{"status":"available","doknr":"OLD258909","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.10A2684.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"10 A 2684/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 18. Mai 2006 wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis \nzu Recht abgewiesen. \n\n4\n\nDer Beklagte kann schon deshalb nicht zur Erteilung der begehrten \nBaugenehmigung für die Errichtung einer beleuchtbaren Eurotafel im Format 3,66 m \nx 2,60 m an der nördlichen Seitenwand des Mehrfamilienhauses I.----straße 24 in \nC. (Gemarkung C. , Flur 65, Flurstück 180) verpflichtet werden, da der \ndarauf gerichtete Bauantrag der Klägerin vom 25. November 2004 mit den dazu \nvorgelegten Unterlagen nicht bescheidungsfähig ist. Hierauf hat der Senat die \nBeteiligten mit Verfügung vom 28. Juni 2007 hingewiesen. \n\n5\n\nDie Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die \nBauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die \ngeltenden Vorschriften zu beachten.\n\n6\n\nVgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 - 3 A 191/97 -, BRS 62 \nNr. 172.\n\n7\n\nNach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauantrag schriftlich mit allen für \nseine Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei \nder Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dies gilt selbstverständlich auch für \nbaugenehmigungspflichtige Anlagen der Außenwerbung.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, BRS 66 Nr. 150 = \nBauR 2003, 1358.\n\n9\n\nDie Bauvorlagen dienen ebenfalls der Konkretisierung des Bauvorhabens, \nsodass sie eindeutig sein müssen. \n\n10\n\nDiesen Anforderungen werden die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen \nnicht gerecht. Sie leiden an erheblichen Mängeln, die Anlass für eine Zurückweisung \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW hätten sein müssen. Sie genügen \ninsbesondere nicht den Anforderungen, die § 14 BauPrüfVO an Bauvorlagen für \nWerbeanlagen stellt. Entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauPrüfVO hat die Klägerin \nkeinen Lageplan und keine Bauzeichnungen vorgelegt. Nach § 14 Abs. 2 BauPrüfVO \nmuss die Zeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden ist, die \nDarstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den \nAnbringungsort sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus \ndem RAL-Farbregister enthalten. Zudem stellt die eingereichte Lichtbildmontage \nnicht die vorhandenen Werbeanlagen auf den angrenzenden Grundstücken dar. \nSomit sind die Bauvorlagen derartig ungenügend, dass es nicht möglich ist, auf ihrer \nGrundlage eine bestimmte Baugenehmigung zu erteilen. Völlig unklar ist, wo genau \nund in welcher Höhe die Werbeanlage an die Außenwand angebracht werden soll \nund wie weit sie vor diese vorragt. Während die Werbeanlage in der eingereichten \nLiegenschaftskarte bis an die Straßenbegrenzungslinie zur I1.----straße heranreicht, \nist sie in der Lichtbildmontage deutlich davon abgerückt. Da eine Bauzeichnung über \nden Anbringungsort der Werbeanlage mit exakten Maßangaben fehlt, ist es \nunmöglich, die genaue Lage der Abstandfläche zu bestimmen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der \nBausenate des OVG NRW zutreffend davon ausgegangen, dass die hier fragliche \nEurotafel, die an die Außenwand des Gebäudes I.----straße 24 angebracht werden \nsoll, als Fremdwerbeanlage eigene Abstandflächen nach § 6 BauO NRW \nauslöst.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 276/89 -, BRS 54 Nr. 131 \n= NwVBl. 1993, 224 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nLoseblattkommentar, Stand: Oktober 2007, § 13, Rn. 123 f. mit weiteren \nNachweisen. \n\n13\n\nNach § 6 Abs. 2 BauO NRW müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück \nselbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis \nzu deren Mitte. Abgesehen davon, dass auf Grund der mangelhaften Bauvorlagen \ndie genaue Lage der Abstandfläche nicht bestimmt werden kann, handelt es sich bei \ndem angrenzenden Flurstück 181, das im Eigentum der Stadt C. steht, \njedenfalls derzeit nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche. Die Ausführungen der \nKlägerin in der Zulassungsschrift zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlich \nvorgesehenen Sicherungspflicht für den Fall, dass Abstandflächen auf anderen \nGrundstücken liegen, entbehrt der sachlichen Grundlage. Ihre Ausführungen, sie \nhabe mit den Bauvorlagen sowohl einen Lageplan als auch eine Bauzeichnung \neingereicht, wertet der Senat als unsubstantiierte Schutzbehauptung. \n\n14\n\nAuch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht \nabschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von \nBedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die \nvon der Klägerin genannte Frage, ob es gegen Artikel 14 Abs. 1 GG verstößt, wenn \nfür die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks für eine Abstandsfläche zum \nZwecke der Anbringung einer Wandwerbetafel nicht auf das Erfordernis der Baulast \nverzichtet wird, wenn genau dasselbe Ziel durch die Erteilung einer \nBaugenehmigung unter Widerrufsvorbehalt erreicht würde, würde sich bereits aus \nden vorstehenden Ausführungen in einem Berufungsverfahren nicht stellen und ist \ndeshalb nicht entscheidungserheblich. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert war von \n2.500,00 Euro auf 3.000,00 Euro heraufzusetzen, da die beantragte Eurotafel \nbeleuchtbar ist.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2004 - 10 E 2861/04 -.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/10-a-2684-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-19/10-a-2684-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258909","retrieved":"2026-07-09 02:23:43.897012+00:00"}}