{"status":"available","doknr":"OLD259037","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1214.1B1839.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-14","aktenzeichen":"1 B 1839/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Amtszeit der Antragstellerin als gewählter Gleichstellungsbeauftragten der \nAgentur für Arbeit C. H. endet regulär am 22. März 2008. Sie streitet mit der \nAntragsgegnerin im Zusammenhang mit der Handlungsempfehlung/Geschäftsan- \nweisung (HE/GA) der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vom 30. November 2006 \num Regelungen zur \"Optimierung der inneren Verwaltung\" mit Weisungscharakter, \ndie u.a. die Verkürzung ihrer Amtszeit zum 31. Dezember 2007 zum Gegen- \nstand haben. Danach sollen die internen Verwaltungsaufgaben Personal, \nControlling/Finanzen, Infrastruktur sowie infrastrukturelle Dienste nicht mehr \neigenständig von jeder einzelnen der über 170 Agenturen für Arbeit wahrgenommen, \nsondern bundesweit in 45 sogenannten Internen Services für jeweils mehrere \nArbeitsagenturen sowie bei fünf von zehn Regionaldirektionen für jeweils mehrere \nRegionaldirektionsbezirke zusammengefasst werden. Das Personal für die \nAufgabengebiete der Internen Services wird organisatorisch der Agentur zugeordnet, \nbei der der Interne Service seinen Sitz hat, und dort dienst- und fachaufsichtlich dem \nGeschäftsführer/der Geschäftsführerin Interner Service (GIS) unterstellt. Die \neinzelnen Arbeitsagenturen behalten ihre Dienststelleneigenschaft. Der/die GIS ist \nzugleich Mitglied der Geschäftsführung aller Agenturen, für die der Interne Service \nseine Dienstleistungen erbringt. Die Amtszeiten der bisher bei den einzelnen \nArbeitsagenturen tätigen Gleichstellungsbeauftragten sollen gemäß der Nr. 9 der \nHE/GA einheitlich mit Ablauf des 31. Dezember 2007 enden. An deren Stelle soll \nsodann ab dem 1. Januar 2008 eine bei der für den Internen Service jeweils \nzuständigen Agentur neu zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte treten. Im \nEinzelnen heißt es hierzu in Nr. 9 der HE/GA:\n\n4\n\n\"In Anbetracht der mit der Errichtung von Internen Services verbundenen \nVerlagerung für die Gleichstellungsbeauftragte relevanter \nEntscheidungskompetenzen auf die GIS sowie die ohnehin mit der Errichtung von \nArbeitsgemeinschaften nach dem SGB II verbundenen Aufgabenentwicklung der \nGleiB ist ein Festhalten an den bisherigen Strukturen - eine GleiB für jede AA - aus \nverwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar. Die BA macht \ndaher von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG dahingehend Gebrauch, \ndass mit Ablauf des 31.12.2007 die Amtszeiten der derzeit bestellten GleiB in allen \nAgenturen für Arbeit enden und jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte bei der \nAgentur mit Sitz des Internen Service zu bestellen ist. Am 15. November 2007 finden \ngenerell Neuwahlen in allen Agenturen für Arbeit im Serviceverbund statt. Soweit bis \ndahin Amtszeiten der derzeit bestellten Gleichstellungsbeauftragten enden, werden \ndie jeweiligen Bestellungen bis zum 31.12.2007 verlängert. Wahlberechtigt sind alle \nFrauen der dem jeweiligen Internen Service angeschlossenen Agenturen, soweit die \ngesetzlichen Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechts vorliegen. \nHierzu ergehen noch gesonderte Hinweise. Die gesetzlich geforderte Voraussetzung, \ndass das Konzept eine angemessene Vertretung aller weiblichen Beschäftigten aller \nDienststellen durch eine Gleichstellungsbeauftragte gewährleistet, liegt vor. Dies ist \ninsbesondere dadurch sichergestellt, dass die zuständige Gleichstellungsbeauftragte \neiner Vertrauensfrau mit ihrem Einverständnis Aufgaben zur eigenständigen \nErledigung bei der örtlichen Dienststelle übertragen kann. Auch hierzu ergehen noch \ngesonderte Hinweise.