{"status":"available","doknr":"OLD258805","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1221.11A3051.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-21","aktenzeichen":"11 A 3051/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Umwelt- und \nNaturschutzverband. Er wurde im März 1998 als Eigentümer des Grundstücks „Am \nScheurenfeld\" im Grundbuch von Hochneukirch eingetragen (Gemarkung \nHochneukirch Flur Flurstück ). Das mit der Wirtschaftsart „Ackerland\" \neingetragene, 9.565 qm große Grundstück liegt ca. 100 m östlich der bisherigen \nTrasse der Bundesautobahn 44, etwa 1 km nördlich der Anschlussstelle \nJüchen/Otzenrath. Das Grundstück wurde vom Kläger als Teil seines Projekts \n„Zukunftswald 2000\" im Rahmen der Aktion „Zukunft statt Braunkohle - BUND-\nObstwiese gegen Garzweiler\" mit verschiedenen Obstbäumen bepflanzt. \n\n3\n\nDie Beigeladene führt einen Betrieb zur Gewinnung von Braunkohle. Der Abbau \nvon Braunkohle u. a. im vorgenannten Bereich ist Gegenstand des im September \n1984 genehmigten Braunkohlenplans Frimmersdorf (Garzweiler I) und des mit \nBescheid des Bergamts Düren vom 22. Dezember 1997 zugelassenen \nRahmenbetriebsplans Garzweiler I/II für den Zeitraum 2001 bis 2045. Mit Verfügung \nvom 6. Juli 2007 wurde der Hauptbetriebsplan für den Zeitraum 1. Dezember 2007 \nbis Ende 2010 zugelassen. Hiernach soll das Grundstück des Klägers im Januar \n2008 für den Abbau von Braunkohle im Tagebau in Anspruch genommen \nwerden.\n\n4\n\nGegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hatte der Kläger Widerspruch \nerhoben. Diesen Widerspruch hatte das Landesoberbergamt mit Bescheid vom 6. \nDezember 2000 zurückgewiesen. Die Klage gegen den Zulassungsbescheid wies \ndas Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 10. Dezember 2001 - 9 K 2800/00 - \nab. Die dagegen gerichtete Berufung wies der erkennende Senat mit Urteil vom 7. \nJuni 2005 - 11 A 1193/02 - zurück. Dieses Urteil wurde im August 2005 \nrechtskräftig.\n\n5\n\nDie Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die RWE Rheinbraun AG, bemühte \nsich seit April 1998 in Verhandlungen mit dem Kläger ohne Erfolg um einen Erwerb \ndes Grundstücks. Unter dem 29. Januar 2003 stellte sie bei der Beklagten den \nAntrag, das Grundstückseigentum des Klägers dahin zu beschränken, dass ihm das \nRecht zum Besitz entzogen und auf sie, die RWE Rheinbraun AG, zur bergbaulichen \nNutzung für die Dauer von 15 Jahren übertragen werde. Zur Begründung führte sie \nim wesentlichen aus: Das Grundstück werde für die Gewinnung von Braunkohle im \nTagebaubetrieb im Bereich des zugelassenen Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II \nbenötigt. Die Grundabtretung diene dem Wohl der Allgemeinheit. Insbesondere sei \ndie Förderung der Braunkohle zu Zwecken der Verstromung in den nahegelegenen \nKraftwerken energiewirtschaftlich erforderlich. Demgegenüber liege bei dem Kläger \nkein echtes Eigentümerinteresse vor. Er habe das Grundstück ausschließlich als \n„Sperrgrundstück\" erworben. Beigefügt waren dem Antrag u. a. Gutachten zum \nGrundstückswert und zu energiewirtschaftlichen Fragen sowie eine \nPresseinformation und ein Spendenaufruf des Klägers. \n\n6\n\nDer Kläger trat dem Antrag mit Schreiben vom 26. Februar 2004 entgegen und \nbeantragte unter Hinweis auf § 82 Abs. 2 BBergG hilfsweise, im Falle einer \nGrundabtretung voll umfänglich die Entziehung des Eigentums zu verfügen. Zugleich \nreichte er das Gutachten des Öko-Instituts „Energiewirtschaftliche Bewertung \nBraunkohlentagebau Garzweiler I/II\" vom Februar 2004 sowie ein \nSachverständigengutachten ein, nach dem sich der Grundstückswert auf 134.031,02 \nEuro beläuft. \n\n7\n\nDie Beklagte erließ nach zwei mündlichen Verhandlungen unter dem 9. Juni \n2005 einen - dem Kläger am 16. Juni 2005 zugestellten - Grundabtretungsbeschluss, \ndurch den dem Kläger das Grundstückseigentum entzogen, der Beigeladenen für die \nErrichtung und Führung ihres Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle übertragen \nund eine Entschädigung von 62.867 Euro festgesetzt wurde. Zur Begründung führte \ndie Beklagte aus: Die Grundabtretung sei nach § 77 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 BBergG \nzulässig. Insbesondere sei das Allgemeinwohlkriterium „Versorgung des Marktes mit \nRohstoffen\" gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers und der von ihm \nvorgelegten gutachtlichen Stellungnahme des Öko-Instituts Freiburg sei auf der \nGrundlage des Erlasses des Landesministeriums für Verkehr, Energie und \nLandesplanung vom 2. Mai 2005 und des Gutachtens der Prognos AG „Die Rolle der \nBraunkohle in einer wettbewerbsorientierten, nachhaltigen Energiewirtschaft\" davon \nauszugehen, dass die Braunkohle des Abbaugebiets Garzweiler einen erheblichen \nBeitrag zu einer langfristig sicheren, preisgünstigen sowie umweltverträglichen \nEnergieversorgung in Deutschland leisten werde. Da der Kläger für den Fall, dass \ndem Grundabtretungsantrag stattgegeben werde, die Entziehung des Eigentums an \nseinem Grundstück gemäß § 82 Abs. 2 BBergG verlangt habe, erfolge die \nGrundabtretung auch über den Antrag hinaus durch Entzug und Übertragung des \nEigentums. Eine andere Form der Grundabtretung sei für den Kläger unbillig, weil er \nein nachvollziehbares Interesse daran habe, seine ökologischen Ziele auch während \nder Inanspruchnahme des grundabgetretenen Grundstücks aus den Mitteln der \nfestgesetzten Entschädigung auf einem anderen Grundstück zu realisieren. Wegen \nder Höhe der festgesetzten Entschädigung verwies die Beklagte im wesentlichen auf \ndas von ihr eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. P. -S. vom 17. \nFebruar 2005.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 9. Juli 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im \nwesentlichen vorgetragen: Die dem Beschluss zugrundeliegenden Vorschriften der \n§§ 77 und 79 BBergG seien verfassungswidrig. Sie stimmten nicht mit den Vorgaben \ndes Art. 14 Abs. 3 GG überein. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei nicht \ngewährleistet. Auch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 77 und 79 \nBBergG nicht erfüllt. Die Enteignung diene nicht zur Befriedigung eines dringenden \nund überwiegenden öffentlichen Interesses und dem Wohl der Allgemeinheit. Die \nEnteignung erfolge für ein rechtswidriges Vorhaben. Die Durchführung des \nVorhabens Garzweiler I/II dürfe nicht ohne vorhergehende \nRahmenbetriebsplanfeststellung gemäß §§ 52 Abs. 2a, 57a, 57b BBergG erfolgen. \nEine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Entgegen der \nAuffassung des Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 \n- sei nicht von einem früher „begonnenen Verfahren\" auszugehen, das keiner \nUmweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Die Berufung auf den ursprünglichen, \nverfrühten Zulassungsantrag aus dem Jahre 1987 sei bei der gegebenen Lage \nrechtsmissbräuchlich. Das im Böschungsbereich des Abbaugebiets Garzweiler I \nliegende Grundstück müsse für den Braunkohlenabbau nicht zwingend in Anspruch \ngenommen werden. Eine Alternativlosigkeit sei von der Beklagten nicht dokumentiert \nworden. Auch ohne das Grundstück sei die Stromversorgung der Bevölkerung \ngesichert. Im Übrigen gebe es alternativ zur Braunkohle umweltschonendere \nEnergieträger. Die Belange von Natur und Landschaft seien nicht hinreichend \nberücksichtigt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens bestehe im \nGrundabtretungsverfahren keine Bindungswirkung durch eine ihm, dem Kläger, \ngegenüber bestandskräftige Rahmenbetriebsplanzulassung.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n10\n\nden Grundabtretungsbeschluss der Beklagten vom 9. Juni 2005 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Bei dem Erwerb des \nGrundstücks und der Neubepflanzung durch den Kläger habe es sich um eine Aktion \nzur Verhinderung der Weiterführung des Braunkohlentagebaus gehandelt. Zu diesem \nZweck benutze der Kläger das Grundstück als „Sperrparzelle\". Die einschlägigen \nBestimmungen der §§ 77 und 79 BBergG seien verfassungsgemäß und deren \nVoraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundabtretung erfüllt. Im Rahmen des § \n79 Abs. 1 BBergG sei eine Abwägung erfolgt zwischen dem Belang der \nBraunkohlengewinnung gegenüber dem ökologischen Belang und der Bedeutung der \nvom Kläger angelegten Obstbaumwiese. Der Obstgehölzbestand sei erst im Jahre \n1998 angelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei abzusehen gewesen, dass das \nGrundstück von dem heranrückenden Braunkohlentagebau erfasst werden würde. In \nder unmittelbaren Umgebung des Grundstücks hätten sich im übrigen nur Äcker \nbefunden, so dass eine Verbindung bzw. Vernetzbarkeit der Obstbaumwiese mit \nanderen ökologischen Strukturen nicht gegeben gewesen sei. Der \nBundesgesetzgeber habe im Bundesberggesetz mit der sogenannten \nRohstoffsicherungsklausel eine Grundentscheidung zu Gunsten der \nBraunkohlengewinnung getroffen. Das Land Nordrhein-Westfalen habe durch Erlass \ndes damaligen Landesministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 2. \nMai 2005 das aktuelle landespolitische Interesse an der Braunkohlenförderung im \nTagebaubereich Garzweiler herausgestellt. Insbesondere habe auch im Rahmen der \nvorgenommenen Betriebsplanung des Braunkohlentagebaus keine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, dies habe das \nOberverwaltungsgericht im Urteil vom 7. Juni 2005 festgestellt. Die Inanspruchnahme \ndes Grundstücks des Klägers sei schließlich für die Braunkohlengewinnung \nnotwendig. \n\n14\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen: Der Kläger habe das Grundstück mit dem \nZiel der Verhinderung oder Erschwerung der anstehenden Braunkohlengewinnung \nals „Sperrgrundstück\" erworben. Die §§ 77 ff. BBergG seien mit Blick auf Art. 14 Abs. \n3 GG verfassungsgemäß. Die Grundabtretung sei auch im vorliegenden Einzelfall \nverfassungsgemäß. Insbesondere sei von der Beklagten das Allgemeinwohlinteresse \nim Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG beachtet worden. Die Inanspruchnahme des \nGrundstücks des Klägers gerade zu Gunsten eines privaten Unternehmens sei \nrechtmäßig. Privatwirtschaftlichen Unternehmen seien durch das \nEnergiewirtschaftsgesetz öffentliche Aufgaben der Energieversorgung ausdrücklich \nzugewiesen. Die Inanspruchnahme der Benutzung des Grundstücks des Klägers im \nRahmen des Braunkohlentagebaus sei insbesondere auch unter Berücksichtigung \nder Gewährleistung der Energieversorgung als gesetzlich normierter \nAllgemeinwohlbelang notwendig. Dies ergebe sich aus den zutreffenden Annahmen \nder Beklagten zur Strombedarfsentwicklung, zum Einsatz von Braunkohle im Bereich \nder Grundlaststromerzeugung, zur zukünftigen Wirtschaftlichkeit und \nUmweltverträglichkeit der Braunkohlenverstromung, der Versorgungssicherheit durch \ndie Braunkohlenverstromung und auch zur Kompensation eines möglichen \nKernenergieausstiegs. Weiterhin würden durch den Abbau der Braunkohle \nArbeitsplätze im Bergbau erhalten. Die Grundabtretung diene ferner der Sicherung \ndes Bestands oder der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und des sinnvollen und \nplanmäßigen Abbaus der Lagerstätte. Sonstige entgegenstehende Belange etwa des \nNaturschutzes und Landschaftsschutzes seien nicht einschlägig. Eine Prüfung der \nRechtmäßigkeit des Abbaus könne im Grundabtretungsverfahren allenfalls \nhinsichtlich seitens des Betroffenen konkret gerügter Rechtsverletzungen erfolgen. