{"status":"available","doknr":"OLD258905","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.14A936.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"14 A 936/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 7. März 2005 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E. vom 4. Juli 2005 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines über 50.000 qm großen Grundstücks in \nN. , das bisher landwirtschaftlich genutzt wurde. Es ist aufgrund eines \nvorläufig vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses des Ministeriums für Wirtschaft \nund Mittelstand, Energie und Verkehr vom 14. September 2001 und eines ebenfalls \nvorläufig vollziehbaren Besitzeinweisungsbeschlusses der Bezirksregierung E. \nvom 7. April 2003 zugunsten der Bundesrepublik Deutschland \n(Bundesstraßenverwaltung) zum Teil für den Ausbau der A 61 in Anspruch \ngenommen worden. Diese tritt wegen der Fortführung des Braunkohlentagebaues \nder S. AG auf das Feld H. als alternative Verkehrsführung an die Stelle \nder A 44. \n\n4\n\nAuf Antrag der Q. AG vermaß der Beklagte eine etwa 22.700 qm große \nFläche des Grundstücks des Klägers als diejenige Teilfläche, die entsprechend dem \nPlanfeststellungs- und dem Besitzeinweisungsbeschluss für den Straßenbau benötigt \nwird, und versah die Grenze zum Restgrundstück des Klägers mit 35 neuen \nGrenzzeichen. Am 17. Februar 2005 führte er einen Grenztermin mit dem Kläger, der \nBundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - und der Q. AG als \nBeteiligten durch. In der darüber gefertigten Niederschrift heißt es unter anderem: \n\"Zweck der Vermessung: Die Beteiligten beantragen die Vermessung des/der o.g. \nGrundstück(e) zum Zweck der Teilung und gegenüber dem Grundbuchamt den \nVollzug der Rechtsänderung\". Als Erklärung des Klägers wurde aufgenommen, \"dass \ner gegen die Grenzbildung ist und der Abmarkung nicht zustimmt\".\n\n5\n\nDie Niederschrift wurde vom Vertreter des Klägers nicht unterschrieben. Mit \nBescheid vom 7. März 2005 gab der Beklagte dem Kläger die Abmarkung und \namtliche Bestätigung der Grenzen seines Grundstücks bekannt. \n\n6\n\nDagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass eine Teilung \nseines Grundstücks und Änderung des Liegenschaftskatasters unzulässig sei. Er \nwünsche keine Teilung. Ein Enteignungsbeschluss liege nicht vor.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 4. Juli 2005 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch zurück mit der Begründung, das Grundstück des Klägers sei zur \nVorbereitung eines Enteignungsverfahrens katastermäßig zerlegt worden. Dadurch \nwerde der Kläger nicht in seinem Eigentumsrecht betroffen, da das Grundstück im \nRechtssinne in seiner bisherigen Form bestehen bleibe. Rechtsgrundlage für die \nDurchführung der Flurstückszerlegung sei § 9 Abs. 2 des Vermessungs- und \nKatastergesetzes (VermKatG NRW) vom 30. Mai 1990, SGV. NRW 7134. Dem \nKläger könne auch kein rechtlich zu schützendes Interesse an der Durchführung des \nkatastertechnischen Verfahrens dieser Flurstückszerlegung zugebilligt werden. \n\n8\n\nMit seiner Klage weist der Kläger darauf hin, dass die Q. AG die \nGrenzfeststellung beantragt habe. Diese könne aber kein Interesse an der \nFeststellung einer nicht existenten Grenze zu einem Straßenkörper haben. Eine \nGrundstücksteilung habe bisher nicht stattgefunden. Für diese sei der Beklagte auch \nnicht zuständig. Eine Vermessung zum Zwecke der Grundstücksteilung sei nicht \nerforderlich. Insoweit sei der Enteignungsbeschluss abzuwarten. Eine Vorwegnahme \ndes Enteignungsbeschlusses bringe keine Vorteile.