{"status":"available","doknr":"OLD258903","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.9A1403.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"9 A 1403/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. März 2005 wird \nteilweise geändert.\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie unter Aufhebung des \nBescheids vom 12. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n14. Juli 2004 auf Neubescheidung des Erlassantrags der Klägerin sowie auf \nRückzahlung einer überzahlten Abwasserabgabe gerichtet ist.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt die Kläranlage N. und leitet aus dieser gereinigtes \nAbwasser in die N1. B. ein. Bei einer Überwachungsmessung am 4. Januar \n1999 wurde für den Parameter CSB eine Konzentration von 380 mg/l gemessen. Der \nin der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzte Überwachungswert für CSB lag bei \n75 mg/l. \n\n3\n\nMit Festsetzungsbescheid vom 23. Februar 2001 setzte das frühere \nLandesumweltamt NRW als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden: die \nBeklagte) die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1999 gegenüber der \nKlägerin auf 330.326,50 DM (168.893,26 EUR) fest. Auf den Parameter CSB entfiel \nein Betrag in Höhe von 286.646,50 DM (146.560,03 EUR). Der Berechnung \nzugrunde lag eine Erhöhung der für CSB ermittelten Schadeinheiten um 203,33 % \nals dem hälftigen Prozentsatz der Überschreitung des Überwachungswerts. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 13. Juli 2001 begründete die Klägerin ihren bereits zuvor \nerhobenen Widerspruch gegen die Abgabefestsetzung und beantragte zugleich \neinen Erlass der erhöhten Abwasserabgabe im Wege einer Härtefallregelung. Sie \nmachte geltend, sie habe Anfang Juni 1998 die erweiterte Abwasserkläranlage in \nBetrieb genommen. Am 4. Januar 1999 sei die durch Schlammabtrieb belastete \nProbe etwa um 8.30 h behördlich festgestellt worden. Eine eigene zwischen 7.15 h \nund 7.30 h genommene Probe habe noch eine CSB-Konzentration von 30 mg/l \nergeben. Die anschließend deutlich höhere Schlammbelastung sei Folge einer \nunsachgemäßen Verteilung des Abwassers auf die beiden Belebungsstraßen \ngewesen, die durch eine Holzplatte vor dem Zulaufrohr des alten Nachklärbeckens \nverursacht worden sei. Eine anschließende Überprüfung des Gesamtablaufs in der \nZeit von 9.15 h bis 10.15 h habe einen CSB-Wert von 31 mg/l ergeben. Die \nHolzplatte habe vermutlich während der Bauzeit Verwendung gefunden und sei aus \nnicht mehr nachzuvollziehenden Gründen in den Verteiler gelangt. Später nahm die \nKlägerin ergänzend Bezug auf die Begründung der gegen die Festsetzung \ngerichteten Klage, mit der sie im Wesentlichen in Frage stellte, ob die Probe am \n4. Januar 1999 an der richtigen Messstelle genommen und auch sonst \nordnungsgemäß erfolgt sei.\n\n5\n\nAm 21. September 2001 hat die Klägerin nach erfolglosem \nWiderspruchsverfahren Klage gegen die Abgabefestsetzung erhoben.\n\n6\n\nAm 17. Februar 2004 hat die Klägerin die Klage erweitert und auch die \nVerpflichtung der Beklagten zum Erlass der festgesetzten Abwasserabgabe für 1999 \nin Höhe von 239.396,50 DM (= 122.401,49 EUR) und Rückzahlung des Betrags \nsowie hilfsweise eine Bescheidung ihres Erlassantrags unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts verlangt. Mit Ablehnungsbescheid vom 12. März \n2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Teilerlass der \nAbwasserabgabe ab und berücksichtigte dabei auch die hierauf bezogene \nKlagebegründung. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies sie mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 zurück. Sie führte aus, eine allein in \nBetracht kommende sachliche Unbilligkeit als Voraussetzung für den begehrten \nErlass liege nicht vor. Die den Vorgaben des Abwasserabgabengesetzes \nentsprechende Abgabefestsetzung verstoße nicht gegen \nVertrauensschutzgesichtspunkte, den Gleichheitsgrundsatz sowie den Grundsatz \nvon Treu und Glauben. Die Abgabeforderung sei auch nicht teilweise zu erlassen, \num vom Gesetzgeber nicht gewollte Härten auszugleichen. Mit der Erhöhung der \nZahl der Schadeinheiten um ein Mehrfaches habe der Gesetzgeber sich in \nverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise bewusst für harte finanzielle Folgen bei \nÜberschreitung der Überwachungswerte entschieden. Er habe ausdrücklich schon \neine einmalige