{"status":"available","doknr":"OLD258804","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1221.11A1194.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-21","aktenzeichen":"11 A 1194/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für \nden Braunkohlentagebau Garzweiler I/II, Zeitraum 2001 - 2045. Er ist seit Juli \n1997 Eigentümer eines hälftigen Miteigentumsanteils des mit einem Wohnhaus \nbebauten Grundstücks Gemarkung Immerath Flur Flurstück im Gebiet der \nStadt Erkelenz; seit September 2000 ist er Alleineigentümer. Der \nRahmenbetriebsplan sieht für das Jahr 2017 die Inanspruchnahme des \nGrundstücks für den Braunkohlentagebau vor. \n\n3\n\nDer Abbau im östlichen Teilbereich des Braunkohlentagebaus Garzweiler \n(Garzweiler I, früher: Frimmersdorf) erfolgte zunächst auf der Grundlage von \nRahmenbetriebsplänen, die in den Jahren 1976 und 1984 zugelassen worden \nwaren, sowie auf der Grundlage des durch Erlass vom 19. September 1984 \ngenehmigten Braunkohlenplans Frimmersdorf. Ausweislich des von der \nLandesplanungsbehörde mit Erlass vom 31. März 1995 genehmigten \nBraunkohlenplans Garzweiler II (GV. NRW. S. 202, 338) soll sich der \nAbbaubereich des Tagebaus Garzweiler II auf ein Gebiet von etwa 48 km2 \nGröße erstrecken; der Tagebau soll 2045 abgeschlossen sein.\n\n4\n\nDer angegriffenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans ging folgendes \nVerfahren voraus: Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im \nAugust 1987 einen Antrag auf Aufstellung eines Braunkohlenplans \nGarzweiler II gestellt hatte, legte sie dem vormals zuständigen Bergamt Köln \nim November 1987 einen Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 betreffend \nden Tagebau Garzweiler I/II für das sich an den seinerzeit zugelassenen Plan \n(Planstand 1997) anschließende Abbaugebiet von Garzweiler I sowie das \nseinerzeit in den Blick genommene (größere) Abbaugebiet Garzweiler II zur \nZulassung vor. Im Folgenden kam es zu Verzögerungen bei der Aufstellung \ndes Braunkohlenplans Garzweiler II, weil der Braunkohlenausschuss im Jahre \n1989 eine Entkoppelung von Garzweiler I und II gefordert hatte. Die \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen reichte dann im Mai 1992 bei dem \nseinerzeit zuständigen Bergamt Köln einen \"Rahmenbetriebsplan für den \nTagebau Garzweiler I vom 5. Oktober 1987, Antrag auf Teilzulassung für den \nZeitraum 1996 - 2001\" zur Zulassung ein. Diese (Teil-)Zulassung erfolgte am \n29. Juli 1994. Unter dem 31. August 1995 legte die Rechtsvorgängerin der \nBeigeladenen dem damals zuständigen Bergamt Düren einen weiteren Antrag \nauf Teilzulassung, nämlich den \"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau \nGarzweiler I/II vom 05.10.1987 mit Änderungen und Ergänzungen vom \n31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045\" zur Zulassung vor. Hierin sind \nunter anderem Änderungen hinsichtlich der im Braunkohlenplanverfahren \nvorgenommenen Verkleinerung des Abbaufeldes Garzweiler II im Norden und \nWesten berücksichtigt. Das in diesem Rahmenbetriebsplan dargestellte \nAbbauvorhaben schließt an den unter dem 29. Juli 1994 zugelassenen \nTagebaustand im Jahre 2001 auf dem Gebiet des Abbaufeldes Garzweiler I \nan.\n\n5\n\nDas damals zuständige Bergamt Düren ließ durch den \nstreitgegenständlichen Bescheid vom 22. Dezember 1997 den o. g. \nRahmenbetriebsplan befristet bis zum 31. Dezember 2045 zu. Die Zulassung \nerfasste neben dem (verkleinerten) Abbaugebiet des Braunkohlenplans \nGarzweiler II eine trapezförmige Fläche des Abbaubereichs des \nBraunkohlenplans Frimmersdorf (Garzweiler I).\n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger im Januar 1998 Widerspruch ein, den er im \nWesentlichen auf eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 GG und des Art. 11 GG \nstützte; zudem bemängelte er das Fehlen einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2000 wies das damals \nzuständige Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (nunmehr: \nBezirksregierung Arnsberg) den Widerspruch mit der Begründung zurück, es \nbestünden bereits erhebliche Zweifel an der Widerspruchsbefugnis, jedenfalls \nsei der Rahmenbetriebsplan rechtmäßig.\n\n8\n\nMit der Klage gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat der \nKläger geltend gemacht: Schon die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nverletze ihn in seinen Rechten. Effektiver Rechtsschutz könne nur gegen die \nZulassung des Rahmenbetriebsplans gewährt werden. Das Abwarten des \nGrundabtretungsverfahrens sei unzumutbar. Die Zulassung sei insbesondere \nwegen Verstoßes gegen die Grundrechte der Oberflächeneigentümer \nrechtswidrig. Das Bundesberggesetz ermögliche die Berücksichtigung der \nGrundrechte der Oberflächeneigentümer im Rahmen der §§ 48 Abs. 2 und 55 \nBBergG. Die Rahmenbetriebsplanzulassung sei ferner rechtswidrig, weil weder \nein Planfeststellungsbeschluss ergangen noch eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember \n2001 abgewiesen mit der Begründung, dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Die \nvom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers hat der Senat \nmit Urteil vom 7. Juni 2005 zurückgewiesen und ausgeführt: Die Klage sei \njedenfalls unbegründet, weil der Kläger durch die angegriffene Zulassung des \nRahmenbetriebsplans nicht in seinen Rechten verletzt werde. Erst im \nGrundabtretungsverfahren komme es zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht \neines vom Abbau betroffenen Oberflächeneigentümers. Auch nach der \nbisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greife die \nZulassung eines Rahmenbetriebsplans für ein Vorhaben zum obertägigen \nBraunkohleabbau (noch) nicht in das Eigentum der betroffenen \nOberflächeneigentümer ein; vielmehr werde der Eingriff erst durch den \nGrundabtretungsbeschluss bewirkt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die \nfrühere bergrechtliche Rechtsprechung für den Steinkohlebergbau im Lichte \ndes Art. 14 GG dahingehend fortentwickelt habe, dass die im \nBetriebsplanzulassungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§§ 48, 55 \nBBergG) in gewissem Umfang Drittschutz vermittelten, sei diese \nRechtsprechung auf die Situation im Braunkohlentagebau nicht \nübertragbar.\n\n10\n\nAuf die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hat das \nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 - das Urteil \nvom 7. Juni 2005 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung \nund Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur \nBegründung hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. ausgeführt: § 48 Abs. 2 \nSatz 1 BBergG verlange, dass bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans \nfür einen Tagebau die Interessen der Eigentümer berücksichtigt werden, deren \nGrundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden \nsollen. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfalte zu ihren Gunsten drittschützende \nWirkung. Die betroffenen Eigentümer könnten gestützt auf diese Vorschrift \ngeltend machen, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sie in eigenen \nRechten verletze. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in früheren \nEntscheidungen eine hiervon abweichende Auffassung vertreten habe, halte es \ndaran nicht fest. Wegen der Einzelheiten des Revisionsverfahrens sowie der \nweiteren Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird \nauf dessen Urteil vom 29. Juni 2006 verwiesen. \n\n11\n\nDer Kläger trägt nach der Zurückverweisung der Sache zur weiteren \nBegründung der Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: \n\n12\n\nDer Funktionsvorgänger der Beklagten habe es entgegen § 48 Abs. 2 Satz 2 \nBBergG unterlassen, die von dem Tagebauvorhaben betroffenen Personen \nanzuhören, weil er angenommen habe, er müsse die subjektiven \nBetroffenheiten der im Abbaugebiet lebenden und Eigentum haltenden \nPersonen nicht als einen der Zulassung entgegenstehenden öffentlichen \nBelang berücksichtigen. Deshalb sei die Rahmenbetriebsplanzulassung \ngegenwärtig rechtswidrig und dürfe nicht weiter vollzogen werden. Eine \nnachträgliche Anhörung nur seiner - des Klägers - Person sei angesichts der in \nder Betroffenheit von ca. 7.600 Menschen liegenden, dem Vorhaben \nentgegenstehenden öffentlichen Belange nicht ausreichend. \n\n13\n\nEin Tagebauvorhaben widerspreche nach der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 dem öffentlichen Interesse im \nSinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des \nRahmenbetriebsplans erkennbar sei, dass die Verwirklichung des Vorhabens \ndaran scheitern müsse, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des \nEigentums Privater nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei. \nDiese fehlende Rechtfertigung des Vorhabens folge zunächst daraus, dass \nseine Durchführung nicht zur Gewährleistung eines dringenden und \nüberwiegenden öffentlichen Bedürfnisses zwingend erforderlich sei. Es komme \ndarauf an, ob und ggf. inwieweit die umfängliche Gewinnung der im Abbaufeld \nlagernden Braunkohle zur Sicherstellung der Stromversorgung der \nBevölkerung zwingend notwendig sei. Um den Anforderungen zu genügen, die \nder Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG an das Vorliegen einer zwingenden \nNotwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundeigentums Dritter zwecks \nGewährleistung eines dringenden Allgemeinwohlbedürfnisses stelle, müsse \nzusätzlich geprüft werden, ob das generelle öffentliche Interesse an der \nGewährleistung der Stromversorgungssicherheit gerade auch die Verstromung \nderjenigen Braunkohle erfordere, welche im Abbaufeld „Garzweiler II\" lagere. \nDazu fehle es in den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zur \nRahmenbetriebsplanzulassung sowie im Zulassungs- und \nWiderspruchsbescheid an hinreichenden Darlegungen. Ohne Beantwortung \ndieser Frage sei der Zulassungsbescheid aufgrund eines essentiellen \nErmittlungsdefizits rechtswidrig. \n\n14\n\nUnabhängig davon ergebe sich aus den Gutachten des Öko-Instituts vom \nFebruar 2004 und April 2005, dass die Gewährleistung der \nStromversorgungssicherheit, insbesondere im Grundlastbereich, von der \nAufrechterhaltung einer die Inanspruchnahme seines Grundstücks \nerfordernden Braunkohlenförderung tatsächlich nicht abhängig sei. Dies sei \nindes für die Rechtmäßigkeit einer Enteignung erforderlich. Die \nStromversorgung der Bevölkerung sei tatsächlich bereits gegenwärtig in einem \nUmfang gesichert, dessen Aufrechterhaltung jedenfalls nicht von der \nFörderung und Verstromung der im Tagebaugebiet Garzweiler II lagernden \nBraunkohle abhängig sei. Die Durchführung des Tagebaus Garzweiler II sei \ndemnach nicht geboten, um die Stromversorgung der Bevölkerung \nsicherzustellen. Der Begriff der Versorgungssicherheit sei entsprechend den \nAusführungen in den Gutachten des Öko-Instituts zu bestimmen. Es spreche \nvieles dafür, dass die physische Versorgung mit Steinkohle und Erdgas \nmittelfristig gesichert sei. Die ökonomische Versorgungssicherheit werde vor \nallem durch Preisschwankungen auf den globalen Brennstoffmärkten und \ndurch den Grad des Wettbewerbs auf dem Strommarkt beeinflusst und durch \neinen großen Anteil an heimischer Braunkohle nicht erhöht. Vielmehr liefen \nhier die Interessen der Beigeladenen einerseits und der Stromkunden \nandererseits diametral auseinander. \n\n15\n\nNachhaltige Maßnahmen zur wirksamen Erhöhung der \nVersorgungssicherheit und Versorgungszuverlässigkeit wären statt einer \nweiteren Braunkohleverstromung eine starke Reduzierung des \nStromverbrauchs durch Energiesparmaßnahmen, die Erhöhung der \nVerbrauchseffizienz, der verstärkte Ausbau erneuerbarer Energien und anderer \ndezentraler Technologien sowie die transparente und faire Regulierung des \nWettbewerbs auf dem Strom- und Gasmarkt. Dies betreffe die \nMarktzutrittsbedingungen von Neueinsteigern, den Netzzugang und die \nNetznutzung.\n\n16\n\nDie Allgemeinwohldienlichkeit der Inanspruchnahme des Eigentums eines \nanderen müsse gerade unter den Bedingungen des liberalisierten \nEnergiemarkts und des Wegfalls geschlossener Stromversorgungsgebiete in \nder Weise dargetan werden, dass ohne Inanspruchnahme des fraglichen \nGrundstücks die Energieversorgung in der Bundesrepublik Deutschland oder \neinem bestimmten Teilgebiet gefährdet wäre. