{"status":"available","doknr":"OLD258907","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.12A2966.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"12 A 2966/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nIst eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise \nmehrfach begründet, muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein \nZulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. \n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310, § \n132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90, \nEWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Feb-ruar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310, § \n153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310, § 132 \nVwGO Nr. 284 (nur Leitsatz); Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, \nJuris.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil das \nZulassungsvorbringen jedenfalls in Hinblick auf die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, es ließe sich keine Gefährdung der Eingliederung des Klägers \nin die Gesellschaft feststellen, nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. - als \nZulassungsgrund allein geltend gemach-\n\n6\n\nten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt.\n\n7\n\nNach § 35a Abs. 1 SGB VIII i. d. F. des ab dem 1. Oktober 2005 geltenden \nGesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 8. \nSeptember 2005 (BGBl. I, S. 2729) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf \nEingliederungshilfe, wenn\n\n8\n\nihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von \ndem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und\n\n9\n\ndaher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine \nsolche Beeinträchti-gung zu erwarten ist.\n\n10\n\nBei Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer „seelischen \nBehinderung\" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). \n\n11\n\nOb der Nachweis einer Abweichung der seelischen Gesundheit an der \nunzureichenden Aussagekraft der ärztlichen Stellungnahme vom 7. März 2006 \nscheitert, obwohl in diesem Bericht „eine deutliche affektive Störung mit Neigung zu \npsychosomatischen Beschwerden, emotionalen Stimmungsschwankungen und \nmassiven Selbstwertproblemen\" festgestellt worden sind und der Beklagte sogar \nselbst ausweislich seines Schreibens an das Verwaltungsgericht vom 10. Juli 2006 \ndiese Feststellungen nicht in Frage gestellt hat, mag dahinstehen.\n\n12\n\nJedenfalls wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer \ndrohenden Teilhabebeeinträchtigung, durch das Zulassungsvorbringen nicht \nerschüttert. \n\n13\n\n§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verlangt für einen Anspruch auf \nEingliederungshilfe, dass - neben dem Vorliegen einer über eine Teilleistungsstörung \nwie die Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie (ICD 10 - F81.0) \nhinausgehenden seelischen Störung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII -\n,\n\n14\n\nvgl. dazu, dass eine Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie als solche nicht \nbereits eine seelische Störung i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII darstellt: \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - a.a.O., m.w.N.,\n\n15\n\n„daher\", also infolge einer seelischen Störung, die Teilhabe des Betroffenen am \nLeben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu \nerwarten ist. Dies ist dann gegeben, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe \nund Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in \ndie Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, Buchholz 436.511 § 35a \nKJHG/SGB VIII Nr. 4; Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, \n98 (105); Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, Buchholz 436.511 § 35a \nKJHG/SGB VIII Nr. 1; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E \n1021/07.OVG -, JAmt 2007, 365; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 - \n12 A 457/06 -.\n\n17\n\nEine derartige Teilhabebeeinträchtigung ist beispielsweise anzunehmen bei einer \nauf Versagungsängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und \nLernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer \nVereinzelung in der Schule, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen oder \nSchulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 (488 \nf.); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007, a.a.O.\n\n19\n\nDie ausschließlich beispielhafte Aufzählung von seelischen Störungen, die zu \neiner seelischen Behinderung und damit zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeiten \nzur Eingliederung in die Gesellschaft führen können, schließt die Beachtlichkeit von \nseelischen Störungen unterhalb eines derartigen Schweregrades nicht grundsätzlich \naus; dort, wo es sich um bloße Schulprobleme oder um Schulängste handelt, ist \njedoch eine untere Grenze zu ziehen.\n\n20\n\nSo schon OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007, a.a.O.\n\n21\n\nDas diese Grenze hier überschritten wird, ist der Begründung des \nZulassungsantrags nicht zu entnehmen.