{"status":"available","doknr":"OLD258997","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1217.14A2936.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-17","aktenzeichen":"14 A 2936/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat die allein geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO, nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer \nGerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder \neine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage \ngestellt wird.\n\n3\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,1163 \n= DVBl 2000, 1458.\n\n4\n\nDas lässt sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen.\n\n5\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf den im Eilverfahren zwischen \nden Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 24. 5. 2007 - 14 B 691/07 - u. a. \nvon Folgendem ausgegangen: Der Kläger habe sich durch Identifizieren von \nArchitekturmerkmalen nur dann mit hinreichender Sorgfalt die Überzeugung bilden \nkönnen, dass es sich bei dem Gebäude, vor dem er stand, um dasjenige des \nOberlandesgerichts handelte, wenn er zugleich habe davon ausgehen können, dass \ndie wahrgenommenen Architekturmerkmale in einer Stadt wie Düsseldorf einzigartig \nseien. Soweit der Kläger dem entgegenhält, er habe den Nachweis erbracht, dass \nnur dieses und das Gebäude der Bezirksregierung die eine Verwechselungsgefahr \nbegründenden Übereinstimmungen aufwiesen, ist sein Vorbringen unschlüssig. Er \nverkennt den vom Verwaltungsgericht geteilten Ansatz des erkennenden Senats. \nDass er davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, dass nur das \nOberlandesgericht die von ihm wahrgenommenen spezifischen Architekturmerkmale \naufweist, behauptet der Kläger gerade nicht. Ist er aber - zu Recht - davon \nausgegangen, dass es mindestens noch ein weiteres Gebäude mit vergleichbaren \nund verwechselungsfähigen Architekturmerkmalen gibt, entspricht es den Regeln der \nLogik, dass er sich durch Anschauung eines dieser Gebäude anhand solcher \nMerkmale nicht die Gewissheit darüber verschaffen konnte, vor dem richtigen zu \nstehen.\n\n6\n\n2. Daraus folgt die Unschlüssigkeit des übrigen Vorbringens des Klägers, mit \ndem dieser den Gründen des angefochtenen Urteils entgegentritt. Ist von einer \nVerwechselbarkeit der Gebäude auszugehen, genügt es nicht, nur eines der \nGebäude auf Beschriftungen oder andere Identifizierungsmerkmale zu untersuchen \nund einen Kommilitonen dazu telefonisch zu befragen.\n\n7\n\n3. Das Vorbringen des Klägers veranlasst nicht, den hier anzuwendenden \n§ 10 JAO in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal \"ohne genügende Entschuldigung\" \nanders zu verstehen als das Verwaltungsgericht. Dieses ist davon ausgegangen, \ndass mit dieser Formulierung von einem Prüfling gefordert wird, alles ihm Zumutbare \nfür die - rechtzeitige - Ablieferung der Prüfungsarbeit zu tun. Dieser Maßstab \nentspricht dem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Gesicherten. Im \nübrigen ist nicht erkennbar, dass es zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte, \nwenn entsprechend dem Vorbringen des Klägers in Anlehnung an strafrechtliche \nEntschuldigungsgründe danach gefragt wird, ob ihm ein normgemäßes Verhalten \nunzumutbar war.\n\n8\n\n4. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger gestellten Beweisanträge ohne \nRechtsfehler abgelehnt. Es ist für die Entscheidung ohne Belang, ob die Gebäude \ndes Oberlandesgerichts und der Bezirksregierung im Dunkeln miteinander \nverwechselt werden können und ob und aus welchen Gründen andere Personen \nauch zu anderen Tageszeiten die Gebäude miteinander verwechseln. Entscheidend \nist, ob eine Verwechselungsgefahr auch nach hinreichend sorgfältiger Untersuchung \nbeider Gebäude besteht. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-17/14-a-2936-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-17/14-a-2936-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258997","retrieved":"2026-07-09 02:23:51.057154+00:00"}}