{"status":"available","doknr":"OLD258802","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1221.13A1662.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-21","aktenzeichen":"13 A 1662/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen. \n\n \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 235.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von der Klägerin \ngeltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur \nim rechtlichen Rahmen der fristgerechten Darlegungen zu prüfen sind, liegen nicht \nvor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bei diesem Zulassungsgrund, der die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet und ermöglichen soll, unbillige oder grob \nungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die \nangefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur \ndarauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung \nbestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 31. August 2007 - 13 A 108/07 - und vom 13. August 2007 - 13 A \n1067/07 -. \n\n5\n\nDies ist nicht der Fall. \n\n6\n\nDas Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass die \nstreitgegenständlichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des Art. 5c Abs. 2 \nBuchst. a der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr \nmit Mischfuttermitteln (ABl. L 86 vom 6. April 1979, S. 30) in der Fassung des Art. 1 \nNr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. \nJanuar 2002 (ABl. L 63 vom 6. März 2002, S. 23), geändert durch Entscheidung Nr. \n623/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 (ABl. L \n154 vom 14. Juni 2007, S. 23) und damit auch die diese umsetzenden nationalen \nVorschriften des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2b FMV in der nunmehr aktuellen \nFassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), zuletzt geändert \ndurch Verordnung vom 13. November 2007 (BGBl. I S. 2574), ungültig sind. Insoweit \nnimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag zum \nVerfahren 13 B 919/07. Darin heißt es:\n\n7\n\nNach Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 79/373/EWG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass \nMischfuttermittel nur unter Beachtung besonderer Etikettierungsvorschriften in den \nVerkehr gebracht werden dürfen. Art. 5 c Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 79/373 EWG \nin der Fassung, die dieser durch Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG erhalten hat, \nenthält diesbezüglich die Verpflichtung zur Aufzählung der Futtermittel-\nAusgangserzeugnisse mit Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres \nGewichtshundertteils in den Mischfuttermitteln. In Bezug auf die anzugebenden \nHundertteile ist eine Toleranzspanne von +/- 15 % des angegebenen Wertes \nzulässig.\n\n8\n\nDer EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren über die \nGemeinschaftskonformität des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG bereits \nentschieden, \n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-\n194/04 (Abna Ltd. u.a.), Slg. 2005, I 10423,\n\n10\n\nund in seiner Entscheidung ausführlich und in Auseinandersetzung mit den \nBegründungserwägungen der Richtlinie 2002/2/EG dargelegt, dass die \nVorlagefragen nichts ergeben hätten, was die Annahme stützen würde, dass Art. 1 \nNr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Art. 152 \nAbs. 4 Buchstabe b EG erlassen wurde. Auch im Hinblick auf die Grundsätze der \nVerhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung habe sich \nnichts ergeben, was die Gültigkeit der streitgegenständlichen Richtlinienbestimmung \nbeeinträchtigen könne. \n\n11\n\nNeue Gründe, die erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Art. 1 Nr. 4 der \nRichtlinie 2002/2/EG stützen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. \n\n12\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin, dem EuGH sei im Vorlageverfahren ein im \nAuftrag der Kommission erstellter