{"status":"available","doknr":"OLD259000","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1217.20B1586.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-17","aktenzeichen":"20 B 1586/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1599/07 VG Düsseldorf gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 wird wieder \nhergestellt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage zugelassen worden ist. Im \nÜbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Von den \nGerichtskosten tragen die Antragsteller die Hälfte und die Antragsgegnerin sowie die \nBeigeladene jeweils 1/4. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte \nselbst.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 15.000,- EUR. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab mit Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Begehren,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der \nKlage 3 K 1599/07 VG Düsseldorf gegen den Planfeststellungsbeschluss der \nAntragsgegnerin vom 14. Februar 2007 wieder herzustellen,\n\n4\n\nhat teilweise Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern in der \nHauptsache gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage, die aufgrund \nder von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung entfallen ist, ist \nhinsichtlich des Betriebs der Rohrleitungsanlage wieder herzustellen. Hinsichtlich der \nErrichtung der Rohrleitungsanlage verbleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Bei der im Verfahren auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen \nInteressenabwägung ist den Aufschubinteressen der Antragsteller hinsichtlich des \nBetriebs der Rohrleitungsanlage Vorrang vor den Interessen an der sofortigen \nVerwirklichung des durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens \neinzuräumen; im Übrigen überwiegen die Interessen daran, sofort von dem \nPlanfeststellungsbeschluss Gebrauch machen zu können. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die von ihm vorgenommene Interessenabwägung \ndaran orientiert, dass das Anfechtungsbegehren der Antragsteller in der Hauptsache \naller Voraussicht nach erfolglos bleiben werde. Diese Annahme teilt der Senat in \nWürdigung auch des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht. Bei \nder im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, zumal unter den \ngegebenen zeitlichen Rahmenbedingungen, allein möglichen summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage kann der wahrscheinliche Ausgang des \nHauptsacheverfahrens nicht mit einem Grad an Verlässlichkeit, der für eine \nmaßgebliche Berücksichtigung der Erfolgsaussichten erforderlich ist, dahingehend \nabgeschätzt werden, dass die Antragsteller mit ihrem Anfechtungsbegehren \nunterliegen werden. Vielmehr bestehen Zweifel von Gewicht an der Rechtmäßigkeit \ndes Planfeststellungsbeschlusses, ohne dass deshalb aber bereits nach \ngegenwärtigem Erkenntnisstand ein Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache \nals hinreichend wahrscheinlich erscheint. Bei der vom wahrscheinlichen Ergebnis \ndes Hauptsacheverfahrens losgelösten Interessenabwägung überwiegen die \nBelange der Antragsteller - lediglich - insoweit, als es um den Betrieb der \nRohrleitungsanlage geht.\n\n6\n\nDas planfestgestellte Vorhaben der Errichtung und des Betriebs der \nRohrleitungsanlage zum Befördern von Kohlenmonoxid, einem wassergefährdenden \nStoff im Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 2 WHG, ist UVP-pflichtig und bedarf der \nPlanfeststellung (§ 20 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 19.3.1 der Anlage 1 zu diesem \nGesetz). Es soll unter Inanspruchnahme von Eigentumsflächen der Antragsteller \nverwirklicht werden; die Rohrleitung soll Grundstücke auch der Antragsteller \ndurchqueren und mittels eines Schutzstreifens geschützt werden, in dem bestimmte \nNutzungen untersagt sind. Die Rohrleitung und der Schutzstreifen sind Bestandteil \nder Rohrleitungsanlage, für deren Errichtung und Betrieb nach Maßgabe des \nGesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen \nDormagen und Krefeld-Uerdingen vom 21. März 2006, GVBl. NRW S. 130 (im \nFolgenden: Rohrleitungsgesetz - RohrlG -), die Enteignung zulässig ist. Der \nPlanfeststellungsbeschluss ist dem Enteignungsverfahren zugrundezulegen und für \ndie Enteignungsbehörde bindend (§ 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG). Um eine Enteignung \nhandelt es sich auch dann, wenn die für die Rohrleitung und den Schutzstreifen \nbenötigten Flächen den Antragstellern nicht vollständig entzogen werden, sondern \ndas Eigentum zwangsweise mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit \nbelastet wird. Aufgrund dieser Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses für \ndas Enteignungsverfahren können die Antragsteller ihr Anfechtungsbegehren \nunabhängig davon, dass die Beigeladene als Trägerin des Vorhabens privatrechtlich \norganisiert ist und privatnützige Ziele verfolgt, auf alle Rechtsfehler des \nPlanfeststellungsbeschlusses stützen, die ursächlich sind für einen \neigentumsentziehenden Zugriff auf ihr Grundeigentum. Der \nPlanfeststellungsbeschluss muss, weil er die Eigentumsentziehung mit \nBindungswirkung vorbereitet, eben dieser Wirkung Rechnung tragen. Schon bei der \nPlanfeststellung war deshalb zu prüfen, ob eine Enteignung, gemessen an den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 14 Abs. 3 GG, zulässig ist. Das \nerfordert die Planrechtfertigung und eine planerische Abwägung, in die das Interesse \nder Antragsteller am Erhalt des Eigentums in ihrer Hand mit dem ihm objektiv \nzukommenden Gewicht eingestellt worden ist. Darüber hinaus muss der \nPlanfeststellungsbeschluss den Anforderungen aus § 21 Abs. 1 UVPG genügen. \n\n7\n\nEs ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in mehrfacher Hinsicht \nzweifelhaft, dass der Planfeststellungsbeschluss dem insgesamt gerecht wird. Eine \nvollständige Erörterung sämtlicher Bedenken, die mit der Beschwerdebegründung \ngeltend gemacht werden, ist dabei nicht veranlasst. \n\n8\n\nDas der planerischen Abwägung vorgelagerte Erfordernis der Planrechtfertigung \nist erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen \nFachplanungsgesetzes sowie gegebenenfalls unter Beachtung der Gewichtung, die \neine enteignungsrechtliche Vorwirkung bedingt, ein Bedarf besteht, das Vorhaben \nalso unter diesem Blickwinkel objektiv erforderlich ist. Das erfordert keine \nUnausweichlichkeit des Vorhabens; ausreichend ist, dass es vernünftigerweise \ngeboten ist. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (Tz. \n182 ).\n\n10\n\nDas Rohrleitungsgesetz enthält keine Feststellung mit einer eine \nEinzelfallprüfung entbehrlich machenden Bindungswirkung für die Planfeststellung \nund das hieran anschließende gerichtliche Verfahren. Es stellt keine gesetzliche \nBedarfsplanung im Sinne etwa des Bedarfsplans für Bundesfernstraßen nach dem \nFernstraßenausbaugesetz dar. Denn eine Regelung, die als verbindliche \nBedarfsfeststellung verstanden werden könnte, ist dem Rohrleitungsgesetz nicht zu \nentnehmen. Seinem klaren Wortlaut nach regelt es, dass eine Rohrleitungsanlage für \ndie Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen \nzwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß \nArt. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient (§ 1 Satz 1 RohrlG) und zur Errichtung sowie zum \nBetrieb nach näheren Vorgaben die Enteignung erfolgen darf (§§ 3, 4 RohrlG). Die \nhierin zum Ausdruck kommende, auf die Ermöglichung einer Enteignung gerichtete \nZielsetzung des Gesetzes wird bestätigt durch die Begründung des Gesetzentwurfes. \nUnter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \nEnteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens -\n\n11\n\nBVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 74, 264 -\n\n12\n\nwird das Vorhandensein eines Regelungsbedarfs für ein \nSpezialenteignungsgesetz gesehen und konkretisiert. \n\n13\n\nVgl. LT-Drs. 14/909 S. 1, 6.\n\n14\n\nInhaltlich bezweckt das Gesetz danach, das an sich privatnützige Vorhaben der \nRohrleitungsanlage, zu dessen Verwirklichung nicht in Rechte Dritter eingegriffen \nund insbesondere nicht enteignet werden dürfte, \n\n15\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 - 7 C 21.89 -, NVwZ 1990, 969; \nUrteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, ZfW 1978, 363,\n\n16\n\nfür auch gemeinnützig zu erklären und zugleich dem Planfeststellungsbeschluss \nbindende Wirkung für Enteignungsverfahren beizulegen. Funktional entspricht das \neiner um den Bezug zu einem konkreten Vorhaben ergänzten Regelung im Sinne \netwa von § 22 Abs. 1 und 2 AEG, § 19 Abs. 1 und 2 FStrG. Dagegen findet sich im \nRohrleitungsgesetz kein ausdrücklicher oder auch nur sinngemäßer Hinweis darauf, \ndass mit ihm die Frage des Bedarfs für das Vorhaben der Beigeladenen mit \nBindungswirkung für die im Gesetz vorausgesetzte Planfeststellung und deren \ngerichtliche Überprüfung beantwortet werden soll.