{"status":"available","doknr":"OLD258953","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1218.9A2398.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"9 A 2398/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger zu \nNiederschlagsentwässerungsgebühren in Höhe von 53.949,30 DM bezogen auf die \nwestlichen Grundstücksflächen mit einer Größe von 17.403 m2 für die Jahre 1993 bis \n1996 herangezogen worden ist. \n\nUnter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung \nim angefochtenen Urteil werden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wie \nfolgt verteilt: Von den Kosten der I. Instanz trägt der Kläger 29,2 % der bis zur \nerstinstanzlichen teilweisen Hauptsacheerledigung und 39,2 % der danach \nentstandenen Kosten; im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten. Hinsichtlich des \nzweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 12,6 % der bis zum Beschluss des \nSenats vom 11. September 2007 entstandenen Kosten sowie die gesamten Kosten \ndes Berufungsverfahrens; der Beklagte trägt 87,4 % der bis zum Beschluss des \nSenats vom 11. September 2007 entstandenen Kosten. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war bis Dezember 1996 Eigentümer des Grundstücks H.-------straße 4 in \nF. -G. , Gemarkung G1. -H1.---ringen , Flur 9, Flurstücke 74, 141, 149 und 158. \nDas Grundstück liegt westlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden H4.------straße . Auf \nder westlichen Straßenseite ist etwa in Höhe des klägerischen Grundstücks ein \nNiederschlagswasserkanal verlegt. Dieser führt am Flurstück 165 zunächst vorbei, bevor er -\n ca. 2,5 m vom Haus H2.------straße 6 entfernt - nach Südosten abknickt. Der Kanal mündet \nin einen Wegeseitengraben östlich der H3.------straße , der kurz vor der Einmündung eines \nStichwegs in die H3.------straße beginnt. Dieser geht nach etwa 8 m in ein etwa 8 m langes \nnach beiden Seiten hin offenes Rohr über und verläuft danach wiederum als offener Graben. \nEtwa 7 m nördlich der Einmündung der Straße \"Landweg\" in die H3.------straße verbindet \nsich der in diesem Bereich erneut verrohrt geführte Graben mit dem aus östlicher Richtung \nkommenden Gewässer 4086. Durch Bescheid von Dezember 1993 erlaubte die \nBezirksregierung E. der Stadt F. , das aus dem gemeindlichen Entwässerungsnetz \nanfallende Abwasser entsprechend den Anforderungen des Bescheids an dieser Stelle in das \nGewässer Nr. 4086 einzuleiten. \n\n3\n\nVon der bebauten bzw. befestigten Fläche der klägerischen Grundstücke entwässert der \netwa 30 m breite Grundstücksstreifen zwischen dem Dachfirst der auf dem Flurstück 74 \nerrichteten Halle und der H3.------straße in den dortigen Niederschlagswasserkanal. Von der \nübrigen (westlichen) Fläche entwässern 17.403 m² in eine Leitung, die zunächst auf dem \nFirmengrundstück und dann durch den Stichweg zur H3.------straße verläuft, bevor sie in das \nRohr im Wegeseitengraben mündet. \n\n4\n\nDie zuvor beschriebene Rohrleitung wurde 1978 ebenso sie das Betonrohr im nördlichen \nTeil des Wegeseitengrabensim Zuge einer Betriebserweiterung durch den Rechtsvorgänger \ndes Klägers auf eigene Kosten verlegt. Schon seinerzeit befand sich der Straßenbereich im \nEigentum der Stadt F. . Der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger unterhielten seit dieser \nZeit die verlegten Rohre. Die Unterhaltung des Wegeseitengrabens führt die Stadt F. \ndurch.