{"status":"available","doknr":"OLD258898","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.21D.A767.07BDG.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"21d A 767/07.BDG","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines \nFernmeldesekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesO) zurückgestuft.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Klägerin zu einem Drittel, \nder Beklagte zu zwei Dritteln.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweils Beteiligte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Februar 1970 geborene Beklagte steht als Fernmeldeobersekretär \nund Lebenszeitbeamter im Dienst der Klägerin und ist bei der X beschäftigt. Nach \nErlangung der Fachoberschulreife absolvierte er die Ausbildung für den mittleren \nnichttechnischen Fernmeldedienst, die er erfolgreich abschloss. Nach Ablauf der \nlaufbahnrechtlichen Probezeit wurde ihm am 23. April 1997 die Eigenschaft eines \nBeamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 21. Juli 1998 wurde er in sein \nderzeitiges Amt befördert.\n\n3\n\nSeit April 2002 war der Beklagte als Fachverkäufer in der Gruppe Stationärer \nHandel der Kundenniederlassung M., S. tätig. In der letzten Regelbeurteilung vom \n21. September 2003 wurden seine dienstliche Leistungen als Verkäufer mit der \nGesamtbewertung „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht\" beurteilt.\n\n4\n\nDer Beklagte wurde mit Wirkung vom 1. September 2004 zu U. versetzt. Die \nVersetzung wurde unter dem 20. September 2004 aufgehoben; er gehört weiterhin \nder Niederlassung West an. \n\n5\n\nDer geschiedene Beklagte ist unverheiratet und lebt in geordneten \nwirtschaftlichen Verhältnissen. Für seine beiden Kinder, die bei seiner geschiedenen \nEhefrau leben, zahlt er einen monatlichen Unterhalt von 806 Euro.\n\n6\n\nDer Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Ihm ist unter dem \n29. August 2003 eine Ermahnung erteilt worden, weil er und seine Kollegen T-Online \nAufträge gebucht hatten, ohne dass entsprechende Kundenaufträge vorlagen.\n\n7\n\nBis zu einem am 18. Dezember 2003 verfügten Verbot des Führens der \nDienstgeschäfte und einer anschließenden vorläufigen Dienstenthebung war der \nBeklagte im S. tätig. Als ab Mitte des Jahres 2003 im Ö. erhebliche Handy-\nFehlbestände auftraten, beschlossen der Beklagte sowie die anderen Mitarbeiter und \nder Ö.-Leiter, diese Fehlbestände durch sog. Upgrade-Buchungen zu verschleiern. In \nAbgang geratene Handys wurden dergestalt in die Kasse eingebucht, als seien sie \nanlässlich eines Handy-Vertragsabschlusses zu einem subventionierten Preis von \nzumeist 1 Euro an Endverbraucher abgegeben worden. Den Subventionspreis \nzahlten die Bediensteten sodann jeweils in die Kasse ein. Der Beklagte nahm ca. 7 \nbis 8 eigene Upgrade-Buchungen vor. Anlässlich einer Inventur am \n21. November 2003 fielen diese Vorgehensweise und die Tatsache auf, dass \nMitarbeiter des Ö.es mit Wissen des Leiters im Regelfall gegen Leihschein \nVerkaufswaren längerfristig zur privaten Nutzung mitgenommen hatten. Der Beklagte \nhatte ohne Leihschein ab Dezember 2002 2 Computerspiele (Tekken 4 und Virtual \nFighter), im April oder Mai 2003 einen CD-Brenner Uranus 52 x sowie zu einem nicht \nbekannten Zeitpunkt einen Organizer PDA DaVinci DV 2 mit nach Hause genommen. \nEin Leihschein für diese Waren wurde erst am Inventurtag ausgefüllt. Der Beklagte \nerwarb die entnommenen Waren in der Folgezeit zu einem Gesamtpreis von 268,89 \nEuro.\n\n8\n\nZu einem nicht näher eingegrenzten Zeitpunkt rief der Beklagte im S. an und ließ \nsich von einem Kollegen die zum Aufladen eines Karten-Handys mit \nGesprächseinheiten erforderlichen Kennziffern von zwei Cash-Cards zu je 15 Euro \ndurchgeben. Die beiden entwerteten Karten befanden sich am Inventurtag im Fach \ndes Beklagten. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, die Karten etwa 2 Tage \nnach dem Anruf bezahlt zu haben.\n\n9\n\nWegen der oben genannten Vorfälle leitete die Staatsanwaltschaft M. ein \nErmittlungsverfahren u.a. gegen den Beklagten ein. Sie stellte das Verfahren \nhinsichtlich der Mitnahme von Verkaufswaren gemäß § 154 StPO vorläufig ein und \nerhob wegen der Upgrade-Buchungen Anklage. Die Eröffnung des Hauptverfahrens \nwurde jedoch rechtskräftig abgelehnt. Das Landgericht M. führte in seiner \nBeschwerdeentscheidung vom 8. Juni 2006 - XII Qs 34/06 - aus, dass weder eine \nStrafbarkeit wegen versuchten Betrugs noch wegen Untreue, Urkundenfälschung \noder Fälschen technischer Aufzeichnungen gegeben sei.\n\n10\n\nDurch Verfügung vom 30. Januar 2004 leitete der Leiter Privatkunden \nNiederlassung West ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des o.g. \nSachverhalts ein. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde die \nBundesanstalt für Post- und Telekommunikation beteiligt, bevor das Verfahren über \ndie Beteiligung des Betriebsrates abgeschlossen war. Die Bundesanstalt stimmte \ndeshalb der beabsichtigten Disziplinarklage nur unter dem Vorbehalt einer \nordnungsgemäßen personalvertretungsrechtlichen Beteiligung zu.