{"status":"available","doknr":"OLD258800","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1221.12A2269.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-21","aktenzeichen":"12 A 2269/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im \nÜbrigen geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes beim \nBeklagten vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nWiderspruchsausschusses beim Beklagten vom 30. November 2005 verpflichtet, den \nAntrag der Klägerin vom 14. Dezember 2004 bzw. vom 21./24. März 2005 auf \nGewährung eines Zuschusses für das Studium an der W. Fachschule am \nS. -X. Berufskolleg in F. mit dem Abschluss \"staatlich geprüfte \nBetriebswirtin\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und der \nBeklagte je zur Hälfte.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist wegen Schwerhörigkeit beiderseits und Funktionsminderung des \nlinken Kniegelenks mit einem Grad der Behinderung von 70 als schwerbehinderter \nMensch anerkannt. \n\n4\n\nSeit dem 1. Juli 2004 arbeitet sie als vollbeschäftigte Angestellte im allgemeinen \nVerwaltungsdienst der Stadt F. . Seit Anfang 2005 nimmt sie an einem \nWeiterbildungslehrgang des S. -X. Berufskollegs zur staatlich geprüften \nBetriebswirtin teil. Mit Schreiben vom 21. März 2005 beantragte sie unter \nBezugnahme auf ein früheres Schreiben vom 21. Dezember 2004 die Gewährung \neines Zuschusses zu den Kosten ihrer Weiterbildung. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 10. August 2005 lehnte der Beklagte die Zuschussgewährung \nmit der Begründung ab, die zu bezuschussende Maßnahme müsse einen Bezug zum \nkonkreten Arbeitsplatz bzw. Arbeitsverhältnis aufweisen, etwa wenn der Arbeitsplatz \ngefährdet oder ein betriebsspezifischer Anlass gegeben sei, wie z.B. die Umsetzung \nauf einen anderen Arbeitsplatz. Ein derartiger Bezug sei hier nicht gegeben, da die \nKlägerin weder einen neuen Arbeitsplatz erhalten habe noch eine Gefährdung ihres \nArbeitsplatzes festzustellen sei. \n\n6\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der \nWiderspruchsausschuss beim Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30. \nNovember 2005 zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Ziel der \nRegelungen sei es, die Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Arbeitnehmer auf \ndem Arbeitsmarkt zu erhalten und dadurch ihre Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft \nsicherzustellen. Die gewährten Hilfen sollten dazu dienen, einen Ausgleich der \nbehinderungsbedingten Benachteiligung im Arbeitsleben zu schaffen. Dieser \nNachteilsausgleich dürfe jedoch nicht zu einer Besserstellung schwerbehinderter \nMenschen gegenüber nichtbehinderten Menschen führen, die vergleichbare \nLeistungen nicht in Anspruch nehmen könnten. Geldleistungen zur Teilnahme an \nMaßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten \ni.S.d. § 102 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe e) SGB IX i.V.m. § 24 SchwbAV könnten \nerbracht werden, um behinderungsbedingte, arbeitsplatzbezogene Defizite im \nWissen und bei Grundfertigkeiten auszugleichen und den tätigkeitsbezogenen \nKenntnisstand auszubauen. Um eine solche Maßnahme gehe es hier jedoch nicht. \nDer Lehrgang vermittele eine allgemein am Arbeitsmarkt gängige Ausbildung in \neinem neuen Beruf und gleiche nicht rein behinderungsbedingte Defizite aus. Die \nfinanzielle Förderung der Klägerin zur Ausbildung in einem neuen Beruf würde der \nKlägerin gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern einen ungerechtfertigten \nwirtschaftlichen Vorteil verschaffen. \n\n7\n\nIhre hiergegen erhobene Klage hat die Klägerin im wesentlichen wie folgt \nbegründet: Eine derart einschränkende Auslegung des § 24 SchwbAV sie nicht \ngerechtfertigt. Nach § 24 Abs. 2 SchwbAV könnten auch Hilfen für den beruflichen \nAufstieg erbracht werden. Im Übrigen habe der Beklagte in gleichgelagerten Fällen \nmittlerweile Mittel nachbewilligt. Ergänzend