{"status":"available","doknr":"OLD258897","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.21D.A497.07BDG.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"21d A 497/07.BDG","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Dezember 1967 geborene Beklagte begann am 1. August 1989 eine \nAusbildung an Anwärter für den mittleren nichttechnischen Fernmeldedienst bei der \ndamaligen Bundespost. Er wurde mit Wirkung vom 1. August 1989 in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf als Fernmeldeassistentenanwärter berufen. Mit \nWirkung vom 1. August 1991 wurde er zum Fernmeldeassistenten z.A. ernannt und \nmit Wirkung vom 10. Dezember 1994 zum Beamten auf Lebenszeit. Danach folgten \nweitere Beförderungen. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 31. Januar 2001 zum \nFernmeldebetriebsinspektor ernannt. \n\n3\n\nMit Verfügung vom 14. Februar 2002 wurde er für die Dauer von 3 Jahren ohne \nBezüge beurlaubt und auf der Grundlage eines mit der S abgeschlossenen \nArbeitsvertrages vom 14. Februar 2002 als Leiter des Y eingesetzt. Der Beklagte ist \nseit dem 1. Juli 2007 in den Ruhestand versetzt.\n\n4\n\nDer Beklagte ist geschieden und hat zwei Kinder.\n\n5\n\nDer Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Ihm ist unter dem 29. Au-\ngust 2003 eine Ermahnung erteilt worden, weil er es als Filialleiter geduldet habe, \ndass seine Mitarbeiter im Y T-Online Aufträge gebucht hätten, ohne dass \nentsprechende Kundenaufträge vorgelegen hätten.\n\n6\n\nAls ab Mitte des Jahres 2003 im Y erhebliche Handyfehlbestände auftraten, \nbeschlossen der Beklagte und seine Mitarbeiter, diese Fehlbestände durch sog. \nUpgrade-Buchungen zu verschleiern. In Abgang geratene Handys wurden dergestalt \nin die Kasse eingebucht, als seien sie anlässlich eines Handyvertragsabschlusses (in \nForm einer Vertragsverlängerung) zu einem subventionierten Preis von zumeist \n1 Euro an Endverbraucher abgegeben worden. Den Subventionspreis zahlten die \nBediensteten sodann jeweils in die Kasse ein. Der Beklagte nahm 5 eigene Upgrade-\nBuchungen vor und wusste von 10 bis 20 Upgrade-Buchungen seiner Mitarbeiter. \nAnlässlich einer Inventur am 21. November 2003 fielen diese Vorgehensweise und \ndie Tatsache auf, dass Mitarbeiter des Y mit Wissen des Beklagten im Regelfall \ngegen Leihschein Verkaufswaren längerfristig zur privaten Nutzung mitgenommen \nhatten. Der Beklagte wies den Inventarprüfer darauf hin, dass er gegen einen \nLeihschein vom 30. August 2003 ein Telefongerät TK-Sinus 721 nach Hause \nmitgenommen hatte. Den Kaufpreis von 335,87 Euro entrichtete der Beklagte am \n22. November 2003. In der Folgezeit wurde wegen des vorstehenden Sachverhalts \ndie Insichbeurlaubung des Beklagten widerrufen und der mit ihm geschlossene \nArbeitsvertrag gekündigt.\n\n7\n\nWegen der oben genannten Vorfälle leitete die Staatsanwaltschaft M ein \nErmittlungsverfahren u.a. gegen den Beklagten ein. Sie stellte das Verfahren \nhinsichtlich der Mitnahme von Verkaufswaren gemäß § 154 StPO vorläufig ein und \nerhob wegen der Upgrade-Buchungen Anklage. Die Eröffnung des Hauptverfahrens \nwurde jedoch rechtskräftig abgelehnt. Das Landgericht M - XII Qs 34/06 - führte in \nseiner Beschwerdeentscheidung vom 8. Juni 2006 aus, dass weder eine Strafbarkeit \nwegen versuchten Betrugs, noch wegen Untreue, Urkundenfälschung oder \nFälschung technischer Aufzeichnungen gegeben sei. Mit Bezug auf eine Untreue \nfehlten Feststellungen dazu, welchem Angeschuldigten eine \nVermögensbetreuungspflicht obliege.\n\n8\n\nDurch Verfügung vom 30. Januar 2004 leitete der Leiter Privatkunden \nNiederlassung West ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des oben \ngenannten Sachverhalts ein. Es wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt sowie \nBetriebsrat und Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation im Hinblick auf eine \nbeabsichtigte Disziplinarklage beteiligt.\n\n9\n\nAm 23. Dezember 2004 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Sie ist der \nAuffassung, dass der Beklagte durch die Kenntnis des Handyfehlbestandes und das \nAbsehen von einer Aufklärung, die eigene Durchführung von Upgrade-Buchungen \nund die Duldung entsprechender Buchungen durch seine Mitarbeiter, die Mitnahme \ndes Telefongeräts TK-Sinus 721 und die Duldung ungesteuerter Ausleihen durch \nBeschäftigte sowie Kunden ein Dienstvergehen begangen habe. Bei einer \nVorabinventur am 6. Oktober 2003 sei ein Fehlbestand von 50 Handys entdeckt \nworden. Es liege ein strafbares Verhalten des Beklagten vor, welches zu seiner \nUntragbarkeit führe.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr ist dem Klägervorbringen entgegengetreten.