Bericht vorenthalten worden, aus dem sich ergebe, \ndass nach Auffassung der Mehrheit der Mitgliedstaaten kein Zusammenhang \nzwischen der quantitativen offenen Deklaration und dem Gesundheitsschutz \nbestehe, weswegen der EuGH auf einer falschen Tatsachengrundlage entschieden \nhabe, ist nicht geeignet, (neue) erhebliche Zweifel an der Gültigkeit zu rechtfertigen. \nDas Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Richtigkeit der \nEntscheidung des EuGH in Frage zu stellen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass das \nder Kommission unterstellte prozessuale Fehlverhalten (vgl. auch \nZulassungsantragsbegründung im Verfahren 13 A 1662/06 vom 6. Juni 2006, Bl. 9) \ndie Entscheidung des EuGH beeinflusst haben könnte. Insoweit ist zunächst \nfestzustellen, dass es allein Sache des EuGH ist, den seiner Auffassung nach \nentscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Den Ausführungen im Urteil ist \nzu entnehmen, dass der EuGH nach Anhörung des Generalanwalts die Auffassung \nvertrat, über sämtliche für die Beantwortung der Vorlagefragen erforderlichen \nAngaben zu verfügen.\n\n13\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, C- 453/03, C-11/04, C-12/04 und C-\n194/04 -, a.a.O., Rdnr. 43.\n\n14\n\nFerner haben - so die eigenen Angaben der Antragstellerin in der \nZulassungsantragsbegründung im Verfahren 13 A 1662/06 vom 6. Juni 2006 (Bl. 9) - \nsowohl der Rat, das Parlament als auch die Kommission in der mündlichen \nVerhandlung vom 30. November 2004 die Verbindung zwischen Gesundheitsschutz \nund offener Deklaration nochmals betont und damit die maßgebliche Auffassung der \nam Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gemeinschaftsorgane zum Ausdruck \ngebracht. Soweit damit die Auffassungen der Mitgliedsstaaten ungehört geblieben \nsind, hätte es diesen oblegen, sich über ihre am Verfahren beteiligten Vertreter \nGehör zu verschaffen. \n\n15\n\nDer Umstand, dass ein Großteil der Mitgliedsstaaten den Bezug zwischen offener \nDeklaration und Gesundheitsschutz möglicherweise nicht (mehr) sieht, lässt auch in \nder Sache die vom EuGH angenommene Verbindung zwischen der offenen \nDeklaration und dem Gesundheitsschutz nicht entfallen. Der Vortrag der \nAntragstellerin ist insbesondere nicht geeignet, die Annahme zu begründen, der \nEuGH hätte bei Kenntnis der Auffassungen der Mitgliedsstaaten - sofern er diese \ntatsächlich nicht gehabt haben sollte - anders entschieden, also die Geeignetheit des \nArt. 152 Abs. 4 Buchst. b EG als Rechtsgrundlage der offenen Deklaration verneint \noder die Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Futtermittelhersteller mit den \nBelangen des Gesundheitsschutzes zu Gunsten der Futtermittelhersteller ausfallen \nlassen. \n\n16\n\nAbgesehen davon, dass der Zusammenhang zwischen Gesundheitsschutz und \noffener Deklaration bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/2/EG kontrovers \ndiskutiert wurde (vgl. etwa die von der Antragstellerin im Verfahren VG Düsseldorf 15 \nL 843/04 übersandte Protokollerklärung der Kommission im Europäischen Parlament \n(Sitzung vom 5. April 2001)), hat der EuGH seine Feststellungen auf der Grundlage \nder Entstehungsgeschichte der Richtlinie und den dieser beigegebenen \nBegründungserwägungen getroffen. So hat er in seinem Urteil ausgeführt, dass der \nGemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass der Vorschriften über die Angabe der \nFuttermittel-Ausgangserzeugnisse das Ziel verfolgt hat, den Schutz der Gesundheit \nsicherzustellen. Angesichts der durch die BSE- und Dioxinkrise aufgezeigten \nUnzulänglichkeiten der geltenden Bestimmungen habe die Notwendigkeit \nausführlicher qualitativer und quantitativer Informationen über die Zusammensetzung \nvon Mischfuttermitteln für Nutztiere bestanden. Die detaillierten quantitativen \nAngaben über die Zusammensetzung könnten zur Rückverfolgung möglicherweise \nkontaminierten Materials zu bestimmten Partien beitragen. Dies sei für die \nGesundheit der Bevölkerung von Nutzen und könne die Vernichtung von \nErzeugnissen ohne signifikantes Gesundheitsrisiko überflüssig machen. Die \nstreitigen Vorschriften seien zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Ferner sei auch \ndie Transparenz bei der Futtermitteletikettierung ein wichtiges Prinzip des neuen \nFutter- und Lebensmittelrechts, mit dem das Vertrauen der Verbraucher in Futter- \nund Lebensmittel gestärkt werden solle. \n\n17\n\nDie insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes geforderte \nRückverfolgbarkeit ist nach Auffassung des EuGH ein wichtiger Zweck, der den \nEingriff in die Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Futtermittelhersteller \nrechtfertigt. Dass dieser Zweck wegen kontroverser Ansichten von Mitgliedsstaaten \nan Bedeutung verloren haben könnte, ist nicht erkennbar, zumal einer solchen \nAnnahme entgegensteht, dass nach aktueller Auffassung der Kommission der \nEuropäischen Gemeinschaften die Rückverfolgbarkeit von Futter- und Lebensmitteln \nsowie ihrer Zutaten weiterhin ein Schlüsselelement der Lebens- und \nFuttermittelsicherheit darstellt. In diesem Zusammenhang weist die Europäische \nKommission insbesondere darauf hin, dass die streitgegenständliche Regelung \nbereits erfolgreich angewendet worden sei, insbesondere schon zu einer schnellen \nErmittlung der Quelle einer Aflatoxinkontamination beigetragen habe. \n\n18\n\nVgl. Nrn. 1., 3.3 des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische \nParlament vom 20. Dezember 2006 über die Durchführung der Regelung, die mit der \nRichtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit \nMischfuttermitteln eingeführt wurde, KOM (2006) 839 endg., 1., 3.3.\n\n19\n\nErhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur offenen \nDeklaration bestehen auch nicht deshalb, weil die Verpflichtung zur offenen \nDeklaration wegen neuer gemeinschaftsrechtlicher Regelungen unverhältnismäßig \ngeworden ist, mit der Folge, dass keine Rechtfertigung für eine Belastung des \nEinzelnen mehr besteht. Zwar wird die Futtermittelsicherheit auch durch die \nAnwendungen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der \nallgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung \nder Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von \nVerfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1. Februar 2002 , S. 1) und den \nBestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments \nund des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. \nL 35 vom 8. Februar 2005, S. 1) gewährleistet. So sieht die Verordnung (EG) Nr. \n178/2002 in ihrem Art. 18 vor, dass alle Stoffe, von denen erwartet werden kann, \ndass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden könnten, rückverfolgbar sein \nmüssen und nach dem in Art. 20 vorgesehenen Verfahren vom Markt genommen \nwerden können. Allerdings enthält Art. 18 dieser Verordnung keine Vorgaben für \nRückverfolgungssysteme, geht aber gemäß Art. 18 Abs. 5 davon aus, dass nach \ndem Verfahren des Art. 58 Abs. 2, also nach dem Regelungsverfahren, Vorschriften \nüber Durchführungssysteme bei Lebens- und Futtermitten erlassen werden können. \nBis dahin bleibt es im Wesentlichen Sache des Lebens- bzw. \nFuttermittelunternehmers, wie er sein Rückverfolgungssystem gestalten will.\n\n20\n\nVgl. Gorny, Grundlagen des europäischen Lebensmittelrechts, Kommentar zur \nVerordnung (EG) 178/2002, 1. Auflage, Rdnr. 338.