hat sie auf eine \"Vereinbarung\" zwischen \ndem Beklagten und dem Leiter des S. -X. Berufskollegs von Mai 2006 \nverwiesen. Danach könne das Integrationsamt die Qualifizierung u.a. dann fördern, \nwenn das erworbene Wissen innerhalb eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren \nnach Beendigung der Maßnahme bei dem derzeitigen Arbeitgeber sinnvoll eingesetzt \nwerden könne und ein beruflicher Aufstieg ermöglicht werde. Diese Voraussetzungen \nseien hier gegeben. \n\n8\n\nDie Klägerin hat - sinngemäß - beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes beim \nBeklagten vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nWiderspruchsausschusses beim Beklagten vom 30. November 2005 zu verpflichten, \nder Klägerin auf ihren Antrag vom 14. Dezember 2004 bzw. vom 21./24. März 2005 \neinen Zuschuss für das Studium an der W. Fachschule am S. -X. \nBerufskolleg in F. mit dem Abschluss \"staatlich geprüfte Betriebswirtin\" zu \ngewähren, \n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes beim \nBeklagten vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nWiderspruchsausschusses beim Beklagten vom 30. November 2005 zu verpflichten, \nden Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen. \nErgänzend hat er geltend gemacht, wegen des Rückgangs der zur Verfügung \nstehenden Fördermittel zum Förderjahr 2005 seine Förderpraxis auf der Grundlage \neiner entsprechenden Abteilungsverfügung eingeschränkt zu haben. Die \nAbteilungsverfügung lege fest, dass Maßnahmen, die lediglich dem beruflichen \nAufstieg dienten, nicht mehr gefördert würden. Ein Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben. Die anderen Fälle seien nicht \nvergleichbar bzw. bezögen sich auf das Förderjahr 2006. Soweit die Klägerin auf die \n\"Vereinbarung\" Bezug nehme, müsse eine realistische Chance bestehen, den \nberuflichen Aufstieg innerhalb von zwei bis drei Jahren zu schaffen. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird \nauf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n16\n\nZur Begründung ihrer hiergegen eingelegten und vom beschließenden Senat \nzugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem \nVerwaltungs- und dem erstinstanzlichen Klageverfahren.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt - sinngemäß -,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung mit dem Hauptantrag einstimmig für \nunbegründet, mit dem Hilfsantrag einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nmit gerichtlicher Verfügung vom 23. November 2007 angehört worden.\n\n25\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, weil die begehrte Gewährung \neines Zuschusses nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) SGB IX i.V.m. § 24 \nSchwbAV im Ermessen steht und Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf \nNull nicht ersichtlich sind.\n\n26\n\nEine solche ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer \nentsprechenden Förderpraxis des Beklagten. Konkrete Anhaltspunkte, dass im Jahr \n2005 oder danach in Fällen, in denen Antragstellern, die, wie die Klägerin, eine \nBerufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert haben und als \nvollbeschäftigte Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst einer öffentlichen \nKörperschaft arbeiten, ein Zuschuss zum Studium an der W. Fachschule am \nS. -X. Berufkolleg in F. mit dem Abschluss \"staatlich geprüfte/r \nBetriebswirt/in\" im Rahmen einer allgemeinen Förderpraxis und nicht nur \nrechtfehlerhaft in Einzelfällen gewährt worden ist, sind weder substantiiert \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n27\n\nMit dem Hilfsantrag ist die Klage begründet, weil der Bescheid des \nIntegrationsamtes beim Beklagten vom 10. August 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Beklagten vom 30. \nNovember 2005 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihrem Recht auf \nermessenfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag verletzt. \n\n28\n\nNach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, wenn die Verwaltungsbehörde \nermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob die Ablehnung des \nVerwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Letzteres ist hier \ngegeben. \n\n29\n\nDer ablehnende Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 10. August \n2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des \nWiderspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 30. November \n2005 gefunden hat, stützt die Ablehnung der Zuschussgewährung ausschließlich \ndarauf, dass Geldleistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und \nErweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten Ermessensleistungen seien, um \nbehinderungsbedingte, arbeitsplatzbezogene Defizite im Wissen und bei \nGrundfertigkeiten auszugleichen und den tätigkeitsbezogenen Kenntnisstand \nauszubauen, und eine finanzielle Förderung der Ausbildung in einem neuen Beruf \nüber die Intention des Nachteilsausgleichs für schwerbehinderte Menschen \nhinausgehe, weil ihnen dadurch gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern, die \neinen Lehrgang mit vergleichbarem Inhalt besuchten und mangels eines Anspruchs \nauf finanzielle Förderung aus eigenen Mitteln finanzieren müssten, ein \nwirtschaftlicher Vorteil verschafft werde.\n\n30\n\nEine in dieser Weise doppelt eingeschränkte Zielrichtung (Ausgleich lediglich der \nbehinderungsbedingten und nur der arbeitsplatzbezogenen Defizite) kommt den der \nZuschussgewährung zugrundeliegenden Regelungen jedoch nicht zu.\n\n31\n\nFür eine Beschränkung auf Maßnahmen, die der Erhaltung und Erweiterung \nberuflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im erlernten und/oder ausgeübten Beruf \ndienen, wohl VG Freiburg, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 5 K 2446/04 -, \nBehindertenrecht (br) 2007, 118 ff.\n\n32\n\nZur Umschreibung der begehrten Hilfe verwendet § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB \nIX nicht den Begriff des \"Arbeitsplatzes\", sondern den weiten Begriff des \n\"Arbeitslebens\". Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX obliegt dem Integrationsamt \n\"die begleitende Hilfe im Arbeitsleben\"; nach Abs. 3 Satz 1 der genannten \nBestimmung kann es \"im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im \nArbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen \nerbringen\", und zwar \"insbesondere\" gemäß Nr. 1 an schwerbehinderte Menschen \n\"e) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher \nKenntnisse und Fertigkeiten ... \". Der Wortlaut der genannten Bestimmung setzt nicht \nvoraus, dass ein \"Arbeitsplatz\" i.S.d. § 73 Abs. 1 SGB IX vorliegt,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 \n\n34\n\n- 5 C 13.02 -, BVerwGE 119, 200 ff. (zu den bis zum 30. Juni 2001 geltenden \nRegelungen der §§ 31 \n\n35\n\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 f, 7 Abs. 1 SchwbG, die den seither geltenden \nund hier anzuwendenden Normen - §§ 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 \n\n36\n\nNr. 1 e, 73 Abs. 1 SGB IX - inhaltlich entsprechen),\n\n37\n\ngeschweige denn, dass der schwerbehinderte Mensch einen solchen inne hat; \nden Einzelregelungen, insbesondere auch Nr. 1 Buchstabe c (\"zur Gründung und \nErhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz\"), ist nicht zu entnehmen, dass \ndas Vorliegen eines Arbeitsplatzes i.S.d. § 73 Abs. 1 SGB IX bzw. die Versorgung \nmit einem solchen generell rechtliche Voraussetzung oder Ziel einer Hilfe durch \nGeldleistungen wäre; in den Fällen gemäß Buchstabe c) liefe dies dem \nausdrücklichen Hilfeziel der beruflichen Verselbständigung sogar eindeutig \nzuwider.