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts sei es für die Erfüllung der Voraussetzungen des \nArt. 14 Abs. 3 Satz 2 GG unabdingbar, dass der Gemeinwohlbezug der \nwerbenden Tätigkeit des Unternehmens kein bloßer tatsächlicher Reflex bleibe, \nsondern auf Dauer garantiert sei. Dazu sei eine gesetzlich vorgesehene \neffektive rechtliche Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohl \nnotwendig. An einer solchen Bindung mangele es vorliegend, die Beigeladene \nsei in ihren unternehmerischen Entscheidungen, ob und wie sie ihre Tagebaue \nweiter betreibe bzw. ihre Kraftwerke künftig auslaste, völlig frei. Da in einem \nliberalisierten Energiemarkt keine Versorgungsverantwortung eines \nbestimmten Kraftwerkbetreibers für ein bestimmtes Gebiet bestehe, sei die \nStromversorgungssicherheit der Bevölkerung nicht davon abhängig, dass ein \neinzelnes Unternehmen auf eine bestimmte Art und Weise Strom erzeugen \nkönne. \n\n17\n\nEinem öffentlichen Interesse am Erhalt bzw. der Schaffung von \nArbeitsplätzen für die Durchführung des Tagebaus Garzweiler II könne nicht \nabstrakt generell ein solches Gewicht zukommen, dass andere gegen die \nDurchführung des Tagebauvorhabens streitende Belange sich diesem \ngegenüber nicht durchsetzen könnten. Die Beklagte habe von der \nBeigeladenen zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis dazu verlangt, welche \nAnzahl von Arbeitsplätzen bei einer Versagung oder Beschränkung der \nBetriebsplanzulassung definitiv langfristig verloren gehe. Die im Verfahren 11 \nA 3051/06 betreffend den Grundabtretungsbeschluss der Beklagten vom 9. \nJuni 2005 genannte Zahl von 3.200 direkten Arbeitsplätzen, die vom Tagebau \nGarzweiler gesichert werden sollten, sei durch nichts unterlegt worden. \nDemgegenüber sei im Bereich der erneuerbaren Energien ein positiver \nBeschäftigungstrend zu verzeichnen. \n\n18\n\nDie Aussagen und Wertentscheidungen der nordrhein-westfälischen \nBraunkohlenplanung könnten das Erfordernis einer eigenen \nAuseinandersetzung mit der Frage des Bestehens einer zwingenden \nErforderlichkeit des Tagebauvorhabens der Beigeladenen nicht ersetzen. \nBraunkohlenpläne entfalteten auch nach der Revisionsentscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 keine Wirkung auf privates \nGrundeigentum. \n\n19\n\nDas Tagebauvorhaben belaste und beeinträchtige die im Abbaugebiet \nlebenden Menschen, welche gezwungen würden, ihre Häuser und Wohnungen \nund ihre Heimat aufzugeben. Die Vermeidung dieses auf ca. 7.600 in den 19 \nOrtschaften bzw. Einsiedelhöfen im Abbaugebiet lebende Menschen \nausgeübten Zwangs zur Umsiedlung sei ein höchst gewichtiger öffentlicher \nBelang, dessen Beachtung zu einer Untersagung der Betriebsplanzulassung \nbzw. jedenfalls, soweit technisch möglich, zu einer Beschränkung führen \nmüsse. Die zwangsweise Umsiedlung führe zu unzulässigen Eingriffen in das \nGrundrecht der Betroffenen auf negative Freizügigkeit, das Art. 11 GG \ngewährleiste. Zudem führe der durch die Umsiedlung verursachte \nHeimatverlust der Betroffenen zu dauerhaftem Stress und gefährde damit die \nGesundheit eines nicht eingrenzbaren Kreises der betroffenen \nBevölkerung.\n\n20\n\nRechtswidrig sei die Rahmenbetriebsplanzulassung auch deshalb, weil das \nöffentliche Interesse an einer klimaverträglichen Stromerzeugung überwiege. \nDie Verstromung von Braunkohle sei die mit den höchsten Emissionen von \nKohlendioxid verbundene Art der Energiegewinnung. Die Verpflichtungen zur \ngrößtmöglichen Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes zur Abwendung bzw. \nAbmilderung des Klimawandels verlangten es, die fortgesetzte Förderung und \nVerstromung von Braunkohle nicht zwangsweise zu ermöglichen. Angesichts \nder bestehenden, insbesondere auch klimaschonenderen Alternativen der \nSicherstellung der Stromversorgungssicherheit, dürften deshalb keine \nEingriffe in die Grundrechte Dritter vollzogen werden. \n\n21\n\nDie Beigeladene sei der größte Kohlendioxid-Emittent Europas. Die \nKohlendioxidemissionen der RWE-Kraftwerke im Rheinland verharrten dabei \nüber die Jahre weitgehend stabil auf hohem Niveau. Der von der Beigeladenen \nvorgetragene Ersatz von Altanlagen und die Weiterentwicklung der \nKraftwerkstechnik könne nicht im Rahmen einer Abwägung zu Gunsten des \nBraunkohlentagebaus und der Braunkohlenverstromung berücksichtigt \nwerden. Mit der Inbetriebnahme neuer Braunkohlenblöcke lege die Beigeladene \nkeineswegs alte Kraftwerksblöcke gleicher Leistung still. Damit kündige sie \neinseitig die bereits 1994 getroffene Vereinbarung mit der Landesregierung auf, \ndie die Genehmigung von Garzweiler II an die Umsetzung eines umfangreichen \nKraftwerkserneuerungsprogramms geknüpft habe. Rechtswidrig sei die \nRahmenbetriebsplanzulassung auch deshalb, weil das Interesse an einer \nVermeidung von Feinstaubbelastungen überwiege. \n\n22\n\nFerner sei die Rahmenbetriebsplanzulassung rechtswidrig, weil das \nöffentliche Interesse an einer Vermeidung erheblicher Eingriffe in Natur und \nLandschaft überwiege. Die vollständige Abgrabung einer ganzen Landschaft \nstelle den größtmöglichen Eingriff in Flora und Fauna, Boden, Grundwasser \nund Landschaftsbild dar. Die Natur werde nicht nur im engeren Sinne, wie etwa \ndurch § 4 LG NRW in den Blick genommen, beschädigt und zerstört, sondern \nauch in einem weit verstandenen Sinne unter Einbeziehung des Grundwasser- \nund Bodenschutzes. Die im Vorhabengebiet bestehende Kulturlandschaft mit \nhochwertigen Lößböden werde durch den Braunkohlenabbau \nunwiederbringlich beseitigt. Die Abbaumaßnahmen beeinträchtigten mithin \nauch die Nutzung anderer Bodenschätze als Braunkohle, insbesondere des \nGrundwassers, der hochwertigen Lößböden und mineralischer Rohstoffe, die \nzum überwiegenden Teil als Abraum bzw. Sümpfungswasser entsorgt würden, \nohne dass eine adäquate Nutzung erfolge. Im Bereich des Abbaugebiets \nGarzweiler II werde ein Restloch von rund 2.800 ha verbleiben, das in einer \nGrößenordnung von 2.300 ha geflutet werden solle, wobei der entstehende \nRestsee wahrscheinlich niemals die ökologische Funktion eines stehenden \nGewässers werde erfüllen können. Das Vorhaben führe insbesondere wegen \nder Grundwasserabsenkungen zudem zur Zerstörung bzw. schwerwiegenden \nBeeinträchtigung von besonders schutzwürdigen Gebieten. Der Naturpark \n„Maas-Schwalm-Nette\" unterliege dem Geltungsbereich der Flora-Fauna-\nHabitat-Richtlinie. Gleiches gelte für die Gebiete „Krickenbecker Seen\" und \n„Meinweg\" (Niederlande), die zudem als besondere Schutzgebiete nach der \nVogelschutz-Richtlinie ausgewiesen seien. Innerhalb des Planungsraums \nbefänden sich zudem 95 Baudenkmäler, die in den Denkmallisten der \nGemeinden verzeichnet seien sowie 30 zur Eintragung vorgesehene \nBaudenkmäler und ein Denkmalbereich (Ortslage Keyenberg). Zusätzlich seien \n- Mitte 1994 nach den Angaben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im \nRahmenbetriebsplanzulassungsantrag - 5 eingetragene und 6 zur Eintragung \nvorgesehene Bodendenkmäler zu nennen.\n\n23\n\nWegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 20. \nNovember 2006 (Bl. 1245 bis 1268 der Gerichtsakte) nebst mit Schriftsatz vom \n23. November 2006 nachgereichter Anlagen sowie den Schriftsatz vom 18. Mai \n2007 (Bl. 1447 bis 1553 der Gerichtsakte) Bezug genommen. \n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Zulassungsbescheid des \nBergamts Düren vom 22. Dezember 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Februar 2000 aufzuheben, hilfsweise für \nrechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: \n\n29\n\nObwohl es für die Zulassung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt \nder letzten behördlichen Entscheidung ankomme, also den 24. Februar 2000, \nhabe sie neuere Prognosen, Studien und Untersuchungen insoweit ergänzend \nbetrachtet und nachvollziehend überprüft, ob sich hieraus ein anderer Trend \nergebe als aus den zum Entscheidungszeitpunkt maßgebenden Prognosen. Es \nstehe fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung des \nRahmenbetriebsplans auch im Licht des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 gegeben seien. Insbesondere \nstünden der Zulassung keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne \nvon § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entgegen. Ob öffentliche Interessen der \nGewinnung von Braunkohle nach § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstünden, sei \ndurch Abwägung verschiedener Belange (großflächige Inanspruchnahme von \nGrundstücken, Umsiedlung zahlreicher Menschen, völlige Umgestaltung der \nLandschaft, öffentliche Interessen im übrigen) mit den Allgemeinwohlbelangen, \ninsbesondere der Bodenschatzgewinnung zur Sicherung der \nRohstoffversorgung zum Zwecke der Energieerzeugung und den \nBergbaubelangen, insbesondere einer technisch und wirtschaftlich \nsachgemäßen Betriebsplanung und -führung festzustellen.\n\n30\n\nDas Tagebauvorhaben diene der Sicherstellung der Stromversorgung \ndurch Versorgung mit heimischen Energiestoffen und damit einem überragend \nwichtigen Gemeinwohlziel. Die Gewinnung von Braunkohle aus heimischen \nLagerstätten diene nach der Rechtsprechung der Versorgungssicherung der \nBraunkohlekraftwerke mit Energierohstoffen und damit einem Gemeinwohlziel \nvon hohem Rang. Bezogen auf die Rechts- und Sachlage, die der zum \nZeitpunkt der behördlichen Entscheidung entspreche, sei diese Auffassung in \nder verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zuletzt durch den \nVerfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen in seinem Urteil vom 25. \nNovember 2005 - Vf 119-V III-04 - zutreffend festgestellt worden. Entsprechende \nFeststellungen ergäben sich auch aus den Entscheidungen des \nVerfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1997 \nzu den kommunalen Verfassungsbeschwerden gegen den Braunkohlenplan \nGarzweiler II. Die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit der \nBraunkohlegewinnung werde auch durch die Ausführungen in dem \ngenehmigten Braunkohlenplan Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath \nbestätigt, in dem auf der Grundlage der Leitentscheidungen der \nLandesregierung ebenfalls die Notwendigkeit bejaht werde, Braunkohle aus \ndem Tagebau Garzweiler II zum Zwecke der Verstromung und Sicherung der \nEnergieversorgung zu gewinnen. Dementsprechend habe das Ministerium für \nWirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordhrein-Westfalen am 12. \nDezember 2006 anlässlich der 131. Sitzung des Braunkohlenausschusses am \n15. Dezember 2006 ein „Statement zur Bedeutung der Braunkohle als \nBestandteil der Energiepolitik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen\" \nabgegeben. Der Kläger greife ohne Erfolg die energiewirtschaftlichen \nPrognosen an, die basierend auf energiewirtschaftlichen Gutachten Grundlage \nder Zulassung des Plans seien. Der Kläger verkenne, dass es für die \nBeantwortung der Frage, ob das Abbauvorhaben der Sicherung der \nRohstoffversorgung diene, nicht darauf ankomme, ob die im Abbaufeld \nlagernde Braunkohle zur Sicherung der Stromversorgung der Bevölkerung \nzwingend benötigt werde, ob also ansonsten die Stromversorgung \nzusammenbreche. Entscheidend sei vielmehr, ob der Energierohstoff in \ntechnisch und wirtschaftlich sachgemäßer Betriebsführung (§ 77 Abs. 2 \nBBergG) gewonnen und nach Maßgabe von § 1 EnWG in den angrenzenden \nKraftwerken zur Stromerzeugung genutzt werde. Die \nLandesverfassungsgerichte hätten bereits wiederholt festgestellt, dass es für \ndie Sicherung der Rohstoffversorgung zum Zwecke der Energieerzeugung \nnicht darauf ankomme, ob ohne die beabsichtigte Gewinnung „sozusagen die \nLichter ausgingen\". Die Ausführungen des Klägers zur Versorgungssicherheit \nführten nicht weiter, weil es nicht um „physische\" Versorgungssicherheit in \nder von ihm dargelegten Weise gehe. Dass die im Tagebau Garzweiler \ngewonnene Braunkohle der Versorgung der benachbarten Kraftwerke und \ndamit sowohl der Sicherung der Rohstoffversorgung als auch der \nEnergieerzeugung diene, sei erwiesen und werde letztlich auch vom Kläger \nnicht bestritten. Der Kläger gehe im übrigen von einem spätestens seit dem \nEnergiewirtschaftsgesetz 1998 überholten Modell geschlossener \nEnergiemärkte aus. Die Vorstellung des Klägers laufe auf eine zentral-\nstaatliche Kontingentbewirtschaftung der Energienachfrage und \nEnergieerzeugung hinaus. Wie der Sächsische Verfassungsgerichtshof in der \ngenannten Entscheidung klargestellt habe, habe der Gesetzgeber durch das \nEnergiewirtschaftsgesetz 1998 einen Ordnungsrahmen gesetzt, innerhalb \ndessen das Gemeinwohlziel der Energieversorgung im Sinne von § 1 EnWG \ndurch Private unter Marktbedingungen erreicht werden solle. Die damit \neinhergehende Gewährleistungsverantwortung des Staats beinhalte, die \ngesetzlichen und administrativen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, eine \nan § 1 EnWG orientierte Energieerzeugung unter Nutzung heimischer \nEnergierohstoffe zu ermöglichen. