{"status":"available","doknr":"OLD258755","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1228.10B1827.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-28","aktenzeichen":"10 B 1827/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n24. Oktober 2007 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. März \n2006 wird hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich \nder Zwangsgeldandrohung angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin bewohnt als Mieterin im zweiten Dachgeschoss (ehemaliger \nSpitzboden) des Hauses X. X1. 28 in E. (Gemarkung S. , Flur 8, \nFlurstück 813) eine ca. 47 m² große Wohnung. Eine Baugenehmigung für diese \nNutzung besteht nicht; dasselbe gilt für die Nutzung mehrere Kellerräume zu \nWohnzwecken. Nachdem der Antragsgegner im Jahre 2005 erstmalig auf diese \nNutzung aufmerksam gemacht worden war, hörte er die Eigentümerin und durch \nSchreiben vom 20. Februar 2006 auch die Antragstellerin zu der beabsichtigten \nNutzungsuntersagung an. \n\n4\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 22. März 2006 untersagte der Antragsgegner der \nEigentümerin die weitere Nutzung bzw. Vermietung u.a. der Dachgeschosswohnung \nnach Aufgabe der Nutzung durch die Antragstellerin. Mit der streitgegenständlichen \nOrdnungsverfügung von demselben Tag - zugestellt am 29. März 2006 - gab der \nAntragsgegner der Antragstellerin auf, die Nutzung ihrer Wohnung zu Wohnzwecken \nbis zum 31. Mai 2006 einzustellen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein \nZwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an; der Sofortvollzug der Verfügung wurde \nangeordnet. Zur Begründung der Ordnungsverfügung und des Sofortvollzugs verwies \nder Antragsgegner auf die formelle Illegalität der Nutzung; weitere Gesichtspunkte \nwaren nicht genannt. Die Antragstellerin legte rechtzeitig Widerspruch ein.\n\n5\n\nNach einer Begehung der Räumlichkeiten wandte sich der Antragsgegner durch \nSchreiben vom 19. April 2006 an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des \nEhemannes der Eigentümerin und sicherte diesem zu, die Vollstreckung der gegen \ndie Antragstellerin gerichteten Ordnungsverfügung auch über den 31. Mai 2006 \nhinaus auszusetzen, wenn kurzfristig ein Bauantrag für die Räumlichkeiten \neingereicht und ein zweiter Rettungsweg bis zum 31. Mai 2006 hergestellt würde. In \nder Folge wurden zwei Bauanträge vorgelegt, von denen einer ausschließlich die \nWohnung der Antragstellerin betraf. Beide Anträge wurde wegen Unvollständigkeit \nder Bauvorlagen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW durch Bescheide vom 1. \nMärz 2007 abgelehnt. Durch Ordnungsverfügung vom 22. März 2007 setzte der \nAntragsgegner das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR fest, gab der \nAntragstellerin die Räumung der Wohnung bis zum 30. April 2007 auf und drohte ein \nZwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR an. Auch dieses Zwangsgeld wurde durch \nBescheid vom 17. September 2007 festgesetzt, verbunden mit der Aufforderung zur \nRäumung bis zum 31. Oktober 2007 und der Androhung der Versiegelung der \nWohnung im Wege des unmittelbaren Zwangs. \n\n6\n\nIn der ersten Jahreshälfte des Jahres 2007 ist nach Angaben der Antragstellerin \nder zweite Rettungsweg für ihre Wohnung installiert worden. Das Verwaltungsgericht \nhat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen die Grundverfügung vom 22. März 2006 \nabgelehnt. \n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die \naufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Grundverfügung vom 22. \nMärz 2006 ist hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, da diese \nermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist. Zwar rechtfertigt nach ständiger \nRechtsprechung der Bausenate eine formell illegale Nutzung regelmäßig eine \nNutzungsuntersagung, wenn nicht eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit \ngegeben ist, was hier - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - \nausscheidet. Eine eingehende Begründung für die Anordnung einer \nNutzungsuntersagung ist deshalb grundsätzlich entbehrlich, wenn für den \nAdressaten der Ordnungsverfügung der maßgebliche Gesichtspunkt - formelle \nIllegalität - zweifelsfrei erkennbar ist. Der Antragsgegner muss \n\n9\n\naber jedenfalls dann, wenn er gegen den Mieter einer Wohnung vorgeht, sein \nErmessen auch hinsichtlich der Frage ausüben und seine Entscheidung \nentsprechend begründen, ob dem Mieter in gleicher Weise wie dem Eigentümer die \nNutzung untersagt werden soll, insbesondere innerhalb welcher Frist dem Mieter \neine Räumung der Wohnung zuzumuten ist.