{"status":"available","doknr":"OLD258959","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1218.12A1277.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"12 A 1277/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDies gilt im Hinblick auf die Kläger zu 2. bis 4. schon deshalb, weil sie der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, dass ihre Klage \nwegen fehlender Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig sei, \nnicht durch die Geltendmachung eines hierauf bezogenen Zulassungsgrundes \ngemäß § 124 Abs. 2 VwGO entgegengetreten sind. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt aber auch im Übrigen nicht zu ernstlichen \nZweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch des \nKlägers zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG scheide aus, da sich nicht feststellen lasse, dass er die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 BVFG erfülle, weil er jedenfalls nicht in der Lage sei, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG zu führen, nicht \nin Frage zu stellen.\n\n5\n\nRechtsgrundlage für die geforderte Sprachkompetenz ist insoweit § 6 BVFG in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, S. 829, zuletzt \ngeändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes \nvom 16. Mai 2007, BGBl. I, S. 748. Danach ist die nach § 6 Abs 2 Satz 2 BVFG \nnotwendige familiäre Vermittlung der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs 2 Satz 3 \nBVFG in seiner seit Mai 2007 geltenden Fassung, die mangels Übergangsregelung \nauf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt \nder verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund \nfamiliärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. \nDiese Voraussetzung ist nach den zutreffenden Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts in der Person des Klägers zu 1. nicht gegeben. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Sprachkompetenz des \nKlägers zu 1. zu Recht auf das Protokoll der Anhörung des Klägers zu 1. vor dem \nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk am 05. September \n2002 gestützt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen der Kläger ist dieses auch \nverwertbar. Der von den Klägern unter Berufung auf eine Entscheidung des \nVerwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vorgetragene Einwand, die \nVerwendung von Anhörungsprotokollen, die unter der \"alten\" Rechtslage \nzustandegekommen seien, sei für eine Beurteilung nach \"neuer\" Rechtslage \nunzulässig, steht dem nicht entgegen.\n\n7\n\nDurch die gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung geänderte Rechtslage \nverändert sich nämlich lediglich der rechtliche Maßstab für die Bewertung der \nSprachkenntnisse, nicht aber die grundsätzliche Eignung der Feststellungen des \nSprachtests als Bewertungsgrundlage. \n\n8\n\nDie Annahme, dass eine geänderte Rechtslage der Verwertbarkeit eines \nAnhörungsprotokolls nicht entgegensteht, entspricht auch der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sowie der mit dem Vertriebenenrecht befassten Senate \ndes Oberverwaltungsgerichts NRW, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 \n\n10\n\n- 5 B 6/07 -; OVG NRW Beschluss vom 31. Mai 2007 - 2 A 4570/06 -; Beschluss \nvom 15. September 2006 - 12 A 1868/05 -; Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 12 E \n868/06 -,\n\n11\n\ndie ihren Entscheidungen nach \"neuer\" Rechtslage regelmäßig Bewertungen aus \nunter der \"alten\" Rechtslage zustandegekommenen Sprachtests zu Grunde legen, \nsoweit diese geeignet hierfür sind. \n\n12\n\nEin Anhörungsprotokoll ist für die Feststellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nlediglich dann ungeeignet, wenn es nach Art und Umfang nicht hinreichend \naussagekräftig ist oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2007 - 2 A 4861/05 -; Beschluss vom 25. Juli \n2005 - 12 A 5178/05 -.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Dass das Protokoll nicht \nordnungsgemäß zustande gekommen ist, ist von den Klägern in ihrem \nZulassungsvorbringen nicht geltend gemacht worden. Die Niederschrift über den \ndurchgeführten Sprachtest ist entgegen der Ansicht der Kläger auch aussagekräftig. \nSo enthält sie unter anderem hinreichende Hinweise zum Verlauf der Anhörung wie \netwa den Umstand, dass die Anhörung in ruhiger Atmosphäre verlief und der Kläger \nzu 1. nur vereinzelt Fragen verstanden hat und diese auch nur zum Teil und dann \nnur stockend beantworten konnte. Ferner sind die Feststellungen zu den \nSprachkenntnissen des Klägers zu 1. aussagekräftig. Selbst wenn man davon \nausgeht, dass einige wenige der vom Sprachtester gestellten Fragen über die \nAnforderungen, die an ein einfaches Gespräch zu stellen sind, hinausgehen, wie \netwa die Frage nach der Qualifikation für die Arbeit als \"Katochisator\", so verbleiben \nnoch genügend einfache Fragen zu Sachverhalten des täglichen Lebens, die eine \nausreichende Bewertungsgrundlage darstellen. So sind etwa die Fragen nach der \nFamilie, über Deutschland, die Anreise und das Auto nach Art und Anzahl geeignet, \nes dem Gericht ohne Weiteres zu ermöglichen, zu beurteilen, ob der Kläger zu 1. \nnach der nunmehr maßgeblichen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Lage \nist, zumindest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Selbst diese \neinfachen Fragen konnte der Kläger zu 1. nur zu einem geringen Teil beantworten. \nSo ist es mit den Anforderungen an ein einfaches Gespräch nicht zu vereinbaren, \ndass man die einfachsten Fragen wie \"Lebt der Vater noch?\", \"Waren Sie schon \neinmal in Deutschland?\" oder \"Wie alt ist das Auto?\", noch nicht einmal versteht. Das \nZulassungsvorbringen enthält insoweit auch keine substantiierten Einwendungen, die \ndie Bewertung durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen geeignet wären. \nWarum die Frage nach dem Vater, die mit einem schlichten \"ja\" oder \"nein\" zu \nbeantworten gewesen wäre, für den Kläger zu 1. derart schockierend gewesen sein \nsoll, dass er sie noch nicht einmal verstanden hat, ist nicht nachvollziehbar. Es sind \nauch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass dem Kläger zu 1. nicht \ngenügend Zeit zur Beantwortung gegeben worden sei. Der Hinweis in dem Protokoll, \ndass das Gespräch in einer ruhigen Artmosphäre stattgefunden habe, spricht \nvielmehr dafür, dass dem Kläger zu 1. genügend Zeit zur Beantwortung der Fragen \ngelassen wurde. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Fragen zum \nEngagement des Klägers zu 1. in der Kirchengemeinde zu kompliziert formuliert \ngewesen seien, so kommt es hierauf nicht an, da bereits die Fragen und Antworten \nzu den anderen genannten Lebensbereichen genügten, um sich ein ausreichendes \nBild über die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. zu verschaffen.\n\n15\n\nSoweit die Kläger vortragen, dass sich bereits aus der Antwort des Klägers zu 1. \nauf die Frage nach seinen Kindern eine ausreichende Sprachkompetenz schließen \nlasse, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz VwGO \nauf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den deutschen \nSprachkenntnissen des Klägers zu 1. in der angefochtenen Entscheidung sowie auf \ndie Ausführungen des Senats in seinem die PKH-Beschwerde zurückweisenden \nBeschluss vom 27. Januar 2006 - 12 E 1098/05 - Bezug genommen. Den darin \nenthaltenen Wertungen betreffend die Sprachkompetenz des Klägers zu 1. sind die \nKläger in ihrer Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegen getreten. Das \nAnführen der gegenteiligen Bewertung allein vermag den für die Darlegung \nerforderlichen Tatsachenkern nicht zu ersetzen.\n\n16\n\nDer von den Klägern unter Beifügung eines Protokolls aus einem anderen \nVerfahren angebrachte Hinweis, dass in der Regel im Falle von Sprachtests, die \nunter \"alter\" Rechtslage durchgeführt worden seien, unter \"neuer\" Rechtslage \nausreichende Sprachkenntnisse angenommen würden, vermag an der vorgenannten \nBeurteilung nichts zu ändern. Der von den Klägern angeführte einzelne Fall ist zum \neinen schon nicht geeignet, eine derartige angeblich allgemeine Praxis geschweige \ndenn einen allgemeinen Rechtssatz zu belegen. Zum anderen liegt es auf der Hand, \ndass die Frage der Beurteilung der maßgeblichen Sprachkenntnisse eine Frage des \nEinzelfalles ist. Schließlich sind auch die in dem aufgeführten Fall durch das \nAnhörungsprotokoll belegten Sprachkenntnisse des dortigen Klägers nicht mit dem \nvorliegenden Fall vergleichbar - immerhin wurden dort 13 von 19 Fragen verstanden \nund in deutscher Sprache beantwortet.\n\n17\n\nDer weitere Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die \nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse verneint, entbehrt bereits einer \nGrundlage in der angefochtenen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat \neine abschließende Feststellung zu der Frage, von wem die deutschen \nSprachkenntnisse vermittelt worden sind, nicht getroffen, da es hierauf schon wegen \nder mangelnden Qualität der Sprachkenntnisse nicht mehr ankam. Das \nVerwaltungsgericht hat insoweit lediglich auf eine mögliche Erklärung für die \nmangelhaften Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. hingewiesen. \n\n18\n\nSchließlich vermag auch das von den Klägern auf die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006 - 5 C 19.05 - gestützte \nVorbringen, der Kläger zu 1. erfülle schon nach altem Recht die Voraussetzungen für \ndie Erteilung eines Aufnahmebescheides, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgereichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu \nbegründen. Die zitierte Entscheidung gibt hierfür nichts her. Im Übrigen hat der \nKläger zu 1. in seinem Vorbringen zu dem Zulassungsantrag keinerlei Anhaltspunkte \ndafür vorgetragen, warum er die Voraussetzungen des § 6 BVFG als deutscher \nVolkszugehöriger nicht erfüllen können müsste. Soweit er auf eine etwaige deutsche \nStaatsangehörigkeit seines Vaters rekurrieren sollte, wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen des Senates in dem die PKH-Beschwerde \nzurückweisenden Beschluss vom 27. Januar 2006 Bezug genommen. \n\n19\n\nAuch die von den Klägern im Hinblick auf die unterbliebene persönliche \nAnhörung des Klägers zu 1. erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \ngreift nicht durch. Soweit sie damit jedenfalls sinngemäß die Versagung rechtlichen \nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend machen, ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. \nDie anwaltlich vertretenen Kläger haben ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle \nprozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen,\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -.\n\n21\n\nDie Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, haben die Kläger nämlich \nnicht wahrgenommen. Entgegen seiner Ankündigung, einen \nTerminsverlegungsantrag für den Fall zu stellen, dass der Kläger zu 1. nicht in der \nLage sein sollte, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, hat der \nProzessbevollmächtigte der Kläger unter dem 9. Februar 2006 für diese den Verzicht \nauf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Wer sich auf diese Weise \nseiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen \nGehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs \nberufen.\n\n22\n\nSoweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte \nden Sachverhalt umfassend von Amts wegen aufklären müssen - etwa durch die \nAnordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zu 1. gemäß § 96 VwGO - \nund damit die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) \nrügen, ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung \ndes Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die \nunterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -.\n\n24\n\nDiese Anforderung ist nicht erfüllt, weil die Kläger auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet und sich damit der Möglichkeit begeben haben, \nin der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht die ihrer \nAuffassung nach unterlassene Aufklärung zu rügen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-18/12-a-1277-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-18/12-a-1277-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258959","retrieved":"2026-07-09 02:23:47.906239+00:00"}}