\n\n11\n\nAm 23. Dezember 2004 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Sie hat die \nAuffassung vertreten, dass der Beklagte durch die Durchführung von Upgrade-\nBuchungen und die Mitnahme unbezahlter Waren ein Dienstvergehen begangen \nhabe. Es liege ein strafbares Verhalten des Beklagten vor, welches zu seiner \nUntragbarkeit führe.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n16\n\nund ist dem Klägervorbringen entgegengetreten.\n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu \neiner Geldbuße in Höhe von 250 Euro verurteilt und zur Begründung ausgeführt:\n\n18\n\n„Die Disziplinarklage ist begründet.\n\n19\n\nDer Beklagte hat durch die ihm vorgeworfenen Upgrade-Buchungen ein \neinheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG i.V.m. § 55 Satz 2 BBG \nbegangen, welches durch eine Geldbuße nach § 6 BDG in Höhe von 250 Euro zu \nahnden ist. Demgegenüber liegt hinsichtlich der Warenentnahmen und der Cash-\nCards kein disziplinar relevantes Fehlverhalten vor.\n\n20\n\nAllerdings leidet das behördliche Disziplinarverfahren an einem - vom Kläger \nnicht geltend gemachten - Mangel, da das Prüfverfahren der Bundesanstalt für Post- \nund Telekommunikation vor Abschluss des personalvertretungsrechtlichen \nMitwirkungsverfahrens durchgeführt worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, zitiert nach juris). Ob dieser Mangel als wesentlich \nim Sinne des § 55 Abs. 2 BDG anzusehen ist - die Kontrollfunktion der Bundesanstalt \nspricht dafür -, kann hier dahinstehen. Eine gerichtliche Fristsetzung nach § 55 \nAbs. 3 BDG wäre nicht angezeigt, weil sie bei realitätsnaher Betrachtung lediglich zu \neiner Verzögerung des Disziplinarverfahrens führte, ohne auf das Ergebnis Einfluss \nzu nehmen. Die Meinungsäußerung des Betriebsrates war nämlich, wie der \nvorliegende Fall zeigt, offenbar im Rahmen des Kontrollprozesses der Bundesanstalt \nirrelevant.\n\n21\n\nDer Beklagte hat durch die Upgrade-Buchungen gegen seine Gehorsampflicht \naus § 55 Satz 2 BBG verstoßen, weil er sich insoweit über eine Anordnung seines \nDienstvorgesetzten hinweggesetzt hat. Diese Anordnung ist bezogen auf die \nUpgrade-Buchungen konkretisiert in der betrieblichen Anweisung zur Abgabe von \nsubventionierten Produkten. Hiernach dürfen Handys zum Subventionspreis nur im \nFalle eines Handy-Vertragsabschlusses bzw. einer entsprechenden \nVertragsverlängerung abgegeben werden. Über diese Anordnung setzte sich der \nBeklagte vorsätzlich - schuldhaft hinweg, als er die Buchungen vornahm, um Handy-\nFehlbestände buchungstechnisch zu verschleiern. Ein Vertragsschluss bzw. eine \nVertragsverlängerung lag den jeweiligen Buchungen jedenfalls nicht zugrunde.\n\n22\n\nEin Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 54 Satz 3 BBG ist hingegen \nnicht festzustellen, weil die Upgrade-Buchungen keinen Straftatbestand erfüllen. Dies \nhat zuletzt das Landgericht M. in seinem Beschluss vom 8. Juni 2006 - XII Qs 34/06 - \nfestgestellt. Dem ist aus der Sicht der Disziplinarkammer, die sich den Ausführungen \ndes Landgerichts anschließt, nichts hinzuzufügen.\n\n23\n\nDurch die Mitnahme der Computerspiele und der 2 Geräte hat der Beklagte keine \ndisziplinar relevante Dienstpflichtverletzung begangen. Ein Verstoß gegen § 54 \nSatz 3 BBG liegt nicht vor, weil dieses Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt. \nInsbesondere ist insoweit ein Eigentumsdelikt nicht nachweisbar.\n\n24\n\nZwar hatte der Beklagte vor der Mitnahme keinen Leihschein ausgefüllt. Dies \ngeschah jedoch anlässlich der Inventur, und er offenbarte so die Entnahme, die \nansonsten nach der Lebenserfahrung unentdeckt geblieben wäre. Dies spricht gegen \neine rechtswidrige Zueignungsabsicht. Auch aus der Dauer der Entnahme allein \nkann mangels weiterer einschlägiger Indizien auf eine Zueignungsabsicht nicht \ngeschlossen werden, zumal ein Zeitrahmen lediglich hinsichtlich des Computerspiels \nTekken 4 und des CD-Brenners feststellbar ist. Im übrigen sind im behördlichen \nDisziplinarverfahren zur Entnahmedauer keine Erhebungen angestellt worden. \nErmittlungen zu einer etwaigen Wertminderung dieser Waren durch Zeitablauf, die \nmöglicherweise strafrechtlich relevant sein könnte, sind ebenfalls nicht durchgeführt \nworden, so dass der Nachweis, der Beklagte habe durch die Mitnahme der \nComputerspiele sowie der Geräte ein Eigentumsdelikt begangen, nicht zu führen \nist.\n\n25\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Entleihe liegt keine Dienstpflichtverletzung \nnach § 55 Satz 2 BBG vor. Die Entleihpraxis im S. und offenbar auch in anderen \nGeschäftsstellen der X war mehr als lax und wurde vom Vorgesetzten des Beklagten, \ndem Ö.leiter, toleriert. Klare Regeln, was die Dauer einer Entleihe anbelangt, \nexistierten offenbar nicht. Sie gehen insbesondere aus der Mail des Zeugen G. vom \n9. Dezember 2006 und seiner Vernehmung vom 22. April 2004 nicht hervor. Beide \nÄußerungen des Zeugen sind allgemein gehalten und wenig detailreich. \nBezeichnenderweise sagt die Mail zur Entleihzeit nichts und lässt im Ergebnis offen, \nob über den „Leihpool\", der in der Aussage vom 22. April 2004 noch unerwähnt \ngeblieben ist, hinaus Entleihen toleriert worden. Ausgeschlossen hat der Zeuge \nderartige Entleihen jedenfalls nicht.