{"status":"available","doknr":"OLD259035","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1214.6B1575.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-14","aktenzeichen":"6 B 1575/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. \n4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nerstinstanzlichen Anträgen, gerichtet auf die Ermöglichung der weiteren Teilnahme am \nVorbereitungsdienst im Wege der einstweiligen Anordnung (1.) und die Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung gegen den das Ausscheiden aus der Ausbildung verfügenden \nBescheid vom 7. März 2007 (2.), hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDie Beschwerde wendet ein, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung über \ndie Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Antragstellers aus der Ausbildung \n(Laufbahnabschnitt II als Kommissarbewerber) zu Unrecht die aufgezeigten rechtserheblichen \nMängel des Prüfungsverfahrens bei der Leistungserbringung und Leistungsbewertung \nhinsichtlich der nach § 14 Abs. 4 Satz 3 VAPPol II vorgesehenen Projektarbeit nicht inzident \nüberprüft.\n\n5\n\nNach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 VAPPol II scheidet ein zur Ausbildung \nfür den Laufbahnabschnitt II zugelassener Kommissarbewerber aus der Ausbildung aus, wenn \ner die Zulassungsvoraussetzungen für die Staatsprüfung nicht im Rahmen der \nStudienzeitbegrenzung gemäß § 8 Abs. 4 VAPPol II erfüllt.\n\n6\n\nDer Antragsteller erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nicht. Er hat mit lediglich 4 \nPunkten in der Projektarbeit (sogenannter Projektschein) nicht die nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. \n6 VAPPol II für die Zulassung mindestens vorausgesetzten 5,00 Punkte erreicht. Das \nNichterreichen der Zulassungsvoraussetzungen steht nicht deswegen in Frage, weil die \nnegative Prüfungsentscheidung möglicherweise rechtsfehlerhaft zustande gekommen und \nvom Antragsteller auch angefochten worden ist. Insbesondere ist eine Überprüfung der \ngeltend gemachten Prüfungsmängel - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht \nGegenstand des vorliegenden, auf die Fortsetzung der Ausbildung gerichteten \nVerfahrens.\n\n7\n\nEiner inzidenten inhaltlichen Überprüfung könnten die geltend gemachten \nprüfungsrechtlichen Mängel hier nur dann zugänglich sein, wenn die Projektarbeit einen \n(unselbstständigen) Teil der (Gesamt-)Entscheidung über das Ausscheiden aus dem Studium \nbeziehungsweise über die Fortsetzung des Studiums darstellte. Kommt einer bestimmten \nEinzelleistung oder Einzelnote in einer Arbeit hingegen (ausnahmsweise) eine unmittelbare \nRechtswirkung nach außen (vgl. § 35 VwVfG NRW) zu, weil sie unmittelbar Rechte des \nBetroffenen begründet oder beeinträchtigt, ist sie einer eigenständigen Überprüfung zu \nunterziehen. Ob eine solche selbstständig angreifbare Prüfungsleistung anzunehmen ist, \nrichtet sich nach der in der Prüfungsordnung vorgenommenen Ausgestaltung des konkreten \nPrüfungsverfahrens.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1976 - VII B 6.76 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 74, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ-RR 1994, 582, und \nBeschluss vom 25. März 2003 - 6 B 8.03 -, DVBl. 2003, 871.\n\n9\n\nGemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung über das Nichtbestehen der \nProjektarbeit selbstständig überprüfbar und demzufolge nicht Gegenstand einer \nInzidentprüfung im vorliegenden Verfahren. Denn nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 VAPPol II \nist das Erreichen von mindestens 5,00 Punkten in der Projektarbeit Voraussetzung für die \nZulassung zur Staatsprüfung. Bereits der dem Prüfling mit dem Nichterreichen dieser \nMindestnote bescheinigte Misserfolg hat unmittelbare rechtliche Auswirkungen für den \nBetroffenen, der damit eine wesentliche Zulassungsvoraussetzung für die Staatsprüfung nicht \nerreicht hat und - sofern wie hier keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht - vom \nLaufbahnabschnitt II dauerhaft ausgeschlossen ist.\n\n10\n\nSo auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, \nRdnr. 798 zu studienbegleitenden Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzung für weitere (Teil-\n)Prüfungen sind.\n\n11\n\nEine Umdeutung des Antrags zu 1., gerichtet auf eine (isolierte) Nachprüfung der \nProjektarbeit, kommt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Betracht. Denn das \nvom Antragsteller zum Inhalt des vorliegenden Verfahrens gemachte Rechtsschutzziel stellt \nmit der weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst als Kommissarbewerber, von der er \naufgrund des Bescheides vom 7. März 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli \n2007 ausgeschlossen worden ist, einen anderen Streitgegenstand dar. Eine entsprechende \nÄnderung des Antrags scheidet ebenfalls aus. Der Senat lässt offen, ob eine Antragsänderung \nim Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig ist.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72, dies \nablehnend.\n\n13\n\nJedenfalls fehlt es für eine solche Antragsänderung hier an der erforderlichen \nSachdienlichkeit (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO), der insbesondere der dann notwendige Wechsel \ndes Antragsgegners - Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW - in zweiter Instanz \nentgegensteht. Vor diesem Hintergrund war auch der vom Antragsteller erbetene rechtliche \nHinweis zur Änderung des Passivrubrums entbehrlich.\n\n14\n\nSonstige rechtliche Bedenken, die die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Ausbildung in \nFrage stellen könnten, macht der Antragsteller nicht geltend.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 \nGKG, wobei der sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag im Hinblick auf \nden vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren war.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-14/6-b-1575-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-14/6-b-1575-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259035","retrieved":"2026-07-09 02:23:54.601393+00:00"}}