{"status":"available","doknr":"OLD258955","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1218.16A1410.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"16 A 1410/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder \ndie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des \nSenats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO). \n\n4\n\nDer Kläger meint, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden \ndeshalb ernstliche Zweifel, weil er gegen das Urteil mit dem Zulassungsantrag eine \nVielzahl von Gründen vorbringe. Da diese Gründe jedoch nicht durchgreifen, wie \nsogleich noch auszuführen sein wird, ergibt sich aus ihrer Vielzahl kein Grund, die \nBerufung zuzulassen. \n\n5\n\nDer Kläger meint zu Unrecht, die Sache weise besondere rechtliche \nSchwierigkeiten auf. Der Kläger führt aus, § 13 Nr. 2c FeV sei auf den vorliegenden \nSachverhalt nicht unmittelbar anwendbar, denn er erfasse nur die Vorbereitung von \nEntscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung einer Fahrerlaubnis, nicht \naber die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis. Der Kläger betont diesen \nAusgangspunkt rechtlicher Betrachtung, ohne dass aus dem Zulassungsantrag \nhervorginge, weshalb diese Erwägung besondere rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache aufzeigen sollte. Dass § 13 FeV im Verfahren auf Entziehung einer \nFahrerlaubnis deshalb, und zwar \"entsprechende\" Anwendung findet, weil § 46 \nAbs. 3 FeV auf die entsprechende Anwendung auch dieser Norm verweist, ergibt \nsich aus der Fahrerlaubnisverordnung und ist auch vom Verwaltungsgericht nicht \nanders gesehen worden (vgl. den im Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug \ngenommenen Beschluss vom 14. Juni 2006 - 7 L 512/06 - sowie den Beschluss des \nSenats vom 18. Juli 2006 - 16 B 1332/06 -). \n\n6\n\nDer Kläger meint weiter, die \"Anwendung\" des § 46 Abs. 3 FeV werfe deshalb \nbesondere Schwierigkeiten auf, weil zwischen Tatbestand und Rechtsfolge \nunterschieden werden müsse. Die Schwierigkeiten der Rechtsanwendung meint der \nKläger daraus herleiten zu können, dem Verwaltungsgericht (und dem Senat im \nVerfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) sei bei der Anwendung \ndieser Norm ein Zirkelschluss unterlaufen, denn es habe aus § 13 FeV hergeleitet, \nder Tatbestand des § 46 Abs. 3 FeV sei erfüllt, obwohl doch nur die Erfüllung des \nTatbestandes des § 46 Abs. 3 FeV berechtige, auf die Rechtsfolge des § 13 FeV \nabzustellen. Der Kläger hat die maßgebende Argumentation des Verwaltungsgerichts \njedoch missverstanden. Das Verwaltungsgericht hat in dem im Urteil in Bezug \ngenommenen Beschluss vom 14. Juni 2006 - 7 L 512/06 - zutreffend ausgeführt, bei \ndem Kläger bestehe wegen der festgestellten Blutalkoholkonzentration der Verdacht \ndes Alkoholmissbrauchs (Seite 5 Abs. 2 des Beschlussabdrucks mit Bezug auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Es hat damit den Tatbestand des \n§ 46 Abs. 3 FeV bejaht und ist sodann (\"darf in einem solchen Fall\", Seite 5 Abs. 3 \ndes Beschlussabdrucks) auf die Rechtsfolge des § 46 Abs. 3 FeV eingegangen. \n\n7\n\nWeshalb der Kläger meint, § 46 Abs. 3 FeV fordere eine \"Abwägung\" mit \nanderen Tatsachen, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor. Soweit er den \nBegriff der Abwägung möglicherweise mit dem der Forderung nach einer \nVerhältnismäßigkeitsprüfung gleichsetzen will, ist ihm zwar im rechtlichen Ansatz \nzuzustimmen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, VRS 101 \n(2001), 229). Jedoch ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen, die Anforderung \ndes medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte sich nicht auf solche Mängel \nbezogen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis \nbegründete, dass sich der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht \nverkehrsgerecht umsichtig verhalten werde. Damit lagen der Gutachtenanforderung \ntatsächliche Feststellungen zugrunde, die einen Eignungsmangel als naheliegend \nerscheinen ließen. \n\n8\n\nVgl. zu den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden \nAnforderungen an die Aufforderung, ein Gutachten beizubringen: BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.. \n\n9\n\nDie vom Kläger beispielsweise in der Klageschrift aufgelisteten \"Tatsachen\" \nstellen demgegenüber nicht ansatzweise die Berechtigung in Frage, aus dem Vorfall \nvom 23. Dezember 2004 Eignungszweifel herzuleiten. Vielmehr bestätigen sie diese \nZweifel insofern, als der Kläger angibt, er habe sich gegenüber den Beamten, die ihn \nin seiner Wohnung aufgefunden hatten, nicht situationsgerecht verhalten können \n(\"Tatsache\" Nr. 6). Weshalb der Kläger ohne Alkoholgewöhnung in der Lage \ngewesen sein sollte, eine derart hohe Blutalkoholkonzentration zu erreichen, wird \nauch nicht dadurch erhellt, dass er auf eine \"emotionale Ausnahmezeit\" (\"Tatsache\" \nNr. 5) hinweist. \n\n10\n\nAuf eine Abwägung anderer Art als die der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt \n§ 46 Abs. 3 FeV nicht ab. Für ein anderes Verständnis der