Satz 1 des § 1 Abs. 7 BKVO, der durch Änderungsverordnung vom 17. \nDezember 1998, GV NRW S. 706, mit Wirkung zum 1. August 1999 gerade zur \nRegelung der Angemessenheit der Personalkosten eingeführt worden ist,\n\n41\n\nvgl. Moskal/Foerster, GTK, 18. Auflage 2006, S. 177, \n\n42\n\nund der gemäß der Vorrangregelung in § 1 Abs. 1 BKVO dieser allgemeinen \nBestimmung vorgeht, gelten für den - zuschussfähigen - Einsatz des Personals in - \nwie hier - Kindergartengruppen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich \ndie in der Tabelle (Anlage) aufgeführten einrichtungsbezogenen Fachkraftstunden \n(FK) und Ergänzungskraftstunden (EK) einschließlich der Verfügungszeiten als \nObergrenze.\n\n43\n\nDie danach maßgebende Tabelle (Anlage) weist ausschließlich pauschalierte, \nnach Fachkraftstunden (FK) und Ergänzungskraftstunden (EK) differenzierte \nWochenstundensätze in Abhängigkeit von der Anzahl der Kindergartengruppen in \nder Einrichtung (und in Abhängigkeit von der Anzahl der am Nachmittag in die \nEinrichtung in Kindergartengruppen zurückkehrenden Kinder) aus, wobei die \nausgewiesenen pauschalierten und gruppenabhängigen Stundensätze nach § 1 Abs. \n7 Satz 1 BKVO ausdrücklich die Verfügungszeiten mitumfassen und die \nzuschussfähige Obergrenze bilden. Danach ist für die Ermittlung der Obergrenze \nzwingend vorgegeben, den Umfang des zuschussfähigen Personaleinsatzes des \npädagogisch tätigen Personals in pauschalen Arbeitszeitkontingenten \n(Gesamtbudgets - vgl. § 1 Abs. 7 Satz 3 BKVO) zu bemessen, die - abgesehen von \nder Anzahl der am Nachmittag in die Einrichtung in Kindergartengruppen \nzurückkehrenden Kinder - nur noch an die Anzahl der in der Einrichtung \nvorhandenen Kindergartengruppen (zur relevanten Gruppenstärke vgl. \n\n44\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 BKVO) \nanknüpfen. Ein derart pauschalierender Maßstab schließt seinem Sinn und Zweck \nnach die Berücksichtigung von Spitzen infolge von außerhalb der einschlägigen \npauschalierten Bemessungsgrößen liegenden, individuellen Personalkostenfaktoren, \nwie etwa arbeits- bzw. tarifvertraglichen Bindungen an Kündigungsfristen, \ntarifvertragliche Unkündbarkeit, arbeitsgerichtliche Abfindungsvergleiche etc., \nregelmäßig aus. Ebenso verbietet sich im Rahmen des § 1 Abs. 7 Satz 1 BKVO eine \nhypothetische Betrachtungsweise (etwa in dem Sinne, dass zu prüfen ist, welche \nPersonalkosten angefallen wären, wenn das von der Gruppenschließung betroffene \nPersonal nicht weiterbeschäftigt, sondern diesem eine Abfindung gezahlt worden \nwäre).\n\n45\n\nSoweit nicht Sonderregelungen zum Personaleinsatz eingreifen, wie etwa \n\n46\n\n§ 1 Abs. 7 Satz 4 BKVO - Berücksichtigung höherer EK und FK in Abstimmung \nmit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe -,\n\n47\n\n§ 1 Abs. 7 Satz 5 BKVO - Vereinbarungen in den von der Tabelle nicht erfassten \nBetreuungssituationen -,\n\n48\n\n§ 1 Abs. 7 Satz 6 BKVO - zusätzliche Berücksichtigung von insgesamt bis zu 7,5 \nFK und EK bei regelmäßiger Über-Mittag-Betreuung von bis zu 9 Kindern aus \nKindergartengruppen -,\n\n49\n\n§ 1 Abs. 7 Satz 7 BKVO - Berücksichtigung höherer FK im Rahmen von \nErprobungen nach § 21 GTK -,\n\n50\n\n§ 1 Abs. 2 BKVO i.V.m. § 5 Abs. 4 und Abs. 5 der Vereinbarung vom 17. Februar \n1992 - über die personelle Mindestbesetzung (§ 5 Abs. 1 der Vereinbarung) \nhinausgehende, weitere Fachkräfte, Ergänzungskräfte bzw. therapeutische Kräfte in \nintegrativ arbeitenden Gruppen sowie Einsatz zusätzlicher Kräfte bei erschwerten \nBedingungen, sofern deren Beschäftigung vom Landesjugendamt gem. § 45 Abs. 2 \nSGB VIII angeordnet oder anerkannt worden ist -, \n\n51\n\n§ 1 Abs. 3 BKVO - Aufwendungen für pädagogisch tätige Vertretungskräfte -\n,\n\n52\n\n§ 1 Abs. 4 BKVO - Aufwendungen für besonders ausgebildete Fachkräfte in \nTageseinrichtungen, die der besonderen Betreuung von Kindern aus sozialen \nBrennpunkten dienen -,\n\n53\n\nist danach die Obergrenze des zuschussfähigen Personaleinsatzes (ohne \nBerücksichtigung der ebenfalls pauschalierten Zuschläge nach § 16 Abs. 2 Satz 1 \nGTK - 0,7 v.H. der Vergütungsaufwendungen einschließlich des gesetzlichen \nArbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung \nfür die Personalnebenkosten - und nach § 1 Abs. 5 BKVO - 25 v.H. der \nangemessenen Personalkosten für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch \ntätigen Kräfte -) in - wie hier - Kindergartengruppen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 \nerster Spiegelstrich BKVO durch § 1 Abs. 7 Satz 1 BKVO i.V.m. der Tabelle (Anlage) \nabschließend bestimmt. \n\n54\n\nDie Erlasse des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2004 - Az. 311 - 6272.14.10 - bzw. vom 30. Juni \n2004 - Az. 311.6001.5 - rechtfertigen eine von der Bemessung des zuschussfähigen \nPersonaleinsatzes nach § 1 Abs. 7 Satz 1 BKVO abweichende Bewertung nicht. Sie \nsind im vorliegenden Fall schon ihrem Regelungsgegenstand nach nicht einschlägig, \nda sie sich ausschließlich auf die mit der Einbringung von Hortgruppen in die Offene \nGanztagsschule verbundenen Fragen der Bezuschussung von Personalkosten (etwa \nAbfindungen, Leistungen aufgrund von Sozialplänen) in solchen Tageseinrichtungen \nbeziehen, in denen die Hortgruppen bis zu ihrer Einbringung in die Offenen \nGanztagsschule betreut worden sind. Eine derartige Fallgestaltung ist hier jedoch \nnicht gegeben. Zum einen ist eine Abfindung gerade nicht gezahlt worden. Zum \nanderen liegt die mit dem Erlass erfasste Sonderkonstellation der Einbringung einer \nHortgruppe in die Offene Ganztagsschule ersichtlich nicht vor. In der Einrichtung der \nKlägerin wurde nach den hier vorliegenden Unterlagen keine Hortgruppe, sondern es \nwurden ausschließlich Kindergartengruppen geführt; auch ist nichts dafür ersichtlich, \ndass die Plätze der aufgelösten Kindergartengruppe in eine Offene Ganztagsschule \neingebracht worden sind.\n\n55\n\nAbgesehen davon sind die lediglich an die beiden Landschaftsverbände - nicht \naber an den Beklagten - gerichteten verwaltungsinternen (Refinanzierungs-)Erlasse \nauch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne weiteres geeignet, gegenüber \ndem für die Festsetzung des Betriebskostenzuschusses zuständigen Beklagten im \nAußenverhältnis subjektiv öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche der \nEinrichtungsträger zu begründen.\n\n56\n\nErgibt sich nach dem für die Bestimmung der Angemessenheit des \nPersonaleinsatzes maßgebenden Gesamtbudget ein nicht berücksichtigungsfähiger \nStundenüberhang, sind die Personalkosten entsprechend zu kürzen. Dabei kommt \nangesichts des Charakters des Gesamtbudgets als eines pauschalierten \nHöchststundensatzes eine individuelle Zuordnung des Stundenüberhangs - etwa \naufgeschlüsselt nach verschiedenen in der Einrichtung pädagogisch tätigen Kräften \nmit jeweils unterschiedlichen Zeitanteilen - grundsätzlich nicht in Betracht. Die \naußerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 7 Satz 1 BKVO erfolgende \nBestimmung des auf den Stundenüberhang entfallenden Kostenanteils richtet sich \nvielmehr nach der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 6 Satz 1 BKVO. Danach \nwerden u.a. Aufwendungen, die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen oder \nsparsamen Verwaltung widersprechen, nicht berücksichtigt. Von dem die Obergrenze \nüberschreitenden und damit - im Rahmen pauschalierender Betrachtung - nicht als \nnotwendig anzuerkennenden Personaleinsatz widerspricht regelmäßig diejenige \nunnötig aufgewandte