\n\n17\n\nDie hiernach einzelfallbezogen festzustellende Planrechtfertigung begegnet \nBedenken. Einzubeziehen sind dabei die verfassungsrechtlichen Kriterien für eine \nEnteignung zugunsten eines privaten Unternehmens, das ein in seinem privaten \nInteresse liegendes Vorhaben verfolgt. Eine Enteignung ist allgemein nur zum Wohle \nder Allgemeinheit zulässig und bedarf der gesetzlichen Grundlage (Art. 14 Abs. 3 \nSätze 1 und 2 GG). Das Wohl der Allgemeinheit ist durch eine vor allem dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtete Abwägung zu bestimmen. Die \nSchwere des Eingriffs, die in dem Zugriff auf das Eigentum begründet ist, darf nicht \naußer Verhältnis zu dem Gewicht und der Dringlichkeit der für den Eigentumsentzug \nsprechenden Gründe stehen; notwendig ist ein schwerwiegendes öffentliches \nInteresse. Bei der Enteignung zugunsten privater Unternehmen sind spezifische, \nerhöhte Anforderungen einzuhalten. Neben der genauen gesetzlichen Beschreibung \ndes Enteignungszwecks muss insbesondere gewährleistet sein, dass der im \nAllgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert \nwird. \n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99 -, NVwZ 2003, \n1987; Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a.a.O. (285 f.); BVerwG, Urteil \nvom 24. Oktober 2002 - 4 C 7.01 -, DVBl. 2003, 531; Beschluss vom 7. November \n1996 - 4 B 170.96 -, NVwZ-RR 1997, 523.\n\n19\n\nDas gilt namentlich dann, wenn das private Unternehmen eine Aufgabe \nwahrnimmt, die nicht schon als solche öffentlich ist, \n\n20\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 -, BVerfGE 66, \n248 (257 f.), \n\n21\n\nsondern mit seiner privatnützigen Betätigung den öffentlichen Nutzen nur \nmittelbar, etwa hinsichtlich der regionalen Wirtschaftsstruktur und der Bereitstellung \nvon Arbeitsplätzen fördert. Allein eine solche mittelbare Förderung öffentlicher \nInteressen kommt hier in Betracht. Das legen die Beteiligten - im Einklang mit dem \nRegelungsansatz des Rohrleitungsgesetzes - übereinstimmend zugrunde. Sie sind \nunterschiedlicher Auffassung, was die Beachtung dieser Kriterien angeht. Dabei \nspricht einiges für die Berechtigung der Bedenken der Antragsteller.\n\n22\n\nDurchgreifende Zweifel ergeben sich allerdings noch nicht unter dem \nGesichtspunkt der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen des Gesetzes \nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung, dessen §§ 20 ff. dem \nPlanfeststellungsbeschluss zugrunde liegen. In den hier maßgebenden Vorschriften \nwird keine spezifische fachplanerische Ausrichtung erkennbar, die bei der Zulassung \nvon Rohrleitungsanlagen ein taugliches Abgrenzungsmerkmal für zulässigerweise \nverfolgte Gemeinwohlinteressen bildet. Das Planfeststellungsverfahren nach § 20 \nUVPG ist konzipiert als Trägerverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung von \nVorhaben, die UVP-pflichtig sind, deren Zulassung aber zuvor keinem für eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung geeigneten Verwaltungsverfahren unterlag. Das geht \ndarauf zurück, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbständiger Teil \nverwaltungsbehördlicher Verfahren ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG) mit der Folge, dass \neine bestehende - nämlich europarechtlich vorgegebene - UVP-Pflichtigkeit nur \ninnerhalb eines entsprechend auszugestaltenden Verwaltungsverfahrens zum \nTragen kommen kann. Eine materiell-rechtliche planerische Zielsetzung geht mit der \nSchaffung des Trägerverfahrens dementsprechend schon im Ansatz nicht einher. \nVielmehr bleibt weiter Raum für planerische Zielsetzungen, und ist insbesondere \nnicht, was vorliegend im Vordergrund steht, die Berücksichtigung von \nFolgewirkungen bestimmter privatnütziger Rohrleitungsvorhaben für die \nWirtschaftsstruktur und den Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Die in § 21 UVPG \numschriebenen Anforderungen an einen das Planfeststellungsverfahren \nabschließenden Planfeststellungsbeschluss dienen zwar der Wahrung materieller \nBelange und gehen so über einen rein verfahrensmäßigen Regelungszweck hinaus. \nDiese Anforderungen legen jedoch lediglich den mit der verfahrensmäßigen \nVorabkontrolle des Vorhabens sicherzustellenden Schutzstandard fest und zielen \ndamit auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit näher umschriebenen öffentlichen \nBelangen. Sie verdeutlichen hingegen kein mit einem Vorhaben nach § 20 UVPG \nzwingend zu verfolgendes fachliches Planungsziel, das geeignet wäre, die Zulassung \nausschlaggebend zu steuern. \n\n23\n\nAls Bezugspunkt für die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne der \nPlanrechtfertigung objektiv erforderlich ist, verbleibt danach der im \nRohrleitungsgesetz (§ 2) angegebene Enteignungszweck. Die gesetzliche \nBezeichnung des Enteignungszwecks soll gerade im Zusammenwirken mit den \nübrigen Vorschriften des Rohrleitungsgesetzes die Voraussetzungen dafür bilden, \neine Rohrleitungsanlage für Kohlenmonoxid zwischen Dormagen und Krefeld-\nUerdingen erforderlichenfalls unter enteignender Inanspruchnahme fremden \nGrundeigentums verwirklichen zu können. Die Ausrichtung des Rohrleitungsgesetzes \nauf eine Enteignung unterstreicht die Funktion der Planrechtfertigung im Rahmen der \nAnforderungen an eine Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung. Denn \nes ist, vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Einschränkungen, durch höherrangiges \nRecht nicht abschließend festgelegt, welche Ziele eine Planung mit Blick auf die von \nihr ausgehenden Auswirkungen auf geschützte Belange Dritter rechtfertigen können. \nDie in § 2 RohrlG genannten Gesichtspunkte sind solche des allgemeinen Wohls. \nNamentlich sind die in erster Linie angesprochenen Aspekte der \nWirtschaftsförderung und der Sicherung von Arbeitsplätzen solche, die eine Planung \nim öffentlichen Interesse legitimieren können (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Nr. 9 ROG); auch \nder Umweltschutz bei gewerblichen Betätigungen liegt im öffentlichen Interesse (vgl. \netwa § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG). Im Einzelnen sind in § 2 RohrlG als Ziele, denen die \nVerwirklichung der Rohrleitungsanlage dient, bezeichnet die Erhöhung der Sicherheit \nund Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung zur Stärkung der Struktur der \nChemieindustrie und der mittelständischen kunststoffverarbeitenden Unternehmen in \nNordrhein-Westfalen und zur Sicherung von Arbeitsplätzen, die Stärkung und der \nAusbau des Verbundes von Standorten und Unternehmen, die Gewährleistung eines \ndiskriminierungsfreien Zugangs bei hoher Verfügbarkeit und die Verbesserung der \nUmweltbilanz der Kohlenmonoxidproduktion insgesamt. Der \nPlanfeststellungsbeschluss greift diese Gesichtspunkte sämtlich auf.