\n\n26\n\nSchließlich vermag die Kammer hinsichtlich der Cash-Cards keine \nDienstpflichtverletzung zu erkennen.\n\n27\n\n \nErmittlungen zu dieser Position im behördlichen Disziplinarverfahren haben nicht \nstattgefunden. Die Cash-Cards finden - soweit ersichtlich - lediglich im \nErmittlungsbericht vom 23. April 2004 auf Seite 13 mit einer aus sich heraus nicht \nverständlichen Anmerkung Erwähnung, wobei der Beweismittelcharakter dieses \nBerichts erheblichen Bedenken begegnet. Bei diesem Ermittlungsdefizit, das infolge \nZeitablaufs nicht mehr behebbar ist, hat die Kammer nur die Möglichkeit, die vom \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung gegebene, in sich plausible \nSachverhaltsschilderung der disziplinaren Bewertung zugrunde zu legen. Hiernach \nist jedoch eine Dienstpflichtverletzung ausgeschlossen, weil der vom Beklagten \ngeschilderte Hergang lediglich eine Privilegierung umschreibt, die einem Ö.-\nBediensteten von jedem verständigen Vorgesetzten eingeräumt wird. Pflichtwidrig ist \nein solches Verhalten nicht.\n\n28\n\nIm Ergebnis ist nur die in den Upgrade-Buchungen liegende \nDienstpflichtverletzung als Dienstvergehen disziplinar zu ahnden. Unter \nBerücksichtigung der in § 13 Abs. 1 BDG kodifizierten Grundsätze erweist sich eine \nGeldbuße von 250 Euro als Pflichtenmahnung erforderlich, aber auch ausreichend. \nDas Dienstvergehen hat kein sonderlich hohes Gewicht. Ein prüfbarer Schaden ist \ndurch die Upgrade-Buchungen nicht entstanden. Jedenfalls fehlt es an Erhebungen \nim behördlichen Disziplinarverfahren, welcher Schaden durch die Buchungen kausal \nverursacht worden ist. Im übrigen war es vorrangig die Aufgabe des Vorgesetzten \ndes Beklagten, Upgrade-Buchungen zu unterbinden und die Revision einzuschalten, \num dem Schwund im Handybestand entgegenzuwirken. Mildernd ist ferner zu \nberücksichtigen, dass der Vorgesetzte des Beklagten die Buchungen gebilligt und an \ndiesen teilgenommen hat. Auch das Persönlichkeitsbild des Beklagten erfordert keine \nhärtere Ahndung. Insoweit ist in die Bewertung einzustellen, dass der Beklagte \nbislang seinen Dienst im wesentlichen tadelsfrei verrichtet hat und disziplinar nicht \nvorbelastet ist. Er hat sein Fehlverhalten eingestanden und nichts unternommen, um \nsein Fehlverhalten zu verschleiern oder zu beschönigen. Auch ist im Zusammenhang \nmit dem Handy-Fehlbestand im Ö. offenbar eine Gruppendynamik entstanden, der \ndie Bediensteten erlegen sind. Belegt wird diese Annahme durch den wiederholten \nHinweis, die Upgrade-Buchungen beruhten auf einem „Teambeschluss\". Belastend \nist in die Würdigung die Ermahnung vom 29. August 2003 einzustellen, mit der ein \nVerhalten des Beklagten missbilligt worden ist, welches den Upgrade-Buchungen \nvergleichbar ist.\n\n29\n\nInsgesamt ist das Vertrauen des Dienstherrn durch das Dienstvergehen des \nBeklagten zwar beeinträchtigt worden, der Umfang des Vertrauensverlustes hält sich \naber in Grenzen; die Vertrauensbasis ist wiederherstellbar. Deshalb ist eine fühlbare \nPflichtenmahnung in Form einer Geldbuße erforderlich, aber auch ausreichend, um \ndem Beklagten die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn \nanzuhalten, künftig seine Beamtenpflichten strikt zu beachten. Die Höhe der \nausgeworfenen Geldbuße von 250 Euro berücksichtigt die wirtschaftlichen \nVerhältnisse des Beklagten, insbesondere die gegenüber seinen Kindern \nbestehende Unterhaltsverpflichtung.\"\n\n30\n\nDie Klägerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Wiederholung \nund Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens rechtzeitig Berufung eingelegt. Darüber \nhinaus macht sie geltend: Das Verwaltungsgericht habe die \nBeschwerdeentscheidung des Landgerichts M. unzutreffend wiedergegeben. Das \nLandgericht habe die Eröffnung des Hauptverfahrens der wegen Betruges \nangeklagten Taten allein aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Der Beklagte habe \nBeihilfe zu einer Untreue des Beklagten in dem Verfahren 21d A 497/07.BDG \nbegangen oder sogar täterschaftlich gehandelt. Der Beklagte habe gegenüber der \nXAG und auch gegenüber Y eine Vermögensbetreuungspflicht gehabt. Zwischen den \nGesellschaften bestehe ein Kooperationsvertrag. Die XAG habe danach die \njeweiligen Inventurdifferenzen bei Endgeräten und Zubehör (hier bei den Handys) zu \nden gültigen Einstandspreisen zu ersetzen. Die im S. eingetretenen \nBestandsdifferenzen seien als Inventurdifferenzen zu ersetzen gewesen. Die \nunberechtigten Upgrade-Buchungen hätten diesen Ausgleich verhindert. Der \nBeklagte habe sich 2 Computerspiele (Tekken 4 und Virtual Fighter), einen \nCD-Brenner Uranus 52 x sowie einen Organizer PDA DaVinci DV 2 zugeeignet. \nAusleihmöglichkeiten hätten unter bestimmten Voraussetzungen allein für Kunden \nbestanden. Der vom Beklagten verwandte Leihschein werde nur an Kunden \nausgegeben. Dies belege unter anderem die Unterschriftenspalte („Unterschrift des \nKunden\").