{"status":"available","doknr":"OLD258998","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1217.12A5053.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-17","aktenzeichen":"12 A 5053/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 1963 in B. /Kasachische SSR geborene Kläger zu 1., der am \n 1988 ebenfalls in B. /Kasachische SSR geborene Sohn des Klägers zu 1., \nder Kläger zu 2., und die am 1989 in B. /Kasachische SSR geborene Tochter \ndes Klägers zu 1., die Klägerin zu 3., begehren die Feststellung, deutsche \nStaatsangehörige zu sein. \n\n4\n\nZur Begründung machen sie geltend, der Kläger zu 1. habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch eheliche Geburt von seinem am 9. Juni 1944 in den \ndeutschen Staatsverband eingebürgerten Vater erworben; die Kläger zu 2. und 3. \nhätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch eheliche Geburt von ihrem Vater, \ndem Kläger zu 1., erworben. Die deutsche Staatsangehörigkeit hätten sie nicht nach \n§ 25 RuStAG durch den im Wege des Registrierungsverfahrens erfolgten Erwerb der \nStaatsbürgerschaft der Russischen Föderation nach Art. 18 Buchstabe d) des \nRussischen Staatsbürgerschaftsgesetzes verloren. Dieser setze die Staatenlosigkeit \ndes Einbürgerungsbewerbers voraus. Sie seien jedoch kasachische und deutsche \nStaatsangehörige. Auch hätten sie nicht auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit \nverzichtet. Zudem seien die nach russischem Recht maßgebenden Zuständigkeits-, \nVerfahrens- und Formvorschriften für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation im Wege des Registrierungsverfahrens nicht eingehalten \nworden. Einen nach § 25 RuStAG erforderlichen Antrag hätten sie nicht gestellt; eine \nschriftliche Erklärung zum Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit im \nRegistrierverfahren hätten sie nicht abgegeben. Im Falle einer wirksamen \nRegistrierung der Eltern würden deren Kinder die russische Staatsangehörigkeit \nautomatisch, also ohne Antrag, erwerben. Darüber hinaus fehle in Bezug auf die \nKläger zu 2. und 3. die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Der \nKläger zu 1. habe 1993 mit seiner Familie Kasachstan verlassen, weil es dort keine \nArbeit gegeben habe. Sie seien in die Russische Föderation umgezogen und hätten \ndort Arbeit gefunden. Um die Arbeitsstelle zu erhalten und um auf Dauer in der \nRussischen Föderation arbeiten zu können, hätten sie die russische \nStaatsangehörigkeit angenommen. Das Verfahren sei 1993 eingeleitet worden und \n1995 hätten sie die russischen Papiere bekommen. Es sei ihnen nicht bewusst \ngewesen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten und die \nAnnahme der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu einem Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit führen werde.\n\n5\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n6\n\nWegen des Sachvortrags der Kläger im Berufungsverfahren wird auf Blatt 105 \n\n7\n\n- 112, 127 f., 170 - 172, 176 - 178 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen - sinngemäß -,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nSie ist der Auffassung, dass die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nach § \n25 RuStAG durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation auf \nAntrag verloren habe. Wegen des Sachvortrags der Beklagten im \nBerufungsverfahren wird auf Blatt 123 - 125 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 \nVwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Oktober 2007 angehört worden. \nDem mit Schriftsatz vom 13. November 2007 gestellten und - erstmals - mit \nSchriftsatz vom 19. November 2007 begründeten Antrag auf Verlängerung der mit \nder gerichtlichen Verfügung eingeräumten einmonatigen Stellungnahmefrist bis zum \n17. Dezember 2007 war nicht zu entsprechen, da erhebliche Gründe für die erbetene \nFristverlängerung nicht vorgetragen worden sind. Die insoweit allein zur Begründung \nvorgebrachte Notwendigkeit zu weiteren Sachverhaltsermittlungen, ob seinerzeit ein \nschriftlicher Antrag gestellt worden ist, stellt einen erheblichen Grund nicht dar. Die \nKläger haben bislang ausdrücklich bestritten, einen schriftlichen Antrag oder \nüberhaupt einen Antrag gestellt zu haben. Sollte sich bei ihren Ermittlungen bis zum \n17. Dezember 2007 herausstellen, dass es entgegen ihrem eigenen Parteivortrag \neinen solchen (schriftlichen) Antrag tatsächlich doch gibt - die mit Schriftsatz vom 23. \nNovember 2007 \n\n16\n\nübermittelte Antwort der Kläger spricht allerdings dagegen -, bleibt es ihnen nach \nwie vor unbenommen, ihre Klage zurückzunehmen.\n\n17\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der Kläger \nunbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie \nunbegründet ist. Die Kläger haben nicht nachweisen können, noch deutsche \nStaatsangehörige zu sein.\n\n18\n\nDer Kläger zu 1. hat zwar nachgewiesen, dass er ursprünglich deutscher \nStaatsangehöriger gewesen ist. Insoweit ist mit dem Verwaltungsgericht davon \nauszugehen, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers \n(18. Oktober 1963) geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, \nnach seinem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Der am \n 1936 geborene Vater des Klägers zu 1. ist ausweislich der vorliegenden Kopie \nder Einbürgerungsurkunde zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern \nam 9. Juni 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Dies wird \nauch von der Beklagten nicht angezweifelt.\n\n19\n\nDie Beklagte hat jedoch dem Senat den hinreichenden Grad an \nWahrscheinlichkeit,\n\n20\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom \n\n21\n\n27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff.,\n\n22\n\ndafür vermittelt, dass der Kläger zu 1. am 7. April 1995 die Staatsangehörigkeit \nder Russischen Föderation erworben hat und dieser Erwerb auf einem Antrag des \nKlägers i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung \ndes Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni \n1977, BGBl. I S. 1101, beruht, so dass der Kläger zu dem genannten Zeitpunkt \ngemäß § 25 Abs. 1 RuStAG die von seinem Vater erworbene deutsche \nStaatsangehörigkeit verloren hat.\n\n23\n\nNach § 25 Abs. 1 RuStAG verliert ein Deutscher, der - wie hier der Kläger zu 1. \nim Jahr 1995 - im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt \nhat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen \nStaatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt.\n\n24\n\nEin Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag i.S.d. § 25 RuStAG \nliegt bei jeder freiwilligen Willensbetätigung vor, die in positiver Weise auf den Erwerb \neiner ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für \ndiesen Erwerb ist. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 \n\n26\n\n- 12 A 4704/05 -; Beschluss vom 15. Februar 2002 \n\n27\n\n- 19 A 4586/01 -, m.w.N.\n\n28\n\nEin Erwerb der Staatsangehörigkeit im sog. Registrierungsverfahren nach Art. 18 \nBuchstabe d) des hier maßgebenden und am 6. Februar 1992 in Kraft getretenen \nGesetzes über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation vom 28. November \n1991 i.d.F. der Änderungen vom 17. Juni 1993 und vom 6. Februar 1995 sowie der \nauf der Entscheidung des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation (Russ \nVerfG) vom 16. Mai 1996 - Nr. 12-P-, EuGRZ 1997, 410 ff. beruhenden \nNeuverkündung (im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz), \n\n29\n\nabgedruckt in: Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 15 ff., S. 15 \nFußnote 1 und S. 18 Fußnote 5, \n\n30\n\nist als Antragserwerb i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG anzusehen, weil für den \nStaatsangehörigkeitserwerb in diesem Verfahren eine hierauf gerichtete \nErwerbserklärung erforderlich war. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 \n\n32\n\n- 12 A 4704/05 -.\n\n33\n\nNach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes erwarben im \nRegistrierungsverfahren Bürger der ehemaligen Union der Sozialistischen \nSowjetrepubliken die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation, wenn sie auf \nden Gebieten der Staaten wohnten, welche zum Bestand der UdSSR gehört haben, \nsowie solche Bürger, die nach dem 6. Februar 1992 auf das Territorium der \nRussischen Föderation gekommen waren, vorausgesetzt, dass sie bis zum 31. \nDezember 2000 ihren Wunsch erklärten, die Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation zu erwerben. Damit bestand - unabhängig von einer ansonsten \ngegebenen Staatsangehörigkeit - für Bürger der ehemaligen UdSSR mit Wohnsitz in \neiner der zur ehemaligen UdSSR gehörenden Republiken und für Bürger, die aus \ndiesen Republiken auf das Territorium der Russischen Föderation gekommen waren, \nein Einbürgerungsanspruch. Dieser Anspruch verwirklichte sich jedoch nicht kraft \nGesetzes, sondern der Erwerb der Staatsbürgerschaft erforderte eine auf diesen \nErwerb gerichtete Erklärung, über deren Abgabe der Einbürgerungsbewerber frei \nentscheiden konnte.