\n\n24\n\nEr füllt den hierdurch gezogenen Rahmen aber nicht konkretisierend aus und gibt \nim Wesentlichen nur textgleich die Angaben wieder, die in den Antragsunterlagen \nzum Zweck der Rohrleitungsanlage angeführt sind. Im Planfeststellungsbeschluss ist \nweder eine fundierte tatsächliche Grundlage der in den Antragsunterlagen \nniedergelegten und als zutreffend übernommenen Selbsteinschätzung der \nBeigeladenen aufgezeigt worden, etwa die Durchführung und das Ergebnis einer \nnicht von vornherein unkritischen Hinterfragung, noch sind in sonstiger Weise \nUmstände konkretisiert, die den Schluss auf die Erforderlichkeit spezifisch des \nVorhabens der Beigeladenen plausibel stützen könnten. Die angeführten Belange \nsind, auch soweit sie Elemente mit prognostischem Charakter einschließen, vage \nund pauschal; sie beschränken sich auf die Auflistung gesehener vorteilhafter \nAuswirkungen, ohne diese ansatzweise unter dem Blickwinkel des \nEigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 3 GG in der Art einer Bilanz zu erfassen, zu \ngewichten und in ein Verhältnis des Vor- bzw. Nachrangs zu setzen. Insbesondere \nwird ein Bedarf für das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne einer gewissen \nNotwendigkeit zur Vermeidung gegenwärtiger oder für die Zukunft drohender und \nzumindest zu befürchtender Nachteile nicht einmal verbal dargetan, umso weniger \nmit substantiierten Erläuterungen nachvollziehbar aufgezeigt. Dass Kohlenmonoxid \nein zentraler Grundbaustein zur Herstellung u. a. von Kunststoffen ist und insofern in \nKrefeld-Uerdingen, dem Zielpunkt der Rohrleitungsanlage, unverzichtbar ist, ist \nschon wegen der dort vorhandenen Anlage zur Herstellung von Kohlenmonoxid nicht \nrecht aussagekräftig. In gleicher Weise eher unergiebig ist der Hinweis auf die \nErhöhung der Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung durch diese Anlage, \nweil Anzeichen für deren Versagen oder sonst einzustellende und feststehende oder \ndoch naheliegende Unzulänglichkeiten, die mittels des Vorhabens beherrscht werden \nsollen, nicht einmal erwähnt sind. Fundierte Angaben zu der mit dem Vorhaben zu \nbeeinflussenden Arbeitsplatzsituation, sei es in der auf Kohlenmonoxid aufbauenden \nBranche, sei es räumlich an den Standorten Dormagen oder Krefeld-Uerdingen, \nenthält der Planfeststellungsbeschluss nicht; die insofern angeführte Zahl der im \nfraglichen Produktionssektor derzeit Beschäftigten sagt über in Aussicht stehende \npositive, messbare Arbeitsplatzeffekte des Vorhabens oder ohne das Vorhaben zu \nbesorgende negative Entwicklungen nichts Greifbares aus. Dass ein Kohlenmonoxid-\nVerbund der Chemie-Standorte Leverkusen, Dormagen und Krefeld-Uerdingen die \nwirtschaftlich und ökologisch optimale Nutzung von Kohlenmonoxid ermöglicht, ist, \nunabhängig davon, dass es um den bloßen Transport von in Dormagen erzeugtem \nund dort nicht für Produktionszwecke eingesetztem, mithin an diesem Standort \nüberschüssigem Kohlenmonoxid geht, sodass ein Bezug zu Leverkusen sich nicht \nerschließt, bei der bestehenden dezentralen Anordnung der Produktionsstätten und \nder von der Beigeladenen aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Ausweitung der \nGesamtproduktion beabsichtigten Intensivierung der Kohlenmonoxidherstellung \ngerade in Dormagen ohne wirkliche Aussagekraft. Von einer für sich nicht mehr \nlebensfähigen oder objektiv gefährdeten Insellage der einzelnen Standorte, die eine \nVernetzung bei gleichzeitiger Zentralisierung einzelner Produktionsschritte an einem \nOrt erfordern könnte, ist im Planfeststellungsbeschluss nicht die Rede. \nEntsprechendes gilt für den Gesichtspunkt der umweltschonenderen Produktion von \nKohlenmonoxid, zumal allein das Unterbleiben einer Erhöhung von Emissionen in \nRede steht, die rechtlich und/oder tatsächlich offenbar unbedenklich ist; die \nbeabsichtigte Beibehaltung der bisherigen Produktionsmethode in Krefeld-Uerdingen \nzeigt, dass ihr jedenfalls unüberwindliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Im Kern \nbeschränkt sich der Planfeststellungsbeschluss darauf, der auf Seiten der \nBeigeladenen von betriebswirtschaftlichen Überlegungen getragenen \nZweckbestimmung des Vorhabens einige mittelbare positive Auswirkungen für die \nwirtschaftliche Struktur des Raumes und den Arbeitsmarkt stichwortartig \nzuzuschreiben, ohne sich aber erläuternd darüber zu verhalten, dass und warum - \nnotwendig überwiegende - Gründe des allgemeinen Wohls dafür streiten, die \nwirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen in der gegebenen Art und Weise zu \nunterstützen. Es wird aber bei der Produktion in einem miteinander verflochtenen \nMarkt von selbständigen Unternehmen, die als Lieferanten bzw. Abnehmer in einer \nProduktionskette aufeinander angewiesen sind, typischerweise so sein, dass eine \naus der Sicht eines der beteiligten Unternehmen sinnvolle Investition in erheblicher \nGrößenordnung wirtschaftlich über dieses einzelne Unternehmen hinaus wirkt und \nauf die übrigen Unternehmen, die strukturellen Gegebenheiten in der regionalen \nWirtschaft und den Arbeitsmarkt Einfluss nimmt. In gleicher Weise gehört es zu den \nüblichen Gegebenheiten bei einer nicht aus sich heraus zwingend \nstandortgebundenen industriellen Produktion, dass unternehmerische \nEntscheidungen mit Tragweite nicht unabhängig von denkbaren Alternativstandorten \ngetroffen werden. In einer solchen Situation allgemein und ohne weiteres zur \nEnteignung unternehmerisch nachgefragter Flächen zu greifen, würde der \nBedeutung von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gerecht. \n\n25\n\nVgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2004 - 2 Bs 300/04 -, NVwZ \n2005, 105 (109); Battis/Otto, DVBl. 2004, 1501 (1505 ff.).\n\n26\n\nGeboten ist daher die detaillierte Aufarbeitung und Prüfung aller relevanten \nUmstände. Dabei drängt es sich auf, dass unter den gegenwärtigen \nRahmenbedingungen für industrielle sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten in \nNordrhein-Westfalen - auch im Chemiesektor - nicht jede beliebige Verbesserung \nbei betrieblichen Abläufen und Produktionsmethoden im Zusammenhang mit der \nErzeugung, Bereitstellung und Verteilung von Roh- oder Vorprodukten von einem \nsolchen Bezug zum Wohl der Allgemeinheit geprägt ist, dass sie, wenn sie nicht mit \neigenen privatwirtschaftlichen Mitteln bewirkt werden kann, einen enteignenden \nZugriff auf Flächen Dritter rechtfertigt. Hinreichend konkrete Konturen, die das \nVorhaben der Beigeladenen jenseits von betriebswirtschaftlich geprägten Zielen und \nWünschen aus der großen Bandbreite möglicher Maßnahmen zur \nWirtschaftsförderung und zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes in Nordrhein-\nWestfalen dahingehend abgrenzen könnten, dass der Schluss auf das Vorliegen der \nVoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gezogen werden könnte, sind auf \nder Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses nicht auszumachen. \n\n27\n\nDie im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung gebotene Einbeziehung von \nüber die im Planfeststellungsbeschluss hierzu gegebene Begründung \nhinausgreifenden Gesichtspunkten ergibt nichts substantiell Weiterführendes. Durch \ndie Antragsgegnerin und die Beigeladene sind im vorliegenden Verfahren auch \nanhand von Unterlagen einige Gesichtspunkte näher erläutert und untermauert \nworden. Insbesondere sind etwa durch die Stellungnahme Prof. Dr. I. aus Juni \n2007 zu den ökonomischen Effekten des Baus einer Rohrleitungsanlage für \nKohlenmonoxid zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen strukturelle, \nvolkswirtschaftliche Zusammenhänge näher beleuchtet und die Bedeutung des \nVorhabens bekräftigt worden. Vor dem Hintergrund nicht zuletzt der bislang in \nKrefeld-Uerdingen praktizierten und für die Zukunft weiterhin, wenn auch in \nvermindertem Umfang, beabsichtigten Kohlenmonoxidproduktion, deren \nvorgetragene Nachteile und Risiken insofern erkennbar in Kauf genommen werden, \nbleibt es aber zumindest fraglich, ob die gesehenen Abhängigkeiten in der \ngeschilderten Tragweite sowie das Eintreten der mit dem Vorhaben erstrebten \nöffentlichen Vorteile wirklich belastbar festgestellt werden können. Immerhin ist das \nVorhaben nicht als im öffentlichen Interesse liegend an die Beigeladene \nherangetragen worden, sondern ist privatnützig initiiert und sodann im Nachhinein als \nauch dem öffentlichen Wohle dienend eingestuft worden. Dabei galt es, die als \nEckpunkte letztlich in Rede stehenden Fragen einerseits der Auslastung \nvorhandener Kapazitäten in Dormagen und andererseits der Ertüchtigung bzw. \nSchaffung entsprechender Kapazitäten in Krefeld-Uerdingen konkret zu betrachten. \nDie prognostische Zusammenfassung in der Stellungnahme Prof. Dr. I. , \"es dürfte\" \nals Folge des Vorhabens zu einer ganzen Reihe auch qualitativer Verbesserungen \nfür die chemische Industrie und die in der Produktionskette nachfolgende \nKunststoffindustrie mit positiven Auswirkungen für die einzelnen Standorte und nicht \nzuletzt etwa für die Arbeitsmarktverhältnisse in Krefeld-Uerdingen kommen, schließt \nunübersehbar erhebliche Unsicherheiten ein. Demgegenüber steht als Folge des \nPlanfeststellungsbeschlusses fest, dass mit Enteignungen intensiv in Rechte \nBetroffener eingegriffen wird. Die Schilderung der tatsächlichen Ausgangslage für \ndas Rohrleitungsgesetz, die Prof. Dr. E. in seinen Stellungnahmen vom Mai/Juni \n2007 gegeben hat, vermittelt zwar ebenfalls den Eindruck, dass das Vorhaben über \nden betriebswirtschaftlichen Nutzen für die Beigeladene hinaus mit einer gewissen \nWahrscheinlichkeit günstige gesamtwirtschaftliche, also öffentliche, Vorteile \nverspricht. Das ändert aber nichts daran, dass das Gewicht dieses öffentlichen \nNutzens im Verhältnis zum Gewicht der Enteignung nicht ohne weiteres überwiegt, \nzumal auch in den zuletzt genannten Stellungnahmen nicht auf konkrete, in den \nAusgangsdaten hinreichend abgesicherte, von neutraler Stelle erstellte \nProblemanalysen, Alternativenprüfungen und Prognosen Bezug genommen wird. \nSoweit Umweltschutzaspekte durch den Übergang zu einer schadloseren Methode \nzur Produktion von Kohlenmonoxid angeführt werden, relativiert sich deren \nBedeutung bereits durch den Weiterbetrieb der vorhandenen Produktionsanlage in \nKrefeld-Uerdingen. Welches positive Gewicht gerade und allein der Art und Weise \nder Herstellung von Kohlenmonoxid im Rahmen des auf die Ausweitung der \nProduktion von Kohlenmonoxid und von hierauf aufbauenden Kunststoffen \nangelegten Gesamtkonzeptes beizulegen ist, erklärt sich jedenfalls nicht aus sich \nheraus. Dass die Erzielung umweltbezogener Fortschritte bei der Herstellung von \nKohlenmonoxid, also bei einem Schritt in der Produktionskette, eine für das \nöffentliche Wohl im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG bedeutsame öffentliche \nAufgabe ist, während gleichzeitig durch das insgesamt erstrebte Produktions- und \nWirtschaftswachstum potentiell nachteilige Folgen für die Umwelt hervorgerufen \nwerden, ist nicht näher erläutert und belegt worden. Nicht aus dem Blick geraten darf \ndabei, dass das in der Rohrleitungsanlage zu transportierende Kohlenmonoxid \nwegen der gefahrenträchtigen Eigenschaften dieses Stoffes in erheblichem Maße \nSicherheitsfragen aufwirft und das Eigentum an Grundstücken den Eigentümer \ngrundsätzlich - verfassungsrechtlich geschützt - in die Lage versetzen soll, einen \nräumlichen Abstand zu auch lediglich subjektiv befürchteten Beeinträchtigungen \ndurch Tätigkeiten Dritter einzuhalten. Das mit dem Planfeststellungsbeschluss \nverbundene Aufzwingen eines nach Meinung der Antragsteller unzureichend \nbewältigten Risikos bis hin zu beträchtlichen Gefahren für Leib und Leben verlangt \njedenfalls bei der gebotenen Gegenüberstellung der Belange nach Maßgabe des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit angemessene Berücksichtigung. \n\n28\n\nDas Rohrleitungsgesetz, das als solches - wie gesagt - kein Bedarfsgesetz ist, \nführt auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidend weiter. Es ist lediglich \ndadurch gekennzeichnet, dass es den Weg öffnet für eine Administrativenteignung \nnach vorangegangenem Planfeststellungsbeschluss und gleichzeitig \neinzelfallbezogen feststellt (§ 1), dass eine Rohrleitungsanlage mit der hier in Frage \nstehenden Funktion dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG \ndient. Versteht man diese Feststellung dahin, dass erst im Planfeststellungsverfahren \nabschließend zu ermitteln und zu entscheiden ist, ob die dann konkret zur \nbehördlichen Zulassung gestellte Rohrleitungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit \ndient, dass mit anderen Worten gesetzlich nur eine prinzipielle Anerkennung der \nGemeinnützigkeit und der Möglichkeit der Enteignung für ein noch im einzelnen zu \nprüfendes und unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes \nzu bewertendes Vorhaben erfolgt, hat der Planfeststellungsbeschluss dem nach dem \nVorstehenden mangels einer derartigen Prüfung nicht Genüge getan; \nEntsprechendes gilt auch für die gegebenenfalls erforderliche Absicherung der \nVerfolgung von Belangen des Gemeinwohls auf Dauer. Für das vorgenannte \nVerständnis der Feststellung nach § 1 RohrlG spricht, dass § 1 Satz 1 sich dem \nunmissverständlichen Wortlaut nach auf \"eine\" Rohrleitungsanlage bezieht und keine \nüber die Benennung des Anfangs-/Endpunktes der Rohrleitung sowie die zu \ntransportierenden Stoffe hinausgreifenden konkreten Merkmale der Anlage \nfestschreibt, wie etwa die Lage der Rohrleitung zwischen Dormagen und \nKrefeld-Uerdingen, die Dimensionierung oder die Grundzüge der \nSicherheitsvorkehrungen. Lediglich in der Begründung des Gesetzesentwurfs wird \nerkennbar Bezug genommen auf das konkrete Vorhaben der Beigeladenen und \nausgeführt, § 1 Satz 1 beschreibe in allgemeiner Form \"die\" Rohrleitungsanlage und \n§ 1 Satz 2 stelle klar, dass eine Enteignung für die Errichtung \"der\" \nRohrleitungsanlage zulässig sein könne.\n\n29\n\nVgl. LT-Drs. 14/909 S. 5 f.\n\n30\n\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass § 1 RohrlG, \nversteht man die Vorschrift als eine dem Planfeststellungsverfahren vorgelagerte und \nendgültige Aussage in dem Sinne, dass für das Vorhaben ein berechtigter \nEnteignungsbedarf - vorbehaltlich allein des Scheiterns eines freihändigen Erwerbs - \ngegeben ist, Elemente einer Legalplanung und Legalenteignung aufweist. An den \nhierbei einzuhaltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, \n\n31\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, \n1,\n\n32\n\norientiert sich das Rohrleitungsgesetz aber ersichtlich nicht. Das würde auch \nohne weiteres zu den von den Antragstellern aufgezeigten verfassungsrechtlichen \nBedenken führen. In seiner Entstehung lehnt das Gesetz sich, soweit ersichtlich, \nnicht an an die Kriterien für eine umfassende planerische Abwägungsentscheidung. \nZudem ist in diesem Zusammenhang zu erwägen, dass selbst durch ein \nBedarfsgesetz, um das es sich beim Rohrleitungsgesetz, wie ausgeführt, nicht \nhandelt, die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nicht \nvorweggenommen wird. Durch ein solches Gesetz wird auf einer dem \nPlanfeststellungsverfahren vorgehenden Planungsebene allein das Vorhandensein \ndes Bedarfs als einer der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planfeststellung \nund der enteignenden Inanspruchnahme von Grundstücken geklärt. Es hängt von \nder konkreten Planungssituation ab, ist also eine Frage der einzelfallbezogenen \nAbwägung, mit welchem Gewicht der Bedarf gegenüber entgegenstehenden \nBelangen zu Buche schlägt. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, NVwZ 2007, 1054 \n(1070).\n\n34\n\nSähe man § 1 RohrlG dagegen als eine abschließend bewertende Feststellung \nunter Inanspruchnahme spezifisch gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und \nnähme man des weiteren nur das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens als solches \nin den Blick, nicht aber die zugrunde liegenden Erwägungen, wäre jedenfalls in für \ndas Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchschlagendem Maße fraglich, ob \nder notwendige Gemeinwohlbezug des Vorhabens entsprechend den oben \ndargestellten Erfordernissen hinreichend gesichert ist. Ausdrücklich äußern sich dazu \nweder der Planfeststellungsbeschluss noch das Gesetz. Ohne eine derartige \nSicherheit ist der vom Gesetz erstrebte öffentliche Nutzen des Vorhabens, stellt er \nsich denn ein, lediglich ein tatsächlicher Reflex privatnütziger Tätigkeit; eine solche \nMöglichkeit genügt aber gerade nicht.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a.a.O. (286).\n\n36\n\nDas Rohrleitungsgesetz enthält keine Regelung, die eine - zumal dauerhafte - \nSicherung des in seinem § 2 genannten Enteignungszwecks bewirken könnte. \nInsbesondere wird keine irgendwie geartete Aufgabe des Trägers bzw. Betreibers \nder Rohrleitungsanlage und/oder eines dritten Unternehmens in Richtung auf die \nVornahme industrieller Tätigkeiten unter Verwendung von Kohlenmonoxid und/oder \naus Kohlenmonoxid bzw. unter seinem Einsatz erstellter Produkte sowie auf ein \nhiermit verbundenes wie auch immer definiertes Arbeitsplatzniveau begründet. Die \nBeigeladene hat ungeachtet des Rohrleitungsgesetzes keine öffentlichen Aufgaben, \nsondern ökonomische Eigeninteressen, deren Wahrnehmung öffentliche Aufgaben \nlediglich berührt. Es bleibt dem Verfügungsberechtigten hinsichtlich der \nRohrleitungsanlage wie auch den in § 2 des Gesetzes angesprochenen sonstigen \ngewerblichen Unternehmen überlassen, ob und wie sie auf das mit der \nEnteignungsmöglichkeit und der Zulassung der Rohrleitungsanlage faktisch \nunterbreitete Angebot reagieren. Der Enteignungszweck soll gemäß der Begründung \nzu § 5 RohrlG, wonach enteignetes Eigentum im Falle unterbleibender Nutzung der \nRohrleitungsanlage für Kohlenmonoxid oder für Kohlenmonoxid-\nWasserstoffgemische oder der endgültigen Betriebseinstellung zurückzuübertragen \nist, durch diese Regelung gesichert werden.\n\n37\n\nVgl. LT-Drs. 14/909 S. 8.