{"status":"available","doknr":"OLD259031","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1214.6A5173.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-14","aktenzeichen":"6 A 5173/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Änderung der Beihilfebescheide der Bezirksregierung \nE. vom 21. November 2003, 9. Januar, 24. Februar und 18. März 2004 sowie ihres \nWiderspruchsbescheids vom 15. Juni 2004 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe zu den ihm \nam 10. November 2003 entstandenen Kosten für die Beschaffung des Medikaments \"Botox \n100 U\" zu gewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 600,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger steht als Studiendirektor im Schuldienst des beklagten Landes. Seine am 31. \nMai 1978 geborene Tochter L. Q. leidet an axillärer Hyperhidrose. Die \nSchweißdrüsen in ihren Achseln produzieren erheblich mehr Schweiß als es zur Regulation \nder Körpertemperatur notwendig ist. Bei der Tochter des Klägers wurde die schwerste Form \nder axillären Hyperhidrose (III. Grad) diagnostiziert. Eine Grunderkrankung, auf die die \nübermäßige Schweißbildung zurückzuführen wäre, liegt nicht vor (\"primäre Hyperhidrose\"). \nVerschiedene Therapieversuche schlugen fehl. \n\n4\n\nIm November 2003 wurde die Tochter des Klägers von einem Facharzt für Dermatologie \nmit dem Medikament Botulinumtoxin (\"Botox 100 U\") erfolgreich behandelt. Bei der \nangewandten Therapie wird durch die Injektion des Präparats in die betroffenen \nAchselbereiche die übermäßige Schweißbildung für etwa ein halbes Jahr unterbunden. Die \nBehandlung kann regelmäßig wiederholt werden. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen \nBundesausschusses vom 21. September 2004 (BAnz 2005 Nr. 14, S. 977) gehört sie seit dem \nJahr 2005 zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.\n\n5\n\nDurch die Beschaffung des vom Arzt verordneten Präparats \"Botox 100 U\" entstanden \ndem Kläger am 10. November 2003 Kosten in Höhe von 408,02 EUR. Die Tochter des \nKlägers befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Berufsausbildung.\n\n6\n\nAm 18. November, 31. Dezember 2003, 19. Februar und 9. März 2004 beantragte der \nKläger die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten des Medikaments, die die \nBezirksregierung E. mit Bescheiden vom 21. November 2003, 9. Januar, 24. Februar und \n18. März 2004 ablehnte. Sie begründete die Ablehnung damit, dass die Behandlung \nausschließlich kosmetischen Zwecken diene und nicht als angemessen und notwendig im \nSinne von § 3 Abs. 1 BVO angesehen werden könne. Außerdem sei das Präparat nicht gemäß \n§ 4 Nr. 7a BVO wissenschaftlich anerkannt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die \nBezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2004 unter Vertiefung der in den \nAblehnungsbescheiden angegebenen Gründe zurück. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 8. Juli 2004 Klage erhoben. Er hat unter Vorlage einer ausführlichen \nErläuterung des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. N. , der Auszüge dermatologischer \nFachliteratur beigegeben waren, geltend gemacht, dass es sich bei der axillären Hyperhidrose \nIII. Grades um eine Krankheit handele. Das Medikament \"Botox\" sei in Deutschland zur \nBehandlung der axillären Hyperhidrose seit dem Jahr 2003 zugelassen und die Anwendung \nbei der Tochter des Klägers geboten gewesen.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 21. November 2003, 9. Januar, \n24. Februar und 18. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2004 \nzu verpflichten, zu seinen Aufwendungen für die Behandlung seiner Tochter L. Q. , \ngeboren am 31. August 1978, im Zusammenhang mit der Botulinumtoxin-Behandlung \nBeihilfe zu gewähren,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2004 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2004 zu verpflichten, zu den Aufwendungen für die \nGebührennummer 75 GOÄ in der Rechnung des Professor Dr. N. vom 11. März 2004 \nBeihilfe zu gewähren.\n\n11\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEs hat die Ansicht vertreten, die Behandlung der axillären Hyperhidrose sei im \nWesentlichen dem kosmetischen Bereich zuzuordnen. Die Tochter des Klägers habe lediglich \nden Wunsch gehegt, keine Schweißflecken mehr unter den Achseln zu haben.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die bei \nder Tochter des Klägers behandelte übermäßige Schweißbildung sei keine Krankheit im Sinne \nder Beihilfenverordnung. Werde durch einen behandlungsbedürftigen regelwidrigen Körper- \noder Geisteszustand keine Körperfunktion, sondern nur das Aussehen des Menschen \nbeeinträchtigt, müsse eine entstellende Wirkung vorliegen, um von einer Krankheit sprechen \nzu können. Die Tochter des Klägers sei durch die Hyperhidrose aber nicht entstellt.\n\n15\n\nDen auf den Klageantrag zu 2) bezogenen Zulassungsantrag hat der Kläger \nzurückgenommen. Insoweit hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 17. September \n2007 eingestellt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) hat der Senat die Berufung mit \nBeschluss vom selben Tag - dem Kläger zugestellt am 24. September 2007 - zugelassen. Mit \nseiner am 24. Oktober 2007 eingegangenen Berufungsbegründung verfolgt der Kläger sein \nKlagebegehren weiter. Er hält die axilläre Hyperhidrose für eine Krankheit im Sinne der \nBeihilfenverordnung und die Aufwendungen zur Beschaffung des Präparats \"Botox 100 U\" \nfür notwendig und angemessen. Er beruft sich auf die Stellungnahme von Prof. Dr. N. und \ndie von diesem festgestellten psychischen Folgeerscheinungen des übermäßigen Schwitzens, \ndie bei seiner (des Klägers) Tochter aufgetreten seien. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E. vom 21. \nNovember 2003, 9. Januar, 24. Februar und 18. März 2004 in der Fassung ihres \nWiderspruchsbescheids vom 15. Juni 2004 zu verpflichten, zu seinen Aufwendungen für die \nBehandlung seiner Tochter L. Q. , geboren am 31. August 1978, im Zusammenhang \nmit der Botulinumtoxin-Behandlung Beihilfe zu gewähren,\n\n18\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEs ist der Ansicht, ein regelwidriger Körperzustand, der - wie hier - keine entstellende \nWirkung entfalte, sei auch dann nicht als Krankheit zu werten, wenn er eine psychische \nBelastung für den Betroffenen darstelle. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \nBezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet nach erfolgter Anhörung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, \nweil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält.\n\n24\n\nDie dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist zulässig und begründet. Die \nBeihilfebescheide der Bezirksregierung E. vom 21. November 2003, 9. Januar, 24. \nFebruar und 18. März 2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2004 sind \nrechtswidrig, soweit sie eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für das Präparat \n\"Botox 100 U\" ablehnen. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger die beantragte \nBeihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n25\n\n§ 88 Satz 1 und 2 LBG NRW verleiht den Beihilfeberechtigten in Krankheitsfällen einen \ngesetzlichen Anspruch auf Beihilfe zu ihren notwendigen und angemessenen Aufwendungen. \nDem entspricht § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW, der unter anderem Aufwendungen in \nKrankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von \nLeiden für beihilfefähig erklärt. Da die Beihilfevorschriften den Begriff der Krankheit nicht \nausdrücklich regeln, zieht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den \nsozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff sinngemäß heran, wie er in der \nRechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87, mit \nNachweisen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 17. November 2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263; OVG Saarland, Urteil vom 23. \nNovember 2005 - 1 R 22/05 - (Juris).\n\n27\n\nDanach ist unter Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen \nabweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf \noder den Betroffenen arbeitsunfähig macht. Eine Krankheit liegt aber nur vor, wenn der \nBetroffene in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische \nAbweichung entstellend wirkt. Ist die körperliche Beeinträchtigung selbst nicht \nbehandlungsfähig, weil die Behandlung nicht einmal das Leiden lindert, sondern nur ein \nanderes Aussehen verschafft, liegt keine Krankheit vor.\n\n28\n\nVgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 3/03 R -, BSGE 93, 252, mit weiteren \nNachweisen seiner früheren Rechtsprechung.\n\n29\n\nDie axilläre Hyperhidrose III. Grades stellt einen Krankheitsfall im Sinne des \nBeihilferechts dar. Die Schweißmenge, die sich bei der Tochter des Klägers im Bereich der \nAchsel bildet, übersteigt die des normbildenden gesunden Menschen um ein Mehrfaches. \nInsofern liegt bei ihr ein regelwidriger Körperzustand vor. Die Schweißbildung dient in erster \nLinie der Regulation des Wärmehaushalts des Körpers. Diese Körperfunktion ist durch die \nHyperhidrose gestört. Aus der von Prof. Dr. N. vorgenommenen Therapie ergibt sich die \nBehandlungsbedürftigkeit dieses Zustandes. Die Behandlung mit Botulinumtoxin lindert das \nLeiden, indem sie während der mehrmonatigen Wirkdauer des Präparats einen nahezu \nregelrechten Körperzustand hinsichtlich der Wärmeregulation durch axilläres Schwitzen \nherbeiführt. Im Vordergrund steht die - wenn auch nur zeitweise - Wiederherstellung des \nkörperlichen Zustandes eines Gesunden im Bereich der Schweißproduktion in der Achsel. \nLiegt danach bereits eine (wesentliche) Beeinträchtigung von Körperfunktionen vor, kommt \nes nicht mehr darauf an, ob die Folgen der übermäßigen Schweißbildung entstellend wirken. \nEbensowenig wird der Krankheitsfall wird dadurch ausgeschlossen, dass mit der Linderung \ndes Leidens auch die äußerlich sichtbaren Folgen des regelwidrigen Körperzustandes \nentfallen, mag diese Wirkung auch der Anlass der Behandlung gewesen sein.\n\n30\n\nDie dem Kläger entstandenen Aufwendungen waren notwendig und angemessen im Sinne \nvon § 88 Satz 2 LBG NRW i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW. Ob \nAufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind (vgl. auch § 3 Abs. \n1 Nr. 1 BVO NRW), richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 - und vom 22. Oktober 1973 - \nXII A 820/71 -, RiA 1974, 99.\n\n32\n\nDies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; OVG NRW, \nUrteil vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06 - (Juris).\n\n34\n\nAn der Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung bestehen nach den Ausführungen \ndes behandelnden Arztes Prof. Dr. N. unter Berücksichtigung der in der Akte enthaltenen \nmedizinischen Fachliteratur keine Zweifel. Auch eine andere Ärztin, die die Tochter des \nKlägers vorher behandelt hatte, hielt die Krankheit für behandlungsbedürftig. Die \nAufwendungen für das Medikament \"Botox 100 U\" waren angemessen, weil andere \nBehandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und ein preisgünstigeres Medikament \nnicht ersichtlich ist. Hierfür spricht außerdem, dass das Medikament inzwischen auch zum \nLeistungsumfang der gesetzlichen sozialen Krankenversicherung zur Behandlung der \naxillären Hyperhidrose gehört.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n36\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \noder des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.\n\n37\n\nDie Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach dem geltend gemachten \nBeihilfeanspruch, §§ 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 1 GKG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-14/6-a-5173-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-14/6-a-5173-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259031","retrieved":"2026-07-09 02:23:54.276132+00:00"}}