\n\n5\n\nIn der Vergangenheit setzte der Beklagte für die klägerischen Grundstücke mehrfach \nNiederschlagsentwässerungsgebühren fest. U. a. zog der Beklagte den Kläger in der Zeit \nzwischen März 1985 und Januar 1992 zu entsprechenden Gebühren heran. Unter dem \n21. November 1994 beanspruchte der Beklagte vom Kläger \nNiederschlagsentwässerungsgebühren für das Jahr 1994. Dabei legte er die (östliche) Fläche \nmit 4.858 m² zu Grunde, hinsichtlich derer der Kläger die Entwässerung in die städtische \nKanalisation eingeräumt hatte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. Dezember \n1994 Widerspruch. Das nachfolgende Klageverfahren (VG Minden - 9 K 565/99 -) endete \ndurch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen im Termin zur mündlichen \nVerhandlung am 10. März 2003.\n\n6\n\nDurch Bescheide vom 15. Januar 1996 bzw. vom 10. Januar 1997 zog der Beklagte den \nKläger zu Niederschlagsentwässerungsgebühren für die Jahre 1996 und 1997 in Höhe von \n3.886,40 DM bzw. von 4.129,30 DM heran. Ferner setzte der Beklagte durch Bescheid vom \n17. Dezember 1997 gegenüber dem Kläger für die Jahre 1985 bis 1997 bezogen auf eine \nzusätzliche Fläche von 25.698 m² (30.556 m² abzüglich bereits veranlagter 4.858 m²) weitere \nGebühren von insgesamt 229.997,10 DM fest. Mit Bescheid vom 17. Februar 1998 setzte der \nBeklagte u.a. die für 1997 insgesamt festgesetzte Gebühr (4.129,30 + 21.843,30 = 25.972,60 \nDM) wieder ab. Durch weiteren Bescheid vom 7. Juni 1999 nahm der Beklagte eine \nSolländerung von minus 56.303,10 DM vor. Dabei legte er nunmehr eine entwässerte Fläche \nvon insgesamt 23.605 m² zugrunde. Der für den Zeitraum 1985 bis 1996 zu entrichtende \nBetrag wurde mit insgesamt 191.200,50 DM angegeben. Gegen sämtliche Bescheide erhob \nder Kläger rechtzeitig Widerspruch. Unter dem 19. Oktober 2000 wies der Beklagte u. a. die \nWidersprüche des Klägers gegen die vorerwähnten Bescheide aus den Jahren 1996, 1997 und \n1999 zurück. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die unter den Aktenzeichen 9 K 4233/00, 9 K 4236/00, 9 K \n4237/00 und 9 K 4234/00 rechtzeitig erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und \nEntscheidung unter letztgenanntem Aktenzeichen verbunden. Zur Begründung hat der Kläger \ngeltend gemacht, er nehme die öffentliche Abwasseranlage nicht in dem in den Bescheiden zu \nGrunde gelegten Umfang in Anspruch. Von den westlichen Grundstücksflächen gelange das \nRegenwasser in die Rohrleitung im Stichweg der H3.------straße und von dort in den offenen \nWegeseitengraben. Weder die Rohrleitung noch der Wegeseitengraben seien Bestandteil der \nöffentlichen Abwasseranlage. Für die dorthin entwässernden Grundstücksflächen dürften \nkeine Gebühren erhoben werden. Schließlich sei für einen Großteil der Gebühren die \nFestsetzungsfrist abgelaufen gewesen. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 19. \nOktober 2000 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat geltend gemacht, sowohl die Rohrleitung im Stichweg der H3.------straße als auch \nder offene Wegeseitengraben an der H3.------straße seien Bestandteile der öffentlichen \nAbwasserbeseitigungseinrichtung. Die Rohrleitung im Stichweg sei durch Erhebung von \nNiederschlagsentwässerungsgebühren in den 1980iger Jahren konkludent gewidmet worden. \nDer Widmungswille sei dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass die Stadt F. für \ndie damals zusätzlich bebauten und befestigten Flächen, die über die im Stichweg verlegte \nRohrleitung entwässerten, Niederschlagsentwässerungsgebühren erhoben habe. Im Übrigen \nstelle der Wegeseitengraben kein Gewässer dar. Dies habe der Landrat des Kreises N. -\nM. im Dezember 2000 unter Bezug auf den Gewässerplan des Wasserverbandes \"Große \nAue\" noch einmal bestätigt. Auch der Wegeseitengraben sei Bestandteil der öffentlichen \nAbwasseranlage. \n\n13\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die \nBeteiligten Einigkeit darüber erzielt, dass lediglich noch der im Bescheid des Beklagten vom \n7. Juni 1999 enthaltene Betrag Gegenstand des Rechtsstreits sein solle. Daraufhin haben sie \nübereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der Bescheide des Beklagten vom 15. Januar \n1996, 10. Januar 1997 und 17. Dezember 1997 für erledigt erklärt. \n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren teilweise \neingestellt und den Bescheid vom 7. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 19. Oktober 2000 aufgehoben, soweit darin Gebühren für die Jahre 1985 bis 1992 und \nfür die Jahre 1993 bis 1996 Gebühren von mehr als 15.582,70 DM festgesetzt worden sind; \nim Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Festsetzung von \nNiederschlagsentwässerungsgebühren für die Jahre 1993 bis 1996 bezogen auf 6.202 m² \nGrundstücksfläche für rechtmäßig erachtet. Auf den sich ergebenden Betrag von \n19.226,20 DM sei allerdings der unter dem 22. November 1994 für das Jahr 1993 \nbestandskräftig festgesetzte Betrag von 3.643,50 DM anzurechnen. Von der westlichen \nTeilfläche der klägerischen Grundstücke (17.403 m²) gelange Niederschlagswasser nicht in \ndie öffentliche Abwasseranlage. Weder die auf dem klägerischem Grundstück und durch den \nStichweg der H3.------straße führende Rohrleitung noch der offene Wegeseitengraben an der \nH3.------straße seien Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. Für die Jahre 1985 bis \n1992 hätten für den östlichen Grundstücksteil wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist keine \nGebühren mehr festgesetzt werden dürfen. \n\n15\n\nDurch Beschluss vom 11. September 2007 hat das Gericht die Berufung zugelassen, \nsoweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Heranziehung zu \nNiederschlagsentwässerungsgebühren bezogen auf die westlichen Grundstücksflächen mit \neiner Größe von 17.403 m² für die Jahre 1993 bis 1996 stattgegeben hat. Im Übrigen hat das \nGericht die Zulassungsanträge des Beklagten sowie des Klägers abgelehnt. \n\n16\n\nZur Begründung seiner Berufung vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen \nund verweist auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur (konkludenten) \nWidmung von Entwässerungsanlagen. Ergänzend macht er geltend, durch die \nGebührenerhebung mittels der angefochtenen Bescheide sei für den Kläger erkennbar \ngewesen, dass er sowohl den Kanal als auch den Wegeseitengraben als Bestandteil der \nAbwasseranlage ansehe. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als \nder Kläger zu Niederschlagsentwässerungsgebühren bezogen auf die westlichen \nGrundstücksflächen mit einer Größe von 17.403 m² für die Jahre 1993 bis 1996 in Höhe von \n53.949,30 DM herangezogen worden ist. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nEr vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. \n\n22\n\nDer Berichterstatter hat am 22. November 2007 an Ort und Stelle einen Erörterungstermin \ndurchgeführt. Insoweit wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. \n\n23\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren 9 A 2399/03 nebst der dazugehörigen \nVerwaltungsvorgänge und Unterlagen (12 bzw. 4 Bände) Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der \nKläger zu Niederschlagsentwässerungsgebühren bezogen auf die westlichen \nGrundstücksflächen mit einer Größe von 17.403 m² für die Jahre 1993 bis 1996 herangezogen \nworden ist. Die diesbezüglichen Gebührenbescheide des Beklagten sind rechtmäßig (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) . \n\n26\n\nDer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Klageantrag ist \ndahin auszulegen, dass er sich hinsichtlich der hier noch streitigen Gebührenfestsetzung \nbezogen auf die westlichen Grundstücksflächen mit einer Größe von 17.403 m2 für die Jahre \n1993 bis 1996 auf den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1997 in der Fassung des \nBescheides vom 7. Juni 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2000 bezieht \n(vgl. § 88 VwGO).