\n\n34\n\nDem entspricht auch die - den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannte - \nauf Art. 35 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes beruhende \"Verordnung über \ndas Behandlungsverfahren für Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation\", bestätigt durch den Erlass des Präsidenten der Russischen \nFöderation vom 10. April 1992, Nr. 386, in der Fassung des Erlasses des \nPräsidenten der Russischen Föderation vom 27. Dezember 1993, Nr. 2299. Nach Nr. \nI.4 Satz 1 der Verordnung sind \"in den Fällen, wenn Erwerb bzw. Erlöschen der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf dem Registrationswege (d.h. auf \nvereinfachtem Wege) abgefasst wird, ... Erklärungen abzugeben\". Nach Nr. II. 4 der \nVerordnung haben Personen, auf die sich die Vorschriften des Art. 18 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes erstrecken, zum Erwerb der Staatsangehörigkeit auf \ndem Registrationswege neben anderen Dokumenten \"eine Erklärung\" vorzulegen. \nDemgegenüber ist etwa nach Nr. II.1 Satz 1 der Verordnung \"für Personen, die zum \nTage des Inkrafttretens des Gesetzes auf dem Territorium der Russischen \nFöderation ständig wohnhaft sind und einen Bürgerpass der UdSSR besitzen - mithin \nin den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Gesetzes nach § 13 Abs. 1 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes (Ergänzung durch den Senat) -... keine Abgabe von \nErklärungen zur Abfassung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation \nerforderlich\". Auch nach der genannten Verordnung wird also in den Fällen des \nStaatsangehörigkeitserwerbs im Wege des Registrationsverfahrens - anders als in \nden Fällen des § 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes - für den Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation eine hierauf gerichtete gesonderte \nund vorzulegende Erklärung vorausgesetzt. \"Der Erwerb der Staatsangehörigkeit \ngemäß ... dem Registrationsverfahren bedarf der Stellung eines entsprechenden \nAntrags, dem eine Reihe von Dokumenten beizufügen ist, über den das befugte \nStaatsorgan zu entscheiden hat.\"\n\n35\n\nVgl. RussVerfG vom 16. Mai 1996 - Nr. 12-P-, EuGRZ 1997, 410 ff. (S. 412, linke \nSpalte).\n\n36\n\nAngesichts dieser Erwerbsvoraussetzung kann nicht ohne weiteres die Rede \ndavon sein, dass - wie die Kläger geltend machen - mit dem \nStaatsbürgerschaftsgesetz \"nur die alte Unionsbürgerschaft der UdSSR neu \ngeregelt\" und von der Russischen Föderation, die bezogen auf russisches Gebiet \nRechtsnachfolgerin der UdSSR sei, \"..die frühere sowjetische durch eine russische \nStaatsangehörigkeit ersetzt werden\" sollte. \n\n37\n\nAuch das Abkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit führt \nnicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Registrierungserwerbs. \n\n38\n\nDas Gesetz zu dem Europäischen Abkommen vom 6. November 1997 über die \nStaatsangehörigkeit vom 13. Mai 2004, BGBl. II S. 578, ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des \nGesetzes erst am 19. Mai 2004 in Kraft getreten, so dass schon deshalb vor seinem \nInkrafttreten verwirklichte Erwerbs- bzw. Verlusttatbestände nicht erfasst werden. \nZudem hat die Russische Föderation das Übereinkommen weder ratifiziert noch ist \ndieses in der Russischen Föderation in Kraft getreten. Darüber hinaus richten sich \ndie - im Übrigen nur Grundsatzregelungen beinhaltenden - Bestimmungen des \nArt. 20 Abs. 1 Buchstabe a) (Aufenthaltsrecht im Nachfolgestaat bei \nStaatennachfolge) und des Art 18 Abs. 2 (Entscheidung über die Verleihung oder \nBeibehaltung der Staatsangehörigkeit im Fall der Staatennachfolge) des \nÜbereinkommens an die Nachfolgestaaten bzw. betreffen deren Entscheidungen im \nFall der Staatennachfolge. Die Klärung der Frage, ob aufgrund des Erwerbs einer \nausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG der Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, beschränkt sich demgegenüber auf \ndie Klärung der mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verknüpften \ngesetzlichen Folge durch die zuständigen Behörden und Gerichte der \nBundesrepublik Deutschland und beinhaltet darüber hinaus auch keine Entscheidung \nüber die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit; die Entscheidung über die \nBeibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz des Erwerbs einer \nausländischen Staatsangehörigkeit ist dem Verfahren nach § 25 Abs. 2 RuStAG bzw. \nStAG über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vorbehalten. Eine \nBeibehaltungsgenehmigung ist hier jedoch nicht beantragt worden.\n\n39\n\nDas weitere von den Klägern angeführte Übereinkommen vom 26. Februar 1999 \nzwischen den Republiken Weißrussland, Kasachstan, Kirgisistan und der Russischen \nFöderation über die Vereinfachung von Staatsbürgerschaftsfragen,\n\n40\n\nvgl. v. Albertini, in: Bergman/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Weißrussland, Stand: 22. Dezember 2003, S. 12, sowie v. Albertini, \na.a.O., Russische Föderation, Stand: 30. November 2005, S. 15,\n\n41\n\nist erst deutlich nach dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation am 7. April 1995 durch den Kläger zu 1. abgeschlossen worden, so dass \nsich hieraus für die - wie hier - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nÜbereinkommens erfolgte Handhabung des Staatsbürgerschaftsgesetzes keine \nErkenntnisse gewinnen lassen. \n\n42\n\nAbgesehen davon ist das Übereinkommen noch gar nicht in Kraft getreten. Nach \nArt. 8 Satz 1 des Übereinkommens tritt es erst ab dem 30. Tag seit dem Einreichen \nder letzten Ratifikationsurkunde beim Depositar in Kraft. Nach \nBergmann/Ferid/Henrich ist eine Ratifizierung lediglich durch die Russische \nFöderation mit Gesetz Nr. 18 vom 2. Januar 2000 und durch die Republik \nWeißrussland mit Gesetz Nr. 300-3 vom 9. November 1999 erfolgt,\n\n43\n\nVgl. v. Albertini, in: Bergman/Ferid/Henrich, a.a.O., Weißrussland, Stand: 22. \nDezember 2003, S. 12, sowie v. Albertini, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 30. \nNovember 2005, S. 15; in den Sammlungen zu Kasachstan und Kirgisistan ist dieses \nAbkommen gar nicht verzeichnet, vgl. v. Albertini, a.a.O., Kirgisistan, Stand: 1. Juni \n2001, S. 7, Weishaupt, a.a.O., Kasachstan, Stand: 1. Januar 2003,\n\n44\n\nso dass davon auszugehen ist, dass auch nur diese Staaten die \nRatifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Die Regelung in Art. 8 Satz 3 \ndes Übereinkommens, wonach das Übereinkommen für jeden Staat, der diesem \nAbkommen beigetreten ist, ab dem 30. Tag seit dem Einreichen der \nRatifikationsurkunde des Landes beim Depositar zur Aufbewahrung in Kraft tritt, \nbetrifft den Beitritt von anderen GUS-Staaten zu diesem Übereinkommen (Art. 7 Satz \n2 des Übereinkommens), nicht jedoch das Inkrafttreten des Übereinkommens \nzwischen den Vertragsschließenden.\n\n45\n\nSoweit nach Art. 8 Satz 2 des Übereinkommens geregelt ist, dass das \nÜbereinkommen für die Russische Föderation ab dem 4. November 2000 in Kraft \ntritt, kann im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Zeitpunkt des \nStaatsangehörigkeitserwerbs offen bleiben, ob damit eine von Satz 1 abweichende \nisolierte - ggf. vorzeitige - Inkraftsetzung des Übereinkommens nur für die Russische \nFöderation beabsichtigt gewesen ist oder lediglich eine das an die Hinterlegung \nsämtlicher Ratifikationsurkunden anknüpfende Inkrafttreten modifizierende \nFristbestimmung getroffen werden sollte. \n\n46\n\nNach der Überzeugung des Senats hat der Kläger zu 1. am 7. April 1995 die \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf seinen Antrag bzw. seine \nErklärung hin im sog. Registrierungsverfahren nach Art. 18 Buchstabe d) des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes erworben. Dies ergibt sich hinreichend eindeutig aus \nden nachfolgenden Indizien, nämlich\n\n47\n\ndem vom russischen Innenministerium am 14. Juni 1995 ausgestellten \nPersonalausweis der Russischen Föderation mit der Nummer \" I-KT \nNr. XXXXXXX,\n\n48\n\ndem hierauf angebrachten maschinenschriftlichen und mit dem offiziellen Siegel \ndes Innenministeriums versehenen Vermerk \"C.T. 18 ?. ?.\", d.h. Art. 18 Buchstabe \nd), \"des Gesetzes der RSFSR vom 28. November 1991\" und \n\n49\n\nder mit dem offiziellen Siegel versehenen Bescheinigung Nr. 10137 des \nrussischen Innenministeriums, Verwaltung Innere Angelegenheiten Gebiet \nSwerdlovsk, vom 17. April 1995, in der Übersetzung vom 6. September 1999 und der \nmit Schriftsatz vom 23. November 2007 von den Klägern vorgelegten Übersetzung \nvom 16. November 2007, wonach der Kläger zu 1. durch Beschluss der Verwaltung \nInnere Angelegenheiten, Gebiet Sverdlovsk vom 07.04.1995 die Staatsbürgerschaft \nder Russischen Föderation gemäss Art. 18 Punkt \"g\" (Übersetzung vom 6. \nSeptember 1999) bzw. Art. 18 Abs. \"G\" (Übersetzung vom 16. November 2007) - im \nlateinischen Alphabet \"d\" bzw. \"D\" (Einfügung durch den Senat) - des Gesetzes der \nRSFSR \"Über die Staatsbürgerschaft der RSFSR\" vom 28.11.1991 erworben \nhat.\n\n50\n\nZunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. die Staatsangehörigkeit \nder Russischen Föderation besitzt. Dies wird durch den ihm vom russischen \nInnenministerium unter dem 14. Juni 1995 erteilten Personalausweis der Russischen \nFöderation eindeutig dokumentiert. Gemäß Art. 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes \nist neben dem Pass auch der Personalausweis ein Dokument, das die \nStaatsbürgerschaft der Russischen Föderation bestätigt.\n\n51\n\nEin Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation bzw. eine \nFortgeltung der ursprünglichen sowjetischen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. \nals Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kraft Gesetzes kann nicht \nfestgestellt werden. Insbesondere scheidet eine Anerkennung nach Art. 13 Abs. 1 \ndes Staatsbürgerschaftsgesetzes aus, die als gesetzlicher Erwerbstatbestand zu \nwerten ist. Danach \"bedarf die Anerkennung des Besitzes der Staatsangehörigkeit \nder Russischen Föderation weder irgendwelcher Handlungen seitens der Bürger \nnoch irgendeiner Entscheidung durch Staatsorgane. Mit der Anerkennung der \nehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR als Staatsangehörige der Russischen \nFöderation nach Art. 13 des Gesetzes gelten sie als solche, die die russische \nStaatsangehörigkeit vom Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs der \nStaatsangehörigkeit der \n\n52\n\nUnion an besessen haben.\"\n\n53\n\nVgl. RussVerfG, Urteil vom 16. Mai 1996 \n\n54\n\n- Nr. 12-P-, a.a.O.\n\n55\n\nNach Art. 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes werden alle im Zeitpunkt \ndes Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes (6. Februar 1992) ständig auf \ndem Territorium der Russischen Föderation lebenden Staatsbürger der ehemaligen \nUdSSR als Bürger der Russischen Föderation anerkannt, sofern sie nicht innerhalb \neines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch geäußert haben, nicht Staatsbürger der \nRussischen Föderation zu werden.