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund zur Begründung ausgeführt:\n\n16\n\n„Die Disziplinarklage ist nicht begründet. Es ist ein Dienstvergehen des Beklagten \nnach § 77 Abs. 1 BBG nicht erwiesen mit der Folge, dass auf Klageabweisung zu \nerkennen ist (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDG).\n\n17\n\nDa der Beklagte zu der Zeit, als sich die ihm vorgeworfenen Geschehensabläufe \nereignet haben, als insichbeurlaubter Beamter auf der Grundlage eines \nprivatrechtlichen Arbeitsvertrages im Y tätig war, ist sein außerdienstlicher \nPflichtenkreis betroffen. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 16. März 2004 - 1 D 15/05 -, vom \n8. Mai 2001 - 1 D 20/00 -, vom 12. Dezember 2001 - 1 D 4/01 -, vom 7. Ju-ni 2000 -\n 1 D 4/99 - und Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 1 DB 10/02 -, jeweils zitiert nach \njuris). Durch die Beurlaubung vom Dienst und die Beschäftigung mittels \nprivatrechtlichen Arbeitsvertrages bei der S ist der Beklagte allerdings nur von einem \nTeil seiner beamtenrechtlichen Pflichten - z.B. der Dienstleistungspflicht - entbunden \nworden, nicht aber von der Pflicht nach § 54 Satz 3 BBG. Die Wohlverhaltenspflicht \ndes § 54 Satz 3 BBG besteht fort, weil die Treue- und Loyalitätsbindung des \nbeurlaubten Beamten an den Dienstherrn fortbesteht (Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 24. Oktober 2002 \n\n18\n\n- 1 DB 10/02 -, zitiert nach juris). Der Beurlaubte hat dienstrechtlich weiterhin \nRechtsvorschriften, die - wie z.B. die Strafgesetze - wichtigen \nGemeinschaftsinteressen dienen, im Rahmen seiner Pflicht zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten zu beachten (Bundesverwaltungsgericht, \nebenda).\n\n19\n\nWichtige, Gemeinschaftsinteressen dienende Rechtsvorschriften hat der \nBeklagte durch das ihm vorgeworfene Verhalten nicht verletzt. Die Durchführung der \nUpgrade-Buchungen erfüllt keinen Straftatbestand. Dies hat zuletzt das Landgericht \nM in seinem Beschluss vom 8. Juni 2006 - XI I Qs 34/06 - festgestellt. Dem ist aus \nder Sicht der Disziplinarkammer, die sich den Ausführungen des Landgerichts \nanschließt, nichts hinzuzufügen. Insbesondere ergibt sich aus dem von der \nTerminsvertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bemühten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2003 - 1 D 35.02 - keine andere rechtliche \nSicht. Das Bundesdisziplinargericht hatte in diesem Fall ein strafrechtlich relevantes \nVerhalten des Beamten festgestellt. An diese Feststellungen war das \nBundesverwaltungsgericht gebunden, da das Rechtsmittel auf das Disziplinarmaß \nbeschränkt war. Strafrechtlich relevantes Verhalten stellen die Upgrade-Buchungen \njedoch gerade nicht dar, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. \nEntsprechendes gilt für das Dulden der Entleihen durch den Kreis der Beschäftigten \ndes Y und Kunden sowie die Kenntnis des Handyfehlbestandes und das \nUnterbleiben einer Aufklärung.\n\n20\n\nOb der Beklagte durch die Mitnahme des Telefongeräts TK-Sinus 721 einen \nstrafbaren Diebstahl begangen hat, ist nicht nachweisbar. Im Gegenteil sprechen alle \nUmstände dafür, dass dies nicht der Fall war. Der Beklagte hatte ordnungsgemäß \neinen Leihschein ausgefüllt und die nicht entdeckte Mitnahme dem Inventurprüfer \noffenbart. Dies spricht gegen eine Zueignungsabsicht, zumal es ein leichtes gewesen \nwäre, den Leihschein entweder nicht auszufüllen oder zu vernichten und die \nMitnahme zu verschweigen. Der Beklagte wäre nach der Lebenserfahrung \nunentdeckt geblieben. Auch aus der Dauer der Mitnahme kann auf eine \nZueignungsabsicht nicht geschlossen werden. Die Entleihpraxis im Y und offenbar \nauch in anderen Geschäftsstellen der S war mehr als lax. Klare Regeln, was die \nDauer einer Entleihe anbelangt, existierten offenbar nicht. Sie gehen insbesondere \naus der Mail des Zeugen U vom 9. Dezember 2006 und seiner Vernehmung vom \n22. April 2004 nicht hervor. Beide Äußerungen des Zeugen sind allgemein gehalten \nund wenig detailreich. Bezeichnenderweise sagt die Mail zur Entleihzeit nichts und \nlässt im Ergebnis offen, ob über den „Leihpool\", der in der Aussage vom \n22. April 2004 noch unerwähnt geblieben ist, hinaus Entleihen toleriert wurden. \nAusgeschlossen hat der Zeuge derartige Entleihen jedenfalls nicht.