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, in \nAnwendung von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG fiktive \nDeckungsbeitragsrechnungen des Tagebaus Garzweiler I/II für die \nEnergieversorgung zu erstellen. Auch die Darlegungen des Klägers zu dem \nStichwort „ökonomische\" Versorgungssicherheit seien nicht geeignet, die \nGemeinwohldienlichkeit der Energierohstoffgewinnung in Garzweiler bzw. die \nVerstromung der abgebauten Braunkohle im Lichte des § 48 Abs. 2 Satz 1 \nBBergG in Frage zu stellen. \n\n31\n\nDie Rahmenbetriebsplanzulassung sei ferner durch berechtigte Belange \ndes Bergbaus gerechtfertigt. Dem Grundeigentum betroffener Eigentümer sei \nauch die Bergbauberechtigung der Beigeladenen gegenüberzustellen. \n\n32\n\nDurch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 habe \nsich nichts daran geändert, dass der Kläger in Bezug auf die dem Naturschutz \ndienenden Vorschriften, insbesondere auch des Gemeinschaftsrechts, keine \nVerletzung in eigenen Rechten geltend machen könne. \n\n33\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nZur Begründung führt sie im Anschluss an das Vorbringen der Beklagten \nim Wesentlichen aus: \n\n36\n\nDie Rahmenbetriebsplanzulassung sei nicht aufgrund der fehlenden \nAnhörung aller von dem Tagebauvorhaben betroffenen Personen rechtswidrig. \nEin umfassendes öffentliches Anhörungsverfahren habe im \nBraunkohlenplanverfahren stattgefunden. Die Unterlagen aus dem \nBraunkohlenplanverfahren hätten der Bergbehörde zur Verfügung gestanden. \nDiese Fallkonstellation habe es der Beklagten gestattet, für ihre ergänzende \nPrüfung davon auszugehen, dass nach den Umständen des Einzelfalls eine \nAnhörung der Eigentümer und sonstigen Betroffenen im Tagebaugebiet nicht \ngeboten gewesen sei. Abgesehen davon könne sich der Kläger auf eine \netwaige Verletzung von Verfahrensrechten Dritter nicht berufen. \n\n37\n\nDas Tagebauvorhaben Garzweiler I/II diene der Sicherstellung der \nStromversorgung und damit einem überragend wichtigen Gemeinwohlziel. \nDieses rechtfertige auch die großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken \nund die damit verbundene Umsiedlung zahlreicher Menschen sowie die - im \nZuge der unter Beachtung der öffentlichen Interessen im Braunkohlenplan \nfestgelegten Wiedernutzbarmachung erfolgende - Umgestaltung der \nLandschaft. \n\n38\n\nDie Sicherstellung der Stromversorgung sei ein überragend wichtiges \nGemeinwohlziel. Berechtigte Zweifel daran, dass die Braunkohlenverstromung \neinen beachtlichen Beitrag zur Versorgungssicherheit in Deutschland leiste, \nseien dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Seine Annahme, \nVersorgungssicherheit könne auch mittels anderer Energieträger wie \nSteinkohle oder Erdgas gewährleistet werden, sei nicht geeignet, den \nbeachtlichen Beitrag der Braunkohlenverstromung zur Versorgungssicherheit \nin Frage zu stellen. Es sei letztlich eine politische Entscheidung, wie die \nVersorgungssicherheit in Deutschland gewährleistet werde. Ohne \nentsprechende gesetzliche Regelungen, die entweder die eine oder die andere \nMaßnahme verböten oder einschränkten, könnten grundsätzlich alle \nEnergieträger im Sinne einer Allgemeinwohldienlichkeit einen Beitrag zur \nVersorgungssicherheit leisten. Dabei sei insbesondere auch die \nWertentscheidung des Bundesgesetzgebers zu Gunsten der Braunkohle in der \nRohstoffsicherungsklausel der §§ 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG, sowie die \nWertentscheidung in den §§ 25 Abs. 4 und 26 Abs. 2 des \nLandesentwicklungsprogramms Nordrhein-Westfalen sowie in §§ 24 ff., 34 Abs. \n4 LPlG NRW in Verbindung mit den Braunkohlenplänen Frimmersdorf und \nGarzweiler II zu berücksichtigen. Der Rückgriff auf heimische Braunkohle sei \nauch deshalb von besonderer Bedeutung, weil ihre Gewinnung und \nVerstromung subventionsfrei erfolge und im Gegensatz zu anderen \nEnergieträgern wie Erdgas und zunehmend auch Steinkohle jede Abhängigkeit \nvon ausländischen Energieträgern entfalle.\n\n39\n\nFür die zu treffende Abwägungsentscheidung komme es auf eine \nGesamtbetrachtung der betroffenen Grundstücke an. Es bedürfe keiner \nindividuellen Betrachtung jedes einzelnen im Abbaugebiet gelegenen \nGrundstücks oder der individuellen Belange der einzelnen Eigentümer. Dies \nergebe sich u. a. aus der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen \nVerknüpfung der Rahmenbetriebsplanzulassung mit der in § 77 Abs. 2 BBergG \nnormierten Grundabtretungsvoraussetzung. Danach werde durch die \nbestandskräftige Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das \nGrundabtretungsverfahren festgestellt, dass das Vorhaben einer technisch und \nwirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspreche \nund die Benutzung der Grundstücke für das Abbauvorhaben unter diesem \nGesichtspunkt notwendig sei. Wenn die Rahmenbetriebsplanzulassung die \ngenannte Feststellungswirkung habe, dann müssten notwendigerweise im \nZulassungsverfahren die Voraussetzungen geprüft werden, auf die sich die \nFeststellung beziehen solle. Das seien, wie vom Bundesverwaltungsgericht \nausgeführt, die in § 77 Abs. 2 BBergG genannten Anforderungen. Die \nRahmenbetriebsplanzulassung enthalte hingegen nicht zugleich auch die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG erfüllt seien. \nDann könne es aber auch nicht geboten sein, im \nRahmenbetriebsplanzulassungsverfahren eine Einzelfallbetrachtung \nvorzunehmen, wie sie in § 79 Abs. 1 BBergG erst für die Grundabtretung selbst \nvorgesehen sei. Eine einzelfallbezogene Betrachtung der Grundstücke sei \nnach § 79 Abs. 1 BBergG erst bei der konkreten Grundabtretung anzustellen, \nnicht hingegen bereits bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 \nBBergG. \n\n40\n\nEs bestehe ein überwiegendes Interesse an der Inanspruchnahme der \nbetroffenen Grundstücke im Abbaugebiet. Die großflächige Inanspruchnahme \nder Grundstücke für das Tagebauvorhaben sei notwendig. Sie entspreche einer \ntechnisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und \nBetriebsführung und damit den Anforderungen des § 77 Abs. 2 BBergG. Dies \nergebe sich bereits aus den Ausführungen in Zusammenhang mit der \nGenehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II vom 31. März 1995. Allein \nmit eigenen Grundstücken könne der Tagebau nicht realisiert werden, folglich \nsei die Benutzung sämtlicher im betroffenen Gebiet gelegener Grundstücke \nnotwendig im Sinne von § 77 Abs. 1 und 2 BBergG. \n\n41\n\nDie mit der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke verbundene Belastung der \nBetroffenen sei zwar zunächst beträchtlich, werde jedoch durch die \nvorgesehenen Kompensations- und Entschädigungsleistungen in weitem \nUmfang ausgeglichen oder jedenfalls auf ein zumutbares Maß beschränkt. \nSoweit unter Berücksichtigung der Kompensations- und \nEntschädigungsmaßnahmen den von der Inanspruchnahme der Grundstücke \nbetroffenen Personen Nachteile verblieben, würden diese auch in ihrer Summe \ndurch das gewichtige Gemeinwohlinteresse an der Energieversorgung \nüberwogen. Der Inanspruchnahme von Grundstücken über den langen \nAbbauzeitraum korrespondiere eine ebensolange durch den \nBraunkohlenabbau gesicherte Energieversorgung aus einer \nversorgungssicheren und krisenfesten Quelle. Geplant sei die Förderung von \n35 bis 40 Millionen Tonnen Braunkohle jährlich. Dies entspreche einem Anteil \nvon 35 bis 40 % an der gesamten Braunkohlenförderung im rheinischen \nBraunkohlenrevier. Über die Verstromung dieser jährlichen Braunkohlenmenge \nsei nach heutigen Wirkungsgraden eine Strommenge von 35 TWh zu erzeugen, \nmit einer aufgrund verbesserter Wirkungsgrade künftig tendenziell steigenden \nAusbeute. Mit dieser Strommenge ließen sich nach derzeitigem \nNachfrageverhalten rund 10 Millionen Haushalte versorgen. Die \nBraunkohlenförderung und -verstromung stehe mit dem Klimaschutz im \nEinklang. Dieses Interesse an der Stromerzeugung überwiege die \nverbleibenden und unvermeidlichen Belastungen der durch die \nInanspruchnahme der Grundstücke Betroffenen. Die in dem \nGenehmigungsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. \nMärz 1995 zum Braunkohlenplan Garzweiler II zum Ausdruck gekommene \nAbwägungsentscheidung sei nach wie vor zutreffend und behalte auch im \nRahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ihre Gültigkeit und Berechtigung. \n\n42\n\nAuch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stünden der Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans nicht als überwiegende öffentliche Belange \nentgegen. Die für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse \nfür die Sümpfung sowie die Versickerung seien inzwischen erteilt und \nbestandskräftig. \n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses \nVerfahrens sowie des Verfahrens 11 A 3051/06 und der abgeschlossenen, \nebenfalls die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II betreffenden \nVerfahren 11 A 1192/02, 11 A 1193/02, 21 A 1190/02 und 21 A 1191/02 und der zu \nsämtlichen Verfahren geführten Beiakten verwiesen. Alle diese Akten waren \nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n45\n\nDas Passivrubrum war aufgrund der Zuständigkeitsänderung durch Art. 1 § \n5 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen \nvom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) zu ändern. Die Bezirksregierung \nArnsberg ist als Funktionsnachfolgerin des zum 1. Januar 2007 aufgelösten \nBergamts Düren Beklagte. \n\n46\n\nVgl. zum gesetzlichen Parteiwechsel in entsprechenden Fällen: BVerwG, \nUrteil vom 17. August 2004 - 9 A 1.03 -, juris, Rn. 17 des Langtextes. \n\n47\n\nA. Die Berufung ist mit dem Hauptantrag zulässig, indes nicht begründet. \nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n48\n\nI. Ohne Erfolg rügt der Kläger zunächst in formeller Hinsicht die fehlende \nAnhörung aller vom Tagebau betroffenen Personen. Die Zulassung eines \nbergrechtlichen Betriebsplans ist eine gebundene Entscheidung. Sie ist nicht \nallein deshalb rechtswidrig, weil Belange betroffener Eigentümer nicht in die \nbehördliche Prüfung einbezogen worden sind.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 \n\n50\n\n- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (213, Rn. 27).\n\n51\n\nEntsprechendes gilt für das vom Kläger behauptete Ermittlungsdefizit. \n\n52\n\nII. Die angefochtene Zulassungsentscheidung verletzt den Kläger auch \nnicht infolge von Verstößen gegen Bestimmungen des materiellen Rechts \n\n53\n\nin seinen Rechten.\n\n54\n\nFür die gerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nder angefochtenen Zulassungsentscheidung in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zugrunde zu legen. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 \n\n56\n\n- 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146 (153). \n\n57\n\nMaßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Bundesberggesetzes - \nBBergG - vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der durch Gesetz vom 26. \nJanuar 1998 (BGBl. I S. 164, 187) geänderten Fassung.\n\n58\n\n1. Ausgangspunkt für die Prüfung ist nach der zurückverweisenden \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorschrift des § 48 Abs. 2 \nSatz 1 BBergG, die zugunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für den \nTagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen, drittschützende \nWirkung entfaltet. Muss die Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eine \nbeabsichtigte Gewinnung untersagen oder beschränken, weil die für sie \nerforderliche Inanspruchnahme von Grundstücken öffentlichen Interessen \nwiderspricht, diente diese Untersagung oder Beschränkung der Zulassung \ngleichzeitig den Interessen des einzelnen Eigentümers, auf dessen Eigentum \nsonst zugegriffen werden müsste. Die öffentlichen Interessen i. S. d. § 48 Abs. \n2 Satz 1 BBergG sind zugleich die Interessen, aus denen sein Grundstück nicht \nfür das Vorhaben in Anspruch genommen werden darf. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 \n\n60\n\n- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (211¸ Rn. 22).\n\n61\n\nFür die so verstandene Zulassungsfähigkeit des Vorhabens kommt es auch \ndarauf an, ob das Abbauvorhaben durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, \nden dort anstehenden Bodenschatz zur Sicherung der Rohstoffversorgung \nabzubauen, und ob deshalb die großflächige Inanspruchnahme von \nGrundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen und das völlige \nUmgestalten der Landschaft mit öffentlichen Interessen vereinbar ist. Ein \nTagebauvorhaben widerspricht dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 \nAbs. 2 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nerkennbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, \ndass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter \nnicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.\n\n62\n\nBVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 \n\n63\n\n- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (209 f., \n\n64\n\nRn. 19).\n\n65\n\nEs steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das angegriffene Vorhaben \nnicht dem so verstandenen öffentlichen Interesse widerspricht.\n\n66\n\nBei der Prüfung geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass \ndieser durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans in einer Weise betroffen \nist, die einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines \nPlanfeststellungsbeschlusses etwa im Fernstraßenrecht nahe kommt und dass \ndeshalb auch eine Prüfung objektiv-rechtlicher Belange geboten ist. Dafür \nspricht, dass die öffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 \nBBergG zugleich die Interessen sind, aus denen das Grundstück eines \nEigentümers nicht in Anspruch genommen werden darf. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 \n\n68\n\n- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (211, Rn. 22). \n\n69\n\nNach den für den Bereich des Planfeststellungsrechts von der \nRechtsprechung für den Rechtsschutz eigentumsbetroffener Kläger \nentwickelten Grundsätzen sind - jedenfalls grundsätzlich - auch öffentliche \nBelange zu prüfen und zu berücksichtigen, die die Vereinbarkeit des \nZulassungsvorhabens mit einschlägigen objektivrechtlichen \nRechtsvorschriften betreffen.