{"status":"available","doknr":"OLD258899","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.6A1701.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"6 A 1701/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom \n2. Oktober 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2003 verpflichtet, den \nAntrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 29. März 1966 geborene Kläger schloss am 23. Juni 1983 die Realschule mit der \nFachoberschulreife ab. Vom 22. August 1983 bis zum 16. Juli 1986 absolvierte er zunächst \neine Ausbildung zum Chemiefacharbeiter. In unmittelbarem Anschluss daran begann er seine \nBerufstätigkeit in dem erlernten Beruf.\n\n3\n\nVom 1. Oktober 1987 bis zum 31. Mai 1989 leistete er seinen Zivildienst ab. Danach \nnahm er seinen Beruf als Chemiefacharbeiter wieder auf. Ab dem 1. Februar 1990 besuchte er \nparallel zu seiner Berufstätigkeit das Abendgymnasium und erwarb am 10. Dezember 1992 \ndie Allgemeine Hochschulreife.\n\n4\n\nZum Sommersemester 1993 nahm er das Lehramtsstudium an der Bergischen Universität-\nGesamthochschule X. auf, das er am 1. Dezember 1998 mit der Ersten Staatsprüfung für \ndie Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch \nund Sozialwissenschaften abschloss. Am 1. Februar 1999 begann er seinen \nVorbereitungsdienst und legte am 12. Dezember 2001 - nach Verlängerung des \nVorbereitungsdienstes um elf Monate - die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I, ebenfalls in den Fächern \nDeutsch und Sozialwissenschaften/Politik, ab.\n\n5\n\nVom 14. Januar 2002 bis zum 30. Mai 2002 war der Kläger befristet als Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis im Dienst des beklagten Landes beschäftigt. Mit Wirkung vom 31. Mai \n2002 wurde er auf unbestimmte Zeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt und an \neinem Berufskolleg in L. eingesetzt.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 28. Mai und 2. September 2002 beantragte der Kläger seine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und wies darauf hin, dass sich seine \nAusbildung aufgrund des 20monatigen Zivildienstes verzögert habe, so dass er trotz \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen \nwerden müsse.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 2. Oktober 2002 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag unter \nHinweis auf die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze ab. Die grundsätzlich mögliche \nÜberschreitung der Altersgrenze bei Verzögerungen der für den künftigen Beruf \nvorgeschriebenen Ausbildung durch das Ableisten von Zivildienst scheitere im Fall des \nKlägers an der fehlenden Ursächlichkeit des Zivildienstes für das Überschreiten der \nAltersgrenze. Er habe nicht direkt nach dem Ableisten des Zivildienstes mit dem \nLehramtsstudium begonnen, sondern erst auf dem zweiten Bildungsweg die Allgemeine \nHochschulreife, die zur allgemeinen Schulbildung gehöre, erworben. Die Überschreitung der \nAltergrenze beruhe demnach darauf, dass er nicht auf dem direkten Weg, sondern erst nach \nBerufsausbildung und Berufstätigkeit das Lehramtsstudium aufgenommen habe.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 17. Oktober 2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Der abgeleistete \nZivildienst sei kausal für die verzögerte Einstellung in den Schuldienst. Der Zivildienst liege \nzeitlich nach der Ausbildung zum Chemiefacharbeiter sowie der anschließenden \nBerufstätigkeit, so dass diese nicht geeignet seien, die Kausalität des \nVerzögerungstatbestandes zu beeinflussen. Soweit er parallel zum Besuch des \nAbendgymnasiums weiter als Chemiefacharbeiter tätig gewesen sei, werde die Kausalität \nnicht unterbrochen, da auch der Besuch eines Tagesgymnasiums keinen früheren Erwerb der \nAllgemeinen Hochschulreife ermöglicht hätte. Das anschließende Studium habe er innerhalb \nder Regelstudienzeit absolviert. Unabhängig davon besitze er die Lehramtsbefähigung im \nMangelfach Sozialwissenschaften. Auch wenn das nicht für Berufskollegs gelte, erfülle er \ngleichwohl die