\n\n56\n\nVon der Regelung des Art. 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wurde \nder Kläger zu 1. jedoch nicht erfasst. Er ist zwar als Bürger der ehemaligen UdSSR \ni.S.d. vorgenannten Regelung anzusehen, denn er besaß ursprünglich die \nsowjetische Staatsangehörigkeit, was von ihm nicht bestritten wird. Die sowjetische \nStaatsangehörigkeit des Klägers zu 1. ist in Ermangelung sonstiger \nVerlusttatbestände erst mit der Auflösung der Sowjetunion am 26. Dezember 1991 \nerloschen.\n\n57\n\nVgl. etwa Levits, Das Staatsangehörigkeitsrecht Rußlands, StAZ 1992, 171 \nff.\n\n58\n\nDer Kläger zu 1. lebte am 6. Februar 1992 jedoch nicht, wie dies Art. 13 Abs. 1 \ndes Staatsbürgerschaftsgesetzes erfordert, auf dem Territorium der Russischen \nFöderation, sondern auf dem Gebiet der aus der Kasachischen SSR \nhervorgegangenen, seit 1991 unabhängigen Republik Kasachstan.\n\n59\n\nEs kann auch nicht von einer gesetzlichen Anerkennung nach Art. 13 Abs. 2 Satz \n1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes oder von einer hierauf beruhenden, nur \nbenachrichtigenden Registrierung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 18 \nBuchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes ausgegangen werden.\n\n60\n\nVgl. zur lediglich benachrichtigenden Registrierung: RussVerfG, Urteil vom 16. \nMai 1996 - Nr. 12-P-, a.a.O., S. 412, rechte Spalte.\n\n61\n\nNach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes gelten am 30. \nDezember 1922 und später geborene Personen, die die Staatsbürgerschaft der \nehemaligen UdSSR verloren haben, als Staatsbürger der Russischen Föderation \nkraft Geburt, wenn sie auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren \nworden sind oder ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger der \nUdSSR war und ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation gelebt hat. \nNach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist unter Territorium der \nRussischen Föderation in diesem Fall das Territorium der Russischen Föderation \nnach dem Stand am Tag der Geburt zu verstehen. \n\n62\n\nZum einen erfüllt der Kläger zu 1. schon nicht die Tatbestandsvoraussetzungen \ndes Art. 13 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Er ist am 1963 \nin der damaligen Kasachischen SSR und damit nicht auf dem Territorium der \nRussischen Föderation geboren worden; auch ist nicht ersichtlich, dass ein Elternteil \noder beide Elternteile des Klägers zu 1. i.S.d. Art. 13 Abs. 2 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes im Zeitpunkt seiner Geburt (18. Oktober 1963) ständig \nauf dem Territorium der Russischen Föderation gelebt hat. Mit Blick auf die \nNichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes kann auch dahinstehen, ob ein Elternteil oder beide \nElternteile des Klägers zu 1. seinerzeit die russische / sowjetische \nStaatsangehörigkeit über ihre Eltern erworben hat/haben.\n\n63\n\nZum anderen ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Tenors der \nEntscheidung des RussVerfG (a.a.O., S. 412, rechte Spalte) dieses die Festlegung \ndes Registrierungsverfahrens nach Art. 18 Buchstabe d) des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes als Voraussetzung für den Staatsbürgerschaftserwerb \nnur insoweit für verfassungswidrig erklärt hat, \"soweit er (Art. 18 Buchstabe d) des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes - Ergänzung durch den Senat) die Regel des Erwerbs \nder Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf die Personen erstreckt, \ndie\n\n64\n\nauf dem Territorium geboren wurden, das zum Zeitpunkt ihrer Geburt zur \nRussischen Föderation gehörte;\n\n65\n\nStaatsangehörige der ehemaligen UdSSR waren;\n\n66\n\nnicht erklärt haben, aus der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation \nfreiwillig ausscheiden zu wollen;\n\n67\n\nzu einem früheren Zeitpunkt zwar außerhalb der Grenzen der Russischen \nFöderation, jedoch innerhalb der Grenzen der ehemaligen UdSSR ihren ständigen \nWohnsitz genommen haben;\n\n68\n\n nicht Staatsbürger anderer Staaten (die dem Bestand der ehemaligen UdSSR \nangehörten) sind;\n\n69\n\nund anschließend zur Begründung eines ständigen Aufenthalts in das Territorium \nder Russischen Föderation zurückgekommen sind.\"\n\n70\n\nDass diese ausdrücklich auf in der Russischen Föderation geborene \n\"Heimkehrer\" beschränkte Rechtsprechung ohne weiteres auf Personen zu \nübertragen ist, die, wie der Kläger zu 1., nicht auf dem Territorium der Russischen \nFöderation geboren sind, ist weder vorgetragen noch ist dies ohne weiteres \nersichtlich.\n\n71\n\nEin Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation kraft Gesetzes \nergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes. \nGemäß Art. 19 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes können geschäftsfähige \nPersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht die Staatsbürgerschaft \nder Russischen Föderation besitzen, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage, \nRassen- oder nationaler Zugehörigkeit, Geschlecht, Bildung, Sprache, Verhältnis zur \nReligion, politischer oder sonstiger Ansichten die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft \nder Russischen Föderation beantragen (Hervorhebung durch den Senat). Auch die \nhier geregelte Aufnahme in die Staatsangehörigkeit setzt ausdrücklich einen \ngesonderten Antrag voraus, was einen Erwerb der Staatsbürgerschaft der \nRussischen Föderation kraft Gesetzes ausschließt. Zwar sind in Art. 19 Abs. 3 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen \nvorgesehen, diese beziehen sich jedoch nur auf die in Art. 19 Abs. 2 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes normierten Anforderungen (insbesondere der \ngewöhnlich zu erfüllende Aufenthalt auf dem Territorium der Russischen Föderation \nfür eine Dauer von insgesamt fünf Jahren oder von ununterbrochenen drei Jahren \nunmittelbar vor der Antragstellung) und lassen das in Art. 19 Abs. 1 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes statuierte Antragserfordernis unberührt.\n\n72\n\nIn Ermangelung eines gesetzlichen Erwerbstatbestandes muss daher davon \nausgegangen werden, dass der Kläger zu 1. die Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation auf eine Erklärung oder auf einen Antrag hin erworben hat.\n\n73\n\nAuf welcher Rechtsgrundlage der Erwerb der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation konkret erfolgt ist, ergibt sich aus der Ausstellung des \nPersonalausweises durch das russische Innenministerium und den Eintrag des \nErwerbstatbestandes. Gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes \nwird \"den Personen, die die Staatsbürgerschaft im festgelegten Verfahren erworben \nhaben\", durch die Organe für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation der \nPersonalausweis eines Staatsbürgers der Russischen Föderation ausgestellt. Die \nhier erfolgte Ausstellung des Personalausweises der Russischen Föderation durch \ndas russische Innenministerium belegt damit indiziell nicht nur, dass der Kläger zu 1. \ndie Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erworben hat (vgl. insoweit schon \nArt. 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes), sondern dass dieser Erwerb in einem der \ndurch das Staatsbürgerschaftsgesetz festgelegten Verfahren erfolgt ist. Ein solches \nim Staatsbürgerschaftsgesetz festgelegtes Verfahren zum Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation ist das sog. Registrierungsverfahren \nnach Art. 12 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Art. 18 Buchstabe d) des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes.\n\n74\n\nDer mit dem offiziellen Siegel des Innenministeriums versehene \nmaschinenschriftliche Vermerk \"Art 18 \"d\" des Gesetzes der RSFSR \"Über die \nStaatsbürgerschaft der RSFSR\" vom 28. November 1991\" in dem für den Kläger zu \n1. ausgestellten Personalausweis der Russischen Föderation bezieht sich eindeutig \nauf Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes.\n\n75\n\nAufgrund \n\n76\n\ndes danach hinreichend eindeutig dokumentierten Erwerbs der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation,\n\n77\n\ndes ebenfalls hinreichend eindeutig dokumentierten, erklärungsabhängigen \nErwerbstatbestandes des Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes \nund\n\n78\n\nin Ermangelung von gesetzlichen Erwerbstatbeständen, die die Annahme eines \nErklärungs- oder Antragserwerbs ausschließen,\n\n79\n\nsteht auch ohne einen direkten Nachweis der abgegebenen Erklärung zur \nGewissheit des Senats fest, dass der Kläger zu 1. die für diesen Erwerb erforderliche \nErklärung tatsächlich abgegeben hat. Damit ist ein Erwerb der Staatsangehörigkeit \nder Russischen Föderation im Wege des vereinfachten, jedoch erklärungs- und damit \ni.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG antragsabhängigen Registrierungsverfahrens hinreichend \ndeutlich dokumentiert.\n\n80\n\nDafür, dass die Verwaltungspraxis der russischen Behörden von den \ngesetzlichen Vorgaben in dem hier maßgeblichen Zeitraum abgewichen ist, und \ndiese Behörden den Betroffenen die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation \nim Registrierungsverfahren regelmäßig auch ohne eine diesbezügliche \nErwerbserklärung verliehen haben, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. Soweit die Prozessbevollmächtigen der Kläger in ähnlich \ngelagerten Verfahren auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 5. Juni 2003 - \n13 S 1181/01 - und den in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss vom 21. \nMärz 2002 hingewiesen haben, führt dies nicht weiter. Der vom VGH Baden-\nWürttemberg zu entscheidende Fall und die Beweisthemen betrafen Fragen des \nErwerbs bzw. Wiedererwerbs der Staatsbürgerschaft der UdSSR im Jahr 1985/1986 \nauf der Grundlage der Art. 15 und 19 des Gesetzes über die Bürgerschaft der \nUdSSR vom 1. Dezember 1978,\n\n81\n\nabgedruckt bei Geilke, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., UdSSR, Stand: 31. Dezember \n1989, S. 14 ff., \n\n82\n\nund die diesbezügliche Verwaltungspraxis. Hieraus allein lassen sich indes \nkonkrete Erkenntnisse in Bezug auf eine im Jahr 1995 übliche und von den \ngesetzlichen Regelungen abweichende verwaltungspraktische Handhabung des \nAntragserfordernisses nach Art. 18 Buchstabe d) des im vorliegenden Fall \neinschlägigen - und schon im Hinblick auf das dem Zerfall der UdSSR geschuldete \nbesondere Registrierungsverfahren als auch in Bezug auf das Erfordernis der \nAushändigung eines Dokuments über den Staatsangehörigkeitserwerb \nabweichenden - Staatsbürgerschaftsgesetzes der Russischen Föderation nicht \ngewinnen.