\n\n70\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 \n\n71\n\n- 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (297 f.), \n\n72\n\nvom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (78) und vom 21. März 1996 \n- 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (382) sowie Kühling/Herrmann, \nFachplanungsrecht, 2. Aufl. 2000, S. 197 ff., m. w. N. \n\n73\n\na) Das Vorhaben ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Braunkohle \nim Bereich des Rahmenbetriebsplans zur Sicherung der Rohstoffversorgung \nfür die Stromerzeugung abzubauen („energiepolitische Erforderlichkeit\"). \n\n74\n\nDie Sicherstellung der Energieversorgung eines Staates ist eine öffentliche \nAufgabe von größter Bedeutung, weil die Energieversorgung als Bestandteil \nder Daseinsvorsorge eine Leistung ist, derer der Einzelne zur Sicherung einer \nmenschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 \n\n76\n\n- 4 C 7.01 - , BVerwGE 117, 138 (140); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss \nvom 5. Juli 2007 - 2 S 25.07 -, juris, Rn. 41 des Langtextes; OVG Brandenburg, \nBeschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, ZfB 2000, 297 (305 f.), m. w. \nN. \n\n77\n\naa) „Erforderlichkeit\" für die Energieversorgung ist im vorliegenden \nenergiepolitischen Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers nicht \nals „Unabdingbarkeit\" zu verstehen. Dies ergibt sich aus den \nSachgesetzlichkeiten des seit 1998 liberalisierten Energiemarkts. Würde etwa \nder Nachweis gefordert, dass gerade ein jeweils in Frage stehendes Vorhaben \nzur Deckung eines auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher Daten \nprognostizierten erhöhten Energiebedarfs erforderlich ist, dass also \nBraunkohle aus einem bestimmten Tagebau unabdingbar ist und dass der \nprognostizierte Bedarf nicht auch anderweitig gedeckt werden kann, so könnte \ndie Berechtigung jedes Vorhabens bestritten werden. Denn in einem \nliberalisierten Strommarkt, in dem es nicht mehr bestimmten \nEnergieversorgern ausschließlich zugewiesene Versorgungsgebiete gibt, wird \nso gut wie immer dargelegt werden können, dass ein Bedarf anderweitig \ngedeckt werden kann.\n\n78\n\nVgl. dazu: Degenhart, Wirtschafts-, Energie- und Strukturpolitik durch \nRaumordnungsziele im Recht der Braunkohlenplanung, in: Degenhart u. a. \n(Hrsg.), Bergrecht in der Entwicklung, 2003, S. 21 ff. (23). \n\n79\n\nDeshalb ist hier ein Verständnis des Begriffs der energiepolitischen \nErforderlichkeit dahingehend geboten, dass für das Bergbauvorhaben, ebenso \nwie nach der vom Bundesverwaltungsgericht geprägten Rechtsprechung für \nden Bereich des Fachplanungsrechts eine Planrechtfertigung zu fordern \nist.\n\n80\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE \n125, 116 (177), m. w. N.; Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht 2. Aufl. 2000, \nRn. 270 ff. (278).\n\n81\n\nDie Erforderlichkeit eines Vorhabens, das planfestgestellt werden soll, ist \nnicht erst bei Unausweichlichkeit der Planung gegeben, sondern schon dann, \nwenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen \nFachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht. Das ist der Fall, wenn es \n„vernünftigerweise geboten\" ist. \n\n82\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 \n\n83\n\n- 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (177, Rn. 182), m. w. N. \n\n84\n\nDieses Begriffsverständnis von „Erforderlichkeit\" in Anlehnung an die \nAnforderungen an die Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht resultiert \ndaraus, dass sich diese Anforderungen nach der vorzitierten Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts gerade aus den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 \nSatz 1 GG ergeben, denen genügt werden soll, wenn eine Planung zur \nBetroffenheit von Eigentumsgrundrechten führt. \n\n85\n\nVgl. hierzu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. März 2006 - 7 KS \n128/02 -, DVBl. 2006, 1044 (1047 f.).\n\n86\n\nDem entspricht die vorliegende Konstellation, in der auf der Grundlage der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 ebenfalls von \neiner Betroffenheit in Eigentumsgrundrechten auszugehen ist. \n\n87\n\nMaßgeblich ist danach, ob es „vernünftigerweise geboten\" ist, den hier \nanstehenden Bodenschatz, die Braunkohlenvorkommen in dem vom \nRahmenbetriebsplan erfassten Bereich, zur Sicherung der Rohstoffversorgung \nbzw. Energieversorgung abzubauen. Hierbei ist auf den vom \nRahmenbetriebsplan erfassten Zeitraum von 2001 bis 2045 abzustellen und die \nRohstoffversorgung bzw. Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland \nin den Blick zu nehmen. Dies ergibt sich aus der Zielsetzung des für die \nRahmenbetriebsplanzulassung maßgeblichen § 1 Nr. 1 BBergG, zur Sicherung \nder Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von \nBodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des \nLagerstättenschutzes zu ordnen und zu fördern; diese Zielsetzung bezieht sich \ndarauf, die deutsche Rohstoffversorgung zu sichern.\n\n88\n\nVgl. Boldt/Weller, BBergG, Kommentar, 1984, § 1 Rn. 1. \n\n89\n\nNach diesem Prüfungsansatz kommt es für die Beurteilung der \nenergiepolitischen Erforderlichkeit des Tagebaus Garzweiler für die \nEnergieversorgung in Deutschland von vornherein nicht darauf an, ob ohne \ndas Vorhaben in der gesamten Bundesrepublik Deutschland oder in einem \nnicht unerheblichen Teilgebiet sozusagen „die Lichter ausgehen\". \n\n90\n\nVgl. auch VerfG Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - 27/97 -, EuGRZ \n1998, 698 (704), unter Hinweis auf VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - \nVerfGH 20/95 u. a. -, OVGE 46, 295 ff. \n\n91\n\nIm Hinblick auf diese rechtlichen Zusammenhänge war die mit dem \nBeweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember \n2007 unter Beweis gestellte sinngemäße Tatsachenbehauptung nicht \nentscheidungserheblich.\n\n92\n\nDie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Maßstäben für \ndie Prüfung der energiewirtschaftlichen Erforderlichkeit von Leitungsvorhaben \nim Rahmen der Überprüfung von Entscheidungen nach dem \nEnergiewirtschaftsgesetz i. d. F. vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), auf deren \nGrundlage für Vorhaben der Energieversorgung Enteignungen stattfinden, gibt \nkeinen Anlass, einen strengeren Prüfungsmaßstab zugrundezulegen. Danach \nkommt es darauf an, ob ein konkretes Leitungsvorhaben eine \nVersorgungslücke schließen soll oder der Versorgungssicherheit dient.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 \n\n94\n\n- 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365 (376). \n\n95\n\nDer Versorgungssicherheit „dient\" das Bergbauvorhaben auch dann, wenn \nes zwar nicht unabdingbar, d. h. nicht zwingend erforderlich ist, um eine \nsichere Versorgung mit Energie zu gewährleisten, aber im Hinblick auf die \nVersorgung mit Rohstoffen zur Energieerzeugung auch geeignet und mithin \n„vernünftigerweise geboten\" ist.\n\n96\n\nEin strengerer Prüfungsmaßstab ist ebensowenig deshalb anzulegen, weil \nes um ein Vorhaben eines privaten Trägers geht und mit der \nRahmenbetriebsplanzulassung Eingriffswirkungen für Eigentümer verbunden \nsind, deren Grundstücke für das Tagebauvorhaben in Anspruch genommen \nwerden sollen. In der vorzitierten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 wird nämlich zugleich \nklargestellt, dass auch eine Enteignung zugunsten eines \nEnergieversorgungsunternehmens nicht etwa ausgeschlossen ist, wenn es \nsich um eine juristische Person des Privatrechts handelt. Maßgeblich ist \ninsoweit vielmehr, inwieweit eine solche Enteignung dem öffentlichen \nInteresse dient. Dies gilt auch unter den Bedingungen des nach dem EnWG \n1998 liberalisierten Strommarkts.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 \n\n98\n\n4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365 (372 f.).\n\n99\n\nbb) Die energiepolitische Erforderlichkeit ist nach dem genannten Maßstab \nvorliegend gegeben. Der Abbau von Braunkohle nach Maßgabe des \nzugelassenen Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II ist zur Sicherung der \nEnergieversorgung notwendig. Er ist bei einer Beurteilung auf der Grundlage \nim Februar 2000 verfügbarer Erkenntnisse „vernünftigerweise geboten\".\n\n100\n\nDie Zulassungsentscheidung beruht auf der Annahme der \nenergiepolitischen Erforderlichkeit des Vorhabens für den \nZulassungszeitraum, wie sie im Braunkohlenplan Garzweiler II (S. 262) sowie in \nden Erläuterungen zu der darauf bezogenen Genehmigungsentscheidung vom \n31. März 1995 (S. 6 f. und 10-13) zugrundegelegt worden ist. Dies ergibt sich \nder Sache nach aus der Nebenbestimmung 1.2 (vgl. S. 2 und 44) des \nZulassungsbescheids. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden.\n\n101\n\nAus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch den Quellen, die in \nder zu der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erlassenen Anordnung der \nsofortigen Vollziehung vom 28. März 2001 in Bezug genommen sind, ergibt \nsich, dass im Februar des Jahres 2000 von einem erheblichen Beitrag der \nVerstromung der Braunkohlemengen aus dem Tagebau Garzweiler I/II im \nHinblick auf die Energieversorgung in der Bundesrepublik Deutschland \nauszugehen war. Nach dem dort in Bezug genommenen Energiereport III des \nEnergiewirtschaftlichen Instituts der Universität Köln (EWI) und der Prognos \nAG beruhte seit dem Jahr 1997 etwa ein Viertel der Bruttostromerzeugung in \nder Bundesrepublik Deutschland auf Braunkohle.\n\n102\n\n Vgl. S. 370/373 des Energiereports III sowie S. XXIX der Kurzfassung.\n\n103\n\nBundesweit wurden - im wesentlichen zu Verstromungszwecken - ca. 167 \nMio. Tonnen Braunkohle gefördert.\n\n104\n\nVgl. Statistisches Jahrbuch 2001 für die Bundesrepublik Deutschland, S. \n214, sowie auch den Bericht über die Tätigkeit der Bergbehörden des Landes \nNordrhein-Westfalen im Jahr 2000, hrsg. v. Ministerium für Wirtschaft und \nMittelstand, \n\n105\n\nEnergie und Verkehr des Landes NRW, S. 5.\n\n106\n\nCa. 26 Mio. Tonnen, d. h. knapp ein Sechstel der bundesweit geförderten \nBraunkohle, kam im Jahr 2000 aus dem Tagebau Garzweiler. \n\n107\n\nVgl. dazu den erstinstanzlich vorgelegten Bericht der Rechtsvorgängerin \nder Beigeladenen vom 23. Januar 2001, S. 8, sowie auch den Bericht über die \nTätigkeit der Bergbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2000, S. \n5.\n\n108\n\nDanach geht der Energiereport III bei einem Verzicht auf einen Aufschluss \ndes Tagebaus Garzweiler II von einer um 27 TWh jährlich verminderten \nGrundlaststromproduktion ab 2005 bis 2010 aus; dies entspricht knapp 5 % der \nim Energiereport III für 2005 auf 567,4 TWh prognostizierten \nBruttostromerzeugung im Bundesgebiet.\n\n109\n\nVgl. S. 478 und 370 ff. bzw. S. LVIII der Kurzfassung des Energiereports \nIII.\n\n110\n\nIm Übrigen ist davon auszugehen, dass bei Prognoseentscheidungen \nentsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nEnergiewirtschaftsrecht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nPrognose-, Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum besteht. \n\n111\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 \n\n112\n\n- 4 C 6.84 und 7.84 -, BVerwGE 72, 365 (367).\n\n113\n\nDer Annahme der energiepolitischen Erforderlichkeit konnte auch die \nenergiepolitische Grundentscheidung der Landesregierung Nordrhein-\nWestfalen zugrundegelegt werden,\n\n114\n\nvgl. die Leitentscheidungen der Landesregierung des Landes Nordrhein-\nWestfalen von 1987 und 1991 zum Tagebau Garzweiler II und die Erläuterungen \nzur Genehmigungsentscheidung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung \nund Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1995 in \nBezug auf den Braunkohlenplan Garzweiler II, \n\n115\n\nden Braunkohleverbrauch nicht durch weitergehende \nSteuerungsmaßnahmen\n\n116\n\n - etwa durch zusätzliche Anreize zur Energieeinsparung oder durch eine \nÄnderung des „Energiemixes\" zu Gunsten der Nutzung der Kernenergie oder \nvon Gas, Kraft-Wärme-Koppelung bzw. „erneuerbarer Energieträger\" wie z. B. \nWindkraft - zu verringern. Derartige energiepolitische Grundentscheidungen, \nvon denen die Zulassungsbehörde auszugehen hatte, können bei Überprüfung \ndaran anknüpfender Prognoseentscheidungen auch vom Gericht aus \nRechtsgründen grundsätzlich nicht beanstandet werden. \n\n117\n\nVgl. hierzu allg. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September \n2000 - 4 B 130/00 -, ZfB 2000, 297 (309 f.); VerfGH Sachsen, Urteil vom 25. \nNovember 2005 - Vf. 119 - VIII - 04, ZfB 2006, 139 (144).\n\n118\n\nIn ihrer Leitentscheidung aus dem Jahre 1991 hat die Landesregierung \nunter Bezugnahme auf die grundsätzlichen energiepolitischen Aussagen der \nLeitentscheidungen zur künftigen Braunkohlepolitik vom September 1987 \nfestgestellt, sie sei überzeugt, dass der Einsatz von Braunkohle trotz der \ngeänderten Rahmenbedingungen als sicherer, kostengünstiger und \nverfügbarer Rohstoff energiewirtschaftlich und energiepolitisch notwendig ist \n(II. 9 der Leitentscheidungen). Diese Einschätzung war auch Grundlage der \nGenehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II vom 31. März 1995. Die \nvorgenannte Leitentscheidung bzw. die entsprechende Prognose wurde unter \nverfassungsrechtlichen Aspekten im Rahmen der Überprüfung des \nBraunkohlenplans Garzweiler II vom Verfassungsgerichtshof für das Land \nNordrhein-Westfalen nicht beanstandet.\n\n119\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 \n\n120\n\n- VerfGH 20/95 u. a. -, OVGE 46, 295 (311 ff.).\n\n121\n\nDass von anderen energiepolitischen Grundentscheidungen ausgegangen \nwerden müsste, weil sich die genannte energiepolitische Grundausrichtung im \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt grundlegend geändert oder gegen \nzwingende rechtliche Vorgaben verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich. Deshalb \nkommt es auf die umfangreichen energiepolitischen Anregungen und \n„Szenarien\" des Klägers dazu, dass vorrangig der Energieverbrauch gesenkt \nwerden müsse, insbesondere durch Verbesserung der Effizienz der \nEnergienutzung und durch Energiesparmaßnahmen bzw. die Inanspruchnahme \nanderer Energieträger, insbesondere sog. „erneuerbarer\" Energieträger, nicht \nan.