\n\n31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n32\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten aus dem \nBeamtenverhältnis zu entfernen.\n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G.. Wegen des \nwesentlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den zum Sitzungsprotokoll \nvom 19. Dezember 2007 genommenen Vermerk Bezug genommen.\n\n36\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird auf \nden Inhalt der gerichtlichen Akten in diesem sowie in dem Verfahren 21d A \n497/07.BDG, der Beiakten 1 und 2 (Personalakte), der Beiakte 3 (Ermittlungsakte), \nder Beiakte 4 (Vorläufige Dienstenthebung und Beteiligung des Betriebsrats), der \nBeiakte 5 (Kopie der Ermittlungsakte 40 Js 6167/04 der Staatsanwaltschaft M.), der \nBeiakte 6 (Dienstunfallvorgang), der Beiakten 7 und 8 (Ortszuschlag und Kindergeld) \nsowie der Beiakte 9 (VG M. 37 K 3684/04.BDG) Bezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.\n\n39\n\nDem behördlichen Disziplinarverfahren haftet ein - vom Beklagten nicht gerügter \n- Mangel im Sinne von § 55 BDG an, weil das Prüfverfahren der Bundesanstalt für \nPost und Telekommunikation Deutsche Bundespost nicht - wie es erforderlich ist - \nerst nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens \ndurchgeführt worden ist. \n\n40\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385.\n\n41\n\nBeabsichtigt der Vorstand der Deutschen Post AG oder ein ihm nachgeordneter \nStelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, Disziplinarklage zu \nerheben, hat er die Klageschrift vor ihrer Einreichung bei Gericht unverzüglich unter \nVorlage der Akten von der Bundesanstalt auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte \nAusübung des Ermessens prüfen zu lassen; dem Prüfergebnis hat er Rechnung zu \ntragen (§ 1 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 8 und § 15 BAPostG). \nVorliegend war das Prüfverfahren der Bundesanstalt für Post- und \nTelekommunikation aber bereits vor Abschluss des personalvertretungsrechtlichen \nMitwirkungsverfahrens durchgeführt worden. Das Verwaltungsgericht hat mit \nzutreffender Erwägung eine gerichtliche Fristsetzung nach § 55 Abs. 3 BDG als nicht \nangezeigt angesehen, weil sie zu einer bloßen Verzögerung des \nDisziplinarverfahrens führte, ohne auf das Ergebnis Einfluss zu nehmen. Denn eine \netwaige Stellungnahme des Betriebsrates hat die Bundesanstalt offenbar als \nirrelevant angesehen. Entscheidend für das Einverständnis zur Klageerhebung war \naus ihrer Sicht allein die ordnungemäße Beteiligung des Betriebsrates, die auch \nstattgefunden hat.\n\n42\n\nDas Rechtsmittel der Klägerin ist unbeschränkt eingelegt. Dies hat zur Folge, \ndass der Senat im Berufungsverfahren eigene Tatsachenfeststellungen hinsichtlich \nder gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe zu treffen hat. \n\n43\n\nDer Senat trifft unter Auswertung der beigezogenen Akten und auf Grund der \nmündlichen Verhandlung hinsichtlich der gegenüber dem Beklagten erhobenen \nVorwürfe, die XAG geschädigt zu haben, indem er in Kenntnis von \nInventurdifferenzen unberechtigt Upgrade-Buchungen vorgenommen habe, um einen \nHandy-Fehlbestand zu verschleiern, sowie aus dem Warenbestand des Ö.es \nProdukte ohne Bezahlung mitgenommen habe, im Wesentlichen die gleichen \nFeststellungen, wie sie bereits das Verwaltungsgericht getroffen hat.\n\n44\n\nDer Beklagte hat ihm obliegende Pflichten nach dem Bundesbeamtengesetz \nschuldhaft verletzt und ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 BBG begangen. \n\n45\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Upgrade-Buchungen einen \nVerstoß gegen die Gehorsampflicht aus § 55 Satz 2 BBG bejaht, weil sich der \nBeklagte über eine Anordnung seines Dienstvorgesetzten hinweggesetzt hat, \nwonach Handys zum Subventionspreis nur im Falle eines Handy-\nVertragsabschlusses oder einer entsprechenden Vertragsverlängerung abgegeben \nwerden dürfen. Über diese Anordnung setzte sich der Beklagte vorsätzlich und somit \nschuldhaft hinweg, als er Upgrade-Buchungen vornahm, um Handy-Fehlbestände \nbuchungstechnisch zu verschleiern. Ein Vertragsschluss oder eine \nVertragsverlängerung lagen den Buchungen nicht zugrunde.\n\n46\n\n1. Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 54 Satz 3 BBG ist im \nHinblick auf die Upgrade-Buchungen aber nicht feststellbar. Eine Strafbarkeit nach \n§ 263 StGB sowie nach § 266 StGB kommt nicht in Betracht. \n\n47\n\nDas Landgericht M. hat durch Beschluss vom 8. Juni 2006 zwar ohne rechtliche \nBindungswirkung für das hier vorliegende Disziplinarverfahren, gleichwohl in der \nSache aber überzeugend ausgeführt, dass ein Betrug nach § 263 StGB vorliegend \nauszuscheiden habe. Notwendiges Element für einen Betrug ist nämlich auch eine \nVermögensverfügung, die hier als Unterlassen der Geltendmachung von \nSchadensersatzansprüchen durch die XAG in Betracht kommen kann. Das \nLandgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, wenn das irrtumsbedingte Verhalten \ndes Geschädigten allein in dem Unterlassen liege, einen Anspruch überhaupt oder \nalsbald geltend zu machen, so könne eine unmittelbare vermögensmindernde \nWirkung und damit eine Vermögensverfügung nur gegeben sein, wenn sich \nfeststellen lasse, dass die Vermögenslage des Getäuschten bei rechtzeitiger \nGeltendmachung günstiger gewesen wäre, die Rechtsverfolgung also zu einem \nbesseren Ergebnis geführt hätte.