\n\n27\n\nDer Beklagte durfte für die Jahre 1993 bis 1996 auch hinsichtlich der eingangs genannten \nwestlichen Grundstücksflächen Niederschlagsentwässerungsgebühren in der geforderten \nHöhe festsetzen. Die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren allein umstrittene \nFrage, ob der Kläger auch insoweit die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch genommen \nhat, ist im bejahenden Sinne zu beantworten. Dabei kann auf sich beruhen, ob die seinerzeit \nprivat verlegte Rohrleitung im Stichweg zwischen den früheren Grundstücksflächen des \nKlägers und dem etwa 8 m langen Betonrohr im Wegeseitengraben östlich der H3.------straße \nim hier maßgeblichen Zeitraum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewesen ist. Zur \nVermeidung von Unklarheiten weist das Gericht darauf hin, dass insoweit zumindest auf \nGrund des Verhaltens des Beklagten in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 17. Oktober 2002 eine konkludente Widmung anzunehmen ist. Er hat \nseinerzeit hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, die Rohrleitung im Stichweg als der \nöffentlichen Abwasseranlage zugehörig zu betrachten. \n\n28\n\nJedenfalls ist der in Nord-Süd-Richtung in der H3.------straße verlegte \nNiederschlagsentwässerungskanal bis zum südlichen Ende des im Wegeseitengraben östlich \nder H3.------straße verlegten etwa 8 m langen Betonrohrs, in das die Rohrleitung mündet, \nTeil der öffentlichen Abwasseranlage. Ob ein Kanal diese Voraussetzungen erfüllt, richtet \nsich danach, ob er nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungsrechtlichen \nZweck technisch geeignet und durch Widmung bestimmt ist, die nicht formgebunden ist und \nauch konkludent erfolgen kann.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2001 - 15 A 1564/97 -, KStZ 2002, 15, und \nvom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 - sowie Urteile vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, \nNWVBl. 2000, 300, und vom 7. September 1987 - 2 A 993/85 -, StuGR 1988, 299.\n\n30\n\nDass der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Niederschlagsentwässerungskanal der H3.----\n--straße bis zum südlichen Abschluss des Betonrohres im östlichen Wegeseitengraben den \nentwässerungsrechtlichen Zweck, Niederschlagswasser unschädlich zu beseitigen (vgl. hierzu \n§ 1 Abs. 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die \nöffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt F. vom 20. November \n1973), erreichen kann, ist zu Recht zwischen den Beteiligten unumstritten.\n\n31\n\nVgl. hierzu im Übrigen OVG NRW, Urteil vom 7. September 1987 - 2 A 993/85 -, a. a. \nO.\n\n32\n\nZu diesem entwässerungsrechtlichen Zweck war der zuvor beschriebene Kanal spätestens \nab Mitte der 1980er Jahre rechtlich in die öffentliche Entwässerungsanlage durch Widmung \neingegliedert. Entscheidend dafür ist der Gesichtspunkt, dass der Beklagte ab dieser Zeit \n(auch) vom Kläger Gebühren für die Benutzung verlangte. Das war nur zulässig, wenn es sich \nbei dem Kanal um einen Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage gehandelt hat. Daher hat \nder Beklagte durch Erheben von Benutzungsgebühren den Willen der Stadt zu erkennen \ngegeben, dass der Kanal jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Teil der städtischen \nEntwässerungsanlage sein sollte und ihn damit konkludent gewidmet.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2001 \n\n34\n\n- 15 A 1564/97 -, a.a.O.