{"status":"available","doknr":"OLD258900","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.6A1840.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"6 A 1840/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. \nvom 2. August 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 verpflichtet, \nden Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 8. Juli 1959 geborene Klägerin erwarb am 16. Juni 1978 die Allgemeine \nHochschulreife. Zum Wintersemester 1978/79 nahm sie das Lehramtsstudium an der \nUniversität-Gesamthochschule T. auf, das sie am 11. Juli 1983 mit der Ersten \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Geografie und Kunst \nabschloss. Von Juni 1984 bis Juni 1986 absolvierte sie ihren Vorbereitungsdienst und legte \nam 6. Juni 1986 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I, ebenfalls \nin den Fächern Erdkunde und Kunst, ab.\n\n3\n\nVon 1987 bis 1993 war die Klägerin als sozialpädagogische Mitarbeiterin beim \nK. Deutschland, zuletzt auch in der Internatsleitung, tätig.\n\n4\n\nAm 25. Mai 1993 wurde ihre Tochter M. geboren.\n\n5\n\nDanach unterrichtete sie Deutsch als Fremdsprache, von 1993 bis 1996 an einer \nDeutschschule in D. und in den Jahren 1998 und 1999 an der Volkshochschule T. -\nX. .\n\n6\n\nAuf ihre Bewerbung im landesweiten Lehrerauswahlverfahren erhielt die Klägerin am 11. \nJuli 2000 ein Angebot für eine Einstellung in ein bis zum Ablauf des Schuljahres 2000/2001 \nbefristetes Angestelltenverhältnis, das sie jedoch mit Blick auf die räumliche Entfernung der \nin C. gelegenen Schule und die bevorstehende Einschulung ihrer Tochter ablehnte.\n\n7\n\nUnter dem 26. Januar 2001 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, dass \nbaldmöglichst ihre Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis in den öffentlichen \nSchuldienst in Aussicht genommen sei. Die Einstellung stehe unter dem Vorbehalt einer \nfreien und verfügbaren Stelle zum Einstellungszeitpunkt. Sofern sie nach Ablauf des \nSchuljahres 2001/2002 die laufbahnrechtlichen und dienstrechtlichen Voraussetzungen \nerfülle, solle eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen; anderenfalls \nverbleibe es bei einem Angestelltenverhältnis.\n\n8\n\nDie Klägerin nahm das Einstellungsangebot an und wurde mit Wirkung vom 12. Februar \n2001 als nicht vollbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit im Angestelltenverhältnis \neingestellt und an einer Hauptschule im Kreis T. -X. eingesetzt.\n\n9\n\nUnter dem 16. Juli 2002 beantragte sie ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 2. August 2002 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag ab. Die \nKlägerin habe die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren im Zeitpunkt ihrer \nEinstellung bereits überschritten gehabt. Die im Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung vorgesehene Ausnahme von der Altersgrenze sei auf sie, obwohl \nsie über das Mangelfach Kunst verfüge, nicht anwendbar, da ihre Einstellung im Rahmen \neiner sogenannten Vorgriffseinstellung erfolgt sei. Das bedeute, dass zum damaligen \nZeitpunkt selbst bei Vorliegen aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen eine Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis nicht möglich gewesen wäre, weil dafür keine finanziellen Mittel zur \nVerfügung gestanden hätten. Der Mangelfacherlass diene im Übrigen nur der Gewinnung neu \neinzustellender Lehrkräfte. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die - wie die Klägerin \nseit dem 12. Februar 2001 - bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt seien, dürften \nhingegen nicht erfasst werden. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 3. September 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie unterfalle \nder Ausnahme des Mangelfacherlasses. Dass sie im Rahmen einer sogenannten \nVorgriffseinstellung beschäftigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, da diese Lehrkräfte \nüblicherweise in ein auf ein Schuljahr befristetes Arbeitsverhältnis mit der Option auf \nÜbernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis bei Bewährung eingestellt worden seien. \nSie selbst sei hingegen unmittelbar in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis eingestellt \nworden und erfülle die Voraussetzungen des Mangelfacherlasses. Insbesondere aus dem \nErlass vom 24. April 2001 ergebe sich, dass alle Lehrkräfte mit Mangelfächern, die nach dem \n22. Dezember 2000 in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden seien, bis zur \nVollendung des 45. Lebensjahrs zu verbeamten seien. \n\n12\n\nDie Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. November \n2002 zurück. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage des \nMangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 komme nicht in Betracht. Zwar hätte sie an sich, \nweil es sich um eine Vorgriffseinstellung gehandelt habe, zunächst ein befristetes Angebot \nerhalten müssen. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW \nhabe jedoch mit Erlass vom 18. Januar 2001 - 535-11-04/3-2001 - zugelassen, dass die \nzugewiesenen Stellen - wie im Fall der Klägerin erfolgt - auch für unbefristete Einstellungen \ngenutzt würden. Bei Vorgriffseinstellungen sehe der Mangelfacherlass lediglich dann eine \nAusnahme vor, wenn die Lehrkräfte zum Zeitpunkt ihrer Einstellung als Angestellte noch \nnicht überaltert gewesen seien, bei der anschließenden Übernahme in das Beamtenverhältnis \ndie Höchstaltersgrenze aber überschritten gehabt hätten.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 20. Dezember 2002 Klage erhoben und zur Begründung vertiefend \nvorgetragen, sie sei nicht - zunächst befristet - im Vorgriffsverfahren, sondern vielmehr \nunmittelbar in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt worden. Dabei hätte die \nEinstellung von Anfang an unter Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen müssen. \nJedenfalls aber sei sie zum Ablauf des Schuljahres 2001/2002 zu verbeamten gewesen. Denn \nder Mangelfacherlass wolle mit den neu einzustellenden Lehrkräften gerade die nach dem 22. \nDezember 2000 eingestellten Bewerber erfassen. Folgte man hingegen der Rechtsauffassung \ndes beklagten Landes, so könnte der Mangelfacherlass stets dadurch unterlaufen werden, dass \ndie Bewerber zunächst in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis eingestellt würden und \ndadurch nicht mehr als neu einzustellende Lehrkräfte anzusehen wären.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom \n2. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 zu \nverpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n16\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEs hat zur Begründung die in den angefochtenen Bescheiden angegebenen Gründe \nwiederholt. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2004 \nabgewiesen. Der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stehe die Überschreitung \nder laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen. Die Altersgrenze stehe mit \nhöherrangigem Recht in Einklang, da sie die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung \nwährend des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene \nAltersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten solle. Die Voraussetzungen für \neine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 LVO NRW seien nicht gegeben. Denn die in Anwendung \ndieser Vorschrift im Mangelfacherlass zugelassene Ausnahme gelte nur für neu einzustellende \nBewerber. Bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigte, laufbahnrechtlich überalterte \nLehrkräfte wie die Klägerin dürften nicht erfasst werden. Auch ergebe sich aus der \nZweckbestimmung der Regelung nicht zwingend, dass nur die bereits am 22. Dezember 2000 \nim Schuldienst des beklagten Landes beschäftigten Lehrkräfte von der Verbeamtung hätten \nausgeschlossen werden sollen. Auch sei die Klägerin zu Recht von Anfang an nur im \nAngestelltenverhältnis beschäftigt worden, da sie das entsprechende Einstellungsangebot ohne \nEinschränkung angenommen habe und darüber hinaus die haushaltsrechtlichen \nGegebenheiten - erforderliche Stellen - eine Verbeamtung nicht zugelassen hätten.