{"status":"available","doknr":"OLD258999","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1217.12B1214.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-17","aktenzeichen":"12 B 1214/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein \nKostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII i.d.F. des Gesetzes zur Weiterentwicklung \nder Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - KICK) \nvom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729 ff., nicht § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO \nunterfällt. \n\n4\n\n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst enthält keine Definition des Begriffs der \nhier allein in Betracht kommenden öffentlichen Abgaben. Als Ausnahme von der \nRegel des § 80 Abs. 1 VwGO ist die Vorschrift grundsätzlich eng auszulegen. Daher \nfällt nicht jeder Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zum Gegenstand hat, \nautomatisch unter die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Aus den \nGesetzesmaterialen sowie dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO \nergibt sich, dass nur solche Zahlungsverpflichtungen von der aufschiebenden \nWirkung ausgenommen werden sollen, die ihrem Zweck nach insoweit \nGemeinsamkeiten mit Steuern aufweisen, als sie zur sofortigen Deckung des \nFinanzbedarfs erhoben werden, der durch die Wahrnehmung der zugewiesenen \nöffentlichen Aufgaben entsteht. Die Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden \nWirkung ist danach nur dort gerechtfertigt, wo die Funktionsfähigkeit der öffentlichen \nHand durch eine geordnete Haushaltsführung gewährleistet werden soll. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 \n\n6\n\n- 4 C 30/90 -, NVwZ 1993, 1112 ff.\n\n7\n\nDer Erhebung von Kostenbeiträgen nach den §§ 91 ff. SGB VIII kommt eine \nderart auf die Sicherung einer geordneten Haushaltsführung des betroffenen \nHoheitsträgers bezogene Finanzierungsfunktion nicht zu.\n\n8\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dient die Erhebung von \nKostenbeiträgen nach §§ 91 ff SGB VIII in erster Linie dazu, den Nachrang der \nJugendhilfe sicherzustellen.\n\n9\n\nVgl. auch: VG Halle, Beschluss vom 27. Juli 2006 \n\n10\n\n- 4 B 213/06 HAL -, JAmt 2006, 414.\n\n11\n\nEin wesentliches Merkmal der Leistungen der Jugendhilfe ist, dass sie \nunabhängig von der Frage, ob im Einzelfall eine Kostenbeteiligung realisiert werden \nkann, gewährt werden müssen, weil die Begünstigten einen gesetzlichen Anspruch \nauf die Leistung haben, mit dem letztlich verfassungsrechtlich verankerte \nGewährleistungen konkretisiert werden. Dies ist in § 91 Abs. 5 SGB VIII sogar \nausdrücklich gesetzlich geregelt worden. Darüber hinaus ist der Umfang der \nKostenbeitragspflicht von der individuellen Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen \nabhängig. Diese Abweichungen sowie die Maßgeblichkeit sozialrechtlicher \nBilligkeitserwägungen machen deutlich, dass sich die Kostenbeteiligung nach den §§ \n91 ff. SBG VIII grundlegend von anderen Leistungspflichten, wie etwa der vom \nBundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 17. Dezember 1992 als \nöffentliche Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO qualifizierten Ausgleichsabgabe \ngem. § 154 BauGB unterscheidet, und die Finanzierungsfunktion, die letztlich jede \nöffentlich-rechtliche Geldforderung hat, in diesem Zusammenhang zurücktritt. \n\n12\n\nDementsprechend greift auch das Vorbringen des Antragsgegners zur \nPlanbarkeit der Einnahmen aus Kostenbeiträgen nicht durch. Abgesehen davon ist \ndie Frage, ob und in welcher Höhe eine teilweise Refinanzierung der gesetzlichen \nAufgaben stattfinden kann, angesichts der Ungewissheit über Anzahl und Art der zu \nerwartenden Bedarfe einerseits sowie über die individuelle Leistungsfähigkeit \npotenziell Leistungsverpflichteter andererseits im Rahmen der Haushaltsplanung \noffen. Daran hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch die \nNeuregelung der Beitragserhebung durch das Gesetz zur Erweiterung der Kinder- \nund Jugendhilfe (KICK) nichts geändert. Zwar ist hiermit eine Vereinfachung der \nEinkommensermittlung sowie eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage \ngeschaffen worden, an der haushaltsplanerischen Ungewissheit betreffend die \nAusgaben und die Einnahmen für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe hat sich \nhierdurch nichts geändert. Angesichts dessen fehlt es dem Aufkommen aus der \nnachgelagerten Kostenbeitragserhebung gemäß § 91 ff SGB VIII an der \nerforderlichen Stetigkeit und Verlässlichkeit, um es als Baustein einer geordneten \nHaushaltsführung ansehen zu können.\n\n13\n\nDie Auffassung des Antragsgegners, der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff SGB VIII \nunterfalle dem § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, kann - wie das Verwaltungsgericht \nebenfalls zutreffend ausgeführt hat - auch nicht auf die Gesetzesbegründung zu dem \nam 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Erweiterung der Kinder- und \nJugendhilfe (KICK) gestützt werden. Dort heißt es zwar zu § 92 Abs. 2 der \nNeufassung, die Vorschrift bestimme, dass die Heranziehung zu einem \nKostenbeitrag künftig ausschließlich öffentlich-rechtlich durch Kostenbescheid erfolge \nund dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen \nden Leistungsbescheid über § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen sei. \n\n14\n\nVgl. BT-Drucks. 15/3676, Seite 41.\n\n15\n\nEine Gesetzesbegründung kann jedoch nur insoweit für die Auslegung des \nGesetzes herangezogen werden, soweit die Erwägungen der Begründung sich auch \nim Gesetzestext niedergeschlagen haben. Dies ist nicht der Fall. Eine substantielle \nÄnderung der Rechtslage ist seinerzeit nicht eingetreten. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend hervorgehoben hat, sah die vor der Novellierung bestehende Rechtslage \nbereits eine Erhebung von Kostenbeiträgen durch Leistungsbescheid vor. Darüber \nhinaus wurde schon damals in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, diese \nKostenbeiträge unterfielen nicht § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Belässt es der \nGesetzgeber in einer derartigen Situation gleichwohl bei Regelungen lediglich zum \nLeistungsbescheid, ohne den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich \nin das Gesetz aufzunehmen, bleibt es bei der Grundregel des § 80 Abs. 1 \nVwGO.\n\n16\n\nVgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 B 4331/07 -; \nebenso: Hess. VGH Beschluss vom 5. September 2006 - 7 G 1917/06 (3) -, JAmt \n2006, 455; VG Halle, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 4 B 213/06 HAL -, a.a.O.; a.A.: \nNds. OVG, Beschluss vom 10. November 2006 - 4 ME \n\n17\n\n188/06 -, JAmt 2007, 163 und die - maßgeblich auf die Gesetzesmotive \nabstellende - Literatur: Wiesner, in: Wiesner SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rdnr. 11; Mann, \nin: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rdnr. 21; DIJuF-\nRechtsgutachten vom 21. Dezember 2005 - J 3.317 My -, JAmt 2006, 28; indifferent: \nKunkel, in: LPK-SGB VIII, Anhang 5 Rdnr. 58, jeweils m.w.N.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 erster Halbsatz \nVwGO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-17/12-b-1214-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-17/12-b-1214-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258999","retrieved":"2026-07-09 02:23:51.236957+00:00"}}