\n\n38\n\nAuch in der Systematik der Bestimmung der \"Aufgaben des Integrationsamtes\" \n\n39\n\n(§ 102 SGB IX) kommt eine Begrenzung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben \nauf Hilfen, die auf einen konkreten, bereits innegehabten oder in Aussicht stehenden \nArbeitsplatz bezogen sind, nicht zum Ausdruck. Soweit nach Absatz 2 Satz 2 dieser \nBestimmung darauf hingewirkt werden soll, dass schwerbehinderte Menschen auf \n\"Arbeitsplätzen\" beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse \nvoll verwerten und weiterentwickeln können sowie befähigt werden, \"sich am \nArbeitsplatz ... zu behaupten\", und soweit nach Absatz 2 Satz 3 dieser Bestimmung \ndie Zuständigkeit des Integrationsamtes auch für befristete Voll- und für \nTeilzeitbeschäftigungsverhältnisse von mindestens 15 Stunden wöchentlich und \ndamit gerade unabhängig von den nach § 73 Abs. 3 SGB IX engeren \nVoraussetzungen für einen Arbeitsplatz bestimmt, lässt dies nicht den Schluss zu, \ndass damit generell für alle in Absatz 3 unter Nr. 1 ausdrücklich genannten Formen \nder begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vom Arbeitsplatzbegriff des § 73 SGB IX \nauszugehen wäre. \n\n40\n\nDie Beschränkung der Förderung schwerbehinderter Menschen durch die \nIntegrationsämter auf arbeitsplatzbezogene Hilfen ergibt sich auch nicht aus den \nAufgaben, die die Bundesagentur für Arbeit nach § 104 SGB IX im Bereich der \nFörderung schwerbehinderter Menschen hat. Wie schon die Regelung des § 102 \nAbs. 5 Satz 1 SGB IX erkennen lässt, wonach Verpflichtungen anderer durch die \nAbsätze 3 und 4 nicht berührt werden, geht das Gesetz selbst davon aus, dass sich \ndie einzelnen Leistungskataloge der Leistungsträger inhaltlich überschneiden \nkönnen. Für schwerbehinderte Menschen gelten nicht nur die speziell für sie \ngeschaffenen Regelungen. Einschlägig sind vielmehr auch diejenigen \nLeistungsbestimmungen, die allgemein zugunsten behinderter Menschen \nFördermaßnahmen, etwa durch die Bundesagentur für Arbeit, ermöglichen, die die \nberufliche Qualifizierung betreffen und damit auch schwerbehinderte Menschen \nerfassen, die im Besitz eines Arbeitsplatzes sind (vgl. §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2, 7, 33 \nff. SGB IX sowie speziell im Bereich der Arbeitsförderung §§ 97, 98, 100 und 103 \nSGB III). Die sich hieraus u.a. für den Bereich der beruflichen Qualifizierung \nergebende Konkurrenz zwischen Ansprüchen gegen die Bundesagentur für Arbeit \nund das jeweilige Integrationsamt wird im Rahmen der Zuständigkeit durch die \nZuständigkeitsbestimmung nach § 102 Abs. 6 i.V.m. § 14 SGB IX sowie materiell \ndurch das Gebot der engen Zusammenarbeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit \nund den Integrationsämtern (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) und durch die Vorschrift \ndes § 102 Abs. 5 SGB IX geregelt. Gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz SGB IX \nfindet eine Aufstockung (der Leistung der Rehabilitationsträger) durch Leistungen \ndes Integrationsamtes nicht statt. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn eine \nmaterielle Konkurrenz von Ansprüchen schwerbehinderter Menschen gegen die \nBundesagentur für Arbeit einerseits und gegen das jeweilige Integrationsamt \nandererseits schon auf der Ebene der Aufgabenzuweisung ausscheiden würde. \n\n41\n\nAuch eine Beschränkung der Hilfe auf den Ausgleich lediglich der unmittelbar \nbehinderungsbedingten Nachteile (hier etwa Hilfen zum Ausgleich der sich aus der \nHörschädigung der Klägerin ergebenden Nachteile) ist nicht gegeben. § 24 SchwbAV \nschließt die Förderung allgemeiner Fortbildungsmaßnahmen zugunsten \nschwerbehinderter Menschen nicht aus. § 24 SchwbAV hat folgenden Wortlaut:\n\n42\n\n\"Schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen \nMaßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen \nKenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung \nteilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, \ndie nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten \nMenschen entsprechen, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die \nTeilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. Hilfen \nkönnen auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.