\n\n20\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. März 2004 zugestellte Urteil \nhat diese am 23. März 2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 6. \nMärz 2007 hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n21\n\nZur Begründung der Berufung beruft sich die Klägerin darauf, dass ihre Einstellung in ein \nunbefristetes Angestelltenverhältnis einer Verbeamtung nicht entgegenstehe, weil der \nMangelfacherlass auf alle nach dem 22. Dezember 2000 eingestellten Lehrkräfte mit \nMangelfächern Anwendung finde. Ausgeschlossen seien lediglich bereits vor Ergehen des \nMangelfacherlasses beschäftigte Lehrkräfte, die ihren bereits begründeten Status verbessern \nwollten. Eine andere Auslegung sei mit dem Zweck des Erlasses, neue Lehrkräfte zu \ngewinnen, nicht vereinbar. Wäre nämlich für die Frage, ob es sich um eine neu einzustellende \nLehrkraft im Sinne des Erlasses handelte, der spätere Zeitpunkt einer denkbaren Verbeamtung \nmaßgeblich, könnte die Anwendung des Mangelfacherlasses durch eine vorangeschaltete \nBeschäftigung im Angestelltenverhältnis ausgeschaltet werden. Auch durch die Ministerin für \nSchule, Wissenschaft und Forschung werde in der Antwort auf die kleine Anfrage der \nAbgeordneten X1. eingeräumt, dass maßgeblicher Stichtag für die Frage, ob es sich um \neine Neueinstellung handele, der 22. Dezember 2000 sei (LT-Drucks. 13/1178, S. 3). Nichts \nanderes ergebe sich, wenn es sich um eine sogenannte Vorgriffseinstellung gehandelt habe. \nDenn es dürfe sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken, dass ihre Einstellung zur Deckung des \nUnterrichtsbedarfs um ein Jahr vorverlegt worden und wegen des Fehlens der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen zunächst nur im Angestelltenverhältnis erfolgt sei. \nNicht entgegengehalten werden könne ihr ferner, dass sie mit ihrem Antrag auf Verbeamtung \nbis zum 16. Juli 2002 zugewartet habe, da das beklagte Land ihr mit dem \nEinstellungsschreiben vom 26. Januar 2001 die Verbeamtung - bei Erfüllung der \nerforderlichen Voraussetzungen - nach Ablauf des Schuljahres 2001/2002 zugesagt habe. \nUnabhängig davon sei die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze weder mit dem \ngemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot wegen Alters noch mit dem Allgemeinen \nGleichbehandlungsgesetz vereinbar.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung B. vom 2. August 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. November 2002 zu verpflichten, sie in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n24\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n25\n\nüber ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n26\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze sei mit dem höherrangigen nationalen und dem \neuropäischen Recht vereinbar. Diese Altersgrenze habe die Klägerin überschritten. Auf eine \nAusnahme nach § 84 Abs. 3 LVO NRW könne sie sich nicht berufen. Die mittlerweile \naufgehobene Ausnahme des Mangelfacherlasses sei zeitlich befristet und mit der Maßgabe \nversehen gewesen, dass sie nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber Anwendung \nfinden könne; bereits im Angestelltenverhältnis Beschäftigte hätten ihr nicht unterfallen \nsollen. Das dringende dienstliche Bedürfnis, durch die Erteilung einer Ausnahme für \nBewerber mit Mangelfächern Interessenten für eine Lehrertätigkeit im öffentlichen Dienst zu \nmotivieren, sei ein hinreichendes Differenzierungskriterium, das es sachlich rechtfertige, \nunbefristet Beschäftigte - auch mit Blick auf die hohen finanziellen Aufwendungen bei deren \nnachträglicher Verbeamtung - von der Ausnahme auszunehmen. Ein Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG liege darin nicht. Das Ziel der Personalgewinnung schließe die Übernahme bereits \nunbefristet Angestellter in das Beamtenverhältnis aus. Auch den befristeten Verlängerungen \ndes Mangelfacherlasses durch weitere Erlasse vom 23. April 2001 (Verlängerung bis \nAbschluss des Einstellungsverfahrens 2004/2005), vom 16. November 2004 (Verlängerung \nbis 31. Juli 2007) und vom 15. Juni 2006 (Verlängerung bis Abschluss des \nEinstellungsverfahrens 2007/2008) habe die Maßgabe zugrunde gelegen, dass kein als \nAngestellter Beschäftigter nachträglich verbeamtet werden könne. Das gelte auch für die in \nden dazwischen liegenden Zeiträumen neu begründeten Arbeitsverhältnisse. Keinesfalls sei \neine nachträgliche Verbeamtung aller ab dem 23. Dezember 2000 eingestellten Angestellten \nbeabsichtigt gewesen. Dementsprechend sei die an Art. 3 Abs. 1 GG auszurichtende \nVerwaltungspraxis dahin gegangen, bislang im unbefristeten Arbeitsverhältnis stehende \nBeschäftigte nicht zu verbeamten, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis zum \nErlasszeitpunkt bereits bestanden habe.