\n\n21\n\nDementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil ausgeführt, dass die \nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 anders als die Richtlinie 2002/02/EG keine \nVorschriften enthält, die die Angabe der Bestandteile eines Erzeugnisses auf dem \nEtikett verlangten. Die Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlaubten \nes den betreffenden Behörden oder dem Benutzer eines Erzeugnisses daher nicht, \nüber ausreichende Angaben zu verfügen, um im Falle einer Nahrungsmittelkrise \nsofort die geeigneten Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Die Angabe der \nGewichtshundertteile im Rahmen von Prozentspannen auf dem Etikett ermögliche \nnormalerweise die Identifizierung eines möglicherweise verunreinigten Futtermittels \nund erlaube, seine Gefährlichkeit nach Maßgabe des angegebenen Gewichts \neinzuschätzen und gegebenenfalls seine vorläufige Rücknahme beschließen zu \nkönnen oder die Rückverfolgung des Erzeugnisses durch die betreffenden Behörden \nzu veranlassen, bevor die Ergebnisse der Laboranalysen vorliegen. \n\n22\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-\n194/04, a.a.O, Rdnr. 78.\n\n23\n\nRegelungen, die eine solche unverzügliche Identifizierung und Rückverfolgung \nermöglichen, enthält auch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht. \n\n24\n\nDie begehrte Nichtanwendung der einschlägigen Vorschriften zur offenen \nDeklaration kann die Antragstellerin ferner nicht mit dem Hinweis begehren, die \nGemeinschaftsorgane seien spätestens mit Einführung der Verordnung (EG) Nr. \n183/2005 verpflichtet gewesen, wegen der fehlenden Verbindung zwischen der \noffenen Deklaration und dem Gesundheitsschutz und der damit veränderten \nRisikoeinstufung die Mischfuttermittelrichtlinie zu ändern. Die Entscheidung, ob die \nvielfach geforderte Verpflichtung zur offenen Deklaration aufgehoben, ganz oder in \nabgeschwächter Form beibehalten wird, obliegt dem weiten gesetzgeberischen \nErmessen des Europäischen Gesetzgebers. \n\n25\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-\n194/04, a.a.O., Rdnr. 69.\n\n26\n\nDas nationale Gericht kann das (offene) Ergebnis des gesetzgeberischen \nEntscheidungsprozesses nicht durch die Aussetzung geltender \nGemeinschaftsregelungen vorwegnehmen. Dies gilt umso mehr, als dass das \nEuropäische Parlament und der Rat über eine Änderung beraten und bislang \nbewusst auf eine Aufhebung der Vorschriften über die offene Deklaration verzichtet \nhaben, um die von der Kommission zu erarbeitenden Vorschläge für eine \numfassende Neuordnung des Futtermittelrechts abzuwarten und sodann in diesem \nZusammenhang auch die Frage der offenen Deklaration der Inhaltsstoffe umfassend \nneu zu bewerten. Dabei erwarten aber das Europäische Parlament und der Rat \nVorschläge, die auch dem Interesse der Landwirte an einer genauen und detaillierten \nInformation über die Inhaltsstoffe Rechnung tragen. \n\n27\n\nVgl. Erwägungsgrund Nr. 6 der Entscheidung Nr. 623/2007/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Änderung der \nRichtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373 des Rates über den Verkehr \nmit Mischfuttermitteln, ABl. L 154 vom 14. Juni 2007, S. 23; vgl. auch Ausschuss für \nLandwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bericht über den Vorschlag für eine \nEntscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berichtigung der \nRichtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der \nRichtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (KOM (2006)0340-\nC60209/2006-2006/0117(COD)), vom 23. November 2006, endg. A6-0411/2006, S. 9 \nf.\n\n28\n\nIn diesem Sinne hat sich auch der Europäische Wirtschafts- und \nSozialausschuss im Zuge der Änderungsberatungen geäußert und dargelegt, dass \nfür den landwirtschaftlichen Erzeuger möglichst genaue Kenntnisse über den Inhalt \nvon Futtermitteln wichtig seien, und zwar nicht nur im Hinblick auf die \nZusammensetzung des Futters, sondern auch, um Preise und Qualität vergleichen \nzu können. Die Argumente der Futtermittelindustrie und ihre Forderung nach \nVertraulichkeit im Hinblick auf den Wettbewerb auf dem Futtermittelmarkt und \nPatentierungsmöglichkeiten erschienen in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen in \nBezug auf die Verhältnisse auf dem Markt für Mischfuttermittel weniger \nschwerwiegend. Deren anerkennenswertes Interesse - etwa bei einigen wenigen \nArten von Spezialmischungen - könne durch Ausnahmeregelungen Rechnung \ngetragen werden. \n\n29\n\nVgl. 2.2 der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und \nSozialausschusses zu dem \"Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen \nParlaments und des Rates zur Berichtigung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung \nder Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln, KOM (2006) 340 \nendg.