\"\n\n43\n\nDanach können schwerbehinderte Menschen, die an Maßnahmen der \nberuflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und \nFertigkeiten teilnehmen, Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an \ndiesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. Soweit § 24 Satz 1 \nSchwbAV \"vor allem\" auf die \"besonderen Fortbildungs- und \nAnpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser \nschwerbehinderten Menschen entsprechen,\" verweist, handelt es sich nur um eine \nHeraushebung der \"vor allem\" förderungswürdigen Maßnahmen, jedoch nicht um \neinen Ausschluss der sonstigen Maßnahmen. Hinsichtlich der Eignung der zu \nfördernden Maßnahme der beruflichen Bildung gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV \nlediglich die allgemeine - nicht arbeitsplatzbezogene - Leistungsvoraussetzung, dass \ndurch die Leistung die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt \nermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier \nerfüllt.\n\n44\n\nAbgesehen davon ermöglicht § 24 Satz 2 SchwbAV allgemein die Erbringung \nvon Hilfen auch zum beruflichen Aufstieg, ohne inhaltliche Beschränkungen \naufzuweisen.\n\n45\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 \n\n46\n\n- 12 A 2228/06 -.\n\n47\n\nDie danach rechtsfehlerhafte Verengung des Ermessensspielraums durch das \nIntegrationsamt bzw. den Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des \nBeklagten kann auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, eine finanzielle \nFörderung der Ausbildung in einem neuen Beruf gehe über die Intention des \nNachteilsausgleichs für schwerbehinderte Menschen hinaus, weil ihnen dadurch \ngegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern, die einen Lehrgang mit vergleichbarem \nInhalt besuchten und mangels eines Anspruchs auf finanzielle Förderung aus \neigenen Mitteln finanzieren müssten, ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft werde. \nDabei wird außer Acht gelassen, dass gerade auch die Qualifizierung von \nSchwerbehinderten über die jeweils ggf. ausgeübte berufliche Tätigkeit hinaus und \ndie damit verbundene Steigerung der Attraktivität dieser Arbeitskräfte auf dem \nArbeitsmarkt in besonderem Maß geeignet ist, die sich aus der jeweiligen \nBehinderung ergebenden vielfältigen Nachteile dauerhaft zu reduzieren. Deshalb \neröffnet § 24 Satz 2 SchwbAV die Möglichkeit, Hilfen auch zum beruflichen Aufstieg \nzu erbringen, ohne inhaltliche Beschränkungen aufzuweisen.\n\n48\n\nAuf die Abteilungsverfügung und die \"Vereinbarung\" zwischen dem Beklagten \nund dem Leiter des S. -X. Berufskollegs für Hörgeschädigte in F. von \nMai 2006 kann im Rahmen der Ermessensprüfung nicht abgestellt werden. Auf die - \nnicht datierte - Abteilungsverfügung des Beklagten hat der Widerspruchsausschuss \nseine Entscheidung ersichtlich nicht gestützt; auch hat er offenkundig die \n\"Vereinbarung\" zwischen dem Beklagten und dem Leiter des S. -X. \nBerufskollegs für Hörgeschädigte in F. von Mai 2006 nicht zur Grundlage seiner \nErmessensentscheidung machen können. \n\n49\n\nEin Nachschieben dieser Regelungen als Gründe des angefochtenen \nVersagungsbescheides kommt nicht in Betracht. Die Frage der Zulässigkeit des \nNachschiebens von Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger \nRechtsprechung bejaht, wenn die nachgeschobenen Gründe bereits bei dem Erlass \ndes Verwaltungsakts vorlagen und durch sie nicht der Verwaltungsakt in seinem \nWesen geändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt \nwird.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1959 - V C 162.56 -, Buchholz 436.6 § 14 \nSchwBG Nr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2007 - 12 A 1243/07 -\n.