{"status":"available","doknr":"OLD258904","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.14A2333.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"14 A 2333/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren nicht \nbewilligt werden, weil ihr Zulassungsbegehren aus den nachstehenden Gründen \nkeinen Erfolg hat.\n\n3\n\nII. Der Zulassungsantrag ist unbegründet.\n\n4\n\n1. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu begründen. \nErnstliche Zweifel im vorerwähnten Sinne liegen vor, wenn ein einzelner tragender \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n5\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 1163 = Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1458.\n\n6\n\nSolche Zweifel hat die Klägerin nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder sie lassen sich nicht \nfeststellen.\n\n7\n\na. Bezüglich der Klausur vom 1. 2. 2005 greift sie die Beurteilung ihrer Einwände \ngegen die Auswertung der Fragen 8 und 12 durch das Verwaltungsgericht an und \nhält an ihren Einwänden hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nicht mehr \nbeurteilten und nach seiner Rechtsauffassung auch nicht mehr zu beurteilen \ngewesenen Fragen 4 und 16 fest.\n\n8\n\nHinsichtlich der Fragen 8 und 12 genügt das Vorbringen der Klägerin nicht dem \nDarlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Einschätzung des \nVerwaltungsgericht, dass sie ihre Einwände nicht hinreichend substanziiert hat, wird \nkeinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt. Das von der Klägerin zu Frage 8 vorgelegte \nFachschrifttum stützt nicht ihre Auffassung, dass in der Notaufnahme von einer \nReevaluation der vom Notarzt getroffenen Maßnahmen abgesehen werden darf. Im \nErgebnis das Gleiche gilt für Frage 12. Insbesondere führt das Skript von Prof. Dr. \nI. entgegen der Behauptung der Klägerin eine Segmentresektion nicht als \nTherapieoption bei nicht kleinzelligem Bronchialkarzinom auf. Mit der Würdigung des \nHinweises auf Schumpelick/Bleese/Mommsen, Chirurgie, S. 658, durch das \nVerwaltungsgericht setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern wiederholt nur \nihre davon abweichende Meinung. \n\n9\n\nDie Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Grundsätze für \ndie Bewertung dieser Klausur nicht angegriffen. Deshalb folgt aus dem \nVorstehenden, dass es entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf \nihre Einwände gegen die Auswertung ihrer Antworten zu den Fragen 4 und 16 nicht \nankommt.\n\n10\n\nb. Bezüglich der Klausur vom 19. 7. 2005 greift sie die Beurteilung ihrer \nEinwände gegen die Auswertung der Fragen 18 und 20 durch das \nVerwaltungsgericht an und hält an ihren Einwänden hinsichtlich der vom \nVerwaltungsgericht nicht mehr beurteilten und nach seiner Rechtsauffassung auch \nnicht mehr zu beurteilen gewesenen Fragen 3 und 5 fest.\n\n11\n\nDie von der Klägerin nunmehr zur Frage 18 vorgelegten Literaturauszüge, wohl \naus Siebert, Chirurgie, stützen nicht ihre Auffassung, dass auch die Aussage C in der \nFrage richtig sei. Diese Aussage hat den Unterschied der Ergebnisse von \nLebertransplantationen bei zwei vorgegebenen wenig differenzierten \nVorerkrankungssituationen generalisierend zum Inhalt. Demgegenüber enthalten die \nvorgelegten Literaturauszüge differenzierende Betrachtungen zu den verschiedenen \nAusformungen der beiden Vorerkrankungssituationen, ohne dass dadurch die \ngeneralisierende Antwortvorgabe verifiziert oder falsifiziert wird. Auch zur Frage 20 \nträgt die Klägerin nichts vor, was die Einschätzung der mangelnden Substanziierung \ndurch das Verwaltungsgericht in Zweifel zieht. Das Fehlen von Angaben zu \nspezifischen Therapieoptionen in einschlägigen Lehrbüchern im Hinblick auf eine \nDrucksteigerung im Abdomen lässt nicht den von der Klägerin gezogenen \nGegenschluss zu, dass eine solche Drucksteigerung unter keinen Umständen kausal \nfür akutes Nierenversagen sein kann.\n\n12\n\nDaraus folgt auch hier, dass es entsprechend der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auf die Einwände der Klägerin gegen die Auswertung ihrer \nAntworten zu den Fragen 3 und 5 nicht ankommt.\n\n13\n\nc. Bezüglich der Klausur vom 7. 2. 2006 greift die Klägerin die Beurteilung ihrer \nEinwände gegen die Auswertung der Fragen 2, 6, 18 und 20 durch das \nVerwaltungsgericht an.