{"status":"available","doknr":"OLD258901","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.6A406.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"6 A 406/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 19. Oktober 19 geborene Klägerin besuchte nach dem Hauptschulabschluss im \nJuli 1978 zunächst von August 1978 bis Juli 1980 die Berufsfachschule für Hauswirtschaft \nund Sozialwesen. Nach einem Au-pair-Aufenthalt in F. absolvierte sie von April 1981 bis \nMärz 1982 die theoretische Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin. Im \nOktober 1982 begann sie ihr Praktikum in der physiotherapeutischen Abteilung der \nNeurologischen Klinik in Bad I. , das sie im März 1984 mit der Anerkennung als staatlich \ngeprüfte Masseurin und medizinische Bademeisterin abschloss. Von Juli 1984 bis Oktober \n1984 war sie in ihrem erlernten Beruf als Masseurin und medizinische Bademeisterin tätig. \nNach vorübergehender Arbeitslosigkeit nahm sie im März 1985 eine Ausbildung zur \nKrankenschwester auf, die sie im August 1987 als staatlich examinierte Krankenschwester \nabschloss. Ab Oktober 1987 übte sie ihren Beruf als Krankenschwester aus.\n\n3\n\nAm 29. Juli 1988 wurde ihr Sohn E. geboren. Daran schloss sich von Juli 1988 bis Juli \n1989 eine von der Klägerin als \"Erziehungsjahr\" bezeichnete Zeit an, während derer sie \naushilfsweise als Krankenschwester arbeitete (Oktober 1988 bis März 1989).\n\n4\n\nAb Februar 1989 besuchte sie das Abendgymnasium und erwarb am 19. Dezember 1991 \ndie Allgemeine Hochschulreife. Von August 1990 bis Februar 1992 arbeitete sie zudem \naushilfsweise als Krankenschwester.\n\n5\n\nAm 4. März 1992 wurde ihr Sohn G. geboren. Von März 1992 bis September 1993 \nwidmete sie sich ausschließlich der Betreuung ihrer Kinder.\n\n6\n\nZum Wintersemester 1993/94 nahm sie das Lehramtsstudium an der Universität E. \nauf, das sie am 17. November 1998 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die \nPrimarstufe in den Fächern Naturwissenschaft/Technik, Deutsch und Mathematik abschloss. \nAm 1. Februar 1999 nahm sie ihren Vorbereitungsdienst auf und legte am 10. November 2000 \ndie Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, ebenfalls in den Fächern \nSachunterricht (Naturwissenschaft/Technik), Mathematik und Deutsch, ab.\n\n7\n\nUnter dem 10. Dezember 2000 bewarb sich die Klägerin um Einstellung in den \nSchuldienst des beklagten Landes und wurde in die Interessentendatei aufgenommen.\n\n8\n\nVom 1. Februar 2001 befristet bis zum 15. Juli 2001 wurde sie als Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis im Dienst des beklagten Landes zur Erziehungsurlaubsvertretung \nbeschäftigt.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 2001 bot ihr die Bezirksregierung B. aufgrund des \nErgebnisses des Listenverfahrens eine Stelle im sogenannten Vertretungspool an \nGrundschulen an. Die Tätigkeit im Vertretungspool sei befristet bis zum Ablauf des \nSchuljahres 2002/2003 und erfolge im Umfang von maximal ¾ der normalen \nPflichtstundenzahl. Bei Bewährung werde sie mit Ablauf des Schuljahres 2002/2003 in ein \nunbefristetes Beschäftigungsverhältnis überführt. Nach Ablauf von fünf Jahren könne auf \nAntrag die Umwandlung in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis erfolgen. Bei Erfüllung der \nlaufbahn- und dienstrechtlichen Voraussetzungen, werde sie nach Ablauf des Schuljahres \n2005/2006 in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.\n\n10\n\nDie Klägerin nahm das Angebot an und wurde daraufhin mit Wirkung vom 20. August \n2001 befristet bis zum 31. Juli 2003 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis eingestellt. Mit Wirkung vom 1. August 2003 erfolgte ihre \nBeschäftigung auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis.\n\n11\n\nBereits mit Schreiben vom 8. Mai 2002 hatte sie ihre Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe beantragt. Die Überschreitung der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze stehe nicht entgegen, da die erhebliche Verzögerung ihres Studiums \ndarauf beruhe, dass sie zu der Zeit alleinerziehende Mutter von zwei Kindern gewesen \nsei.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 15. Juli 2002 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag unter \nHinweis auf die laufbahnrechtliche Höchstaltergrenze ab. Eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis trotz Überschreitens der Altergrenze komme nicht in Betracht, da die \ngrundsätzlich berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungszeiten im Fall der Klägerin nicht \nallein ursächlich für die Überschreitung seien. Neben der Kinderbetreuung habe sie eine \nAusbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin sowie zur Krankenschwester \ngemacht und sei in beiden Berufen tätig gewesen. Außerdem habe sie das Abendgymnasium \nbesucht und als Lehrkraft beim Schulamt C. gearbeitet.\n\n13\n\nAm 31. Juli 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie \nergänzend aus, dass sie nach dem Abitur ihren Sohn G. geboren und eineinhalb Jahre \nbetreut habe und gerade deswegen das Studium erst im Herbst 1993 habe beginnen \nkönnen.\n\n14\n\nDie Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. September \n2002 zurück. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze sei durch die verschiedenen Ausbildungen der \nKlägerin vor der Geburt ihres Sohnes E. und die Tätigkeit als Krankenschwester nach dem \nErziehungsurlaub unterbrochen, so dass eine Anrechnung von Erziehungszeiten in Bezug auf \ndieses Kind nicht erfolgen könne. Auch die Betreuung des Sohnes G. sei nicht die \nentscheidende Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze, da sie ihr Studium erst nach \ndessen Geburt aufgenommen habe, während des Studiums als Aushilfskrankenschwester tätig \ngewesen sei und nach Erwerb der Lehramtsbefähigung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis \nbeim Schulamt für die Stadt C. beschäftigt gewesen sei.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 25. Oktober 2002 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, \ndass hinsichtlich beider Kinder Betreuungszeiten zu berücksichtigen seien. Der Ursächlichkeit \nder Betreuung ihres ersten Sohnes für die Einstellungsverzögerung stehe nicht entgegen, dass \nsie nach dem Erziehungsurlaub als Krankenschwester gearbeitet habe. Denn sie habe nur \ngelegentlich an den Wochenenden als Krankenschwester \"gejobbt\" und in erster Linie ihren \nSohn betreut und das Abitur nachgemacht. Von einer Wiederaufnahme ihres Berufs als \nKrankenschwester könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Die Betreuungszeiten nach \nder Geburt ihres zweiten Sohnes seien ursächlich für die verzögerte Aufnahme des Studiums \ngewesen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 15. \nJuli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2002 zu \nverpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n18\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEs hat die Gründe der angefochtenen Bescheide wiederholt. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht B. hat die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2004 \nabgewiesen. Die Höchstaltersgrenze sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie bringe die \nDienstzeit und den Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis \nund gewährleiste eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen. Auf nach § \n6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW beachtliche Kinderbetreuungszeiten könne sich die Klägerin nicht \nin dem erforderlichen Umfang berufen. Nach der Geburt des ersten Sohnes bis Dezember \n1991 habe sie nicht betreuungsbedingt die Berufsausbildung oder Berufsausübung \nhinausgeschoben oder unterbrochen, sondern habe vielmehr erst die für die Aufnahme des \nStudiums und damit die Berufsausbildung erforderliche allgemeine Hochschulreife erworben. \nDarüber hinaus könne der Zeitraum bis zur Aufnahme des Studiums nicht angerechnet \nwerden, weil es bis dahin - allein mit dem Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses - an \neiner nach außen objektiv nachvollziehbaren Entscheidung für ein Lehramtsstudium gefehlt \nhabe. Aber selbst unter Berücksichtigung des Zeitraums von eineinhalb Jahren zwischen \nfrühestmöglicher Studienaufnahme (Sommersemester 1992) und tatsächlichem Studienbeginn \n(Oktober 1993) sowie bei Zugrundelegung der erstmaligen Einstellung in ein befristetes \nBeschäftigungsverhältnis erreiche sie die erforderlichen Kinderbetreuungszeiten von drei \nJahren und neun Monaten nicht. Ein betreuungsbedingt längeres Studium werde lediglich \npauschal behauptet.\n\n22\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Dezember 2004 zugestellte \nUrteil hat dieser am 25. Januar 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss \nvom 30. März 2007, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 4. April 2007, hat der Senat \ndie Berufung zugelassen.\n\n23\n\nMit ihrer am 3. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt \ndie Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trägt vertiefend vor, sie habe den Entschluss, den \nLehrerberuf zu ergreifen, bereits vor der Geburt ihres Sohnes E. gefasst und danach bereits \nmit dieser Zielrichtung die Allgemeine Hochschulreife erworben. Ihre parallel zum Besuch \ndes Abendgymnasiums ausgeübte Tätigkeit am Krankenhaus stehe der Anrechnung von \nKinderbetreuungszeiten nicht entgegen, da sie lediglich als studentische Aushilfe beschäftigt \ngewesen sei und nur jedes zweite Wochenende gearbeitet habe. Die überwiegende Zeit habe \nsie mit der Kinderbetreuung verbracht. Ferner habe sich das Studium betreuungsbedingt \nverzögert, weil der jüngere Sohn erst ein Semester nach Studienbeginn einen \nKindergartenplatz bekommen habe. Auch danach habe sie nur vormittags ihr Studium \nbetreiben können, da sie ihre Kinder jeden Mittag um 13 Uhr vom Kindergarten habe abholen \nmüssen. Der Vater habe die Betreuung der Kinder lediglich alle 14 Tage an den \nWochenenden übernommen.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n26\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 bis 4) Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.\n\n31\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Juli 2002 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2002 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n32\n\nI.\n\n33\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n\n34\n\nEine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen. Die \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte sie bereits am 19. Oktober 1997 und damit mehrere \nJahre vor ihrer Einstellung in den sogenannten Vertretungspool zum 20. August 2001 und erst \nrecht vor ihrer Beschäftigung in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis zum 1. August \n2003 überschritten.