\n\n21\n\nIst somit ein außerdienstlicher Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die wichtigen \nGemeinschaftsinteressen dienen, nicht feststellbar, liegt gleichwohl ein Verstoß \ngegen arbeitsrechtliche Pflichten vor. Zumindest die Upgrade-Buchungen verstoßen \ngegen den Arbeitsvertrag und die betriebliche Anweisung zur Abgabe von \nsubventionierten Produkten. Auch derartige Regelverletzungen können mit Blick auf \ndie Wohlverhaltenspflicht des § 54 Satz 3 BBG disziplinarrechtlich relevant sein, \nwenn über den allgemeinen Beamtenpflichtenkreis hinaus besondere \nBeamtenpflichten normiert sind, die gegenüber dem Dienstherrn bestehen und die \ninhaltsgleich mit arbeitsrechtlichen Pflichten sind (so z.B. für die \nVerschwiegenheitspflicht/Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen: \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 1 DB 10/02 - zitiert \nnach juris). Derartige spezielle Beamtenpflichten sind im vorliegenden Fall nicht \nerkennbar. Sie erscheinen auch ausgeschlossen mit Blick auf die unterschiedlichen \nTätigkeitsfelder des öffentlichen Dienstes und eines Y. Insbesondere kann eine \nderartige außerdienstlich verletzbare Beamtenpflicht nicht aus § 55 Sätze 1 und 2 \nBBG - nur diese Regeln kommen im vorliegenden Fall näher in Betracht - abgeleitet \nwerden. § 55 Sätze 1 und 2 BBG sind auf den innerdienstlichen Bereich \nzugeschnitten und lassen eine Übertragung auf den außerdienstlichen Bereich nicht \nzu. Andernfalls würde die Grenze zwischen dienstlichem und außerdienstlichem \nBereich eingeebnet.\"\n\n22\n\nDie Klägerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Wiederholung \nund Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens rechtzeitig Berufung eingelegt. Darüber \nhinaus macht sie geltend: Das Verwaltungsgericht habe die \nBeschwerdeentscheidung des Landgerichts M unzutreffend wiedergegeben. Das \nLandgericht habe die Eröffnung des Hauptverfahrens der wegen Betruges \nangeklagten Taten allein aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Der Beklagte habe \ngegenüber der S und auch gegenüber U eine Vermögensbetreuungspflicht gehabt. \nZwischen den Gesellschaften bestehe ein Kooperationsvertrag. Die XAG habe \ndanach die jeweiligen Inventurdifferenzen bei Endgeräten und Zubehör zu den \ngültigen Einstandspreisen zu ersetzen. Die im Y eingetretenen Bestandsdifferenzen \nseien daher als Inventurdifferenzen zu ersetzen gewesen. Die unberechtigten \nUpgrade-Buchungen hätten diesen Ausgleich verhindert; der Untreueschaden zum \nNachteil der Z belaufe sich auf knapp 6.000 Euro. Der Beklagte habe sich die \nTelefonanlage TK-Sinus 721 zugeeignet. Ausleihmöglichkeiten hätten unter \nbestimmten Voraussetzungen allein für Kunden bestanden. Der vom Beklagten \nverwandte Leihschein werde nur an Kunden ausgegeben. Dies belege unter \nanderem die Unterschriftenspalte („Unterschrift des Kunden\").\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und dem Beklagten das Ruhegehalt \nabzuerkennen\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr tritt der Berufungsbegründung der Klägerin entgegen: Er habe keine \nVermögensbetreuungspflicht wahrnehmen müssen. Seine Kompetenzen seien \nhierfür unzureichend gewesen. \n\n28\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U. Wegen des \nwesentlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den zum Sitzungsprotokoll \nvom 19. Dezember 2007 genommenen Vermerk Bezug genommen.\n\n29\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird auf \nden Inhalt der gerichtlichen Akten in diesem sowie in dem Verfahren 21d A \n767/07.BDG, der Beiakten 1 und 2 (Personalakte), der Beiakte 3 (Ermittlungsakte), \nder Beiakte 4 (Verwaltungsakte), der Beiakte 6 und 9 (Kopien der Ermittlungsakte der \nStaatsanwaltschaft M 40 Js 6167/04), der Beiakte 7 (Unterlage Weiterbeschäftigung) \nund der Gerichtsakte zu dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht M (37 K \n2272/05.BDG) Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n32\n\nDas Rechtsmittel der Klägerin ist unbeschränkt eingelegt. Dies hat zur Folge, \ndass der Senat im Berufungsverfahren eigene Tatsachenfeststellungen hinsichtlich \nder gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe zu treffen hat. Der Senat hat \naber ein Dienstvergehen des Beklagten nicht feststellen können. \n\n33\n\nDer Senat trifft unter Auswertung der beigezogenen Akten und auf Grund der \nmündlichen Verhandlung hinsichtlich des gegenüber dem Beklagten erhobenen \nVorwürfe, die XAG geschädigt zu haben, indem er in Kenntnis von \nInventurdifferenzen in fünf Fällen unberechtigt Upgrade-Buchungen vorgenommen \nhabe, um einen Handy-Fehlbestand zu verschleiern, die gleichen Verstöße seiner \nMitarbeiter geduldet zu haben sowie eine TK-Anlage Sinus 721 mit Zubehör aus der \nHandelsware des Y ohne Bezahlung mitgenommen und das ungesteuerte Ausleihen \nvon jeglicher Handelsware an seine Mitarbeiter geduldet zu haben, im Wesentlichen \ndie gleichen Feststellungen, wie sie bereits das Verwaltungsgericht getroffen \nhat.