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2006 abgewiesen \nund die Berufung zugelassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die \nEntscheidungsgründe verwiesen. \n\n18\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese im \nWesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig, insbesondere könne ihr \nnicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden. Er habe \nden notariellen Kaufvertrag zum Erwerb des Grundstücks am 16. Dezember 1997 \nund damit noch vor Zulassung des Rahmenbetriebsplans abgeschlossen. Auch im \nHinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2000 \n- 4 A 10.99 - sei von einer unzulässigen Rechtsausübung nicht auszugehen. Die \nKlage sei auch begründet. Die Bestimmungen der §§ 77 und 79 BBergG seien \nverfassungswidrig. Das Verfahren sei auszusetzen und die Verfassungsmäßigkeit \nder §§ 77 und 79 BBergG im Wege einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG vom \nBundesverfassungsgericht zu überprüfen. Auch wenn die Vorschriften über die \nbergrechtliche Grundabtretung nicht für verfassungswidrig erachtet würden, seien im \nvorliegenden Falle die Voraussetzungen der Grundabtretung nicht gegeben. Es sei \nbereits fraglich, auf welches Tagebauvorhaben der Beigeladenen sich die Beklagte \nim Grundabtretungsbeschluss beziehe. Sollte die Enteignung mit der Durchführung \ndes Tagebauvorhabens Garzweiler I begründet sein, sei das Grundstück nach der im \nBraunkohlenplan Frimmersdorf ausgewiesenen Tagebaugrenze im Bereich der \nTagebauböschung gelegen und somit die unter diesem Grundstück lagernde Kohle \nohnehin nicht zur Förderung vorgesehen. Dann seien schon die Voraussetzungen \ndes § 77 Abs. 1 BBergG nicht gegeben, da die Enteignung eines im \nBöschungsbereich gelegenen und mithin für die Gewinnung von Braunkohle nicht \nunmittelbar benötigten Grundstücks nicht dem Kriterium der Notwendigkeit für die \nErrichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebs entspreche. Wenn dagegen die \nErmöglichung der planmäßigen Aufnahme des Tagebaubetriebs Garzweiler II \nmaßgeblich sein solle, sei festzustellen, dass das Grundstück nicht im Bereich dieses \nTagebaus Garzweiler II gelegen sei. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des \n§ 79 Abs. 1 BBergG seien nicht erfüllt. Eine Enteignung sei in verfassungskonformer \nAuslegung der Bestimmungen hier schon deshalb unzulässig, weil der \nBraunkohlenabbau von der Beigeladenen als Privatunternehmen in Verfolgung ihrer \nwirtschaftlichen Interessen geführt werde und eine Enteignung zur Umverteilung von \nRechtspositionen zwischen Privaten, die nicht der Verwirklichung von jedenfalls \nmittelbaren Gemeinwohlbelangen dienten, unzulässig sei. Aus der vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers zu \nGunsten der Braunkohle und den Wertentscheidungen der nordrhein-westfälischen \nBraunkohlenplanung ergebe sich nichts anderes. An der Erforderlichkeit einer \nInanspruchnahme des Grundstücks fehle es schon deshalb, weil eine \nBraunkohlengewinnung zur Sicherung der Energieversorgung nicht notwendig sei. \nBei der Beurteilung sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 - \n4 C 9.00 - zu berücksichtigen. Danach sei von einer fehlenden \nenergiewirtschaftlichen Erforderlichkeit des Vorhabens auszugehen. Im Übrigen \nergebe sich eine Allgemeinwohldienlichkeit auch nicht aus dem Gesichtspunkt der \nErhaltung von Arbeitsplätzen. Gründe eines sinnvollen und planmäßigen Abbaus der \nLagerstätte - quasi als Selbstzweck - könnten eine Grundabtretung unter den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht legitimieren. \nGründe des Allgemeinwohls und des Gebots der Rechtsbindung der Verwaltung \nstünden der Fortführung des Braunkohlentagebaus Garzweiler I bzw. dem Betrieb \ndes Braunkohlentagebaus Garzweiler II unter Inanspruchnahme seines Grundstücks \nentgegen. Das Tagebauvorhaben sei rechtswidrig, weil ihm das öffentliche Interesse \nan dem Erhalt der Heimat, der Wohnorte und der Wohnhäuser der im \nTagebaubereich lebenden Menschen entgegenstehe. Die \nRahmenbetriebsplanzulassung sei ferner rechtswidrig, weil ein \nRahmenbetriebsplanfeststellungsverfahren mit integrierter \nUmweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei. Dem Vorhaben stehe auch der \nüberwiegende öffentliche Belang entgegen, dass die Landschaft und die Natur durch \ndie vollständige Devastierung für einen 48 km² großen Braunkohlentagebau \nbeeinträchtigt werde. Im Zuge der Vorhabensdurchführung komme es insbesondere \nwegen der Grundwasserabsenkungen zur Zerstörung bzw. schwerwiegenden \nBeeinträchtigung der besonders schutzwürdigen Gebiete Naturpark „Maas-Schwalm-\nNette\", „Krickenbecker Seen\" und „Meinweg\" (Niederlande). Zudem befänden sich im \nPlanungsraum 95 Baudenkmäler, 30 zur Eintragung vorgesehene Denkmäler, ein \nDenkmalbereich (Ortslage Keyenberg) und fünf eingetragene und sechs zur \nEintragung vorgesehene Bodendenkmäler. Die Durchführung des Tagebaus \nGarzweiler II sei auch mit den Anforderungen an die Gewährleistung des \nKlimaschutzes unvereinbar.\n\n19\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren \nwird auf den Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 (Bl. 306-376 der Gerichtsakte) \nverwiesen. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Grundabtretungsbeschluss der \nBeklagten vom 9. Juni 2005 aufzuheben. \n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor: Die \nKlage sei bereits unzulässig, weil der Kläger das betroffene Grundstück \nrechtsmissbräuchlich erworben habe. Zudem sei sie unbegründet. Im Hinblick auf die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 - \nenthalte die Rahmenbetriebsplanzulassung für das Vorhaben Garzweiler I/II \n(Zeitraum 2001 bis 2045) die Feststellung, dass die Beigeladene mit ihrem \nGrundabtretungsantrag, der sich auf das in der Rahmenbetriebsplanzulassung \ngenannte Vorhaben beziehe, einen zulässigen Grundabtretungszweck verfolge. \nDiese Feststellung sei auch gegenüber dem Kläger verbindlich und mittlerweile \nbestandskräftig geworden. Mit der Rechtskraft der Entscheidung des OVG NRW vom \n7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 - sei zugleich die Rahmenbetriebsplanzulassung \ngegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden. Danach sei vorliegend die \nNotwendigkeit der Grundstücksbenutzung nach § 77 BBergG nicht weiter zu \nhinterfragen. Regelungsinhalt der bestandskräftig gewordenen \nBetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 sei auch die Feststellung, dass das \nim zugelassenen Rahmenbetriebsplan beschriebene Vorhaben anhand des \nMaßstabs der §§ 48 Abs. 2, 55 f. BBergG rechtmäßig sei und der Unternehmer daher \nzur Errichtung und zum Betrieb des beabsichtigten Gewinnungsbetriebs befugt sei. \nDaher seien die vom Kläger erhobenen Einwände von vornherein nicht beachtlich, \nsoweit entgegenstehende öffentliche Interessen unter folgenden Aspekten behauptet \nworden seien: Erhalt von Heimat, Wohnorten und Häusern, Vermeidung \nvermeintlicher Eingriffe in die Freizügigkeit und die körperliche Unversehrtheit, Erhalt \nder bei Vorhabensverwirklichung abzugrabenden Landschaft, Gewährleistung eines \nausreichenden Klimaschutzes bzw. Unterlassung einer vorhabenbezogenen \nUmweltverträglichkeitsprüfung. \n\n25\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung ist sie dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und trägt \nim Wesentlichen vor: Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Sie sei im \nübrigen auch unbegründet. Die §§ 77 ff. BBergG seien nicht verfassungswidrig. Die \nGrundabtretung sei im vorliegenden Einzelfall auch verfassungsgemäß. Aufgrund der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C \n11.05 - sei durch den bestandskräftigen Rahmenbetriebsplan gegenüber dem Kläger \nverbindlich festgestellt, dass die beabsichtigte Gewinnung von Braunkohle mit Blick \nauf § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen, \nalso auch nicht unter Berücksichtigung des Eigentumschutzes zu beschränken oder \nzu untersagen sei sowie dass die Benutzung des Grundstücks des Klägers \nnotwendig im Sinne von § 77 Abs. 1 und 2 BBergG sei. Die Bindungswirkung \nbestehe ungeachtet des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht seine \nRechtsprechung geändert habe. Unabhängig davon seien auch in der Sache die \nVoraussetzungen des § 77 BBergG erfüllt. Eine Allgemeinwohldienlichkeit nach § 79 \nAbs. 1 BBergG liege vor. Für die Auslegung des Begriffs des „Dienens\" im Sinne \ndieser Regelung sei auf die Rechtsprechung zur fernstraßenrechtlichen \nPlanfeststellung zurückzugreifen. Danach reiche es aus, wenn das Vorhaben im \nHinblick auf die genannten Zwecke „vernünftigerweise geboten\" sei. Zudem könne \nsich der Kläger ohnehin wegen der Rechtskraft des Urteils im Verfahren 11 A \n1193/02 auf ein Fehlen der Voraussetzungen nach § 79 Abs. 1 BBergG nicht \nberufen. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten - auch zu dem die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nGarzweiler I/II betreffenden Verfahren 11 A 1194/02, zu den ebenfalls die Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans betreffenden, abgeschlossenen Verfahren 11 A 1192/02, \n11 A 1193/02, 21 A 1190/02 und 21 A 1191/02 - und der zum vorliegenden und zu \nsämtlichen vorgenannten Verfahren geführten Beiakten verwiesen. Alle diese Akten \nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber \nunbegründet.\n\n31\n\nA. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der Klagebefugnis (§ 42 \nAbs. 2 VwGO).\n\n32\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es allerdings \neinem Grundstückseigentümer an der für eine Klageerhebung erforderlichen \nKlagebefugnis, wenn die geltend gemachte Rechtsposition nicht schutzwürdig ist. Ein \nsolcher Fall liegt vor, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich erworben \nworden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, \num die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern nur als \nMittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu \nschaffen, die nach der Rechtslage dem Eigentümer vorbehalten ist. Wird die \ndingliche Rechtsposition letztlich nur vorgeschoben, um der Sache nach im Wege \nder Prozessstandschaft fremde Abwehrrechte zu verteidigen, so erschöpft sich ihr \nmaterieller Gehalt in einer bloßen Scheinposition. Davon ist auszugehen, wenn die \nkonkreten Umstände ohne weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen \nRechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines \nerwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 \n\n34\n\n- 4 A 10.99 -, BVerwGE 112, 135 (137 f.); \n\n35\n\nzu einer ähnlichen Konstellation auch das Urteil des Senats vom 29. Januar \n2001 \n\n36\n\n- 11 D 97/96.AK -, juris, Rn. 22 ff. des Langtextes, Hamb. OVG, Urteil vom 21. \nNovember 2005 - 2 BS 19/05 -, juris, Rn. 9 ff. des Langtextes sowie Saarl. OVG, \nUrteil vom \n\n37\n\n30. August 2001 - 2 N 1/00 -, juris, Rn. 33 ff. des Langtextes. \n\n38\n\nDer Senat ist indes nicht davon überzeugt, dass diese Voraussetzungen für das \nFehlen einer Klagebefugnis erfüllt sind, wie dies die Beigeladene und die Beklagte \nannehmen. Auf einen Rechtsmissbrauch deuten zwar die zeitlichen \nZusammenhänge und Erklärungen des Klägers hin; letztlich kann aber das Bestehen \neines anerkennenswerten Interesses, das über das Führen eines Rechtsstreits \nhinausgeht, nicht ausgeschlossen werden. Hierzu hat der Senat im Einzelnen \nFolgendes erwogen: \n\n39\n\nNach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n27. Oktober 2000 können sich Anzeichen für das Vorliegen eines \nMissbrauchstatbestands aus den zeitlichen Abläufen im Zusammenhang mit dem \nGrundstückserwerb ergeben. Derartige Indizien sind hier gegeben. Es lagen seit \nlangem die Braunkohlenpläne Garzweiler I (Frimmersdorf) und Garzweiler II vor, \nnach denen bei lebensnaher Betrachtung im Rahmen des Fortschreitens des \nTagebaus von einer bevorstehenden Abbaggerung des Grundstücks auszugehen \nwar. Das Grundstück wurde dann vom Kläger in einem unmittelbaren zeitlichen \nZusammenhang mit der Zulassungsentscheidung erworben. Der Kaufvertrag datiert \nvom 16. Dezember 1997, die Genehmigung der Erklärungen des mündlich \nbevollmächtigten Vertreters durch den Kläger wurde am 19. Dezember 1997 erteilt, \nder Zulassungsbescheid datierte vom 22. Dezember 1997. Bereits zuvor, seit Anfang \nDezember 1997, lagen Pressemeldungen vor, nach denen davon auszugehen war, \ndass die zum Jahresende angekündigte Entscheidung über den Zulassungsantrag \npositiv ausfallen werde und es nur noch um Einzelheiten der Ausgestaltung der \nEntscheidung im Hinblick auf Meinungsverschiedenheiten zwischen \nUmweltministerium und Wirtschaftsministerium gehe. Auch die mit dem \nGrundabtretungsantrag vorgelegten Erklärungen des Klägers deuten darauf hin, \ndass er das Eigentum erwerben wollte, um die Eigentumsposition nachträglich gegen \ndie Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen prozessual einzusetzen. Diese \nUnterlagen, insbesondere die Presseerklärung 10/98 dokumentieren, dass der \nKläger