{"status":"available","doknr":"OLD258908","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.13A1178.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"13 A 1178/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 16. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen. \n\n \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von der Klägerin \ngeltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur \nim Rahmen der fristgerechten Darlegungen zu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bei diesem Zulassungsgrund, der die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet und ermöglichen soll, unbillige oder grob \nungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die \nangefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur \ndarauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung \nbestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 31. August 2007 - 13 A 108/07 - und vom 13. August 2007 - 13 A \n1067/07 -. \n\n5\n\nDies ist nicht der Fall. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass die Bezeichnung \"Forte\" für das als Arzneimittel in den Verkehr gebrachte \nPräparat irreführend im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AMG ist. Sie ist \nirreführend, weil sie geeignet ist, bei einem beachtlichen Teil des angesprochenen \nVerkehrskreises unrichtige Verbrauchererwartungen über wesentliche Eigenschaften \ndes Arzneimittels zu wecken.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007- 13 A 3657/04 -, juris; Kloesel/Cyran, \nArzneimittelrecht, Kommentar, Stand Okt. 2007, § 8 AMG, Anm. 22); Sander, \nArzneimittelrecht, Kommentar, Stand Oktober 2007, § 8 AMG, Anm. 5); \n\n7\n\nAbzustellen ist - wie auch sonst im Arzneimittelrecht - auf das Verständnis eines \ndurchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. \n\n8\n\nVgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 94/02 -, LRE 52, 302; OVG Berlin-\nBrandenburg, Urteil \n\n9\n\nvom 21. September 2006 - 5 B 12.05 -, Pharma Recht 2007, 54; OLG Hamburg, \nUrteil vom \n\n10\n\n3. Februar 2005 - 3 U 212/03 -, juris.\n\n11\n\nDie streitgegenständliche Bezeichnung richtet sich nicht nur an fachlich \ninformierte Kreise, wie Apotheker und Ärzte, sondern an das allgemeine Publikum, \nda das streitgegenständliche Produkt in Apotheken, aber auch in Drogeriemärkten \nund Lebensmittelfilialen frei verkäuflich und für jedermann zur Selbstmedikation \nangeboten wird. \n\n12\n\nAnders als Ärzte und Apotheker, die sich von Berufs wegen bereits fachlich \nvollständig über die Eigenschaften des Arzneimittels informieren und sich nicht \nvorrangig an der Bezeichnung des Präparats orientieren, sondern ihr Augenmerk auf \nAngaben zur Art des Arzneimittels, zu den in ihm enthaltenen Wirkstoffen, zu ihren \nKonzentrationen und ihrer Zusammensetzung richten, misst das nicht fachlich \nbefasste Publikum der Bezeichnung eine besondere Bedeutung zu. Mangels \nanderweitiger umfassender Informationsmöglichkeiten und fehlender fachlicher \nVerkaufsberatung stellt die Bezeichnung bei frei verkäuflichen Arzneimitteln eine für \ndie Kaufentscheidung maßgebliche Informationsquelle dar. Dies rechtfertigt es, \nhinsichtlich der Anforderungen der Bezeichnung an Wahrheit, Eindeutigkeit und \nKlarheit einen strengen Maßstab anzulegen.\n\n13\n\nVgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 A 3657/04 -, \na.a.O.\n\n14\n\nDer angesprochene Verkehrskreis wird, was der Senat aus eigener Anschauung \nund Erfahrung beurteilen kann, weil seine Mitglieder zu dem allgemeinen Publikum \ngehören, dem Bezeichnungszusatz \"Forte\" anders als die Klägerin meint, nicht nur \neinen unspezifischen Bedeutungsgehalt in dem Sinne beimessen, dass zwischen \nArzneimitteln ein irgendwie gearteter Unterschied besteht. Den das Arzneimittel als \n\"stark\" hervorhebenden Zusatz wird dieser vielmehr mit der für die Kaufentscheidung \nwesentlichen Erwartung verbinden, dass es einen hohen Wirkstoffgehalt, namentlich \neine erhöhte Menge oder Konzentration arzneilich wirksamer Bestandteile \ngegenüber dem Basispräparat oder sonstigen Präparaten mit gleichem Wirkstoff \nenthält.