Überschreitung als Rechtsfolge für eine überproportionale \nAbgabesteigerung ausreichen lassen. Anknüpfungspunkt für die Erhöhung sei allein \ndie Überschreitung des Überwachungswerts ohne Rücksicht auf den Grund für die \nÜberschreitung. Das Risiko für einen störungsfreien Ablauf der Kläranlage trage \nallein der Betreiber. Eine Ausnahme komme lediglich dann in Betracht, wenn die \nStörung auf höherer Gewalt beruhe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der \nStörfall, der zu den erhöhten Messwerten geführt habe, kein unabwendbares \nEreignis gewesen. Das Vorhandensein der Holzplatte habe vielmehr in der \nEinflusssphäre der Klägerin gelegen. Auch habe die Klägerin nicht alle Möglichkeiten \nzur Vermeidung von Überschreitungen ausgeschöpft. Die Erweiterung der Anlage \nhabe keine bessere Abwasserreinigung zur Folge gehabt und die Beschäftigung \nfachlich qualifizierten Personals sei ohnehin für einen ordnungsgemäßen Betrieb der \nAnlage erforderlich. An der eingeleiteten Schadstoffbelastung habe sich nichts \ndadurch geändert, dass die N1. B. wegen starker Niederschläge hydraulisch \nhoch belastet gewesen sei. Dies habe lediglich eine stärkere Verdünnung der \neingeleiteten Schadstoffe zur Folge gehabt. Die Abgabefestsetzung sei auch nicht \nwegen der Verwertung des erhöhten Messwerts treuwidrig. Es sei lediglich eine \nProbenahme, die einen erhöhten Messwert ergeben habe, der Festsetzung zu \nGrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei es nicht zu beanstanden, dass die \nProbenahme vollständig durchgeführt worden sei. \n\n7\n\nDie Klägerin hat hierauf im Klageverfahren eingewandt, der Störfall vom \n4. Januar 1999 sei als einzigartig einzustufen und mit anderen, häufiger \nvorkommenden Überschreitungen nicht zu vergleichen. Es sei unberücksichtigt \ngeblieben, dass es zu keiner längerfristigen Schädigung des Gewässers gekommen \nsei. Die Umstände des Einzelfalls seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die \nBeklagte habe den tatsächlich vorhandenen Ermessensspielraum nicht erkannt und \ndeshalb das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Die Erhebung der \nfestgesetzten Abgabe sei mit der gesetzgeberischen Zielsetzung unvereinbar. \nSchließlich sei die vorgenommene unverhältnismäßige Abgabenerhöhung nicht mehr \ndurch den Lenkungszweck des Abwasserabgabengesetzes gedeckt. Die \nMehrbelastung der Klägerin stehe nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu der \nnur kurzfristigen Erhöhung der Abwassereinleitung, die ohne weitere Auswirkungen \ngeblieben sei. Auch habe die Klägerin nicht absehen können, dass sich aus der \nDurchführung der Baumaßnahmen noch nach mehr als einem halben Jahr nicht \nerkennbare Risiken hätten ergeben können. Im Übrigen habe das behördliche \nMesspersonal der Klägerin keine Gelegenheit gegeben, nach Vorliegen des ersten \nMessergebnisses den Störfall zu beseitigen, und ihr auf diese Weise eine sorgfältige \nKontrolle und das Treffen von Vorkehrungen im Wege der Risikovorsorge verwehrt. \nDer Klägerin könne der Störfall auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil sie \nVorsorge für außergewöhnliche Betriebszustände getroffen habe und weder während \nder Durchführung noch nach Beendigung der Baumaßnahmen Umstände \neingetreten seien, die Anlass zu einer weitergehenden Risikovorsorge hätten geben \nkönnen. Das äußerst zuverlässig arbeitende Ingenieurbüro habe der Klägerin \nausdrücklich die ordnungsgemäße und vollständige Räumung der Baustelle \nversichert.\n\n8\n\nDie Klägerin hat bezogen auf den begehrten Erlass sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. März 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2004 zu verpflichten, der \nKlägerin von der festgesetzten Abwasserabgabe für 1999 hinsichtlich CSB einen \nBetrag in Höhe von 122.401,48 EUR zu erlassen, sowie die Beklagte zu verurteilen, \nder Klägerin diesen Betrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n27. Juli 2001 zurückzuzahlen,\n\n10\n\nhilfsweise, \n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. März 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2004 zu verpflichten, den \nAntrag der Klägerin auf Erlass der erhöhten Abwasserabgabe vom 13. Juli 2001 \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und an die \nKlägerin die aufgrund der Neubescheidung überzahlte Abwasserabgabe nebst 5 % \nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2001 zurückzuzahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat die Einbeziehung des Erlassbegehrens in das Klageverfahren als \nunzulässige Klageänderung gerügt. In der Sache hat sie die Ermessensausübung als \nrechtmäßig verteidigt und hierzu ergänzend vorgetragen.