\n\n48\n\nVgl. Lackner, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl., 1988, § 263 Rdnr. \n107; Cramer, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 27. Aufl. 2006, § 263 \nRdnr. 58, m.w.N.\n\n49\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung von Erfolgsaussichten von \nSchadensersatzansprüchen gegen Personen, die für den Verlust der Handys in dem \nS. verantwortlich sind, ist die Zeit der Täuschungshandlungen, also zunächst der \nZeitraum Juli und August 2003. Zu dieser Zeit war es noch nicht hinreichend geklärt, \ndass der ehemalige Mitarbeiter Albrecht für den Fehlbestand der Handys in dem Ö. \nin Ratingen verantwortlich war, weil er sie entwendet hatte. Nach den Angaben des \nBeklagten sind auch in der Folgezeit unberechtigt Upgrade-Buchungen bis zur \nInventur im November 2003 vorgenommen worden. Nicht feststellbar war hingegen, \nob der Beklagte selbst noch Upgrade-Buchungen vorgenommen hatte. Hierauf \nkommt es aber nicht entscheidend an. Ein Betrug zu Lasten der XAG scheidet \ndeshalb aus, weil nicht hinreichend sicher zu erkennen ist, dass die \nRechtsverfolgung durch die XAG in der Zeit von September bis November 2003 zu \neinem besseren finanziellen Ergebnis geführt hätte. \n\n50\n\nAuch eine Strafbarkeit des Beklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) im \nZusammenhang mit dem unberechtigten Upgrade-Buchungen hat der Senat nicht \nfeststellen können. Der Beklagte hatte bereits eine Vermögensbetreuungspflicht \ngegenüber der XAG und der Y Deutschland GmbH nicht wahrzunehmen. \n\n51\n\n§ 266 Abs. 1 StGB enthält zwei Tatbestände: den Missbrauchstatbestand und \nden Treubruchtatbestand. Die erste Alternative schützt das Vermögen vor den \nGefahren, die sich aus der Einräumung von Dispositionsbefugnissen im \nAußenverhältnis ergeben („... eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu \nverfügen oder einen anderen zu verpflichten\"). Die zweite Alternative betrifft die \nRisiken, die aus der Gewährung von Dispositionsbefugnissen im Innenverhältnis \nresultieren („... obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen\"). \nFür beide Alternativen errichtet § 266 eine Vermögensbetreuungspflicht („dessen \nVermögensinteressen zu betreuen hat\"). \n\n52\n\nVgl. Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 54. Aufl. 2007, § 266 Rdnr. 6. \n\n53\n\nVorliegend haben nicht Vermögensgefahren in Rede gestanden, die sich aus \neiner Dispositionsbefugnis des Beklagten im Außenverhältnis ergeben haben \nkönnen. Gemeint ist hier nicht ein Missverhältnis von rechtlichem Können im \nAußenverhältnis und einem rechtlichen Nicht-Dürfen im Innenverhältnis. In Frage \nkam von vornherein allein der Treubruchtatbestand.\n\n54\n\nDer jeweilige Aufgabenkreis und der Umfang der Befugnisse des Beschäftigten \nbedarf näherer Feststellungen, um die Frage einer Vermögensbetreuungspflicht \nbeantworten zu können. Eine Geschäftsbesorgung kann wesentliches und \ncharakteristisches Merkmal der Beziehung zwischen den Beteiligten sein.\n\n55\n\nVgl. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 266 Rdnr. 23 a ff., \nm.w.N.\n\n56\n\nEinen entsprechenden eine Vermögensbetreuungspflicht begründenden \nSachverhalt hat die Klägerin weder im Verhältnis zur XAG noch im Verhältnis zur Y \nDeutschland GmbH schlüssig aufgezeigt. Abgesehen hiervon hat der Senat ein \nsolches Pflichtenverhältnis auch nicht erkennen können. \n\n57\n\nBeim Umgang mit fremdem Bargeld, fremden Waren etc. ist Voraussetzung, \ndass dem Täter nicht nur Allein- oder jedenfalls untergeordneter Mitgewahrsam \nhieran, sondern zugleich auch ein gewisses Maß an Dispositionsbefugnis bei seiner \nAusübung eingeräumt sein muss. Als Täter des Treubruchtatbestands scheiden \ndeshalb all diejenigen aus, die ausschließlich nach festen und detaillierten Regeln \nGeschäfte abzuschließen oder abzuwickeln haben und denen, soweit sie nicht bloße \nGewahrsamsdiener sind, der Gewahrsam an Waren, Geld etc. nur für diese eng \nbegrenzten Zwecke und den dafür erforderlichen Zeitraum eingeräumt ist.\n\n58\n\nVgl. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 266 Rdnr. 23 a.\n\n59\n\nDer Beklagte war zwar für die Materialbeschaffung und die Kontrolle des \nMaterialflusses verantwortlich. Eine hinreichend bedeutsame und selbständige Pflicht \ndes Beklagten gegenüber der XAG mit ausreichender Dispositionsbefugnis lässt sich \naus dem Aufgabenzuschnitt des Beklagten nicht begründen. Es ist außerdem nicht \nersichtlich, dass der Beklagte eine Untreue vorsätzlich begangen haben könnte. \nVorsätzliches Handeln hätte sich auch auf darauf beziehen müssen, dass der XAG, \nobgleich nicht ihre Ware, sondern die von Y betroffen war, ein Vermögensnachteil \nzugefügt wurde. Es ist aber nicht feststellbar, dass der Beklagte überhaupt von der \nkooperationsvertraglichen Vereinbarung zwischen der XAG und der Y Deutschland \nGmbH wusste, wonach die XAG verpflichtet ist, Inventurdifferenzen bei Endgeräten \nund Zubehör (hier bei den Handys) der Y Deutschland GmbH zu den gültigen \nEinstandspreisen zu ersetzen. Deshalb scheidet ebenfalls Beihilfe zur Untreue aus. \nDer Beklagte in dem Verfahren 21d A 497/07.BDG - der ehemalige Filialleiter des \nÖ.es in B - hat sich einer Untreue gegenüber der XAG nicht schuldig gemacht, weil \nauch er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Schließlich scheidet eine \nVermögensbetreuungspflicht gegenüber der Y Deutschland GmbH aus. Die \nvorstehend beschriebenen Pflichten haben für den Beklagten in diesem Verhältnis \nnicht bestanden.