\n\n35\n\nDass auch der in Nord-Süd-Richtung in der H3.------straße verlaufende \nRegenwasserkanal ursprünglich von Privaten hergestellt worden sein mag, ist für die Frage \nder Widmung rechtlich unerheblich. Gleiches gilt für die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich \nder gewidmeten Sache. Die Verfügungsmacht des Widmenden ist kein Tatbestandsmerkmal, \nsondern eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Widmung. Eine etwaig fehlende \nZustimmung des Eigentümers führt allenfalls zur Anfechtbarkeit der Widmung, nicht zu ihrer \nNichtigkeit.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 3176/93 - und vom 7. September 1987 - 2 \nA 993/85 -, a.a.O.\n\n37\n\nIm Übrigen gelangt das Gericht auf Grund einer wertenden Betrachtung der \ngeographischen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der an eine ordnungsgemäße \nEntwässerung zu stellenden Anforderungen sowie mit Blick auf weitere Anzeichen zu der \nÜberzeugung, dass der zuvor beschriebene Kanal jedenfalls bis zum südlichen Abschluss des \nBetonrohres im Wegeseitengraben östlich der H3.------straße reicht. Zweck der Entwässerung \nist nach § 1 der Entwässerungssatzung der Stadt F. die unschädliche Beseitigung der \nAbwässer (Schmutz- und Niederschlagswasser). Hierunter sind bei natürlicher Betrachtung \nzumindest das Sammeln und Ableiten von Niederschlagswasser, d. h. der Transport aus dem \nBereich des zu entwässernden Grundstücks so weit entfernt zu verstehen, dass das Abwasser \nnicht mehr zu erheblichen Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks durch Geruch \noder Infektionsgefahren führen kann. Diese Anforderungen werden - bezogen auf die westlich \nan die H3.------straße angrenzenden Flurstücke 149 und 165 - im Bereich des südlichen \nEndes des erwähnten Betonrohres im Wegeseitengraben östlich der H3.------straße erfüllt. \nZum nächstgelegenen Grenzpunkt des Flurstücks 165 beträgt die Entfernung ca. 20 m \nLuftlinie. Das genügt, um erhebliche Belästigungen der vorerwähnten Art hinreichend sicher \nauszuschließen.\n\n38\n\nHinzu kommt, dass das etwa 8 m lange Betonrohr einen Durchmesser von 800 mm hat. \nBereits das spricht entschieden dagegen, dass es allein zum Ermöglichen einer Zufahrt von \nder H3.------straße zur östlich gelegenen Wiese dient. Hierfür hätte auch ein Rohr mit \nwesentlich geringerem Durchmesser gereicht. An der hier in Rede stehenden Stelle verbindet \nsich der von Norden kommende, zuvor errichtete Zulauf der Niederschlagsentwässerung mit \nder 500er Rohrleitung der Stichstraße. Nimmt man beide Zuströme in den Blick, so dient das \nBetonrohr erst recht der wirksamen Ableitung des Niederschlagswassers (von Norden und \nNordwesten). Zugleich verhindert es - wie von der Klägerseite auch in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat noch einmal betont hat - das Ausspülen des Wegeseitengrabens \ndurch Aufeinanderprallen zweier Wasserströme bei stärkeren Regengüssen. Vor diesem \nHintergrund trägt der Rohrdurchmesser nach den örtlichen Verhältnissen zumindest auch dem \nGesichtspunkt Rechnung, das aus dem nördlichen Bereich des Gewerbegebietes in den \nGraben geführte Niederschlagswasser wirksam abzuleiten.\n\n39\n\nFerner ist der zuvor beschriebene Bereich in dem 1992 erstellten Lageplan betreffend \nRegenwasserkanalisation der H3.------straße in F. -G. als Bestandteil der \nRegenwasserkanalisation erfasst. Das bedeutet, dass der Beklagte - nach Bescheiderteilung \nauch behördenintern - zum Ausdruck gebracht hat, dass die Kanalisation in der H3.------straße \nzumindest bis zum südlichen Ende des etwa 8 m langen Betonrohres im östlichen \nWegeseitengraben der H3.