{"status":"available","doknr":"OLD258801","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1221.12A2888.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-21","aktenzeichen":"12 A 2888/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin nach § 51 VwVfG auf \nWiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens \nbestehe nicht, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Klägerin handelt es sich bei dem Bescheid vom \n28. März 2002 nicht um einen Zweitbescheid. Eine erneute materiell-rechtliche \nEntscheidung über das bestandskräftig abgelehnte Aufnahmebegehren ist damit \nersichtlich nicht erfolgt. Die Begründung des Bescheides zu den Voraussetzungen \ndes § 6 BVFG steht ausschließlich im Kontext der ausdrücklich getroffenen Regelung \n- Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens - und des hierzu im Bescheid \ngeprüften Wiederaufnahmegrundes des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Feststellung, \nob sich i.S.d. genannten Regelung die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende \nRechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, setzt - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine vergleichende Bewertung der \nursprünglichen Rechtslage und der neuen Rechtslage sowie die Subsumtion der im \nkonkreten Einzelfall vorliegenden Tatsachen und individuellen Merkmale unter die \njeweilige Rechtslage voraus, ohne dass damit zugleich eine erneute, die gerichtliche \nÜberprüfung eröffnende materiell-rechtliche Entscheidung über das bestandskräftig \nbeschiedene Begehren zu sehen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das \nBundesverwaltungsamt in seinem Bescheid vom 28. März 2002 über die aus dem \nBescheid ersichtliche Regelung der Ablehnung des Wiederaufgreifens hinaus \nnochmals eine originäre materiell-rechtliche Entscheidung über das bestandskräftig \nabgelehnte Aufnahmebegehren hat treffen wollen, sind weder vorgetragen noch \nsonst im Ansatz ersichtlich. \n\n5\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Wie oben ausgeführt, ist ohne \nSchwierigkeiten festzustellen, dass die Beklagte einen Zweitbescheid nicht erlassen \nhat. \n\n6\n\nAuch die Ausführungen zur Verwertbarkeit des Sprachtestergebnisses zeigen \nkeine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die im \nRahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu treffende Feststellung, ob sich die Sach- \nund Rechtslage zu Gunsten der Klägerin geändert hat, hängt nicht allein davon ab, \nob ein einzelnes Tatbestandsmerkmal (in der Auslegung durch die höchstrichterliche \nRechtsprechung) günstiger ausgestaltet worden ist, wie hier die geltend gemachte \nHerabstufung der Anforderungen an das Sprachvermögen. Die \"Rechtslage\" i.S.d. § \n51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist durch die Gesamtheit der einschlägigen materiell-\nrechtlichen Regelungen und damit insbesondere durch die Gesamtheit der \nTatbestandsvoraussetzungen gekennzeichnet, die erfüllt sein müssen, um den \ngeltend gemachten Anspruch zu tragen. Wie sich schon aus dem Bescheid vom 28. \nMärz 2002 ergibt, beschränkte sich die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG zum 7. \nSeptember 2001 durch Art. 1 Nr. 1 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. \nAugust 2001, BGBl. I S. 2266, nicht nur auf das Bestätigungsmerkmal der deutschen \nSprache (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F.); sie erfasste vielmehr auch das Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. war ein durchgehendes \nBekenntnis nur zum deutschen Volkstum bis zur Ausreise erforderlich; ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum erst im Zeitpunkt der Ausreise genügte nicht \nmehr. Ein solches durchgehendes Bekenntnis hat das Verwaltungsgericht nicht für \nüberwiegend wahrscheinlich gehalten, weil die Klägerin in der im Jahre 1993 \nausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter mit russischer Nationalität eingetragen \nsei und im Regelfall angenommen werden könne, dass die Übernahme der \nNationalitäteneintragung mit Sorgfalt erfolgt sei, so dass etwa von der Eintragung in \nsekundären Urkunden auf die Eintragung im Inlandspass geschlossen werden dürfe. \nSoweit dem gegenüber vorgetragen wird, Mutmaßungen oder Spekulationen \nhinsichtlich des Nationalitätseintrages seien für die Feststellung eines \nGegenbekenntnisses nicht ausreichend, wird die verfahrensrechtliche Stellung der \nKlägerin verkannt. Sie ist zur Begründung ihres geltend gemachten \nverfahrensrechtlichen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 \nVwVfG und um ihrer Darlegungsobliegenheit im Zulassungsverfahren nach § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, gehalten, zu der sie begünstigenden Änderung der \nRechtslage und nicht nur zu einem sie - nach ihrer Auffassung - begünstigenden \neinzelnen Tatbestandsmerkmal schlüssig vorzutragen. An einem diesbezüglichen \nschlüssigen Vortrag fehlt es jedoch, weil die Klägerin die vom Verwaltungsgericht \nbegründeten Zweifel an ihrer Behauptung, die Eintragung der russischen Nationalität \nin der Geburtsurkunde ihrer Tochter beruhe auf einem behördlichen Fehler, nicht \ndurch entsprechenden nachvollziehbaren Sachvortrag ausgeräumt hat.\n\n7\n\nDie Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit geltend gemacht wird, es sei grundsätzlich zu klären, \n\n8\n\n\"wodurch sich der Zweitbescheid von der lediglich wiederholenden Verfügung \nunterscheidet\",\n\n9\n\nhandelt es sich um eine Klärung, die maßgeblich von den Gesamtumständen des \njeweiligen Einzelfalls abhängt und damit der Rechtssache keine \nverallgemeinerungsfähige, über den Einzelfall hinaus wirkende Bedeutung zu \nvermitteln vermag.\n\n10\n\nDie des weiteren aufgeworfene Frage,\n\n11\n\n\"ob die Änderung des Gesetzes, die während eines Verfahrens auf \nWiederaufgreifen des Verfahrens eintritt, die später auf Grund höchstrichterlicher \nRechtsprechung eindeutig als Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen \nbewertet wird, die Beklagte nicht verpflichtet, i.S. einer echten Ermessungsreduktion \nauf Null nunmehr eine Sachentscheidung zu treffen\",\n\n12\n\nbetrifft lediglich ein Tatbestandsmerkmal der geänderten Rechtslage, nämlich die \nAnforderung an die Sprachkompetenz, dem es mit Blick auf das nicht dargelegte \nweitere Tatbestandsmerkmal der geänderten Rechtslage, hier dem durchgehenden \nBekenntnis zum deutschen Volkstum, an der Entscheidungserheblichkeit \nmangelt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nerfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig \n\n15\n\n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-21/12-a-2888-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-21/12-a-2888-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258801","retrieved":"2026-07-09 02:23:34.708957+00:00"}}