\"\n\n5\n\nDie HE/GA wurde auf der obersten Ebene der Bundesagentur für Arbeit unter \nBeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale und des Hauptpersonalrats \nbeschlossen. \n\n6\n\nAusweislich der Anlage 1 der HE/GA sollen die Aufgaben der internen \nVerwaltung für den Bereich der Arbeitsagenturen C. H. , C1. , L. und \nC2. bei der Agentur für Arbeit L. gebündelt werden. \n\n7\n\nDie Antragstellerin legte am 6. Dezember 2006 wegen Verstoßes gegen §§ 16 \nAbs. 1, 17 ff. BGleiG Einspruch gegen die HE/GA ein, den die Regionaldirektion \nNordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 19. Dezember 2006 u.a. mit der \nBegründung zurückwies, ein Teilverfahren im Sinne des § 17 Abs. 2 BGleiG, in \ndessen Rahmen die Antragstellerin zu beteiligen gewesen wäre, habe nicht \nstattgefunden. Mit Vermerk vom 9. Januar 2007 erklärte die Antragsgegnerin den \nVersuch einer außergerichtlichen Einigung nach § 22 Abs. 1 BGleiG für gescheitert. \n\n8\n\nDie Antragstellerin hat am 9. Februar 2007 Klage erhoben (Verfahren 15 K \n457/07 Köln ) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur \nBegründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe gegen \nihre Beteiligungsrechte aus §§ 17 Abs. 2, 19 und 20 BGleiG verstoßen. Soweit die \nAntragsgegnerin behaupte, dass ein Teilverfahren im Rahmen der Erstellung der \nHE/GA nicht vorgelegen habe, werde dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Sie, \ndie Antragstellerin, sei nicht in der Lage, nachzuvollziehen, inwieweit tatsächlich die \neinzelnen Dienststellenleitungen - wenn auch nur bei der Entscheidungsfindung und \nPlanung - beteiligt worden seien. Dessen ungeachtet stehe die Durchführung eines \nTeilverfahrens nicht zur Disposition der höheren Dienststelle, sondern müsse zur \nEinbeziehung der Belange von Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen zwingend \nbeachtet werden. Geschehe dies nicht, liege ein Beteiligungsfehler vor, der der \nAntragsgegnerin zuzurechnen sei. Des Weiteren hätte ihre vorzeitige Abberufung nur \nnach Maßgabe des § 16 Abs. 7 BGleiG erfolgen dürfen, dessen Voraussetzungen \naber nicht vorlägen. Aus § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG ergebe sich weder ausdrücklich \nnoch immanent die Befugnis zur vorzeitigen Beendigung des Amtes einer \nGleichstellungsbeauftragten. Schließlich sei eine angemessene Vertretung der \nweiblichen Beschäftigten der betroffenen Dienststellen im Sinne des § 16 Abs. 1 \nSatz 3 BGleiG zukünftig nicht mehr gewährleistet. \n\n9\n\nDie Antragstellerin hat in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes beantragt,\n\n10\n\n1. festzustellen, dass sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch \ndie Weigerung der Antragsgegnerin, sie im Rahmen des Teilverfahrens gem. § 17 \nAbs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) bei der Erstellung der HE/GA zu \nbeteiligen, verletzt ist,\n\n11\n\n2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Rahmen ihrer \nBeteiligungsrechte vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens gem. §§ 17 Abs. 2, 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung \nvon HE/GA bzw. Ergänzungen zu HE/GA zu beteiligen hat, soweit ein Teilverfahren \nanhängig ist und/oder in ihre oder die Rechtsposition der Beschäftigten der Agentur \nfür Arbeit in C. H. eingegriffen wird,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beteiligung \ngem. §§ 17, 19, 20 BGleiG vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens gem. §§ 17 Abs. 2, 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung \nvon HE/GA bzw. Ergänzungen zu HE/GA zu beteiligen, soweit ein Teilverfahren \nanhängig ist und/oder in ihre oder die Rechtsposition der Beschäftigten der Agentur \nfür Arbeit in C. H. eingegriffen wird, \n\n14\n\n3. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten als \nGleichstellungsbeauftragte durch die Abberufung zum 31.12.2007 aus dem Amt als \nGleichstellungsbeauftragte verletzt ist,\n\n15\n\n4. festzustellen, dass die Abberufung der Antragstellerin zum 31.12.2007 \nrechtswidrig ist,\n\n16\n\nhilfsweise,\n\n17\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin aus dem \nAmt abzuberufen bis das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist,\n\n18\n\n5. der Antragsgegnerin aufzugeben, das Amt der Antragstellerin bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht gemäß der Ziffer 9 der HE/GA \nvom 30.11.2006 bzw. der Ergänzung zur HE/GA vom 20.09.2007 durch eine beim \nInternen Service zuständige Gleichstellungsbeauftragte zu ersetzen und die Wahl \nder Gleichstellungsbeauftragten beim Internen Service nicht am 15.11.2007 und \nnicht vor der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in der Agentur für \nArbeit C. H. durchzuführen,\n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, \nsoweit die Abberufung und die Ersetzung des Amtes der Antragstellerin betroffen \nist,\n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\ndie aufschiebende Wirkung des Einspruchs der Antragstellerin vom 06.12.2006, \nsoweit hierdurch ihr Tätigkeitsbereich in der Agentur für Arbeit C. H. \nbetroffen ist, festzustellen.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin hat beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nSie hat u.a. geltend gemacht, ein Teilverfahren habe nicht vorgelegen, weil die \nOrganisationsentscheidung allein auf oberster Ebene unter Beteiligung der dortigen \nGleichstellungsbeauftragten getroffen worden sei und örtliche Dienststellen an \ndiesem Entscheidungsprozess nicht beteiligt gewesen seien. Im Übrigen \ngewährleiste die Ausstattung mit bestimmten Mindeststandards ein \nordnungsgemäßes Arbeiten der neuen Gleichstellungsbeauftragten. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin mit Beschluss vom \n25. Oktober 2005 abgelehnt und ausgeführt, die aufschiebende Wirkung ihres \nEinspruchs sei nicht mehr gegeben, weil der hierdurch bewirkte Suspensiveffekt mit \nder endgültigen Bescheidung des Einspruchs ende. Im Übrigen hat es in der Sache \nauf die Hauptsacheentscheidung vom selben Tag Bezug genommen, mit der die \nKlage der Antragstellerin im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen \nworden ist: Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 BGleiG liege nicht vor, da ein \nTeilverfahren auf der örtlichen Ebene der Agentur für Arbeit C. H. nicht \nstattgefunden habe. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten dienstlichen Erklärung \ndes Vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. \nH. , Herrn Klebe, sei dieser an der inhaltlichen Vorbereitung der \nNeustrukturierung des Internen Services nicht beteiligt gewesen und habe daher \nweder theoretisch noch praktisch die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die \nabschließenden Regelungen gehabt. Wie andere Geschäftsführungsmitglieder der \nörtlichen Agenturen sei auch er umfassend über die Neustrukturierung im Rahmen \neiner Veranstaltung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit am 14. November \n2006 informiert worden. Diesem Vorbringen sei die Antragstellerin nicht in \nsubstantiierter Form entgegengetreten. Aus § 17 Abs. 2 BGleiG folge auch keine \nVerpflichtung, bei der Vorbereitung von Maßnahmen einer höheren Dienststelle, die \nsich auch auf die örtliche Ebene auswirken könnten, Teilverfahren zur Einbeziehung \nder örtlichen Entscheidungsträger durchzuführen. Der Überwachungsauftrag der \nGleichstellungsbeauftragten der entscheidungsbefugten höheren Dienststelle \nbeziehe sich ungeachtet der Existenz eigener Gleichstellungsbeauftragten bei den \nnachgeordneten Dienststellen und ohne Berücksichtigung dessen, ob sie von dort \ngewählt sei, auch darauf, zu prüfen, welche Auswirkungen die getroffenen \nEntscheidungen auf die nachgeordneten Dienststellen hätten und ob diese mit dem \nBundesgleichstellungsgesetz vereinbar seien. Die Antragstellerin werde durch die \nvorzeitige Abberufung zum 31. Dezember 2007 ferner nicht in ihren Rechten als \nGleichstellungsbeauftragte