{"status":"available","doknr":"OLD258779","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1227.6A1603.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-27","aktenzeichen":"6 A 1603/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 16. Januar 1956 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst \ndes beklagten Landes. Mit Regelbeurteilung vom 3. Juli 2002 wurde er für den Zeitraum vom \n1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 dienstlich beurteilt. Diese Beurteilung wurde auf den \nAntrag des Klägers aufgehoben. Der Kläger hatte unter anderem gerügt, die Herabsetzung des \nVorschlags des Erstbeurteilers durch den Endbeurteiler von 4 auf 3 Punkte sei willkürlich und \nmithin rechtswidrig. Außerdem genüge die Begründung für die nunmehr dritte mit 3 Punkten \nschließende Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt nicht den Anforderungen von Nr. \n8.1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW (RdErl. des \nInnenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 3034 H -, MBl. NRW. S. 278, \ngeändert durch RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, MBl. \nNRW. S. 96 (BRL Pol)). \n\n4\n\nDer Kläger wurde unter dem 13. Oktober 2003 erneut für den o.g. Zeitraum dienstlich \nbeurteilt. Der Vorschlag des Erstbeurteilers lautete in Übereinstimmung mit der Bewertung \nder Hauptmerkmale erneut \"Die Leistung und Befähigung des KHK S. Q. übertreffen die \nAnforderungen\" (4 Punkte). Die Submerkmale bewertete er wie folgt:\n\n5\n\n- 5x4 und 2x3 Punkte (Hauptmerkmal Leistungsverhalten)\n\n6\n\n- 2x4 Punkte (Hauptmerkmal Leistungsergebnis)\n\n7\n\n- 3x4 Punkte (Hauptmerkmal Sozialverhalten)\n\n8\n\nIn der Beurteilerkonferenz am 23. September 2003 begründete KOR H. , \nUnterabteilungsleiter der Abteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (ZKB), der auch der \nKläger im Beurteilungszeitraum angehörte, warum er in den Hauptmerkmalen \nLeistungsverhalten und Leistungsergebnis bei dem Kläger im Quervergleich die Wertung \nabweichend vom Erstbeurteiler bei \"entsprechen voll den Anforderungen\" ansiedele und sich \nbeim Hauptmerkmal Sozialverhalten dem Votum des Erstbeurteilers anschließen könne. Im \nGesamturteil sehe er daher in der Gesamtschau den Beamten mit \"entspricht voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte) richtig angesiedelt und schlage dieses Ergebnis dem Endbeurteiler \nunter Quervergleichsänderung obiger Hauptmerkmale vor. Auf Nachfrage des Endbeurteilers, \nKD Q1. , erklärte KOR H. , bei dieser Wertung sei auch berücksichtigt worden, \ndass der Kläger die dritte Beurteilung in demselben statusrechtlichen Amt mit dem \nGesamturteil von 3 Punkten erhalte, die Regelvermutung nach Nr. 6 BRL Pol aber davon \nausgehe, dass sich die Diensterfahrung positiv auf die Leistung des Beamten auswirke.\n\n9\n\nDer Endbeurteiler setzte auf der Grundlage der Beurteilerkonferenz das Gesamturteil \nunter entsprechender Abänderung der Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsverhalten und \nLeistungsergebnis auf \"entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) fest. Im \nBeurteilungsformular heißt es in der Begründung zu Nrn. 8.1, 9.2 BRL Pol: \n\n10\n\n\"Dem Beurteilungsergebnis liegt der behördenintern angelegte Beurteilungsmaßstab \nzugrunde. Die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers ist Folge des Quervergleichs \nmit den Leistungsstärksten innerhalb der Vergleichsgruppe. \n\n11\n\nSie befinden sich seit dem 28.01.1993 in der Vergleichsgruppe der Beamten der Bes.Gr. \nA 11. Sie erhalten nunmehr die dritte Beurteilung im statusrechtlichen Amt. Im Quervergleich \ninnerhalb der Vergleichsgruppe führte die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung nicht zu \ndem Ergebnis, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter ausgleichen zu können. Ein \npositiveres Gesamturteil konnte daher - trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung - \nnicht zuerkannt werden.