\n\n35\n\nDie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW mögliche Berücksichtigung von Zeiten der \nKinderbetreuung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach dieser Regelung darf die \nAltersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern \nhöchstens um sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme \nwegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 \nJahren verzögert hat.\n\n36\n\nDie Klägerin hat zwar wegen der Geburt und der Betreuung ihrer beiden Kinder vor \nVollendung des 35. Lebensjahrs erhebliche Verzögerungen ihrer Berufsausbildung und \nBerufsaufnahme in Kauf genommen. Die Kinderbetreuung war jedoch nicht ursächlich dafür, \ndass die Klägerin nicht vor Überschreitung der Höchstaltersgrenze eingestellt worden ist.\n\n37\n\nEine erste Verzögerung der Ausbildung der Klägerin ergab sich durch die Erziehungszeit \nim Anschluss an die Geburt ihres ersten Sohnes am 29. Juli 1988, so dass sie den Besuch des \nAbendgymnasiums erst im Februar 1989 aufnahm. Nach der Geburt ihres zweiten Sohnes am \n4. März 1992 trat eine weitere Verzögerung durch die ausschließliche Betreuung ihrer Kinder \nvon März 1992 bis September 1993 ein. Auch dürfte die erforderliche Kausalität der \nKinderbetreuung für die Überschreitung der Altersgrenze nicht durch die zeitweise Tätigkeit \nder Klägerin als Krankenschwester nach den Geburten ihrer Kinder unterbrochen sein. Denn \ndie Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie als alleinerziehende Mutter lediglich an \nden Wochenenden, häufig auch nur alle 14 Tage, in ihrem alten Beruf als Krankenschwester \ngearbeitet habe. Ebenso ist es für die Frage der Kausalität unerheblich, dass die Klägerin eine \nAusbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin sowie zur Krankenschwester \nabsolviert und in diesen Berufen gearbeitet hatte. Denn dieser Umstand war bereits vor dem \nVerzögerungstatbestand eingetreten. Eine die Ursächlichkeit der Kinderbetreuung in Frage \nstellende vermeidbare Verzögerung liegt schließlich nicht im Erwerb der Allgemeinen \nHochschulreife nach der Betreuung des ersten Kindes. Auch wenn es sich dabei nicht um \neinen spezifisch auf den Lehrerberuf zugeschnittenen Teil der (allgemeinen) Schulbildung \nhandelt, ist der Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife zweifellos unverzichtbar für die \nAufnahme des Lehrerstudiums, so dass darin keine vermeidbare Verzögerung liegen kann. \n\n38\n\nOhne diese Verzögerungszeiten durch die Betreuung ihrer Kinder hätte die Klägerin ihren \nVorbereitungsdienst etwa im Februar 1997 beendet gehabt. Gleichwohl verhilft das ihrem \nBegehren nicht zum Erfolg. Denn kindbedingte Verzögerungszeiten sind nach § 6 Abs. 1 Satz \n3 LVO NRW nur dann relevant, wenn sie zu einer Verzögerung der Einstellung geführt \nhaben. Die Klägerin wäre aber auch ohne die Verzögerungszeiten nicht vor Erreichen der \nHöchstaltergrenze als Lehrerin in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden. \n\n39\n\nIn dem einzigen Auswahlverfahren, das nach dem ohne Kinderbetreuungszeiten \nanzunehmenden Abschluss der Ausbildung im Februar 1997 und vor Vollendung ihres 35. \nLebensjahrs am 19. Oktober 1997 stattgefunden hat, wäre die Klägerin ohnehin nicht zum \nZuge gekommen. In dem Auswahlverfahren zum Schuljahr 1997/1998 hätte sie die \nEinstellungskriterien für Lehrkräfte im Bereich der Primarstufe verfehlt. Das beklagte Land \nhat mitgeteilt, dass die Klägerin in dem Lehrereinstellungsverfahren im Jahr 1997 unter \nZugrundelegung ihres Ergebnisses in der Ersten Staatsprüfung mit 2,1 und in der Zweiten \nStaatsprüfung mit 1,4 am Verfahren mit 790 Punkten teilgenommen hätte. Mit dieser \nPunktzahl wäre sie auf Platz 736 gekommen. Das letzte Angebot sei jedoch auf Platz 597 \nerfolgt. Diese Berechnung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit \ndem Vertreter des Beklagten nachvollzogen und im Ergebnis nicht in Frage gestellt.\n\n40\n\nDie eben beschriebene Ermittlung des hypothetischen Rangplatzes der Klägerin im \nAuswahlverfahren zum Schuljahr 1997/1998 ist auch zu Recht auf der Grundlage der von ihr \nin den Staatsprüfungen am 17. November 1998 und am 10. November 2000 tatsächlich \nerbrachten Gesamtnoten erfolgt. Die Einstufung mit einer besseren Note wegen eventueller \nLeistungseinbußen durch die parallel zur Ausbildung ebenfalls wahrgenommene \nKinderbetreuung kommt für die Klägerin nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob eine \nsolche Anhebung der Note anhand einer hypothetischen Leistungsermittlung rechtlich \nzulässig wäre, das heißt unter dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW vorgesehenen Ausgleich \nfür die durch Geburt und Betreuung von Kindern in Kauf genommenen Verzögerungen bei \nder Einstellung erfasst werden könnte. Jedenfalls ist in aller Regel nicht hinreichend sicher \nund konkret ermittelbar, mit welcher Gesamtnote der jeweilige Laufbahnbewerber ohne die \nWahrnehmung der Kinderbetreuung abgeschnitten hätte. Auch die Klägerin war nicht in der \nLage, substantiiert darzulegen, geschweige denn zu beweisen, dass sie ohne die \nKinderbetreuung bei den Staatsprüfungen mit einem besseren Gesamtergebnis abgeschnitten \nhätte. Auch lässt sich keine Regelvermutung aufstellen, dass ein Bewerber ohne die \nzusätzliche Inanspruchnahme durch die Kinderbetreuung stets besser abgeschnitten hätte, da \nein Prüfungsergebnis von einer Vielzahl von Imponderabilien beeinflusst wird, die nicht \nzuletzt auch ein schlechteres Resultat zur Folge haben könnten.