{"status":"available","doknr":"OLD258958","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1218.20B1928.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"20 B 1928/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 2.875,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, auch wenn ihre \nBegründung den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Antrag nicht \nausdrücklich enthält. Denn das Beschwerdevorbringen lässt noch hinreichend \ndeutlich erkennen (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller mit der Beschwerde \numfänglich seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Oktober 2007 gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2007 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen.\n\n4\n\nDie Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die begehrte Änderung des angefochtenen \nBeschlusses und Aussetzung der Vollziehung des streitigen Bescheides des \nAntragsgegners. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf \ngestützt, dass der mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Widerruf der dem \nAntragsteller erteilten Waffenbesitzkarte, gegen den er sich im Wesentlichen wendet, \noffensichtlich rechtmäßig ist. Dabei ist das Gericht zutreffend davon ausgegangen, \ndass der Antragsteller die für den Erwerb und weiteren Besitz von Waffen \nerforderliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe \na) WaffG nicht mehr besitzt, nachdem er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum \nvom 26. Januar 2005 - 38 Js 586/04 - wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in \nneunzehn Fällen sowie durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9. März 2005 \n- 170 Js 17/03 - wegen vorsätzlicher Nichtaufstellung von nach dem Handelsrecht \nvorgeschriebenen Bilanzen in vier Fällen und wegen Unterlassens der rechtzeitigen \nBeantragung des Insolvenzverfahrens in zwei Fällen jeweils zu einer Geldstrafe \nverurteilt worden ist, die das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 18. Juli 2005 \n- 170 Js 17/03 - auf eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu 20,-- Euro \nzurückgeführt hat. \n\n6\n\nDer Bewertung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller nichts Erhebliches \nentgegengesetzt, was zu einer anderen Gewichtung der auf der Grundlage des § 80 \nAbs. 5 VwGO abzuwägenden widerstreitenden Interessen führt. Insbesondere zeigt \nder Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen keine Gründe auf, die es \nrechtfertigen, von der eingreifenden Regelbewertung aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 \nBuchstabe a) WaffG abzuweichen. Der Antragsteller wiederholt in erster Linie sein \nerstinstanzliches Vorbringen, welches das Verwaltungsgericht bereits hinreichend \nund zutreffend gewürdigt hat. Mit dem Zahlungsverzug seiner Kunden zeigt er einen \ndurchaus typischen Einstieg in Delikte der verwirklichten Art auf. Auch mit seinem \npersönlichen Engagement und dem Einsatz privater Finanzmittel zur Rettung des \nUnternehmens sind allein typische Hintergründe für Insolvenzdelikte benannt. Die \nAnnahme einer (bloßen) Bagatelle verbietet sich schon mit Blick auf die Vielzahl der \nverwirklichten Delikte und den zeitlichen Umfang des strafbewehrten Verhaltens des \nAntragstellers. Ihn entlastet es auch nicht, dass ihm die einschlägigen Kenntnisse \nfehlten, ordnungsgemäße Bilanzen zu erstellen, und ihm zugleich die finanziellen \nMittel ausgegangen waren, einen Steuerberater zu beauftragen. Eine solche \nZwangslage stellt letztlich ebenfalls keine Besonderheit dar. Im Gegenteil wirft der \nUmstand, dass bei solchermaßen erkennbarer Überschuldung ein Geschäft \nweitergeführt wird, obschon die entsprechenden buchhalterischen Sachkenntnisse \nfehlen, im Besonderen die Frage der Vertrauenswürdigkeit auf.\n\n7\n\nDas Wohlverhalten des Antragstellers vor und im Anschluss an die verwirklichten \nStraftatbestände ist unerheblich. Die Annahme der Unzuverlässigkeit bei \nVerwirklichung eines Regeltatbestandes setzt gerade nicht voraus, dass weitere \nUmstände hinzutreten. Es reicht vielmehr die Verwirklichung des \nVermutungstatbestandes aus. Fehlen weitergehende Umstände, etwa weil der \nBetroffene sich ansonsten ordnungsgemäß verhalten hat und weiterhin verhält, ist \ndem nach der gesetzlichen Bewertung keine weitere Bedeutung beizumessen. \nDeshalb stellt es auch keine atypische Besonderheit dar, dass sich der Antragsteller \nbisher bei der Jagdausübung stets verantwortungsvoll verhalten hat und dabei in \nTeilbereichen, etwa bei der Versorgung von verunfalltem Wild, durchaus auch im \nDienste der Allgemeinheit tätig war. Überlegungen dazu, ob die Regelvermutung \ndurch ein straffreies Verhalten widerlegt ist, obschon die gesetzliche 5-Jahres-Frist \nseit Rechtskraft der (letzten) Verurteilung noch nicht verstrichen ist, sind regelmäßig \nerst dann angezeigt, wenn der Zeitablauf seit der letzten Tat bis zum maßgebliche \nBeurteilungszeitpunkt - im Falle des Widerrufs ist das die (letzte) \nBehördenentscheidung - das Doppelte der gesetzlichen Frist erreicht.\n\n8\n\nBVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 -, DVBl. 1990, 1043.\n\n9\n\nAusgehend von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nVerfügung rechtfertigt sich die Ablehnung des Antrages auf Regelung der \nVollziehung. Angesichts der Gefahren, die jeder Umgang mit Waffen in sich birgt, \nbesteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass Personen, die sich - \nwie der Antragsteller - erkennbar als in waffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässig \nerwiesen haben, nicht mehr mit Waffen umgehen. Das Interesse des Antragstellers \ndaran, die Waffen bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache weiter zu \nbesitzen und zweckentsprechend zum Jagen zu nutzen, tritt dagegen zurück. Soweit \nihn Verpflichtungen aus einer Jagdpacht oder Eigenjagd treffen sollten, die den \nBesitz einer Waffe erfordern, ist auf die Möglichkeit zu verweisen, diese schon für die \nDauer des Hauptsacheverfahrens auf berechtigte Dritte zu übertragen. Ein \nöffentliches Interesse daran, dass gerade der Antragsteller diese Pflichten \nübernimmt, etwa was die von ihm angesprochene Versorgung von verunfalltem Wild \nim Jagdbezirk angeht, besteht ohnehin nicht. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-18/20-b-1928-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-18/20-b-1928-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258958","retrieved":"2026-07-09 02:23:47.832670+00:00"}}