die „Obstwiese\" erworben hat, um das Eigentum als prozessuales Mittel \ngegen den Braunkohlenabbau einzusetzen. In der vom seinerzeitigen Geschäftsleiter \ndes Klägers unterzeichneten Presseerklärung verkündet der Kläger, er pflanze auf \ndem Grundstück 80 „Zukunftsbäume\" als Zeichen der Hoffnung und des anhaltenden \nWiderstandes gegen den geplanten Tagebau. Mit der Streuobstwiese wolle er für \nden Ausstieg aus der gemeinschädlichen Braunkohlenutzung werben. \n\n40\n\nDer Senat vermag jedoch nicht mit der für die Annahme eines \nRechtsmissbrauchstatbestands erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der \nKläger an der erworbenen Rechtsstellung kein anderweitiges, rechtlich \nanerkennenswertes Interesse hat, das über das Führen eines Rechtsstreits gegen \ndas Vorhaben der Beigeladenen hinausgeht. Der Kläger macht geltend, dass er, \nanders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren - 4 A 10.99 - \nentschiedenen Fall, das Grundstück erworben habe, um eine Streuobstwiese \nanzulegen und die Streuobstwiese selbst zu nutzen und nicht etwa die Nutzung \neinem nießbrauchberechtigten Voreigentümer zu überlassen. Damit verfolge er \ninsbesondere auch das Ziel, seltene einheimische Obstsorten zu erhalten und in \ngewissem Umfang erzeugte Produkte zu vertreiben. Der Senat sieht keinen Anlass, \nan der Richtigkeit dieser Angaben in tatsächlicher Hinsicht zu zweifeln. Das \nvorgelegte Gutachten vom 26. Februar 2004 dokumentiert nachvollziehbar \nKonzeption und Umfang der Obstwiesennutzung. Der Kläger hat danach für den \nErwerb des Grundstücks und für die Anlage und Pflege der Obstwiese nicht \nunerhebliche Mittel aufgewandt. Diese Nutzung steht in Einklang mit den \nsatzungsgemäßen Zwecken des Klägers. Nach § 1 Abs. 2 der Vereinssatzung ist \nVereinszweck auch die Pflege von Natur und naturgemäßer Umwelt zur Erhaltung \nund Wiederherstellung der naturbedingten Einheit von Lebens und Umwelt. Die \nBemühungen des Vereins gelten dabei auch dem Schutz der einheimischen \nPflanzenwelt. Dieser Nutzung ist in rechtlicher Hinsicht ein Bezug zum \nGrundeigentum nicht abzusprechen. \n\n41\n\nB. Die Klage ist indes unbegründet.\n\n42\n\nDer angefochtene Grundabtretungsbeschluss der Beklagten vom 9. Juni 2005 \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der \nBeschluss ist auf der Grundlage der §§ 77 ff. des Bundesberggesetzes - BBergG - \nvom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der im Zeitpunkt des Erlasses des \nBeschlusses geltenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 24. August 2004 \n(BGBl. I S. 2198, 2208) rechtmäßig erlassen worden.\n\n43\n\nFür die gerichtliche Überprüfung ist auf den Zeitpunkt des Beschlusserlasses \nabzustellen. Für die rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die Sachlage sowie die \nRechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung zugrunde zu \nlegen. \n\n44\n\nVgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, \n146 (153). \n\n45\n\nDie materiellen Voraussetzungen für den Erlass des \nGrundabtretungsbeschlusses nach den hier anzuwendenden §§ 77 ff. BBergG sind \nerfüllt.\n\n46\n\nI. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die maßgeblichen \nRechtsgrundlagen für den Grundabtretungsbeschluss, §§ 77, 79 BBergG, nicht \nverfassungswidrig. Insoweit kann gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 7 und 8 des angefochtenen \nUrteils Bezug genommen werden. Der Kläger verkennt, dass der Begriff des Wohls \nder Allgemeinheit in § 79 Abs. 1 BBergG im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG dahin \nauszulegen ist, dass es einer weitergehenden Prüfung im konkreten Einzelfall im \nRahmen einer Gesamtabwägung bedarf. Es ist nicht lediglich auf eine generelle \nAllgemeinwohleignung bzw. eine isolierte Betrachtung der faktischen Versorgung \neines einzelnen Unternehmens mit Rohstoffen abzustellen. Im Rahmen der \nvorzunehmenden Gesamtabwägung ist nicht nur zu prüfen, ob das öffentliche \nInteresse an der Gewinnung gerade des bestimmten Bodenschatzes, hier von \nBraunkohle, zur Versorgung des Marktes so gewichtig ist, dass es den Zugriff auf \nprivates Oberflächeneigentum erfordert, sondern auch, ob andere, gewichtigere \nAllgemeinwohlinteressen, z. B. solche des Landschaftsschutzes, des \nDenkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der Raumordnung oder des Städtebaus, \nder Gewinnung des Bodenschatzes an der in Rede stehenden Stelle \nentgegenstehen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 \n\n48\n\n- 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241 (246 ff., 252).\n\n49\n\nDeshalb gibt es keinen Grund, die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem \nBundesverfassungsgericht vorzulegen.\n\n50\n\nII. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass des \nGrundabtretungsbeschlusses nach § 77 Abs. 1 BBergG liegen vor. Hiernach kann \nnach den Vorschriften des ersten Kapitels des 7. Teils des Gesetzes auf Antrag des \nUnternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung \noder Führung eines Gewinnungsbetriebs oder Aufbereitungsbetriebs einschließlich \nder dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBergG bezeichneten Tätigkeiten und \nEinrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Nach § 77 Abs. 2 \nBBergG ist die Benutzung insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer \ntechnisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung \nentspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen \nZweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher \nGrundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerlässlich ist. \n\n51\n\n1. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 BBergG ergibt sich bereits \naus der Bestandskraftwirkung der Zulassungsentscheidung vom 22. Dezember 1997. \nGegenüber dem Kläger ist nach erfolglosem Abschluss des Verfahrens 11 A 1193/02 \ndie Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II bestandskräftig geworden. \nDamit steht ihm gegenüber auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bindend fest, dass das Vorhaben gemäß § 77 Abs. 1 \nBBergG notwendig ist, weil es im Sinne des § 77 Abs. 2 BBergG einer technisch und \nwirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspricht und die \nBenutzung des Grundstücks unter diesem Aspekt notwendig ist. Eine Veränderung \nder tatsächlichen Verhältnisse, die die Bindungswirkung in Frage stellen könnte, ist \nnicht eingetreten.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 \n\n53\n\n- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (213, Rn. 26). \n\n54\n\nDie weitere Voraussetzung des § 77 Abs. 2 BBergG - dass der Vorhabenträger \nnicht über eigene Grundstücke für den genannten Zweck verfügt, ist hier ersichtlich \ngegeben und wird auch vom Kläger nicht bestritten. \n\n55\n\n2. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundabtretung gemäß § 77 \nAbs. 1 BBergG sind - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend \nausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 8 f.) - aber auch in der Sache gegeben. Für die \nFührung des Gewinnungsbetriebs im Rahmen des Vorhabens der Beigeladenen ist \ndie Benutzung des Grundstücks (Abbaggerung) notwendig. Abzustellen ist auf das \nVorhaben, das durch den zugelassenen Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II \nkonkretisiert wird. \n\n56\n\nVgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 - , ZfB \n2000, 297 (304).\n\n57\n\nFür die Durchführung dieses Vorhabens im Sinne des zugelassenen \nRahmenbetriebsplans ist die Abbaggerung der Obstwiese des Klägers \nunumgänglich. Ohne Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers würden etwa \n60 Mio. Tonnen Braunkohle nicht abgebaut werden können, die im \nRahmenbetriebsplan für den Abbau vorgesehen sind. Dies ergibt sich aus den \nDarlegungen im Schreiben der Beigeladenen vom 20. März 2005 im Anschluss an \ndie zweite mündliche Verhandlung im Grundabtretungsverfahren, das im \nangefochtenen Beschluss in Bezug genommen und vom Kläger nicht substantiiert \nangegriffen worden ist. \n\n58\n\nSoweit der Kläger die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme seines Grundstücks \nfür das Vorhaben bestreitet, weil unklar sei, um welches Vorhaben - Garzweiler I \noder II - es gehe und das Grundstück sich außerhalb des Gebiets des \nBraunkohlenplans Garzweiler II befinde bzw. nur im Böschungsbereich des \nBraunkohlenplans Frimmersdorf (Garzweiler I) liege, greift dieser Einwand auch mit \nBlick auf die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots aus § 37 VwVfG NRW nicht \ndurch. Was im vorliegenden Falle das Vorhaben ist, zu dessen Durchführung es der \nGrundabtretung bedarf, ergibt sich bei sachgerechter Auslegung des angefochtenen \nBeschlusses aus dem Gegenstand der Entscheidung zur \nRahmenbetriebsplanzulassung. Soweit der Zweck der Grundabtretung im Tenor des \nBeschlusses mit der Errichtung und Führung eines Betriebes zur Gewinnung von \nBraunkohle und dem Zusatz („Garzweiler\") gekennzeichnet wird, dokumentieren die \nbei der Auslegung zu berücksichtigenden Gründe (Abschnitt A erster Absatz, zweiter \nSatz und Abschnitt B I 1), dass es um das im Grundabtretungsantrag bezeichnete \nVorhaben geht, das durch den zugelassenen Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II \nkonkretisiert ist. Dieses Vorhaben umfasst ausweislich der vorliegenden Unterlagen \nauch das Teilstück des Bereichs des Braunkohlenplans Garzweiler I, in dem das \nGrundstück des Klägers liegt und damit zweifelsfrei die vollständige Abgrabung des \nGrundstücks (vgl. etwa die mit der Zulassungsentscheidung vom 22. Dezember 1997 \nfestgestellten Tagebaustände 2005 und 2010, Anlagen Nrn. 8.02 und 8.03 zum \nRahmenbetriebsplan, BA 4 A zu - 11 A 1192/02 - sowie den dem \nGrundabtretungsantrag beigefügten Lageplan mit roter Markierung, BA 1 Bl. 163 f.). \nDem stehen auch die Festlegungen im Braunkohlenplan Garzweiler II (S. 91, 1.2. \nAbbaugrenzen und Abbaubereich), die auf die Darstellungen im Antrag der \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 17. August 1987 Bezug nehmen und die \nFestlegungen im Braunkohlenplan Frimmersdorf (1.2 Abbaugrenze, Abbaubereich \nund Sicherheitszone) nicht entgegen. Nach den zugehörigen zeichnerischen \nDarstellungen des Braunkohlenplans Garzweiler II beginnt die Abbaugrenze zwar \nerst ca. 50 m östlich der bisherigen Trasse der Bundesautobahn 44 und damit \nwestlich des Grundstücks des Klägers; es wird indes nach den vorliegenden \nUnterlagen vom Abbaubereich erfasst, der im Braunkohlenplan Frimmersdorf \ndargestellt ist und der in dem in Rede stehenden Bereich zumindest bis etwa 100 m \nan die bisherigen Trasse der BAB 44 heranreicht. Zudem verkennt der Kläger, dass \ndie Festlegungen der Abbaugrenzen im genannten Braunkohlenplan ausdrücklich \nnicht parzellenscharf gekennzeichnet sind (vgl. S. 10, 17 des Braunkohlenplans \nFrimmersdorf bzw. S. 49, 51, 90 ff. des Braunkohlenplans Garzweiler II). In \nÜbereinstimmung damit stellt der Braunkohlenplan Garzweiler II in der Erläuterung \nauf S. 87 ausdrücklich fest, dass „der Tagebau Garzweiler I nahtlos in den Tagebau \nGarzweiler II übergeht\".\n\n59\n\nIII. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer \nGrundabtretung, die § 79 Abs. 1 BBergG regelt, sind ebenfalls erfüllt. Hiernach ist die \nGrundabtretung im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit \ndient, insbesondere die Versorgung des Markts mit Rohstoffen, die Erhaltung der \nArbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur \noder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, \nund der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des \nGewinnungsbetriebs auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Für \ndie Erfüllung dieser Voraussetzungen bedarf es im Hinblick auf die \nverfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG im Rahmen des \nGrundabtretungsverfahrens einer Gesamtabwägung. Die Grundabtretung darf nicht \nfür einen Tagebau angeordnet werden, dessen Errichtung an öffentlich-rechtlichen \nVorschriften scheitern muss. \n\n60\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE \n81, 241 (257); OVG Thüringen, Urteil vom 15. Mai 2003 \n\n61\n\n- 1 KO 710/00 -, ZfB 2004, 137 (143); OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai \n1995 \n\n62\n\n- 4 B 20/95 -, ZfB 1995, 199 (201). \n\n63\n\nBei der Prüfung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG ist wiederum die \nBindungswirkung der gegenüber dem Kläger bestandskräftigen \nRahmenbetriebsplanzulassung zu berücksichtigen. Die \nRahmenbetriebsplanzulassung ist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des \nSenats im Verfahren 11 A 1193/02 im August 2005 gegenüber dem Kläger \nbestandskräftig geworden. Die Bindungswirkung dieser bestandskräftigen \nEntscheidung reicht so weit, wie die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG und \ndie Voraussetzungen der Rahmenbetriebsplanzulassung deckungsgleich sind. Eine \nweitergehende gesonderte Prüfung ist bei gleichgebliebenen tatsächlichen \nVerhältnissen mit Blick auf den Grundabtretungsbeschluss deshalb nicht erforderlich. \nEine solche Deckungsgleichheit besteht zunächst mit Blick auf das \nAllgemeinwohlerfordernis nach § 79 Abs. 1 BBergG, das die Vereinbarkeit mit \nöffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG einschließt. Ferner \nliegt sie im Hinblick auf die allgemeinen Voraussetzungen für die \nRahmenbetriebsplanzulassung nach § 55 Abs. 1 BBergG vor, da diese für die \nallgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung in Bezug auf das Vorhaben, dem die \nGrundabtretung dient, von Belang sind. \n\n64\n\nDass die Prüfung bestimmter Voraussetzungen oder Einwände wegen \nabschließender Klärung in früheren Verfahrensstufen ausgeschlossen sein kann, \nunterliegt im Übrigen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sind für die \nZulässigkeit einer späteren Enteignung Fragen maßgeblich, von denen zugleich die \nRechtmäßigkeit einer zugrundeliegenden Planungsentscheidung abhängt und die \ndeshalb im Rahmen der Anfechtung dieser Entscheidung Gegenstand einer \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung sind, dient es einem legitimen \nGemeinwohlzweck, dass diese Fragen nicht erneut in einem nachfolgenden \nEnteignungsverfahren vor Gericht aufgeworfen werden können.\n\n65\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06, 1 BvR \n848/06 -, GewArch 2007, 215.\n\n66\n\nVoraussetzung für die Bindungswirkung ist allerdings, dass im Zeitraum \nzwischen dem Erlass der bestandskräftig gewordenen Zulassungsentscheidung in \nder maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2000 und \ndem Erlass des Grundabtretungsbeschlusses im Juni 2005 keine wesentlichen \nÄnderungen der Sachlage stattgefunden haben. \n\n67\n\nVgl. zur Erheblichkeit von Änderungen der Sachlage in diesem Zusammenhang: \nBVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (212 f., Rn. 25 \nf.). \n\n68\n\nDie Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG ergibt sich nach \ndiesen Grundsätzen bereits weitgehend aus der fortdauernden Bindungswirkung der \ngegenüber dem Kläger bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans.\n\n69\n\n1. Zunächst kann eine Unvereinbarkeit mit dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne \ndes § 79 Abs. 1 BBergG entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb festgestellt \nwerden, weil das Vorhaben im Sinne des Rahmenbetriebsplans, zu dessen \nDurchführung die Grundabtretung dient, ohne eine erforderliche Planfeststellung mit \nintegrierter Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen worden wäre. Dass der \nRahmenbetriebsplan Garzweiler I/II unter diesem Aspekt nicht beanstandet werden \nkann, ergibt sich aus den gegenüber dem Kläger bindenden und in der Sache durch \ndas rechtskräftige Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 - (S. 25 ff. des \nUrteilsabdrucks = NuR 2006, 60, 61 ff.) bestätigten Feststellungen im \nWiderspruchsbescheid (S. 111 ff.), nach denen es hier eines solchen besonderen \nVerfahrens nicht bedurfte. Die entsprechenden Feststellungen des Urteils vom 7. \nJuni 2005 hält der Senat im Übrigen auch nach wie vor in der Sache für \nzutreffend.\n\n70\n\n2. Das Vorhaben ist energiepolitisch erforderlich, weil es der Sicherstellung der \nRohstoffversorgung für die Energieversorgung (Stromerzeugung) dient. Das ergibt \nsich schon aus den Feststellungen zum Fehlen von Versagungsgründen nach § 48 \nAbs. 2 Satz 1 BBergG in der dem Kläger gegenüber bestandskräftig gewordenen \nZulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II. Wesentliche Änderungen der \nSachlage sind nicht eingetreten, so dass die Bindungswirkung der entsprechenden \nbehördlichen Feststellungen fortdauert. Dies gilt insbesondere für Änderungen mit \nBlick auf die Prognosen, die für die Bejahung der energiewirtschaftlichen \nErforderlichkeit maßgeblich sind. Das Vorhaben - die Förderung von Braunkohle im \nRahmen des Tagebaus Garzweiler I/II - dient damit im vorliegenden Einzelfall dem \nAllgemeinwohl im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes \nauszuführen: \n\n71\n\nZur Sicherung der Versorgung des Markts mit Rohstoffen im Sinne dieser \nBestimmung zählt auch die Sicherung der Versorgung von Kraftwerken mit \nBraunkohle zu Zwecken der Verstromung. Dies wird durch die Rechtsprechung \nbelegt, die im Grundabtretungsbeschluss zitiert worden ist. Zudem handelt es sich \nbei der Gewährleistung der Energieversorgung um ein Gemeinschaftsinteresse \nhöchsten Ranges. \n\n72\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE \n91, 186 (206);\n\n73\n\n VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 \n\n74\n\n- VerfGH 20/95 u. a. -, OVGE 46, 295 (306).\n\n75\n\nIm Erlass des (damaligen) Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung \nNRW vom 2. Mai 2005, der im angefochtenen Grundabtretungsbeschluss \nmaßgeblich in Bezug genommen worden ist, wird hierzu zusammenfassend \nfestgestellt, dass die Förderung heimischer Braunkohle und ihre Verstromung in \nNordrhein-Westfalen im Rahmen eines ausgewogenen Energiemixes angesichts \nsteigender Importabhängigkeit auch künftig große Bedeutung hätten und eine \nverantwortungsvolle Energiepolitik auf den Beitrag der Stromerzeugung aus \nheimischer Braunkohle in der heutigen Größenordnung auf absehbare Zeit nicht \nverzichten könne. Diese Feststellungen sind in Bezug auf den maßgeblichen \nPrüfungszeitpunkt des Erlasses des Grundabtretungsbeschlusses nach Maßgabe \ndes anzuwendenden Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden und rechtfertigen die \nFeststellung der energiepolitischen Erforderlichkeit des Vorhabens. Dabei ist mit \nBlick auf die Überprüfung der Prognose im Rahmen des \nGrundabtretungsbeschlusses zu berücksichtigen, dass Prognoseentscheidungen nur \neiner eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 \n\n77\n\n- 4 C 6.84 und 7.84 -, BVerwGE 72, 365 (367), und OVG NRW, Urteil vom 9. \nJanuar 2004 \n\n78\n\n- 11 D 116/02 -, S. 13 des Abdrucks m. w. N., Juris, Rn. 33 des Langtextes.\n\n79\n\nFür die Prüfung kommt es nicht - wie der Kläger meint - auf die Bedeutung der \nBraunkohle unterhalb gerade seines Grundstücks für die Energieversorgung an, \nsondern auf die Bedeutung des Vorhabens als solches, d. h. hier den durch den \nRahmenbetriebsplan zugelassenen Tagebau Garzweiler I/II. \n\n80\n\nVgl. zum Vorhabensbegriff OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September \n2000 \n\n81\n\n- 4 B 130/00 -, ZfB 2000, 297 (304). \n\n82\n\nFür die danach gebotene Beurteilung der energiepolitischen Erforderlichkeit \nkommt es ferner nicht darauf an, ob das Vorhaben „unabdingbar\" ist, um die \nEnergieversorgung im Bundesgebiet aufrecht zu erhalten, wie offenbar der Kläger \nmeint. Für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben dem Allgemeinwohl „dient\", \nist nicht maßgebend, ob im Bundesgebiet oder in erheblichen Teilbereichen „die \nLichter ausgehen\". Ausreichend ist vielmehr, dass das Vorhaben einen erheblichen \nBeitrag zur Energieversorgung im Bundesgebiet leistet und auf absehbare Zeit - für \nden maßgeblichen Prognosezeitraum - leisten wird und deshalb „vernünftigerweise \ngeboten\" ist. Im Hinblick auf diese rechtlichen Zusammenhänge war die mit dem \nBeweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2007 \nunter Beweis gestellte sinngemäße Tatsachenbehauptung nicht \nentscheidungserheblich. Dieses Verständnis des Allgemeinwohlerfordernisses \nentspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung \nder Planrechtfertigung im Rahmen von Planungsverfahren, die mit \nenteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestattet sind. Danach ist die \nPlanrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und \nAusprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit \nEingriffen in private Rechte verbunden ist, erfüllt, wenn für das beabsichtigte \nVorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes \nein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel mithin als \nerforderlich anzusehen ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens \nder Fall, sondern wenn es „vernünftigerweise geboten\" ist.\n\n83\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 \n\n84\n\n- 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (176 ff.) m. w. N. \n\n85\n\nFür ein Begriffsverständnis in Anlehnung an die Anforderungen an die \nPlanrechtfertigung im Fachplanungsrecht spricht, dass diese Anforderungen nach \nder vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade darauf \nberuhen, dass den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 GG genügt werden soll, wenn eine \nPlanung zur Betroffenheit von Eigentumsgrundrechten führt. Dies entspricht der \nvorliegenden Konstellation, in der auf der Grundlage der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 ebenfalls von einer Betroffenheit in \nEigentumsgrundrechten auszugehen ist, wenn ein Rahmenbetriebsplan die \nInanspruchnahme eines Oberflächengrundstückes vorsieht. \n\n86\n\nVgl. hierzu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. März 2006 - 7 KS 128/02 \n-, DVBl. 2006, 1044 (1047).\n\n87\n\nDanach ist die Beurteilung, dass das Vorhaben energiepolitisch erforderlich ist, \nnicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht \ndurch. \n\n88\n\nSoweit er zunächst geltend macht, die Braunkohleverstromung sei aktuell und \nkurzfristig nicht unabdingbar, um die Energieversorgung im Bundesgebiet \nsicherzustellen, verkennt er, dass es darauf nach dem maßgeblichen \nPrüfungsmaßstab nicht ankommt. Dass eine andere, auf Braunkohleverstromung \nweitgehend verzichtende und damit das Vorhaben Garzweiler I/II erübrigende \nEnergiepolitik „machbar\", d. h. durch weitergehende politische Vorgaben zur \nEnergieeinsparung und Änderung des „Energiemixes\" möglich wäre, erlaubt nicht die \nBeurteilung, allein ein solches energiepolitisches Konzept sei „vernünftigerweise \ngeboten\". \n\n89\n\nDem stehen bereits die in dem Grundabtretungsbeschluss ausführlich \nwiedergegebenen gesetzlichen Grundsatzentscheidungen, insbesondere § 1 \nBBergG sowie die Zielbestimmung in § 1 EnWG 1998 entgegen. Zweck des \nGesetzes ist danach eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche \nVersorgung mit Elektrizität (und Gas) im Interesse der Allgemeinheit. Diese \nenergiepolitische Zieltrias lässt eine energiepolitische Ausrichtung zu, bei der neben \n„umweltfreundlichen\" Energieträgern auch anderweitige Energieträger im Interesse \nder Sicherheit und Preisgünstigkeit der Energieversorgung weiterhin ihren Platz im \n„Energiemix\" behalten. Ebensowenig lässt sich dieser Zieltrias eine strikte rechtliche \nVerpflichtung entnehmen, eine Energiepolitik zu betreiben, die auf erhebliche \nVerringerungen des Energieverbrauchs oder des Energieträgereinsatzes \n(Effizienzsteigerung) zielt. Für die in § 1 EnWG 1998 aufgeführten gesetzlichen Ziele \nist eine Rangfolge nicht festgelegt.\n\n90\n\nVgl. OLG München, Urteil vom 3. August 2006 \n\n91\n\n- U (K) 5768/05 -, ZNER 2006, 264 (268), und Salje, Energiewirtschaftsgesetz, \nKommentar, 2006, § 1 Rn. 58.