verletzt. Die Befugnis nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG zur \nEinführung einer neuen Struktur für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten \nschließe die Befugnis ein, die dem neuen Konzept entgegenstehenden Ämter von \nGleichstellungsbeauftragten termingerecht und auch gegen den Willen der \nAmtsinhaberinnen beenden zu können. Wenn - wie hier - eine Dienststellenleitung \nkeine Personalverwaltung mehr umfasse, sei es nach Sinn und Zweck des Gesetzes \ngeboten, die Gleichstellungsbeauftragte dem Geschäftsführer Interner Service als \nLeiter der Personalverwaltung zuzuordnen. Schließlich sei auch sichergestellt, dass \ndie weiblichen Beschäftigten aller hier in Rede stehenden Dienststellen angemessen \ndurch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten würden. Hier sei zunächst auf die \nEntlastungsvorschriften für die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin \nsowie die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben zur eigenständigen Erledigung \nauf eine Vertrauensfrau bei der örtlichen Dienststelle zu verweisen. Zudem ergebe \nsich aus dem neugefassten Teil A 230 des Handbuchs des Dienstrechts - \nAllgemeiner Teil - der Bundesagentur für Arbeit, dass ab jeweils 1000 Beschäftigten \nim Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten Interner Service dieser auf \nAntrag eine Person als qualifizierte Mitarbeiterin für Sachbearbeitungszwecke zur \nVerfügung gestellt werde. Angesichts dessen sei vorliegend eine angemessene \nVertretung auch bei einer Anzahl von ca. 3500 bis 4000 Beschäftigten im \nZuständigkeitsbereich des Internen Service L. hinreichend gewährleistet. \n\n27\n\nGegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe sich \nlediglich mit der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs, nicht jedoch mit der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beschäftigt. Weshalb die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Widerspruch zu § 22 Abs. 1 \nBGleiG stehe, werde aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht \ndeutlich. In der Sache unterstelle das Verwaltungsgericht zunächst, dass ein \nTeilverfahren auf der örtlichen Ebene der Agentur für Arbeit C. H. nicht \nstattgefunden habe, ohne allerdings näher in Erfahrung gebracht zu haben, inwieweit \ndas Vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung, Herr L1. , im Rahmen der \nNeustrukturierung beteiligt gewesen sei. Die vorgelegte dienstliche Erklärung sei \nrelativ vage und wenig aussagekräftig, da aus ihr nicht hervorgehe, inwieweit Herr \nL1. nicht wenigstens auch nur informiert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht \ngehe weiterhin zu Unrecht davon aus, dass die Verpflichtung zur Anhängigmachung \neines Teilverfahrens nicht bestanden habe. Selbst wenn man seiner Auffassung \ninsoweit folgen würde, hätte die Gleichstellungsbeauftragte in der Zentrale der \nBundesagentur für Arbeit die Gleichstellungsbeauftragten in den örtlichen Agenturen \ngemäß § 17 Abs. 1 BGleiG informieren bzw. beteiligen müssen, so dass dann die \nFrage zu stellen sei, ob nicht das Versäumnis der dortigen \nGleichstellungsbeauftragten der Zentrale der Bundesagentur selbst und mithin auch \nder Antragsgegnerin zugerechnet werden müsse. Hinzu komme, dass die \nBundesagentur die Gleichstellungsbeauftragte in der Zentrale offenbar zur \nVerschwiegenheit verpflichtet habe, so dass schon aus diesem Grunde ein \nTeilverfahren hätte eingeleitet werden müssen, um den gesetzlichen Vorgaben \ngerecht zu werden. Zudem sei in diesem Zusammenhang der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, sie, die Antragstellerin, sei nicht Interessenvertreterin der \nweiblichen Beschäftigten in ihrer Dienststelle, zu widersprechen. Ebenfalls nicht \nhaltbar sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit ihrer \nvorzeitigen Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte. Die Zentrale der \nBundesagentur für Arbeit habe mittels der HE/GA rechtswidrig in das Organverhältnis \nder Dienststellenleitung zur örtlichen Gleichstellungsbeauftragten eingegriffen. Eine \nGleichstellungsbeauftragte könne nicht von einem Organ abberufen werden, dass \nhierzu organisationsrechtlich gar nicht befugt sei. Sie hätte als örtliche \nGleichstellungsbeauftragte mithin allenfalls von der Antragsgegnerin abberufen \nwerden können, allerdings sei auch diese an die normierten Abberufungsgründe \ngebunden. Insoweit treffe § 16 Abs. 7 BGleiG eine abschließende Regelung. Um die \nUnabhängigkeit im Amt zu gewährleisten, sei die Abberufung einer \nGleichstellungsbeauftragten nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Hätte \nder Gesetzgeber weitere Gründe für eine Abberufung zulassen wollen, so hätte es \neiner ausdrücklichen Regelung bedurft. Im Übrigen habe die Bundesagentur in \nrechtswidriger Weise von der Sonderregelung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG \nGebrauch gemacht, da nicht sichergestellt sei, dass die weiblichen Beschäftigten in \nden dem Internen Service angeschlossenen Arbeitsagenturen zukünftig angemessen \nvertreten würden. Das diesbezügliche Konzept der Bundesagentur für Arbeit sehe \nlediglich eine Minimalausstattung vor. Es bleibe zudem ausgesprochen vage und \nunverbindlich. Schließlich sei anzumerken, dass über ihren Einspruch bis heute nicht \ndurch die hierzu zuständige Zentrale der Bundesagentur entschieden worden sei, so \ndass dieser nach wie vor aufschiebende Wirkung entfalte. Zu den Einzelheiten und \nden damit verbundenen Belastungen der Gleichstellungsbeauftragen im Verbund \nund der angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten werde auf den \nVortrag in der ersten Instanz verwiesen. \n\n28\n\nDie Antragstellerin beantragt unter Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses\n\n29\n\n1. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten als \nGleichstellungsbeauftragte durch die Weigerung der Antragsgegnerin, sie im \nRahmen des Teilverfahrens gem. § 17 Abs. 2 BGleiG bei der Erstellung der HE/GA \nvom 30.11.2006 zu beteiligen, verletzt ist,\n\n30\n\n2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Rahmen ihrer \nBeteiligungsrechte vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens gem. §§ 17 Abs. 2 BGleiG bei der weiteren Erstellung von \nHE/GA bzw. Ergänzungen zu der HE/GA vom 30.11.2006 zu beteiligen hat, soweit \nein Teilverfahren anhängig ist und/oder in ihre oder die Rechtsposition der \nBeschäftigten der Agentur für Arbeit in C. H. eingegriffen wird,\n\n31\n\n3. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten als \nGleichstellungsbeauftragte durch die Abberufung zum 31.12.2007 durch die HE/GA \nvom 30.11.2006, Ziffer 9 aus dem Amt als Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist,\n\n32\n\n4. festzustellen, dass die Abberufung der Antragstellerin zum 31.12.2007 \nrechtswidrig ist,\n\n33\n\nhilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Feststellungsinteresse gem. Antrag \n3 und 4 für unzulässig erachten sollte,\n\n34\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin aus dem \nAmt abzuberufen bis das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist oder \nihre Amtszeit endet,\n\n35\n\n5. der Antragsgegnerin aufzugeben, das Amt der Antragstellerin bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht gemäß der Ziffer 9 der HE/GA \nvom 30.11.2006 bzw. der Ergänzung zur HE/GA vom 20.09.2007 durch eine beim \nInternen Service zuständige Gleichstellungsbeauftragte zu ersetzen und die Wahl \nund Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten beim Internen Service nicht am \n15.11.2007 und nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in der \nAgentur für Arbeit C. H. durchzuführen,\n\n36\n\nhilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass vorliegend keine \neinstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO zulässig ist,\n\n37\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. \n\n38\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n39\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n40\n\nZur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen \nVortrag. \n\n41\n\nII.