\n\n60\n\n2. Der Beklagte hat auf Grund der Mitnahme der beiden Computerspiele (Tekken \n4 und Virtual Fighter) ab Dezember 2002, des CD-Brenners Uranus 52 x im April \noder Mai 2003 sowie eines Organizers PDA DaVinci DV 2 zu einem nicht bekannten \nZeitpunkt gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 54 Satz 3 BBG verstoßen. \n\n61\n\nStrafrechtlicher Anknüpfungspunkt ist entweder § 242 StGB (Diebstahl), falls \nZueignungsabsicht zum Zeitpunkt der Wegnahme der Sache vorgelegen hat, oder \n§ 246 StGB (Unterschlagung), falls die Zueignung erst zu einem späteren Zeitpunkt \nerfolgt ist. Der Senat muss sich hierzu nicht festlegen, da der schuldhaft handelnde \nBeklagte ein sogenanntes Zugriffsdelikt begangen hat. Ein solches Delikt liegt vor, \nwenn ein Beamter auf Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift und damit den \nwertmäßigen Bestand der von ihm geführten Kasse unmittelbar verkürzt.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1995 - 1 D 59.94 -, Buchholz 232 § 54 Satz \n2 BBG Nr. 1 und vom 8. Oktober 1996 - 1 D 102.95 -, DokBer B 1997, 53.\n\n63\n\nDie Einstufung als Zugriffsdelikt ist unabhängig von der strafrechtlichen \nBeurteilung. Es kommt also nicht darauf an, ob der Beamte dienstlichen Gelder oder \nSachen mit Geldwert etwa durch Betrug, Diebstahl, Untreue, Unterschlagung erlangt \nhat.\n\n64\n\nVgl. Köhler/Ratz, BDG, Kommentar, 3. Auflage 2003, S. 269 f., m.w.N.\n\n65\n\nHier liegt ein eigennütziger Zugriff auf amtlich anvertraute oder zugängliche \nWaren vor, weil sich der Beklagte durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Sachen \nunrechtmäßig bereichert hat. Es hat nicht nur ein Gebrauch der mitgenommenen \nSachen vorlegen, sondern er hat sie sich im Sinne von §§ 242, 246 StGB \nzugeeignet. Eine von dem Bereichsleiter, dem Zeugen G., erlaubte oder geduldete \nEntleihpraxis dergestalt, dass Mitarbeiter des Ö.es Waren über einen langen \nZeitraum sich hatten ausleihen dürfen, gab es nicht. Nach seiner Aussage bestand \nfür Mitarbeiter noch nicht einmal die Erlaubnis, Produkte aus Gründen der \nFortbildung mit nach Hause zu nehmen und sich mit ihrer Anwendung vertraut zu \nmachen. Soweit der ehemalige Filialleiter, der Beklagte in dem Verfahren 21d A \n497/07.BDG, Kenntnis davon hatte, dass Handelsware von Mitarbeitern ausgeliehen \nwurde, kann dies dem Beklagten dieses Verfahrens nicht zum Vorteil gereichen, weil \neine langandauernde Ausleihe mit einem - wie hier gegebenen strafrechtlich \nrelevanten - Verbrauch der Sache in diesem Umstand nicht ihre Rechtfertigung \nfinden kann. \n\n66\n\nVom strafrechtlich grundsätzlich unerheblichen Gebrauch einer fremden Sache \n(furtum usus) ist ihr Verbrauch abzugrenzen. Um den strafrechtlich relevanten \nZueignungsbegriff zu erfüllen, bedarf es einer - wenn auch nur vorrübergehenden - \nAneignung der Sache verbunden mit ihrer - auf Dauer angelegten - Enteignung.\n\n67\n\nVgl. hierzu näher Eser, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 242 Rdnr. 47, \nm.w.N.\n\n68\n\nIm letzteren Fall kommt eine Enteignung des Berechtigten in Betracht, wenn der \nWert der Sache durch den Gebrauch teilweise oder ganz entzogen worden ist. Dann \nmuss dabei die Wertminderung über unwesentliche Einbußen hinausgehen. Ein \nVerbrauch kann etwa dann anzunehmen sein, wenn bereits auf Grund der \nvorübergehenden Benutzung aus dem fabrikneuen Gegenstand eine nur noch zu \neinem reduzierten Preis verkäufliche Gebrauchssache wird.\n\n69\n\nVgl. Eser, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 242 Rdnr. 53, m.w.N.\n\n70\n\nAnders als im Verfahren des Beklagten 21d A 497/07.BDG, der die entnommene \nTelefonanlage nicht ausgepackt hatte, ein Wertverlust auf Grund eines Gebrauchs \nalso ausscheidet, liegt hier ein Gebrauch mit anschließendem Verbrauch der \nausgeliehenen Sachen vor. Der Wert der Elektronikprodukte, der einem raschen \nPreisverfall unterliegt, ist durch den Gebrauch teilweise oder ganz entzogen worden. \nDenn aus den fabrikneuen Gegenständen wurden aufgrund der Benutzung nur noch \nzu einem reduzierten Preis verkäufliche Gebrauchssachen. Ob der Beklagte die \nmitgenommenen Sachen überhaupt zurückgeben wollte, musste daher nicht geklärt \nwerden. Gegen einen Rückgabewillen spricht allerdings die lange Fortdauer des \nBesitzes sowie der Umstand, dass der Beklagte Leihscheine für diese Waren zum \nZeitpunkt der Mitnahme nicht ausgefüllt hatte. Dies geschah erst am Inventurtag im \nNovember 2003.