\n\n92\n\nAnderweitige zwingende Vorgaben für die Energiepolitik resultieren ferner nicht \naus Art. 20a GG, der Staatszielbestimmung zum Umweltschutz. Hiernach schützt der \nStaat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen \nLebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die \nGesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende \nGewalt und die Rechtsprechung. Die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen \nGrundlagen ist als Staatsziel ausgestaltet, das heißt, die staatliche Gewalt ist \nverfassungsrechtlich verpflichtet, das Gemeinschaftsgut „natürliche \nLebensgrundlagen\" im Sinne eines Optimierungsgebots zu schützen. Der \nUmweltschutz wird damit zu einer fundamentalen Staatsaufgabe. Art. 20a GG \nwendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, den die Verpflichtung trifft, den in \ndieser Norm enthaltenen Gestaltungsauftrag umzusetzen. Art. 20a GG bezieht auch \ndie Exekutive und die Rechtsprechung in den Schutzauftrag mit ein. Bei der \nKonkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung von Ermessen \nist das Schutzgebot des Art. 20a GG Auslegungs- und Abwägungshilfe. \n\n93\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 \n\n94\n\n- 8 C 13.05 -, juris, Rn. 19, des Langtextes (insoweit in BVerwGE 125, 68, 73 \nnicht abgedruckt). \n\n95\n\nIm Bereich der Umweltvorsorge kommt dem Gesetzgeber aber eine \nEinschätzungsprärogative zu, wie dem Umweltschutz Rechnung zu tragen ist. Die \ngerichtliche Prüfung beschränkt sich demgemäß darauf, ob die getroffenen \nSchutzvorkehrungen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Ziel zu \nerreichen.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 \n\n97\n\n- 8 C 13.05 -, BVerwGE 125, 68 (75 f., Rn. 29).\n\n98\n\nDiese Regelung belässt dem Gesetzgeber mithin einen breiten \nGestaltungsspielraum.\n\n99\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 \n\n100\n\n- 1 BvF 1/05 -, EuGRZ 2007, 340 (349), sowie Schulze-Fielitz, in: Dreier, \nGrundgesetz, Kommentar 2. Aufl. 2006, Art. 20a GG Rn. 71.\n\n101\n\nDass dieser Gestaltungsspielraum hier nicht eingehalten ist, ist weder konkret \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n102\n\nDie Ausführungen des Klägers belegen auch keinen Sachverhalt, angesichts \ndessen ein Prognosefehler der Beklagten festgestellt werden könnte. Deren \nBeurteilung, dass Braunkohle auch weiterhin in erheblichem Umfang für die \nStromerzeugung im Grundlastbereich einzusetzen sein werde, erscheint nach den \n- im Grundabtretungsbeschluss und den dort zitierten Entscheidungen in bezug \ngenommenen - sachverständigen Beurteilungen und Prognosen wenn nicht \nzwingend, so doch insbesondere mit Blick auf den Energiereport III der Prognos AG \nund des Energiewirtschaftlichen Instituts der Universität Köln und das Gutachten der \nPrognos AG „Die Rolle der Braunkohle in einer wettbewerbsorientierten, \nnachhaltigen Energiewirtschaft\" vom Oktober 2002 (BA 2, Bl. 123) ohne Weiteres \nvertretbar. \n\n103\n\nEin Prognosefehler lässt sich auch nicht im Hinblick darauf begründen, dass \nnach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I \nS. 1918) der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2020 20 % \nbetragen soll. Dieser Aspekt ist im Grundabtretungsbeschluss berücksichtigt und in \nnicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt worden, dass auch bei dem \ngenannten Anteil von 20 % „erneuerbare\" Energien auf absehbare Zeit nicht in der \nLage sein werden, in relevantem Umfang zur Stromerzeugung auch im Bereich der \nGrundlast beizutragen. \n\n104\n\nDie Prognose des Grundabtretungsbeschlusses ist auch nicht mit Blick auf die \ndort bereits auf S. 13 angesprochene Konzeption des Handels mit Zertifikaten für die \nEmission von Treibhausgasen, insbesondere Kohlendioxid zu beanstanden, die auf \neiner Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft beruht, \n\n105\n\nvgl. Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über \nein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der \nGemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13. Oktober \n2003 (ABl. EG L 275 S. 32), \n\n106\n\nund die dazu dienen soll, die Erfüllung der im Hinblick auf das Kyoto-Protokoll \nübernommenen Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen (für \ndie Bundesrepublik Deutschland bis 2012 Reduzierung auf 79 % des Bezugsjahres, \nd. h. für Kohlendioxid gegenüber 1990) zu erreichen.\n\n107\n\nVgl. dazu die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die \nGenehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten \nNationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie \ndie gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG L 130 \nS. 1/19).\n\n108\n\nAuch dieser Aspekt ist im Beschluss zutreffend dahin gewürdigt worden, dass die \nenergiepolitische Erforderlichkeit der Braunkohleförderung im Tagebau Garzweiler \ndamit nicht entfällt. \n\n109\n\nEin maßgeblicher Einfluss auf die Braunkohleverstromung infolge des seinerzeit \nabsehbaren Regelungsinstrumentariums, insbesondere des Zuteilungsgesetzes \n2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211) war ebensowenig erkennbar. \n\n110\n\nOb im Hinblick auf die Verschärfung dieser Regelungen auch für \nBraunkohlenkraftwerke durch das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. \nI S. 1788) eine wesentliche Verschlechterung der Rentabilität der \nBraunkohlenverstromung eintreten wird, bedarf hier keiner Klärung. Solche \nAuswirkungen können sich frühestens im Verlauf der Zuteilungsperiode 2008-2012 \nergeben und können die Prognose der Beklagten im maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt (Juni 2005) nicht erschüttern. Danach kommt es im Übrigen \nauch nicht auf die Bedeutung neuerer Prognosen eines Bedeutungsrückgangs der \nBraunkohle für die Energieversorgung an, der sich aus energiepolitischen Zielen im \nRahmen der Vereinbarungen der Regierungskoalition ergeben könnte.\n\n111\n\nVgl. dazu den Endbericht der Prognos AG und des EWI „Energieszenarien für \nden Energiegipfel 2007\" im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und \nTechnologie vom 3. Juli 2007 (S. 3, 21, 102, 110, 114) sowie die Informationen im \nRahmen des Internetauftritts der Bundesregierung - bundesregierung.de. \n\n112\n\nBelange des Klimaschutzes gebieten auch sonst als öffentliche Interessen, \ndie vom Kläger geltend gemacht werden, keine andere Beurteilung. Aus den \nErwägungen der Beklagten lässt sich entnehmen, dass ein Verzicht auf eine \nBraunkohlenverstromung nicht zwingend erforderlich ist, um die Einhaltung \nder Klimaschutzziele in Zusammenhang mit dem „Kyoto-Protokoll\" zu \nerreichen. Zum Einen sind danach - wie bereits im Grundabtretungsbeschluss \naufgezeigt worden ist - die daraus für die Bundesrepublik abgeleiteten \nVorgaben für das Zieljahr 2012 bereits weitgehend erreicht. Zum anderen ist \nweder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die weiter \nerforderliche Reduzierung nicht auch ohne die Reduzierung der \nBraunkohlenverstromung in Kraftwerken der Beigeladenen erreicht werden \nkann.\n\n113\n\n3. Für die Annahme, dass das Vorhaben dem Allgemeinwohl im Sinne des \nGesetzes dient, spricht ferner die Bedeutung des Vorhabens für die Arbeitsplätze im \nBergbau bzw. in der Region. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die Zulassung \ndes Vorhabens zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Bergbau und in der Region in \nnennenswertem Umfang beiträgt.\n\n114\n\nVgl. dazu etwa das Gutachten des Rheinisch-Westfälischen Instituts für \nWirtschaftsforschung (RWI) Liberalisierung der Strommärkte und die Bedeutung der \nrheinischen Braunkohle für den Arbeitsmarkt. \n\n115\n\nDass ein Verzicht auf den Braunkohlentagebau als Folge einer Aufhebung der \nZulassung bei einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung per saldo zu mehr \nArbeitsplätzen in Deutschland führte, ist demgegenüber schon in tatsächlicher \nHinsicht - ungeachtet der Frage der Erheblichkeit dieses Einwands - vom Kläger \nnicht nachvollziehbar aufgezeigt worden.\n\n116\n\n4. Dem Vorhaben steht im Rahmen einer Abwägung im Hinblick auf die \nAllgemeinwohlkonkretisierung im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG im Einzelfall nicht \nals öffentlicher Belang entgegen, dass es für die Bewohner im Tagebaubereich \ninfolge der Umsiedlungsmaßnahmen zu Beeinträchtigungen kommt. Auch insoweit \nergibt sich schon aus der Feststellungswirkung der Zulassung des \nRahmenbetriebsplans zu Lasten des Klägers, dass öffentliche Interessen im Sinne \nvon § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Diese \nbesteht nach wie vor. Die Sachlage hat sich auch insoweit nicht wesentlich \ngeändert.\n\n117\n\nDie mit dem Braunkohleabbau verbundene großflächige Inanspruchnahme von \nGrundstücken ist auch angesichts der dadurch bedingten Umsiedlung zahlreicher \nMenschen nach wie vor mit öffentlichen Interessen vereinbar. In diesem \nZusammenhang wird durch Art. 11 GG das Gewicht der genannten Belange nicht \nverstärkt. Die behördliche Zulassung des Vorhabens ist nämlich nicht als Eingriff in \nden Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG zu werten.\n\n118\n\nVgl. dazu ausführlich Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 11 \nGG (Stand Juni 2007), Rn. 121 ff. m. w. N.; a. A. Baer, NVwZ 2003, 27 ff. \n\n119\n\nFreizügigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 GG erfasst als negative Freizügigkeit \nzwar auch das Verbleiben am gewählten Aufenthaltsort. \n\n120\n\nVgl. hierzu das Urteil des Senats vom 7. Juni 2005 im Verfahren 11 A 1194/02 \n(S. 23 des Abdrucks), und Gusy, in v. Mangoldt/Klein, GG, Kommentar, 4. Aufl. 1999, \nBd. 1, Art. 11 Rn. 34.\n\n121\n\nZudem können staatliche Maßnahmen grundsätzlich auch dann Grundrechte \nbeeinträchtigen, wenn sie eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten. Wie ein \nGrundrechtseingriff sind solche Beeinträchtigungen allerdings nur dann zu \nbehandeln, wenn sie einem direkten und normativen Eingriff in Zielsetzung und \nWirkung gleichkommen. \n\n122\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. März 2004 \n\n123\n\n- 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177 (191).\n\n124\n\nAllgemeine Regelungen, welche sich nicht final oder unmittelbar auf die \nFreizügigkeit beziehen, wohl aber Rückwirkungen auf deren Ausübung erlangen \nkönnen, betreffen nicht den Grundrechtsschutz selbst, sondern nur dessen \nVoraussetzungen. \n\n125\n\nGusy, in: v. Mangoldt/Klein, GG, Kommentar, 4. Aufl. 1999, Bd. 1, Art. 11 Rn. \n49.\n\n126\n\nDanach kann die Zulassung des Vorhabens hier nicht als (finaler) \nGrundrechtseingriff angesehen werden. \n\n127\n\nVgl. auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 44/00 -, ZfB 2002, \n45 (50 f.), und Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 11 GG (Stand \nJuni 2007) Rn. 121 ff. m. w. N. \n\n128\n\nSie kommt in ihrer Zielsetzung (Finalität) einem direkten Eingriff in das Recht der \nFreizügigkeit nicht gleich, sondern betrifft lediglich die nicht durch Art. 11 GG \ngeschützten rechtlichen Voraussetzungen für die künftige Nutzung des durch das \nBergbauvorhaben betroffenen Bereichs. \n\n129\n\nSelbst wenn dies anders zu beurteilen und ein Eingriff anzunehmen wäre, wäre \ner jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eingriffe in die negative Freizügigkeit \nkönnen auch mit Blick auf verfassungsimmanente Schranken des Grundrechts \ngerechtfertigt werden.\n\n130\n\nVgl. etwa Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar Art. 11 GG (Stand \nJuni 2007), \n\n131\n\nRn. 160, und Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2004, Art. 11 Rn. \n13.\n\n132\n\nEine solche Schranke ergäbe sich hier wegen der Bedeutung des zugelassenen \nVorhabens für das überragend wichtige Gut einer gesicherten Energieversorgung der \nBundesrepublik Deutschland. Zudem wäre als verfassungsimmanente Schranke eine \ndurch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen aus den im Bereich des Vorhabens \nbestehenden bergrechtlichen Gewinnungsberechtigungen zu berücksichtigen.\n\n133\n\nEntgegen der unter Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren 11 A 1194/02 \ngeäußerten Auffassung des Klägers kommt auch dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG für die Beurteilung der Umsiedlung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit \nöffentlichen Interessen keine durchgreifende Bedeutung zu. \n\n134\n\nDie in diesem Zusammenhang geschilderten Auswirkungen betreffen \nteilweise lediglich das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein nicht \ngeschützte soziale Wohlbefinden.\n\n135\n\nVgl. dazu etwa di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 2 Abs. 2 \n(Stand Juni 2004), Rn. 56.