\n\n42\n\nDas Passivrubrum ist von Amts wegen dahin berichtigt worden, dass \nAntragsgegnerin die - aus mehreren natürlichen Personen bestehende - \nGeschäftsführung der \nAgentur für Arbeit C. H. ist. \n\n43\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n44\n\nDie vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat \nbeschränkt ist, soweit es um die erstrebte Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses geht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den von \nder Antragstellerin im Beschwerdeverfahren noch weiterverfolgten Anträgen zu \nentsprechen. \n\n45\n\nDie Antragstellerin ist ebenso wie auch bereits das Verwaltungsgericht im \nErgebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die begehrte Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes in der vorliegenden Fallkonstellation allein nach Maßgabe des § 123 \nVwGO in Betracht kommt (vgl. insoweit den lediglich hilfsweise gestellten Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage). Hierfür sind folgende \nÜberlegungen maßgeblich:\n\n46\n\nZunächst ist festzustellen, dass § 22 BGleiG keine ausdrückliche Regelung zum \ngerichtlich anzuwendenden Verfahrensrecht trifft. Allerdings bestimmt § 22 Abs. 1 \nSatz 1 BGleiG, dass die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen \nkann, wenn ihr Einspruch (§ 21 BGleiG) erfolglos bleibt. Streitigkeiten vor den \nVerwaltungsgerichten richten sich, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes normiert \nist, nach den Verfahrensvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 22 BGleiG \nsetzt damit - vorbehaltlich der in dieser Vorschrift selbst geregelten Besonderheiten -\n die Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung voraus. Dem entspricht der im Laufe \ndes Gesetzgebungsverfahrens zu Tage getretene Wille des Gesetzgebers, \nStreitigkeiten im vorliegenden Zusammenhang nicht, wie im Gesetzentwurf der \nBundesregierung in Anlehnung an § 83 BPersVG zunächst vorgesehen, den Regeln \ndes arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu unterwerfen, sondern auf der \nGrundlage der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden zu lassen. \n\n47\n\nVgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Durchsetzung \nder Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - \nDGleiG) sowie die Stellungnahme des Bundesrates (Anlage 1) und die \nGegenäußerung der Bundesregierung (Anlage 2), BT-Drucks. 14/5679 S. 32 f., 36, \n38.\n\n48\n\nFür den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung ist allgemein \nanerkannt, dass sich im Rahmen von Organstreitverfahren die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO richtet, da Maßnahmen, die die \nRechtsstellung von Organen oder Organteilen betreffen, mangels Außenwirkung per \ndefinitionem keine Verwaltungsaktsqualität besitzen. \n\n49\n\nVgl. zum Kommunalverfassungsstreit OVG NRW, Urteil vom 26. April 1990 - 15 \nA 460/88 -, DVBl. 1991, 495, sowie Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B \n855/02 -, NVwZ-RR 2003, 228.\n\n50\n\nUm ein solches Organstreitverfahren handelt es sich der Sache nach auch bei \ndem gerichtlichen Verfahren gemäß § 22 BGleiG. Die Gleichstellungsbeauftragte ist \nals Teil der Personalverwaltung (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) ein eigenständiges \nKontrollorgan der Dienststelle, das nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG den Vollzug des \nBundesgleichstellungsgesetzes sowie sonstiger die Gleichstellung von Frauen und \nMännern betreffender Regelungen zu überwachen und zu fördern hat. Gegenstand \ndes gerichtlichen Verfahrens ist vor diesem Hintergrund ausschließlich die \nDurchsetzung und