\n\n71\n\nOhne disziplinarrechtliche Bedeutung bleibt hingegen die Entnahme der beiden \nCash-Cards. Hierzu hat der Beklagte im Termin vor dem Verwaltungsgericht \nangegeben, von einem Kollegen die zum Aufladen eines Karten-Handys mit \nGesprächseinheiten erforderlichen Kennziffern von Cash-Cards zu je 15 Euro bei \neinem Telefonat mitgeteilt bekommen zu haben. Seine Schwester habe die \nAufladung für ihr Kartenhandy benötigt. Er habe die Karten etwa 2 Tage nach dem \nAnruf bezahlt. Substantielle Ermittlungen haben zu dieser Position im behördlichen \nDisziplinarverfahren nicht stattgefunden. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht \nvon einem Ermittlungsdefizit ausgegangen, das infolge Zeitablaufs nicht mehr \nbehebbar sei, und hat unter Verneinung pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten die \nvon ihm in der mündlichen Verhandlung gegebene Sachverhaltsschilderung der \ndisziplinaren Bewertung zugrunde gelegt und ausgeführt, eine \nDienstpflichtverletzung sei ausgeschlossen, weil der vom Beklagten geschilderte \nHergang eine Privilegierung umschreibe, die einem Ö.-Bediensteten von jedem \nverständigen Vorgesetzten eingeräumt werde. Der Senat schließt sich dieser \nAuffassung an. \n\n72\n\n3. Gegen den Beamten war daher eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. \nNach Abwägung der für und gegen den Beamten sprechenden Umstände hält der \nSenat die Zurückstufung in das Amt eines Fernmeldesekretärs (Besoldungsgruppe A \n6 BBesO) für ausreichend, aber auch erforderlich. Bei der Maßnahmebemessung hat \nsich der Senat von den nachstehend wiedergegebenen Überlegungen leiten \nlassen:\n\n73\n\nWelche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der \nSchwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der \nPersönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen \nherbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Ein Beamter, der durch ein \nDienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig \nverloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Vertrauensverlust ist \nanzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im \nEinzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen \nwerden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen \nDienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte \nSchädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des \nBeamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 1196.\n\n75\n\nDie gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter \nBerücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in \neinem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden \ndes Beamten stehen.\n\n76\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 8. Dezember 2004 \n- 2 BvR 52/02-, NJW 2005, 1344, 1346. \n\n77\n\nBei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens\" ist maßgebend \nauf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein \nobjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der \nDienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere \nUmstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten \nFehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht \nder Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare \nFolgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. \nmaterieller Schaden). Zudem kommt es für die Bestimmung der \nDisziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige \ndienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen an, \ninsbesondere auf die Frage, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild \nübereinstimmt oder davon abweicht.\n\n78\n\nVgl. hierzu eingehend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ \n2006, 469, 471 f.; Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385.\n\n79\n\nBei der Bestimmung des Disziplinarmaßes ist auf die einzelnen \nGeschehenskomplexe abzustellen. Im Vordergrund steht insoweit das Zugriffsdelikt \nder Mitnahme der Elektroprodukte in einem Wert von 268,89 Euro, was als ein \nschweres innerdienstliches Dienstvergehen im Kernbereich der Aufgaben des \nBeklagten zu werten ist. Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen \nTätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem \nGewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das \nVertrauensverhältnis zu zerstören,\n\n80\n\nvgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2003 - \n2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 f., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 15. August \n2007 - 21d A 3599/06.BDG -, JURIS, \n\n81\n\nso dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis \ngrundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen \nDisziplinarmaßnahme ist. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt, \nwenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen \nsind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht \nendgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die sogenannten \nanerkannten Milderungsgründe dar. Entlastungsgründe können sich aus allen \nUmständen ergeben; sie müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des \nPflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Erforderlich ist stets eine \nPrognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der \nGrundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe \nsind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für \nihr Vorliegen sprechen.