\n\n38\n\nDie angenommene Tauglichkeit dieser Vorschrift zur Sicherstellung des \nGemeinwohlbezugs der Rohrleitungsanlage ist wenig überzeugend. Denn eine \n\"Rückenteignung\" verhindert lediglich, dass die erfolgte Inanspruchnahme fremden \nEigentums andauert, wenn die Rohrleitungsanlage zweckwidrig oder gar nicht \ngenutzt wird. Damit ist nichts für die beim Akt des Zugriffs auf fremdes Eigentum zu \nprognostizierende und abzusichernde tatsächliche Erreichung des \nEnteignungszwecks, also die Nutzung der enteigneten Flächen als Mittel etwa zur \nStärkung der wirtschaftlichen Struktur der Industrie und des Arbeitsmarktes \ngewonnen. § 5 RohrlG bezieht sich lediglich auf die Nutzung der Rohrleitungsanlage \nals Transportmittel und besagt nichts darüber, ob der Betrieb der Anlage \nwirtschaftliche Prozesse unterstützt, die dem Enteignungszweck nach § 2 des \nGesetzes unterfallen oder ihm im Gegenteil zumindest teilweise zuwider laufen und \nsich etwa nicht mehr als Sicherung von Arbeitsplätzen darstellen lassen; es ist nicht \nzugrunde zu legen, dass sich betriebswirtschaftliche Optimierungen, die mit einer \nprivaten Investition verfolgt werden, quasi zwangsläufig positiv auf die regionale \nWirtschaft und insbesondere den Arbeitsmarkt auswirken. Die von der Beigeladenen \nabgegebene Zusage, die Rohrleitungsanlage potentiellen Nutzern \ndiskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen, führt ungeachtet dessen, dass sie im \nRohrleitungsgesetz nicht angelegt ist und nicht angesprochen wird, nicht \nentscheidend weiter. Unabhängig von Unwägbarkeiten, die bereits aus der \nbetriebswirtschaftlichen Steuerung der Beigeladenen und des sie einschließenden \nKonzerns für die zukünftige Handhabung der Anlage folgen, ist hinsichtlich dieser \nZusage einzustellen, dass die Anlage allein ein Mittel ist, um Kohlenmonoxid zu \nbefördern, und die Einspeisungs- sowie Entnahmevorrichtungen nicht notwendig in \nder Hand der Beigeladenen liegen. Die in der Zusage als Beispiel für den Zugang \nDritter genannten Unternehmen sind ungeachtet der Frage von Verflechtungen und \nvon sonstigen bei komplexen Industrieunternehmen durchaus auftretenden \nUmständen, die einem Dritten keine wirkliche Eigenständigkeit belassen, diejenigen, \ndie nach dem Planfeststellungsverfahren von Anfang an als Hersteller des zu \ntransportierenden Kohlenmonoxids in Betracht kommen, mithin den \nbestimmungsgemäßen Betrieb der Rohrleitungsanlage erst ermöglichen sollen. Eine \nProduktion des zu befördernden Kohlenmonoxids durch die Beigeladene selbst ist \nnicht erwähnt, geschweige denn festgeschrieben; dagegen sind derzeit Dritte nicht \nkonkret als Abnehmer von Kohlenmonoxid in Krefeld-Uerdingen ins Auge gefasst. \nAuf das Entstehen eines Nutzungsinteresses dritter Unternehmen kann die \nBeigeladene ohnehin kaum entscheidend einwirken.\n\n39\n\nDie nachdrücklich von der Beigeladenen vertretene Auffassung, die Erfüllung des \nin § 2 RohrlG bestimmten Enteignungszwecks sei durch das ihr, der Beigeladenen, \nwegen ihrer starken wirtschaftlichen Stellung am Markt zukommende und gesetzlich \ngewährte Vertrauen ausreichend gesichert, ist jedenfalls nicht ohne weiteres \ntragfähig. Der Gesichtspunkt des \"Vertrauensvorschusses\" als Instrument der \nGewährleistung der mittelbaren Verfolgung öffentlicher Interessen ist, soweit \nersichtlich, in der Rechtsprechung so bislang nicht anerkannt. \n\n40\n\nVgl. Papier in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juni 2007, Art. 14 Randnr. 586; \nBerkemann in: Umbach/Clemens, GG, Art. 14 Randnr. 643; E. in: Stern, Das \nStaatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/1, § 113 VII 4 (S. 2278 f).\n\n41\n\nIm Gegenteil heißt es in der bereits mehrfach angesprochenen Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts -\n\n42\n\nvom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a.a.O. (295 f) -\n\n43\n\nein solcher Vertrauensvorschuss für private Enteignungsbegünstigte müsste \neinschließlich der dazu notwendigen Voraussetzungen zumindest gesetzlich \nvorgesehen sein. Daran fehlt es hier ersichtlich. Die Meinung, das \nRohrleitungsgesetz enthalte eine derartige Regelung, kann sich nicht auf den \nWortlaut des Gesetzes stützen. Sie findet auch in der Gesetzesbegründung keinen \nausdrücklichen Anknüpfungspunkt. Die in den Erwägungen zur Begründung des \nRohrleitungsgesetzes verdeutlichte Ausrichtung auf eine bzw. die \nRohrleitungsanlage kann allenfalls zu der Annahme führen, dass der Gesetzgeber \neben deshalb, weil er die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe vor \nAugen hatte und ihnen genügen wollte, mangels anderer zur Sicherung des \nEnteignungszwecks ergriffener Vorkehrungen das Mittel des \n\"Vertrauensvorschusses\" anwenden wollte. Ein solches Verständnis läuft jedoch im \nErgebnis darauf hinaus, vermeintliche Selbstverständlichkeiten als gesetzlich \ngeregelt anzusehen und diese Selbstverständlichkeiten sodann losgelöst vom \nauszulegenden Gesetz zu definieren. Es wird dem Umstand nicht gerecht, dass \nbezogen auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine privatnützige unternehmerische Tätigkeit \nmit nur mittelbarem Gemeinwohlbezug auch bei einem Großunternehmen, das wie \ndie Beigeladene und der sie einschließende Konzern zweifellos eine wichtige Rolle in \nder und für die Gesamtwirtschaft von Nordrhein-Westfalen inne hat, \nverfassungsrechtlich nicht der unmittelbaren Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben \ndurch die hierfür gesetzlich berufenen Träger gleichgestellt ist. Die von der \nBeigeladenen für die Rohrleitungsanlage in erheblicher Höhe aufzubringenden \nInvestitionen ändern daran nichts. Ferner kann nicht außer Acht gelassen werden, \ndass die Gesetzesbegründung zu § 5 RohrlG, wie ausgeführt, nicht davon ausgeht, \ndass der Enteignungszweck durch Vertrauen in die Beigeladene und/oder Dritte \nhinreichend gesichert ist. \n\n44\n\nDer Planfeststellungsbeschluss setzt ohnehin mit seinen Regelungen zur \nÜbertragung des Eigentums an der Rohrleitungsanlage und der Betriebsführung \nzutreffend die Möglichkeit des Wechsels in der Person desjenigen voraus, der \nrechtlich und/oder tatsächlich die Verantwortung für die Anlage trägt. Dies \neinbeziehend käme allenfalls ein allgemeines und generelles Vertrauen in die \nWirtschaft und deren Mechanismen in Betracht. Damit wäre jedoch das \nGrundanliegen der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, eine \neffektive rechtliche Sicherung der Gemeinnützigkeit der Enteignung einzufordern, \nersichtlich nicht mehr gewahrt. \n\n45\n\nDarüber hinaus sind weder dem Rohrleitungsgesetz noch dem \nPlanfeststellungsbeschluss Hinweise auf aussagekräftige Erkenntnisse zu \nentnehmen, die prognostisch ein etwaiges Vertrauen in der hier in Frage stehenden \nRichtung erhärten könnten. Tatsächliche Anhaltspunkte für einen dahingehenden \nSchluss sind auch nicht etwa wegen einer gesicherten wirtschaftlichen Ausrichtung \nder Beigeladenen auf bestimmte Tätigkeitsfelder und/oder Standorte als ohne \nweiteres gegeben vorauszusetzen. Rückschlüsse aus der aktuellen Wirtschaftskraft \nder Beigeladenen und/oder des Konzerns, in den sie eingebunden ist, sind jedenfalls \nzunächst lediglich Momentaufnahmen. \n\n46\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die einen \nzureichend abgesicherten Schluss auf eine voraussichtliche Erfolglosigkeit des \nAnfechtungsbegehrens der Antragsteller hindern, bestehen ferner hinsichtlich der \nerforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange. Das trifft auch dann zu, \nwenn man die Planrechtfertigung deshalb als gegeben erachtet, weil man entgegen \ndem Vorstehenden mit dem Merkmal des \"vernünftigerweise Gebotenen\" letztlich nur \ngrobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe als ausgeschlossen betrachtet. \n\n47\n\nProblematisch unter dem Blickwinkel erheblicher Abwägungsmängel (§ 22 \nUVPG, § 75 Abs. 1a VwVfG) ist selbst bei Bejahung der Planrechtfertigung jedenfalls \ndie Trassenwahl. Insofern gilt, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen mit \nder ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen sind. \nAlternativen, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet \nerscheinen, dürfen in einem früheren Verfahrensabschnitt ausgeschieden werden; \nverändern sich die Verhältnisse bis zu dem für die Abwägung maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung, kann dies Nachermittlungen erfordern. \nAbwägungsfehlerhaft ist die Trassenwahl erst dann, wenn sich eine andere Lösung \nals vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1486 (1490, \n1492).