\n\n122\n\nDie Zielvorgaben des § 1 EnWG 1998 lassen für eine Energiepolitik im \nSinne der der Prognose zugrundeliegenden energiepolitischen \nGrundausrichtung Raum. Zweck des Gesetzes ist danach eine möglichst \nsichere, preisgünstige und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität (und \nGas) im Interesse der Allgemeinheit. Diese energiepolitische Zieltrias lässt eine \nenergiepolitische Ausrichtung zu, bei der neben „umweltfreundlichen\" \nEnergieträgern auch anderweitige Energieträger im Interesse der Sicherheit \nund Preisgünstigkeit der Energieversorgung weiterhin ihren Platz im \n„Energiemix\" behalten. Ebensowenig lässt sich dieser Zieltrias eine strikte \nrechtliche Verpflichtung entnehmen, eine Energiepolitik zu betreiben, die auf \nerhebliche Verringerungen des Energieverbrauchs oder des \nEnergieträgereinsatzes (Effizienzsteigerung) zielt. Für die in § 1 EnWG 1998 \naufgeführten gesetzlichen Ziele ist eine Rangfolge nicht festgelegt.\n\n123\n\nVgl. OLG München, Urteil vom 3. August 2006 \n\n124\n\n- U (K) 5768/05 -, ZNER 2006, 264 (268), und Salje, Energiewirtschaftsgesetz, \nKommentar, 2006, § 1 Rn. 58.\n\n125\n\nAnderweitige zwingende Vorgaben für die Energiepolitik resultieren ferner \nnicht aus Art. 20a GG, der Staatszielbestimmung zum Umweltschutz. Hiernach \nschützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die \nnatürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung \ndurch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die \nvollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Verpflichtung zum Schutz \nder natürlichen Grundlagen ist als Staatsziel ausgestaltet, das heißt, die \nstaatliche Gewalt ist verfassungsrechtlich verpflichtet, das Gemeinschaftsgut \n„natürliche Lebensgrundlagen\" im Sinne eines Optimierungsgebots zu \nschützen. Der Umweltschutz wird damit zu einer fundamentalen Staatsaufgabe. \nArt. 20a GG wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, den die \nVerpflichtung trifft, den in dieser Norm enthaltenen Gestaltungsauftrag \numzusetzen. Art. 20a GG bezieht auch die Exekutive und die Rechtsprechung \nin den Schutzauftrag mit ein. Bei der Konkretisierung unbestimmter \nRechtsbegriffe und bei der Betätigung von Ermessen ist das Schutzgebot des \nArt. 20a GG Auslegungs- und Abwägungshilfe. \n\n126\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 \n\n127\n\n- 8 C 13.05 -, juris, Rn. 19 des Langtextes (insoweit in BVerwGE 125, 68, 73, \nnicht abgedruckt).\n\n128\n\nIm Bereich der Umweltvorsorge kommt dem Gesetzgeber aber eine \nEinschätzungsprärogative zu, wie dem Umweltschutz Rechnung zu tragen ist. \nDie gerichtliche Prüfung beschränkt sich demgemäß darauf, ob die getroffenen \nSchutzvorkehrungen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das \nZiel zu erreichen.\n\n129\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 \n\n130\n\n- 8 C 13.05 -, BVerwGE 125, 68 (75 f., Rn. 29).\n\n131\n\nDiese Regelung belässt dem Gesetzgeber mithin einen breiten \nGestaltungsspielraum. \n\n132\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 \n\n133\n\n- 1 BvF 1/05 -, EuGRZ 2007, 340 (349), sowie Schulze-Fielitz, in: Dreier, \nGrundgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 20a GG Rn. 71.\n\n134\n\nDass dieser Gestaltungsspielraum hier nicht eingehalten ist, ist weder \nkonkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n135\n\nDie internationalen Vereinbarungen zum Klimaschutz im „Kyoto-Protokoll\" \nvom Dezember 1997, auf das sich der Kläger bezieht, enthalten - ungeachtet \nihrer rechtlichen Qualität - ebensowenig zwingende rechtliche Vorgaben für \nEnergieeinsparung oder einen nationalen Energiemix, sondern lediglich \nallgemeine Zielvorgaben für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, die \nzudem erst seit Anfang 2005, also noch nicht im hier maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt, rechtlich maßgebend sind.\n\n136\n\nVgl. die Bekanntmachung zum Protokoll von Kyoto (Gesetz vom 27. April \n2002, BGBl. II S. 966) vom 11. Januar 2005 (BGBl. II S. 150).\n\n137\n\nNichts anderes gilt für die mit der Entscheidung des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaft vom 25. April 2002 begründete Verpflichtung der \nBundesrepublik Deutschland, im Hinblick auf das Kyoto-Protokoll Emissionen \ngemäß Anlage B des Protokolls bis 2012 auf 79 v. H. des Basisjahres (bzgl. \nKohlendioxid 1990) zu reduzieren.\n\n138\n\nVgl. Entscheidung des Rates vom 25. April 2002 \n\n139\n\n2002/358/EG (ABl. EG L 130 S. 1, 19). \n\n140\n\nDie an die genannte energiepolitische Grundausrichtung anknüpfende \nPrognose, dass es nicht zu anderweitigen Entwicklungen kommt, die den \nBraunkohlebedarf relevant verringern, ist hinreichend belastbar und mithin \nvom Gericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n141\n\nNach den im Februar 2000 vorliegenden Erkenntnissen war - entgegen dem \nKlägervortrag - keineswegs wahrscheinlich, dass sich der Braunkohlebedarf in \nBezug auf den Zeitraum bis 2045 erheblich verringern würde. Die Belastbarkeit \nder vorgenannten Annahmen wird durch die Ergebnisse des Energiereports III \nbestätigt. Die Kernaussage dieser seit Ende 1999 vorliegenden Studie der \nPrognos AG und des EWI lässt sich dahin zusammenfassen, dass zur Deckung \ndes Energiebedarfs in Deutschland weiterhin eine Braunkohleverstromung in \ndem oben genannten Umfang erfolgen wird, wenn der Prognose überwiegend \nwahrscheinliche energiepolitische Vorgaben zugrundegelegt werden \n(„konservative status quo Prognose\").\n\n142\n\nVgl. S. 1 und 370 ff. des Energiereports III.\n\n143\n\nHierbei wurde davon ausgegangen, dass eine verstärkte Inanspruchnahme \nvon Strom aus Kernenergienutzung politisch nicht gewollt war und dass ein \nweitergehender Rückgriff auf andere Energieträger - wie etwa Importkohle oder \nWindkraft etc. - nicht ohne Kostensteigerung stattfinden könne. \n\n144\n\nGegen diese Prognose wendet der Kläger ohne Erfolg ein, durch die \nLiberalisierung des Strommarkts habe sich eine entscheidende Veränderung \nergeben. Auch nach der Liberalisierung der Strommärkte mit der 1998 erfolgten \nÄnderung des Energiewirtschaftsrechts, durch die die geschlossenen \nVersorgungsgebiete der Energiewirtschaftsunternehmen weggefallen sind, \nverbleibt grundsätzlich das Bedürfnis nach einer Energiesicherung gerade \nauch durch heimische Rohstoffe.\n\n145\n\nVgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B \n130/00 -, ZfB 2000, 297 (308 f.); VerfGH Sachsen, Urteil vom 25. November 2005 \n- Vf 119-V III-04 -, ZfB 2006, 139 (143 f.). \n\n146\n\nGegen die genannte Prognose zur energiewirtschaftlichen Erforderlichkeit \nsprechen ferner nicht die umfangreichen Erwägungen des Klägers zum \nEmissionszertifikatshandelssystem und den hierzu erlassenen Regelungen, die \ndem Schutz des Klimas dienen sollen, insbesondere mit Blick auf \nKohlendioxidemissionen, und aus denen sich eine Verschlechterung der \nWettbewerbschancen der Braunkohle auf dem Energiemarkt ergeben könnte. \nDieser Einwand ist angesichts des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts \nvorliegend schon nicht berücksichtigungsfähig, soweit es um die \nAuswirkungen der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates \nvom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit \nTreibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der \nRichtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EG L 275 S. 32) geht, die der Umsetzung \nder 2002 beschlossenen Verpflichtung zu einer Treibhausgasreduzierung \ndient.\n\n147\n\nVgl. dazu die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 (ABl. \nEG L 130 S. 1).\n\n148\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich deshalb ebensowenig im Hinblick auf \ndie Umsetzung der Beschlüsse des „Energiegipfels\" vom Juli 2007 im Rahmen \ndes am 5. Dezember 2007 von der Bundesregierung beschlossenen \n„Klimaschutzpakets\".\n\n149\n\nVgl. hierzu die Informationen im Rahmen des Internetauftritts der \nBundesregierung - bundesregierung.de - sowie den Endbericht der Prognos \nAG und des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln für den \nEnergiegipfel 2007 vom 3. Juli 2007.\n\n150\n\nSoweit für den Fall der Umsetzung der energiepolitischen Ziele der \nRegierungskoalition - „Szenario KV\" - im Endbericht prognostiziert wird, dass \nsich zwischen 2005 und 2020 die Bruttostromerzeugung von 620 TWh auf 542 \nTWh verringert, der Anteil der Braunkohle an der so verringerten \nBruttostromerzeugung auf 22,1 % gegenüber 24,8 % in 2005 (vgl. S. 3, 110 \ndes Endberichts) zurückgeht und sich entsprechend unter Berücksichtigung \nvon Steigerungen bei der Effizienz des Braunkohleeinsatzes die Menge der zu \nverstromenden Braunkohle reduziert (vgl. S. 114, 102 des Endberichts), müsste \nauch die Berücksichtigung solcher Entwicklungen einem etwaigen \nÄnderungsverfahren vorbehalten bleiben, das zunächst den \nzugrundeliegenden Braunkohlenplan beträfe. Nach § 48 Satz 1 LPlG NRW in \nder Fassung vom 3. Mai 2005, GV. NRW. S. 430 (früher: § 35 Satz 1 LPlG NRW \nin der Fassung vom 29. Juni 1994, GV. NRW. S. 474) muss ein Braunkohlenplan \nüberprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wenn die Grundannahmen \nfür den Braunkohlenplan sich wesentlich ändern.\n\n151\n\nVgl. zu dieser Regelung auch VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH \n20/95 u. a. -, juris, Rn. 76, 92 des Langtextes (insoweit in OVGE 46, 295, 305, \n310, nicht abgedruckt).\n\n152\n\nUnter Berücksichtigung des § 47 Abs. 4 Satz 2 LPlG NRW 2005 (früher § 34 \nAbs. 5 Satz 2 LPlG NRW 1994) und des entsprechenden Zusatzes zu I. 1.2 im \nZulassungsbescheid wäre danach bei einer solchen wesentlichen Änderung \nauf der Grundlage von §§ 48 Abs. 2, 56 BBergG,\n\n153\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 \n\n154\n\n- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (209, Rn. 17 zweiter Satz, mit Hinweis auf \ndie ursprüngliche Funktion des § 48 Abs. 2 BBergG als Befugnisnorm für der \nZulassung nachfolgende Anordnungen),\n\n155\n\n oder § 5 BBergG i.V.m. § 1 VwVfG, § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW,\n\n156\n\nvgl. Kühne, Braunkohlenplanung und bergrechtliches \nZulassungsverfahren, 1999, S. 61 ff.,\n\n157\n\nauch eine Überprüfung der Regelungen der Zulassung des \nRahmenbetriebsplans in Betracht zu ziehen.\n\n158\n\nDeshalb rechtfertigt auch der in dem Gutachten des Öko-Instituts vom \nFebruar 2004 näher ausgeführte Einwand des Klägers, für die Zeit nach 2020 \nfehle es an einer hinreichenden prognostischen Feststellung, keine andere \nBeurteilung. Zwar bezieht sich die „konservative status quo Prognose\" des \nEnergiereports III, auf die die Beklagte im gerichtlichen Verfahren verweist, \ntatsächlich ausdrücklich nur auf den Zeitraum bis 2020. Die \nZulassungsentscheidung musste indes nicht zwingend auf den Zeitraum bis \n2020 beschränkt werden. Sie konnte vielmehr in Anknüpfung an die dem \nBraunkohlenplan Garzweiler II (vgl. S. 262 ff. und 61 ff.) zugrundeliegende \nenergiepolitische Einschätzung und die Leitentscheidungen der \nLandesregierung auch den nachfolgenden Zeitraum bis Ende 2045 erfassen, \nder Gegenstand des Antrags der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auf \nZulassung des Rahmenbetriebsplans war, um ihr die mit Blick auf die \nSachgesetzlichkeiten des großflächigen Tagebauvorhabens erforderliche \nlangfristige Planungssicherheit zu vermitteln. Der verbleibenden Ungewißheit \nin Bezug auf die Belastbarkeit der Prognose eines fortbestehenden \nBraunkohlebedarfs für das Ende des Prognosezeitraums wird dadurch \nhinreichend Rechnung getragen, dass - wie vorstehend aufgezeigt - die \nMöglichkeit einer nachträglichen Änderung der Entscheidung bei wesentlichen \nÄnderungen der Prognose besteht, auf der die Beurteilung der \nenergiepolitischen Erforderlichkeit beruht.\n\n159\n\nb) Soweit der Kläger einwendet, dass der Gesichtspunkt der Bedeutung \ndes Vorhabens für die Arbeitsplätze im Bergbau bzw. in der Region nicht für \ndie Annahme eines öffentlichen Interesses streite, kommt es darauf nicht \nentscheidungserheblich an, da das Vorhaben - wie vorstehend dargelegt - \nschon mit Blick auf seine energiepolitische Erforderlichkeit gerechtfertigt ist. \nAllerdings liegt es für den Senat auf der Hand, dass die Zulassung des \nVorhabens zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Bergbau und in der Region in \nnennenswertem Umfang beiträgt.\n\n160\n\nVgl. dazu etwa das Gutachten des Rheinisch-Westfälischen Instituts für \nWirtschaftsforschung (RWI) Liberalisierung der Strommärkte und die \nBedeutung der rheinischen Braunkohle für den Arbeitsmarkt.\n\n161\n\nDass ein Verzicht auf den Braunkohlentagebau als Folge einer Aufhebung \nder Zulassung bei einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung per saldo zu mehr \nArbeitsplätzen in Deutschland führte, ist demgegenüber schon in tatsächlicher \nHinsicht - ungeachtet der Frage der Erheblichkeit dieses Einwands - von \nKlägerseite nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt worden.\n\n162\n\nc) Die mit dem Braunkohleabbau verbundene großflächige \nInanspruchnahme von Grundstücken ist auch angesichts der dadurch \nbedingten Umsiedlung zahlreicher Menschen mit öffentlichen Interessen \nvereinbar. \n\n163\n\nIn diesem Zusammenhang wird durch Art. 11 GG das Gewicht der \ngenannten Belange nicht verstärkt. Die behördliche Zulassung des \nRahmenbetriebsplans ist nämlich nicht als Eingriff in den Schutzbereich des \nArt. 11 Abs. 1 GG zu werten.