{"status":"available","doknr":"OLD258849","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1220.12A3074.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"12 A 3074/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht das mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2007 erhobene \"weitere \nRechtsmittel\" des Klägers als Anhörungsrüge; diesem in der Verfügung vom 9. \nNovember 2007 dargelegten Verständnis hat der Kläger mit seinem auf die \nVerfügung antwortenden Schriftsatz vom 1. Dezember 2007 nicht widersprochen. \nDiese Anhörungsrüge ist, worauf der Senat bereits in der angesprochenen \nVerfügung hingewiesen hat, schon unzulässig, nämlich verspätet erhoben worden. \nGemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von \nzwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; \nformlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur \nPost als bekannt gegeben (§ 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Da der Senatsbeschluss, \naus dessen Lektüre sich ein behaupteter Gehörsverstoß nur ergeben kann, \nausweislich der Akte am 10. Oktober 2007 an die von dem Kläger allein angegebene \nPostfachanschrift abgesandt, d. h. zur Post aufgegeben worden ist, gilt er als am 13. \nOktober 2007 bekannt gegeben. Die Zweiwochenfrist ist folglich am Montag, den 29. \nOktober 2007 (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, \n188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO) und damit noch vor Abfassung und Eingang der \nRechtsmittelschrift am 31. Oktober 2007 bei Gericht abgelaufen. \n\n3\n\nEinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger trotz \nHinweises auf § 60 Abs. 1 und 2 VwGO in der Verfügung vom 9. November 2007 \nnicht gestellt; ein solcher Antrag könnte auch nicht mehr mit Erfolg gestellt werden, \nweil die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, innerhalb derer der Antrag \nzu stellen ist und die Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen sind, mit Blick auf \ndie spätestens am 1. Dezember 2007 (Datum des Antwortschreibens) erfolgte \nKenntnisnahme der gerichtlichen Verfügung durch den Kläger jedenfalls am Montag, \nden 17. Dezember 2007 abgelaufen ist (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO \ni. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). \n\n4\n\nDie Anhörungsrüge ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie der \ndurch § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgeschriebenen Form ermangelt. \nDenn es werden keine Umstände dargelegt, aus denen sich die Möglichkeit ableiten \nlässt, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt worden. \n\n5\n\nDahingestellt bleiben kann, ob nicht auch eine mangelnde tatsächliche \nErreichbarkeit des Klägers der Zulässigkeit der Anhörungsrüge entgegensteht.\n\n6\n\nVgl. dazu, dass die Angabe eines Postfaches nicht ausreicht, etwa: BVerwG, \nUrteil vom 13. April 1999 \n\n7\n\n- 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-20/12-a-3074-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-20/12-a-3074-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258849","retrieved":"2026-07-09 02:23:38.881386+00:00"}}