\n\n83\n\nDer Kläger zu 1. erfüllte auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die \nVerleihung der Staatsbürgerschaft nach Art. 18 Buchstabe d) des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes. Der Kläger zu 1. war, wie oben dargelegt, Bürger der \nehemaligen UdSSR. Als Bürger der ehemaligen UdSSR lebte er bis 1993 - wie \nebenfalls oben dargelegt - auf dem Gebiet der Republik Kasachstan, die (als \nKasachische SSR) zum Bestand der UdSSR gehört hatte. Er ist nach dem 6. Februar \n1992 aus der Republik Kasachstan auf das Territorium der Russischen Föderation \ngekommen.\n\n84\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger war für den Erwerb der Staatsangehörigkeit \nder Russischen Föderation im Wege des Registrierungsverfahrens nach Art. 18 \nBuchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes ein Verzicht auf die nach Art. 3 Abs. \n1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan vom 20. \nDezember 1991,\n\n85\n\nvgl. Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Kasachstan, Stand: 28. Februar \n1995, S. 5 u. 8,\n\n86\n\nmit dessen Inkrafttreten am 1. März 1992 erworbene Staatsangehörigkeit der \nRepublik Kasachstan nicht erforderlich; ebenso war ein Verzicht auf die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation. Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der \nhier maßgebenden Fassung sieht - anders als Art. 18 Buchstabe d) des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes in der Ursprungsfassung vom 28. November 1991,\n\n87\n\nvgl. Bilinsky, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 13. \nDezember 1993, S. 5,\n\n88\n\nwonach ein Registrierungserwerb bei ständig auf dem Territorium der anderen \nRepubliken lebenden Personen nur in Betracht kam, wenn diese nicht Staatsbürger \ndieser Republiken waren - eine derartige Bedingung für den Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation nicht (mehr) vor. Abgesehen davon \nerfasste die Altfassung des Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes \nohnehin nur \"ständig auf dem Territorium der anderen Republiken, die nach dem \nStand vom 1.9.1991 unmittelbar dem Bestand der UdSSR angehörten, lebende \nStaatsbürger der UdSSR\", nicht aber solche Bürger, die, wie der Kläger, nach dem 6. \nFebruar 1992 aus einer derartigen Republik auf das Territorium der Russischen \nFöderation gelangt sind.\n\n89\n\nSoweit Art. 3 Nr. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Ursprungsfassung \nallerdings noch vorgesehen hatte, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft der \nRSFSR durch einen ausländischen Staatsbürger unter der Voraussetzung des \nVerzichts auf die frühere Staatsbürgerschaft zulässig ist, sofern in einem \nvölkerrechtlichen Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, ist schon nichts dafür \nersichtlich, dass Art. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Rahmen des speziell in \nArt. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes geregelten Registrierungsverfahrens \nüberhaupt Anwendung findet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, folgt hieraus nicht \ndie Unwirksamkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs. Art. 3 Nr. 1 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes ist im vorliegenden Fall nicht in der Ursprungsfassung, \nsondern in der Fassung der bereits ab 1993 geltenden - und damit hier \nmaßgebenden - Auslegungsregel anzuwenden. Diese bestimmt, dass einer Person, \ndie die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation besitzt, die Anerkennung der \nStaatsbürgerschaft eines zweiten Staates versagt wird, wenn nicht durch einen \nvölkerrechtlichen Vertrag der Russischen Föderation zugelassen. \n\n90\n\nVgl. v. Albertini, in: Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Russische Föderation, \nStand: 30. April 2000, S. 15, \n\n91\n\nDiese Regelung betrifft damit ersichtlich nicht (mehr) die Wirksamkeit des \nErwerbs der russischen Staatsangehörigkeit, sondern nur die innerstaatliche \nAnerkennung der ggf. bestehenden weiteren ausländischen Staatsangehörigkeit der \nbetreffenden Person; diese wird danach - einem allgemeinen Grundsatz des \nVölkerrechts entsprechend - im Inland wie ein Inländer behandelt und kann \ninsbesondere nicht den diplomatischen Schutz des Staates der anderen \nStaatsangehörigkeit anrufen.\n\n92\n\nVgl. Hecker, Die Staatsangehörigkeit in den Republiken vor Gründung, während \ndes Bestehens und nach dem Zerfall der Sowjetunion, StAZ 2000, 129 ff. (139).\n\n93\n\nDementsprechend ist Art. 37 Nr. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der \nUrsprungsfassung vom 28. November 1991,\n\n94\n\nvgl. Bilinsky, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 13. \nDezember 1993, S. 10,\n\n95\n\nwonach (mit Ausnahme der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes geregelten Fälle) \nPersonen, die die Staatsbürgerschaft der RSFSR erwerben und der \nStaatsbürgerschaft eines anderen Staates angehören, ihrer Eingabe oder ihrem \nAntrag ein Dokument beizufügen haben, das den Verlust der früheren \nStaatsbürgerschaft bestätigt, ebenfalls im Jahr 1993 aufgehoben worden.\n\n96\n\nVgl. v. Albertini, in: Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Russische Föderation, \nStand: 30. April 2000, S. 24.\n\n97\n\nDieser Handhabung der Doppelstaatsangehörigkeit entspricht auch das Föderale \nGesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 31. Mai 2002, \n\n98\n\nabgedruckt bei Hecker, Russische Föderation, Das neue \nStaatsangehörigkeitsgesetz, StAZ 2003, 245 ff. (248 f.),\n\n99\n\nwonach die allgemeinen Regelungen zur Doppelstaatsangehörigkeit in Art. 6 des \nGesetzes den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation von \nvornherein nicht an einen Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit knüpfen, \nsondern sich darauf beschränken, festzulegen, dass ein Staatsangehöriger der \nRussischen Föderation, der auch im Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit ist, \n(mit Ausnahme der durch einen völkerrechtlichen Vertrag der Russischen Föderation \n\n100\n\noder ein föderales Gesetz bestimmten Fälle) nur als Staatsangehöriger der \nRussischen Föderation angesehen wird (Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes), und dass die \nVerleihung einer anderen Staatsangehörigkeit an einen Staatsangehörigen der \nRussischen Föderation nicht zu einer Aufgabe der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation führt.\n\n101\n\nDie Ausführungen von Hecker, wonach u.a. Russland eine Doppelstaatigkeit nur \nzulasse, wenn entsprechende Verträge bestünden und generell ein Trend zu \nbeobachten sei, keine Doppelstaatigkeit mehr bei der Einbürgerung zu dulden, \n\n102\n\nvgl. Hecker, Die Staatsangehörigkeit in den Republiken vor Gründung, während \ndes Bestehens und nach dem Zerfall der Sowjetunion, StAZ 2000, 129 ff. (140).\n\n103\n\ntreffen danach so nicht (mehr) zu. \n\n104\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs (7. \nApril 1995) dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation \nzunächst der fehlende Verzicht auf die kasachische Staatsangehörigkeit \nentgegengestanden hätte, wäre dieses Hemmnis spätestens zum 1. März 1997 \nweggefallen und der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu \ndiesem Zeitpunkt vollendet worden. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der \nKläger zu 1. seine kasachische Staatsangehörigkeit verloren. Nach Mitteilung des \nkasachischen Außenministeriums vom 6. Juli 1994 verlieren Personen über 16 \nJahre, die sich ohne triftigen Grund nicht innerhalb von fünf Jahren nach ständiger \nWohnsitznahme im Ausland in den zuständigen Konsulaten registriert haben, die \nkasachische Staatsangehörigkeit; Fristbeginn ist der 1. März 1992.\n\n105\n\nVgl. Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Kasachstan, Stand: 28. Februar \n1995, S. 6b.; Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 24. \nMai 2000; Verbalnote der Republik Kasachstan vom 14. Juli 1998.\n\n106\n\nEine danach für die Erhaltung der kasachischen Staatsangehörigkeit \nerforderliche Registrierung des seit dem 30. August 1993 in der Russischen \nFöderation gemeldeten Klägers zu 1. bei dem zuständigen kasachischen Konsulat in \nder Russischen Föderation ist weder behauptet worden noch ist hierfür etwas \nersichtlich. \n\n107\n\nDie ihrem Erklärungsgehalt nach unmittelbar auf den Erwerb der - ausländischen \n- Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gerichtete Erwerbserklärung des \nKlägers ist auch im Übrigen als Antrag i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG zu werten. Sie \nberuhte insbesondere auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss; \nfür eine die Freiheit der Willensentschließung ausnahmsweise ausschließende \nFallgestaltung ist nichts ersichtlich. \n\n108\n\nDas Gesetz will in den Fällen freiwilliger Hinwendung zu einem anderen Staat \ndurch die Anordnung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit doppelte \nStaatsangehörigkeit ausschließen. \n\n109\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. Juni 1990 \n\n110\n\n- 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 f., vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, \nDVBl. 