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 7. März 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 4. Juli 2005 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt \nBezug genommen wird, die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nAuf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Vertreter des \nöffentlichen Interesses vorgetragen: Gegen das von dem Beklagten durchgeführte \nVerfahren bestünden Bedenken. Ein Grenztermin sei im vorliegenden Fall nicht \nerforderlich gewesen. Ein solcher entfalle, wenn in einem öffentlich-rechtlichen \nBodenordnungs- oder Enteignungsverfahren neue Grenzen gebildet und abgemarkt \nwerden und dies den Beteiligten in dem jeweiligen Verfahren bekannt gegeben \nwerde. Zwar dürfe die Berechtigte, nämlich die Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den \nLandesbetrieb Straßenbau NRW, auf der Grundlage des vollziehbaren \nBesitzeinweisungsbeschlusses die erforderlichen Maßnahmen vornehmen lassen \nund das Objekt für die Enteignung in Form von Grundstücksteilflächen schaffen. Die \nQualität von festgestellten Grundstücksgrenzen erlange die Grenze der abgetrennten \nFläche zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Erst wenn ein Enteignungsbeschluss \nergangen und dessen Ausführung unanfechtbar angeordnet worden sei, würden aus \nden Flurstücksgrenzen festgestellte Grundstücksgrenzen.\n\n15\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 die Berufung des Klägers \nwegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils \nzugelassen.\n\n16\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem \nerstinstanzlichen Verfahren und weist darauf hin, dass entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts eine Rechtsgrundlage für die Errichtung von Grenzzeichen \ngemäß § 18 Abs. 1 VermKatG NRW nicht bestehe. Wenn die Vermessung nur dem \nZweck gedient hätte, den genauen Umfang der durch den Straßenbau in Anspruch \ngenommenen Fläche zu ermitteln, hätte er keine Einwände erhoben. Die \nBaumaßnahme sei bei Stellung des Vermessungsantrags abgeschlossen gewesen \nund auch ein Enteignungsantrag sei durch das Landesamt für Straßen NRW bereits \ngestellt worden. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten \nKlageantrag zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte stellt weder einen Antrag noch tritt er der Berufung entgegen.\n\n20\n\nEr hatte während des Berufungszulassungsverfahrens vorgetragen, dass der \nLandesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen unter dem 6. 7. 2007 bei ihm den \nAntrag gestellt habe, das Grundstück des Klägers im Rahmen des \nEnteignungsverfahrens zur Bildung neuer und selbstständiger Katastergrundstücke \nzu vermessen und mit neuen Grenzzeichen zu versehen entsprechend dem \nbeigelegten Auszug aus dem planfestgestellten Lageplan und den örtlichen \nGegebenheiten. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten \ndurch Beschluss entscheidet, § 130a VwGO, hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist \nzu ändern. Der Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten. Die in den angefochtenen Bescheiden als festgestellt bezeichnete \nGrundstücksgrenze existiert nicht.\n\n24\n\nDas vom Beklagten durchgeführte Verfahren leidet an Mängeln, die die \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zur Folge haben. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das im Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides geltende Recht, nämlich das Vermessungs- \nund Katastergesetz (VermKatG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. \nMärz 2005, GW NRW S. 174, anzuwenden ist. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes \nist das zuvor geltende Vermessungs- und Katastergesetz vom 30. Mai 1990 ohne \nÜbergangsregelung außer Kraft getreten, § 31 Abs. 2 VermKatG NRW, das \nallerdings in seinen §§ 17, 19 und 20 fast wortgleiche Regelungen wie in §§ 19, 21 \nund 22 VermKatG NRW enthielt. \n\n25\n\n1. Es ist von den Verfahrensbeteiligten nicht erklärt worden, warum der Beklagte \nauf Veranlassung der Q. AG tätig geworden ist. Dafür gibt es jedenfalls keine \nvermessungsrechtliche Grundlage. Die Q. AG ist nicht Beteiligte an einem \nVerfahren zur Feststellung von Grundstücksgrenzen in Bezug auf das Grundstück \ndes Klägers, vgl. § 21 VermKatG NRW. Sie kann allenfalls gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 \nVermKatG NRW im Rahmen eines solchen Verfahrens angehört werden, wenn sie \nan der Feststellung oder Abmarkung einer Grundstücksgrenze ein berechtigtes \nInteresse hat. Ob das der Fall ist, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. \nBetreiber des die Straßenbaumaßnahme veranlassenden Braunkohletagebaues ist, \nsoweit ersichtlich, die S. AG.