Verteidigung der der Gleichstellungsbeauftragten gesetzlich \nzugewiesenen organschaftlichen Beteiligungs- und Kontrollrechte. Dies ergibt sich \naus § 22 Abs. 3 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts nur darauf gestützt \nwerden kann, dass die - eigene - Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten \nverletzt oder einen den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes nicht \nentsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat. \n\n51\n\nVgl. zur Einordnung als Organstreitverfahren bereits Nds. OVG, Beschluss vom \n9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, Juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober \n2007 - VG 28 A 80.07 -, UA S. 6; s. auch v. Roetteken, BGleiG, Stand: September \n2007, § 22 BGleiG Rn. 31 und 34; sowie die Stellungnahme des Bundesrates im \nGesetzgebungsverfahren, BT-Drucks. 14/5679, S. 36.\n\n52\n\nDie sich aus der Einordnung als Organstreit ergebenden Folgerungen für die \nAusgestaltung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO werden \nschließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Einleitung des gerichtlichen \nVerfahrens - anders als sonst in Organstreitigkeiten - zwingend (vgl. § 22 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 Satz 1 BGleiG) ein Einspruch der Gleichstellungsbeauftragen \nvorgeschaltet ist, der nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG aufschiebende Wirkung \nentfaltet, wenn nicht die Dienststelle gemäß § 21 Abs. 1 Satz 4 BGleiG in \nentsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung \nangeordnet hat. Die insoweit vorgesehene entsprechende Anwendbarkeit der \nRegelungen über die aufschiebende Wirkung bleibt auf das dem gerichtlichen \nRechtsschutz vorgeschaltete Einspruchsverfahren beschränkt. § 22 BGleiG sieht ein \ndem § 80 Abs. 5 VwGO entsprechendes gerichtliches Verfahren, welches nach \nMaßgabe des § 123 Abs. 5 VwGO Vorrang vor dem vorläufigen Rechtsschutz im \nWege der einstweiligen Anordnung hätte, ausdrücklich nicht vor, sondern bestimmt \nvielmehr in Abs. 1 Satz 4, dass die Anrufung des Gerichts keine aufschiebende \nWirkung hat. \n\n53\n\nFür eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausschließlich über § 123 \nVwGO, wenn über Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten gestritten wird, etwa \nauch v. Roetteken, a.a.O., § 22 BGleiG Rn. 31.\n\n54\n\nDessen ungeachtet wäre vorliegend für eine gerichtliche Entscheidung in \nAnalogie zu § 80 Abs. 5 VwGO aber auch schon deshalb kein Raum, weil die \nGleichstellungsbeauftragte ein Einspruchsrecht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG \nnur bei gleichstellungsrechtlich relevanten Verstößen der (eigenen) Dienststelle hat, \nvon ihrem Recht folglich nur auf der ihr zugeordneten Ebene Gebrauch machen und \nsich daher nicht gegen das Verhalten anderer, insbesondere höherer Dienststellen \nwenden kann. \n\n55\n\nVgl. v. Roetteken, a.a.O., § 21 BGleiG Rn. 13 ff.\n\n56\n\nDarin liegt - ähnlich wie bei § 80 VwGO mit Blick auf die Handlungsform des \nVerwaltungsakts - eine gesetzlich vorgezeichnete Begrenzung für die Statthaftigkeit \ndes Einspruchsrechts. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, wendet sich die \nAntragstellerin unter Verkennung der Grenzen der ihr zugewiesenen Funktion als \nGleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit C. H. aber ausschließlich \ngegen Entscheidungen oder Maßnahmen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit \nbzw. begehrt die Beteiligung an diesen, ohne dass insoweit ein damit verbundener \noder eigenständiger Verstoß ihrer Dienststelle gegen solche Vorschriften des \nBundesgleichgleichstellungsgesetzes oder sonstige Bestimmungen, die die \nGleichstellung von Frauen und Männern betreffen und deren Einhaltung zu \nüberwachen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) die Antragstellerin berufen ist, tatsächlich \nvorliegt. Infolgedessen fehlt