\n\n34\n\nEin Dienstvergehen im Sinne des § 77 BBG hat der beklagte Ruhestandsbeamte \nnicht begangen, da er ihm obliegende Pflichten nach dem Bundesbeamtengesetz \nnicht verletzt hat. Weichenstellend ist, dass der Beklagte zu der Zeit, als sich die ihm \nangeschuldigten Geschehensabläufe ereignet haben, als in sich beurlaubter Beamter \nauf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages im Y tätig war. Daher \nbetrifft das disziplinarrechtlich zu beurteilende Verhalten des Beklagten seinen \naußerdienstlichen Pflichtenkreis. \n\n35\n\nNach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen hat die Beurlaubung eines \nBeamten vor allem zur Folge, dass dieser für den betreffenden Zeitraum von der ihm \nobliegenden Dienstleistungspflicht befreit ist, so dass eine Dienstpflichtverletzung \neines beurlaubten Beamten sich aus Rechtsgründen nur als außerdienstliches \nDienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG darstellen kann. \nDemgegenüber bleibt das Treue- und Loyalitätsverhältnis zum Dienstherrn \nuneingeschränkt bestehen. Der Beamte bleibt beamtenrechtlich pflichtgebunden, \nsoweit sich aus der Natur und der Art des Urlaubs (§ 13 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 3 Abs. \n3 PostPersRG) nichts anderes ergibt. Insbesondere unterliegt er weiter den sich aus \n§ 54 Satz 3 BBG ergebenden Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauensgerechtem \nVerhalten außerhalb des Dienstes.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 -, NVwZ-RR 2004, 867. \n\n37\n\nNicht eingeschränkt wird in der Zeit der In-Sich-Beurlaubung die Pflicht zur \nBeachtung von Rechtsvorschriften, die - wie beispielsweise die Strafgesetze - \nwichtigen Gemeinschaftsinteressen dienen, als Bestandteil der Pflicht des Beamten \nzu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Die allgemeine Gesetzestreue \neines Beamten stellt nach wie vor eine wesentliche Grundlage des \nBerufsbeamtentums dar. Ein außerdienstlicher Verstoß gegen Rechtsnormen, die \nwichtige Gemeinschaftsinteressen schützen, ist geeignet, das Vertrauen in eine \nordnungsgemäße Dienstausübung des Berufsbeamten zu erschüttern. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2002 \n\n39\n\n- 1 DB 10.02 -, ZBR 2003, 94, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 5. Juni \n2002 - 2 BVR 2257/06 -, Juris.\n\n40\n\nDas Treue- und Loyalitätsverhältnis zum Dienstherrn kann vorliegend nicht unter \ndem Gesichtspunkt der Daseinsvorsorge, die auch in Gestalt des \nVerwaltungsprivatrechts durch (beherrschenden) Einfluss des Staates in einer \njuristischen Person des Privatrechts gewährleistet werden kann, einen \nweitergehenden Pflichtenkanon für den beurlaubten Beamten begründen.\n\n41\n\nVgl. für den Bereich der Abfallverwertung und -beseitigung im Wege der \nöffentlichen Aufgabenerfüllung durch eine GmbH mit einem \nMehrheitsgesellschaftsanteil des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn OVG NRW, \nBeschluss vom 1. August 2007 - 21d A 1673/05.O -.\n\n42\n\nDenn der Bund hält zwar noch Anteile an der Deutschen XAG, der Bundesanteil \nbeträgt aber seit dem Jahr 2001 weniger als 50 %.\n\n43\n\nVgl. hierzu http://www.bundesfinanzministerium.de unter „Privatisierungs- und \nBeteiligungspolitik\" und „XAG\"; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 \nBvR 2087/03 -, BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041, 1042: Ein beherrschender \nEinfluss des Bundes auf die Unternehmensführung der S ist auf Grund der \nRegelungen in § 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post \nund Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostG) und in § 32 der Satzung \nder Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost \n(BAPostSa) ausgeschlossen.\n\n44\n\nBei der Einbindung des vom Dienst beurlaubten Beamten in ein privatrechtliches \nArbeitsverhältnis zur S obliegt es allerdings zunächst dem Unternehmen, von seinen \narbeitsrechtlichen Befugnissen - wie es hier geschehen ist - Gebrauch zu machen, \nbevor es die ihm zustehenden Dienstherrnbefugnisse wahrnimmt (vgl. Art. 143 b \nAbs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPers-RG). Aufgabe des Bundes als \nDienstherrn ist es grundsätzlich nur noch, im Rahmen seiner fortbestehenden \nVerantwortung Rechtsaufsicht auszuüben, und im Übrigen dann einzugreifen, wenn \ndie privatrechtlichen Sanktionen zur Wahrung der Belange des Dienstherrn nicht \nausreichen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 -, a.a.O.