2001,1750 f., und vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, FamRZ 2007, \n267 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 1 B 118.94 -, Buchholz 130 § 25 \nRuStAG Nr. 8, Urteile vom 28. September 1993\n\n111\n\n- 1 C 25.92 -, NVwZ 1994, 387, vom 21. Mai 1985\n\n112\n\n- 1 C 12.84 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG, Nr. 5, S. 9 (13) und vom 7. Oktober \n1965 - I C 33.63 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG, Nr. 3, S. 3 (4); \n\n113\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 \n\n114\n\n- 12 A 4704/05 -, vom 12. Juli 2007 - 12 A \n\n115\n\n1715/05 -, vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05, vom 15. Februar 2002 - 19 A \n4586/01 -, vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, juris, und vom 8. April 1994 \n\n116\n\n- 25 A 59/93 -, juris, sowie Urteile vom 15. Juni 1999 - 8 A 4522/98 -, juris, und \nvom 28. April 1971 - IV A 1231/70 -, OVGE 26, 260 (262 ff.); BayVGH, Urteil vom \n22. März 1999 -11 B 96.2183 -, DVBl. 1999, 1218.\n\n117\n\nDieses Ziel würde weitgehend verfehlt, wenn bereits jeder Druck in Richtung auf \nden Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 \nRuStAG hindern würde. Die Entscheidungsfreiheit bleibt im Kern unberührt, solange \nder Betroffene die (Wahl-)Alternative hat, auf den Erwerb der neuen \nStaatsangehörigkeit zu verzichten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, dem gerade \nim Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts besondere Bedeutung zukommt, verbietet \nes, den Eintritt der in § 25 Abs. 1 RuStAG vorgesehenen Rechtsfolge davon \nabhängig zu machen, in welchem Maße dem jeweils Betroffenen im Einzelfall an \ndem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit liegt.\n\n118\n\nVgl. OVG NRW, OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -, vom \n12. Juli 2007 - 12 A \n\n119\n\n1715/05 -, vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 - und vom 9. Oktober 1997- 25 A \n854/94 -, a.a.O.\n\n120\n\nDementsprechend lassen wirtschaftliche Schwierigkeiten die Freiwilligkeit der \nAntragstellung regelmäßig nicht entfallen. Ein freier Willensentschluss kommt jedoch \nausnahmsweise dann nicht mehr in Betracht, wenn dem Betroffenen in Bezug auf \nden Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auch unter Berücksichtigung der \nRegelung in § 25 Abs. 2 RuStAG eine Entscheidungsalternative nicht verbleibt. \nSolches ist etwa dann anzunehmen, wenn er durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt \nzur Abgabe einer Erklärung auf Erwerb der Staatsangehörigkeit veranlasst \nwurde.\n\n121\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 \n\n122\n\n- 12 A 4704/05 -, vom 12. Juli 2007 - 12 A \n\n123\n\n1715/05 -, vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 - und vom 9. Oktober 1997 - 25 A \n854/94 -, a.a.O.; Bay VGH, Urteil vom 22. März 1999 - 11 B 96.2183 -, a.a.O.\n\n124\n\nEine derartige Zwangslage wird von dem Kläger zu 1. jedoch nicht geltend \ngemacht.\n\n125\n\nEine der o.g. Gewichtung entsprechende, die freie Willensentschließung \nausschließende Zwangslage mag darüber hinaus ausnahmsweise auch dann in \nBetracht kommen, wenn die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit die einzige \nMöglichkeit darstellt, das wirtschaftliche Existenzminimum und damit das Überleben \nzu sichern.\n\n126\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 \n\n127\n\n- 12 A 4704/05 -, vom 12. Juli 2007 - 12 A \n\n128\n\n1715/05 - und vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -.\n\n129\n\nVon einem derartigen Fall kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Dass es \nfür den Kläger zu 1. - über möglicherweise auch beträchtliche Schwierigkeiten hinaus \n- keine andere Möglichkeit gegeben hat, als die Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation anzunehmen, um zu überleben, ist nicht dargelegt. Die insoweit \nthematisierten Gesichtspunkte der Erforderlichkeit der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation für die Wohnsitznahme, die Beibehaltung der Arbeitsstelle \nund die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen kennzeichnet das Bemühen um \neine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, lässt jedoch eine existentielle \nZwangslage im o.g. Sinn nicht erkennen. \n\n130\n\nSo ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Verbleib \ndes Klägers zu 1. mit seiner Familie in der Republik Kasachstan aus zwingenden \nGründen nicht in Betracht gekommen ist. Die Behauptung des Klägers, eines \ngelernten Kraftfahrers, für ihn habe es in der (gesamten) Republik Kasachstan keine \nArbeit mehr gegeben, so dass er in der Russischen Föderation habe Arbeit suchen \nmüssen, ist nicht einmal ansatzweise substantiiert worden.\n\n131\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass im August 1993 die Aufenthaltsnahme in der \nRussischen Föderation der einzige Weg gewesen ist, um zu überleben, kann von \neiner die freie Willensbildung ausschließenden Zwangslage im Zeitpunkt der \nErlangung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im April 1995 nicht \nausgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte, geschweige denn Referenzfälle \ndafür, dass Bürger mit einer beruflichen Qualifikation wie der des Klägers zu 1., die \nnicht die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besessen haben, in den \nJahren ab 1995 ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation nicht hätten \nbestreiten können, sind \n\n132\n\nebenfalls nicht einmal ansatzweise konkret dargelegt. So hat der Kläger zu 1. \nnach seiner Abmeldung aus Kasachstan am 12. Mai 1993 sich offensichtlich ohne \ndie Innehabung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation am 30. August \n1993 in der Russischen Föderation anmelden können und seit seiner \nWohnsitznahme im August 1993 über einen Zeitraum von 19 Monaten bis zum \nErwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ohne deren Innehabung \narbeiten und zusammen mit seiner Frau den Lebensunterhalt der Familie \nsicherstellen können, obwohl das Staatsbürgerschaftsgesetz bereits seit dem 6. \nFebruar 1992 in Kraft war. Schließlich ist auch nichts dafür vorgetragen oder \nersichtlich, dass im April 1995 eine Rückkehr in die Republik Kasachstan und eine \ndortige Arbeitsaufnahme ausgeschlossen gewesen ist und daher das Überleben nur \ndurch den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation sichergestellt \nwerden konnte.\n\n133\n\n§ 25 Abs. 1 RuStAG erfordert zudem nicht, dass dem Betroffenen seine deutsche \nStaatsangehörigkeit bewusst ist; es ist unerheblich, welche subjektiven Vorstellungen \nin der Person des Antragstellers über Art und Umfang des mit dem Erwerb der neuen \nStaatsangehörigkeit verbundenen Verlustes seines bisherigen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Status bestehen. So kommt es etwa nicht darauf an, \nob der Antragsteller seine deutsche Staatsangehörigkeit mit der Stellung des Antrags \nnach § 25 Abs. 1 RuStAG aufgeben will oder nicht oder sich der Betreffende über die \nFolgen des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit irrt. \n\n134\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 \n\n135\n\n- 12 A 4704/05 -, vom 12. Juli 2007 - 12 A \n\n136\n\n1715/05 -, vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, m.w.N.\n\n137\n\nWenn man davon ausgeht, dass § 25 Abs. 1 RuStAG für den Eintritt des Verlusts \nder deutschen Staatsangehörigkeit voraussetzt, dass der Antragsteller hinreichende \nAnhaltspunkte für das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit hat, hätte der \nKläger zu 1. seine deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG dennoch \nmit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation am 7. April 1995 \nverloren. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zu 1. angesichts der - \nunstreitigen - deutschen Volkszugehörigkeit seiner Eltern und des Umstandes, dass \nsein Vater mit seiner Familie während des zweiten Weltkriegs auf der Flucht vor der \nsowjetischen Armee in das Deutsche Reichsgebiet (M. ) gelangt, sich dort \naufgehalten hat und eingebürgert worden ist, auch unabhängig vom Vorliegen \ndiesbezüglicher Urkunden hinreichende Anhaltspunkte für seine eigene deutsche \nStaatsangehörigkeit. Schließlich haben seine Eltern und er selbst bereits 1994 unter \nBerufung hierauf jeweils ein Aufnahmeverfahren nach dem BVFG durchgeführt. Die \ndanach bekannten Umstände lieferten dem Kläger genügend konkrete Anhaltspunkte \nfür eine bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn gleichwohl eine \nweitergehende Aufklärung unterblieben ist, deren Ergebnis in den Kreis der \nÜberlegungen bei der Erklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation im April 1995 hätte einbezogen werden können, ist dies keine zwingend \nüber eine erweiternde Auslegung des § 25 Abs. 1 RuStAG aufzufangende \nKonfliktsituation.\n\n138\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG \npositive Kenntnis vom Bestehen der Staatsangehörigkeit erforderlich ist, wäre im \nvorliegenden Fall mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation seitens des Klägers zu 1. der Verlust seiner deutschen \nStaatsangehörigkeit eingetreten. Es kann nämlich nicht ohne weiteres angenommen \nwerden, dass der Kläger zu 1. im April 1995, hätte er gewusst, dass er deutscher \nStaatsangehöriger ist, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation verzichtet und die nach seinem Vorbringen damit verbundenen \nerheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zur - ungewissen, u.U. Jahre \ndauernden - Erlangung eines gesicherten Nachweises seiner deutschen \nStaatsangehörigkeit gegenüber der Bundesrepublik Deutschland hingenommen \nhätte, zumal nach dem Vorbringen des Klägers zu 1. weder er noch seine Eltern \nKenntnis von Unterlagen über die Einbürgerung seines Vaters gehabt hatte(n).