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2006 \n- 10 B 2352/06 -.\n\n11\n\nBei dieser Entscheidung sind die relevanten Umstände des Einzelfalls zu \nermitteln und zu berücksichtigen. Denn anders als der Eigentümer formell illegal \ngenutzter Räumlichkeiten hat der Mieter keinen unmittelbaren Einfluss darauf, dass \nin Reaktion auf ein behördliches Anhörungsschreiben unverzüglich \ngenehmigungsfähige Bauvorlagen gefertigt und ein entsprechender Bauantrag \ngestellt wird. Zu berücksichtigen ist einerseits, ob neben dem Gesichtspunkt der \nformellen Illegalität weitere öffentliche Belange - insbesondere solche der \nStandsicherheit oder des Brandschutzes - den Sofortvollzug rechtfertigen und welche \nBelange des betroffenen Mieters entweder einer Anordnung der sofortigen \nVollziehung entgegenstehen oder jedenfalls eine längere Frist zur Befolgung der \nNutzungsuntersagung erfordern. Sofern insbesondere Bedenken der Bausicherheit \nnicht entgegenstehen, ist daher u.a. zu berücksichtigen, dass zur Vermeidung von \nWohnungslosigkeit eine hinreichende Frist zur Auswahl einer neuen Wohnung und \nfür den Umzug dorthin zur Verfügung stehen muss; dabei spielen die persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen \nebenso wie die Situation des örtlichen Wohnungsmarkts eine Rolle, die ggf. ermittelt \nwerden müssen.\n\n12\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall vollständig. Die streitgegenständliche \nOrdnungsverfügung ist ausschließlich mit der formellen Illegalität der Nutzung \nbegründet worden, ohne dass erkennbar wird, ob dem Antragsgegner der Umstand, \ndass die Antragstellerin die Wohnung als Mieterin nutzt, überhaupt bewusst gewesen \nist. Erst recht hat der Antragsgegner offenbar keine Überlegungen dazu angestellt, \nob die Antragstellerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist passenden \nErsatzwohnraum würde finden und den Umzug bewältigen können. Hinzu kommt, \ndass der Antragsgegner noch innerhalb der Widerspruchsfrist gegenüber der \nEigentümerin zu erkennen gegeben hat, dass jedenfalls keine dringenden Gründe für \neinen Sofortvollzug der Ordnungsverfügung sprechen; vielmehr hat er der \nEigentümerin eine - nach der gewählten Formulierung unbefristete - Aussetzung der \nVollstreckung zugesichert für den Fall, dass ein Bauantrag eingereicht und der \nzweite Rettungsweg installiert wird. Die Erforderlichkeit einer gesonderten \nErmessensausübung hinsichtlich der Räumungsfrist liegt angesichts dieser \nUmstände auf der Hand.\n\n13\n\nDie Tatsache, dass im vorliegenden Fall brandschutzrechtliche Bedenken gegen \ndie Nutzung der Wohnung durch die Antragstellerin bestanden haben, ändert daran \nnichts. Zwar ist es zulässig, die Frist zur Befolgung einer Nutzungsuntersagung in \nFällen fehlenden Brandschutzes besonders kurz zu bemessen, da dies gerade auch \ndem Schutz der Mieter dient; dies hat der Senat wiederholt bestätigt. Der \nAntragstellerin gegenüber hat der Antragsgegner diesen Gesichtspunkt jedoch nicht \neinmal ansatzweise geltend gemacht; dies gilt sowohl für die Grundverfügung als \nauch für alle weiteren Bescheide, die gegen die Antragstellerin erlassen worden sind. \nDer weitere Verlauf des Verfahrens bestätigt diese Einschätzung, zumal der zweite \nRettungsweg inzwischen offenbar vorhanden ist; die Anordnung und Durchsetzung \nder sofortigen Vollziehung der Grundverfügung gegenüber der Mieterin dürfte nach \ndeutlich mehr als eineinhalb Jahren nicht mehr angezeigt sein, auch wenn die \nformelle Illegalität der Nutzung auf Grund des uneinsichtigen Verhaltens der \nEigentümerin auch weiterhin fortbesteht. Der Antragsgegner wird deshalb zur \nDurchsetzung der Nutzungsuntersagung die erforderlichen Ermessensüberlegungen \nanzustellen und ggf. einem gesonderten Bescheid zu Grunde zu legen haben. Hat \ndie Grundverfügung voraussichtlich keinen Bestand, ist auch die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung anzuordnen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei \ngeht der Senat davon aus, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an \ndem Verfahren mit dem Jahresnutzwert der Wohnung zu bemessen ist. Diesen \nschätzt er auf einen Betrag von 5.000 EUR, der im Hinblick auf den Charakter des \nVerfahrens als Eilverfahren zu halbieren ist.\n\n16\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-28/10-b-1827-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-28/10-b-1827-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258755","retrieved":"2026-07-09 02:23:30.797962+00:00"}}