Arbeitszeit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen oder \nsparsamen Verwaltung am stärksten, die am höchsten vergütet worden ist. \nDementsprechend ist jeweils die in der Einrichtung für FK-/EK-Stunden gezahlte \nhöchste Vergütung pro Stunde zugrundezulegen. \n\n57\n\nGemessen hieran besteht ein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten \nPersonalkosten nicht. Nach § 1 Abs. 7 Satz 1 BKVO i.V.m. der Tabelle (Anlage) ist \nunter Berücksichtigung einer Zahl von 28 Kindern, die am Nachmittag in die \nKindergartengruppen zurückkehren, und unter Zugrundelegung von drei \nKindergartengruppen für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 \nein Wochenbudget von 115,5 FK/103 EK anzusetzen. Hieraus errechnet sich für den \nin Rede stehenden Zeitraum von insgesamt 22 Wochen ein Gesamtbudget von \n2.541 FK/ 2.266 EK.\n\n58\n\nNach den - auch im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellten oder abge-\nänderten - Antragsunterlagen sind im Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2005 \ndemgegenüber an FK/EK tatsächlich anzusetzen:\n\n59\n\n1. FK\n\n60\n\nWöchentliche Arbeitszeit in Std. Zeitraum Anzahl der Wochen Summe der \nArbeitsstunden\n\n61\n\n38,5\n\n62\n\n(Frau K1. ) 01.08. - 31.12.2005 22 847\n\n63\n\n38,5\n\n64\n\n(Frau I1. ) 01.08. -. 31.12.2005 22 847\n\n65\n\n38,5\n\n66\n\n(Frau L. ) 01.08. - 31.12.2005 22 847\n\n67\n\n30,0\n\n68\n\n(Frau T. ) 01.08. - 14.08.2005 2 60\n\n69\n\nSumme: 2.601\n\n70\n\n2. EK\n\n71\n\nWöchentliche Arbeitszeit in Std. Zeitraum Anzahl der Wochen Summe der \nArbeitsstunden\n\n72\n\n38,5\n\n73\n\n(Frau L1. ) 01.08. - 31.12.2005 22 847\n\n74\n\n22,5\n\n75\n\n(Frau I2. ) 01.08. - 31.12.2005 22 495\n\n76\n\n38,5\n\n77\n\n(Frau I3. ) 01.08. - 31.12.2005 22 847\n\n78\n\n38,5\n\n79\n\n(Frau T1. ) 01.08. - 30.11.2005 18 693\n\n80\n\nSumme: 2.882\n\n81\n\nDamit ergibt sich ein die Obergrenze überschreitender Differenzbetrag im \nBereich FK von 60 Stunden und im Bereich EK von 616 Stunden. \n\n82\n\nAusgehend von den in den Antragsunterlagen ausgewiesenen Ist-Ausgaben hat \nunter Berücksichtigung der im Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2005 \npädagogisch tätigen Kräfte der höchste Stundensatz im Bereich FK bei 31,60 EUR \ngelegen, wie sich aus folgendem ergibt:\n\n83\n\nFrau T. : Vergütungsgruppe K VI b 5.1.1, 30 Wochenstunden, 32 Wochen, \nGesamtzahl der Stunden: 960, Gesamtbetrag: 20.026,08 EUR, 20,68 EUR pro \nStunde,\n\n84\n\nFrau L. : Vergütungsgruppe K VI b 5.1.1, 38,5 Wochenstunden, 52 Wochen, \nGesamtzahl der Stunden: 2002, Gesamtbetrag: 37.055,59 EUR, 18,51 EUR pro \nStunde,\n\n85\n\n Frau I1. : Vergütungsgruppe K V c 9.5.1.1, 38,5 Wochenstunden, 52 Wochen, \nGesamtzahl der Stunden: 2002, Gesamtbetrag: 43.517,19 EUR, 21,74 EUR pro \nStunde,\n\n86\n\nFrau K1. : Vergütungsgruppe K IV b 5.1.1, 38,5 Wochenstunden, 22 Wochen, \nGesamtzahl der Stunden: 847, Gesamtbetrag: 26.766,61 EUR, 31,60 EUR pro \nStunde.\n\n87\n\nIm Bereich EK hat der höchste Stundensatz bei 22,94 EUR gelegen, wie aus \nfolgender Aufstellung hervorgeht:\n\n88\n\nFrau L1. : Vergütungsgruppe K VII 5.1.1, 38,5 Wochenstunden, 52 Wochen, \nGesamtzahl der Stunden: 2002, Gesamtbetrag: 32.630,67 EUR, 16,30 EUR pro \nStunde,\n\n89\n\nFrau I2. : Vergütungsgruppe K VII 5.1.1, 22,5 Wochenstunden, 52 Wochen, \nGesamtzahl der Stunden: 1.170, Gesamtbetrag: 21.750,55 EUR, 18,59 EUR pro \nStunde,\n\n90\n\nFrau I3. : Vergütungsgruppe K V c 9.5.1.1, 38,5 Wochenstunden, 22 \nWochen, Gesamtzahl der Stunden: 847, Gesamtbetrag: 19.430,38 EUR, 22,94 EUR \npro Stunde,\n\n91\n\nFrau T1. : Vergütungsgruppe K VII 5.1.4, 38,5 Wochenstunden, 47 \nWochen, Gesamtzahl der Stunden: 1.809,5, Gesamtbetrag: 28.810,48 EUR, 15,92 \nEUR pro Stunde.