\n\n22\n\nDer Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie L. \nK. vom 7. März 2006 können verwertbare Angaben zu einer \nTeilhabebeeinträchtigung oder einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung nicht \nentnommen werden; dies wird auch vom Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht \nsubstantiiert in Abrede gestellt.\n\n23\n\nAuch insoweit, als das Verwaltungsgericht im einzelnen ausführt, dass weder \nnach dem Vortrag des Klägers noch nach dem sonstigen Akteninhalt die \nEingliederung des Klägers in die Gesellschaft gefährdet war, vermag der \nentsprechende Zulassungsvortrag dies nicht entscheidend in Frage zu stellen.\n\n24\n\nDass der Kläger für das zweite Halbschuljahr der Klasse 4 und in der Klasse 5 im \nFach Deutsch ein - lediglich aus pädagogischen Gründen geschöntes und von \n„mangelhaft heraufgesetztes - „ausreichend\" bekommen hat, seine Leistungen im 5. \nund anschließenden 6. Schuljahr auch im Fach Englisch nur mit „ausreichend\" \nbewertet worden sind, er im Laufe der Zeit im Fach Mathematik ebenfalls auf die \nNote „ausreichend\" abgesackt ist und es selbst im Fach Sport im 2. Halbschuljahr der \n5. Klasse vorübergehend nur für diese Note gereicht hat, kennzeichnet lediglich den \n„ausreichenden\" schulischen Leistungsstand des Klägers, besagt jedoch nicht, dass \ner sozial unzureichend integriert war oder Gefahr lief, ausgeschlossen zu werden. \nMäßige Zeugnisnoten, wie sie dem Kläger seinerzeit in sämtlichen Hauptfächern \nerteilt worden sind, können ihren Grund in dem Wechsel auf die weiterführende \nSchule und/oder in der beginnenden Pubertät haben und sich daher als Folgen von - \nauch vorübergehenden - Belastungen darstellen, die der Kläger mit anderen \nSchülern teilt. Selbst wenn man als Ursache „fehlende Motivation zum Schulbesuch\" \nannehmen wollte - wie sie hier auch auf die Fächer Sport und Religion \ndurchgeschlagen sein soll - ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es sich \nbei diesem Motivationsverlust um eine atypische Erscheinung handelt, die der Kläger \nnicht mit anderen - nicht von einer Legasthenie betroffenen - Kindern seines Alters \nteilt. Zudem sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder \nsonst ersichtlich, dass diese Schulmüdigkeit gerade auf einer durch die Legasthenie \nals Teilleistungsstörung ausgelösten seelischen Störung beruht. Die Einlassung der \nKlassenlehrerin vom 16. August 2007, die dem Kläger sichtbare Bemühungen und \nArbeitseinsatz im Fach Deutsch des 5. Schuljahrs attestiert, spricht vielmehr schon \nallein dagegen, dass dem Kläger überhaupt die Motivation gefehlt hat. Dafür, dass \ndie mäßigen Schulleistungen des Klägers zu Aggressionen gegenüber seiner Umwelt \noder anders gearteten Anpassungsstörungen geführt haben, ist von vornherein \nnichts ersichtlich.\n\n25\n\nAnders als der Kläger meint, reicht es für § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nicht schon \naus, dass er aufgrund seiner Teilleistungsstörung ohne entsprechende Therapie die \nnormalen Leistungsanforderungen der Schule auf Dauer nicht hätte erfüllen können \nund den Anschluss an das Leistungsniveau der anderen Schüler voraussichtlich \nverloren hätte. Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII dient nicht dem bloßen \nAusgleich von Bildungsdefiziten. Soweit der vom Kläger angenommene \nEntwicklungsgang nach seiner Auffassung zur mangelnden Akzeptanz seiner Person \nin der Schülerschaft, aus der ihm in Folge dessen nur wenige Freunde verbleiben \nwürden, und in der Gesellschaft im allgemeinen, in der er sich gegen die anderen, \nnormal leistungsfähigen Schüler nicht mehr würde durchsetzen können, geführt und \nihn in eine Außenseiterrolle hätte abrutschen lassen, wird - abgesehen davon, dass \nes sich um eine durch nichts belegte bloße Spekulation handelt - ebenfalls allein an \ndie Legasthenie als Teilleistungsstörung angeknüpft, nicht jedoch an eine darauf \nberuhende und nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erforderliche seelische \nStörung. Mangelnde Konkurrenzfähigkeit im schulischen und beruflichen Wettbewerb \nsowie im Wettbewerb um die Gunst des personellen Umfeldes stellt für sich \ngenommen noch keine seelische Behinderung dar. \n\n26\n\nDementsprechend kann sich der Kläger gleichfalls nicht darauf berufen, aufgrund \nmangelnder Lese- und Rechtschreibfähigkeiten nicht nur im Schulalltag, sondern \netwa auch bei der zukünftigen Berufsausbildung, einer späteren Berufsausübung \nsowie im Umgang mit Ämtern und Behörden bei fortschreitend abnehmendem \nSelbstwertgefühl den Anforderungen jedenfalls deshalb nicht gewachsen zu sein, \nweil auch die weitgehende Verwendung von Computern mit \nRechtschreibprogrammen seine Teilleistungsstörung nicht vollständig verdecken \nkönne. Dass nach den \n\n27\n\n- im Übrigen ohnehin rein spekulativen - Ausführungen möglicherweise \nBloßstellung und mangelnde Akzeptanz drohen, stellt sich danach lediglich als Folge \nder Teilleistungsschwäche dar, ohne dass diese sich erkennbar in einer - die \nAnnahme und Verarbeitung von derartigen Misserfolgen wesentlich \nbeeinträchtigenden - seelischen Störung niederschlägt. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/12-a-2966-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/12-a-2966-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258907","retrieved":"2026-07-09 02:23:43.746095+00:00"}}