- 2006/0117 (COD), ABl. C 324 vom 30. Dezember 2006, S. 34.\n\n30\n\nDiesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sowohl der Rat als auch das \nEuropäische Parlament in Kenntnis der den Mitgliedsstaaten obliegenden \nUmsetzungsverpflichtung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/2/EG die offene \nDeklaration im gegenwärtigen Umfang für die Futtermittelunternehmer als zumutbar \nbetrachten und keinen dringenden Handlungsbedarf sehen. Dass der \nGemeinschaftsgesetzgeber vor diesem Hintergrund derzeit von einer Änderung der \nstreitgegenständlichen Vorschriften absieht, ist angesichts des weiten \ngesetzgeberischen Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft.\n\n31\n\nErhebliche Zweifel an der Gültigkeit der streitgegenständlichen Bestimmung sind \nferner nicht deshalb gerechtfertigt, weil, so die Antragstellerin, die Ausnutzung der \nToleranzspanne von +/- 15 % zu einer unzulässigen Irreführung der Verbraucher \nführe. Die Verwendung von Etiketten auf Futtermitteln, auf denen die Hersteller die \nProzentsätze der Futtermittelausgangserzeugnisse mit Abweichungen von +/- 15 % \nangeben dürfen, steht weder im Widerspruch zu Art. 3 der Richtlinie 79/373/EWG, \nwonach Mischfuttermittel nicht in irreführender Weise angeboten oder in den Verkehr \ngebracht werden dürfen, noch zu Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wonach \nzum Schutz der Verbraucherinteressen Praktiken der Täuschung und alle sonstigen \nPraktiken, die den Verbraucher irreführen können, verhindert werden müssen. Eine \nsolche Täuschungsgefahr ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der EuGH die \nUngültigkeit des Art. 1 Nr. 1 Buchst b Richtlinie 2002/2/EG, wonach der \nMischfutterhändler verpflichtet war, auf dem Etikett den Hinweis aufzunehmen, dass \ndie genaue Zusammensetzung des Futtermittels auf Antrag des Kunden zu \nübermitteln ist, festgestellt hat. Die vom EuGH für ungültig erklärte Verpflichtung ist \nnicht Gültigkeitsvoraussetzung für die weitere selbstständige Verpflichtung aus Art. 1 \nNr. 4 Richtlinie 2002/2/EG. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der EuGH dieser \nRegelung Gültigkeit zuerkannt hätte, wenn deren Gültigkeit von dem Bestand der \nweiteren Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. b Richtlinie 2002/2/EG abhängig gewesen \nwäre.\n\n32\n\nAnders als der Consiglio di Stato (Italien), \n\n33\n\nvgl. Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), Rs C-421/06, \nFratelli Martini & C.SpA, ABl. C vom 30. Dezember 2006, S. 27, \n\n34\n\nhält der Senat in diesem Zusammenhang eine Vorlage an den EuGH nicht für \nerforderlich. Zwar ist, wenn es um die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht geht, die \ndazu vertretene Auffassung von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft \nauch für die nationalen Gerichte bedeutsam.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1542/04 -, a.a.O. und - 1 BvR \n1270/04 -, a.a.O.\n\n36\n\nDer Senat teilt aber die vom Consiglio di Stato angenommenen Bedenken \nhinsichtlich der Täuschungsgefahr nicht. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat es im \nInteresse der Futtermittelhändler für erforderlich gehalten, den Verbraucher bewusst \nüber die genaue Zusammensetzung eines Mischfuttermittels im Unklaren zu lassen. \nDer Gemeinschaftsgesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die \nerforderlichen Angaben eine aus seiner Sicht noch ausreichende Information des \nVerbrauchers ermöglichen. Dem Verbraucherschutz, den das Irreführungsverbot \ngewährleisten soll, ist somit bereits hinreichend Rechnung getragen worden. Es \nverbietet sich daher von selbst, einer Abweichung der tatsächlichen \nZusammensetzung des Mischfuttermittels von der sich aus den zulässigen Angaben \nauf dem Etikett ergebenen Zusammensetzung im Hinblick auf eine \nTäuschungsgefahr eine die Gültigkeit der Regelung in Frage stellende \nRechtserheblichkeit beizumessen. \n\n37\n\nVgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar Bd. 2 , § 11 LFGB, Rdnr. \n262.