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, \nsoweit sie gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe und auf Verpflichtung der \nBeklagten zum Erlass der Abgabe gerichtet war. Es hat jedoch die Beklagte \nverpflichtet, die Klägerin auf ihren Erlassantrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es lägen sachliche \nUnbilligkeitsgründe vor. Eine Erhöhung der Schadeinheiten für das ganze Jahr um \n203,33 % stehe außer Verhältnis zu einem Schädlichkeitsanstieg, der nur über einen \nZeitraum von 1 ¾ Stunden vorgelegen habe. Über den gesetzlichen Zweck der \nAbgabe, einen Anreiz zum Gewässerschutz zu schaffen, gehe die rechtmäßige \nFestsetzung in diesem Einzelfall hinaus, weil sie mit Blick auf Anlass und vor allem \nUmfang der nur für einen Bruchteil im Jahr angestiegenen Gewässerbelastung für \ndie Klägerin Strafcharakter besitze. \n\n16\n\nDie Festsetzung der Abwasserabgabe für das Jahr 1999 ist nach Ablehnung des \nhierauf bezogenen Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung mit Beschluss \ndes Senats vom 29. Oktober 2007 - 9 A 1820/05 - gegenüber der Klägerin \nbestandskräftig geworden. \n\n17\n\nDie nur insoweit zugelassene Berufung der Beklagten bezieht sich lediglich auf \nihre Verpflichtung zur Neubescheidung des Erlassantrags. Sie führt hierzu aus, das \nVerwaltungsgericht habe seine Prüfungskompetenz überschritten, weil die \nEntscheidung über den Billigkeitserlass eine Ermessensentscheidung sei. Auch \nwenn der Begriff \"unbillig\" Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen \nErmessensausübung bestimme, dürfe das Gericht nicht selbst feststellen, ob eine \nsachliche Unbilligkeit vorliege, sondern lediglich prüfen, ob die Grenzen des \nErmessens überschritten seien. Tatsächlich liege eine sachliche Unbilligkeit nicht vor; \nvielmehr stelle das Verwaltungsgericht mit seiner Begründung, die maßgeblich auf \ndie kurze Dauer der Überschreitung abstelle, die Regelung des § 4 Abs. 4 AbwAG \ngrundsätzlich in Frage. Die Festsetzung der Abwasserabgabe widerspreche im \nkonkreten Einzelfall gerade nicht den Wertungen des Gesetzgebers, der die \nAbgabenrelevanz sogenannter \"Ausreißer\" aus Gründen der Typisierung \nzulässigerweise in Kauf genommen habe. Diese Entscheidung dürfe nicht durch \neinen auf Landesrecht beruhenden Billigkeitserlass korrigiert werden. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage vollumfänglich \nabzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihren gesamten bisherigen \nSachvortrag.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (vier \nHefter) Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des \nSenats gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. den §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 \nVwGO ohne mündliche Verhandlung.\n\n26\n\nDie Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage hat hinsichtlich der im \nBerufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen begehrten Neubescheidung \ndes Erlassantrags der Klägerin keinen Erfolg. Die Klage ist insoweit zwar zulässig, \nweil die in der Erweiterung der Klage um das Erlassbegehren liegende \nKlageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich war. Die Klage ist aber \nin dem noch streitgegenständlichen Umfang unbegründet. Der Ablehnungsbescheid \nvom 12. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2004 ist \nrechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei, und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO). Sie kann deshalb auch nicht \nRückzahlung eines Teils der Abwasserabgabe verlangen.