\"\n\n12\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 Widerspruch ein. Die \nformelhafte Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol sei nach wie vor unzureichend. Es fehle an \neiner nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit seinen Leistungen im Beurteilungszeitraum. \nDie Beurteilung sei außerdem rechtswidrig, weil im Beurteilungszeitraum keine \nPersonalführungsgespräche mit ihm stattgefunden hätten. \n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2004 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch zurück. Die in der dienstlichen Beurteilung aufgeführte Begründung nach Nr. \n8.1 BRL Pol sei nicht zu beanstanden. Aus ihr ergebe sich, dass der Kläger trotz \nBerücksichtigung von Lebens- und Diensterfahrung nicht zu den Leistungsstärksten seiner \nVergleichsgruppe zähle. Das Fehlen von Personalführungsgesprächen sei unbeachtlich. \nSchließlich habe der Erstbeurteiler die Leistungen des Klägers mit 4 Punkten bewertet. \nDiesem Ergebnis habe sich lediglich der Endbeurteiler nicht anschließen können. \n\n14\n\nDer Kläger hat bereits am 2. Oktober 2004 Untätigkeitsklage erhoben. Er hat sein \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, dass die Begründung nach Nr. 8.1 \nBRL Pol nicht ausreiche. Ergänzend hat er vorgetragen: Auch die Begründung, die der \nEndbeurteiler für die Herabsetzung des Vorschlags des Erstbeurteilers abgegeben habe, reiche \nnicht aus. Die angefochtene Beurteilung sei zu demselben Ergebnis gekommen wie die \ninzwischen aufgehobene Beurteilung vom 3. Juli 2002. Das damalige Beurteilungsergebnis \nsei indessen willkürlich zustande gekommen, weil der Erstbeurteiler angewiesen worden sei, \ndie Hauptmerkmale im Beurteilungsvordruck im Namen des Endbeurteilers in beliebiger \nWeise herabzusetzen, um das Gesamturteil von 3 Punkten zu rechtfertigen. Es dränge sich \ndaher der Verdacht auf, dass im Rahmen der Neubeurteilung überhaupt keine \nordnungsgemäße Entscheidung mehr stattgefunden habe, sondern lediglich die ursprüngliche \nBeurteilung aufrecht erhalten worden sei. Dem Endbeurteiler habe hier eine besondere \nBegründungspflicht oblegen. Es fehle außerdem an der Durchführung eines weiteren \nBeurteilungsgesprächs. In der Beurteilung werde lediglich auf das Gespräch vom 24. Mai \n2002 verwiesen, das im Zusammenhang mit der Erstellung der Beurteilung vom 3. Juli 2002 \ngeführt worden sei.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE1. vom 8. Oktober 2004 zu verurteilen, seine - des Klägers - dienstliche Beurteilung \nvom 13. Oktober 2003 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut dienstlich zu beurteilen.\n\n17\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEs hat vorgetragen: Aus dem Protokoll der Beurteilerkonferenz vom 23. September 2003 \nergebe sich, dass man sich intensiv mit der Frage des Quervergleichs in der Vergleichsgruppe \nund dem Aspekt der dritten Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt ohne Steigerung des \nErgebnisses (Nr. 8.1 BRL Pol) auseinandergesetzt habe. Soweit das VG E1. in einem \nvergleichbaren Fall angenommen habe, die Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol sei \nunzureichend, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren in der Berufungsinstanz \nanhängig sei. Der vom Kläger geäußerte Verdacht entbehre jeder Grundlage. \nZustandekommen, Ergebnis und Begründung des Gesamturteils seien nicht zu beanstanden. \nEine erhöhte Begründungspflicht habe im Zusammenhang mit der Herabsetzung des \nGesamturteils nicht bestanden. Eines erneuten Beurteilungsgesprächs habe es nicht bedurft, \nweil Gegenstand der Entscheidungsfindung der ursprüngliche Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers geblieben sei. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 8. März 2005 stattgegeben. Die \nBegründung des Endbeurteilers, warum sich die Lebens- und Diensterfahrung des Klägers \nauch bei der dritten Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt nicht positiv ausgewirkt \nhabe, sei unzureichend. Es sei eine auf die Person des Beurteilten eingehende Begründung \nerforderlich. Die Gründe dafür, warum sich die größere Lebens- und Diensterfahrung nicht \npositiv auf das Leistungsbild ausgewirkt habe, erschlössen sich regelmäßig nur dann, wenn \ndie individuelle Leistungsentwicklung des betreffenden Beamten in den Blick genommen \nwerde. Diese Gründe seien in der Beurteilung selbst niederzulegen. \n\n21\n\nDas beklagte Land hat gegen das ihm am 21. März 2005 zugestellte Urteil am 20. April \n2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und vorgetragen: Das \nBeurteilungsergebnis und die Wertung, dass sich bei dem Kläger Lebens- und \nDiensterfahrung nicht so positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten, dass ein besseres \nGesamturteil hätte vergeben werden müssen, seien aus seiner Sicht ausreichend begründet \nworden. Das Gesamturteil beruhe auf einem allgemeinen Quervergleich, weshalb die \nvorgenommene Begründung für die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers \nausreiche. Entsprechendes müsse für die Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol gelten. Insoweit \nhabe sich nämlich eine von den Vorgaben der BRL Pol abweichende Verwaltungspraxis \ngebildet, nach der eine allgemeine Begründung wie die hier vorliegende ausreiche. Aufgrund \nvon Anfragen bei den Aufsichtsbehörden hätten die Kreispolizeibehörden mit dem Protokoll \neiner Tagung der Leiter der Polizeibehörden im Regierungsbezirk E1. am 21. Februar \n2002 einen Vorschlag des Innenministeriums \"Möglichkeiten zur Begründung gemäß Ziffer \n8.1 der Beurteilungsrichtlinien\" erhalten. Außerdem seien in dem Protokoll \nFormulierungsvorschläge der Bezirksregierung E1. niedergelegt. Die in der \nangefochtenen Beurteilung enthaltene Begründung entspreche den sich hieraus ergebenden \nAnforderungen. Wenn das Verwaltungsgericht eine eingehende Forschung nach den Ursachen \ndes Leistungsstillstandes fordere, verkenne es, dass die Bewertung der individuellen \nLeistungsentwicklung des Klägers im Beurteilungsverfahren erfolgt sei und die erforderliche \nPrüfung, inwieweit sich seine Lebens- und Diensterfahrung positiv auf sein Leistungsbild \nausgewirkt habe, in diesem Zusammenhang stattfinde. Bei dem Kläger sei das Gesamturteil \naufgrund des Quervergleichs und deshalb herabgesetzt worden, weil es auf einer zu \nwohlwollenden, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Beurteilung des \nErstbeurteilers beruht habe. Auch im Rahmen der Prüfung, ob sich die Lebens- und \nDiensterfahrung positiv auf das Leistungsbild des Klägers ausgewirkt hätten, sei ein \nQuervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe anzustellen gewesen. Dem Verwaltungsgericht \nkönne nicht gefolgt werden, da beim Kläger keine Leistungsstagnation vorgelegen habe, \nsondern bei anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe eine positivere und somit zu einer \nbesseren Leistungseinstufung führende Leistungsentwicklung stattgefunden habe. Der Kläger \nhabe sich im Quervergleich mit den 67 anderen Beamtinnen und Beamten seiner \nVergleichsgruppe nicht besonders hervorgehoben. Bei insgesamt 10 der 23 zur dritten \nBeurteilung im selben statusrechtlichen Amt anstehenden Beurteilten, so auch bei dem \nKläger, habe nach einem Quervergleich kein besseres Gesamturteil als in den letzten beiden \nBeurteilungen vergeben werden können. Die dazu abgegebene Begründung sei als Folge der \ndem Endbeurteiler obliegenden Pflicht zum Quervergleich in der Vergleichsgruppe unter \nBeachtung von Richtsätzen in der verwandten Formulierung ausreichend. \n\n22\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n23\n\ndie Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr wiederholt sein Vorbringen aus dem Klageverfahren und trägt ergänzend vor: Das \nbeklagte Land verkenne, dass die Anforderungen an die Begründung nach 8.1 BRL Pol \nstrenger seien als nach Nr. 9.2 BRL Pol. Ein Verweis auf einen Quervergleich stelle gerade \nkeine Begründung \"im Einzelnen\" dar. Im Übrigen könne ein Quervergleich nicht erklären, \nwarum er, der Kläger, sich nicht verbessert habe. Die vorliegende Begründung sei zudem \nnicht schlüssig. Diejenigen Beamtinnen und Beamten, die in der Vorbeurteilung mit 4 oder 5 \nPunkten beurteilt worden seien, seien aufgrund dieser Beurteilungen größtenteils befördert \nworden. In der Vergleichsgruppe habe es also kaum noch Personen mit Leistungsvorsprüngen \ngegeben. Von einer abweichenden Verwaltungspraxis, wie vom beklagten Land geltend \ngemacht, könne nicht ausgegangen werden. Zum einen werde bestritten, dass der der \nBerufungsbegründung beigefügte Vorschlag für eine Begründung tatsächlich vom \nInnenministerium NRW stamme. Zum anderen könne von einer bewussten Duldung einer \nabweichenden Verwaltungspraxis durch den Richtliniengeber schon deshalb keine Rede sein, \nweil nahezu sämtliche Verwaltungsgerichte entschieden hätten, dass die im Vorschlag \nvorgesehene Begründung nicht ausreiche. Einer abweichenden Verwaltungspraxis stehe \nschließlich auch entgegen, dass sie zu einer Aushöhlung der Beteiligungsrechte des \nPersonalrats führe. Dieser habe nämlich beim Erlass der BRL Pol mitzubestimmen. Eine \nÄnderung des durch Nr. 8.1 BRL Pol festgelegten Begründungserfordernisses sei ohne seine \nZustimmung unzulässig.