\n\n136\n\nSoweit darüber hinaus psychische bzw. psychosomatische Beeinträchtigungen, \ninsbesondere Depressionen und Schlafstörungen für einzelne Personen behauptet \nwerden, kommt es auf eine einzelfallbezogene Betrachtung hier nicht an. Eine \ndetaillierte Würdigung von Einzelschicksalen ist im Rahmen der \nZulassungsentscheidung nicht geboten, es ist lediglich eine Gesamtbetrachtung \nvorzunehmen.\n\n137\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 \n\n138\n\n- 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 272 (277, Rn. 25). \n\n139\n\nZudem fehlt es ohnehin an einem konkreten und nachvollziehbaren Vortrag eines \nursächlichen Zusammenhangs mit dem Vorhaben. Dieser Zusammenhang ist auch \nnicht ersichtlich. Das vom Kläger in Bezug genommene Gutachten von Prof. A. \nzur Sozialverträglichkeit von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlerevier aus \ndem Jahr 1990 enthält zwar die Schilderung von mit der Umsiedlung verbundenen \nBelastungen und dadurch ausgelösten psychischen und physischen Beschwerden. \nDabei sind indes noch nicht die weitergehenden begleitenden Beratungs- und \nBetreuungsangebote für die Umsiedler sowie die erhöhten wirtschaftlichen \nKompensationsleistungen der Beigeladenen berücksichtigt. Nach den die \nUmsiedlung betreffenden Festlegungen der Braunkohlenplanung (vgl. insb. S. 184 \nff., 419 ff. des Braunkohlenplans Garzweiler II sowie S. 20 f. der Erläuterungen zur \nGenehmigung des Plans) wird die Umsiedlung durch umfangreiche Begleit- und \nBetreuungsmaßnahmen sozialverträglich gestaltet. Durch Maßnahmen begleitender \nBetreuung und Beratung - unter der Verantwortung der jeweiligen Kommunen (vgl. S. \n191 des Braunkohlenplans Garzweiler II) - im Rahmen des Konzepts gemeinsamer \nUmsiedlung werden auch die „immateriellen\" Auswirkungen der Umsiedlung \nberücksichtigt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den entsprechenden \nAusführungen der Braunkohlenpläne Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath und \nUmsiedlung Borschemich. Danach ist davon auszugehen, dass solche Folgen der \nUmsiedlung, die im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als \nSchutzbereichsbeeinträchtigung gewertet werden könnten, weitgehend vermieden \nwerden können. Dieses Ergebnis wird durch das weitere Gutachten von Prof. A. \nzur Evaluierung von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier im Hinblick auf \nihre Sozialverträglichkeit aus dem Jahr 1999 bestätigt, nach dem es bei \nVerwirklichung des Vorhabens möglich ist, die Umsiedlung sozialverträglich zu \ngestalten. \n\n140\n\nSollte es danach gleichwohl in nennenswertem Umfang zu durch das Vorhaben \nbedingten, mittelbaren Beeinträchtigungen des Schutzbereichs des in Rede \nstehenden Grundrechts kommen, die das Maß einer als sozialadäquat eingestuften \nBeeinträchtigung überstiegen und bei einer normativen Betrachtung unter \nBerücksichtigung des Schutzguts von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als adäquate Folge \nder staatlichen Tätigkeit dieser normativ zurechenbar wären - also weder aus einer \nselbständig zu verantwortenden Tätigkeit Dritter resultierten noch auf einer \nschicksalhaften Fügung beruhten - und deshalb als staatlicher Eingriff zu werten \nwären,\n\n141\n\nvgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. -, \nNJW 1999, 3399 (3401); ferner auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni \n2001 - 44/00 -, ZfB 2002, 45 (50), \n\n142\n\nwären diese Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechts durch die \ngesetzliche Eingriffsermächtigung in Gestalt der Regelungen über die \nBetriebsplanzulassung verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 \nGG). \n\n143\n\nStehen die vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Regelungen mithin \ndem Vorhaben nicht entgegen, kann die Unvereinbarkeit der Umsiedlung mit \nöffentlichen Interessen auch sonst nicht festgestellt werden. Sind die Feststellungen \ndes Braunkohlenplans Garzweiler II zur Sozialverträglichkeit der Umsiedlung, wie \nsich aus dem vorgenannten Evaluierungsgutachten aus dem Jahr 1999 ergibt, nicht \ndurchgreifend erschüttert, muss das rechtlich nicht umfassend geschützte Interesse \nam Erhalt der individuellen Heimat letztlich gegenüber dem öffentlichen Interesse an \neiner gesicherten Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland \nzurücktreten.\n\n144\n\n5. Das Vorhaben ist auch angesichts der Umgestaltung der Landschaft \nnicht zu beanstanden. Dass der Kläger die insoweit in den Blick zu nehmenden \nBelange dem Vorhaben nicht entgegenhalten kann, ergibt sich bereits aus der \nBindungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung; diese wirkt auch bis zum \nhier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fort, weil sich die tatsächlichen \nVerhältnisse auch insoweit nicht wesentlich geändert haben. \n\n145\n\na) Insbesondere ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens nicht im Hinblick \nauf die im Berufungsverfahren behaupteten Beeinträchtigungen der Gebiete \n„Naturpark Schwalm-Maas-Nette\" sowie „Krickenbecker Seen\" und „Meinweg\" \n(Niederlande) mit Blick auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur \nErhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen - \nHabitatrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), geändert durch die Richtlinie 97/62/EG \nvom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), oder die Richtlinie 79/409/EWG des \nRates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - \nVogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), geändert durch die Richtlinie \n97/49/EWG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), bzw. die hierzu zu \nberücksichtigenden Umsetzungsbestimmungen der §§ 4, 19a ff. BNatSchG in der \nNeufassung vom 21. September 1998, BGBl. I S. 2994, bzw. §§ 33 ff. BNatSchG i. d. \nF vom 25. März 2002, BGBl. I S. 1193, §§ 48a ff. LG NRW in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 487 mit nachfolgenden \nÄnderungen. Auch dies ergibt sich schon aus der auch insoweit fortdauernden \nBindungswirkung der bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung. Ein \nSachverhalt, der nach den genannten Regelungen zur Rechtswidrigkeit des \nVorhabens führt, ist auch in Bezug auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Juni \n2005), d. h. unter Berücksichtigung der in Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie \nangesprochenen Aufnahme verschiedener Gebiete in die Liste der Gebiete von \ngemeinschaftlicher Bedeutung durch die Kommission der Europäischen \nGemeinschaften im Dezember 2004 und Bekanntmachung der Europäischen \nVogelschutzgebiete in NRW im Januar 2005 nicht festzustellen. Im Einzelnen ist \nhierzu Folgendes auszuführen: \n\n146\n\naa) Das Gebiet „Krickenbecker Seen\" ist durch die Entscheidung der Kommission \nvom 7. Dezember 2004 (ABl. EG L 387 S. 1, 21) als Gebiet von gemeinschaftlicher \nBedeutung bekanntgemacht worden. Als Europäisches Vogelschutzgebiet ist es im \nZusammenhang mit dem Gebiet „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg\" \nAnfang 2005 förmlich bekannt gemacht worden (vgl. MBl. NRW S. 66 Nr. 17, S. 85). \nZwar können gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Anwendung der genannten \nRichtlinien auch indirekte Einwirkungen, wie eine Beeinflussung des \nGrundwasserstands durch ein außerhalb des Schutzgebiets durchgeführtes \nVorhaben, relevant sein.\n\n147\n\nVgl. zu einer ähnlichen Problematik BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 \n-, BVerwGE 107, 1 (17). \n\n148\n\nEin gemeinschaftsrechtliches Zulassungshindernis liegt indes nicht vor. \nDie Habitatrichtlinie findet auf das Vorhaben im Sinne des \nRahmenbetriebsplans keine Anwendung. Maßgeblich sind allein \nAnforderungen der Vogelschutzrichtlinie (Art. 4 Abs. 4), diese sind hier im \nErgebnis eingehalten. \n\n149\n\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH,\n\n150\n\nvgl. Urteil vom 23. März 2006 - C-209/04 -, Slg. 2006 I-2781 (2799 f., Rn. 56 f.), \n\n151\n\nist davon auszugehen, dass die Habitatrichtlinie vorliegend keine \nSchutzwirkung entfaltet, weil das Projekt, um das es im Rahmenbetriebsplan \ngeht, vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (Juni 1994) beantragt \nworden ist.\n\n152\n\nVgl. zu diesem Aspekt bereits Apfelbacher/Iven, NuR 1999, S. 63 ff. (70), und \nCosack, NuR 2000, 311 ff. (317).\n\n153\n\nDass das Verfahren bereits mit dem Antrag aus dem Jahr 1987, mithin lange vor \nJuni 1994, eingeleitet worden ist, ergibt sich aus den ausführlichen Erwägungen des \nSenats in dem - dem Kläger bekannten - rechtskräftigen Urteil vom 7. Juni 2005 im \nVerfahren 11 A 1193/02 (S. 27-30 des Abdrucks).\n\n154\n\nMangels Anwendbarkeit der Habitatrichtlinie ergäbe sich auch kein Erfordernis \neiner Verträglichkeitsprüfung, soweit das Gebiet bereits als Europäisches \nVogelschutzgebiet ausgewiesen war und deshalb mit Inkrafttreten der \nHabitatrichtlinie gemäß Art. 7 die Regelung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie \ngrundsätzlich einschlägig war.\n\n155\n\nWeitergehende Maßstäbe ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den \nnationalen Regelungen in §§ 19a ff. BNatSchG 1998 bzw. §§ 33 ff. BNatSchG 2002 \nin Verbindung mit §§ 48a ff. LG NRW. Diese waren in erster Linie darauf gerichtet, \ndie genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen umzusetzen. Sie sind deshalb \nim Sinne des vorstehend erläuterten Regelungsgehalts der gemeinschaftsrechtlichen \nBestimmungen dahin auszulegen, dass sie nicht auf die Prüfung der Zulassung \nsolcher Vorhaben anzuwenden sind, die - wie hier - vor dem Ablauf der \nUmsetzungsfrist beantragt worden sind. \n\n156\n\nVgl. Apfelbacher/Iven, NuR 1999, 63 ff. (70), und\n\n157\n\nCosack, NuR 2000, 311 ff., (317); a. A. Louis, BNatSchG 2. Aufl., Rn. 2 zu § 19 c \nBNatSchG. \n\n158\n\nSind mithin gemeinschaftsrechtlich allein die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 4 \nder Vogelschutzrichtlinie in Betracht zu ziehen, stehen diese Anforderungen dem \nVorhaben ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Regelung treffen die \nMitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder \nBeeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich \ndiese auf die Zielsetzungen des Art. 4 erheblich auswirken, in den in Art. 4 Abs. 1 \nund 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedsstaaten bemühen sich \nferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder \nBeeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Diese Anforderungen gelten der \nSache nach auch für \"faktische\" Vogelschutzgebiete.\n\n159\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 \n\n160\n\n- C 374/98 - Slg. 2000, I - 10799 ff./10856 m. w. N. zu dem insoweit \nmaßgeblichen Schutzniveau in unmittelbarer Anwendung des Art. 4 der \nVogelschutzrichtlinie, sowie auch BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, \nBVerwGE 120, 276 (288 ff.). \n\n161\n\nDem entsprechen für bekanntgemachte Vogelschutzgebiete die nationalen \nUmsetzungsregelungen in § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 bzw. § 48c LG \nNRW. \n\n162\n\nWegen der großen Entfernung zum Abbaubereich sind, wie im \nZulassungsbescheid - vom Kläger nicht substantiiert angegriffen - dargelegt, \nBeeinträchtigungen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie \nausgeschlossen. Dies wird durch das Ergebnis der im wasserrechtlichen Verfahren \ndurchgeführten Verträglichkeitsprüfung bestätigt (Bl. 148 ff. der BA 72).\n\n163\n\nbb) Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des 2005 bekanntgemachten \nVogelschutzgebiets „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg\" im Übrigen \n(vgl. MBl. NRW. S. 66, Nr. 17, S. 85), die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen \nkönnte, ist nicht festzustellen. \n\n164\n\nDie hierzu behaupteten Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Wie bereits in dem \nZulassungsbescheid des Bergamts Düren betreffend den Rahmenbetriebsplan \nGarzweiler I/II sowie im Erlaubnisbescheid des Landesoberbergamts vom 30. \nOktober 1998 für die Sümpfungsmaßnahmen im näheren ausgeführt ist, und durch \ndie detaillierte Verträglichkeitsprüfung im wasserrechtlichen Verfahren bestätigt wird \n(vgl. BA 73, Bl. 155 ff./244, 293 ff., 321 ff. 346 ff., 353 ff.), wird durch umfangreiche \nBeobachtungen des Grundwasserstands in den genannten Bereichen in Verbindung \nmit Versickerungsmaßnahmen insbesondere erheblichen Beeinträchtigungen des \nGrundwasserstands hinreichend entgegengewirkt. Dass dies zur Abwendung von \nerheblichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend ist, ist für den Senat nicht \nersichtlich. Danach steht ein Beeinträchtigungsverbot aus Art. 4 Abs. 4 der \nVogelschutzrichtlinie bzw. § 48c LG NRW dem Vorhaben nicht entgegen. \nAnforderungen aus der Habitatrichtlinie sind hier nicht zu berücksichtigen, weil die \nZulassung des Vorhabens vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie \nbeantragt worden ist. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen im \nZusammenhang mit dem Gebiet „Krickenbecker Seen\" verwiesen werden.\n\n165\n\ncc) Für das Gebiet „Meinweg\" in den Niederlanden gilt im Ergebnis nichts \nanderes. Dieses Gebiet ist seit Dezember 2004 von der Kommission der \nEuropäischen Gemeinschaft als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der \nHabitatrichtlinie bekanntgemacht (vgl. ABl. EG L 387 S. 1, 65). Bereits 1994 wurde \nes als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen. \n\n166\n\nAnforderungen aus der Habitatrichtlinie sind hier nicht zu berücksichtigen, weil \ndie Zulassung des Vorhabens - wie bereits oben ausgeführt - vor dem Ablauf der \nFrist zur Umsetzung der Richtlinie beantragt worden ist.\n\n167\n\nRelevante Beeinträchtigungen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der \nVogelschutzrichtlinie können nicht festgestellt werden. Hierzu kann auf das Ergebnis \nder im wasserrechtlichen Verfahren durchgeführten Verträglichkeitsuntersuchung \nverwiesen werden, die mit einem positiven Ergebnis endete (vgl. BA 73, Bl. 177 ff., \n234, 243). Den Feststellungen und Bewertungen dieser Untersuchung, zu deren \nBeanstandung der Senat keinen Anlass sieht, ist der Kläger nicht substantiiert \nentgegengetreten.\n\n168\n\n \n\n169\n\nb) Es kann auch ein Verstoß gegen die allgemeine naturschutzrechtliche \nEingriffsregelung nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung \nder gegenüber dem Kläger bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung, die \nauch im hier maßgeblichen Zeitpunkt fortdauert.\n\n170\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die Beseitigung von Natur und Landschaft im \nAbbaugebiet. Nach § 4 Abs. 1 LG NRW i. d. F. vom 3. Mai 2005, GV. NRW. S. 522, \nsind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der \nGestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen \nkönnen. Nach § 4a Abs. 2 LG NRW ist der Verursacher eines Eingriffs zu \nverpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu \nunterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der \nzuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in \nsonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine \nBeeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des \nNaturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht \nwiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine \nBeeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des \nNaturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise \nersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei lang \nandauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigung \nvon Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege zu mindern. Nach § 4a Abs. 4 LG NRW darf der Eingriff nicht \nzugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft \nanderen Belangen im Range vorgehen und die Beeinträchtigungen nicht zu \nvermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen oder zu kompensieren \nsind. \n\n171\n\nEin Verstoß gegen diese Regelungen ist nicht ersichtlich. Es spricht bereits \nVieles dafür, dass ein im Sinn der maßgeblichen Grundsätze unvermeidbarer Eingriff \nvorliegt, der mit Blick auf die Neugestaltung der Landschaft, die der \nRahmenbetriebsplan in Grundzügen vorsieht, hinreichend ausgeglichen wird. Dabei \nist auch zu berücksichtigen, dass auch bereits für die Zeit vor dem vollständigen \nNeugestalten des Abbaubereiches Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Selbst \nwenn nicht von einem vollständigen Ausgleich auszugehen wäre, wäre die \nEingriffsregelung indes hinreichend beachtet. Dies gilt insbesondere für die Regelung \ndes § 4a Abs. 4 LG NRW. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen \nzur energiepolitischen Erforderlichkeit verwiesen. Die dort genannten Gründe stehen \neiner Sachverhaltswürdigung entgegen, die den Belangen von Natur und Landschaft \nim Tagebaubereich gegenüber dem Braunkohlenabbau einen Vorrang einräumt. \n\n172\n\nEin unzulässiger landschaftsrechtlicher Eingriff kann schließlich auch nicht darin \ngesehen werden, dass durch die Sümpfung für den Tagebau eine Beeinträchtigung \nvon schutzwürdigen Gebieten außerhalb des Planbereichs hervorgerufen werden \nkönnte. Dies ergibt sich unbeschadet der tatsächlichen Wirkungszusammenhänge \nund der Prüfung in wasserrechtlichen Verfahren schon daraus, dass in der \nGrundwasserabsenkung aus Rechtsgründen kein Eingriff gesehen werden kann, weil \nes sich nicht um die Veränderung der Gestalt oder Nutzung einer Grundfläche im \nSinne des Gesetzes handelt.\n\n173\n\nVgl. hierzu Niedersächsisches OVG Urteil vom 24. Juni 1996 - 3 L 4259/94 -, \nJuris, Rn. 36 ff. des Langtextes = NuR 1997, 253. \n\n174\n\nc) Aus dem Vorbringen des Klägers zu Bau- und Bodendenkmälern im Bereich \ndes Vorhabens ergibt sich ebensowenig etwas für dessen Rechtswidrigkeit. Auch \ndies folgt schon aus der fortdauernden Bindungswirkung der gegenüber dem Kläger \nbestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung. \n\n175\n\nNach § 9 Abs. 3 DSchG NRW vom 11. März 1980, GV. NRW. S. 226 bzw. 716, \nhier maßgeblich in der durch Gesetz vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 274, \ngeänderten Fassung, haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des \nDenkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in \nangemessener Weise zu berücksichtigen, wenn eine erlaubnispflichtige Maßnahme \nnach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, \nErlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung erfordert. \n\n176\n\nVgl. hierzu etwa Memmesheimer/\n\n177\n\nUpmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1989, § 9 \nDSchG Rn. 33. \n\n178\n\nSoweit diese Belange hier danach als öffentliche Interessen im Sinne des § 48 \nAbs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen sind,\n\n179\n\nvgl. dazu Attendorn, NuR 2006, 756 (757), \n\n180\n\nm. w. N.,\n\n181\n\nstehen sie dem Vorhaben nicht entgegen. Die auch hier weiterhin bindende \nZulassung des Rahmenbetriebsplans enthält nähere Regelungen \n(Nebenbestimmung I 1.6), mit denen hinreichend Vorsorge dafür getroffen worden \nist, dass schutzwürdige Denkmäler erfasst und im erforderlichen Umfang gesichert \nwerden können. \n\n182\n\nd) Belange des Schutzes des Waldes stehen dem Vorhaben auch nicht \nentgegen. Auch insoweit ist bereits von einer fortdauernden Bindungswirkung der \nbestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung auszugehen.\n\n183\n\nNach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG i. V. m. § 43 des Landesforstgesetzes vom 24. \nApril 1980, GV. NRW. S. 546, hier maßgeblich in der durch Gesetz vom 3. Mai 2005, \nGV. NRW. S. 522, geänderten Fassung, bedarf es keiner forstrechtlichen \nUmwandlungsgenehmigung, wenn für Waldflächen in einem Braunkohlenplangebiet \neine anderweitige Nutzung vorgesehen ist. Die mithin im Rahmen des § 48 Abs. 2 \nSatz 1 BBergG gebotene Prüfung führt nicht zu entgegenstehenden öffentlichen \nInteressen. Die Waldflächen im Plangebiet (ca. 30 ha, vgl. Braunkohlenplan \nGarzweiler II, S. 142) werden zwar vernichtet. Stattdessen wird es aber nach den \nRekultivierungsplanungen zu umfangreichen Ersatzanpflanzungen von Waldflächen \nkommen, so dass sich die forstlichen Flächen erheblich vergrößern werden, und \nzwar gemäß dem Rahmenbetriebsplan (S. 41) auf über 690 ha im Bereich von \nGarzweiler II. Wegen forstlicher Belange außerhalb des Plangebiets gilt nichts \nanderes. Insbesondere sind aus den vorstehenden Gründen keine erheblichen \nBeeinträchtigungen durch Grundwasserabsenkungen zu befürchten. \n\n184\n\ne) Ferner stehen auch Belange des Bodenschutzes dem Vorhaben mit Blick auf \ndie fortdauernde Bindungswirkung der bestandskräftigen \nRahmenbetriebsplanzulassung nicht entgegen.\n\n185\n\nZu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehören \nauch die Anforderungen des Bodenschutzrechts. Sie dienen dem Ziel, im öffentlichen \nInteresse schädliche Einwirkungen auf die Umwelt abzuwehren, und bestimmen in \nVerbindung mit untergesetzlichen Vorschriften, welches Risiko dem Einzelnen durch \nden Umgang mit Abfällen zuzumuten ist und welche Risikoschwelle nicht \nüberschritten werden darf. Sie fügen sich damit ein in den Gesetzeszweck, die \nVorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, \nGesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich \nunvermeidbarer Schäden zu verbessern (§ 1 Nr. 1 BBergG). \n\n186\n\nVgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, \nBVerwGE 123, 247. \n\n187\n\nDie im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur \nSanierung von Altlasten vom 17. März 1998 Bundes-Bodenschutzgesetz (BGBl. I S. \n502) geregelten Anforderungen des Bodenschutzes sind allerdings gemäß § 3 Nr. 10 \nBBodSchG vorliegend nur vorbehaltlich besonderer Regelungen des Bergrechts \nberücksichtigungsfähig. In dem danach verbleibenden Anwendungsbereich ergibt \nsich ein Verstoß des Vorhabens gegen öffentliche Interessen unter dem Aspekt des \nBodenschutzes weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst aus dem Inhalt \nder Akten. Insbesondere ist die Beeinträchtigung großflächiger Bereiche mit \nbesonders fruchtbaren Lößböden durch umfangreiche Regelungen des \nzugelassenen Rahmenbetriebsplans zur gesonderten Erfassung und Lagerung der \nLößschicht und dem späteren Einsatz dieser Lößmengen bei der Rekultivierung des \nTagebaubereichs berücksichtigt.\n\n188\n\nf) Auch anderweitige Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.\n\n189\n\naa) Dies gilt zunächst für landesplanerische Anforderungen, die nach § 48 Abs. 2 \nSatz 1 BBergG zu berücksichtigen, \n\n190\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 \n\n191\n\n- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (210, Rn. 21),\n\n192\n\nund hier ebenfalls schon von der fortdauernden Bindungswirkung der Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans erfasst sind.\n\n193\n\nLandesplanerische Anforderungen sind für den betroffenen Bereich in den \nBraunkohlenplänen konkretisiert. Dass das Vorhaben deren Vorgaben nicht einhielte \n(vgl. auch § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG NRW 1994 bzw. § 47 LPlG NRW 2005), ist nicht \nkonkret dargelegt und auch sonst nicht zu erkennen. Die hierzu in anderweitigen \nVerfahren (21 A 1190/02) im Anschluss an Einwendungen im Rahmen der \nBehördenbeteiligung erhobenen Rügen greifen nicht durch. Hierzu wird exemplarisch \nauf die Ausführungen im an den Kreis Heinsberg gerichteten, erfolglos angegriffenen \nWiderspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 (BA 1 zu 21 A 1190/02) \nverwiesen.\n\n194\n\nEbensowenig vermag der Senat sich der etwa im Widerspruch des Klägers des \nVerfahrens 11 A 1194/02 geäußerten Einschätzung anzuschließen, der \nBraunkohlenplan Garzweiler II sei rechtswidrig. Soweit hierzu ausweislich der \nbeigezogenen Akten 21 A 1191/02 geltend gemacht worden ist, der Plan stehe mit \nden übergeordneten landesplanerischen Vorgaben des Landesplanungsgesetzes \nnicht in Einklang, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob ein solcher Verstoß \nohne weiteres zur Folge hätte, dass von einem Fehlen eines Braunkohlenplanes und \ndamit einem Verstoß gegen einen aus § 34 Abs. 5 Satz 1 LPlG NRW 1994 \nabgeleiteten landesrechtlichen Planungsvorbehalt\n\n195\n\nvgl. zu einem entsprechenden Planungsvorbehalt etwa Degenhart, Probleme der \nBraunkohlenplanung, in: Erbguth u. a. (Hrsg.), Planung, Festschrift für Hoppe, 2000, \nS. 695 ff. (707),\n\n196\n\nauszugehen wäre, da die Rügen jedenfalls in der Sache den Braunkohlenplan \nnicht zu erschüttern vermögen.