\n\n14\n\nBezüglich der Frage 2 hatte sie im Klageverfahren geltend gemacht, keine der \nAntwortvorgaben sei richtig, weil entgegen der Auffassung des Beklagten die \nAussagen 1 und 5 in der Aufgabenstellung falsch seien. Zur Richtigkeit der Aussage \n4 hatte sie lediglich Zweifel geäußert (\"vielleicht richtig\"), ohne sich festzulegen. Mit \nder Anmeldung von Zweifeln in Bezug auf eine Aussage brauchte sich das \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil nicht zu befassen. Damit, dass die Klägerin im \nZulassungsantrag nunmehr - und zwar ausschließlich - gegen die Wertung der Frage \n2 einwendet, die Aussage 4 sei falsch, kann deshalb die Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils insoweit nicht in Zweifel gezogen werden. Im übrigen trägt \ndie Klägerin nichts zur Stützung ihrer Annahme vor, dass \"bis zu 10%\" nicht mit \n\"häufiger\" im Sinne der Fragestellung gleichgesetzt werden kann.\n\n15\n\nSoweit die Klägerin nach wie vor die Richtigkeit der Aussagen 2, 4 und 5 in \nFrage 6 anzweifelt, werden ihre Einwände auch durch das Vorbringen im \nZulassungsantrag nicht substanzhaltiger. Ihr durch fachwissenschaftlichen Nachweis \nuntermauerter Hinweis darauf, dass negative Appendektomien in allen Altersstufen \nvorkommen und sich entsprechend der verschiedenen Lebensabschnitte \nunterschiedliche Schwerpunkte mit verschiedenen Differentialdiagnosen ergeben, \nhat keinen Inhalt, der zur Bewertung der in der Aufgabenstellung enthaltenen \nAussage über die relative Häufigkeit negativer Appendektomien bei jungen Frauen \nbeiträgt. Hinsichtlich der Aussage 4 über die prophylaktische Appendektomie ist zwar \nfraglich, ob das vom Verwaltungsgericht ausgewertete Zitat aus \nSchumpelick/Bleese/Mommsen, Chirurgie, aussagekräftig ist oder ob es sich auf die \nSondersituation bei Vorliegen eines Morbus Crohn bezieht. Die allgemeine Aussage \ndes zitierten Abschnittes ist jedoch, dass bei nicht bestätigter Appendizitis und \nfehlenden Abdominalerkrankungen eine prophylaktische Appendektomie vertretbar \nist. Das dürfte angesichts des angegebenen Grundes (\"geringes Risiko\") mit der zu \nbewertenden Aussage 4 \"sollte\" in Einklang stehen. Jedenfalls ist die von der \nKlägerin für sich in Anspruch genommene Literaturstelle nicht geeignet, die zu \nbewertende Aussage 4 zu falsifizieren. Hinsichtlich der Aussage 5 sind Angaben \nüber die absolute Häufigkeit von Komplikationen nicht geeignet, Angaben über deren \nrelative Häufigkeit zu bestätigen oder zu wiederlegen.\n\n16\n\nBezüglich der Richtigkeit der Aussage E in Frage 18 bestätigt der von der \nKlägerin vorgelegte Auszug aus einer Ausarbeitung der Hochschule Hannover die \nAuffassung des Beklagten. Danach wird bei Frakturen \"zwischen BWK 4 und LWK 2\" \neine ventrale Spondylodese standardmäßig in thorakoskopischer Technik \ndurchgeführt. Zur Anwendbarkeit dieses Verfahrens bei der hier zu bewertenden \nAussage über eine ventrale Spondylodese bei L 3/4 sagt das nichts aus und enthält \nder Textauszug auch sonst nichts. \n\n17\n\nZu Frage 20 wiederholt die Klägerin lediglich ihre in der ersten Instanz \nvorgebrachte Auffassung. Mit der differenzierten Wiederlegung ihrer \nSchaubildauswertung durch Prof. Dr. S. , wie er sich in den Gründen des \nangegriffenen Urteils wiederfindet, setzt sie sich nicht auseinander. Ihr Vorbringen \nkann deshalb keine Zweifel an deren Richtigkeit auslösen.\n\n18\n\nDaraus folgt auch hier, dass es entsprechend der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auf die Einwände der Klägerin gegen die Wertung der Frage 1 \nnicht ankommt.\n\n19\n\nd. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch zu den von den Klägerin behaupteten \nMängeln der Fragestellung kein hinreichend substanziierender Vortrag vorliegt. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein \nmüssen, damit eine fachwissenschaftliche Sachaufklärung geboten sein könnte.\n\n20\n\n2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die von der \nKlägerin behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO, aufweist. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, medizinische \nFachfragen aufzuwerfen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung \nentsprechend den vom Verwaltungsgericht dazu angestellten Überlegungen auf § 52 \nAbs. 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/14-a-2333-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/14-a-2333-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258904","retrieved":"2026-07-09 02:23:43.509625+00:00"}}