{"status":"available","doknr":"OLD258780","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1227.6A4418.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-27","aktenzeichen":"6 A 4418/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird verworfen; der Antrag auf Zulassung der Berufung wird \nabgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDer Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie mit Schriftsatz vom 10. November 2005 eingelegte Berufung, über die der Senat nach \nAnhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist \nunzulässig.\n\n3\n\nGemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie von dem \nVerwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Eine Zulassung der \nBerufung ist weder im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts noch durch das \nOberverwaltungsgericht erfolgt.\n\n4\n\nDas Rechtsmittel der Berufung ist auch nicht nach § 79 DO NW zulässig, denn die \nKlägerin wendet sich nicht gegen das Urteil einer Disziplinarkammer im Rahmen der \nDisziplinargerichtsbarkeit.\n\n5\n\nSoweit die Klägerin mit ihrem Hinweis auf § 79 DO NW und dem Vortrag, es handele \nsich bei der angefochtenen Maßnahme um eine Disziplinarverfügung, der Sache nach die \nEröffnung des Verwaltungsrechtswegs im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § \n126 Abs. 1 BRRG in Zweifel ziehen will, führt dies nicht zur Statthaftigkeit der Berufung. \nSelbst wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Entscheidung auf dem Gebiet des \nDisziplinarrechts getroffen hätte, würde dies nicht die gegen die Entscheidung eines \nDisziplinargerichts gegebenen Rechtsmittel eröffnen. Vielmehr hätte die Klägerin das aus \nihrer Sicht falsche Urteil mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel, das heißt dem Antrag auf \nZulassung der Berufung, angreifen müssen. \n\n6\n\nEine Auslegung der nicht statthaften Berufung als zulässigen Antrag auf Zulassung der \nBerufung ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Effektivität \ndes Rechtsschutzes nicht möglich. Denn § 88 VwGO legitimiert das Gericht nicht, sich in \nWiderspruch zu dem zu setzen, was eine Partei erklärtermaßen will. Die anwaltlich vertretene \nKlägerin hat hier trotz des rechtlichen Hinweises der damaligen Berichterstatterin vom \n23. Juni 2006 zur Zulässigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich an der Berufung festgehalten \nund nochmals deren Zulässigkeit betont.\n\n7\n\nOhne dass es nach Vorstehendem darauf noch ankäme, weist der Senat in der Sache \ndarauf hin, dass er mit Blick auf § 6 Abs. 3 DO NW wie das Verwaltungsgericht in der \nausdrücklich nicht als Verwarnung oder Verweis bezeichneten \"Missbilligung\" vom 26. \nNovember 2003 keine den Rechtsweg zu den Disziplinargerichten eröffnende \nDisziplinarmaßnahme sieht.\n\n8\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Als \nProzesshandlung kann auch der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht unter einer \nBedingung - hier Erfolglosigkeit der Berufung - gestellt werden.\n\n9\n\nVgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage \n2006, vor § 124 Rdnr. 35; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage \n2005, Vorb. § 40 Rdnr. 15; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand Februar 2007, Vorb. § 124 Rdnr. \n45; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage 2004, § 124 \nRdnr. 10, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n11\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-27/6-a-4418-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-27/6-a-4418-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258780","retrieved":"2026-07-09 02:23:32.725434+00:00"}}