\n\n197\n\nDer in den vorgenannten Verfahren u. a. erhobene Einwand, der \nBraunkohlenplan hätte aus einem zuvor aufzustellenden Landesentwicklungsplan mit \nFestlegungen von Standorten für den Abbau von Lagerstätten entwickelt werden \nmüssen, verkennt, dass sich ein solches striktes Entwicklungsgebot dem \nLandesplanungsgesetz in der damals geltenden Fassung (§ 24 Abs. 1 LPlG NRW) \nangesichts der detaillierten Sonderregelungen für das durch Verordnung auf der \nGrundlage des § 25 LPlG NRW abgegrenzte Braunkohlenplangebiet nicht \nentnehmen lässt. Wenn § 24 Abs. 1 LPlG NRW regelt, dass die Braunkohlenpläne u. \na. auf der Grundlage „von Landesentwicklungsplänen\" Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung festlegen, ist dies lediglich dahin zu verstehen, dass bestehende \nLandesentwicklungspläne der Festlegung im Braunkohlenplan zugrundezulegen \nsind. Fehlt ein Teilplan der Landesentwicklungsplanung, so folgt daraus keineswegs \ndie Unzulässigkeit einer förmlichen Braunkohlenplanung. Dass ein solcher die \nBraunkohlenplanung beschränkender Landesentwicklungsplanvorbehalt nicht dem \nWillen des Gesetzes entspricht, zeigt bereits der systematische Vergleich mit der \nvorgenannten Regelung in § 34 Abs. 5 LPlG NRW 1994 bzw. § 47 LPlG NRW 2005, \ndie das Verhältnis von bergrechtlichem Betriebsplan und Braunkohlenplan betrifft. \n\n198\n\nDer Einwand, der Braunkohlenplan sei fehlerhaft, weil die Landesregierung dem \nBraunkohlenausschuss durch ihre Leitentscheidungen zur Energiepolitik Vorgaben \ngemacht habe, geht fehl. Der Braunkohlenplan unterliegt nämlich nach § 34 LPlG \nNRW 1994 (bzw. § 47 LPlG NRW 2005) einer Fachaufsicht der \nLandesplanungsbehörde,\n\n199\n\nvgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 \n\n200\n\n- VerfGH 20/95 u. a. - Juris, Rn. 74 des Langtextes (insoweit in OVGE 46, 295, \n305 nicht abgedruckt),\n\n201\n\ndie eine entsprechende Vorgabe für den Braunkohlenausschuss abdeckt.\n\n202\n\nVgl. zu Weisungen an den Braunkohlenausschuss auch OVG NRW, Beschluss \nvom 11. März 1999 - 23 A 3052/98 -.\n\n203\n\nbb) Dass die Anforderungen des Immissionsschutzes eingehalten sind, ergibt \nsich ebenso schon aus der fortdauernden Bindungswirkung der bestandskräftigen \nRahmenbetriebsplanzulassung. Dies gilt insbesondere für den Schutz der Einwohner \nder benachbarten Ortschaften vor Lärmbeeinträchtigungen und für die gerügte \nBelastung durch Stäube. Hierzu enthält der Zulassungsbescheid detaillierte \nNebenbestimmungen. Dass deren Regelungen zur Gewährleistung des gebotenen \nSchutzniveaus nicht genügten, ist weder substantiiert aufgezeigt noch sonst \nersichtlich. Wegen etwaiger Feinstaubbelastungen sind zudem weitergehende \nDetailregelungen in nachfolgenden Betriebsplänen vorgesehen, wie die Beklagte im \nVerfahren 11 A 1194/02 näher ausgeführt hat.\n\n204\n\n6. Verstöße gegen Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG sind nicht konkret \naufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Zudem geht der Senat davon aus, dass \nder Kläger auch insoweit durch die ihm gegenüber bestandskräftige \nRahmenbetriebsplanzulassung gebunden ist, deren Wirkung mangels wesentlicher \nÄnderung der Sachlage fortdauert.\n\n205\n\na) Soweit es im Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung möglicherweise an \neiner Gewinnungsberechtigung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Sinne \nvon § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG fehlte, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der \nRahmenbetriebsplanzulassung. Durch den Änderungsbescheid vom 1. Juli 1999 ist \ndie Zulassung dahin eingeschränkt worden, dass vor Zulassung eines \nHauptbetriebsplans das vollständige Vorliegen der Gewinnungsberechtigung für den \nTeilbereich des jeweiligen Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist. Damit war den \neinschlägigen Anforderungen für die Rahmenbetriebsplanzulassung auf der \nGrundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Genüge getan. \n\n206\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, \n1 \n\n207\n\n(13 f.).\n\n208\n\nDass es im maßgeblichen Zeitpunkt für das von der Grundabtretung betroffene \nGrundstück an einem Gewinnungsrecht der Beigeladenen fehlt, vermag der Senat \nebensowenig zu erkennen. Die hierzu im Grundabtretungsantrag angeführten \nRechtspositionen (vertragliche Vereinbarung und Nießbrauchsrecht am \nBergwerkseigentum) genügen den gesetzlichen Anforderungen.\n\n209\n\nb) Auch die Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG steht dem Vorhaben \nnicht entgegen.\n\n210\n\nSoweit mit Blick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG Sachschäden Dritter \nbefürchtet werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung schon nach ihrem \nobjektiven Regelungsgehalt Sachgüter Dritter außerhalb des Betriebs nicht \nschützt.\n\n211\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 \n\n212\n\n- 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 (253).\n\n213\n\nSoweit die Regelung den Schutz von Leben und Gesundheit betrifft,\n\n214\n\nvgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, \nBVerwGE 89, 246 (248 f.),\n\n215\n\nist den objektiven Anforderungen hier genügt. Hierzu kann auf die vorstehenden \nAusführungen zum Fehlen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 GG sowie zum \nImmissionsschutz verwiesen werden, ohne dass es einer abschließenden \nAbgrenzung der Anwendungsbereiche von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG und § \n48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bedürfte. \n\n216\n\nc) Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, der verlangt, dass durch \ndas Vorhaben gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sind, kann nicht \nfestgestellt werden. Dieser Begriff setzt voraus, dass der Betrieb eine ganz \nerhebliche Gefahrenschwelle überschreitet, es muss ein Schaden in solchem \nUmfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.\n\n217\n\nVgl. zum Begriff des Gemeinschadens BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C \n26.03 -, BVerwGE 123, 247 (253).\n\n218\n\nDiese Regelung zielt allerdings nicht darauf, die Sachgüter zu schützen, die \nzwangsläufig beseitigt werden müssen, damit ein Bodenschatz - hier die Braunkohle \nim Tagebau - nach Maßgabe des BBergG gewonnen werden kann. Deren \nBeseitigung widerspricht, soweit - wie hier - die vorstehend abgehandelten \nVoraussetzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erfüllt sind, von vornherein nicht \ndem Allgemeinwohl. Darauf hat die Beigeladene im Verfahren 11 A 1194/02 bereits \nerstinstanzlich zutreffend hingewiesen. \n\n219\n\nSoweit vom Kläger ferner gemeinschädliche Einwirkungen im Zusammenhang \nmit der Sümpfung im Hinblick auf außerhalb des Tagebaus liegende Bereiche \nbefürchtet werden, liegt kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG vor. \nWie im Zulassungsbescheid für den Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II ausgeführt, \nist diese Problematik in erster Linie in den wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen. Mit \nBlick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG genügt die Feststellung, dass diese \nwasserrechtliche Problematik beherrschbar erscheint und deshalb mit dem \nAllgemeinwohl unvereinbare Folgen der Sümpfung nicht feststellbar sind. Dies ist \nhier zu bejahen. Hierzu wird auf die nachstehenden Ausführungen zu § 48 Abs. 1 \nSatz 1 BBergG verwiesen.\n\n220\n\n7. In Bezug auf die von § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG erfassten Belange, \ninsbesondere zu wasserrechtlichen Bestimmungen, greift zwar die Bindungswirkung \nder bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung - anders als mit Blick auf die \nvorstehend im Zusammenhang mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erörterten Belange - \nnicht ein. Unbeschadet dessen ist es nicht ersichtlich, dass das Vorhaben im Sinne \nder Rechtsprechung des BVerwG,\n\n221\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 \n\n222\n\n- 7 C 5.90 -, BVerwGE 81, 247 (257),\n\n223\n\ndaran scheitern muss. Soweit das Vorhaben in den Blick zu nehmen ist, sind \nkeine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse aufgezeigt oder ersichtlich. Die \nwasserrechtlichen Erlaubnisse liegen - wie aus den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen der Beklagten, insbesondere betreffend die \nSümpfungserlaubnis und die Versickerungserlaubnisse ersichtlich - weitgehend vor. \nGegenüber dem Kläger ist insbesondere die Sümpfungserlaubnis für den Tagebau \nbestandskräftig (vgl. Bescheid des Landesoberbergamtes vom 30. Oktober 1998, Bl. \n3344 der BA 50, und Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005, BA 76).\n\n224\n\nIm Übrigen ist in diesem Zusammenhang die direktive Funktion der \nRohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu berücksichtigen, nach \nder den Bergbauinteressen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwar kein \nabsoluter Vorrang, aber erhebliches Gewicht zukommt. \n\n225\n\nVgl. zur Rohstoffsicherungsklausel allg. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Mai \n1998 \n\n226\n\n- 4 VR 1.98 -, ZfB 1999, 134 (138); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni \n1988 \n\n227\n\n- 6 S 2972/84 -, ESVGH 38, 256 (265); VG Cottbus, Urteil vom 5. Februar 2007 \n\n228\n\n- 3 L 3/07 -, Juris, Rn. 29 des Langtextes; Fischer-Hüftle, NuR 1989, 106 ff. (111 \nf.). \n\n229\n\n8. Unbeschadet der Prüfung der dem Vorhaben nicht entgegenstehenden \nVorschriften, insbesondere nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG, ist die, rechtlich \nohnehin gebundene, d. h. auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 - \nnachvollziehende, nicht planerisch gestaltende Abwägung,\n\n230\n\nvgl. dazu OVG, Urteil vom 11. Juli 1997 \n\n231\n\n- 21 A 651/93 -, ZfB 1998, 35 (37 ff.),\n\n232\n\nim vorliegenden Fall im Sinne der grundsätzlichen Zulassung der Grundabtretung \npräjudiziert. Die Berücksichtigung der Belange des Oberflächeneigentums ist, \nabgesehen von dem genauen Zeitpunkt und dem Umfang des Rechtsentzugs (§§ 79 \nAbs. 2, 81 Abs. 1 BBergG), im Rahmen des Verfahrens der \nRahmenbetriebsplanzulassung in nachvollziehender Abwägung nach § 48 Abs. 2 \nSatz 1 BBergG für den Kläger prozessual verbindlich erfolgt. Dass mit Blick auf das \nhier in Rede stehende - als Streuobstwiese genutzte - Grundstück eine Betroffenheit \neiner in besonderer Weise schutzwürdigen Eigentumsposition vorliegen könnte, für \ndie eine weitergehende Berücksichtigung erforderlich wäre, hat der Kläger nicht \neinmal ansatzweise aufgezeigt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. \n\n233\n\nIV. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die \nVoraussetzungen des § 79 Abs. 2 BBergG vorliegend erfüllt sind. Die \nGrundabtretung kann auch nicht in Bezug auf Umfang und Zeitpunkt des \nRechtsentzugs und die nach dem Gesetz gebotene Fristsetzung beanstandet \nwerden. Schließlich unterliegt es auch keinem Zweifel, dass die Beigeladene, die \nUnternehmerin (im Sinne von § 4 Abs. 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) des \nVorhabens ist, für das das Grundabtretungsverfahren durchgeführt werden soll, \nGrundabtretungsbegünstigte im Sinne des Gesetzes ist (§ 80 Abs. 1 BBergG). \nEbensowenig ist es zweifelhaft, dass der Kläger als Grundstückseigentümer im Sinne \ndes Gesetzes grundabtretungspflichtig ist.\n\n234\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 und 162 Abs. 3 VwGO. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu \nerklären und dem Kläger aufzuerlegen, weil dies im Hinblick auf die Antragstellung \nder Beigeladenen der Billigkeit entspricht.\n\n235\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 \nff. ZPO.\n\n236\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n237","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-21/11-a-3051-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":23},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":19},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":16},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":5},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"BWaldG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-21/11-a-3051-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258805","retrieved":"2026-07-09 02:23:35.098366+00:00"}}