\n\n29\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n34\n\nHinsichtlich des Hauptantrages, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des beklagten \nLandes begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen \nErfolg, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nÜbernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht erkennen, dass \ndas beklagte Land sein Ermessen allein dahingehend ausüben kann, die Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums ist insbesondere \nauch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung. Die gesundheitliche \nEignung der Klägerin, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat \nzunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist \ngerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem \nGrunde ausscheiden.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur \nNeubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt, \nist die Klage begründet.\n\n36\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 2. August \n2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002 sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n37\n\nDie Klägerin hat zwar die allgemeine Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 \nAbs. 1 LVO NRW, wonach als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1a LVO NRW in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das \n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bereits am 8. Juli 1994 und damit über sechs Jahre \nvor ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes am 12. Februar \n2001 überschritten. \n\n38\n\nDie Klägerin kann aber die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLVO NRW auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule Wissenschaft \nund Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch \nRunderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-\n1.12.03.03-973 - (sogenannter Mangelfacherlass) für sich beanspruchen, wonach Bewerbern \nmit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre ermöglicht \nwird. Dem steht nicht entgegen, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit \nRunderlass vom 23. Juni 2006 - 211-1.12.03.03-973 - diese Ausnahmeregelung aufgehoben \nhat. Die mit der Aufhebung einhergehende Änderung der Verwaltungspraxis lässt hier die \nVerpflichtung zur Zulassung einer Ausnahme unberührt.\n\n39\n\nAus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit \nmit seinem auf Verpflichtung oder Bescheidung gerichteten Begehren nur dann Erfolg haben \nkann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die \nerstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht und welcher \nBeurteilungszeitpunkt insoweit maßgebend ist, das heißt zu welchem Zeitpunkt die \nAnspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, beurteilt sich ausschließlich nach dem \nmateriellen Recht. Ändert sich während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so \nist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte \nRecht begründeten Anspruch beseitigt oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob sich das \ngeänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den \nfestgestellten Sachverhalt erstreckt.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246, und vom 11. \nFebruar 1999 - 2 C 4.98 -, IÖD 1999, 226, jeweils m.w.N.\n\n41\n\nEine Änderung des für die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nmaßgeblichen § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist hier allerdings nicht eingetreten, \nsondern lediglich eine Änderung der Verwaltungspraxis bei der Ausübung des in dieser \nVorschrift vorgesehenen Ermessens. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW können auf \nAntrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zugelassen werden. Bei der Ausübung des \ndamit eröffneten Ermessens unterliegt der Dienstherr einer Selbstbindung, die aus dem \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit seiner dauernd geübten \nVerwaltungspraxis folgt.