\n\n46\n\nBei der Prüfung des § 54 Satz 3 BBG ist bei einem außerdienstlichen Verhalten \ndie Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG konkretisierend zu berücksichtigen. Die \nErfordernisse des Berufs im Sinne von § 54 Satz 3 BBG ergeben sich aus dem „Amt\" \ndes Beamten und dem „Ansehen\" des Beamtentums im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 \nBBG. Die Tatbestandsmerkmale „Amt\" und „Ansehen\" sind daher, weil das Merkmal \n„dieser Beruf erfordert\" ausfüllend, bereits bei der Prüfung zu würdigen, ob eine \nPflichtverletzung im Sinne von § 54 Satz 3 BBG vorliegt. Unter „Amt\" im Sinne des § \n77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist dabei das Amt im konkret-funktionellen Sinn zu verstehen. \nDa in Fällen der Beurlaubung vom Dienst ein konkret-funktionelles Amt nicht mehr \ngegeben ist, kann unter diesen Umständen eine außerdienstliche Pflichtwidrigkeit \ngrundsätzlich nur dadurch in Betracht kommen, dass das Verhalten des Beamten \ndas berufserforderliche Ansehen des Beamtentums beeinträchtigt hat oder \nzumindest geeignet ist, es zu beeinträchtigen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 -, a.a.O.\n\n48\n\nDer Beklagte hat wichtigen Gemeinschaftsinteressen dienende \nRechtsvorschriften im Wege des ihm vorgeworfenen Verhaltens nicht verletzt.\n\n49\n\n1. Hinsichtlich der angeschuldigten fünf Upgrade-Buchungen kommt eine \nStrafbarkeit nach § 263 StGB nicht in Betracht. Das Landgericht M hat durch \nBeschluss vom 8. Juni 2006 zwar ohne rechtliche Bindungswirkung für das hier \nvorliegende Disziplinarverfahren, gleichwohl in der Sache aber überzeugend \nausgeführt, dass ein Betrug nach § 263 StGB vorliegend auszuscheiden habe. \nNotwendiges Element für einen Betrug ist nämlich auch eine Vermögensverfügung, \ndie hier als Unterlassen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch \ndie XAG in Betracht kommen kann. Das Landgericht hat hierzu zutreffend \nausgeführt, wenn das irrtumsbedingte Verhalten des Geschädigten allein in dem \nUnterlassen liege, einen Anspruch überhaupt oder alsbald geltend zu machen, so \nkönne eine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung und damit eine \nVermögensverfügung nur gegeben sein, wenn sich feststellen lasse, dass die \nVermögenslage des Getäuschten bei rechtzeitiger Geltendmachung günstiger \ngewesen wäre, die Rechtsverfolgung also zu einem besseren Ergebnis geführt \nhätte.\n\n50\n\nVgl. Lackner, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl., 1988, § 263 StGB \nRdnr. 107; Cramer, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 27. Aufl. 2006, § \n263 Rdnr. 58, m.w.N.\n\n51\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung von Erfolgsaussichten von \nSchadensersatzansprüchen gegen Personen, die für den Verlust der Handys in dem \nY verantwortlich sind, ist die Zeit der Täuschungshandlungen, also - hier bezogen auf \nden Beklagten - der Zeitraum Juli und August 2003. Zu dieser Zeit war es noch nicht \nhinreichend geklärt, dass der ehemalige Mitarbeiter Albrecht für den Fehlbestand der \nHandys in dem Y verantwortlich war, weil er sie entwendet hatte. \n\n52\n\nAuch eine Strafbarkeit des Beklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) im \nZusammenhang mit dem unberechtigten Upgrade-Buchungen hat der Senat nicht \nfeststellen können. Zwar wird es im rechtlichen Ansatz zutreffend sein, mit der \nKlägerin davon auszugehen, dass der Beklagten als Leiter des Y eine \nVermögensbetreuungspflicht gegenüber der S wahrzunehmen hatte.\n\n53\n\n§ 266 Abs. 1 StGB enthält zwei Tatbestände: den Missbrauchstatbestand und \nden Treubruchtatbestand. Die erste Alternative schützt das Vermögen vor den \nGefahren, die sich aus der Einräumung von Dispositionsbefugnissen im \nAußenverhältnis ergeben („... eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu \nverfügen oder einen anderen zu verpflichten\"). Die zweite Alternative betrifft die \nRisiken, die aus der Gewährung von Dispositionsbefugnissen im Innenverhältnis \nresultieren („... obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen\"). \nFür beide Alternativen errichtet § 266 eine Vermögensbetreuungspflicht („dessen \nVermögensinteressen zu betreuen hat\"). \n\n54\n\nVgl. Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 54. Aufl. 2007, § 266 Rdnr. 6. \n\n55\n\nVorliegend haben nicht Vermögensgefahren in Rede gestanden, die sich aus \neiner Dispositionsbefugnis des Beklagten im Außenverhältnis ergeben haben \nkönnen. Gemeint ist hier nicht ein Missverhältnis von rechtlichem Können im \nAußenverhältnis und einem rechtlichen Nicht-Dürfen im Innenverhältnis. In Frage \nkam von vornherein allein der Treubruchtatbestand. Im Hinblick darauf wird eine \nVermögensbetreuungspflicht des Beklagten als damaliger Filialleiter zu bejahen sein, \ndenn die Leitung einer Verkaufsfiliale stellt in der Regel keine nur ganz \nuntergeordnete Tätigkeit dar. Sie umfasst vielmehr eine bestimmte Selbständigkeit \nund Verantwortlichkeit im Umgang mit dem anvertrauten Vermögen, typischerweise \nalso den Waren und dem vereinnahmten Geld.