\n\n49\n\nDie planfestgestellte Trassenführung folgt nach den Ausführungen im \nPlanfeststellungsbeschluss dem Prinzip der Trassenbündelung, verstanden als \nParallelführung zu bereits vorhandenen linienförmigen Infrastrukturen. Während im \nPlanfeststellungsbeschluss kleinräumigere Trassenvarianten näher betrachtet \nwerden, wird zum Grobverlauf ohne nähere Auseinandersetzung mit erwogenen \nVarianten hingewiesen auf vorangegangene Untersuchungen zur Trassenfindung \ninsbesondere im Raumordnungsverfahren und in früheren Planungsstadien. Das \nRaumordnungsverfahren, auf dessen Ergebnis der Planfeststellungsbeschluss \ndanach aufbaut, ist durchgeführt worden für ein Bündel von fünf geplanten \nRohrleitungen einschließlich des Vorhabens der Beigeladenen. Es hatte eine \nVorzugstrasse zum Gegenstand, die die Bezirksplanungsbehörde in ihrer \nRaumordnerischen Beurteilung vom April 2005 als vereinbar mit den Grundsätzen \nund Zielen der Raumordnung und Landesplanung bezeichnet hat.\n\n50\n\nFestzuhalten ist hiernach, dass ein linksrheinischer Verlauf der \nRohrleitungsanlage, der aufgrund der linksrheinischen Lage des Anfangs-\n/Endpunktes der Trasse und des bogenförmig nach Osten ausgreifenden \nplanfestgestellten Verlaufes sicherlich nicht als schon im Ansatz untunlich \neingeordnet werden kann, im Raumordnungsverfahren nicht betrachtet worden ist. \nDessen Gegenstand war ausschließlich die vom Vorhabenträger (EPDC) zur \nlandesplanerischen Überprüfung gestellte Vorzugstrasse (B I. 4 der \nRaumordnerischen Beurteilung vom April 2005). Sie verläuft rechtsrheinisch und \nberuht auf einer dem Raumordnungsverfahren vorangegangenen Vorprüfung, die \nnach der Raumordnerischen Beurteilung von dem Vorhabenträger zu verantworten \nist. Angesichts dessen spricht nichts dafür, die Raumordnerische Beurteilung trotz \nder eindeutig erklärten Beschränkung auf die Bewertung der in jenes Verfahren \neingeführten Vorzugstrasse als planerische Bewertung von Trassen außerhalb \nderselben anzusehen. Dem Planfeststellungsantrag zufolge ist ein Teil der anfänglich \nin Betracht gezogenen Varianten wegen auftretender und nicht lösbarer Konflikte \nausgeschieden worden; Näheres ist nicht offen gelegt. Nach dem \nPlanfeststellungsbeschluss ist von einem linksrheinischen Verlauf aus diversen \nGründen und wegen einer Vielzahl erheblicher Zielkonflikte Abstand genommen \nworden. Konkretisierungen, die die angelegten Ausschlusskriterien und deren \nEingreifen nachvollziehbar machen könnten, enthalten der \nPlanfeststellungsbeschluss und die von ihm in Bezug genommenen \nAntragsunterlagen nicht. Auch das Vorbringen der Beteiligten während des \ngerichtlichen Verfahrens gibt hierüber keinen klaren Aufschluss. Nimmt man an, dass \nein linksrheinischer Trassenverlauf nicht zuletzt wegen der rechtsrheinisch geplanten \nTrassen der übrigen Leitungen und der insofern beabsichtigten engen Parallellage \nausgeklammert worden ist, steht eine Bündelung nicht mit bereits vorhandener \nInfrastruktur in Rede, sondern mit zeitgleich geplanter Infrastruktur. Das deckt sich \ndamit, dass der Planfeststellungsbeschluss an einigen Stellen auch Erwägungen zur \nBündelung etwa mit der Propylenleitung enthält und hieraus Erfordernisse für die \nFlächenverfügbarkeit ableitet. Der Gesichtspunkt einer solchen Bündelung verlagert \ngegenüber den im Planfeststellungsbeschluss als ausschlaggebend verlautbarten \nErwägungen der Orientierung an vorhandener linienförmiger Infrastruktur zumindest \ndie Akzente erheblich. Über das Fehlen von zur Bündelung tauglicher, linksrheinisch \nvorhandener Infrastruktur oder über sonstige ggfs. für bzw. gegen eine \nlinksrheinische Trassenführung anzuführende Umstände verlautbart der \nPlanfeststellungsbeschluss nichts Konkretes. Die während des Verfahrens \nangesprochenen Überlegungen zu Trassenkonflikten bei einem linksrheinischen \nVerlauf und einer sich insofern als wahrscheinlich vergleichbar eingeschätzten Länge \nder Rohrleitung finden im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls keinen \nAnknüpfungspunkt. Sie sind darüber hinaus ohne - hier fehlende - geordnete \nZusammenstellung und Präzisierung, die ohnehin bei gegebener Veranlassung im \nPlanfeststellungsbeschluss hätte vorgenommen werden müssen, nicht mehr als eine \nSchätzung, zumal auch der Stellenwert der Länge der Rohrleitungsanlage innerhalb \nder Auswahlkriterien nicht plausibel erläutert worden ist.\n\n51\n\nMit der Einbeziehung der geplanten weiteren Rohrleitungsanlagen schließt der \nPlanfeststellungsbeschluss zudem ein, dass bloße Planungen anderer privater \nUnternehmen erhebliche Bedeutung für die Bestimmung der Trasse für das \nVorhaben der Beigeladenen erlangt haben, obwohl, soweit ersichtlich, nicht ermittelt \nund berücksichtigt worden ist, ob und inwieweit mit der zumindest nicht \nfeststehenden und von autonomen privatnützigen Entscheidungen abhängigen \nRealisierung der weiteren Planungen gerechnet werden konnte. Unübersehbar \nbargen das mit der Einbeziehung der Planungen einhergehende Kriterium eines \nTrassenkorridors für mehrere Rohrleitungsanlagen und das praktizierte \nNebeneinander von mehreren Zulassungsverfahren für räumlich in enger Parallellage \nvorgesehene Anlagen das - hinsichtlich der Propylenleitung realisierte - Risiko, dass, \nsollten nicht sämtliche Vorhaben gleichermaßen zur Ausführung gelangen, die \nplanerischen Vorarbeiten von im nachhinein als mehr oder weniger verfehlt \nanzusehenden zentralen Prämissen ausgehen würden. Auch jenseits denkbarer \nVerlautbarung letztlich nicht ernst gemeinter und beliebig aufzugebender \nPlanungsabsichten und hierdurch vorgespiegelter Zwangspunkte ist es Sinn und \nZweck eines Planfeststellungsverfahrens, nicht nur die gegenwärtigen Verhältnisse \neinzustellen, sondern auch hinreichend absehbare zukünftige Ereignisse. Die \nSituation weist insofern gewisse Parallelen zu derjenigen auf, die bei der Aufteilung \neiner Gesamtplanung auf mehrere Planungsabschnitte zu bedenken ist und die es \nerfordert, das mögliche Entstehen eines Planungstorsos wegen späteren Aufgebens \nder Gesamtplanung in die Abwägung einzustellen. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 \n(65 f).\n\n53\n\nErwägungen in dieser Richtung oder Vorkehrungen enthält der \nPlanfeststellungsbeschluss indessen nicht. Dass die planfestgestellte \nTrassenführung für das Vorhaben der Beigeladenen auch dann gewählt worden \nwäre, wenn bekannt gewesen wäre, dass die Propylenleitung, die im Abschnitt von \nDormagen bis Ratingen-Breitscheid, also im größeren Teil der Leitungsstrecke, \nparallel geführt werden sollte, nicht realisiert wird, ist nicht dargetan; die \nAntragsgegnerin und die Beigeladene verweisen, was aus dem Abbruch des \nProjektes der Propylenleitung zu ziehende Folgerungen anbelangt, allein auf die - \neng zusammenliegenden - Zeitpunkte einerseits des Erlasses des angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschlusses und andererseits der Erklärung des Scheiterns der \nPropylenleitung. \n\n54\n\nFerner steht außer Frage, dass der Planfeststellungsbeschluss der bekannten \nGefährlichkeit von Kohlenmonoxid angemessen Beachtung schenken musste. Die \nArt und Weise, in der das geschehen ist, dürfte nicht schon im Ausgangspunkt, im \nmethodischen Herangehen, zu beanstanden sein. Denn das zugrunde gelegte \nSicherheitskonzept zielt auf einen dem Stand der Technik entsprechenden \nSicherheitsstandard. Das stimmt überein mit den Vorgaben nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 \nBuchstabe b UVPG und nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage der \nErmächtigung nach § 21 Abs. 4 UVPG zu dessen Konkretisierung ergangenen \nRohrfernleitungsverordnung (im Folgenden: RohrfVO). Zur näheren Bestimmung der \nAnforderungen nach dem Stand der Technik zieht der Planfeststellungsbeschluss im \nEinklang mit § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrfVO die nach § 9 Abs. 5 dieser Verordnung \nveröffentlichte Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen vom 19. März 2003 \n(TRFL) heran. Der Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung (§ 2) und \nder Geltungsbereich der TRFL (vor Teil 1) dürften wegen der stofflichen \nEigenschaften von Kohlenmonoxid (u. a. Gefahrenmerkmale F+, T) eröffnet sein. Der \nUmstand, dass Kohlenmonoxid in der Stoffliste des Anhangs F zur TRFL nicht \nausdrücklich genannt ist, dürfte der Einschlägigkeit dieses Regelwerkes wegen des \noffenen Charakters der Liste und der in der Begriffsbestimmung der \nRohrfernleitungsanlage (Teil 1 Nr. 1.2.1) ebenfalls nicht abschließend gefassten \nFestlegung (\"insbesondere\") der zu befördernden Stoffe nicht durchgreifend hindern. \nHierzu ist auch anzuführen, dass die TFRL mit mehreren Fachausschüssen \nabgestimmt ist. Auch der von Gegnern des Vorhabens eingeschaltete Gutachter \nProf. Dr. G. erhebt keine prinzipiellen Einwände gegen die Anwendbarkeit der \nTRFL, sondern sieht in ihr das besondere Gefährdungspotential von Kohlenmonoxid \nnicht genügend beachtet, den Stand der Technik also diesbezüglich nicht \nrepräsentativ abgebildet. Der von der Beigeladenen herangezogene \nSachverständige des RWTÜV, der unbestritten im Sinne des § 6 RohrfVO qualifiziert \nund damit technisch in besonderem Maße als sach- und fachkundig zu betrachten \nist, hält die TRFL ohnehin ohne weiteres für aussagekräftig und maßgeblich.