------straße reichen soll. Darüber hinaus war der Beklagte seit 1993 \nim Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem \nEntwässerungsgebiet \"F. -G. \" in das südlich gelegene Gewässer 4086. In der \nGesamtschau dieser Gesichtspunkte,\n\n40\n\nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, a.a.O.,\n\n41\n\nspricht alles dafür, dass die Widmung sogar bis zur Einmündung des Wegseitengrabens in \ndas Gewässer 4086 reichen sollte, jedenfalls aber erstreckt sie sichbis zum südlichen Ende \ndes erwähnten Betonrohres im Wegeseitengraben östlich der H3.------straße .\n\n42\n\nBei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Gesichtspunkt vernachlässigenswert, \ndass der in der H3.------straße verlegte Regenentwässerungskanal einige Meter vor dem \nnördlichen Ende des Betonrohres im Wegeseitengraben in diesen einmündet. Dadurch wird \ndie zuvor beschriebene technische Integration des Betonrohres in die Entwässerungsanlage \ndes Beklagten nicht wirksam in Frage gestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der wenige Meter \nlangen Erstreckung des Wegeseitengrabens nach Norden hin zwischen Einmündung des \nKanals von Norden und dem nördlichen Ende des erwähnten Betonrohres. Jedenfalls im zuvor \nbeschriebenen Bereich, d. h. bis zum südlichen Ende des etwa 8 m langen Betonrohres, wäre \nnach der Zwei-Funktionen-Theorie von einer Integration des (etwaigen) Gewässers in das \nöffentliche Abwassernetz und damit einhergehend von seiner Entwässerungsfunktion, mithin \nvon einem Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung, auszugehen.\n\n43\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Hessischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 UE \n1815/92 -, NVwZ-RR 1996, 598; OVG NRW, Urteil vom 23. August 1989 - 2 A \n149/85 -.\n\n44\n\nDie vom Kläger im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkte \nverlangen ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Im Hinblick auf die zuvor beschriebene \nIntegration des Betonrohres in die Entwässerungsanlage ist eine etwaige Aufhebung der \nGewässereigenschaft für die Frage der Gebührenfestsetzung rechtlich unerheblich. Die \nFestsetzung einer Abwasserabgabe sagt nichts darüber aus, wie weit die Widmung der \nöffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung reicht. Die Abwasserabgabe für verschmutztes \nNiederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, berechnet sich \nnach der Zahl der angeschlossenen Einwohner (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG). § 2 Abs. 1 Satz 1 \nAbwAG bestimmt als Niederschlagswasser i.S.d. AbwAG das von Niederschlägen aus dem \nBereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Eine \nKanalnetzanzeige ist wegen der Maßgeblichkeit der (hier bejahten) Widmung des \nKanalnetzes für die Gebührenpflicht schließlich ebenfalls ohne Belang. Eine positive Anzeige \nist allenfalls ein Indiz für eine Widmung. Ihr Fehlen spricht nicht zwingend gegen eine \nWidmung, insbesondere, wenn sie sich, wie hier, aus anderen Gesichtspunkten ergibt. Auf \nsich beruhen kann daher, ob der Beklagte eine entsprechende Anzeige vorgenommen hat und \ndass nach der der Klägerseite am 17. Dezember 2007 erteilten Auskunft der oberen \nWasserbehörde wegen Vernichtung der Unterlagen eine ggf. in den 1980iger Jahren erfolgte \nMeldung nicht mehr nachzuweisen sein dürfte.