{"status":"available","doknr":"OLD258954","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1218.9A3648.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"9 A 3648/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. März 2001 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks W. Straße 249 in T. \n. Durch Abgabenbescheid vom 9. Februar 2001 zog der Beklagte sie unter \nZugrundelegung des in der einschlägigen Satzung vorgesehenen einheitlichen \nFrischwassermaßstabes zu Abwasserentsorgungsgebühren von 703,47 DM heran. \nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die Zulässigkeit \ndes Gebührenmaßstabs rügte, wies der Beklagte durch Bescheid vom 28. März 2001 \nzurück.\n\n3\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Die Berechnung der \nEntsorgungskosten für das Niederschlagswasser erfolge unzulässigerweise nach \ndem Maßstab Trinkwasserverbrauch. Dieser sei willkürlich, weil zwischen dem \nTrinkwasserverbrauch und dem von dem Grundstück in den Kanal eingeleiteten \nRegenwasser kein Zusammenhang bestehe. Eine Abrechnung über einen \neinheitlichen Frischwasserverbrauchsmaßstab als Bemessungsgrundlage für die \nSchmutz- und Niederschlagswasserentsorgungsgebühren sei allenfalls bei einer \nhomogenen Bebauungsstruktur einer Gemeinde zulässig. Eine solche gebe es nicht. \n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 28. März 2001 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat erwidert, das Satzungsgebiet weise eine einheitliche Siedlungsstruktur \nauf. Die weitaus überwiegende Zahl der Grundstücke im kanalisierten Bereich sei mit \nEin- bzw. Zweifamilienhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen bebaut. \nHochhäuser seien nicht vorhanden. Die Zahl der Grundstücke mit einer atypisch \ngroßen versiegelten Fläche sei gering. Es gebe nur wenige Großverbraucher. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es \nausgeführt: Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, \ndass der Beklagte auch für die Kosten der Entsorgung des Niederschlagswassers \nden Frischwassermaßstab gewählt habe. Der Beklagte habe die Bebauungsstruktur \nin der Gemeinde konkret untersucht und daraus zutreffend den Schluss gezogen, \ndass die erforderliche Homogenität noch vorhanden sei. Abweichende Einzelfälle im \nSinne atypischer Grundstücke seien nachvollziehbar ermittelt worden und fielen nicht \nins Gewicht. \n\n10\n\nMit der zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches \nVorbringen und vertieft es wie folgt: Es müsse im Zuge der Homogenitätsprüfung ein \nabsolut vorherrschender Typ der Grundstücksnutzung gefunden werden, bei dem ein \nnoch hinreichender Zusammenhang zwischen den nach dem Frischwasserverbrauch \nermittelten Schmutzwassermengen und den Niederschlagswassermengen bestehe. \nNach den statistischen Daten könnten drei Gruppen von Wohngrundstücken gebildet \nund gegenübergestellt werden, nämlich die Ein-, Zwei- sowie Drei- oder \nMehrfamilienhäuser. Ein annähernd gleiches Mengenverhältnis zwischen Schmutz- \nund Niederschlagswasser bestehe zwischen diesen drei Gruppen nicht. Im Übrigen \nbestehe schon grundsätzlich nicht der geforderte Zusammenhang zwischen der \nbezogenen Frischwassermenge und der abgeleiteten Niederschlagswassermenge. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr erwidert: Auf dem Gebiet der Stadt T. bestünden homogene \nNutzungsverhältnisse. Die weit überwiegende Anzahl der Grundstücke weise \nein annähernd gleiches Verhältnis von Frischwasserverbrauch zu versiegelter \nFläche auf. T. habe ca. 20.000 Einwohner. Zum Stichtag 31. Dezember \n2002 habe es in T. 3.625 Einfamilienhäuser = 72,5 %, 1.131 \nZweifamilienhäuser = 22,6 % und 244 Mehrfamilienhäuser = 4,9 % gegeben. \nDer Anteil der Mehrfamilienhäuser spreche für sich genommen wegen seiner \ngeringen Größe nicht gegen eine homogene Bebauungsstruktur. Gleiches gelte \nauch für die Zweifamilienhäuser, die mit 22,6 % allerdings über der 10 %-\nGrenze lägen. Im Ergebnis sei die weit überwiegende Anzahl der \nZweifamilienhäuser im Hinblick