\n\n27\n\nGemäß § 80 Abs. 3 LWG NRW kann die zuständige Behörde die \nAbwasserabgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage \ndes einzelnen Falls unbillig wäre. Die Entscheidung über den Erlass ist eine \nbehördliche Ermessensentscheidung und unterliegt gemäß § 114 VwGO nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Nach dieser Vorschrift ist zu prüfen, ob die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nist. Inhalt und Grenzen der in diesem Sinne pflichtgemäßen Ermessensausübung \nnach § 80 Abs. 3 LWG NRW werden in vergleichbarer Weise wie bei Anwendung der \ngleichlautenden Erlassbestimmung des § 227 AO allein durch den Begriff \"unbillig\" \nbestimmt. Unbilligkeit aus sachlichen Gründen, wie sie von der Klägerin allein \ngeltend gemacht wird, liegt vor, wenn eine Abgabeforderung zwar nach dem \ngesetzlichen Tatbestand besteht, ihre Geltendmachung mit dem Zweck des \nGesetzes aber nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. \nUmstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands \nbewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen dagegen keinen Erlass.\n\n28\n\nVgl. allgemein dazu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, \nBeschluss vom 19. Oktober 1971 - GemS-OBG 3/70 -, BVerwGE 39, 355; BVerwG, \nUrteil vom 17. November 1999 - 11 C 7.99 -, DVBl. 2000, 1218; BFH, Urteil vom \n23. Oktober 2003 - V R 2/02 -, BFHE 203, 410; konkret zu § 80 Abs. 3 LWG NRW: \nOVG NRW, Urteil vom 20. September 1989 - 2 A 402/88 -, EildStNW 1989, 616, \nsowie Beschluss vom 19. Januar 1999 - 9 A 43/99 -.\n\n29\n\nMit der in § 4 Abs. 4 AbwAG vorgesehenen Erhöhung wollte der Gesetzgeber \neinen zusätzlichen Anreiz für die Einleiter schaffen, die festgelegten \nÜberwachungswerte von sich aus einzuhalten und sogar möglichst zu unterbieten, \num damit zugleich den wasserrechtlichen Vollzug ohne Verlust an Effektivität zu \nentlasten. Dies sollte unter anderem dadurch geschehen, dass ausdrücklich bereits \neinmalige erhebliche Überschreitungen der Überwachungswerte abgaberechtlich \nüberproportional erfasst werden. \n\n30\n\nVgl. BT-Drs. 10/5533, S. 8 ff. u. 12.\n\n31\n\nEs ist höchstrichterlich geklärt, dass die in dieser Regelung liegende Typisierung \nzulässig und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. Denn sie sichert den \nwasserrechtlichen Vollzug, indem sie für die Einleiter einen deutlich erhöhten Anreiz \nbietet, weitgehende Vorsorge zur Verhinderung von Störfällen zu treffen. Sie ist \nverhältnismäßig, weil die Einleiter zumindest regelmäßig durch Vorsorgemaßnahmen \ndie Entstehung von Störfällen verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen \nhalten können. Soweit ihnen dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleiben sie \nabwasserrechtlich Verursacher der Gewässerschädigung und müssen \ngegebenenfalls finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich \nVerantwortlichen nehmen. Im Übrigen berücksichtigt bereits die gesetzliche \nRegelung die Störfallproblematik, weil die Erhöhung selbst dann nicht erfolgt, wenn \nein Überwachungswert als eingehalten gilt. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, DVBl. 1998, \n51.\n\n33\n\nEin überschrittener Überwachungswert gilt als eingehalten (Nr. 2.2.4 der \nRahmen-Abwasser-VwV zu § 7a WHG bzw. § 6 Abs. 1 AbwV), wenn die Ergebnisse \ndieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den \nmaßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als \n100 % übersteigt. Das so geregelte Anreizsystem erklärt Überschreitungen nur dann \nfür unbeachtlich, wenn sie singulär bleiben und sich in einem begrenzten Umfang \nhalten. Beachtliche Überschreitungen stellen dagegen Verstöße gegen \nwasserrechtliche Vorgaben dar, an die die Erhöhungssanktion zur Effektivierung des \nwasserrechtlichen Verwaltungsvollzugs allein anknüpft. Ein solcher Verstoß hängt \nnicht davon ab, wie lange der Überwachungswert überschritten worden ist und ob \nFolgeschäden in dem das Abwasser aufnehmenden Gewässer festgestellt worden \nsind. Die Dauer einer beachtlichen Überschreitung kann allenfalls mittelbar dadurch \nBedeutung gewinnen, dass das behördliche Ermessen bei der wasserrechtlichen \nÜberwachung anlässlich eines Störfalls jedenfalls in der Regel dahingehend \nauszuüben ist, nicht mehr als ein Messergebnis einzubeziehen. Dementsprechend \nerfolgt bei einem einmaligen Störfall gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG im \nallgemeinen nur eine Erhöhung um den halben Vomhundertsatz der \nÜberschreitung.