{"status":"available","doknr":"OLD258848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1220.5A83.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"5 A 83/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der \nmündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n4\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. April 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. August 2005 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der von dem Kläger geltend gemachte \nAnspruch auf Befreiung vom Leinenzwang gemäß §§ 21, 15 der Ordnungsbehördlichen \nVerordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt \nE. (OBVO) vom 15. Juni 1994 (zuletzt geändert am 19. Juli 1996) besteht nicht. Zur \nweiteren Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf \ndie zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, die durch das \nZulassungsvorbringen nicht entkräftet werden.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der in § 15 OBVO normierte \nAnleinzwang für Hunde auf § 27 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OBG NRW) stützen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass von jedem \nunangeleinten Hund eine abstrakte Gefahr im Sinne von § 27 Abs. 1 OBG NRW ausgeht, \nunterliegt keinen Bedenken (vgl. im Einzelnen Urteilsabdruck, S. 6, letzter Absatz, bis S. 7, \nzweiter Absatz). Eine abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den \nErkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, bei der im einzelnen Fall die \nhinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die \nöffentliche Sicherheit und/oder Ordnung eintreten wird.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347, 350.\n\n7\n\nNach ganz herrschender Rechtsprechung geht eine solche Gefahr von Hunden auf Grund \nder Unberechenbarkeit ihres Verhaltens aus. Denn zum Verhaltensrepertoire von Hunden \ngehören z.B. das Beißen, Hetzen, Anspringen, Schnappen und Nachrennen, das sich bei \nfreilaufenden Tieren spontan und unberechenbar äußern und zu einer Gefährdung \nunbeteiligter Dritter, insbesondere von älteren Menschen und Kindern, sowie von anderen \nTieren führen kann. \n\n8\n\nVgl. z.B. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 1995 - 6 N 903/92 - NVwZ-RR \n1995, 687, 688; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2006 - 7 C 10539/06 - \nDÖV 2007, 82; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2007 - Ss (Owi) 395/06 - juris, Rn. \n21; OVG Thüringen, Urteil vom 26. April 2007 - 3 N 699/05 - juris, Rn. 53 f. m.w.N.; siehe \nauch BVerwG, a.a.O., S. 355. \n\n9\n\nDiese Gefahreneinschätzung bedarf keiner zusätzlichen Absicherung durch statistische \nErhebungen oder Einholung fachlicher Gutachten. Dass das oben geschilderte \nVerhaltensrepertoire bei unangeleinten Hunden jederzeit in eine Gefahrensituation \numschlagen kann, wird bereits durch die allgemeine Lebenserfahrung belegt.\n\n10\n\nVgl. auch OLG Thüringen, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 Ss 103/06 - juris, Rn. 15; \nOVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; OVG Thüringen, a.a.O., Rn. 54.\n\n11\n\nDer abweichenden Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen \nEntscheidung vom 27. Januar 2005 (11 KN 38/04, NdsVBl 2005, 130) folgt der Senat nicht. \n\n12\n\nDie in § 15 OBVO geregelte Anleinpflicht erweist sich aus den in der erstinstanzlichen \nEntscheidung genannten Erwägungen (vgl. Urteilsabdruck, S. 7 unten bis S. 11) auch als \nverhältnismäßig. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte könne Gefahren, die \nvon Beißvorfällen ausgingen, auch dadurch begegnen, dass er im konkreten Einzelfall \nentsprechende Verfügungen gegenüber den jeweiligen Hundehaltern erlasse. Ein solches \nVorgehen ist nicht gleichermaßen effektiv zur Gefahrenabwehr. Dies gilt schon deshalb, weil \nsich in den vom Kläger angesprochenen Fällen die Gefahr bereits realisiert hat.\n\n13\n\nEbenfalls erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in der \nmündlichen Verhandlung auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hingewirkt, was \ndarauf schließen lasse, dass es die Ermessensbetätigung des Beklagten bei der Entscheidung \nüber die begehrte Ausnahmegenehmigung als fehlerhaft erachtet habe. Die Motivation des \nVerwaltungsgerichts, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, ist für die Frage der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht maßgeblich. Es kommt allein auf die dargelegten \nEntscheidungsgründe an, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-20/5-a-83-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-20/5-a-83-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258848","retrieved":"2026-07-09 02:23:38.809830+00:00"}}