\n\n164\n\nVgl. dazu ausführlich Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. \n11 GG (Stand Juni 2007), Rn. 121 ff. m. w. N.; a. A. Baer, NVwZ 2003, 27 ff. \n\n165\n\nFreizügigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 GG erfasst als negative \nFreizügigkeit zwar auch das Verbleiben am gewählten Aufenthaltsort. \n\n166\n\nVgl. hierzu das Urteil des Senats vom 7. Juni 2005 im vorliegenden \nVerfahren (S. 23 des Abdrucks) und Gusy, in: v. Mangoldt/Klein, GG, \nKommentar, 4. Aufl. 1999, Bd. 1, Art. 11 Rn. 34.\n\n167\n\nZudem können staatliche Maßnahmen grundsätzlich auch dann \nGrundrechte beeinträchtigen, wenn sie eine mittelbare oder faktische Wirkung \nentfalten. Wie ein Grundrechtseingriff sind solche Beeinträchtigungen \nallerdings nur zu behandeln, wenn sie einem direkten und normativen Eingriff \nin Zielsetzung und Wirkung gleichkommen. \n\n168\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. März 2004 \n\n169\n\n- 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177 (191).\n\n170\n\nAllgemeine Regelungen, welche sich nicht final oder unmittelbar auf die \nFreizügigkeit beziehen, wohl aber Rückwirkungen auf deren Ausübung \nerlangen können, betreffen nicht den Grundrechtsschutz selbst, sondern nur \ndessen Voraussetzungen. \n\n171\n\nVgl. Gusy, in: v. Mangoldt/Klein, GG, Kommentar, 4. Aufl. 1999, Bd. 1, Art. \n11 Rn. 49. \n\n172\n\nDanach kann die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hier nicht als \n(finaler) Grundrechtseingriff angesehen werden. \n\n173\n\nVgl. auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 44/00 -, ZfB \n2002, 45 (50 f.), und Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 11 \nGG (Stand Juni 2007) Rn. 121 ff. m. w. N.\n\n174\n\nSie kommt in ihrer Zielsetzung (Finalität) einem direkten Eingriff in das \nRecht der Freizügigkeit nicht gleich, sondern betrifft lediglich die nicht durch \nArt. 11 GG geschützten rechtlichen Voraussetzungen für die künftige Nutzung \ndes durch das Bergbauvorhaben betroffenen Bereichs. \n\n175\n\nSelbst wenn dies anders zu beurteilen und ein Eingriff anzunehmen wäre, \nwäre er jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eingriffe in die negative \nFreizügigkeit können auch mit Blick auf verfassungsimmanente Schranken des \nGrundrechts gerechtfertigt werden.\n\n176\n\nVgl. etwa Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar (Stand Juni \n2007), Art. 11 GG Rn. 160 und Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 7. \nAufl. 2004, Art. 11 Rn. 13.\n\n177\n\nEine solche Schranke ergäbe sich hier wegen der Bedeutung des \nzugelassenen Vorhabens für das überragend wichtige Gut einer gesicherten \nEnergieversorgung der Bundesrepublik Deutschland. Zudem wäre als \nverfassungsimmanente Schranke eine durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich \ngeschützte Rechtsposition der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aus den \nim Bereich des Rahmenbetriebsplans bestehenden bergrechtlichen \nGewinnungsberechtigungen zu berücksichtigen.\n\n178\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kommt auch dem Grundrecht aus \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für die Beurteilung der Umsiedlung im Hinblick auf ihre \nVereinbarkeit mit öffentlichen Interessen keine durchgreifende Bedeutung zu. \nDie in diesem Zusammenhang geschilderten Auswirkungen betreffen teilweise \nlediglich das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein nicht geschützte \nsoziale Wohlbefinden.\n\n179\n\nVgl. dazu etwa di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 2 \nAbs. 2 (Stand Juni 2004) Rn. 56. \n\n180\n\nSoweit darüberhinaus - auch für die Person des Klägers - psychische bzw. \npsychosomatische Beeinträchtigungen, insbesondere Depressionen und \nSchlafstörungen behauptet werden, kommt es auf eine einzelfallbezogene \nBetrachtung hier nicht an. Eine detaillierte Würdigung von Einzelschicksalen \nist im Rahmen der Zulassungsentscheidung nicht geboten, es ist lediglich eine \nGesamtbetrachtung vorzunehmen.\n\n181\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 \n\n182\n\n- 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 272 (277, Rn. 25). \n\n183\n\nZudem fehlt es ohnehin an einem konkreten und nachvollziehbaren Vortrag \neines ursächlichen Zusammenhangs mit der Zulassung des Vorhabens. Dieser \nZusammenhang ist auch nicht sonst ersichtlich. Das vom Kläger in Bezug \ngenommene Gutachten von Prof. A. zur Sozialverträglichkeit von \nUmsiedlungen im Rheinischen Braunkohlerevier aus dem Jahr 1990 enthält \nzwar die Schilderung von mit der Umsiedlung verbundenen Belastungen und \ndadurch ausgelösten psychischen und physischen Beschwerden. Dabei sind \nindes noch nicht die weitergehenden begleitenden Beratungs- und \nBetreuungsangebote für die Umsiedler sowie die erhöhten wirtschaftlichen \nKompensationsleistungen der Beigeladenen berücksichtigt. Nach den die \nUmsiedlung betreffenden Festlegungen der Braunkohlenplanung (vgl. insb. S. \n184 ff., 419 ff. des Braunkohlenplans Garzweiler II sowie S. 20 f. der \nErläuterungen zur Genehmigung des Plans) wird die Umsiedlung durch \numfangreiche Begleit- und Betreuungsmaßnahmen sozialverträglich gestaltet. \nDurch Maßnahmen begleitender Betreuung und Beratung - unter der \nVerantwortung der jeweiligen Kommunen (vgl. S. 191 des Braunkohlenplans \nGarzweiler II) - im Rahmen des Konzepts gemeinsamer Umsiedlung werden \nauch die „immateriellen\" Auswirkungen der Umsiedlung berücksichtigt. Dies \nergibt sich im Übrigen auch aus den entsprechenden Ausführungen der \nBraunkohlenpläne Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath und Umsiedlung \nBorschemich. Danach ist davon auszugehen, dass solche Folgen der \nUmsiedlung, die im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als \nSchutzbereichsbeeinträchtigung gewertet werden könnten, weitgehend \nvermieden werden können. Dieses Ergebnis wird durch das weitere Gutachten \nvon Prof. A. zur Evaluierung von Umsiedlungen im Rheinischen \nBraunkohlenrevier im Hinblick auf ihre Sozialverträglichkeit aus dem Jahr 1999 \nbestätigt, nach dem es bei Verwirklichung des Vorhabens möglich ist, die \nUmsiedlung sozialverträglich zu gestalten.\n\n184\n\nSollte es danach gleichwohl in nennenswertem Umfang zu durch das \nVorhaben bedingten, mittelbaren Beeinträchtigungen des Schutzbereichs des \nin Rede stehenden Grundrechts kommen, die das Maß einer als sozialadäquat \neingestuften Beeinträchtigung überstiegen und bei einer normativen \nBetrachtung unter Berücksichtigung des Schutzguts von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG als adäquate Folge der staatlichen Tätigkeit dieser normativ zurechenbar \nwären - also weder aus einer selbständig zu verantwortenden Tätigkeit Dritter \nresultierten noch auf einer schicksalhaften Fügung beruhten - und deshalb als \nstaatlicher Eingriff zu werten wären,\n\n185\n\nvgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u. \na. -, NJW 1999, 3399 (3401); ferner auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom \n28. Juni 2001 - 44/00 -, ZfB 2002, 45 (50), \n\n186\n\nwären diese Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechts durch die \ngesetzliche Eingriffsermächtigung in Gestalt der Regelungen über die \nBetriebsplanzulassung verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. Art. 2 Abs. 2 \nSatz 3 GG). \n\n187\n\nStehen die vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Regelungen \nmithin dem Vorhaben nicht entgegen, kann die Unvereinbarkeit der \nUmsiedlung mit öffentlichen Interessen auch sonst nicht festgestellt werden. \nSind die Feststellungen des Braunkohlenplans Garzweiler II zur \nSozialverträglichkeit der Umsiedlung, wie sich aus dem vorgenannten \nEvaluierungsgutachten aus dem Jahr 1999 ergibt, nicht durchgreifend \nerschüttert, muss das rechtlich nicht umfassend geschützte Interesse am \nErhalt der individuellen Heimat letztlich gegenüber dem öffentlichen Interesse \nan einer gesicherten Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland \nzurücktreten.\n\n188\n\nd) Die Zulassungsentscheidung ist auch unter Berücksichtigung der mit dem \nVorhaben verbundenen Umgestaltung der Landschaft nicht zu beanstanden. Das \nVorhaben ist auch insoweit mit öffentlichen Interessen vereinbar. Bei der in diesem \nZusammenhang vorzunehmenden Prüfung geht der Senat im Hinblick auf den oben \nerläuterten Prüfungsansatz davon aus, dass sämtliche Bestimmungen in den Blick zu \nnehmen sind, die dem Schutz der Belange der Landschaft im vom Tagebau \nunmittelbar oder mittelbar betroffenen Bereich dienen.\n\n189\n\naa) Danach kann eine Rechtswidrigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung \nzunächst nicht im Hinblick auf die im Berufungsverfahren behaupteten \nBeeinträchtigungen der Gebiete „Naturpark Schwalm-Maas-Nette\" sowie \n„Krickenbecker Seen\" und „Meinweg\" (Niederlande) mit Blick auf die Richtlinie \n92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen \nLebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Habitatrichtlinie - \n(ABl. EG Nr. L 206 S. 7), geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober \n1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), oder die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. \nApril 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - \nVogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), geändert durch Richtlinie \n97/49/EWG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), bzw. (soweit anwendbar) \ndie hierzu ergangenen Umsetzungsbestimmungen der §§ 4, 19a ff. BNatSchG \nin der Neufassung vom 21. September 1998, BGBl. I S. 2994, festgestellt \nwerden.\n\n190\n\nDas Gebiet „Krickenbecker Seen\" ist durch die Entscheidung der \nKommission vom 7. Dezember 2004 (vgl. ABl. EG L 387 S. 1, 21) als Gebiet von \ngemeinschaftlicher Bedeutung bekanntgemacht worden. Nach den \nAusführungen auf S. 40 f. des Zulassungsbescheids und dem Klägervortrag \nhandelt es sich zudem um ein ausgewiesenes Europäisches \nVogelschutzgebiet. Zwar können gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der \nAnwendung der genannten Richtlinien auch indirekte Einwirkungen, wie eine \nBeeinflussung des Grundwasserstands durch ein außerhalb des Schutzgebiets \ndurchgeführtes Vorhaben, relevant sein.\n\n191\n\nVgl. zu einer ähnlichen Problematik BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A \n9.97 -, BVerwGE 107, 1 (17). \n\n192\n\nEin Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt indes nicht vor, weil die \nHabitatrichtlinie nicht anwendbar ist und die Anforderungen der \nVogelschutzrichtlinie eingehalten sind.\n\n193\n\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH,\n\n194\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2006 \n\n195\n\n- C-209/04 -, Slg. 2006 I-2781 (2799 f., Rn. 56 f.), \n\n196\n\nist davon auszugehen, dass die Habitatrichtlinie vorliegend keine Schutzwirkung \nentfaltet, weil das Projekt, das Gegenstand der streitigen Zulassungsentscheidung \nist, vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (Juni 1994) beantragt worden \nist.\n\n197\n\nVgl. zu diesem Aspekt bereits Apfelbacher/Iven, NuR 1999, S. 63 ff. (70), \nund Cosack, NuR 2000, 311 (317). \n\n198\n\nDass das Verfahren bereits mit dem Antrag aus dem Jahr 1987, mithin \nlange vor Juni 1994, eingeleitet worden ist, ergibt sich aus den ausführlichen \nErwägungen des Senats in dem - dem Bevollmächtigten des Klägers \nbekannten - rechtskräftigen Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 - (vgl. S. 27-\n30 des Urteilsabdrucks), auf das der Senat im Urteil vom gleichen Tag im \nvorliegenden Verfahren Bezug genommen hat (vgl. S. 34 des \nUrteilsabdrucks).\n\n199\n\nMangels Anwendbarkeit der Habitatrichtlinie ergäbe sich auch kein \nErfordernis einer Verträglichkeitsprüfung, soweit das Gebiet bereits als \nEuropäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen und deshalb mit Inkrafttreten \nder Habitatrichtlinie gemäß Art. 7 die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 \ngrundsätzlich einschlägig war.\n\n200\n\nWeitergehende Maßstäbe ergeben sich auch nicht aus den nationalen \nRegelungen in §§ 19a ff., 19c, 39 BNatSchG 1998. Diese waren in erster Linie \ndarauf gerichtet, die genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen \numzusetzen. Sie sind deshalb im Sinne des vorstehend erläuterten \nRegelungsgehalts der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dahin \nauszulegen, dass sie nicht auf die Prüfung der Zulassung solcher Vorhaben \nanzuwenden sind, die - wie hier - vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist \nbeantragt worden sind.\n\n201\n\nVgl. Apfelbacher/Iven, NuR 1999, S. 63 ff. (70), und Cosack, NuR 2000, 311 \nff. (317); \n\n202\n\na. A.: Louis, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 19c BNatSchG Rn. 2. \n\n203\n\nSind mithin gemeinschaftsrechtlich für das genannte Gebiet allein die \nVorgaben der Vogelschutzrichtlinie in Betracht zu ziehen, führen auch deren \nAnforderungen aus Art. 4 Abs. 4 zu keinem Zulassungshindernis. Nach dieser \nRegelung treffen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen, um die \nVerschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die \nBelästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen des Art. 4 \nerheblich auswirken, in den in Art. 4 Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu \nvermeiden. Die Mitgliedsstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser \nSchutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu \nvermeiden.