\n\n139\n\nDie gegen die Wirksamkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 \nBuchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Übrigen vorgebrachten Einwände \ndes Klägers greifen ebenfalls nicht durch. \n\n140\n\nSoweit der Kläger geltend macht, er habe lediglich ein Ausweispapier beantragt, \neine Erwerbserklärung nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes \nhabe er nicht abgegeben, ist dies schon nicht glaubhaft, weil er selbst vorträgt, die \nFamilie habe die russische Staatsangehörigkeit annehmen müssen, um dort arbeiten \nund wohnen zu können. Selbst wenn der Kläger - wie er behauptet - nur seinen \nWunsch, ein Ausweispapier der Russischen Föderation zu erlangen, artikuliert haben \nsollte, stellt dies die Abgabe der Erklärung nach Art. 18 Buchstabe d) des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes nicht in Frage. Im Außenverhältnis gegenüber den \nOrganen der Innenverwaltung war die Erklärung nach § 18 Buchstabe d) des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes mitumfasst, denn der Erwerb der Staatsangehörigkeit \nder Russischen Föderation war - unstreitig - Voraussetzung für die Erlangung des \nPersonalausweises dieses Staates. Soweit vertreten wird, nur eine Willenserklärung, \nmit der der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit unmittelbar bezweckt werde, \ngenüge den Anforderungen des § 25 Abs. 1 RuStAG, nicht aber eine \nWillenserklärung, die eine Handlung zum Gegenstand hat, mit der der Erwerb einer \nfremden Staatsangehörigkeit automatisch verbunden sei,\n\n141\n\nvgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, \nLoseblattausgabe, Stand: Dezember 2006, Bd. 1, § 25 Rn. 32, \n\n142\n\nfolgt der Senat dem jedenfalls für Fallgestaltungen nicht, in denen der \nunmittelbare Zusammenhang zwischen der begehrten Handlung - hier der \nAusstellung eines Personalausweises durch einen Staat, der nicht der Staat der \nbisherigen Staatsangehörigkeit des Antragsstellers ist - und dem hierfür \nerforderlichen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit evident ist. Denn in diesem \nFall muss sich dem Antragsteller aufdrängen, dass er sein Primärziel - hier die \nAusstellung eines Personalausweises der Russischen Föderation - nur über den \nErwerb der fremden Staatsangehörigkeit erreichen kann. Bleibt er gleichwohl bei \nseinem primären Begehren, ohne im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Erwerb \nder fremden Staatsangehörigkeit eine abweichende Absicht deutlich zu machen, \nmuss im Außenverhältnis davon ausgegangen werden, dass er zur Erreichung \nseines Primärziels auch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in seinen \nWillen und in seine Willenserklärung mit einbezieht. In diesem Fall besteht kein \nGrund, ihn anders zu behandeln als einen Antragsteller, der im Außenverhältnis \nausdrücklich eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete \nErklärung abgibt.\n\n143\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 \n\n144\n\n- 12 A 4704/05 -.\n\n145\n\nIm vorliegenden Fall ist der Zusammenhang zwischen der begehrten Ausstellung \ndes Personalausweises der Russischen Föderation und dem Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation - auch aus Laiensicht - evident. \nDieser Zusammenhang wird auch von den Klägern nicht substantiiert in Abrede \ngestellt. Sollte der Kläger zu 1. bei der Abgabe seiner Erklärung tatsächlich gemeint \nhaben, diese beziehe sich nur auf die Ausstellung des Personalausweises, läge ein \nIrrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung vor; dass ein derartiger \nWillensmangel über eine möglicherweise bestehende - im Rahmen des § 25 Abs. 1 \nRuStAG jedoch unbeachtliche - Anfechtbarkeit hinaus zur Nichtigkeit der Verleihung \nder Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation führt, ist weder den Regelungen \ndes Staatsbürgerschaftsgesetzes zu entnehmen noch ist dies im Übrigen \nsubstantiiert geltend gemacht. Dementsprechend wäre es unschädlich, wenn der \nKläger zu 1. tatsächlich nur einen Personalausweis beantragt hätte.\n\n146\n\nDer Umstand, dass eine schriftliche Erwerbserklärung des Klägers zu 1. mit einer \nBeglaubigung seiner Unterschrift dem Gericht nicht vorliegt, ist nicht geeignet, den \ndurch den Personalausweis nachgewiesenen Erwerb der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation und die für einen Erwerb durch Erklärung gemäß Art. 18 \nBuchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes sprechenden Indizien zu entkräften. \nEs liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass der direkte Nachweis eines \ntatsächlichen Umstandes - hier die schriftliche Erwerbserklärung und die notarielle \nBeglaubigung der Unterschrift des Klägers zu 1. - offen bleiben kann. Konkrete \nIndizien, die gegenüber dem indiziell belegten Erklärungserwerb für einen \nStaatsangehörigkeitserwerb sprechen, der ohne eine diesbezügliche - ggf. auch mit \nder Beantragung der Ausstellung des Personalausweises verbundene - \nErwerbserklärung erfolgt ist, haben die Kläger nicht dargelegt. Im Übrigen kommt es \nim Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG - wie bereits in der Anhörung dargelegt - \nlediglich auf die - hier anzunehmende - Abgabe einer Erwerbserklärung, nicht aber \nauf die Einhaltung etwaiger Formvorschriften an. Sowohl aufgrund der \nUnbeachtlichkeit der Einhaltung von Formvorschriften als auch in Ermangelung der \nerforderlichen Substantiierung ist dem mit Schriftsatz vom 23. November 2007 unter \nNr. 1 gestellten Beweisantrag nicht zu entsprechen. \n\n147\n\nAbgesehen davon legt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes für \nEingaben und Anträge in Staatsbürgerschaftssachen lediglich die Schriftform und \nnicht die notarielle Beurkundung der Unterschrift fest. Soweit es in Art. 38 Abs. 1 \nSatz 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wörtlich heißt, \"Die Unterschrift unter \ndiesem Dokument ist notariell zu beglaubigen\", bezieht sich die Formulierung \"unter \ndiesem Dokument\" angesichts der verwendeten Singularform erkennbar nur auf die \nim vorhergehenden Satz, nämlich in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes - ebenfalls im Singular - geregelte \"Zustimmung \ninteressierter Personen zum Erwerb, Verlust, zur Beibehaltung oder Änderung der \nStaatsbürgerschaft\". Dieses Auslegungsergebnis wird durch Art. 38 Abs. 2 Satz 1 \ndes Staatsbürgerschaftsgesetzes bestätigt. Denn nach dieser Regelung wird der \nAntrag eines an der eigenhändigen Beifügung seiner Unterschrift gehinderten \nAntragstellers \"auf seine Bitte von einer anderen Person unterzeichnet, worüber ein \nnotarieller Vermerk anzufertigen ist\"; einer notariellen Beglaubigung bedarf es also \nsogar in dieser Sonderkonstellation nicht. Soweit die Prozessbevollmächtigten der \nKläger in ähnlich gelagerten Verfahren in diesem Zusammenhang auf Art. 32 Abs. 3 \ndes - bei der Antragstellung des Klägers zu 1. noch nicht existenten - Föderalen \nGesetzes über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 31. Mai \n2002,\n\n148\n\nabgedruckt bei Hecker, Russische Föderation: Das Neue \nStaatsangehörigkeitsgesetz, StAZ 2003, 245 ff. (248 ff.),\n\n149\n\nverwiesen haben, ist aus Art. 32 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ohne weiteres \nersichtlich, dass eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers nur \ndann gefordert wird (\"In einem solchen Fall\"), wenn der Antragsteller i.S.d. Art. 32 \nAbs. 3 Satz 1 des Gesetzes den Antrag - abweichend von Art. 32 Abs. 2 des \nGesetzes - nicht persönlich einreichen kann und der Antrag und die erforderlichen \nUnterlagen durch einen Dritten oder per Post zur Prüfung eingesandt werden. \n\n150\n\nDer Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ist auch nicht \nvon der Aushändigung eines entsprechenden Dokuments an den \nEinbürgerungserwerber abhängig. Nach Art. 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes gilt \ndie Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation mit dem Tage der Entscheidung \ndes bevollmächtigten Organs bzw. der Bekanntmachung des präsidentiellen Erlasses \nder Russischen Föderation als erworben oder erloschen. Nach dieser Fiktion kommt \nes für die Wirksamkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft der Russischen \nFöderation allein auf den Tag der Entscheidung des bevollmächtigten Organs - hier \nder \"Beschluss der Verwaltung Innere Angelegenheiten, Gebiet T. vom \n07.04.1995\" - oder auf den Tag der Bekanntmachung des präsidentiellen Erlasses, \nnicht aber auf die Aushändigung eines Dokuments an den Einbürgerungsbewerber \nan.\n\n151\n\nVgl. RussVerfG, Urteil vom 16. Mai 1996 - Nr. 12-P-, a.a.O., S. 412, linke Spalte: \n\"Erst vom Zeitpunkt dieser Entscheidung (des befugten Staatsorgans - \nHervorhebung und Ergänzung durch den Senat) gilt eine Person gemäß Art. 42 des \nGesetzes der Russischen Föderation als im Besitz der russischen \nStaatsangehörigkeit ... .\"; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -\n.\n\n152\n\nSoweit die Kläger sich auf einen abweichenden Wortlaut des Art. 42 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes berufen, wonach die Staatsbürgerschaft der RSFSR \nmit dem Tag der Aushändigung des entsprechenden Dokuments durch das \nzuständige Organ als erworben oder erloschen gilt, wird übersehen, dass es sich \nhierbei um die Ursprungsfassung des Art. 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom \n28. November 1991 handelt,\n\n153\n\nabgedruckt bei Bilinsky, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Russische Föderation, \nStand: 31. Dezember 1993, S. 11, \n\n154\n\ndie durch die nachfolgenden, hier einschlägigen Novellen vom 17. Juni 1993 und \nvom 6. Februar 1995 überholt ist.\n\n155\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 \n\n156\n\n- 12 A 4704/05 -.\n\n157\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die gegenüber der dargelegten eindeutigen Rechtslage \ndie Annahme rechtfertigen, dass für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation - wie die Kläger im Schriftsatz vom 23. November 2007 \nausführen - \"eine Urkunde auszustellen und in den sog. \"Wedomosti\" zu \nveröffentlichen ist, zumindest aber ein Beschluss über den Erwerb auszuhändigen \nist\", sind nicht vorgetragen worden. In Ermangelung der erforderlichen \nSubstantiierung ist dem mit dem o.g. Schriftsatz unter Nr. 2 gestellten Beweisantrag \nnicht zu entsprechen.