\n\n92\n\nDanach errechnet sich ein nicht berücksichtigungsfähiges \nPersonalkostenvolumen von 16.027,04 EUR (60 x 31,60 EUR = 1.896,00 EUR; 616 x \n22,94 EUR = 14.131,04 EUR), ein Betrag, der den geltend gemachten \nPersonalkostenbetrag vom 8.854, 67 EUR deutlich \n\n93\n\nübersteigt. \n\n94\n\nAuch dann, wenn man das Vorbringen der Klägerin zugrundelegt, Frau T1. \nhabe ab dem 20. Oktober 2005 bis zu ihrem Wechsel in eine andere Einrichtung zum \n1. Dezember 2005 für eine erkrankte Mitarbeiterin die Vertretung übernommen (im \nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin \ndemgegenüber ausweislich des Terminsprotokolls allerdings vorgetragen, Frau \nT1. sei zum 20. Oktober 2005 in eine andere Verwendung gewechselt, ohne \ndiese „Verwendung\" zu konkretisieren), und zugunsten der Klägerin die insoweit \nangefallenen 231 EK-Stunden (38,5 Wochenstunden, 6 Wochen, Gesamtzahl der \nStunden: 231) als Vertretungsstunden i.S.d. § 1 Abs. 3 BKVO mit dem hierauf \nentfallenden individuellen Vergütungsanteil von 3.693,44 EUR (15,92 EUR/Stunde x \n232 Std. = 3.693,44 EUR) in Ansatz bringt, verbliebe insgesamt ein nicht \nberücksichtungsfähiges Kostenvolumen von 16.027,04 EUR - 3.693,44 EUR = \n12.333,60 EUR, das ebenfalls über den geltend gemachten Personalkosten \nläge.\n\n95\n\nDer Hinweis der Klägerin auf die dünne Finanzdecke insbesondere kleinerer \nEinrichtungen verfängt angesichts der bestehenden Auffangregeln nicht.\n\n96\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - 12 A 3045/06 -, \nJuris.\n\n97\n\nEine sachwidrige Ungleichbehandlung privater Träger gegenüber kommunalen \nTrägern bei der Refinanzierung besteht ebenfalls nicht, da die sich aus §§ 16 GTK, 1 \nAbs. 7 BKVO ergebenden Refinanzierungsgrenzen für die kommunalen Träger in \ngleicher Weise gelten. \n\n98\n\nSoweit kommunale Träger nicht refinanzierbare Personalkosten (und andere \nnicht refinanzierbare Betriebskosten) aus ihren Haushaltsmitteln und damit (auch) \naus öffentlichen Mitteln tragen, ist dies die Folge der Grundsatzentscheidung des \nGesetzgebers, neben den Trägern der freien Jugendhilfe auch die örtlichen Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe sowie die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden und \nGemeindeverbände als Einrichtungsträger zuzulassen (§ 69 Abs. 2 SGB VIII, § 11 \nAbs. 1 GTK). Dies ist unbedenklich, soweit gegenüber § 11 Abs. 1 GTK \nhöherrangiges Recht, wie etwa die Trägervielfalt (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), das damit \nkorrespondierende Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII), die Subsidiarität von \nEinrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der öffentlichen Jugendhilfe (§ 4 Abs. 2 \nSGB VIII),\n\n99\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 B 1300/07 -; \nBeschluss vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 -; Beschluss vom 30. März 2005 \n\n100\n\n- 12 B 2444/04 -, ZfJ 2005, 485 f.\n\n101\n\nsowie das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften und der \nVerbände der freien Wohlfahrtspflege u.a. in den Angelegenheiten der Kinder- und \nJugendhilfe (Art. 6 Abs. 4 LV NRW),\n\n102\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - 12 A 3045/06 -, \na.a.O.,\n\n103\n\nnicht verletzt wird. Dass die sich aus den vorgenannten Bestimmungen \nergebenden institutionellen Gewährleistungen - nicht zuletzt mit Blick auf die im GTK \nangelegten Auffangregelungen - gefährdet sind, ist jedoch weder dargelegt noch \nsonst ersichtlich.\n\n104\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n105\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-03/12-a-4698-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-03/12-a-4698-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258728","retrieved":"2026-07-09 02:23:28.874421+00:00"}}