\n\n27\n\nDie Beteiligten sind zu einer Entscheidung über die Berufung nach § 130a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angehört worden. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHeft 1) Bezug genommen.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch \nBeschluss. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich.\n\n31\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom \n13. Oktober 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen \nAnspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. \nJuni 1999 bis zum 31. Mai 2002.\n\n32\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur \nbeschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, \nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die \nErstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien \nhinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. \n\n33\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \nNVwZ 2003, 1398; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, \n161.\n\n34\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die dienstliche Beurteilung des Klägers rechtswidrig, \nweil sie gegen Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol verstößt. Danach ist die Feststellung, dass sich Lebens- \nund Diensterfahrung - entgegen der in Nr. 6 BRL Pol aufgestellten Vermutung - nicht positiv \nauf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen. Nach \nden Erläuterungen des Innenministeriums des Landes NRW zu den BRL Pol, Stand 1. März \n1999, S. 119, ist diese Begründung vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in einer \nVergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich \nnicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen \nist, das schlechter ist als das Gesamturteil der vorangegangen Beurteilung oder - wie bei dem \nKläger - weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine \nVerbesserung darstellt. \"Die Begründung soll in diesen Fällen\" - so die Erläuterungen - \"den \nBeurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der \nzunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde\". \n\n35\n\nDiesen Vorgaben genügt die in der dienstlichen Beurteilung des Klägers vorgenommene \nBegründung nicht. Sie beschränkt sich auf den allgemeinen Hinweis, die Lebens- und \nDiensterfahrung des Klägers habe im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe nicht zu \ndem Ergebnis geführt, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter ausgleichen zu können. Nr. \n8.1 Abs. 2 BRL Pol verlangt jedoch eine über den Verweis auf den Quervergleich in der \nVergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den Beurteilten, aus der er entnehmen kann, \nworan es im Einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und Diensterfahrung sich bei ihm, \nanders als im Regelfall, nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hat. Die von der \nRechtsprechung aufgestellten Grundsätze für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2. \nAbs. 3 BRL Pol, deren Grundlage vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen liegt \nfinden hier keine Anwendung. \n\n36\n\nVgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161, \nund Beschluss vom 31. Mai 2006 - 6 A 1146/04 -.\n\n37\n\nDie Vorgaben der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol waren für die in der angefochtenen Beurteilung \nvorzunehmende Begründung auch maßgeblich. Es ist nicht ersichtlich, dass eine davon \nabweichende gefestigte Verwaltungspraxis bestand. Zwar trifft es zu, dass es unter dem \nGesichtspunkt der Gleichbehandlung der zu Beurteilenden nicht entscheidend auf den \nWortlaut von Beurteilungsrichtlinien ankommt. Verwaltungsvorschriften wie die BRL Pol \nsind keine Rechtsnormen. Sie sollen lediglich eine einheitliche Verwaltungspraxis \nsicherstellen. Maßgebend ist deshalb die in ständiger Praxis geübte, wenn auch unter \nUmständen von den Richtlinien abweichende tatsächliche Handhabung, wenn sie von dem \nRichtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7/99 -, DÖD 2001, 38, sowie Beschluss \nvom 7. April 2000 - 2 B 21/00 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, \nNVwZ-RR 2002, 58. \n\n39\n\nEs ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich die Beurteiler zum fraglichen Zeitpunkt \nmit Billigung des Richtliniengebers bei der nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erforderlichen \nBegründung einheitlich, also im gesamten Geltungsbereich der BRL Pol, auf allgemeine \nAusführungen beschränkten, wie sie in dem Vorschlag des Innenministeriums NRW und auch \nin der streitgegenständlichen Beurteilung enthalten sind. \n\n40\n\nVgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2006, a.a.O.\n\n41\n\nDas beklagte Land leitet die von ihm geltend gemachte abweichende Verwaltungspraxis \naus dem Papier des Innenministeriums NRW her, das mit dem Protokollvermerk der \nBezirksregierung E1. an die Kreispolizeibehörden übermittelt wurde. Daraus ergibt sich \njedoch allenfalls, dass - bezogen auf den damaligen Zeitpunkt - vom Richtliniengeber der \nVersuch unternommen wurde, zukünftig eine von den strengen Vorgaben der Nr. 8.1 Abs. 2 \nBRL Pol abweichende Verwaltungspraxis zu begründen. \n\n42\n\nAusweislich des Protokollvermerks der Bezirksregierung E1. gab es gerade keine \nAbsprache einer einheitlichen Vorgehensweise. Vielmehr wurde auf die Festlegung eines \neinheitlichen Vorschlags zur Abfassung der Begründung ausdrücklich verzichtet. Es wurde \nals ausreichend angesehen, \"auf vorhandene Vorschläge zurückgreifen zu können\". Damit \nfehlte es schon innerhalb des Geschäftsbereichs der Bezirksregierung E1. an der \neinheitlichen Vorgabe, abweichend von Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol eine allgemeine Begründung \nzu verwenden. Dass eine solche Vorgabe auf der Ebene des Richtliniengebers existierte, ist \nerst recht nicht zu erkennen. Im Gegenteil handelte es sich bei dem Papier des \nInnenministeriums NRW ausdrücklich nur um einen \"Vorschlag\". Es ist schließlich weder \nvorgetragen noch ersichtlich, dass dieser Vorschlag - wie erforderlich - überhaupt im \ngesamten räumlichen Anwendungsbereich der BRL Pol Verbreitung, geschweige denn \nAnwendung gefunden hätte. \n\n43\n\nGegen eine zum damaligen Zeitpunkt abweichende Verwaltungspraxis spricht überdies, \ndass die Pflicht des Endbeurteilers zur Abgabe einer Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL \nPol bei den Regelbeurteilungen im Jahre 2002 zum ersten Mal bedeutsam wurde. Es handelte \nsich um die dritten Regelbeurteilungen nach Einführung der BRL Pol im Jahre 1996, und die \nBegründung war erst dann vorgesehen, wenn der zu beurteilende Beamte zum dritten Mal in \neiner Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wurde (vgl. die erwähnten \nErläuterungen des Innenministeriums NRW zu Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol, Seite 119). Zudem \nbesteht eine tatsächliche Vermutung für die Deckungsgleichheit zwischen dem Inhalt der \nRichtlinien und der Verwaltungspraxis. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C 8/79 -, DVBl 1981, 1149; OVG NRW, \nUrteil vom 7. Juni 2005, a.a.O.\n\n45\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, auf die im Berufungsverfahren \nvertretene Rechtsauffassung des Klägers einzugehen, eine abweichende Verwaltungspraxis in \ndem von dem beklagten Land geltend gemachten Sinne begegne rechtlichen Bedenken, weil \nsie zu einer Aushöhlung der Beteiligungsrechte des Personalrats führe.\n\n46\n\nDer danach vorliegende Mangel der nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erforderlichen \nBegründung ist auch nicht nachfolgend geheilt worden. Eine Heilung ist allerdings im \nVorverfahren und auch noch im gerichtlichen Verfahren möglich.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005, a.a.O., und Beschluss vom 7. August 2007 - 6 \nA 2317/05 -.