\n\n38\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob die Ausnutzung der Toleranzwerte geeignet ist, \nbei dem Verbraucher einen Irrtum über die Zusammensetzung des Mischfuttermittels \nhervorzurufen, ist überdies darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, \naufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Angaben auf dem \nEtikett wahrscheinlich auffassen wird.\n\n39\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 1998, C-210/96 - Gut Springenheide, NJW 1998, \n3183, und vom 15. Juli 2004, C- 239/02, Douwe Egberts NW gegen Westrom \nPharma NV und Christophe Souranis, Slg 2004, I 7007, Rdnr. 46; Lurger, in: Streinz, \na.a.O., Art. 153 Anm. 12; Wichard, in: EUV/EGV, Das Verfassungsrecht der \nEuropäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, Kommentar, 3. Auflage, \nArt. 153 EGV, Rdnr 7.\n\n40\n\nDem verständigen und im Hinblick auf das Produkt \"Mischfuttermittel\" gut \nunterrichteten Verbraucher dürfte indes bekannt sein, dass die Angaben unter \nBerücksichtigung einer Toleranzspanne von +/- 15 % des angegebenen Wertes \nerfolgen können. Insoweit ist zu erwarten ist, dass Mischfuttermittelkäufer, bei denen \nes sich regelmäßig um landwirtschaftliche Erzeuger handeln dürfte, über Kenntnisse \nder für sie wichtigen einschlägigen futtermittelrechtlichen Vorschriften verfügen. \nDanach ist davon auszugehen, dass diese die Toleranzspanne kennen, sodass sie \nnicht getäuscht werden, wenn sie den genauen Anteil nicht erfahren. Abgesehen \ndavon bleibt es den Futtermittelherstellern auch unbenommen - ohne dass eine \nAufhebung der Regelung des Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2002/2/EG erforderlich wäre - \ndie Etiketten mit dem Hinweis auf Toleranzen von +/- 15 % zu versehen, um insoweit \nfalschen Vorstellungen zu begegnen.\n\n41\n\nSoweit die Antragstellerin in diesem Verfahren nochmals darauf hinweist, die \nToleranzspanne von +/- 15 % sei nur in beschränktem Maße geeignet, die \nZusammensetzung zu verschleiern und daher für den Know-how-Schutz nicht \nauszureichend, ist diesen Bedenken bereits im Urteil des EuGH Rechnung getragen \nworden. Neue Einwände hat die Antragstellerin insoweit nicht vorgetragen.\n\n42\n\nEine Aussetzung wegen erheblicher Zweifel ist letztlich auch nicht deshalb \ngerechtfertigt, weil nach dem Bericht der Kommission der Europäischen \nGemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung \nder Regelung, die mit der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie \n79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln eingeführt wurde, in einem Teil \nder Mitgliedsstaaten auch nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2005 \ndie offene Deklaration nach wie vor ausgesetzt ist. Es ist allein Sache des nationalen \nGerichts unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, mit dem es befasst ist, zu \nprüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Maßnahmen erfüllt sind. \n\n43\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - C 453/03, C-11/04, C-12/03 und C-\n194/04, a.a.O.