\n\n41\n\nII.\n\n42\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und \neuropäischen (2.) Recht vereinbar.\n\n43\n\n1.\n\n44\n\nDie in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im \nEinklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar. \nEine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit \ndem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis \nbringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen \ngewährleisten.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, \n315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., \nvom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November \n2003, a.a.O., und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n46\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des \n§ 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie verstößt nicht \ngegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. \n1897), das in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung bereits in Kraft getreten war und damit grundsätzlich \nAnwendung findet.\n\n47\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben \n(b).\n\n48\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - \nwie die Klägerin - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. \nNach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer \nbesonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin \neingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AGG).\n\n49\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der \nHöchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § \n2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen \nSchuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine \nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die \nBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis \nunterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den \nentsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n50\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie \nenthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG.\n\n51\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person \nwegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, erfährt, erfahren \nhat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des \nAlters in diesem Sinne dar.\n\n52\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 \nAGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und \nangemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung \ndieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n53\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein \nlegitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient - wie bereits \ndargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten. \n\n54\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und \ndem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen \nInteresse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt \ndies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele \nfür eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor \ndem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n55\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n56\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung \ngegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch \ndas mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses \nZiel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n57\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n58\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, \nSlg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f.\n\n59\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der \nbeamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen \ndar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem \nHintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere \nverhältnismäßigen Rahmen.\n\n60\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist \nauch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und \nerforderlich.\n\n61\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. \nFür die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes \nund den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung \nunvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit \ngewährleistet.\n\n62\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das \nhinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n63\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit \nverfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n64\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten \nRechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der \nEuropäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der \nRichtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die \nkeiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters \nkönnen aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n65\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n66\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der \nLebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich \nnicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; \ndementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und \nInhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal \nder Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der \nArbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n67\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f.