\n\n34\n\nAusgehend von diesem Regelungssystem ist die im Rahmen einer einheitlichen \nErmessensausübung geäußerte Ansicht der Beklagten nicht zu beanstanden, dass \neine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Die vorgenommene Erhöhung der Zahl der \nSchadeinheiten um den halben Vomhundertsatz der Überschreitung steht mit der \ngesetzgeberischen Zielsetzung in Einklang, obwohl die Überschreitung des \nÜberwachungswerts nach Darstellung der Klägerin nur von kurzer Dauer war und \nsich dementsprechend die Gewässerverunreinigung in Grenzen gehalten haben mag \n- amtliche Feststellungen sind hierzu nicht getroffen worden. Denn der Gesetzgeber \nstellt im Rahmen seines soeben näher beschriebenen Anreizsystems in rechtlich \nnicht zu beanstandender Weise typisierend bei singulären Überschreitungen letztlich \n(allein) darauf ab, ob der Überwachungswert um mehr als 100 % überschritten \nworden ist. Ist das wie hier der Fall, so soll es wegen der erheblichen \nGewässerverunreinigung zumindest zu einer Erhöhung um den halben \nVomhundertwert der Überschreitung kommen. Die danach auch hier vorzunehmende \nErhöhung ist damit einer landesrechtlichen Korrektur im Wege des Billigkeitserlasses \naus sachlichen Gründen nicht mehr zugänglich. \n\n35\n\nDen vom Gesetz angestrebten Anreiz für eine möglichst wirksame Vorsorge kann \ndie Erhöhungsregelung, wie die Beklagte zutreffend erkannt hat, nur dann nicht \nerfüllen, wenn ein Störfall auf höherer Gewalt beruht. Die Einschätzung, dass ein \nsolcher Fall hier nicht gegeben ist, unterliegt keinem Zweifel. \n\n36\n\nDer in Rede stehende Störfall beruhte nicht auf höherer Gewalt. Er ist durch eine \nHolzplatte vor dem Zulaufrohr der Straße des alten Nachklärbeckens ausgelöst \nworden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es praktisch unmöglich \ngewesen sein sollte, diesen Störfall zu vermeiden. Denn die bei Bauarbeiten \nverwendete Holzplatte hätte anschließend ordnungsgemäß abgeräumt oder \nzumindest später noch rechtzeitig bemerkt werden können. Dass beides nicht \ngeschehen ist und die Platte noch über ein halbes Jahr nach Abschluss der \nBauarbeiten in der Anlage Schaden anrichten konnte, zeigt die letztlich \nunzureichende Vorsorge auf. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin aufgrund einer \nMitteilung ihres an sich zuverlässig arbeitenden Ingenieurbüros letztlich unzutreffend \nangenommen hat, die Baustelle sei vollständig geräumt worden. Dementsprechend \nbietet die Erhöhung der Abgabenlast für die Klägerin entsprechend der gesetzlichen \nZielrichtung einen erheblichen Anreiz, künftig noch strenger auf Unregelmäßigkeiten \nim Betriebsablauf zu achten und Angaben beauftragter Dritter weitergehend zu \nüberprüfen, damit Überschreitungen des Überwachungswerts zuverlässiger \nvermieden werden.\n\n37\n\nEine sachliche Unbilligkeit kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der \nKlägerin keine Gelegenheit gegeben wurde, den Störfall zu beseitigen, bevor die \nÜberwachungsmessung durchgeführt worden ist. Denn durch die Messung oder \nihren Zeitpunkt wurde der Klägerin nicht die ihr als Einleiterin obliegende \nRisikovorsorge verwehrt. Die Überwachung hat lediglich einen bereits eingetretenen \nbeachtlichen Verstoß aufgedeckt, der die gesetzliche Sanktion ausgelöst hat. \n\n38\n\nSoweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erlassbegehren auf ihre \nEinwände gegen die Richtigkeit der Probenahme Bezug nimmt, ist dem in diesem \nVerfahren nicht weiter nachzugehen. Es handelt sich dabei um Einwände gegen die \nRichtigkeit der Abgabefestsetzung. Eine sachliche Überprüfung bestandskräftiger \nAbgabenfestsetzungen im Billigkeitsverfahren kommt lediglich dann in Betracht, \nwenn die Festsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem \nBetroffenen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit \nrechtzeitig zu wehren.\n\n39\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 30. September 1996 - X B 131/96 -, juris. \n\n40\n\nAll diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Festsetzung nach \nverwaltungsgerichtlicher Überprüfung bestandskräftig geworden ist.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung ergeht unter Einbeziehung des Teils der \nerstinstanzlichen Kostenentscheidung, der rechtskräftig geworden ist, weil sich das \nBerufungsverfahren nur auf einen Teil der ursprünglichen Klageforderung bezieht. \nSoweit danach über die Kosten des Verfahrens noch zu entscheiden war, beruht die \nEntscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 Sätze 1 und 2 ZPO.\n\n43\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/9-a-1403-05","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/9-a-1403-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258903","retrieved":"2026-07-09 02:23:43.429560+00:00"}}