\n\n44\n\nDabei kommt dem Umstand, dass dieses Gericht mit Beschluss vom 21. Januar \n2005 (20 B 1057/04) die Vollziehung zunächst ausgesetzt hat, im vorliegenden \nVerfahren keine maßgebende Bedeutung zu, weil der EuGH die seinerzeitigen \nBedenken gegen die Gültigkeit des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG ausgeräumt \nhat. \n\n45\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt \nwurde, hat der Senat ebenfalls nicht. Nach der unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des EuGH erfolgten Änderung des § 13 Abs. 2b) FMV,\n\n46\n\nvgl. hierzu Bundesrats-Drucksache 933/06, S. 41,\n\n47\n\nteilt er insbesondere nicht die in der Zulassungsantragsbegründung vom 6. Juni \n2006 (Bl. 8) zum Verfahren 13 A 1662/03 vertretene, offensichtlich aber von der \nAntragstellerin nunmehr auch selbst aufgegebene Auffassung (vgl. Schriftsatz der \nAntragstellerin zum Verfahren 13 A 1662/06 vom 13. Juni 2007 (Bl. 3)), wonach der \nnationale Verordnungsgeber gerade nicht vorsehe, dass die (isolierte) Deklaration \nunter Anwendung einer Toleranzregelung von +/- 15 % zulässig sei. \n\n48\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die \nRechtssache weist, nachdem maßgebliche Rechtsprobleme bereits durch die \nEntscheidung des EuGH vom 6. Dezember 2005 geklärt wurden, keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens rechtfertigen. Solche ergeben sich, auch weil sich die Sach- \nund Rechtslage in Anpassung an das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 durch \ndie Entscheidung Nr. 623/2007/EG vom 23. Mai 2007 geändert hat, nicht bereits aus \ndem Begründungsaufwand. Auch der Bezug zum Europarecht rechtfertigt für sich \nbetrachtet nicht die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. Lebens- und \nfuttermittelrechtliche Klageverfahren weisen typischer Weise einen europarechtlichen \nBezug auf. Die vorliegend streitgegenständlichen Fragen unterscheiden sich vom \nSchwierigkeitsgrad nicht wesentlich von denen vergleichbarer Verfahren.\n\n49\n\nDie Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche \nBedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine noch nicht geklärte \nRechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im \nBerufungsverfahren erheblich ist und deren Klärung im Interesse der einheitlichen \nRechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. \n\n50\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rdnr. 127; Kopp, VwGO, \n15. Auflage, § 124 Rdnr. 10.\n\n51\n\nSolche Fragen hat die Klägerin nicht dargelegt.\n\n52\n\nDie von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, wie \ndas rechtliche Rahmenprogramm von Art. 5c Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a), i) und ii) der \nRichtlinie 79/373/EWG in der Fassung, die dieser durch Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie \n2002/2/EG auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 6. Dezember 2005 erfahren \nhat, zu verstehen ist, ist keiner Klärung im Berufungsverfahren zugänglich, weil es \ndem Begriff \"Rahmenprogamm\" an der erforderlichen hinreichenden Konkretheit fehlt \nund unklar bleibt, worauf die Klärung im Einzelnen abzielt. Angesichts der \nEntscheidung Nr. 623/2007/EG vom 23. Mai 2007 und der erfolgten Anpassung der \nnationalen Vorschriften an die geänderte Rechtslage dürfte diese Frage auch \nüberholt sein.\n\n53\n\nEine Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob eine \ngemeinschaftsrechtliche oder nationale Rechtsvorschrift, die einerseits den Schutz \ndes Know-how gewährleistet, andererseits aber irreführend ist, wegen des Verstoßes \ngegen die gemeinschaftlichen Grundrechte auf allgemeine Wirtschafts- und \nBerufsfreiheit i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. wegen Verstoßes \ngegen Art. 12 Abs. 1 und/oder Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam ist, bedarf es ebenfalls nicht. Ein \nKlärungsbedarf besteht schon deshalb nicht, weil, wie den obigen Ausführungen zu \nentnehmen ist, die von der Klägerin unterstellte Täuschungsgefahr nicht besteht.