\n\n158\n\nDie Organe der Innenverwaltung sind für die Verleihung der Staatsangehörigkeit \nim Wege des vereinfachten Registrierungsverfahrens auch zuständig. Gemäß Art. 35 \nAbs. 1 Buchstabe e) des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Russischen Föderation \nnehmen das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation \nsowie die ihm unterstellten und mit der entsprechenden Kompetenz ausgestatteten \nOrgane \"auf Antrag\" interessierter Personen, die auf dem Territorium der Russischen \nFöderation leben, die Registrierung u.a. des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen vor. Für \nden Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch Bürger der \nehemaligen UdSSR ist nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes \nunter den dort festgelegten Voraussetzungen das vereinfachte \nRegistrierungsverfahren vorgesehen. Diese Aufgabenzuweisung entspricht der \nAufgabenverteilung im Übrigen zwischen den Staatsorganen, die nach Art. 32 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes Staatsbürgerschaftssachen wahrnehmen: Für die \nRegistrierung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft von interessierten Personen, die \nständig außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation leben, sind gemäß Art. 36 \nAbs. 1 Buchstabe f) das Außenministerium der Russischen Föderation und die \ndiplomatischen und konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation \nzuständig. Der Präsident der Russischen Föderation fasst nach Art. 33 Abs. 1 \nBuchstabe a) des Staatsbürgerschaftsgesetzes nur Beschlüsse über die Aufnahme \nvon ausländischen Bürgern, Bürgern der ehemaligen UdSSR sowie von \nStaatenlosen, auf die Art. 13 und 18 dieses Gesetzes nicht (Hervorhebung durch \nden Senat) angewandt werden, also nicht in den Fällen des \nStaatsangehörigkeitserwerbs kraft Gesetzes und auch nicht in den Fällen, in denen \nder Erwerb der Staatsangehörigkeit im vereinfachten Registrierungsverfahren erfolgt. \nDementsprechend ermöglicht Art. 46 des Staatsbürgerschaftsgesetzes die \nAnfechtung der Entscheidung \"des zuständigen Organs (Hervorhebung durch den \nSenat) über die Verweigerung der Registrierung des Erwerbs oder Verlusts der \nStaatsbürgerschaft der Russischen Föderation...\". Wäre der Präsident der \nRussischen Föderation für Entscheidungen im Registrierungsverfahren \nausschließlich zuständig, wäre dieser - wie auch an sonstigen Stellen, in denen er \nallein zuständig ist - und nicht das \"zuständige Organ\" in der Norm genannt.\n\n159\n\nVgl. auch RussVerfG, Urteil vom 16. Mai 1996 \n\n160\n\n- Nr. 12-P-, a.a.O., S. 412, linke Spalte: \"Der Erwerb der Staatsangehörigkeit \ngemäß dem ... Registrierungsverfahren bedarf der Stellung eines entsprechenden \nAntrags, ..., über den das befugte Staatsorgan (Hervorhebung durch den Senat) zu \nentscheiden hat\"; gäbe es - anders als oben ausgeführt - keine Mehrheit befugter \nStaatsorgane, sondern wäre der Präsident der Russischen Föderation alleine \nzuständig, wäre er auch als entscheidungsbefugtes Organ benannt worden.\n\n161\n\nAus Art. 34 des Staatsbürgerschaftsgesetzes und den darin geregelten \nKompetenzen der \"Kommission für Staatsbürgerschaftssachen beim Präsidenten der \nRussischen Föderation\" ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass dieser \nKommission in Staatsbürgerschaftssachen ohnehin keinerlei \nEntscheidungskompetenz zukommt, reicht ihre Prüfungskompetenz in \nStaatsbürgerschaftssachen aufgrund ihrer rechtliche Angliederung an den \nPräsidenten der Russischen Föderation (\"beim Präsidenten der Russischen \nFöderation\") auch nicht weiter als dessen Zuständigkeit; diese erfasst, wie oben \ndargelegt, nicht die Registrierung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation im Registrierungsverfahren und zwar weder bei Personen, \ndie auf dem Territorium der Russischen Föderation, noch bei Personen, die ständig \naußerhalb der Grenzen der Russischen Föderation leben. Die in Art. 35 Abs. 1 \nBuchstabe a) und Buchstabe c) des Staatsbürgerschaftsgesetzes geregelten \nVerpflichtungen des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Russischen \nFöderation sowie der ihm unterstellten und mit der entsprechenden Kompetenz \nausgestatteten Organe, Anträge und Eingaben in Staatsbürgerschaftssachen der \nRussischen Föderation von Personen entgegenzunehmen (Buchstabe a)) und \nAnträge in Staatsbürgerschaftssachen zusammen mit den entsprechenden \nDokumenten an die Kommission für Staatsbürgerschaftssachen beim Präsidenten \nder Russischen Föderation zu leiten (Buchstabe c)), berühren nicht die sich aus Art. \n35 Abs. 1 Buchstabe e) des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Rahmen des \nbesonderen Registrierungsverfahrens bei der Registrierung von Erwerb und Verlust \nder Staatsbürgerschaft der russischen Föderation ergebende \nEntscheidungsbefugnis. \n\n162\n\nDie sich bereits aus dem Gesetz ergebende Entscheidungskompetenz des \nMinisteriums für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation sowie der ihm \nunterstellten und mit der entsprechenden Kompetenz ausgestatteten Organe im \nRegistrierungsverfahren und die hieraus folgende Befugnis zur abschließenden \nSachbearbeitung ohne Weiterleitung der Erklärungen an die Kommission für \nStaatsbürgerschaftssachen beim Präsidenten der Russischen Föderation wird \ngemäß Art. 35 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes durch die \"Verordnung über \ndas Behandlungsverfahren für Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation\", bestätigt durch den Erlass des Präsidenten der Russischen \nFöderation vom 10. April 1992, Nr. 386, in der Fassung des Erlasses des \nPräsidenten der Russischen Föderation vom 27. Dezember 1993, Nr. 2299, \nausdrücklich festgelegt. Nach Nr. I.5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung werden \n\"Erklärungen über Änderung der Staatsangehörigkeit auf dem Registrationswege \nund die diesen beigefügten Dokumente ... auf dem Territorium der Russischen \nFöderation durch das Innenministerium der Russischen Föderation, Innenministerien \nder Teilrepubliken der Russischen Föderation, Verwaltungen (Hauptverwaltungen) \ndes Innern der Regionen, der Gebiete, der Städte föderaler Bedeutung, des \nautonomen Gebietes, der autonomen Bezirke, und außerhalb der Russischen \nFöderation durch Konsulareinrichtungen behandelt\". Anders als nach Nr. I.6 Abs. 1 \nder Verordnung, wonach Anträge der auf dem Territorium der Russischen Föderation \nwohnhaften Personen zusammen mit den notwendigen Dokumenten und den \nStellungnahmen der Territorialorgane des Föderalen Abwehrdienstes der Russischen \nFöderation und der Organe des Innern vor Ort an das Innenministerium der \nRussischen Föderation weitergeleitet werden, welches diese zusammen mit seiner \nStellungnahme dem Föderalen Abwehrdienst und der Kommission vorlegt, ist in dem \nin Nr. I.5 der Verordnung gesondert geregelten Registrierungsverfahren ein \nderartiges Stufenverfahren nicht vorgesehen, sondern die Behandlung der Anträge \nvon innerhalb der Russischen Föderation wohnhaften Personen (allein) dem \nInnenministerium der Russischen Föderation, den Innenministerien der \nTeilrepubliken der Russischen Föderation, den Verwaltungen (Hauptverwaltungen) \ndes Innern der Regionen, der Gebiete, der Städte föderaler Bedeutung, des \nautonomen Gebietes und der autonomen Bezirke überantwortet. Die Verordnung \nbeschränkt sich jedoch nicht nur auf die Konzentration der Sachbehandlung bei den \nOrganen der Innenverwaltung. Gemäß Nr. I.5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung sind \ndiese Organe darüber hinaus - anders als in den sonstigen, von Nr. I.6 der \nVerordnung erfassten Verfahren - ausdrücklich \"der Entscheidungen zu den \nErklärungen befugt\" (Hervorhebung durch den Senat).\n\n163\n\nDiese nach der Art des Verfahrens differenzierende Kompetenzzuordnung ist im \nÜbrigen auch im Föderalen Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation vom 31. Mai 2002 beibehalten worden. Zwar ist danach das vereinfachte \nRegistrierungsverfahren entfallen. In Art. 14 ist jedoch ein vereinfachtes Verfahren für \ndie Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vorgesehen. \nNach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes gilt dies für Personen, die im Besitz \nder Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen sind, in Staaten, die zur UdSSR \ngehörten, lebten und leben, nicht die Staatsangehörigkeit dieser Staaten erhalten \nhaben und im Ergebnis dessen Staatenlose bleiben. Zuständig für die \nEntscheidungen über die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation im vereinfachten Verfahren ist auch hier nicht der Präsident der \nRussischen Föderation, sondern die Entscheidungen ergehen nach Art. 35 Abs. 3 \ndes Gesetzes durch die föderale Exekutivbehörde für Innere Angelegenheiten und \nderen territoriale Behörden, die föderale Exekutivbehörde für Auswärtige \nAngelegenheiten sowie die diplomatischen Vertretungen und Konsulareinrichtungen \nder Russischen Föderation außerhalb der Russischen Föderation.\n\n164\n\nUnabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, dass etwaige Form-, Verfahrens- \noder Zuständigkeitsfehler im vorliegenden Fall beachtlich sein könnten. Die \nEinhaltung von Form- und Verfahrensvorschriften des ausländischen \nStaatsangehörigkeitsrechts ist nach § 25 RuStAG/StAG nur insoweit von Bedeutung, \nals sie Auswirkung auf die Wirksamkeit des Erwerbs der fremden \nStaatsangehörigkeit hat.\n\n165\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 \n\n166\n\n- 12 A 4704/05 -; GK-StAR, Loseblattausgabe Stand: April 2007, § 25 Rn. 29: \n\"Unerheblich ist, in welcher Form die ausländische Staatsangehörigkeit erworben \nwird. Allein entscheidend ist, dass dem Staatsangehörigkeitserwerb ein \nselbstverantwortlicher und freier Willensentschluss zugrundeliegt.