\n\n48\n\nWeder die Ausführungen des beklagten Landes in dem angefochtenen \nWiderspruchsbescheid noch im gerichtlichen Verfahren enthalten aber die erforderlichen \nBegründungen. Vielmehr verteidigt das beklagte Land mit diesen Ausführungen nur seine \nAuffassung, die bereits in der dienstlichen Beurteilung selbst enthaltene Begründung sei \nausreichend. Dementsprechend beschränken sich auch die für eine nachträgliche \nAnreicherung der Begründung allein in Betracht zu ziehenden Ausführungen in der \nBerufungsbegründung darauf, die in der dienstlichen Beurteilung niedergelegte Begründung \nzu rechtfertigen. Unter Verwendung allgemeiner Formulierungen verhalten sie sich lediglich \nzu der Frage, wie das Gesamturteil unter Berücksichtigung der vorgegebenen Richtsätze und \ndes vorzunehmenden Quervergleichs zustande gekommen ist. Zwar ist im Rahmen der \nBegründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol für eine mangelnde Leistungssteigerung nicht \nnotwendig die Angabe individueller Gründe zu fordern. Denn die Ursachen für eine \nStagnation oder ein Nachlassen der Leistungen trotz zunehmender Lebens- und \nDiensterfahrung müssen nicht notwendig überwiegend individuell bedingt sein. Sie können \nvielmehr auch auf Veränderungen oder sonstigen Besonderheiten bei der Zusammensetzung \nder fraglichen Vergleichsgruppe und einer dadurch gestiegenen Leistungsdichte innerhalb \ndieser Gruppe beruhen, die den Leistungsstand des Beamten bei relativer Betrachtung \ngegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung als unverändert erscheinen lassen.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. August 2007, a.a.O., m.w.N.\n\n50\n\nMit Blick auf den Sinn und Zweck der nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erforderlichen \nBegründung, dem Beamten zu verdeutlichen, warum in seinem Fall entgegen der bestehenden \nVermutung keine Leistungssteigerung anzunehmen ist, und vor dem Hintergrund der \nweitgehenden Möglichkeiten einer Nachbesserung einer nicht ausreichenden Begründung \nnoch im gerichtlichen Verfahren, ist jedoch ein Mindestmaß an Klarheit und Stringenz der für \neine Nachbesserung heranzuziehenden Ausführungen erforderlich. Daran fehlt es. \nBemerkungen zu der Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe, die mögliche \nBegründungsansätze für eine mangelnde Leistungssteigerung des Klägers im Quervergleich \nbieten könnten, hat das beklagte Land nicht vertieft. Das war aber schon angesichts der \nprozessualen Vorgeschichte unabweisbar, die wesentlich durch den langwierigen Streit der \nBeteiligten über eben diesen Punkt gekennzeichnet ist. Der Kläger hat immerhin mit guten \nGründen in Frage gestellt, dass sich in seiner Vergleichsgruppe unter den noch nicht \nbeförderten Beamten eine Leistungssteigerung ergeben haben könne, hinter der er \nzurückgeblieben sei. Zu bedenken ist außerdem, dass auch dem Kläger selbst attestiert wird, \nin seiner Leistung nicht stagniert zu haben. Vor diesem Hintergrund kann der bloße Hinweis \nauf eine noch bessere Leistungsentwicklung anderer, auch abstrakt nicht näher benannter \nBeamter nicht genügen, um das für den Kläger ungünstige Ergebnis zu plausibilisieren. Ohne \neine nähere Substantiierung dessen bleibt das Beurteilungsergebnis in einem nicht \nnachvollziehbaren Kontext und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n51\n\nUnabhängig von diesem Mangel ist die Beurteilung des Klägers auch deshalb \nrechtswidrig, weil sie gegen die Gebote der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit verstößt. \nJedenfalls die das Gesamturteil tragende Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis \nsteht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Bewertungen der ihm nachgeordneten \nSubmerkmale. \n\n52\n\nDas allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen verlangt \nzwar nicht, dass die Bewertung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil als zwingend \nfolgerichtiges Produkt der Benotungen ihnen nachgeordneter Einzelkriterien erscheint. In die \nhöchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers können auch Überlegungen einfließen, die bei \nden Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck gelangen. Insbesondere kann der \nBeurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung für die sie \nzusammenfassende Bewertung zumessen. Nr. 6.3 BRL Pol trägt diesem Grundsatz Rechnung, \nwenn danach die Hauptmerkmale aus der Bewertung der Submerkmale unter Würdigung ihrer \nGewichtung zu beurteilen sind. Dasselbe gilt für die ergänzende Bestimmung, dass aufgrund \nder unterschiedlichen Gewichtung der Submerkmale die Bildung eines Punktwertes als \narithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Submerkmale nicht gewollt sei. \nEine vergleichbare Regelung trifft schließlich Nr. 8.1 BRL Pol für die Bildung des \nGesamturteils. \n\n53\n\nWenn jedoch der Umstand, dass den einzelnen Merkmalen aufgrund ihrer \nunterschiedlichen Gewichtung nicht zwingend die gleiche Bedeutung zukommt, eine \nDiskrepanz zwischen Einzelmerkmalen und den ihnen übergeordneten Gesamtbewertungen \nnicht mehr erklären kann, leidet die dienstliche Beurteilung an einem Widerspruch und ist \nnicht plausibel. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, DÖD 2001, 310, m.w.N., \nund vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, sowie Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, \nNWVBl 2007, 119.\n\n55\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers leidet an einem solchen Plausibilitätsmangel. Die \nBewertung des von dem Endbeurteiler mit 3 Punkten bewerteten Hauptmerkmals \nLeistungsergebnis kann nicht mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Submerkmale \nerklärt werden, da diese mit jeweils 4 Punkten bewertet sind. Ähnliches dürfte für das \nHauptmerkmal Leistungsverhalten gelten, bei dem von sieben Submerkmalen fünf mit 4 \nPunkten und nur zwei mit 3 Punkten bewertet worden sind. Das bedarf aber keiner \nabschließenden Entscheidung. Jedenfalls der unlösbare Widerspruch zwischen der Bewertung \ndes Hauptmerkmals Leistungsergebnis und der Bewertung der ihm nachgeordneten \nSubmerkmale allein führt bereits zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung.\n\n56\n\nDiesen Widerspruch zwischen der Bewertung der Sub- und Hauptmerkmale hat der \nEndbeurteiler auch nicht an anderer Stelle aufgelöst. Insbesondere bietet die der \nEndbeurteilung beigefügte Begründung, die nach Nr. 9.2 BRL Pol erforderlich ist, wenn - wie \nhier - Erst- und Endbeurteilung nicht übereinstimmen, keine Erklärung für den aufgezeigten \nWiderspruch. Denn der Endbeurteiler stellt lediglich allgemeine, auf den vorgenommenen \nQuervergleich bezogene Erwägungen an. Solche Erwägungen können zwar nach den \nUmständen des jeweiligen Einzelfalles die Herabsetzung eines Gesamturteils durch den \nEndbeurteiler rechtfertigen. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266; \nUrteil vom 29. August 2001, a.a.O. \n\n58\n\nSie führen aber in Bezug auf die hier festgestellte Widersprüchlichkeit der Beurteilung \nschon deshalb nicht weiter, weil sie nicht auf die Bewertung der Submerkmale eingehen. Im \nInteresse der Plausibilität und Vollständigkeit der Beurteilung wäre es erforderlich gewesen, \ndass sich der Endbeurteiler auch zu den Benotungen der nachgeordneten Submerkmale \ngeäußert hätte. Das ist nicht geschehen. \n\n59\n\nDie Widersprüchlichkeit zwischen der Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis \nund den zugehörigen Submerkmalen lässt sich nicht durch die Annahme ausräumen, mit der \nabweichenden Festsetzung des Gesamturteils und der Bewertung jenes Hauptmerkmales habe \nsich der Endbeurteiler zugleich von der Benotung der Submerkmale distanziert und diese \nhätten dadurch ihre Aussagekraft verloren. Folge wäre nämlich wiederum eine fehlerhafte, \nweil unklare bzw. unvollständige Beurteilung, die in einem späteren Auswahlverfahren unter \nUmständen für den Qualifikationsvergleich unbrauchbar wäre. \n\n60\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006, a.a.O.\n\n61\n\nDas beklagte Land hat, obgleich ihm diese Möglichkeit rechtlich eröffnet ist, die danach \nerforderliche Begründung auch nicht im Widerspruchs- oder im gerichtlichen Verfahren \nnachgeholt. In der Berufungsbegründung wird zwar in Ergänzung zu dem Hinweis auf den \n\"allgemeinen Quervergleich\" die Herabsetzung des Gesamturteils mit der \"Korrektur einer zu \nwohlwollenden, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des \nErstbeurteilers\" begründet. Auch hier fehlt es aber an einer an die Bewertung der einzelnen \nSubmerkmale anknüpfenden Begründung. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \n\n63\n\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. \n10, 711 ZPO.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n65\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-27/6-a-1603-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-27/6-a-1603-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258779","retrieved":"2026-07-09 02:23:32.642124+00:00"}}