\n\n55\n\nNicht in gebotenem Maße im vorliegenden Verfahren zu klären ist aber, ob der \nerstrebte Sicherheitsstandard nach dem Stand der Technik gewahrt ist. Der \nPlanfeststellungsbeschluss geht davon aus und hält unter Einbeziehung der \nverfügten Nebenbestimmungen die Anforderungen der TRFL für erfüllt; als \nverbleibend erkannte betriebsbedingte Risiken ordnet der Planfeststellungsbeschluss \ndem schlechterdings nicht auszuschließenden und hinzunehmenden Restrisiko zu. \nDie Antragsteller treten dem in mehrfacher Hinsicht entgegen. Es mag dahinstehen, \nob angesichts des hohen Gefahrenpotentials von Kohlenmonoxid gerade auch für \nMenschen, des Verlaufs der Trasse auch nahe von Wohnbebauung, des komplexen \nIneinandergreifens von nach der Systematik der TRFL zum Schutz der Umgebung zu \nergreifenden baulichen, betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen und des \nStandes der unter Beibringung sachverständig erstellter Stellungnahmen kontrovers \ngeführten Erörterung im vorliegenden Verfahren überhaupt ein annähernd \ngefestigtes Bild zu dieser Frage gewonnen werden kann. Einzustellen ist dabei auch, \ndass eine Rohrfernleitung für Kohlenmonoxid, wenngleich sie kein erstmaliges oder \neinmaliges Phänomen darstellt, in der hier vorgesehenen Länge und Lage eher den \nInnovationen zuzurechnen ist, nachdem ein Transport von Kohlenmonoxid - \nabgesehen von Sicherheitsbehältern für Kleinmengen - auch wegen seiner \nchemischen Merkmale und der damit verbundenen Risiken noch vor wenigen Jahren \nals prinzipiell zu kritisch eingestuft und die räumliche Nähe von Herstellungs- und \nVerwendungsort befürwortet worden ist.\n\n56\n\nVgl. hierzu Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003, ABl. L 250/24 vom \n2. Oktober 2003, Tz 19, 30 f.\n\n57\n\nVerneint man diese Frage, muss die erforderliche Klärung ohne weiteres dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann dessen Ausgang schon deshalb \nnicht hinreichend verlässlich in die gebotene Interessenabwägung eingestellt \nwerden. \n\n58\n\nBejaht man die Frage dagegen, wofür neben den Vorgaben der TRFL das \ninzwischen umfangreiche gutachterlich erstellte Erkenntnismaterial einschließlich des \nErgebnisses des erstinstanzlichen Erörterungstermins sprechen mag, ist jedenfalls \nunter dem Gesichtspunkt der im Planfeststellungsverfahren gebotenen \nProblembewältigung, also des erforderlichen umfassenden Ausgleichs aller \nabwägungserheblichen Konflikte, zu berücksichtigen, dass das wegen der in \nTeilbereichen auftretenden Nähe der Trasse zu bewohnten Bereichen für die \ngesamte Rohrleitungsanlage gewählte Schutzniveau für Gebiete mit erhöhtem \nSchutzbedürfnis (TRFL Teil 1 Nr. 5.2.5) in der TRFL hinsichtlich der zu ergreifenden \nbesonderen Maßnahmen zwar beispielhaft angesprochen ist. Die besonderen \nMaßnahmen sind aber nicht im einzelnen genau definiert, mithin der Konkretisierung \nim Einzelfall überlassen. Diese Konkretisierung ist in Bezug auf die bauliche \nBeschaffenheit der Anlage einschließlich etwa der Erdüberdeckung erfolgt. Das gilt \nnicht in gleicher Weise für die übrigen Sicherheitskomponenten, nämlich die \nMaßnahmen zur Überwachung des Betriebes und zur Gefahrenabwehr im \nSchadensfall. Die sicherheitsrelevante Genauigkeit bzw. Empfindlichkeit der Systeme \ndes Massenbilanz- und Druckwellenverfahrens mag bei Einbeziehung der \nStellungnahme des TÜV Nord vom 17. Juli 2006 (Erkennung und Auswirkungen \neines Lecks in der Kohlenmonoxidleitung) hinlänglich präzisiert sein. Das kann hier \naber ebenso auf sich beruhen wie sonstige bezogen auf die Bewältigung der \nSicherheitsfragen zu erwägende Gesichtspunkte. Jedenfalls wird das durch \nNebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss (6.2.97) über die Einrichtungen \nnach den planfestgestellten Antragsunterlagen hinausgehende und wegen der \nAuslegung und Empfindlichkeit der vorgenannten Verfahren für notwendig gehaltene \nSystem zur Erkennung von schleichenden Leckagen hauptsächlich durch die \nallgemeine Forderung nach Einhaltung des Standes der Technik festgelegt. Nach \nAngaben der Antragsgegnerin im Erörterungstermin sollte die Beigeladene durch den \nPlanfeststellungsbeschluss vor allem nicht strikt an das nunmehr zur Erfüllung der \nNebenbestimmung vorgesehene LEOS-System gebunden werden. Die ergänzenden \ninhaltlichen Vorgaben etwa zur Leckerkennungszeit präzisieren den Stand der \nTechnik jedenfalls nicht umfänglich. Damit kommt es nicht darauf an, ob das \nLEOS-System dem Stand der Technik nach Maßgabe auch der Nebenbestimmung \n6.2.97 genügt, worüber die Beteiligten unterschiedlicher Meinung sind, sondern \ndarauf, ob der Planfeststellungsbeschluss die für das verfolgte Sicherheitskonzept \nals wesentlich, mithin abwägungserheblich, angesehenen Elemente in einer für die \nAbwägung tauglichen Weise erfasst und die zur Problembewältigung erforderliche \nRegelungsdichte aufweist. Das versteht sich auch nicht etwa von selbst. Funktion \neines Planfeststellungsbeschlusses bei der Zulassung eines mit Sicherheitsfragen \nbelasteten Vorhabens ist es gerade, die abstrakten gesetzlichen Anforderungen, hier \nalso nach dem Stand der Technik, einzelfallbezogen umzusetzen. Eine bloße \nWiederholung allgemein gefasster Anforderungen verlagert im Hinblick auf die \njeweils betroffene Frage einen durch die Abwägungserheblichkeit vorgegebenen \nLösungs- und Entscheidungsbedarf auf eine Ebene außerhalb der Planfeststellung, \nhier auf die Ebene der Prüfung durch Sachverständige vor der Inbetriebnahme. Zwar \nmuss ein Planfeststellungsbeschluss nicht jedes Detail regeln und kann es bei \nEinzelheiten genügen, dass die Planfeststellungsbehörde sich der Beherrschbarkeit \ndes Problems vergewissert.\n\n59\n\nVgl. zur Bauausführung BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 A 22.01 -, NVwZ \n2002, 1119 (1121).\n\n60\n\nVorliegend steht aber genau dieses in Rede, nämlich ein ansatzweise gefestigtes \nVorstellungsbild vom Stand der Technik bei der Feststellung und Ortung \nschleichender Leckagen einer Rohrfernleitungsanlage für Kohlenmonoxid. Es ist \ngerade nicht erkennbar, dass eine Konkretisierung unproblematisch durch \neinschlägige Regelwerke, durch vorauszusetzende Übereinstimmung der mit dem \nBetrieb von Rohrleitungsanlagen Befassten oder durch die praktische \nAlternativlosigkeit bei den zur Verfügung stehenden Lösungen erreicht wird.\n\n61\n\nSind dem Anfechtungsbegehren der Antragsteller nach allem Erfolgsaussichten \nnicht abzusprechen, sind die gegenläufigen Interessen losgelöst hiervon zu \ngewichten und zu bewerten. Dabei steht im Vordergrund eine Betrachtung der \nFolgen der gerichtlichen Entscheidung vor dem Hintergrund eines noch ungewissen \nAusgangs des Hauptsacheverfahrens. Auf Seiten der Antragsteller ist einzustellen, \ndass sich bei einer sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der \nEingriff in ihr Grundeigentum realisiert. Mit der Inbetriebnahme der \nRohrleitungsanlage kommt hinzu, dass die hiermit einhergehenden Risiken für die \nAntragsteller entstehen und sie somit der Situation ausgesetzt sind, die sie bewogen \nhat, wegen befürchteter Sicherheitsdefizite um Rechtsschutz nachzusuchen. Die \nKonfrontation mit diesen Risiken lässt sich auch dann nicht rückgängig machen, \nwenn die Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen sollten. Eine in diesem Fall \nstattfindende Außerbetriebnahme der Rohrleitungsanlage wirkt nur für die Zukunft. \nAuf Seiten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin als Sachverwalterin der \nöffentlichen Interessen geht es im Ansatz um ein Hinausschieben des Vorhabens bis \nzum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, soweit nicht der Bau der \nRohrleitungsanlage ohnehin bereits erfolgt ist. Eine solche Verzögerung in der \nVerwirklichung des Vorhabens kommt keinem endgültigen Scheitern gleich. Es gibt \nkeinen Anhalt dafür, dass das Vorhaben und seine gesehenen Vorteile für die \nAllgemeinheit mit einer sofortigen Umsetzung stehen und fallen.