auf das Verhältnis von Frischwasserverbrauch \nzu versiegelter Fläche aber mit der Situation der Einfamilienhäuser zumindest \nvergleichbar. Bei allen Doppel- und Reihenhäusern, die nebeneinander \nerrichtet worden seien, vervielfache sich nicht nur der Frischwasserverbrauch, \nsondern auch die versiegelte Fläche. Außerdem handele es sich bei dem \nüberwiegenden Teil der Zweifamilienhäuser um Einfamilienhäuser mit einer \nsogenannten Einliegerwohnung. Der Frischwasserverbrauch einer \nEinliegerwohnung sei wesentlich geringer als der der Hauptwohnung. Es gebe \nin T. auch eine große Zahl von Zweifamilienhäusern, die über eine \ngeringere Anzahl von Bewohnern verfügten, als sie in Einfamilienhäusern oft \ngegeben seien. In T. hätten viele Familien in Einfamilienhäusern zwei und \nmehr Kinder, sodass die Häuser oft mit fünf und mehr Personen bewohnt \nseien. Im Vergleich dazu seien viele Zweifamilienhäuser in der Hauptwohnung \nmit zwei und in der Einliegerwohnung nur mit einer Person bewohnt. Das \nVerhältnis von\n\n16\n\nFrischwasserverbrauch zu versiegelter Fläche zu Gunsten einer Typisierung von \nZwei- und Einfamilienhäusern verschiebe sich auch deshalb, weil bei \nZweifamilienhäusern mit übereinanderliegenden Wohnungen in der Regel zwar die \nGrundfläche des Wohnhauses mit der eines Einfamilienhauses vergleichbar, die \nversiegelte Fläche jedoch zumeist ungleich höher sei, da mehr Garagen/Kfz-\nStellplätze, Auffahrtsfläche, Abfallbehälterstellfläche etc. benötigt werde. Versiegelte \nGewerbe- und Industrieflächen sowie die landwirtschaftlichen Betriebe stünden der \nAnnahme einer homogenen Nutzungsstruktur nicht entgegen. Viele große \nGewerbebetriebe und landwirtschaftliche Gehöfte würden das Niederschlagswasser \nnicht in die Kanalisation einleiten. Nach einer Untersuchung aus dem Jahre 1994 \nhabe die Zahl der Fälle, die dem Regeltyp - Ein- und Zweifamilienhäuser mit 150 bis \n200 m² versiegelter Fläche - widersprächen, auf den die Gebührensatzung abstelle, \nmit 6,7 % im Typisierungsrahmen von 10 % gelegen. Außerdem sei zu bedenken, \ndass die Einführung einer gesplitteten Gebühr für Schmutz- und \nNiederschlagswasser erhebliche Kosten verursache, die bei Beibehaltung des \neinheitlichen Frischwassermaßstabs vermieden werden könnten.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Abgabenbescheid des \nBeklagten vom 9. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom \n28. März 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nEs mangelt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung der \nKlägerin zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und \nNiederschlagswasser) für das hier maßgebliche Jahr 2001. Die hier einschlägige \nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt T. vom \n27. Juli 1978 in der für das Jahr 2001 maßgeblichen Fassung der 18. \nÄnderungssatzung vom 9. November 1998 (BGS) ist insoweit nichtig. Denn sie \nenthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 \nAbs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 21. Oktober 1969, GV.NRW. S. 712, in der Fassung vom 17. Dezember 1999, \nGV.NRW. S. 718, (KAG NRW) als Mindestinhalt einer Satzung fordert, aufgrund \nderer Abgaben erhoben werden dürfen. \n\n21\n\nNach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 BGS wird die Benutzungsgebühr für die \nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von \nSchmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Menge der \nAbwässer berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen \nGrundstücken zugeführt wird. Als Abwassermenge gelten dabei die dem Grundstück \naus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten \nWassermengen des letzten Kalenderjahres abzüglich der nachgewiesenen auf dem \nGrundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen. Nach § 8 Abs. 2 \nSatz 4 BGS beträgt die Gebühr je m³ Abwasser 3,93 DM, nur bei Einleitung von \nSchmutzwasser 2,40 DM je m³. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung \nder Abwasserentsorgungsgebühren für die Ableitung von Schmutz- und \nNiederschlagswasser den sogenannten einheitlichen Frischwassermaßstab vor. \nDieser Maßstab ist nichtig. \n\n22\n\nEr wird nicht den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW \ngerecht. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab für die Heranziehung zu Benutzungsgebühren \nzugrunde gelegt werden, wenn es besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht \nvertretbar ist, die Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab, nämlich nach der \ntatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage, zu berechnen. Dieses \nist bei Abwasserentsorgungsgebühren der Fall. Der Satzungsgeber hat bei der Wahl \nder möglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe grundsätzlich ein weites Ermessen. \nAllerdings darf der gewählte Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis \nzur Inanspruchnahme stehen. Deshalb muss für das Maß der Inanspruchnahme auf \nBemessungsgrößen abgestellt werden, die sich jedenfalls nach einer \npauschalierenden Betrachtungsweise des Zusammenhangs zwischen Höhe der \nGebühr einerseits und dem Maß der Inanspruchnahme andererseits als noch \nplausibel rechtfertigen lassen und als sachgerechte Differenzierungsmerkmale \nanerkannt werden können. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 366/00 - m.w.N.\n\n24\n\nDiesen Voraussetzungen wird der hier angewandte einheitliche \nFrischwassermaßstab für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage für \ndie Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers nicht gerecht. Denn der \nFrischwasserbezug ist nicht geeignet, den gebührenrelevanten Umfang der \nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage für die Einleitung von \nNiederschlagswasser zu bemessen. \n\n25\n\nDer einheitliche Frischwassermaßstab geht davon aus, dass zwischen dem \nUmfang der Inanspruchnahme der Abwasseranlage einerseits und dem \nFrischwasserverbrauch je angeschlossenem Grundstück andererseits ein das Maß \nder Benutzung wiederspiegelnder Zusammenhang besteht, der denkbar und nicht \noffensichtlich unmöglich ist. \n\n26\n\nDieser Denkzusammenhang ist bezogen auf das Zuführen von Schmutzwasser \nnicht zu beanstanden. Es ist nämlich ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Menge \ndes Frischwassers, die einem an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstück \nzugeführt wird, in etwa der anfallenden Abwassermenge entspricht. Ein Verstoß \ngegen die gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW ist insoweit \nnicht festzustellen.\n\n27\n\nSoweit die Gebührenbemessung für die Niederschlagswasserentsorgung nach \ndem Frischwassermaßstab erfolgt, fehlt aber der erforderliche hinreichende \nZusammenhang zwischen dem Frischwasserverbrauch und dem Umfang der \nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. Der Frischwasserverbrauch ist \nkeine geeignete Bemessungsgröße, die einen verlässlichen Rückschluss darauf \nerlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der \nöffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Annahme, je größer oder geringer \nder Frischwasserverbrauch eines Grundstücks sei, desto größer oder kleiner sei \ndementsprechend auch die wahrscheinliche Niederschlagswassereinleitung von dem \nan die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstück, hält einer rechtlichen \nÜberprüfung nicht Stand. Der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig personen- und \nproduktionsabhängig. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt \nhingegen von Größen wie Topographie, Flächengröße, Oberflächengestaltung und \nder Menge des Niederschlags ab. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen \nFrischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu \nentsorgenden Niederschlagsmenge besteht aber nicht. \n\n28\n\nDer Senat hat allerdings in der Vergangenheit den einheitlichen \nFrischwassermaßstab akzeptiert, wenn das betroffene Gemeindegebiet durch eine \nim entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit \nwenig verdichteter (Wohn-)Bebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl \nkleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig \nversiegelter Grundstücke mit niedrigem Wasserverbrauch geprägt gewesen ist. \n\n29\n\nVgl. etwa: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, insoweit nicht \nveröffentlicht, und 1. September 1999 - 9 A 2190/99 -;\n\n30\n\nkritisch hierzu: Hennebrüder, Die bundesweite Einführung der gesplitteten \nAbwassergebühr ist zwingend notwendig, KStZ 2007,184; Dudey/Jacobi, Zur \nErforderlichkeit der Einführung einer getrennten Abwassergebühr nach dem \nGrundsatz der Typengerechtigkeit, GemH 2005, 83; Tillmanns, Ist die gesplittete \nAbwassergebühr notwendig?, KStZ 2003, 26; Hennebrüder, Ist die gesplittete \nAbwassergebühr notwendig?, KStZ 2003, 5.\n\n31\n\nAn dieser Auffassung hält der Senat nicht länger fest. Denn auch bei homogener \nBebauung fehlt unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen der erforderliche \nZusammenhang zwischen Frischwasserbezug und zu entsorgender \nNiederschlagswassermenge. Die Zahl der Bewohner bzw. die Intensität der Nutzung \ndes jeweiligen Grundstücks, die die Menge des dem Grundstück zugeführten \nFrischwassers beeinflusst, ist so unterschiedlich, dass es einen vorherrschenden, \nmindestens 90 % der Fälle erfassenden Regeltyp mit annähernd gleichmäßiger \nRelation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem \nNiederschlagswasser nicht gibt.\n\n32\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - 9 A 2002/05 -; 28. Juni \n2004 - 9 A 1276/02 -, GemH 2004, 215 = NVwZ-RR 2005, 279 sowie vom 5. Februar \n2003 - 9 B 2482/02 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats und mit \nweiteren Nachweisen.\n\n33\n\nAls Regeltyp kommen erfahrungsgemäß - wie hier - allenfalls die die (Wohn-\n)Bebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Nicht \nhierunter fallen die Grundstücke, auf denen 1. bei relativ kleinen versiegelten \nGrundflächen große Mengen an Frischwasser verbraucht werden (z.B. bei der \nNutzung durch Mehrfamilienhäuser, Hochhäuser oder bei sonstigen, relativ gering \nbefestigten Grundstücken mit hohem Wasserverbrauch) und auf denen 2. bei relativ \ngroßen versiegelten Grundflächen nur geringe Mengen an Frischwasser bezogen \nwerden (z.B. bei Nutzung durch großflächige Gewerbebetriebe, Bürobauten). Diese \nhäufig als \"Ausreißer\" bezeichneten Grundstücke sind nach dem Grundsatz der \nTypengerechtigkeit nicht relevant, wenn sie - wie hier nach Angaben des Beklagten - \nnicht weiter ins Gewicht fallen. Gleichwohl können nicht einmal Ein- und \nZweifamilienhäuser als Regeltyp zugrunde gelegt werden. Denn auch sie werden so \nunterschiedlich genutzt, dass bei ihnen nicht von der erforderlichen annähernd \ngleichen mengenmäßigen Relation zwischen Frischwasserverbrauch und \nNiederschlagswassermenge ausgegangen werden kann. \n\n34\n\nSo wird ein Einfamilienhaus häufig von Familien mit einem oder mehreren \nKindern bewohnt. Statistisch gesehen gibt es in Nordrhein-Westfalen aber auch eine \nbeachtliche Anzahl von Privathaushalten mit (nur) einer bzw. mit zwei Personen.\n\n35\n\nVgl. Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW, 1. Statistisches \nJahrbuch Nordrhein-Westfalen 2000, Seite 724, zu den Privathaushalten im April \n1999; und 2. Privathaushalte und Familien in Nordrhein-Westfalen, 2000, Ergebnisse \ndes Mikrozensus, Bestell-Nr. A 17 3 2000 00, Seite 10.\n\n36\n\nDeshalb ist anzunehmen, dass selbst Einfamilienhäuser nicht selten nur von \neiner oder zwei Personen bewohnt werden, weil z.B. ein Ehepartner verstorben oder \ndie Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) \nKinder das Elternhaus verlassen haben. Diese unterschiedliche Nutzungsintensität \ngilt auch für Zweifamilienhäuser. Zum Beispiel werden Einfamilienhäuser mit \nEinliegerwohnung häufig von weniger Personen bewohnt als sonstige \nZweifamilienhäuser. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Vorbringen des \nBeklagten zur Wohnsituation in T. bestätigt. Denn er hat in seinem \nBerufungsvorbringen ausdrücklich betont, dass in seinem Stadtgebiet \nEinfamilienhäuser häufig von Familien mit zwei und mehr Kindern bewohnt werden. \nAndererseits weist er aber daraufhin, dass die Zweifamilienhäuser oft nicht so \npersonenintensiv genutzt werden, wie dies vermutet werden könnte. Die höchst \nunterschiedliche Nutzung von Ein- und Zweifamilienhäusern zeigt schon, dass kein \nverlässlicher Rückschluss von der Nutzung eines Grundstücks auf den Grad der \nVersiegelung möglich ist, der in der Regel die Inanspruchnahme der Abwasseranlage \nfür die Entsorgung des Niederschlagwassers wiederspiegelt. \n\n37\n\nSo führt im vorliegenden Fall bereits die Nutzung durch eine unterschiedliche \nAnzahl von Personen an einem unterschiedlichen Frischwasserverbrauch und damit \nzu erheblichen, nicht mehr zu akzeptierenden Unterschieden bei der Höhe der \nveranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der \nNiederschlagswasserentsorgung:\n\n38\n\nBei der Nutzung z.B. eines Einfamilienhauses mit einer versiegelten Fläche von \n150 m² (kleinster vom Beklagten angenommener Wert) und einem durchschnittlichen \nFrischwasserverbrauch von 50 m³ pro Person und Jahr,\n\n39\n\nvgl. Wasserwirtschaftsinitiative NRW, Euwid News, Dienstag, 14. Februar 2006, \nWasserverbrauch in Nordrhein-Westfalen gesunken, www. Wasser.nrw.de; Bund der \nSteuerzahler NRW e.V. - Gebührenumfrage, www. Steuerzahler-\nnrw.de/download/abwassergeb06_anlage1. pdf.,\n\n40\n\nveranlagt der Beklagte bei einem Einpersonenhaushalt \nAbwasserentsorgungsgebühren - ermittelt nach dem einheitlichen \nFrischwassermaßstab und einem hier maßgeblichen Gebührensatz von 3,93 DM/m³ \nAbwasser - von jährlich 196,50,-- DM. Bei dem vom Satzungsgeber festgelegten \nGebührensatz von 2,40 DM/m³ nur für das Ableiten von Schmutzwasser wird der \nEinpersonenhaushalt für die Umlage der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung \nzu 76,50 DM (= 196,50 DM ./. 120,-- DM (= 50 m³ x 2,40 DM/m³ nur für Abwasser)) \nherangezogen. Damit zahlt der Einpersonenhaushalt bei einer versiegelten Fläche \nvon 150 m² pro Quadratmeter Grundstück 0,51 DM (= 76,50 DM / 150 m²).\n\n41\n\nEin Zweipersonenhaushalt mit 100 m³ Frischwasserverbrauch jährlich wird zu \n393,-- DM Abwasserentsorgungsgebühren herangezogen. Der Kostenanteil für das \nSchmutzwasser beträgt 240,-- DM und ist doppelt so hoch wie beim \nEinpersonengrundstück. Der Kostenanteil für das Niederschlagswasser beläuft sich \nauf 153,-- DM und entspricht einer Umlage von 1,02 DM/m² versiegelter Fläche. Der \nZweipersonenhaushalt muss also für die Niederschlagswasserkosten je \nQuadratmeter versiegelter Fläche das Doppelte eines Einpersonenhaushalts \nbezahlen. \n\n42\n\nDie Familie mit zwei Kindern - eine nach Angaben des Beklagten häufig \nvorkommende Nutzung eines Einfamilienhauses in T. - zahlt jährlich 786,-- DM. \nDavon entfallen 480,-- DM auf die Schmutzwasser- und 306,-- DM auf die \nNiederschlagswasserentsorgungskosten. Dieses entspricht einer Umlage von \n2,04 DM/m² versiegelter Fläche und damit dem Vierfachen eines \nEinpersonenhaushalts.\n\n43\n\nDie allein hier aufgeführten Beispiele zeigen, dass selbst dann, wenn nur die \nNutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarer Größe der \nGrundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, u.a. Familien mit Kindern \ngegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren \nherangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in \netwa gleich ist.