\n\n54\n\nEs bedarf weiter keiner Klärung der von der Klägerin für klärungsbedürftig \ngehaltenen Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Annahme einer \nTeilnichtigkeit verbietet bzw. ob die Annahme einer Teilnichtigkeit dann nicht möglich \nist, wenn für den nationalen Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur \nUmsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung bestehen. In der \nRechtsprechung des EuGH,\n\n55\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 \n\n56\n\n- C 239/01 -, LRE 46, 400,\n\n57\n\nist bereits geklärt, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsakts \nnur möglich ist, wenn die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, sich vom Rest \ndes Rechtsakts abtrennen lassen, wobei maßgebend ist, ob der Wesensgehalt des \nGemeinschaftsakts verändert wird. Dies ist anhand objektiver Kriterien anhand des \nEinzelfalls festzustellen. Dass sich hiervon ausgehend die Annahme einer \nTeilnichtigkeit verbietet, ist nicht festzustellen; dies wurde von der Klägerin auch nicht \ndargelegt. Der EuGH hat überdies, obwohl er die Ungültigkeit des Art. 1 Nr. 1 Buchst. \nb der Richtlinie 2002/2/EG festgestellt hat, die Gültigkeit der hier \nentscheidungserheblichen Vorschrift des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG \nbestätigt. Diesem Umstand ist, wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, zu entnehmen, \ndass auch nach Auffassung des EuGH die Voraussetzungen für eine \nGesamtnichtigkeit nicht vorlagen. Auf die nationalen Umsetzungsvorschriften kommt \nes für diese Beurteilung nicht an. \n\n58\n\nKlärungsbedürftig ist ferner nicht die Frage, ob das Verwaltungsgericht die \nBerufung gemäß § 124 VwGO stets dann zulassen muss, wenn es um \ngemeinschaftsrechtliche Fragen geht, die in die Auslegungskompetenz des EuGH \nfallen. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich ohne weiteres aus § 124a Abs. 1 Satz \n1 VwGO, wonach die Berufung vom Verwaltungsgericht nur in den Fällen des § 124a \nAbs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen ist. Der Umstand, dass im Verfahren Fragen \nzu klären sind, die Gemeinschaftsrecht tangieren, rechtfertigt damit für sich gesehen \nnicht die Berufungszulassung.\n\n59\n\n \n\n60\n\nDie Frage, ob eine Verpflichtung zur erneuten Vorlage an den EuGH nach Art. \n234 EGV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann besteht, wenn im Rahmen des \nTermins vor dem EuGH ein Sachverhalt nicht mitgeteilt worden ist, der den \nGemeinschaftsorganen bekannt war, und der möglicherweise zu einer Änderung der \nrechtlichen Beurteilung des EuGH geführt hätte, ist von verfahrensrechtlicher \nBedeutung, stellt aber keine in einem Berufungsverfahren zu klärende Rechtsfrage \ndar. \n\n61\n\nNach Art. 234 Abs. 2 EGV war das Verwaltungsgericht als Instanzgericht wegen \ndes ihm eingeräumten Ermessens nicht zur Vorlage verpflichtet. Ob der Senat im \nvorliegenden Verfahren zur einer erneuten Vorlage verpflichtet ist, bestimmt sich \nnach Art. 234 Abs. 3 EGV. Allerdings kann mit einer solchen erneuten Vorlage die \nGültigkeit des Urteils des EuGH vom 6. Dezember 2005 nicht in Zweifel gezogen \nwerden. \n\n62\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1986, C-69/85, Wünsche Handelsgesellschaft \ngegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1986, 947.\n\n63\n\nDas Vorbringen der Klägerin, dem EuGH sei der Sachverhalt nur unzureichend \nunterbreitet worden, zielt letztlich darauf ab, die Gültigkeit der Entscheidung vom \n6. Dezember 2005 mit rein verfahrensrechtlichen prozessualen Gründen in Frage zu \nstellen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen überdies, dass die \ngemeinschaftsrechtlichen Fragen durch den Europäischen Gerichtshof geklärt sind \noder sich jedenfalls nach Ansicht des Senats so eindeutig an Hand des \nGemeinschaftsrechts beantworten lassen, dass mangels bestehender Zweifel über \nden Inhalt und die Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen keine \nVeranlassung für eine erneute Vorlage besteht. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfür das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und \n3 GKG.\n\n65\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-21/13-a-1662-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-21/13-a-1662-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258802","retrieved":"2026-07-09 02:23:34.788962+00:00"}}