\n\n56\n\nVgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 1 StR 544/02 -, wistra 2004, 105.\n\n57\n\nEine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der MGmbH scheidet entgegen der \nAuffassung der Klägerin hingegen aus. Die vorstehend beschriebenen Pflichten \nhaben in diesem Verhältnis nicht bestanden, zumal wenn eine Geschäftsbesorgung \nwesentliches und charakteristisches Merkmal der Beziehung zwischen den \nBeteiligten ist.\n\n58\n\nVgl. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 266 Rdnr. 23 a ff., \nm.w.N.\n\n59\n\nDie gegenüber der S bestehende Vermögensbetreuungspflicht dürfte der \nBeklagte auch durch die unberechtigten Upgrade-Buchungen verletzt haben. \nVertiefter Ausführungen hierzu bedarf indessen nicht. Denn die Upgrade-Buchungen \nbewirkten - wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. \nNovember 2007 näher ausgeführt hat - eine Nachbestellung des entsprechenden \nArtikels. In der Nachlieferung von Waren kann aber ein Vermögensnachteil oder eine \nschadensgleiche Vermögensgefährdung\n\n60\n\n- zur schadensgleichen Vermögensgefährdung vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober \n2006 - 2 StR 499/05 -, NJW 2007, 1760 -\n\n61\n\nnicht erblickt werden. Denn die Waren wurden dem Berechtigten nicht aufgrund \nder Nachbestellung entzogen. Unmittelbare Folge des pflichtwidrigen Handelns des \nBeklagten war allein die Beseitigung des Handy-Fehlbestands. Dass die \nneugelieferten Handys gefährdet waren, von dem Mitarbeiter X entwendet zu \nwerden, war dem Beklagten zum Zeitpunkt der unberechtigten Upgrade-Buchungen \nim Sommer 2003 nicht bekannt. Gegenteilige Feststellungen hat der Senat auch \nnicht treffen können.\n\n62\n\nAber auch, soweit ein pflichtwidriges Unterlassen in Rede steht, kann der Senat \neine Untreue des Beklagten nicht bejahen. Der Vorwurf der Klägerin geht dahin, dass \nder Beklagte nach Bekanntwerden von illegalen Vorkommnissen im Herbst 2003 in \nder von ihm geleiteten Filiale gebotenes Einschreiten unterlassen habe, in Kenntnis \ndessen, dass im Y gestohlen worden sei. Allerdings war der Beklagte seit Ende \nAugust 2003 bis Ende September 2003 im Urlaub, so dass ohnehin nur ein knapper \nZeitraum von Anfang Oktober bis Mitte November 2003 als Tatzeitraum in Frage \nkommt. \n\n63\n\nDa die Treupflicht eine gesteigerte Garantenpflicht darstellt, kann die \nUntreuehandlung sowohl darin bestehen, dass der Täter eine Gelegenheit zur \nVermögensmehrung nicht ausnutzt, als auch darin, dass er innerhalb der sachlichen \nund zeitlichen Grenzen seiner Aufgaben Vermögenswerte nicht vor Schäden schützt, \nund zwar gleichgültig ob ein Schaden aufgrund natürlicher Ursachen \n\n64\n\noder durch das Handeln anderer droht. Erforderlich ist eine besonders \nqualifizierte Garantenbeziehung zu dem fremden Vermögen, die auch die Verfolgung \nder wirtschaftlichen Ziele des Geschäftsherrn umfasst und damit in der Regel \nzugleich auf eine Vermögensvermehrung gerichtet ist. Beim Umgang mit fremdem \nBargeld, fremden Waren etc. bedeutet dies - wie im Ansatz bereits dargelegt -, dass \ndem Täter nicht nur Allein- oder jedenfalls untergeordneter Mitgewahrsam hieran, \nsondern zugleich auch ein gewisses Maß an Dispositionsbefugnis bei seiner \nAusübung eingeräumt sein muss. Als Täter des Treubruchtatbestands scheiden \ndeshalb all diejenigen aus, die ausschließlich nach festen und detaillierten Regeln \nGeschäfte abzuschließen oder abzuwickeln haben und denen, soweit sie nicht bloße \nGewahrsamsdiener sind, der Gewahrsam an Waren, Geld etc. nur für diese eng \nbegrenzten Zwecke und den dafür erforderlichen Zeitraum eingeräumt ist.\n\n65\n\nEine besonders qualifizierte Garantenstellung mit hinreichend bestehender \nSelbständigkeit des Pflichtigen wird hier im Verhältnis zur S, aber nicht im Verhältnis \nzu Y zu bejahen sein, zumal dem Beklagten im Rahmen vorgegebener Ziele und \nallgemeiner Richtlinien, Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen (etwa \nhinsichtlich der Festlegung der Schichtpläne für seine Mitarbeiter und der \nBeurteilungen der Mitarbeiter) gelassen wurde, so dass ihm die ihm übertragene \nTätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet war. \n\n66\n\nVgl. hierzu allgemein Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 266 \nRdnr. 