Voraussetzungen des Mangelfacherlasses, da er die Lehramtsbefähigung für \nallgemeinbildende Schulen erworben habe. Im Übrigen würde eine Differenzierung zwischen \nden Schultypen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Februar 2003 \nzurück. Die dreijährige Ausbildung zum Chemiefacharbeiter und die Tätigkeit in diesem \nBeruf seien eine vermeidbare und damit die Kausalität ausschließende Verzögerung. Dabei \nspiele die zeitliche Abfolge des beruflichen Werdegangs keine Rolle. Die genannten \nTätigkeiten seien für die Qualifikation als Lehrkraft auch nicht erforderlich; nicht ausreichend \nsei es, dass sie möglicherweise sinnvoll gewesen seien. Die für die Nachholung des Abiturs \nbenötigte Zeit von drei Jahren überschneide sich nur teilweise mit der fünfjährigen \nBerufstätigkeit. Eine Ausnahme auf der Grundlage des Mangelfacherlasses scheide aus, da \nnach dem Sinn und Zweck des Erlasses die Qualifizierung eines Faches als Mangelfach nicht \nvon der Lehramtsbefähigung, sondern vom Schultyp abhänge. Der \nGleichbehandlungsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt, da aufgrund des unterschiedlichen \nBedarfs an allgemein- und berufsbildenden Schulen ein sachlicher Grund für die \nDifferenzierung bestehe.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 11. März 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf seinen \nVortrag im Widerspruchsverfahren berufen und vertiefend vorgetragen, dass die zeitliche \nAbfolge für die Kausalität entscheidend sei, da bei mehreren Kausalitätsbeiträgen nur der \nspätere den früheren verdrängen könne. Die insoweit vom OVG NRW zu Zeiten der \nKinderbetreuung entwickelten Grundsätze gälten entsprechend für den \nVerzögerungstatbestand des Wehr- oder Zivildienstes. Das habe das Ministerium für Schule, \nWissenschaft und Forschung des Landes NRW im Erlass vom 18. September 1995 geregelt, \nin dem wegen des Kausalitätszusammenhangs auf das Urteil des OVG NRW vom 6. Juli 1994 \n- 6 A 1725/93 - verwiesen werde. Die Tätigkeit des Klägers als Chemiefacharbeiter nach \nBeendigung des Zivildienstes sei für die Kausalität bedeutungslos, weil er die \nSchulausbildung am Abendgymnasium erst am 1. Februar 1990 habe aufnehmen können. \nVergleichbares gelte für die Berufstätigkeit nach Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife, \nweil ohnehin keine Aufnahme des Studiums vor dem Sommersemester 1993 möglich \ngewesen wäre.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 2. \nOktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2003 zu \nverpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n13\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, \nüber seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEs hat die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe wiederholt und \nergänzend darauf hingewiesen, der Kläger habe die Tätigkeit als Lehrer nicht wie erforderlich \nzielgerichtet und ohne alle vermeidbaren, nicht auf die Lehrerausbildung gerichteten \nVerzögerungen angestrebt. Vielmehr habe er eine dreijährige Ausbildung zum \nChemiefacharbeiter mit anschließender Berufstätigkeit absolviert, so dass die durch den \nZivildienst eingetretene Verzögerung nicht kausal für das Überschreiten der \nHöchstaltersgrenze sei. Unerheblich sei, dass die Berufsausbildung bereits vor dem \nZivildienst erfolgt sei.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht L. hat die Klage mit Urteil vom 18. März 2005 abgewiesen. \nDie Höchstaltersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO NRW sei mit höherrangigem deutschem Recht \nvereinbar. Sie bringe die Dienstzeit und den Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein \nangemessenes Verhältnis und gewährleiste eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen \nLaufbahnen. Der vom Kläger abgeleistete Zivildienst rechtfertigte nicht die Überschreitung \nder Altersgrenze, da er nicht die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung \ngewesen sei. Der Kläger habe vielmehr zunächst auf dem Zweiten Bildungsweg sein Abitur \nnachgeholt. Das zähle