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471 \nf. und vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14.\n\n83\n\nVon der Höchstmaßnahme kann hier abgesehen werden.\n\n84\n\nAls durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe \nin Betracht, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des \nBundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. \n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 \n- 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695.\n\n86\n\nDer Beamte kann sich indes nicht auf einen der anerkannten Milderungsgründe \nberufen. Das Vorliegen des Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache ist zu \nverneinen, weil angesichts der zugeeigneten Waren mit einem Wert von 268,89 Euro \ndie Grenze zu einer nicht mehr geringwertigen Sache, die ohne starre Festsetzung \nbei etwa 50 Euro liegt, \n\n87\n\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 -, NVwZ 2003, 108, 109; OVG \nNRW, Urteil vom 22. Februar 2006 - 21d A 2732/04.O -, RiA 2007, 134,\n\n88\n\ndeutlich überschritten ist. Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind \nnach ständiger Rechtsprechung auch möglich, wenn ein weiterer anerkannter \nMilderungsgrund greift. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer \nunverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen \nunbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn \ndie Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre, oder \nwenn der Täter den Schaden vor Entdeckung wieder gutgemacht oder sich \nwenigstens dem Dienstherrn offenbart hat. \n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 D 15.91 -, DokBer B 1992, 93; \nUrteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471 f.\n\n90\n\nSo liegt es hier nach Lage des Falles aber nicht. Entsprechende \nMilderungsgründe hat der Beklagte auch nicht schlüssig aufgezeigt.\n\n91\n\nDie von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung kann auch \nentfallen, wenn anderweitige Entlastungsgründe vorliegen, die in ihrer Gesamtheit \ngeeignet sind, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. \nErforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der \nVertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und \nentlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn \nhinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471 \nf., vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14, und vom 3. \nMai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 1196, - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695.\n\n93\n\nSolche Umstände liegen hier vor. Sie können hauptsächlich darin erblickt \nwerden, dass in dem S. mit Duldung des Filialleiters, des Beklagten in dem Verfahren \n21d A 497/07.BDG, eine Praxis eingerissen war, Waren dem Bestand für eigene \nZwecke zu entnehmen; sogar der Filialleiter selbst hatte Waren aus dem Bestand \ndes Ö.es entnommen, was allerdings mit Leihschein und mit dem Ziel geschah, diese \nggf. zu kaufen. Es hatte sich daher im Ö. für die dortigen Mitarbeiter offenbar eine \nGruppendynamik entwickelt, der auch der Beklagte erlegen war. Eine tatsächlich \nausgeübte Aufsicht durch den vorgesetzten Filialleiter bestand insoweit nicht mehr, \nso dass die Hemmschwelle zur Verwirklichung eines Dienstvergehens abgesunken \nwar. Zugunsten des Beklagten ist ferner berücksichtigen, dass sein \nPersönlichkeitsbild keine härtere Ahndung erfordert. Insoweit ist in die Bewertung \neinzustellen, dass der Beklagte bislang seinen Dienst im Wesentlichen tadelsfrei \nverrichtet hat und disziplinar nicht vorbelastet ist. Das Vertrauen des Dienstherrn ist \ndurch das Dienstvergehen des Beklagten zwar beeinträchtigt worden. Das Vertrauen \nseines Dienstherrn ist aber nicht endgültig verloren, da die Vertrauensbasis \nwiederherstellbar ist. Soweit der Beklagte im Hinblick auf die unberechtigten \nUpgrade-Buchungen ein zusätzliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen \nhat, hat es sich auf das Disziplinarmaß nicht weiter ausgewirkt. Deshalb hat der \nSenat eine Zurückstufung des Beklagten als ausreichend angesehen, um dem \nBeklagten die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nachhaltig vor Augen zu führen und \nihn anzuhalten, künftig seine Beamtenpflichten strikt zu beachten.\n\n94\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 77 Abs. 1 und Abs. 4 BDG, § 155 Abs. \n1 Satz 1, § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. \n\n95\n\nEin Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/21d-a-767-07-bdg","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAPostG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/21d-a-767-07-bdg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258898","retrieved":"2026-07-09 02:23:42.994512+00:00"}}