\n\n44\n\nNoch gravierender wird der Unterschied, wenn die Nutzung der Grundstücke mit \n200 m² versiegelter Grundstücksfläche (größter vom Beklagten angenommene Wert) \nmit in den Vergleich aufgenommen wird. Insoweit geht der Senat davon aus, dass \nder Beklagte mit dieser versiegelten Flächengröße im Wesentlichen die \nZweifamilienhäuser hat erfassen wollen. Bei einer Nutzung durch 2 Familien mit \njeweils 2 Kindern (400 m³ Frischwasser/Jahr) werden pro Quadratmeter versiegelter \nFläche 3,06 DM Kosten der Niederschlagswasserentsorgung umgelegt (Das \nSechsfache eines Einpersonenhaushaltes mit 150 m² versiegelter Fläche). \n\n45\n\nDarüber hinaus ist in der obigen Berechnung noch nicht berücksichtigt, dass \nauch bei Ein- und Zweifamilienhäusern erhebliche Unterschiede in der \nOberflächengestaltung bestehen, die maßgeblichen Einfluss auf die Menge des zu \nentsorgenden Niederschlagswassers haben. Ein Einfamilienhaus kann je nach Lage \nnicht nur über einen befestigten Kraftfahrzeugparkplatz, sondern über mehrere \nverfügen. Eine Vermutung, dass ein Einfamilienhaus über nur einen befestigten \nParkplatz und/oder Garage verfügt, existiert nicht. Noch deutlicher wird der \nUnterschied bei den Zwei- (und Mehr-)familienhäusern, bei denen entweder gleich \nmehrere bzw. keine Parkplätze auf dem Grundstück vorhanden sein können. Diese \nKonstellationen werden bei der Kostenumlage für die Entsorgung des \nNiederschlagswassers mittels einheitlichen Frischwassermaßstabes in keiner Weise \nberücksichtigt.\n\n46\n\nSoweit der Beklagte meint, die Ermittlung der Abwasserentsorgungsgebühren \nnach dem einheitlichen Frischwassermaßstab sei kostengünstig und eine Umstellung \nauf einen flächenbezogenen Maßstab für die Kosten der \nNiederschlagswasserentsorgung und anschließender Pflege werde erhebliche \nKosten verursachen, vermag dieses finanzielle Argument den Verstoß des \neinheitlichen Frischwassermaßstabs gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW nicht zu \nrechtfertigen. Insoweit steht es dem Beklagten frei, z.B. ohne großen finanziellen \nAufwand im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner die an die \nAbwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen zu ermitteln und sich auf \neine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken. Wenn der Beklagte dabei \nfeststellen sollte, dass Gebührenschuldner - wie von ihm behauptet - pflichtwidrig \nnicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben, kann er auch später \nnoch weitere Kontrollen vornehmen und entsprechende Nachveranlagungen, soweit \nerforderlich, veranlassen. \n\n47\n\nDie Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der \nNiederschlagswasserentsorgungskosten kann auch nicht damit gerechtfertigt \nwerden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n48\n\nvgl. Beschluss vom 12. Juni 1972, - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92,\n\n49\n\neine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des \nNiederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu \ndeckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung als geringfügig angesehen \nwerden können und jedenfalls nicht mehr als 12 % der gesamten \nAbwasserentsorgungskosten betragen. \n\n50\n\nZum Einen wird in der aktuellen Fachliteratur ein derartig geringer Kostenanteil \nfür nahezu ausgeschlossen gehalten. Bislang durchgeführte Untersuchungen haben \ngezeigt, dass bei den Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % \nund mehr für die Niederschlagswasserentsorgung gegeben ist.\n\n51\n\nVgl. Dudey/Jacobi, Zur Erforderlichkeit der Einführung einer getrennten \nAbwassergebühr nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit, a.a.O. (niedrigster \nAnteil: 25 %; Mittelwert: 41 %); Hennebrüder, Ist die gesplittete Abwassergebühr \nnotwendig?, a.a.O. (unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. \nPecher, wonach der Anteil i.d.R. zwischen 35 % und 45 % liegt).\n\n52\n\nZum Anderen hat der Satzungsgeber im vorliegenden Fall die Gebühr je \nKubikmeter Abwasser für die ausschließliche Schmutzwasserentsorgung mit \n2,40 DM ermittelt. Nach den Berechnungen des Beklagten betragen damit die \nKosten für die Niederschlagswasserentsorgung über 38 %. Der Anteil der Kosten für \ndie Niederschlagswasserentsorgung liegt damit erheblich über dem vom \nBundesverwaltungsgericht angehaltenen Schwellenwert. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-18/9-a-3648-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-18/9-a-3648-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258954","retrieved":"2026-07-09 02:23:47.523149+00:00"}}