\n\n204\n\nFür die Vereinbarkeit der Zulassungsentscheidung mit den Anforderungen \nder Vogelschutzrichtlinie kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein förmlich \nausgewiesenes oder nur um ein „faktisches\" Vogelschutzgebiet handelte. \n\n205\n\nVgl. zu dem insoweit maßgeblichen Schutzniveau in unmittelbarer \nAnwendung des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie: EuGH, Urteil vom 7. Dezember \n2000 - C-374/98 - Slg. 2000, I-10799 ff. (10856); BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 \n\n206\n\n- 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 (288 ff.).\n\n207\n\nEs muss deshalb nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich \ntatsächlich um ein Gebiet handelte, das die Merkmale eines Europäischen \nVogelschutzgebiets im Sinne der Richtlinie erfüllt. \n\n208\n\nBeeinträchtigungen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie \nwären jedenfalls nicht zu befürchten. Wegen der großen Entfernung zum \nAbbaubereich sind, wie im Zulassungsbescheid und Widerspruchsbescheid \nausgeführt und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen wird, \nBeeinträchtigungen ausgeschlossen. Dies wird durch das Ergebnis der in den \nnachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren durchgeführten \nVerträglichkeitsprüfung (vgl. etwa BA 72 zu 11 A 3051/06, Bl. 148 ff.) \nbestätigt.\n\n209\n\nEine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets \n„Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg\", bei dem es sich um ein \n2005 bekanntgemachtes Europäisches Vogelschutzgebiet handelt (vgl. MBl. \nNRW. 2005 S. 66, Nr. 17), die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen könnte, \nist ebenfalls nicht festzustellen. Hierbei kann unterstellt werden, dass die \nSchutzwirkungen des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie bereits im \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu berücksichtigen waren.\n\n210\n\nDie behaupteten Beeinträchtigungen liegen aber nicht vor. Wie im \nangefochtenen Zulassungsbescheid sowie im Erlaubnisbescheid des \nLandesoberbergamts vom 30. Oktober 1998 für die Sümpfungsmaßnahmen \nnäher ausgeführt ist, wird durch umfangreiche Beobachtungen des \nGrundwasserstands in den genannten Bereichen in Verbindung mit \nVersickerungsmaßnahmen Beeinträchtigungen hinreichend entgegengewirkt. \nDass dies zur Verhinderung von Beeinträchtigungen nicht ausreichend ist, ist \nfür den Senat nicht ersichtlich. Danach steht ein Beeinträchtigungsverbot aus \nArt. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie der Zulassung nicht entgegen. Die \nvorliegende Verträglichkeitsprüfung aus den nachfolgenden wasserrechtlichen \nVerfahren (vgl. BA 73 zu 11 A 3051/06, Bl. 155 ff., 244, 293, 321 ff.) bestätigt \ndieses Ergebnis. \n\n211\n\nAnforderungen aus der Habitatrichtlinie sind schon deshalb nicht zu \nberücksichtigen, weil die Zulassung des Vorhabens vor Ablauf der Frist zur \nUmsetzung der Habitatrichtlinie beantragt worden ist. Hierzu kann auf die \nvorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Gebiet \n„Krickenbecker Seen\" verwiesen werden.\n\n212\n\nFür das Gebiet „Meinweg\" in den Niederlanden gilt im Ergebnis nichts \nanderes. Dieses Gebiet ist unter dem 7. Dezember 2004 von der Kommission \nder Europäischen Gemeinschaft als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung \nnach der Habitatrichtlinie bekanntgemacht worden (vgl. ABl. EG L 387 S. 1, \n65).\n\n213\n\nFür dieses Gebiet wurde im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren \neine Verträglichkeitsuntersuchung erstellt, die mit einem positiven Ergebnis \nendete (BA 73 zu 11 A 3051/06, Bl. 177, 234, 243). Relevante \nBeeinträchtigungen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie \nkonnten nicht festgestellt werden. Den Feststellungen und Bewertungen dieser \nUntersuchung, zu deren Beanstandung der Senat keinen Anlass sieht, ist der \nKläger nicht substantiiert entgegengetreten. Danach ist davon auszugehen, \ndass auch hier die Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie der Zulassung des \nRahmenbetriebsplans nicht entgegenstehen. \n\n214\n\nAnforderungen aus der Habitatrichtlinie sind nicht zu berücksichtigen, weil \ndie Zulassung des Vorhabens - wie bereits oben ausgeführt - vor dem Ablauf \nder Frist zur Umsetzung der Richtlinie beantragt worden ist.\n\n215\n\nbb) Ferner kann auch kein Verstoß gegen die allgemeine \nnaturschutzrechtliche Eingriffsregelung festgestellt werden. Deren Prüfung \nerfolgt grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen fachgesetzlichen Verfahrens \nder Eingriffszulassung („Huckepack\"-Verfahren).\n\n216\n\nVgl. dazu die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung \ndes Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege, BT-Drs. 14/6378, S. \n29, 49.\n\n217\n\nOb es gegen eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 \nSatz 1 BBergG sprechen könnte, dass sich für einen Teilbereich der \nEingriffsregelung vergleichbare Regelungen schon in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 \nBBergG finden und zudem eine Eingriffszulassung abschließend erst im \nHauptbetriebsplanverfahren erfolgt,\n\n218\n\nvgl. dazu das Urteil des VG Aachen vom 10. Dezember 2001, - 9 K 7/01 -, \nZfB 2003, 78 (92),\n\n219\n\nbedarf keiner abschließenden Klärung, weil ein Verstoß gegen Vorgaben \nder landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung nicht festgestellt werden \nkann.\n\n220\n\nIm hier maßgeblichen Zeitpunkt (Februar 2000) ist die Fassung des \nLandschaftsgesetzes - LG NRW - vom 15. August 1994, GV. NRW. S. 710, \ngeändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995, GV. NRW. S. 382, zugrunde zu legen. \nNach § 4 Abs. 4 LG NRW ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, \nvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen \nsowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen \nBehörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein \nEingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige \nBeeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild \nlandschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Bei lang \nandauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Nach § 4 Abs. 5 LG \nNRW ist der Eingriff zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und \nLandschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden \noder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist. \n\n221\n\nEin Verstoß gegen diese Regelungen ist nicht ersichtlich. Es spricht - bei \nangenommener Anwendbarkeit der Eingriffsregelung - bereits Vieles dafür, \ndass hinsichtlich der Beseitigung von Natur und Landschaft im Bereich des \nTagebaus ein im Sinne der maßgeblichen Grundsätze unvermeidbarer Eingriff \nvorliegt, der mit Blick auf die Neugestaltung der Landschaft, die der \nRahmenbetriebsplan vorsieht, hinreichend ausgeglichen ist. Dabei ist auch zu \nberücksichtigen, dass in den Zulassungsentscheidungen unter Bezugnahme \nauf die Braunkohlenplanung auch bereits für die Zeit vor dem vollständigen \nNeugestalten des Abbaubereiches Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. \nAuch wenn nicht von einem vollständigen Ausgleich auszugehen sein sollte, \nwäre die Eingriffsregelung indes hinreichend beachtet. Dies gilt insbesondere \nfür die Regelung des § 4 Abs. 5 LG NRW. Die danach gebotene Abwägung kann \nnicht zu einer Untersagung des Eingriffs führen, weil die für das Vorhaben \nstreitenden Belange überwiegen. Zur Begründung wird auf die vorstehenden \nAusführungen zur energiepolitischen Erforderlichkeit verwiesen. Die dort \ngenannten Gründe stehen einer Sachverhaltswürdigung entgegen, die den \nBelangen von Natur und Landschaft im Tagebaubereich gegenüber dem \nBraunkohlenabbau einen Vorrang einräumt. \n\n222\n\nEin unzulässiger landschaftsrechtlicher Eingriff kann schließlich auch nicht \ndarin gesehen werden, dass durch die Sümpfung für den Tagebau eine \nBeeinträchtigung von schutzwürdigen Gebieten außerhalb des Planbereichs \nhervorgerufen werden könnte. Dies ergibt sich unbeschadet der tatsächlichen \nWirkungszusammenhänge und der Prüfung in wasserrechtlichen Verfahren \nschon daraus, dass in der Grundwasserabsenkung aus Rechtsgründen kein \nEingriff gesehen werden kann, weil es sich nicht um eine Veränderung der \nGestalt oder Nutzung einer Grundfläche im Sinne des Gesetzes handelt.\n\n223\n\nVgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Juni 1996 - 3 L 4259/94 -, \njuris, Rn. 36 ff. des Langtextes = NuR 1997, 253 ff.\n\n224\n\ncc) Aus dem Vorbringen des Klägers zu Bau- und Bodendenkmälern im \nBereich des Rahmenbetriebsplans ergibt sich nichts für die Rechtswidrigkeit \ndes angefochtenen Zulassungsbescheids. \n\n225\n\nNach § 9 Abs. 3 DSchG NRW vom 11. März 1980, GV. NRW. S. 226 bzw. \n716, hier maßgeblich in der durch Gesetz vom 25. November 1997, GV. NRW. S. \n430, geänderten Fassung, haben die dafür zuständigen Behörden die Belange \ndes Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in \nangemessener Weise zu berücksichtigen, wenn eine an sich erlaubnispflichtige \nMaßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, \nGenehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung erfordert. \n\n226\n\nVgl. hierzu etwa Memmesheimer/\n\n227\n\nUpmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1989, § 9 \nDSchG Rn. 33. \n\n228\n\nSoweit diese Belange hier danach bei der Zulassungsentscheidung als \nöffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu \nberücksichtigen sind, \n\n229\n\nvgl. Attendorn, NuR 2006, 756 (757) m. w. N.,\n\n230\n\nist die Zulassung unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. In der \nZulassungsentscheidung wurden unter Berücksichtigung dieser Vorgaben \nnähere Regelungen zum Denkmalschutz getroffen (Nebenbestimmung I 1.6), \nnach denen hinreichend Vorsorge dafür getroffen worden ist, dass \nschutzwürdige Denkmäler erfasst und im erforderlichen Umfang gesichert \nwerden können. \n\n231\n\ndd) Belange des Schutzes des Waldes stehen der Zulassung des \nVorhabens ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG i. V. m. § \n43 des Landesforstgesetzes vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), im hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 \n(GV. NRW. S. 622), bedarf es keiner forstrechtlichen \nUmwandlungsgenehmigung, wenn für Waldflächen in einem \nBraunkohlenplangebiet eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist. Die mithin \nim Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gebotene Prüfung der Belange des \nSchutzes des Waldes führt auch nicht zu entgegenstehenden öffentlichen \nInteressen. Nach dem Braunkohlenplan Garzweiler II (S. 142) werden zwar ca. \n30 ha. Waldflächen im Plangebiet vernichtet. Stattdessen werden sich aber die \nforstlichen Flächen nach den Rekultivierungsplanungen auf über 690 ha im \nBereich von Garzweiler II erheblich vergrößern. \n\n232\n\nee) Auch im Hinblick auf die Belange des Bodenschutzes ist das Vorhaben \nmit öffentlichen Interessen vereinbar.\n\n233\n\nZu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG \ngehören die Anforderungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen \nBodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 - \nBundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG (BGBl. I S. 502). Sie dienen dem Ziel, \nim öffentlichen Interesse schädliche Einwirkungen auf die Umwelt abzuwehren, \nund bestimmen in Verbindung mit untergesetzlichen Vorschriften, welches \nRisiko dem Einzelnen durch den Umgang mit Abfällen zuzumuten ist und \nwelche Risikoschwelle nicht überschritten werden darf. Sie fügen sich damit \nein in den Gesetzeszweck, die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus \nbergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, \nzu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern (§ 1 \nNr. 3 BBergG). \n\n234\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 \n\n235\n\n- 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 (256 ff.).\n\n236\n\nDie Anforderungen des Bodenschutzes sind aber gemäß § 3 Nr. 10 \nBBodSchG vorliegend nur vorbehaltlich besonderer Regelungen des \nBergrechts berücksichtigungsfähig. In dem danach verbleibenden \nAnwendungsbereich ergibt sich ein Verstoß der Rahmenbetriebsplanzulassung \ngegen öffentliche Interessen unter dem Aspekt des Bodenschutzes weder aus \ndem Vorbringen des Klägers noch sonst aus dem Inhalt der Akten. \nInsbesondere ist die Beeinträchtigung großflächiger Bereiche mit besonders \nfruchtbaren Lößböden in der angegriffenen Entscheidung durch umfangreiche \nRegelungen zur gesonderten Erfassung und Lagerung der Lößschicht und dem \nspäteren Einsatz dieser Lößmengen bei der Rekultivierung des \nTagebaubereichs berücksichtigt.\n\n237\n\ne) Die Zulassungsentscheidung verstößt ferner nicht gegen anderweitige \nüberwiegende öffentliche Interessen i. S. d. des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. \nAuch insoweit geht der Senat wiederum zugunsten des Klägers davon aus, \ndass eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten ist.\n\n238\n\naa) Das Vorhaben ist mit Blick auf Ziele und Erfordernisse der \nRaumordnung und Landesplanung, deren Berücksichtigung es im Rahmen des \n§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bedarf, \n\n239\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 \n\n240\n\n- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (210 f., Rn. 21 a. E.), \n\n241\n\nmit öffentlichen Interessen vereinbar.