aber noch zur allgemeinen Schulbildung und stelle keine darüber \nhinausgehende, für einen künftigen Beruf vorgeschriebene Ausbildung dar. Denn durch die \nAusnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW sollten nur Zeiten eines Dienstes \nausgeglichen werden, die an die Stelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung getreten \nseien. Das werde durch die ebenfalls dem Nachteilsausgleich bei Ableistung eines Dienstes \ndienende Regelung des § 13 ArbPlSchG bestätigt, nach dessen Abs. 2 nur die Verschiebung \noder Unterbrechung einer über die allgemeine Schulbildung hinausgehenden \nvorgeschriebenen Berufsausbildung relevant sei. Der Mangelfacherlass erfasse das Fach \nSozialwissenschaften nur an allgemeinbildenden, nicht aber an berufsbildenden Schulen. Das \nZiel, Lehrkräfte gerade für bestimmte Schulformen und Fächer zu gewinnen, stelle ein \nhinreichendes Differenzierungskriterium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar.\n\n18\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2005 zugestellte Urteil \nhat dieser am 28. April 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 12. \nApril 2007, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18. April 2007, hat der Senat die \nBerufung zugelassen.\n\n19\n\nMit seiner am 30. April 2007 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung \nwiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt vertiefend vor, nach der \nRechtsprechung des OVG NRW könne nur ein späterer Kausalitätsbeitrag einen früheren \nverdrängen. In seinem Fall gebe es keinen Tatbestand, der die Kausalität des Zivildienstes für \ndie verzögerte Einstellung verdränge. Er habe zügig studiert, kurz nach der Ersten \nStaatsprüfung den Vorbereitungsdienst angetreten und sei nach der Zweiten Staatsprüfung \nfrühestmöglich in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden. Die Kausalität sei \nauch nicht durch den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife unterbrochen worden. Es gebe \nkeine rechtliche Grundlage dafür, dass die Kausalität nur dann vorliege, wenn die Allgemeine \nHochschulreife vor dem Zivildienst erworben worden sei.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung L. vom 2. Oktober 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 13. Februar 2003 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis \nauf Probe zu übernehmen,\n\n22\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n23\n\nüber seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n24\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n31\n\nHinsichtlich des Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des beklagten \nLandes begehrt, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen \nErfolg, da die Sache insoweit nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nÜbernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht erkennen, dass \ndas beklagte Land sein Ermessen allein dahingehend ausüben kann, den Kläger in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums ist insbesondere \nauch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung. Die gesundheitliche \nEignung des Klägers, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat \nzunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist \ngerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem \nGrunde ausscheiden.\n\n32\n\nSoweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur \nNeubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt, \nist die Klage begründet.\n\n33\n\nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 2. Dezember \n2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2003 sind rechtswidrig und verletzen \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n34\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1a LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen \nwerden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Zeitpunkt seiner unbefristeten \nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst mit Wirkung vom 31. Mai 2002 hatte der am 29. \nMärz 1966 geborene Kläger zwar die allgemeine Höchstaltersgrenze von 35 Jahren um mehr \nals ein Jahr überschritten.