Norm gibt der \nZulassungsantrag nichts her. \n\n11\n\nDer Kläger meint, \"die Anwendung\" des § 3 Abs. 4 StVG zeige besondere \nrechtliche Schwierigkeiten des Falles auf, da das Verwaltungsgericht die erste \nAlternative des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht berücksichtigt habe, wonach die \nFahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt nicht zum \nNachteil des Fahrerlaubnisinhabers berücksichtigen darf, soweit sich das Urteil auf \ndie Feststellung des Sachverhalts bezieht. Dem Urteil des Amtsgerichtes Marl vom \n21. Oktober 2005 - 22 Ds 49 Js 94/05 - 102/05 - sei eine ihm günstige Feststellung \nzur Alkoholgewöhnung zu entnehmen. Der Kläger will damit wohl den Satz des \namtsgerichtlichen Urteils in Bezug nehmen, das Gericht könne nicht ausschließen, \ndass diese Alkoholkonzentration (von 2.24 Promille) bei dem nicht an Alkohol \ngewöhnten Angeklagten zur Schuldunfähigkeit geführt habe. Auch mit dieser \nAussage des amtsgerichtlichen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht jedoch \nauseinander gesetzt und ausgeführt, es sei für die Frage der Gutachtenanforderung \nnicht von Bedeutung, wie alkoholgewöhnt der Kläger sei. Entscheidend sei, dass sich \naus der Alkoholkonzentration die Annahme ableite, der Kläger habe ein \nAlkoholproblem. Weshalb dieser rechtliche Ansatz unzutreffend sein sollte oder \nbesondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache aufweise, zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf. \n\n12\n\nDer Kläger meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, benennt aber \nschon keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden \nkönnte.\n\n13\n\nDer Kläger meint, die Berufung sei wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, \nda die Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den \nEinzelrichter übertragen habe, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 VwGO für \neine Einzelrichterübertragung vorgelegen hätten. Die Übertragung auf den \nEinzelrichter ist jedoch gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar und damit der \nBeurteilung des Berufungsgerichts entzogen.\n\n14\n\nDer Kläger behauptet, er habe wiederholt auf \"sieben entlastende Tatsachen\" \nhingewiesen, die in die von § 46 Abs. 3 FeV geforderte \"Abwägung\" hätten \neingestellt bzw. unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vom Verwaltungsgericht \ngewürdigt werden müssen, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung \nrechtlichen Gehörs jedoch unberücksichtigt geblieben seien. Im Zulassungsantrag \nselbst benennt der Kläger die \"Tatsachen\" nicht, auf die er Bezug nehmen will. Selbst \nwenn der Senat zu seinen Gunsten die Klageschrift vom 24. Mai 2006 (Seite 3 f.) \nberücksichtigt, mit der der Kläger sieben Erwägungen aufgezählt hat, die ihn seiner \nAnsicht nach \"entlasten\", ist schon nicht ersichtlich, geschweige denn dargelegt, das \nVerwaltungsgericht hätte diese in der Klageschrift aufgezählten Gesichtspunkte nicht \nin seine Entscheidung eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat sich in den \nEntscheidungsgründen zur Begründung zunächst auf die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 6. Februar 2006, den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nN1. vom 27. April 2006, den Beschluss der Kammer vom 14. Juni 2006 \n- 7 L 512/06 - und den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2006 - 16 B 1332/06 - \nbezogen. Im Beschluss vom 14. Juni 2006 ist im einzelnen dargelegt (Seite 3 Abs. 3 \nbis Seite 5 Abs. 1 des Beschlussabdrucks), weshalb den Aussagen aus dem gegen \nden Kläger geführten Strafverfahren, insbesondere dem Urteil des Amtsgerichts N. \nvom 21. Oktober 2005, nicht die ihm vom Kläger beigemessene Bedeutung (Ziffer 7 \nder in der Klageschrift aufgelisteten \"Tatsachen\") zukommt. In seinem Beschluss \nvom 18. Juli 2006 hat der Senat ausdrücklich die vom Kläger aufgelisteten Gründe in \nBezug genommen und darüber hinaus einen Grund, nämlich die vom Kläger \nvorgelegten Laborwerte (Ziffer 2 der in der Klageschrift aufgelisteten \"Tatsachen\") \nhervorgehoben. Die weiteren Erwägungen des Klägers, die sich im wesentlichen \ndamit befassen, dass er seit 1955 nicht alkoholbedingt auffällig geworden sei und der \neine Vorfall vom 23. Dezember 2004 auf einer emotionalen Ausnahmesituation \nberuht habe, bedurften schon deshalb keiner gesonderten argumentativen \nAuseinandersetzung, weil sie die entscheidungserhebliche Begründung nicht in \nFrage stellen, die 2004 festgestellte Blutalkoholkonzentration sei derart hoch, dass \nsie die Annahme rechtfertige, der Kläger habe ein Alkoholproblem. Dass sich das \nVerwaltungsgericht der Argumentation des Klägers nicht angeschlossen hat, \nbegründet keine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen \nGehörs.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n17\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-18/16-a-1410-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-18/16-a-1410-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258955","retrieved":"2026-07-09 02:23:47.603972+00:00"}}