\n\n42\n\nBislang hat das beklagte Land sein Ermessen auf der Grundlage des Erlasses vom 22. \nDezember 2000 dahingehend ausgeübt, dass neueinzustellende Bewerber mit \nLehramtsbefähigung in einem der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer bei \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze um bis zu zehn Jahre noch in das Beamtenverhältnis \nauf Probe übernommen worden sind. Durch den Erlass vom 23. Juni 2006 ist eine Änderung \nbeziehungsweise Aufhebung dieser Verwaltungspraxis erfolgt. Danach sollen die mit dem \nsogenannten Mangelfacherlass zugelassenen Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze \nletztmalig für die in den Ausschreibungs- und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn \n2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte gelten. Das beklagte Land ändert mit dieser \nStichtagsregelung seine Verwaltungspraxis also erstmals für die Lehrkräfte, die nach diesem \nZeitpunkt eingestellt werden. Eine Verwaltungspraxis, wonach der Mangelfacherlass auf \ndiejenigen Lehrkräfte, die vor Beginn des Schuljahres 2006/2007 eingestellt und bei denen die \nVoraussetzungen des Mangelfacherlasses zunächst zu Unrecht verneint worden sind, nicht \nmehr angewandt wird, ist hingegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine solche \nVerwaltungspraxis wäre auch mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG \nunvereinbar, da keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der im selben \nmaßgeblichen Zeitraum ausgewählten und eingestellten Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung \nin Mangelfächern gegeben sind. Die Klägerin ist zum 12. Februar 2001 und damit vor dem \nStichtag - Beginn des Schuljahres 2006/2007 - als Lehrerin im unbefristeten \nAngestelltenverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden.\n\n43\n\nSie unterfällt auch im Übrigen der durch Nr. I. des Mangelfacherlasses eingeführten \nVerwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um \nlängstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit der Lehramtsbefähigung im Unterrichtsfach Kunst \nvertritt sie eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Sie ist auch als \nneueinzustellende Bewerberin im Sinne des Erlasses zu anzusehen. Es handelt sich bei ihr \ngerade um eine der Lehrkräfte, die mit dem Mangelfacherlass gewonnen werden sollten. Sie \nwar aufgrund ihrer Qualifikation im Mangelfach Kunst geeignet, kurzfristig zur Deckung des \nUnterrichtsbedarfs in diesem Bereich beizutragen. Dieses Ziel sollte durch die Einstellung \nvon neuen, zusätzlichen Lehrkräften in den Mangelfächern erreicht werden. Es konnte \ndeswegen den Ausschluss solcher Lehrkräfte vom Anwendungsbereich des Erlasses \nrechtfertigen, die bereits vor Ergehen des Erlasses im Schuldienst des beklagten Landes im \nAngestelltenverhältnis beschäftigt waren, nicht aber solcher, die erst danach gewonnen \nworden sind.\n\n44\n\nVgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 371/04 - und - 6 A \n1889/05 -.\n\n45\n\nDer Einwand des beklagten Landes, der Mangelfacherlass beziehe sich nicht auf \nLaufbahnbewerber, deren unbefristete Arbeitsverhältnisse - wie im Fall der Klägerin - in dem \nZeitraum nach dem 22. Dezember 2000 begründet worden seien, denn diese Lehrkräfte seien \naufgrund ihrer Einstellung in das Angestelltenverhältnis (nun) keine neueinzustellenden \nBewerber im Sinne des Erlasses (mehr), so dass auch deren nachträgliche Verbeamtung nicht \nin Betracht komme, greift nicht durch.\n\n46\n\nEine solche Verwaltungspraxis wäre - läge sie vor - mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Es gibt keinen sachlichen Grund, \nBeschäftigte, die - wie die Klägerin - über die Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach \nverfügen und trotz des bereits existierenden Mangelfacherlasses in ein unbefristetes \nAngestelltenverhältnis eingestellt worden sind, schlechter zu behandeln als solche Lehrkräfte, \ndie auf der Grundlage des Mangelfacherlasses unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe \neingestellt worden sind.