\n\n51\n\nOb diese Voraussetzungen hier gegeben sind, erscheint zumindest zweifelhaft. \nDie genannte Vereinbarung aus Mai 2006 hat ersichtlich nicht bereits im Zeitpunkt \ndes Erlasses des Widerspruchsbescheides vorgelegen. Anders dürfte dies bei der \n- allerdings undatierten - Abteilungsverfügung sein, bei der alles dafür spricht, dass \nsie bereits im Jahr 2005, für das sie sich Geltung beimisst, auch erlassen worden ist. \n\n52\n\nIndes gelten nach der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die o.g. \nGrundsätze über das Nachschieben von Gründen im Schwerbehindertenrecht nur \neingeschränkt, wenn der Bescheid von einem Ausschuss erlassen worden ist, der \n\n53\n\n- wie auch hier (vgl. §§ 118 f. SGB IX) - nicht nur aus Bediensteten der \nbetreffenden Behörde besteht. In einem derartigen Fall, so das \nBundesverwaltungsgericht, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wie die \nErmessensentscheidung des Ausschusses ausgefallen wäre, hätte dieser \nGelegenheit zur Beurteilung der Gründe gehabt; ansonsten würde das Gericht sein \neigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1968 - V B 174.67 -, Buchholz 436.6 § 14 \nSchwbG Nr. 6; Urteil vom 15. April 1959 - V C 162.56 -, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 25. September 2007 - 12 A 1243/07 -.\n\n55\n\nDiese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die Bewilligung von Leistungen nach \nder SchwbAV zu übertragen, da auch in diesen Fällen über den Widerspruch der \nWiderspruchsausschuss und nicht der Beklagte entscheidet. Dies schließt zugleich \neinen Rückgriff auf die im Subventionsrecht entwickelte Rechtsprechung zur \nBerücksichtigung von Subventionsrichtlinien,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 53.01 -, StuGR 2002, 32 f.,\n\n57\n\naus, zumal die Hilfen für Schwerbehinderte in ihrer gesetzlich und durch \nVerordnung geregelten Zielrichtung - anders als die mit Subventionsrichtlinien \nverfolgten Förderzwecke - keinen wechselnden und zeitlich begrenzten staatlichen \nEinflussnahmen ausgesetzt sind, denen durch eine flexible, am Regelungszweck \norientierte Einbeziehung von Verwaltungsvorschriften in die gerichtliche Prüfung \nRechnung zu tragen ist.\n\n58\n\nAus § 114 VwGO, insbesondere aus § 114 Satz 2 VwGO, ergibt sich schon \ndeshalb keine andere rechtliche Bewertung, weil der Widerspruchsausschuss auf \ndessen Ermessensbetätigung es entscheidend ankommt, weder als Vertreter des \nBeklagten noch auf andere Weise in das jeweilige verwaltungsgerichtliche Verfahren \neingebunden ist. Auf hypothetische Erwägungen, wie der Widerspruchsausschuss \nentschieden hätte, kann es deshalb nicht ankommen. \n\n59\n\nUnabhängig davon ermöglicht § 114 Satz 2 VwGO lediglich die Ergänzung von \nErmessenserwägungen. Ein völliges Auswechseln der Ermessensgrundlage, wie hier \ndurch die Einführung der Abteilungsverfügung und der Vereinbarung von Mai 2006, \nliegt außerhalb dieses Rahmens. \n\n60\n\nDer Beklagte wird daher unter Zugrundelegung des erweiterten \nErmessenrahmens über den Antrag der Klägerin erneut zu befinden haben. Dabei \nkönnen im Rahmen der Ermessensbetätigung selbstverständlich auch die - im \nEinzelfall konkret festgestellten - finanziellen Beschränkungen Berücksichtigung \nfinden, die sich aus der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Fördermittel \nergeben. Allerdings wird eine Regelung der Verwaltungspraxis, die den durch § 24 \nSchwbAV verbindlich vorgegebenen bundesrechtlichen Ermessensrahmen generell \neinschränkt, indem sie etwa entgegen § 24 Abs. 2 SchwbAV sämtliche Maßnahmen, \ndie dem beruflichen Aufstieg dienen, von vornherein aus der Förderung herausnimmt \n(wie Nr. 4 Satz 2 der \"Abteilungsverfügung zu Fördermaßnahmen nach § 24 \nSchwbG\") hierdurch nicht gedeckt. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-21/12-a-2269-07","cited_norms":[{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":11},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":8},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-21/12-a-2269-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258800","retrieved":"2026-07-09 02:23:34.624840+00:00"}}