\n\n45\n\nDie gebührenpflichtige Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage hinsichtlich \nder westlichen Grundstücksflächen mit einer Größe von 17.403 m² wird auch nicht dadurch in \nFrage gestellt, dass das abgeleitete Regenwasser ohne weitere abwassertechnische \nBehandlung letztlich in das Gewässer 4086 eingeleitet wird. Die Leistung der Gemeinde \nbesteht bei leitungsgebundenen Abwasserableitungen darin, das Abwasser soweit vom \nGrundstück zu entfernen, dass hierfür keine Gefahren mehr bestehen können. Rechtlich ist \ndemgemäß aus Sicht des Gebührenschuldners unerheblich, wohin das Niederschlagswasser \nletztlich abgeleitet wird. Im Übrigen ist ungeachtet einer etwaigen Verbindung der \nKanalstrecke zum übrigen Leitungsnetz zumindest jeder nicht nur unwesentliche Teil der \nKanalisationsanlage der Gemeinde als rechtlich gleichwertiger Teil des \nEntwässerungssystems anzusehen. Auch eine vergleichsweise kurze Kanalstrecke - hier mit \nBlick auf die Einmündung des privat verlegten Kanals in das Betonrohr im Wegeseitengraben \netwa in der Mitte des Rohres, d. h. ca. 4 m - ist dementsprechend geeignet, den \nGebührenanspruch auszulösen.\n\n46\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1987 - 2 A 2082/84 -, m. w. N., GemH \n1988, 182.\n\n47\n\nDass nach Mitteilung des Amtsgerichts Rahden vom 4. Dezember 1996 seinerzeit ein \nEigentumswechsel erfolgt war, steht der Gebührenpflicht des Klägers für das Jahr 1996 - nur \ninsoweit käme eine Auswirkung überhaupt in Betracht - nicht entgegen. Gemäß § 10 Abs. 1 \nSatz 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt F. vom \n13. Dezember 1973 (im Folgenden: Gebührensatzung) ist Erhebungszeitraum das \nKalenderjahr. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Gebührensatzung ist der neue Eigentümer im Fall \neines Eigentumswechsels vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der \nRechtsänderung folgt. Gemäß Satz 2 der Vorschrift haftet der bisherige Eigentümer \ngesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, \nin dem die Stadt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Demgemäß ist \ngebührenrechtlich unerheblich, dass die öffentlichen Lasten nach dem zu Grunde liegenden \nnotariellen Kaufvertrag im Innenverhältnis bereits zum 1. Januar 2005 auf den Erwerber \nübergegangen waren.\n\n48\n\nEs ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass die Erhebung von Entwässerungsgebühren \ndurch den Beklagten treuwidrig wäre. Das gilt unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen Treu \nund Glauben anzunehmen sein kann, wenn eine Gemeinde rechtswidrig eine im \nPrivateigentum stehende Kanalisationsleitung widmet und anschließend \nEntwässerungsgebühren erhebt, die ohne rechtswidrige Widmung nicht angefallen \nwären.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1990 - 9 A 2194/89 -.\n\n50\n\nNach dem übereinstimmenden Beteiligtenvorbringen wird die Unterhaltung des \nWegeseitengrabens östlich der H3.------straße - unabhängig von seiner wasserrechtlichen \nBeurteilung - nämlich vom Beklagten auf dessen Kosten wahrgenommen (vgl. auch § 1 \nAbs. 4 der Entwässerungssatzung in der bis zum Inkrafttreten der Satzung vom 8. Oktober \n1997 gültigen Fassung, wonach zu den öffentlichen Abwasseranlagen auch Gräben sowie \nAnlagen und Einrichtungen, die von Dritten hergestellt und unterhalten werden, gehören, \nwenn die Stadt sich ihrer zur Durchführung der Grundstücksentwässerung bedient und zu den \nKosten ihrer Unterhaltung beiträgt).\n\n51\n\nMithin erweist sich die Gebührenerhebung dem Grunde nach wegen Inanspruchnahme \nder öffentlichen Abwasseranlage hinsichtlich der westlichen Grundstücksflächen von 17.403 \nm² als rechtmäßig. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind in diesem Umfang auch im \nÜbrigen rechtmäßig. Insbesondere sind Bedenken gegen die Gebührenhöhe weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n53\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-18/9-a-2398-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-18/9-a-2398-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258953","retrieved":"2026-07-09 02:23:47.439325+00:00"}}