\n\n35\n\nEr kann aber wegen des in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. Mai 1989 \nabgeleisteten Zivildienstes die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO \nNRW für sich beanspruchen. Das beklagte Land hat das ihm dabei zustehende Ermessen mit \nRunderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - Z B 1 22/03 - 1157/95 - vom 18. \nSeptember 1995 (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -) \ndahingehend ausgeübt, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze generell erteilt ist, wenn \nsich die Einstellung infolge des Ableistens unter anderem des Zivildienstes um nicht mehr als \ndie tatsächliche Zeitdauer des Dienstes verzögert hat und der Bewerber zum Zeitpunkt seiner \nEinstellung die Altersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des Dienstes überschritten \nhatte.\n\n36\n\nDer Kläger hat insgesamt 20 Monate Zivildienst abgeleistet. Seine Einstellung ist zum 31. \nMai 2002 und damit 14 Monate nach seinem 35. Geburtstag erfolgt, so dass er zum Zeitpunkt \nseiner Einstellung die Altersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des Dienstes überschritten \nhatte.\n\n37\n\nDie Ableistung des Zivildienstes war auch die entscheidende Ursache für die\n\n38\n\nÜberschreitung der Altersgrenze. Insbesondere ist eine Unterbrechung des erforderlichen \nUrsachenzusammenhangs zwischen Zivildienst und verzögerter Einstellung nicht gegeben. \nDie Kausalität ist dann zu verneinen, wenn nach der Zeit eines Dienstes andere von dem \nBewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die \nEinstellung hinausgeschoben haben.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 - und vom 20. Januar \n2004 - 6 A 949/03 -, sowie zur entsprechenden Regelung bei Verzögerungen aufgrund von \nKinderbetreuungszeiten BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; \nOVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 16. \nMärz 2004 - 6 A 1524/02 -, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 - und vom 22. \nFebruar 2005 - 6 A 4762/03 -.\n\n40\n\nDass der Kläger vor Ableistung des Zivildienstes zunächst eine Ausbildung als \nChemiefacharbeiter absolviert und in diesem Beruf gearbeitet hatte, ist schon deswegen \nunerheblich, weil dieser Umstand bereits vor dem Verzögerungstatbestand eingetreten war. \nDie Unterbrechung eines Kausalzusammenhangs zwischen zwei Ereignissen setzt zwingend \nvoraus, dass das erste Ereignis beim Eintreten weiterer Umstände bereits stattgefunden hat. \nUnterbrechungen des Kausalzusammenhangs zwischen Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes \nund einer Einstellungsverzögerung können demnach nur auf Umstände zurückzuführen sein, \ndie nach dem Dienst eingetreten sind; vorangegangene Umstände sind unerheblich.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27, Beschluss vom \n20. Januar 2004 - 6 A 949/03 - und Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -.\n\n42\n\nDie Ursächlichkeit des Zivildienstes steht ferner nicht deswegen in Frage, weil der Kläger \nnach Abschluss des Zivildienstes zunächst die Allgemeine Hochschulreife erworben hat. \nAuch wenn es sich dabei nicht um einen spezifisch auf den Lehrerberuf zugeschnittenen Teil \nder (allgemeinen) Schulbildung handelt, ist der Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife \nzweifellos unverzichtbar für die Aufnahme des Lehrerstudiums, so dass darin keine \nvermeidbare Verzögerung liegen kann. Nicht von Belang ist es in diesem Zusammenhang, \ndass § 13 Abs. 2 ArbPlSchG in Fällen des Wehr- oder Zivildienstes lediglich das \nHinausschieben oder die Unterbrechung einer über die allgemein bildende Schulbildung \nhinausgehenden vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen Beruf als Beamter oder \nRichter als relevant ansieht. Denn diese Vorschrift hat mit der Regelung, inwieweit Dienste \nbei den bis zur Anstellung oder Beförderung zurückzulegenden Zeiten zu berücksichtigen \nsind, einen anderen, laufbahnspezifischen Gegenstand und schließt - im Gegensatz zum Erlass \n- folgerichtig die allgemein bildende Schulbildung gerade ausdrücklich aus.