\n\n242\n\nLandesplanerische Anforderungen sind für den betroffenen Bereich in den \nBraunkohlenplänen konkretisiert. Dass die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans deren Vorgaben nicht einhielte (vgl. auch § 34 Abs. 5 \nSatz 2 LPlG NRW), ist nicht konkret dargelegt und auch sonst nicht zu \nerkennen. Die hierzu in anderweitigen Verfahren im Anschluss an \nEinwendungen im Rahmen der Behördenbeteiligung erhobenen Rügen greifen \nnicht durch. Hierzu wird exemplarisch auf die Ausführungen in dem an den \nKreis Heinsberg gerichteten, erfolglos angegriffenen Widerspruchsbescheid \nvom 6. Dezember 2000 (BA 1 zu 21 A 1190/02) verwiesen.\n\n243\n\nEbensowenig vermag der Senat sich der bereits im Widerspruch des \nKlägers vom Januar 1998 geäußerten Einschätzung anzuschließen, der \nBraunkohlenplan Garzweiler II sei rechtswidrig. Soweit hierzu in anderweitigen \nVerfahren ausweislich der beigezogenen Akten 21 A 1191/02 geltend gemacht \nworden ist, der Plan stehe mit den übergeordneten landesplanerischen \nVorgaben des Landesplanungsgesetzes nicht in Einklang, bedarf es keiner \nabschließenden Klärung, ob ein solcher Verstoß ohne weiteres zur Folge hätte, \ndass von einem Fehlen eines Braunkohlenplans und damit einem Verstoß \ngegen einen aus § 34 Abs. 5 Satz 1 LPlG NRW abgeleiteten landesrechtlichen \nPlanungsvorbehalt,\n\n244\n\nvgl. zu einem entsprechenden Planungsvorbehalt etwa Degenhart, \nProbleme der Braunkohlenplanung, in: Erbguth u. a. (Hrsg.), Planung, \nFestschrift für Hoppe, 2000, S. 695 ff. (707),\n\n245\n\nauszugehen wäre, da die Rügen jedenfalls in der Sache den \nBraunkohlenplan nicht erschüttern.\n\n246\n\nDer in den vorgenannten Verfahren u. a. erhobene Einwand, der \nBraunkohlenplan hätte aus einem zuvor aufzustellenden \nLandesentwicklungsplan mit Festlegungen von Standorten für den Abbau von \nLagerstätten entwickelt werden müssen, verkennt, dass sich ein solches \nstriktes Entwicklungsgebot dem Landesplanungsgesetz in der damals \ngeltenden Fassung (§ 24 Abs. 1 LPlG NRW) angesichts der detaillierten \nSonderregelungen für das durch Verordnung auf der Grundlage des § 25 LPlG \nNRW abgegrenzte Braunkohlenplangebiet nicht entnehmen lässt. Wenn § 24 \nAbs. 1 LPlG NRW regelt, dass die Braunkohlenpläne u. a. auf der Grundlage \n„von Landesentwicklungsplänen\" Ziele der Raumordnung und Landesplanung \nfestlegen, ist dies lediglich dahin zu verstehen, dass bestehende \nLandesentwicklungspläne der Festlegung im Braunkohlenplan \nzugrundezulegen sind. Fehlt ein Teilplan der Landesentwicklungsplanung, so \nfolgt daraus keineswegs die Unzulässigkeit einer förmlichen \nBraunkohlenplanung. Dass ein solcher die Braunkohlenplanung \nbeschränkender Landesentwicklungsplanvorbehalt nicht dem Willen des \nGesetzes entspricht, zeigt bereits der systematische Vergleich mit der \nvorgenannten Regelung in § 34 Abs. 5 LPlG NRW, die das Verhältnis von \nbergrechtlichem Betriebsplan und Braunkohlenplan betrifft. \n\n247\n\nEbensowenig überzeugt der Einwand, der Braunkohlenplan sei fehlerhaft, \nweil die Landesregierung dem Braunkohlenausschuss durch ihre \nLeitentscheidungen zur Energiepolitik Vorgaben gemacht habe. Der \nBraunkohlenplan unterliegt nämlich nach § 34 LPlG NRW einer Fachaufsicht \nder Landesplanungsbehörde,\n\n248\n\nvgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 \n\n249\n\n- VerfGH 20/95 u. a. -, juris, Rn. 74 des Langtextes (insoweit in OVGE 46, \n295, 305 nicht abgedruckt),\n\n250\n\ndie eine entsprechende Vorgabe für den Braunkohlenausschuss \nabdeckt.\n\n251\n\nVgl. zu Weisungen an den Braunkohlenausschuss auch OVG NRW, \nBeschluss vom 11. März 1999 - 23 A 3052/98 -.\n\n252\n\nbb) Schließlich sind auch die Anforderungen des Immissionsschutzes \neingehalten. Dies gilt insbesondere für den Schutz der Einwohner der \nbenachbarten Ortschaften vor Lärmbeeinträchtigungen und für die gerügte \nBelastung durch Stäube. Hierzu enthält bereits der Zulassungsbescheid (vgl. S. \n18 ff.) detaillierte Nebenbestimmungen. Dass deren Regelungen zur \nGewährleistung des gebotenen Schutzniveaus nicht genügten, ist weder \nsubstantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Wegen der vom Kläger \nbefürchteten Feinstaubbelastungen sind zudem weitergehende \nDetailregelungen in nachfolgenden Betriebsplänen vorgesehen, wie die \nBeklagte im Berufungsverfahren näher ausgeführt hat.\n\n253\n\n2. Verstöße gegen Voraussetzungen nach § 55 BBergG sind nicht konkret \naufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Hierbei geht der Senat davon aus, \ndass eine Berücksichtigung dieser weitgehend objektivrechtlichen Regelung \naus den vorstehend dargestellten Gründen nicht von vornherein \nausgeschlossen ist.\n\n254\n\na) Soweit es im Zeitpunkt der Zulassung möglicherweise für Teilbereiche \ndes Abbaugebiets an einer Gewinnungsberechtigung der Rechtsvorgängerin \nder Beigeladenen im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG fehlte, führt \ndies nicht zur Rechtswidrigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung. Durch den \nÄnderungsbescheid vom 1. Juli 1999, der im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens erlassen worden ist, ist die Zulassung dahin \neingeschränkt worden, dass vor Zulassung eines Hauptbetriebsplans das \nvollständige Vorliegen der Gewinnungsberechtigung für den Teilbereich des \njeweiligen Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist. Damit ist den einschlägigen \nAnforderungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts Genüge getan. \n\n255\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 \n\n256\n\n- 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1 (13 f.).\n\n257\n\nb) Auch die Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG steht der \nZulassung nicht entgegen.\n\n258\n\nSoweit mit Blick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG befürchtete \nSachschäden vom Kläger gerügt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die \nRegelung schon nach ihrem objektiven Regelungsgehalt Sachgüter Dritter \naußerhalb des Betriebs nicht schützt.\n\n259\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 \n\n260\n\n- 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 (253).\n\n261\n\nSoweit die Regelung den Schutz von Leben und Gesundheit betrifft,\n\n262\n\nvgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, \nBVerwGE 89, 246 (248 f.),\n\n263\n\nist den objektiven Anforderungen hier genügt. Hierzu kann auf die \nvorstehenden Ausführungen zum Fehlen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 \nGG sowie zum Immissionsschutz verwiesen werden, ohne dass es hierzu einer \nabschließenden Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 55 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 BBergG und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bedürfte. \n\n264\n\nc) Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, der verlangt, dass \ndurch das Vorhaben gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sind, \nkann nicht festgestellt werden. Dieser Begriff setzt voraus, dass der Betrieb \neine ganz erhebliche Gefahrenschwelle überschreitet, es muss ein Schaden in \nsolchem Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.\n\n265\n\nVgl. zum Begriff des Gemeinschadens BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 \nC 26.03 -, BVerwGE 123, 247 (253).\n\n266\n\nDiese Regelung zielt allerdings nicht darauf, die Sachgüter zu schützen, die \nzwangsläufig beseitigt werden müssen, damit ein Bodenschatz - hier die \nBraunkohle - im Tagebau nach Maßgabe des BBergG gewonnen werden kann. \nDeren Beseitigung widerspricht, soweit - wie hier - die vorstehend \nabgehandelten Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erfüllt sind, \nvon vornherein nicht dem Allgemeinwohl. Darauf hat die Beigeladene bereits \nim erstinstanzlichen Verfahren zutreffend hingewiesen.\n\n267\n\nSoweit vom Kläger ferner gemeinschädliche Einwirkungen im \nZusammenhang mit der Sümpfung im Hinblick auf außerhalb des Tagebaus \nliegende Bereiche befürchtet werden, liegt kein Verstoß gegen die \nBestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG vor. Wie im \nZulassungsbescheid ausgeführt, ist diese Problematik in erster Linie in den \nwasserrechtlichen Verfahren zu prüfen. Mit Blick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 \nBBergG genügt die Feststellung, dass diese wasserrechtliche Problematik \nbeherrschbar erscheint und deshalb mit dem Allgemeinwohl unvereinbare \nFolgen der Sümpfung nicht feststellbar sind. Dies ist hier zu bejahen. Hierzu \nwird auf die nachstehenden Ausführungen zu § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG \nverwiesen.\n\n268\n\n3. Die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG führt zu keiner anderen \nBeurteilung der angegriffenen Entscheidung. \n\n269\n\nIm Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind zwar nicht die Belange zu \nprüfen und abzuarbeiten, die in anderen Verfahren geprüft werden, die mangels \neiner Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 Satz 1 \nBBergG).\n\n270\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 \n\n271\n\n7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (209, Rn. 18). \n\n272\n\nSolchen anderweitigen Verfahren kommt aber insoweit Bedeutung für die \nRahmenbetriebsplanzulassung zu, als es für die Zulassung eines Vorhabens \nan einem Sachbescheidungsinteresse fehlt, wenn der Antragsteller an der \nVerwertung einer beantragten Erlaubnis bzw. Zulassung gehindert wäre; ein \nanderweitiges rechtliches Hindernis stünde dem Sachbescheidungsinteresse \nentgegen, wenn es sich schlechthin nicht ausräumen ließe.\n\n273\n\nVgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, BVerwGE \n84, 11 (12 f.). \n\n274\n\nVon einem solchen unüberwindlichen Hindernis kann indes nicht \nausgegangen werden, wenn die in dem anderweitigen Verfahren zu \nbehandelnde Problematik beherrschbar erscheint. Dieser Beurteilungsmaßstab \nentspricht der Behandlung anderweitiger Belange bei der Prüfung von \nPlanfeststellungen obligatorischer Rahmenbetriebspläne, soweit diese Belange \nnicht von der Konzentrationswirkung erfasst werden.\n\n275\n\nVgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2005 \n\n276\n\n- 11 A 1751/04 -, ZfB 2006, 32 (57 f.), bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15. \nDezember 2006 \n\n277\n\n- 7 C 1.06 -, BVerwGE 127, 259 (270 f., Rn. 45 ff.).\n\n278\n\nSoweit in diesem rechtlichen Zusammenhang die vom Kläger \nangesprochene Vereinbarkeit mit wasserrechtlichen Anforderungen im Sinne \ndes § 6 WHG zu erörtern ist, kann keine Rede davon sein, dass \nwasserwirtschaftliche Belange von vornherein offensichtlich einer Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans entgegengestanden hätten. Die wasserrechtliche \nProblematik erschien vielmehr im Rahmen nachfolgender wasserrechtlicher \nEntscheidungen „beherrschbar\". Dies ergibt sich aus den zutreffenden \nErwägungen der angefochtenen Zulassungsentscheidung. Die dort erwähnten \nVerfahren der Erteilung der Sümpfungserlaubnis und von \nVersickerungserlaubnissen sind im Übrigen zwischenzeitlich abgeschlossen. \nDies dokumentieren die von der Beklagten zum Verfahren 11 A 3051/06 \neingereichten Beiakten 25-92. Danach ist - wie auch die Beigeladene \nausgeführt hat - insbesondere mit Blick auf die Sümpfungserlaubnis von der \nBestandskraft der erteilten Erlaubnis auszugehen. So hat der Kläger seinen \nWiderspruch gegen die Sümpfungserlaubnis zurückgenommen (BA 78 zu 11 A \n3051/06), soweit andere Widerspruchsführer ihre Widersprüche \naufrechterhalten hatten, sind die Widersprüche abschlägig beschieden worden. \n\n279\n\nB. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.\n\n280\n\nAnträge dieser Art können nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zwar statthaft sein in Verfahren, die etwa \nfernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse betreffen.\n\n281\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 \n\n282\n\n- 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 (278).\n\n283\n\nDiese Form der gerichtlichen Entscheidung ist indes auf der Grundlage des \nden Umfang der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf die fernstraßenrechtliche \nAbwägung betreffenden § 17 Abs. 6 c FStrG a.F., jetzt § 17e Abs. 6 FStrG, \nentwickelt worden.\n\n284\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 \n\n285\n\n- 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 278 (283), und vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, \nBVerwGE 100, 370 (372 f.).\n\n286\n\nBei der vorliegenden Überprüfung der gebundenen Entscheidung über die \nRahmenbetriebsplanzulassung,\n\n287\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 \n\n288\n\n- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (213, Rn. 27),\n\n289\n\n ist für einen solchen Ausspruch dagegen von vornherein kein Raum.\n\n290\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3 und 162 Abs. 3 \nVwGO. Danach trägt der Kläger insgesamt die Kosten des \nBerufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; wegen der Kosten des \nVerfahrens erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Dezember 2001.\n\n291\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 \nZPO.\n\n292\n\nGründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.\n\n293","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-21/11-a-1194-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":31},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":5},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"BWaldG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17e","ref_norm":"17e","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-21/11-a-1194-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258804","retrieved":"2026-07-09 02:23:34.972357+00:00"}}