\n\n47\n\nInsbesondere lässt sich im Fall der Klägerin eine Schlechterstellung nicht damit \nrechtfertigen, dass sie im Zeitpunkt ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis \nbereits in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des beklagen Landes \nbeschäftigt war. Denn dies ändert nichts daran, dass sich ihre Situation in einem wesentlichen \nPunkt, nämlich bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Auswahl beziehungsweise erstmaligen \nEinstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes, nicht \nvon der Situation vergleichbarer Bewerber unterscheidet, die sogleich als Beamte eingestellt \nworden sind. Der Dienstherr muss nämlich in diesem Zeitpunkt die Entscheidung treffen, wie \ndas Beschäftigungsverhältnis auszugestalten ist, das heißt, ob die laufbahn- und sonstigen \ndienstrechtlichen Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe \nvorliegen. Nicht anders als die auf der Grundlage des Mangelfacherlasses in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellten Bewerber war die Klägerin als bis dahin noch nicht \nim öffentlichen Schuldienst Beschäftigte eine neueinzustellende Lehrkraft. Der vom \nbeklagten Land für die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung angeführte Grund - \ndas Vorliegen eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses - ist hingegen erst durch die \ngleichheitswidrige Behandlung der Klägerin bei deren Einstellung geschaffen worden und \nkann schon deshalb kein taugliches Kriterium für eine Differenzierung darstellen.\n\n48\n\nZu keiner anderen Entscheidung führt es, dass sich das beklagte Land darauf beruft, die \nEinstellung der Klägerin sei im Wege einer sogenannten Vorgriffseinstellung erfolgt. Mit dem \nInstrument der Vorgriffseinstellung hatte das beklagte Land in früheren Jahren, in denen nicht \ngenügend Planstellen für die Einstellung von Lehrkräften ausgewiesen waren, im Vorgriff auf \ndie im jeweils kommenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Stellen Lehrkräfte \nzunächst befristet eingestellt, um sie dann später unter Inanspruchnahme dieser Stellen in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n49\n\nDie im Jahr 2001 erfolgten \"Vorgriffseinstellungen\", im Rahmen derer (wohl) auch die \nKlägerin eingestellt worden ist, waren aber keine befristeten Einstellungen mehr. Im \nGegensatz zu der Praxis bei Vorgriffseinstellungen früherer Jahre standen für diese \nEinstellungen Stellen zur Verfügung, deren kw-Vermerke erst zum 1. August 2006 realisiert \nwerden mussten. Deshalb ging das Ministerium für Schule Wissenschaft und Forschung \noffenbar davon aus, dass bis dahin aufgrund der steigenden Berufsaustrittszahlen in den \nFolgejahren genügend freie Planstellen zu erwarten waren (vgl. den Erlass vom 18. Januar \n2001 - 535-11-04/3-2001 -). Dementsprechend erfolgte auch die Einstellung der Klägerin \nunbefristet. Es steht damit bereits in Frage, ob ein hinreichender Grund bestand, ihr die \nVerbeamtung zunächst vorzuenthalten. Jedenfalls ist es sachlich nicht gerechtfertigt, die \nKlägerin allein deswegen vom Anwendungsbereich des Mangelfacherlasses auszuschließen, \nweil aufgrund der dargestellten Besonderheiten im Jahr 2001 Vorgriffseinstellungen \n(ausnahmsweise) unbefristet erfolgten.\n\n50\n\nDass die Klägerin inzwischen das 48. Lebensjahr vollendet und damit auch das nach dem \nMangelfacherlass zulässige Höchstalter um mehr als drei Jahre überschritten hat, steht dem \nteilweisen Erfolg der Klage nicht entgegen. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist \nvorgesehen, dass auf Antrag der obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung \nder Höchstaltersgrenze zugelassen werden kann. Im Wege einer solchen Ausnahme lässt sich \ndem Umstand Rechnung tragen, dass die Klägerin bei der Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes zum 12. Februar 2001 - damals war sie noch nicht 45 Jahre \nalt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden können, dies aber auf \nGrund von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen unterblieben ist.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/6-a-1840-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/6-a-1840-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258900","retrieved":"2026-07-09 02:23:43.163796+00:00"}}