\n\n43\n\nSoweit der Kläger zwischen Beendigung des Zivildienstes und Beginn des\n\n44\n\nAbendgymnasiums sowie nach Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und vor \nAufnahme des Lehramtsstudiums jeweils einige Monate in seinem erlernten Beruf tätig war, \nliegt darin ebenfalls keine die Kausalität unterbrechende wesentliche Verzögerung. Vielmehr \nlassen sich solche Übergangszeiten wegen der feststehenden Anfangstermine von \nSchulausbildungen und Hochschulsemestern regelmäßig kaum vermeiden. So war es nach \ndem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, \nauch im vorliegenden Fall. Ebenso wenig ist es erheblich, dass der Kläger parallel zum \nBesuch des Abendgymnasiums gearbeitet hat, zumal es dadurch nach seinen auch insoweit \nnicht zu bezweifelnden Angaben zu keinen zusätzlichen Verzögerungen gekommen ist.\n\n45\n\nDer Kläger hätte ohne die Ableistung des Zivildienstes etwa im Februar 1988 mit dem \nBesuch des Abendgymnasiums beginnen und seine Ausbildung mit der Zweiten \nStaatsprüfung etwa im Dezember 1999 beenden können. Es kommt daher darauf an, ob er zur \nMitte des Schuljahres 1999/2000 - der nächsten Einstellungsmöglichkeit nach Abschluss des \nVorbereitungsdienstes - oder zu einem späteren Zeitpunkt bis zur Vollendung des 35. \nLebensjahrs (29. März 2001) eingestellt worden wäre.\n\n46\n\nOb dies der Fall gewesen wäre, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Ebenso wenig ist \nfeststellbar, ob der Kläger wegen Verfehlung der Einstellungskriterien ohnehin nicht zum \nZuge gekommen wäre. Das beklagte Land hat mitgeteilt, es könne nicht mehr ermittelt \nwerden, ob in den jeweils zum Schuljahresanfang oder zur Schuljahresmitte in dem Zeitraum \nvon Januar 2000 bis März 2001 durchgeführten Lehrereinstellungsverfahren für die \nFächerkombination des Klägers Einstellungsbedarf bestanden habe. Ob der Kläger, hätte er \nsich beworben, nach den damaligen Einstellungskriterien zum Zuge gekommen wäre, sei \nebenfalls nicht mehr feststellbar, da die entsprechenden Einstellungslisten und \nBewerbungsunterlagen erlassgemäß vernichtet worden seien. Diese Nichtaufklärbarkeit der \nEinstellungschancen des Klägers wirkt sich zu dessen Gunsten aus. Hat der Dienstherr die \nUnterlagen über seine früheren Auswahlentscheidungen vernichtet, trägt er die materielle \nBeweislast dafür, dass der Einstellungsbewerber ungeachtet des Verzögerungstatbestandes zu \neinem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32.\n\n48\n\nLiegen - wie eben dargestellt - keine Unterlagen über die länger zurückliegenden \nEinstellungsverfahren mehr vor, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Verlängerung des \nVorbereitungsdienstes des Klägers um elf Monate aufgrund des einmaligen Nichtbestehens \nder Zweiten Staatsprüfung als kausalitätsunterbrechend anzusehen sein müsste. Denn es ist \nnicht mehr feststellbar, ob er bei einem früherem Verfahren überhaupt zum Zuge gekommen \nwäre.\n\n49\n\nDass der Kläger inzwischen 41 Jahre alt ist und die Höchstaltersgrenze um mehr als die \ntatsächliche Dauer des Zivildienstes überschritten hat, steht dem teilweisen Erfolg der Klage \nnicht entgegen. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist vorgesehen, dass auf Antrag der \nobersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze \nzugelassen werden kann. Im Wege einer solchen Ausnahme lässt sich dem Umstand \nRechnung tragen, dass der Kläger bei der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des \nbeklagten Landes zum 31. Mai 2002 in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen \nwerden können, dies aber auf Grund von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen unterblieben \nist.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/6-a-1701-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/6-a-1701-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258899","retrieved":"2026-07-09 02:23:43.084232+00:00"}}