\n\n26\n\n2. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Grenzniederschrift des Beklagten vom \n17. 2. 2005 inhaltlich falsch ist. Dort ist die Q. AG nicht nur als Antragstellerin, \nsondern als Beteiligte aufgeführt. Das Gleiche gilt im übrigen für die Bundesrepublik \nDeutschland. Auch sie ist nicht Beteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VermKatG NRW \nda sie weder Eigentümerin des von der Feststellung oder Abmarkung der Grenze \nbetroffenen Grundstücks ist noch Inhaberin grundstücksgleicher Rechte. Dass aus \nAnlass der Grenzermittlung durch den Beklagten anderweitige Grenzen zwischen \ndem Grundstück des Klägers und Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland \nfestzustellen gewesen sein könnten oder festgestellt wurden, ist weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. \n\n27\n\n3. Soweit der Kläger in der Grenzniederschrift des Beklagten als Beteiligter \naufgeführt ist, entspricht das zwar § 21 Abs. 1 VermKatG NRW. Dennoch ist auch \ninsoweit die Niederschrift falsch, denn der Kläger hat keinen Anlass für die \nDurchführung des Grenzfeststellungsverfahrens gegeben. Die Angabe zum Zweck \nder Vermessung, nämlich dass \"die Beteiligten die Vermessung des/der o.g. \nGrundstück(e) zum Zwecke der Teilung und gegenüber dem Grundbuchamt den \nVollzug der Rechtsänderung\" beantragen, trifft für den Kläger, der - soweit \nersichtlich - allein als Beteiligter in Betracht kommt, nicht zu. Das Gegenteil ist der \nFall. Der Beklagte hat denn auch unter Abschnitt D die Erklärung des im Grenztermin \nanwesenden Vertreters des Klägers protokolliert, dass er \"gegen die Grenzbildung ist \nund der Abmarkung nicht zustimmt\". \n\n28\n\n4. Die angefochtenen Bescheide beruhen darauf, dass der Beklagte und die \nWiderspruchsbehörde den Unterschied zwischen der Bildung eines Flurstücks und \nder Feststellung einer Grundstücksgrenze, wie vom Kläger vorgetragen und in der \nStellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses im Einzelnen dargelegt, \nnicht verstanden, jedenfalls aber nicht beachtet haben. Für die Feststellung einer \nGrundstücksgrenze und deren Abmarkung fehlt ein Substrat. Der Kläger hat eine \nsolche Feststellung und Abmarkung zum Zwecke der Teilung des Grundstücks \ngerade nicht beantragt. Andere Beteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VermKatG NRW, \ndie gegenwärtig die Rechtsmacht zur Teilung des Grundstücks des Klägers haben, \nexistieren - soweit ersichtlich - nicht. Soweit der Beklagte im Laufe des \nBerufungsverfahrens einen Antrag des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-\nWestfalen vom 6. Juli 2007 vorgelegt hat, mit dem er gebeten worden ist, im \nEnteignungsverfahren gegen den Kläger dessen Grundstück zur Bildung neuer und \nselbstständiger Katastergrundstücke zu vermessen und mit neuen Grenzzeichen zu \nversehen, dient dies ausdrücklich der Vorbereitung eines Enteignungsbeschlusses \nder Bezirksregierung E. und hat deshalb nicht die Feststellung einer \nGrundstücksgrenze gemäß § 19 VermKatG NRW zum Gegenstand. Eine solche \nGrenze liegt nicht vor, sondern soll erst durch das Enteignungsverfahren gebildet \nwerden. Für diese Fälle regelt § 22 VermKatG NRW ausdrücklich und abschließend, \ndass der Grenztermin entfällt, wenn den Beteiligten die neuen Grenzen und die \nAbmarkung in dem Enteignungsverfahren bekannt gegeben werden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und 711 \nZPO.\n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 VwGO nicht vorliegen.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/14-a-936-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/14-a-936-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258905","retrieved":"2026-07-09 02:23:43.591550+00:00"}}