\n\n15\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 1991 - 2 U 59/91 -, Pharma \nRecht 1992, 146; Sander, a.a.O., § 8 AMG, Anm. 5) f.; Kloesel/Cyran, a.a.O., § 8 \nAMG, Anm. 22); vgl. demgegenüber OLG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2007 - 3 U \n39/07 -, juris, zur Verwendung des Zusatzes \"forte\" gegenüber Fachpublikum.\n\n16\n\nDie im Vergleich zu anderen Präparaten erfolgte Höherdosierung des Präparats \nwird der angesprochene Verkehrskreis - schon weil die Höherdosierung ansonsten \nsinnlos wäre - mit der Vorstellung einer im Vergleich zum Basismedikament oder \nzum Alternativpräparat bestehenden besonderen Wirksamkeit und Nützlichkeit \nverbinden. Hiervon dürfte auch die Klägerin ausgehen, da sie den von der Beklagten \nzugestandenen und auf die erhöhte Dosis hinweisenden Bezeichnungszusatz \"350 \nmg\" als nicht ausreichend erachtet und dem Zusatz \"Forte\" offensichtlich eine \ndarüber hin- ausgehende absatzfördernde Aussagekraft beimisst.\n\n17\n\nFür die Beurteilung der Irreführungsgefahr unerheblich ist, ob das Arzneimittel \nnach § 21 AMG oder nach §§ 105, 109 a AMG zugelassen wurde, da nicht zu \nerwarten ist, dass der angesprochene Verkehrskreis mit den Modalitäten der \nArzneimittelzulassung vertraut ist. Die Erwartung einer wegen des Zusatzes \"Forte\" \ngeweckten stärkeren Wirksamkeit entfällt letztlich auch nicht wegen des Hinweises \n\"Traditionell angewendet... . Diese Angaben beruhen ausschließlich auf \nÜberlieferung und langjähriger Erfahrung\". Zwar mag dieser Hinweis geeignet sein, \ndie Vorstellung auszuräumen, dass die besondere Wirksamkeit bezogen auf das \nAnwendungsgebiet auf wissenschaftlicher Basis überprüft wurde. Der Hinweis legt \naber die Annahme nahe, dass die behauptete besondere Stärke und Wirksamkeit \nzumindest durch Überlieferung und langjährige Erfahrung belegt werden kann und \ndurch die bei Arzneimitteln erforderliche behördliche Zulassung gedeckt ist. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 A 3657/04 -, a.a.O.\n\n19\n\nDas streitgegenständliche Arzneimittel enthält zwar nach den Angaben der \nKlägerin den arzneilich wirksamen Bestandteil Kieselerde in einer Dosierung von 350 \nmg pro Kapsel, wohingegen ihr Präparat \"L. D. \" mit 104 mg wesentlich weniger \nL. enthält und auch Vergleichspräparate nach Angaben der Klägerin \nregelmäßig weniger stark dosiert sind. Eine die Höherdosierung rechtfertigende \nbesondere Wirksamkeit bezogen auf das Anwendungsgebiet \"Zur Vorbeugung von \nbrüchigen Fingernägeln und Haaren, zur Kräftigung des Bindegewebes\" wurde aber \nnicht nachgewiesen. Ob ein Nachweis möglich gewesen wäre, kann letztlich \ndahinstehen, weil die Klägerin im vorliegenden Verfahren zwar die Wirksamkeit ihres \nProdukts allgemein, nicht aber eine die Bezeichnung \"Forte\" rechtfertigende \nverstärkte Wirksamkeit ihres Präparats im Vergleich zum Basispräparat oder \nsonstigen Präparaten mit gleichem Wirkstoff behauptet hat.\n\n20\n\nDer Hinweis der Klägerin auf andere Arzneimittel mit dem Bezeichnungszusatz \n\"Forte\" vermag dem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beklagte \nhat die den Bezeichnungszusatz \"Forte\" rechtfertigenden Umstände im Schriftsatz \nvom 12. Dezember 2005 dargelegt. Soweit die Verwaltungspraxis der Klägerin sich \nim Einzelfall als rechtswidrig erweisen sollte, könnte die Klägerin hieraus zu ihren \nGunsten nichts herleiten. \n\n21\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die \nRechtssache weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die das \nNormalmaß vergleichbarer Streitigkeiten übersteigen. Grundsätzlich \nklärungsbedürftige Sach- oder Rechtsfragen, deretwegen es der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedürfte, wirft der vorliegende Sachverhalt gleichfalls nicht auf, \nsodass auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nnicht vorliegt. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfür das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und \n3 GKG.\n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/13-a-1178-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/13-a-1178-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258908","retrieved":"2026-07-09 02:23:43.822751+00:00"}}