\n\n68\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung \nder Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit \nder Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe \numschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden \nkomplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible \nHandhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber \nallen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation \nauszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter \ndurchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20-\njährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In \neinem Berufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund \nstehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse \nes die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n69\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. \n36.\n\n70\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu \nbeantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.\n\n71\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer \nniedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem \nAlter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, \nebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen \nAusgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu \ngewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine \nweniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n72\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.\n\n73\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit \nanderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher \nHinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich \nallenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen \nVerhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen \ndurch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche \nBezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n74\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine \nrichtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts \nermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt \nüberprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n75\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, \ninsbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß \nkönnen auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde \nliegen.\n\n76\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil \nvom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, \nBVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).\n\n77\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung \nergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. \nDie gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit \nverbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren \nDienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \n(vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. \n§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung \ndemnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die \nHöchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des \njeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder \ndas Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung \ngetragen werden.\n\n78\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht \ndaraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 \nJahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der \nMindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren \nAnhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu \nbieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei \n45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der \nDienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen \ngezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 \nJahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. \n§§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n79\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren \nDienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine \nandere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der \nAngemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie \n2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in \nder Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen \nMitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen \ndes Zulässigen hält.\n\n80\n\n2.\n\n81\n\nDie laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht auch im \nEinklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und \nArt. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich \nunzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften stimmen mit der nahezu \nwortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - \ninhaltlich überein und rechtfertigen deshalb keine abweichende Beurteilung.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n83\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/6-a-406-05","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/6-a-406-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258901","retrieved":"2026-07-09 02:23:43.248805+00:00"}}