{"status":"available","doknr":"OLD258744","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0102.14E1261.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-02","aktenzeichen":"14 E 1261/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.\n\n3\n\nMit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, dass entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts die Prüfer rechtzeitig über Art und Ausmaß der Behinderung \ndes Klägers und die Notwendigkeit informiert gewesen seien, diese durch \nSchreibzeitverlängerung auszugleichen. Die Richtigkeit dieser Behauptung, für die er \nBeweis nicht angetreten hat, erscheint jedoch weder nach seinem eigenen Vortrag \nnoch nach dem Akteninhalt hinreichend wahrscheinlich. Der Kläger hat vor der \nKlausur keine \"Gutachten der behandelnden Fachärzte\" vorgelegt, aus denen sich \ndie Notwendigkeit eines derartigen Nachteilsausgleichs ergäbe. In den Akten \nbefindet sich lediglich ein Attest aus der Zeit vor der Klausurabsolvierung, nämlich \ndas vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgewertete Attest der HNO-\nGemeinschaftspraxis von Dr. M. u. a. vom 24. August 2005. Es gibt auch \nkeinen Hinweis darauf, dass Frau Dipl.-Päd. S. vom Beratungsdienst \nbehinderter und chronisch kranker Studierender der Universität E. vor der \nKlausur für den Kläger eine Schreibzeitverlängerung als notwendig oder gar \nunerlässlich reklamiert hätte. In ihrer Stellungnahme vom 30. 4. 2006 im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens hat sie lediglich abstrakt darauf hingewiesen, dass eine \nHörbehinderung wie diejenige des Klägers Verstehensprobleme bei Schriftdeutsch \nverursachen kann, für die die - dem Kläger im übrigen gewährte - Möglichkeit der \nNachfrage in einer Klausur als angemessener Nachteilsausgleich angesehen werden \nkann, \"ggf. mit einer entsprechenden Zeitverlängerung\". Ihrer vom \nVerwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 22. 5. 2007 lässt sich im übrigen \nentnehmen, dass sie keine Erinnerung daran hat, ob sie die Notwendigkeit einer \nSchreibzeitverlängerung mit dem Prüfer erörtert oder diese empfohlen hat. \nAusweislich der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahmen, die das \nVerwaltungsgericht vom Prüfer, Prof. Dr.-Ing. T. , und seinem wissenschaftlichen \nMitarbeiter Dipl.-Ing. E1. eingeholt hat, wurde in dem einzigen Gespräch mit ihr die \nNotwendigkeit einer Schreibzeitverlängerung wegen eines zeitlichen Mehraufwandes \nwährend der Klausur einvernehmlich verneint. \n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 \nAbs. 4 ZPO.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-02/14-e-1261-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-02/14-e-1261-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258744","retrieved":"2026-07-09 02:23:30.040015+00:00"}}