\n\n62\n\nAllerdings ist der Bau der Rohrleitungsanlage weit fortgeschritten und eine \nUnterbrechung der Bauarbeiten, vor allem ein Aussparen einzelner Grundstücke, mit \nbeträchtlichem wirtschaftlichen und technischen Mehraufwand verbunden. Nach der \nStellungnahme des RWTÜV vom 13. Juni 2007 ist ferner neben den Erfordernissen \neiner Sicherung von Baustellen und vorhandenen Anlageteilen mit der \nErforderlichkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Innenkorrosion zu rechnen. \nInnenkorrosion ist aber ein den sicheren Betrieb der Rohrleitungsanlage \ngegebenenfalls dauerhaft berührender Aspekt; sie zu vermeiden liegt im \nSicherheitsinteresse auch der Antragsteller für den Fall, dass sie mit ihrem \nAnfechtungsbegehren scheitern sollten. Zudem werden durch den planmäßigen Bau \nder Rohrleitungsanlage als solchen keine unumkehrbaren, schwerwiegenden \nNachteile für die Antragsteller hervorgerufen; erforderlichenfalls kann der Bau \nrückgängig gemacht werden, ohne dass dauerhafte Schäden zurückbleiben. Nach \nAbschluss der eigentlichen Bauphase und der Wiederherstellung des Geländes hat \ndas bloße Vorhandensein der Rohrleitungsanlage für die Nutzbarkeit der betroffenen \nFlächen, die - wie die Grundstücke der Antragsteller - lediglich unterirdisch \ndurchquert werden, schon wegen der Tiefenlage keine nachteilig spürbaren Folgen \nvon einem solchen Gewicht, dass an eine tatsächlich schwerwiegende \nBeeinträchtigung zu denken wäre. Die Flächen der Antragsteller können, legt man \ndie vorgesehenen Nutzungseinschränkungen im Schutzstreifen zugrunde, \ninsbesondere binnen kurzem wie zuvor - landwirtschaftlich - genutzt werden. \nAngesichts dessen ist es eher den Antragstellern zuzumuten, vorläufig den Bau der \nRohrleitungsanlage und, sollte diese auf ihren Grundstücken schon erstellt sein, ihr \nVorhandensein hinzunehmen als der Beigeladenen, daran gehindert zu werden, den \nBau fortzusetzen und abzuschließen. Dass die Beigeladene dabei auf eigenes Risiko \nhandelt, liegt auf der Hand und ist ihr bewusst. Will sie dieses Risiko eingehen, \ngeben die Belange der Antragsteller keinen ausreichenden Anlass, ihr das zu \nverwehren. \n\n63\n\nAnders ist es dagegen hinsichtlich der Inbetriebnahme und des Betriebs der \nRohrleitungsanlage. Insofern kommt den Aufschubinteressen der Antragsteller der \nVorrang zu. Für sie steht die Abwehr der betrieblichen Risiken im Vordergrund; ihre \ndiesbezüglichen Einwände und Befürchtungen sind keineswegs haltlos. Das ist auch \nvor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG von besonderem Gewicht. Die \nInteressen der Beigeladenen und der Öffentlichkeit an einem sofortigen Betrieb \nmüssen dahinter zurückstehen. Die Beigeladene verspricht sich von dem Vorhaben \neine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eines ihrer Produktionsbereiche und ihrer \nPosition im Wettbewerb. Es ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass sie aus \ndiesen Gründen aktuell oder kurzfristig auf das Vorhaben angewiesen ist; die geltend \ngemachten Kapazitätsengpässe bedeuten Begrenzungen des Wachstums, nicht \nnotwendig und kurzfristig Einbußen an Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit. \nNach den Stellungnahmen Prof. Dr. E. , deren der rechtlichen Beurteilung \nzugrunde gelegte \"tatsächliche Ausgangslage\" wohl von der Beigeladenen als \nAuftraggeberin herrührt, geht es in erster Linie um eher längerfristige Effekte; für die \nProduktionsausweitung in Krefeld-Uerdingen werden Grenzen mit hieraus folgenden \nbetrieblichen Konsequenzen ab etwa 2010 gesehen. Die mit dem Vorhaben \nverfolgten öffentlichen Interessen sind, auch in der Zusammenschau mit den \nbetrieblichen Belangen der Beigeladenen, nicht derart dringend, dass ein mit der \nDurchführung des Hauptsacheverfahrens verbundener Aufschub des Vorhabens \ndessen Zweck ernsthaft gefährden oder sonst Nachteile von durchgreifendem \nGewicht hervorrufen könnte. Umstände, die zur Vermeidung von erheblichen \nNachteilen auf eine gebotene Dringlichkeit des Betriebes der Rohrleitungsanlage \nhindeuten könnten, sind nicht schlüssig aufgezeigt oder sonst erkennbar. Dem \nRohrleitungsgesetz ist insofern nichts Konkretes zu entnehmen. In der \nGesetzesbegründung werden, was die zeitliche Dimension des Vorhabens \nanbelangt, neben einem zukünftig entstehenden Mehrbedarf an Kohlenmonoxid \nkonkret lediglich für den Standort Krefeld-Uerdingen mittel- und langfristig zu \nerwartende Auswirkungen auf den derzeitigen Umfang einer bestimmten \nProduktionsrichtung und unternehmerischen Tätigkeit im Chemiepark \nangesprochen.\n\n64\n\nVgl. LT-Drs. 14/909 S. 5 f.\n\n65\n\nEin Anhaltspunkt dafür, dass die Abwehr der mit dem Gesetz abzuwendenden \nGefahren und die erstrebten Verbesserungen zwingend gegenwärtig oder doch in \nnächster Zukunft mit dem Betrieb der Rohrleitungsanlage bewirkt werden müssen, \nergibt sich insoweit nicht. Die im Planfeststellungsbeschluss gegebene Begründung \nzur Anordnung der sofortigen Vollziehung verhält sich hauptsächlich über eine \nzweckmäßige Bauausführung und zeigt greifbare Ansätze für eine gesteigerte \nzeitliche Gebundenheit des Vorhabens ebenfalls nicht auf. Der im Laufe des \ngerichtlichen Verfahrens in den Vordergrund gelangte Aspekt des Übergangs zu \neiner umweltschonenderen Produktion von Kohlenmonoxid wird in diesem \nZusammenhang lediglich erwähnt, nicht aber nachvollziehbar erläutert und gewichtet. \nDas Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie die von ihnen \nbeigebrachten Stellungnahmen einschließlich derjenigen, die von außenstehenden \nUnternehmen abgegeben worden sind und der Schilderung der tatsächlichen \nAusgangslage in den Stellungnahmen Prof. Dr. E. führen nicht entscheidend \nweiter. Eine Fortführung der Vernetzung der räumlich getrennten Standorte mit \nRelevanz für das hier streitige Vorhaben ist, soweit ersichtlich, im wesentlichen erst \nangedacht. Die Betrachtung der Art und Weise der Produktion von Kohlenmonoxid \nund der hierbei zu erzielenden Fortschritte als Beitrag zum Umweltschutz \nverdeutlicht, gemessen am Ausmaß der Emissionen von Kohlenmonoxid etwa im \nBetrieb der Beigeladenen oder im räumlichen Bereich Dormagen/Krefeld-Uerdingen, \nkeine nachhaltige Verbesserung der Situation. Ein nennenswerter Beitrag zum \nKlimaschutz ist angesichts der mit diesem Problem verbundenen mannigfaltigen \nUrsachen-Wirkungs-Beziehungen ohne Inbezugsetzen zu weiteren Maßnahmen und \nEntwicklungen in der Versorgung und Produktion nicht auszumachen. \nEntsprechendes gilt für die Belastung der Umwelt mit Feinstaub und mit sonstigen \nSchadstoffen. Eine auf die Herstellung von Kohlenmonoxid beschränkte, \nmonokausale Sichtweise berücksichtigt nicht, dass Gefährdung und Schutz der \nUmwelt dadurch geprägt werden, wie u. a. die Produktionsbedingungen insgesamt \nausgestaltet sind. Eine Bilanzierung, die bei Aufrechterhaltung der bisherigen \nMethode zur Produktion von Kohlenmonoxid in Krefeld-Uerdingen, zumal ohne \nverbindliche Obergrenzen, und der auf industrielles Wachstum unter Einsatz \nunterschiedlicher Technologien, Roh- und Ausgangsstoffe für nicht dem \nUmweltschutz dienende Güter ausschließlich die Produktion von Kohlenmonoxid in \nden Blick nimmt, ohne dass gerade dieser Vorgang als maßgeblicher Faktor für \nGefährdungen oder Schädigungen der Umwelt erkannt ist, blendet die \numweltbezogenen Zusammenhänge aus. Bei einem vorhandenen und - wie hier - \nrechtlich nicht ausgeschöpften Potential an Emissionsverminderung kann nicht jede \nsinguläre, punktuelle Verbesserung in der Produktionskette die sofortige Vollziehung \neiner Zulassungsentscheidung rechtfertigen, wenn denn der Grundsatz von § 80 \nAbs. 1 VwGO noch einen praktischen Sinn machen soll.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § \n159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 \nAbs. 1 GKG.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-17/20-b-1586-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-17/20-b-1586-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259000","retrieved":"2026-07-09 02:23:51.320549+00:00"}}