23 a, m.w.N.\n\n67\n\nEin Pflichtenverhältnis zu Y scheidet hingegen mangels vertraglicher Beziehung \nvon vornherein aus. Auch bestand kein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten \nund Y im Sinne eines Kommissionsvertrags (§§ 383 ff. HGB). \n\n68\n\nVgl. hierzu etwa OLG M, Beschluss vom 19. Juli 1999 - 2b Ss 182/99 - 66/99 I -, \nNJW 2000, 529.\n\n69\n\nEbenso hat die Klägerin ein faktisches Treueverhältnis zwischen ihnen nicht \nnachvollziehbar dargelegt. Auch die insoweit getroffene Vereinbarung zwischen dem \ndamaligen Verkaufsleiter M, dem Zeugen U, und dem Beklagten vom 30. Juli 2002 \nhilft hier entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht \nweiter, da gerade keine Vereinbarung zwischen Y und dem Beklagten getroffen \nworden ist und - zudem - „Gegenstand des Commitments\" die Festlegung von \nParametern für die Vermarktung von subventionierten Endgeräten in Verbindung mit \nder Generierung von Anschlussvertragsverhältnissen („Endgeräte-Bundles\") war. Y \nunmittelbar betreffende Drittrechte und -pflichten sind in der Vereinbarung nicht \nbegründet worden.\n\n70\n\nDer Senat muss auch nicht abschließend klären, ob ein Nachteil im Sinne des \nUntreuetatbestandes zu bejahen ist. Der Begriff des Nachteils ist gleichbedeutend \nmit dem des Vermögensschadens in § 263 StGB, so dass eine rechtlich-\nwirtschaftliche Vermögensauffassung maßgeblich ist.\n\n71\n\nVgl. etwa Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 266 Rdnr. 39, \nm.w.N.\n\n72\n\nEr kann auch im Ausbleiben einer Vermögensvermehrung liegen. \n\n73\n\nVgl. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 266 Rdnr. 46, m.w.N.\n\n74\n\nNach dem Wortlaut des § 266 StGB kann ein Schaden nur zum Nachteil \ndesjenigen von Bedeutung sein, dem gegenüber eine Vermögensbetreuungspflicht \nwahrzunehmen war. Insofern kam als Geschädigter hier allein die XAG in Betracht, \ndie gleichwohl, obzwar nicht ihre Waren betroffen waren, sondern die von Y, einen \nSchaden erlitten hat, weil entsprechend der „Zusatzvereinbarung 2 Endgeräte und \nZubehör für T-Com/SH\" zum Kooperationsvertrag Inventurdifferenzen von der S der \nYGmbH zu ersetzen waren. \n\n75\n\nEine Verwirklichung des Untreuetatbestandes scheitert indessen an seinem \nsubjektiven Tatbestand. Der Vorsatz des Täters, der ein Willens- sowie ein \nWissenselement enthält, muss neben der Pflichtverletzung die Zufügung des \nVermögensnachteils umfassen. An seine Bejahung sind insbesondere in Fällen, in \ndenen es - wie hier - an einem eigensüchtigen Handeln fehlt, strenge Anforderungen \nzu stellen.\n\n76\n\nVgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, 1234; \nBeschluss vom 25. Mai 2007 - 2 StR 469/06 -, wistra 2007, 384.\n\n77\n\nDa vorliegend für absichtliches Handeln oder Handeln mit direktem Vorsatz \nnichts ersichtlich ist, konnte sich die weitere Prüfung auf die Frage beschränken, ob \nder Beklagte mit Eventualvorsatz gehandelt hat, der von einer bewussten \nFahrlässigkeit abzugrenzen ist. Ein Handeln mit bedingtem Vorsatz war aber nicht \nfeststellbar.\n\n78\n\nDie Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit \nunterscheiden sich lediglich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als \nmöglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt \nvertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des \nschädlichen Erfolges in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf \nnimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Da \ndie Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die \nMerkmale der inneren Tatseite besonders sorgfältig durch tatsächliche Bestandteile \naufgelöst werden. Weiß ein Täter um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, so ergibt \nsich allein daraus noch nicht, dass er den möglichen Erfolg billigt. \n\n79\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1986 - 4 StR 633/86 -, NStZ 1987, \n362.\n\n80\n\nHiervon ausgehend hat der Beklagte nicht vorsätzlich der S einen \nVermögensnachteil zugefügt. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der \nBeklagte überhaupt von der kooperationsvertraglichen Vereinbarung zwischen der S \nund der YGmbH wusste. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nBeklagte angegeben, sich seinerzeit keinerlei Gedanken darüber gemacht zu haben, \nwen der mit dem Fehlbestand einhergehende Schaden treffen würde. Er habe zwar \nim Jahre 2003 gewusst, dass die Handys keine Ware der Telekom seien, sondern es \nsich um Ware der Y gehandelt habe. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der \nBeklagte zum damaligen Zeitpunkt einordnen konnte, wem ein Schaden entstanden \nsein könnte, insbesondere ob (auch) die XAG ein finanzieller Nachteil bei einem \nVerlust von Handys treffen würde. Auch der Zeuge U konnte nicht bestätigen, dass \nder Beklagte von der Verpflichtung der S Kenntnis hatte, Inventurdifferenzen Y \nersetzen zu müssen. Er hat lediglich angegeben, hiervon hätte der Beklagte Kenntnis \nhaben müssen, weil die Frage dieser Verbindlichkeiten Inhalt von \nFortbildungsveranstaltungen gewesen sei. Ob und in welchem Umfang der Beklagte \nhieran teilgenommen hatte, konnte der Zeuge jedoch nicht mitteilen. Alles in allem \nwar nicht feststellbar, dass der Beklagte um die Verpflichtung der S wusste, \nInventurdifferenzen bei Endgeräten und Zubehör Y zu den gültigen Einstandspreisen \nersetzen zu müssen. Nach Maßgabe des auch im Verfahren nach dem \nBundesdisziplinargesetz fortgeltenden Grundsatz „in dubio pro reo\" \n\n81\n\n- BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 = \nNVwZ 2006, 469; vgl. auch BTDrucks 14/4659 S. 35 - zu § 3 BDG -\n\n82\n\nkonnte daher ein (außerdienstliches) Dienstvergehen insoweit nicht bejaht \nwerden.\n\n83\n\n2. Die Mitnahme des Telefongeräts TK-Sinus 721 Ende August 2003 hat \nebenfalls nicht gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 54 Satz 3 BBG verstoßen. \nStrafrechtlicher Anknüpfungspunkt kann § 242 StGB (Diebstahl) oder § 246 StGB \n(Unterschlagung) sein. Gemeinsames Merkmal ist - soweit hier von Belang - die \nZueignung der Sache. Um den Zueignungsbegriff zu erfüllen, bedarf es einer - wenn \nauch nur vorübergehenden - Aneignung der Sache verbunden mit ihrer - auf Dau-er \nangelegten - Enteignung.\n\n84\n\nVgl. hierzu näher Eser, in: Schönke/Schröder, a.a.O. § 242 Rdnr. 47, m.w.N.\n\n85\n\nUnabhängig davon, ob und in welchem Umfang es eine von dem Zeugen U \n(geduldete) Entleihpraxis in den X-Filialen im Bereich M gegeben hat, scheidet eine \nEnteignung des Berechtigten hier aus. Sie ist von dem Gebrauch der Sache (hier: die \nTelefonanlage) abzugrenzen und kommt in Betracht, wenn der Wert der Sache durch \nden Gebrauch teilweise oder ganz entzogen worden ist. Dann muss dabei die \nWertminderung über unwesentliche Einbußen hinausgehen. Ein Verbrauch kann \netwa dann anzunehmen sein, wenn bereits aufgrund der vorübergehenden \nBenutzung aus dem fabrikneuen Gegenstand eine nur noch zu einem reduzierten \nPreis verkäufliche Gebrauchssache wird.\n\n86\n\nVgl. Eser, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 242 Rdnr. 53, m.w.N.\n\n87\n\nDer Beklagte hatte allerdings die Telefonanlage nach Mitnahme nicht ausgepackt \nund nicht - wie er es nach seinem nicht wiederlegten Vorbringen versuchen wollte - \nauf ihre Gebrauchsfähigkeit in seinem neuen Haus getestet. Nicht nur ein Wertverlust \nder Sache aufgrund ihres Gebrauchs scheidet demnach aus, sondern eine \nZueignung der Sache überhaupt. Der äußere Umstand, dass der Beklagte (als \nmöglicher Kunde) Ende August 2003 einen Leihschein ausgefüllt hat, spricht \nentscheidend gegen eine Zueignung der Sache. Auch wäre es für den Beklagten in \nder Tat ein Leichtes gewesen, den Leihschein gar nicht auszufüllen und die \nTelefonanlage einfach mitzunehmen. Der Beklagte dürfte - hierauf weist das \nVerwaltungsgericht zu Recht hin - in diesem Fall nach der Lebenserfahrung \nunentdeckt geblieben sein.\n\n88\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat sich der Beklagte auch nicht der \nUntreue schuldig gemacht, weil Mitarbeiter des T Handelsware mitgenommen hatten. \nDass die Mitnahme unter Umständen strafrechtlich relevantes Zueigungsgeschehen \ndarstellte, war dem Beklagten nicht bekannt, jedenfalls ist dies ihm nicht \nnachweisbar. Er hat nur eingeräumt, dass „das Ausleihen von Handelsware\" geübte \nPraxis im Y gewesen sei. Abgesehen hiervon erfolgte die Mitnahme von Produkten \ndurch die Mitarbeiter des Y wohl überwiegend - so verhielt es sich auch bei dem \nBeklagten in dem Verfahren 21d A 767/07 - ohne Ausfüllen eines Entleihscheins, so \ndass nicht feststellbar ist, dass der Beklagte von den Mitnahmen überhaupt nähere \nKenntnis hatte. Entleihscheine sind von Mitarbeitern des T im großen Umfang \nnachträglich erst im November 2003 ausgefüllt worden.\n\n89\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDG, \n§ 154 Abs. 2, § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. \n\n90\n\nEin Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/21d-a-497-07-bdg","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":8},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/21d-a-497-07-bdg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258897","retrieved":"2026-07-09 02:23:42.903415+00:00"}}