\"\n\n167\n\nDafür, dass die geltend gemachten Verstöße hier nach den Bestimmungen des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes zwingend zur Unwirksamkeit des \nStaatsangehörigkeitserwerbs geführt haben, ist weder ein substantiierter Vortrag \nerfolgt noch ist insoweit etwas ersichtlich. Abgesehen davon hat die Verwaltung \nInnere Angelegenheiten, Gebiet T. , ausweislich ihrer Bescheinigung vom 17. \nApril 1995 \n\n168\n\n- stellvertretend für die Russische Föderation - den Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch den Kläger zu 1. auf der \nGrundlage des Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes ausdrücklich \nbestätigt. Wenn aber der Staat der neuen Staatsangehörigkeit deren Erwerb selbst \nals wirksam erachtet, kann den von den Klägern geltend gemachten Form-, \nVerfahrens- und Zuständigkeitsmängeln - unterstellt sie wären entgegen der \nAuffassung des Senats gegeben - kein beachtliches Gewicht beigemessen \nwerden.\n\n169\n\nSchließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die im Wege des vereinfachten \nRegistrierungsverfahrens erworbene Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation \nim Hinblick auf die Effektivität, die Sicherheit und die Dauerhaftigkeit des erworbenen \nStatus nicht mit der deutschen Staatsangehörigkeit vergleichbar ist.\n\n170\n\nVgl. zu diesen Kriterien: BVerwG, Urteil vom 28. September 1993 - 1 C 25.92 -, \nBVerwGE 94,\n\n171\n\n185 ff.\n\n172\n\nEine Differenzierung der statusrechtlichen Gewährleistungen nach der Art des \nErwerbs sieht das Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation nicht vor. \nGemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung der Russischen Föderation vom 12. \nDezember 1993,\n\n173\n\nabgedruckt bei v. Albertini, Bergmann/Ferid, a.a.O., Russische Föderation, \nStand: 30. April 2000, S. 14, \n\n174\n\nist die Staatsangehörigkeit einheitlich, gleich und unabhängig von den Gründen \nihres Erwerbs. Nach Art 6 Abs. 2 der Verfassung hat jeder Bürger der Russischen \nFöderation auf deren Territorium alle Rechte und Freiheiten sowie die gleichen \nPflichten, die durch die Verfassung vorgesehen sind. Gemäß Art. 6 Abs. 3 der \nVerfassung darf einem Bürger der Russischen Föderation seine Staatsbürgerschaft \noder das Recht, diese zu wechseln, nicht entzogen werden. \n\n175\n\nEbenso wenig ist ersichtlich, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes \ndazu führt, dass der Erwerber grundsätzlich von Wahlen in der Russischen \nFöderation ausgeschlossen ist. Nach Art. 32 Abs. 2 der Verfassung der Russischen \nFöderation haben die Bürger das Recht, die Organe der Staatsgewalt und die \nOrgane der örtlichen Selbstverwaltung zu wählen, in sie gewählt zu werden sowie am \nReferendum teilzunehmen; eine Unterscheidung nach der Art des \nStaatsangehörigkeitserwerbs ist darin nicht vorgesehen. Soweit Beschränkungen \naufgrund von Auslandsaufenthalten bestehen, sind solche auch dem \nBundeswahlgesetz grundsätzlich nicht fremd (vgl. etwa § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBWG).\n\n176\n\nDer am 1988 geborene Kläger zu 2. und die am 1989 geborene Klägerin \nzu 3. haben eine etwaige mit ehelicher Geburt von ihrem Vater, dem Kläger zu 1., \nerworbene deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls dadurch verloren, dass sie im \nApril 1995 die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erworben haben. Der \nErwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation wird durch die - erst-mals \n- mit Schriftsatz vom 23. November 2007 vorgelegte, auf den 17. April 1995 datierte \nBescheinigung Nr. 10138 des russischen Innenministeriums, Verwaltung Innere \nAngelegenheiten, Gebiet T. , dokumentiert, wonach die Kläger zu 2. und 3. \nzusammen mit ihrer Mutter die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation \nerworben haben. Der Erwerb wird darüber hinaus durch die den Klägern zu 2. und 3. \nunter dem 14. Juni 1995 - zeitgleich mit der Ausstellung des Personalausweises für \nihren Vater - ausgestellten Personalausweise belegt. Nach den mit dem offiziellen \nSiegel versehenen maschinenschriftlichen Vermerken sind sie Bürger der \nRussischen Föderation aufgrund des Art. 18 Buchstabe a) des Gesetzes der RSFSR \n\n177\n\n\"Über Staatsangehörigkeit der RSFSR\" vom 28. November 1991. \n\n178\n\nWie jeder Staatsangehörigkeitserwerb im Wege des Registrierungsverfahrens \nnach Art. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes eine entsprechende Erklärung \nvoraussetzt und damit ein Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation kraft Gesetzes in diesem Verfahren ausscheidet,\n\n179\n\nvgl. Nr. II.Nr. 4 der \"Verordnung über das Behandlungsverfahren für \nAngelegenheiten der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation\", bestätigt \ndurch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 10. April 1992, Nr. \n386, in der Fassung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom \n27. Dezember 1993, Nr. 2299, wonach eine Erklärung und bei Vorhandensein \nminderjähriger Kinder eine schriftliche Einwilligung der interessierten Personen, d.h. \nder Eltern vorzulegen ist,\n\n180\n\nist auch hier von einer diesbezüglichen Erklärung der Kläger zu 2. und 3., \nabgegeben durch ihre sorgeberechtigten Eltern, auszugehen.\n\n181\n\nDie Voraussetzungen des Art. 18 Buchstabe a) des Staatsbürgerschaftsgesetzes \nliegen auch vor. Gemäß Art. 18 Buchstabe a) des Staatsbürgerschaftsgesetzes \nerwerben im Registrierungsverfahren Personen die Staatsbürgerschaft der \nRussischen Föderation, deren Verwandter in aufsteigender Linie Bürger der \nrussischen Föderation ist. Da der Vater der Kläger zu 2. und 3., der Kläger zu 1., als \nVerwandter in aufsteigender Linie die Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation ausweislich der Bescheinigung Nr. 10137 des russischen \nInnenministeriums, Verwaltung Innere Angelegenheiten, Gebiet T. , bereits \ndurch Beschluss vom 7. April 1995 erworben hatte - entsprechendes gilt ausweislich \nder Bescheinigung Nr. 10138 des russischen Innenministeriums, Verwaltung Innere \nAngelegenheiten, Gebiet T. , für die Mutter der Kläger zu 2. und 3. - konnten \ndie Kläger zu 2. und 3. die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation im \nunmittelbaren Anschluss daran erwerben.\n\n182\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger lagen die Voraussetzungen für den Verlust \nder deutschen Staatsangehörigkeit bei den Klägern zu 2. und 3. auch im Hinblick auf \n\n183\n\n§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 RuStAG vor, da für einen Antrag, sie aus der \ndeutschen Staatsangehörigkeit zu entlassen, eine vormundschaftsgerichtliche \nGenehmigung nach § 19 Abs. 2 RuStAG nicht erforderlich gewesen wäre. Sowohl im \nHinblick auf die geltend gemachten Gründe für die Annahme der russischen \nStaatsangehörigkeit als auch unter Berücksichtigung der auf den 17. April 1995 \ndatierten Bescheinigung Nr. 10138 des russischen Innenministeriums, Verwaltung \nInnere Angelegenheiten, Gebiet T. , ist nämlich davon auszugehen, dass der \nErwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch die Kläger zu 2. \nund 3. darauf beruht, dass der Kläger zu 1. ebenso wie seine Ehefrau - das \nSorgerecht der Eheleute ist nicht in Frage gestellt - nicht nur eine Erwerbserklärung \nfür sich abgegeben, sondern auch i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 RuStAG zusammen den \nWillen erkennbar dahin betätigt haben, die Einbürgerung der gemeinsamen Kinder \nherbeizuführen. \n\n184\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 \n\n185\n\n- 1 C 12.84 -, a.a.O.\n\n186\n\nDer Umstand, dass eine schriftliche Einwilligung des Klägers zu 1. und seiner \nEhefrau i.S.d. Nr. II.Nr. 4 der \"Verordnung über das Behandlungsverfahren für \nAngelegenheiten der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation\", bestätigt \ndurch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 10. April 1992, Nr. \n386, in der Fassung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom \n27. Dezember 1993, Nr. 2299, dem Gericht nicht vorliegt, ist nicht geeignet, den \ndurch die Bescheinigung Nr. 10138 und die Personalausweise nachgewiesenen \nErwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu entkräften. Es liegt in \nder Natur des Indizienbeweises, dass der direkte Nachweis eines tatsächlichen \nUmstandes offen bleiben kann. Konkrete Indizien, die gegenüber dem indiziell \nbelegten erklärungsabhängigen Erwerb für einen Staatsangehörigkeitserwerb \nsprechen, der ohne eine diesbezügliche - ggf. auch mit der Beantragung der \nAusstellung des Personalausweises verbundene - Erwerbserklärung erfolgt ist, \nhaben die Kläger nicht dargelegt. Im Übrigen kommt es im Rahmen des § 25 Abs. 1 \nRuStAG - wie bereits in der Anhörung dargelegt - lediglich auf die - hier \nanzunehmende - Abgabe einer Erwerbserklärung (durch die sorgeberechtigten \nEltern, den Kläger zu 1. und seine Ehefrau), nicht aber auf die Einhaltung etwaiger \nFormvorschriften an. \n\n187\n\nAbgesehen davon ist es für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des \nmit seinen sorgeberechtigten Eltern antragsgemäß von einem fremden Staat \neingebür-gerten Kindes nach § 25 Abs. 1 RuStAG i.V.m. § 19 Abs. 2 nicht erheblich, \nob das Recht der Russischen Föderation für die Einbürgerung des Kindes einen \nAntrag voraussetzt und ob der Kläger zu 1. eine etwaige deutsche \nStaatsangehörigkeit seiner Kinder aufgeben wollte.\n\n188\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 \n\n189\n\n- 1 C 12.84 -, a.a.O.\n\n190\n\nSowohl aufgrund der Unerheblichkeit der Antragsvoraussetzung als auch in \nErmangelung der erforderlichen Substantiierung der gegen einen \nerklärungsabhängigen Erwerb sprechenden Umstände ist dem mit Schriftsatz vom \n23. November 2007 unter Nr. 3 gestellten Beweisantrag nicht zu entsprechen. \n\n191\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n192\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n193\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, \n47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n194","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-17/12-a-5053-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":30},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-17/12-a-5053-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258998","retrieved":"2026-07-09 02:23:51.140622+00:00"}}