{"status":"available","doknr":"OLD259032","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1214.6B1155.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-14","aktenzeichen":"6 B 1155/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung \nhätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem \nAntrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie \nbemängelt ausschließlich die Ordnungsgemäßheit der fiktiven Laufbahnnachzeichnung, die \ndurch die zeitweise Freistellung des Antragstellers wegen Personalratstätigkeit während des \nBeurteilungszeitraums veranlasst war, zeigt jedoch insoweit keine Gesichtspunkte auf, die auf \neine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.\n\n5\n\nDass die in dem Vermerk des Regierungsrates Q. vom 30. November 2006 zum \nGeschäftszeichen 23.4-I-31 unter Buchstabe b niedergelegte Begründung des Ergebnisses der \nfiktiven Laufbahnnachzeichnung den an eine solche Begründung zu stellenden \nAnforderungen nicht genügt, legt die Beschwerde nicht dar.\n\n6\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die Auswahl der für die fiktive \nLaufbahnnachzeichnung herangezogenen Vergleichsgruppe sei sachgerecht und das \ngefundene Ergebnis angesichts der tatsächlichen Leistungen des Antragstellers nach dem \nEnde der Freistellung plausibel, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu \nbeanstanden.\n\n7\n\nEine fiktive Laufbahnnachzeichnung wird dem Benachteiligungs- und \nBegünstigungsverbot gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten \nPersonalratsmitgliedes wie den beruflichen Werdegang vergleichbarer Kollegen behandelt, \ndie weder das Amt eines Personalratsmitglieds ausüben noch vom Dienst freigestellt sind. Das \nbedeutet, dass von dem bei der letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten konkreten \nLeistungsstand auszugehen und grundsätzlich anzunehmen ist, dass das freigestellte \nPersonalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. Das sich danach \nergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen zu messen \nund entsprechend einzuordnen.\n\n8\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 -, m.w.N.\n\n9\n\nHat das freigestellte Mitglied des Personalrats seit seiner letzten dienstlichen Beurteilung \nwährend eines ins Gewicht fallenden Zeitraums - hier mehr als neun Monate - Dienst \ngeleistet, sind seine dabei deutlich gewordene Leistung und Befähigung im Rahmen der \nFortschreibung angemessen zu berücksichtigen. Ansonsten könnte sich als Ergebnis der \nFortschreibung eine Leistungseinstufung ergeben, die mit feststellbaren tatsächlichen \nGegebenheiten nicht übereinstimmt. Das aber stellte sich im Ergebnis als ungerechtfertigte \nBegünstigung oder Benachteiligung im Verständnis des § 107 Satz 1 BPersVG dar.\n\n10\n\nVgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, NVwZ-RR 1993, \n310.\n\n11\n\nDie persönlichen Leistungsentwicklungen der Eichoberamtsräte I. und T. können \nnicht als Maßstab für die fiktive Nachzeichnung der Laufbahn des Antragstellers dienen, da \nsie außergewöhnlich sind. Beide wurden - wie auch der Antragsteller und die Beamten C. \nund G. - im Jahre 2000 jeweils als Eichamtmann (A 11 BBesO) mit fünf Punkten \nbeurteilt und 2001 beziehungsweise 2002 zum Eichamtsrat (A 12 BBesO) befördert. Im \nBeförderungsamt ließen sie Leistungssteigerungen erkennen, die den Antragsgegner \nbewogen, ihnen bei der Regelbeurteilung im Jahre 2003 erneut die Bestnote zuzuerkennen. \nAnfang 2004 wurden sie jeweils zum Eichoberamtsrat (A 13 g.D. BBesO) befördert und bei \nder Regelbeurteilung im Jahre 2006 mit fünf beziehungsweise vier Punkten beurteilt. Es gibt \nkeine Indizien dafür, dass sich die Leistung des Antragstellers ohne die Freistellung wegen \nPersonalratstätigkeit in vergleichbarer Weise entwickelt hätte. Seine im Beförderungsamt \nerbrachten und mit drei Punkten bewerteten Leistungen nach dem Ende der Freistellung \nsprechen vielmehr dafür, dass er in diesem Beförderungsamt zum Beurteilungszeitpunkt noch \nnicht zu den Spitzenkräften zu zählen war.\n\n12\n\nSoweit die Beschwerde rügt, dass dem Antragsteller die Teilhabe an der \ndurchschnittlichen Entwicklung seiner Kollegen nicht im erforderlichen Maße gewährt werde, \ntrifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass im Rahmen der \nfiktiven Laufbahnnachzeichnung eine mathematische Ermittlung des Durchschnitts der \nLeistungsentwicklung aller zu vergleichenden Beamten und die Übertragung dieses \nDurchschnitts auf den freigestellten Beamten nicht geboten ist. Der Antragsteller kann nicht \nverlangen, im Wege der Laufbahnnachzeichnung von den herausragenden Leistungen der \nBeamten I. und T. zu profitieren. Zu seinen Gunsten kann lediglich unterstellt \nwerden, dass er während der Freistellung die gleichen Leistungen erbracht hätte wie er sie vor \nder Freistellung im Amt eines Eichamtmanns erbracht hat. Auf dieser Grundlage ist \n- berücksichtigt man die höheren Anforderungen des Beförderungsamtes - eine Orientierung \nan den Leistungen der zu der Vergleichsgruppe gehörenden Beamten C. und G1. \nunbedenklich.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-14/6-b-1155-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-14/6-b-1155-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259032","retrieved":"2026-07-09 02:23:54.358382+00:00"}}