es von vornherein an einem statthaften Einspruch im \nSinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG, so dass im gerichtlichen \nEilrechtsschutzverfahren im Ergebnis keine Veranlassung besteht, eine analoge \nAnwendung des § 80 Abs. 5 VwGO in Erwägung zu ziehen, um dem Antrag zum \nErfolg zu verhelfen; denn alle hierauf gerichteten Überlegungen würden sachlogisch \ndie Statthaftigkeit des Einspruchs voraussetzen. \n\n57\n\nRichtet sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend nach § 123 \nVwGO, so hat die Beschwerde der Antragstellerin mit allen (verbliebenen) Anträgen \nkeinen Erfolg. \n\n58\n\nHinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1., mit dem die Antragstellerin der \nSache nach ein Beteiligungsrecht gemäß § 17 Abs. 2 BGleiG bei der Erstellung der \nHE/GA vom 30. November 2007 behauptet, ist ungeachtet der auch insoweit nicht \nganz unproblematischen Antragsbefugnis und der Frage eines Anordnungsgrundes \njedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n\n59\n\nNach § 17 Abs. 2 BGleiG hat, soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen \nfür nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, jede beteiligte Dienststelle die für \nsie zuständige Gleichstellungsbeauftragte gemäß den §§ 19 und 20 BGleiG an dem \nbei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Ihrem unmissverständlichen Wortlaut \nnach setzt diese Vorschrift die Beteiligung der nachgeordneten Dienststelle und die \nhieraus resultierende Anhängigkeit eines Teilverfahrens voraus. Die Antragstellerin \nhat indes schon im Ansatz nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei \nder Erstellung der HE/GA im Rahmen eines solchen Teilverfahrens beteiligt worden \nist. Das Verwaltungsgericht hat unter eingehender Würdigung der diesbezüglichen \nAngaben der Antragsgegnerin sowie der von ihm eingeholten dienstlichen \nStellungnahme des Vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung der Agentur für \nArbeit C. H. , Herrn L1. , keinerlei Anhaltspunkte für die Durchführung \neines Teilverfahrens auf örtlicher Ebene festzustellen vermocht. Was die \nAntragstellerin dem entgegensetzt geht auch im Beschwerdeverfahren über bloße \nMutmaßungen nicht hinaus. Soweit sie meint, es liege nahe, dass die örtliche \nGeschäftsführung über die Planungen im Vorfeld zumindest informiert gewesen sei, \nreicht dies zur Glaubhaftmachung eines bei der Antragsgegnerin durchgeführten \nTeilverfahrens ersichtlich nicht aus. Abgesehen davon, dass die etwaige Information \nnachgeordneter Dienststellen nicht zwangsläufig mit deren Beteiligung im Sinne des \n§ 17 Abs. 2 BGleiG gleichgesetzt werden kann, bietet die dienstliche Stellungnahme \ndes Herrn L1. vom 21. August 2007 im Übrigen keine Grundlage für derlei \nSpekulationen, so dass das Verwaltungsgericht weiteren Aufklärungsbedarf \nbetreffend einen Vorgang zu Recht verneint hat, der nach allen zur Verfügung \nstehenden Erkenntnissen gar nicht stattgefunden hat. \n\n60\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin kann aus § 17 Abs. 2 BGleiG keine \nVerpflichtung übergeordneter Dienststellen hergeleitet werden, bei der Vorbereitung \nvon Entscheidungen, die sich auch auf die örtliche Ebene auswirken können, \nTeilverfahren unter Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger und der dortigen \nGleichstellungsbeauftragten durchzuführen. Die Vorschrift regelt (lediglich) die \nBeteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten für den Fall, dass tatsächlich ein \nTeilverfahren stattfindet. Ob ein Teilverfahren durchgeführt wird, liegt demgegenüber \nallein im Organisationsermessen der höheren Dienststelle und entzieht sich damit \ndem Einfluss der nachgeordneten Dienststelle und der bei dieser bestellten \nGleichstellungsbeauftragten. Wie bereits dargelegt, ist die Gleichstellungsbeauftragte \nnach § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGleiG als Teil der Personalverwaltung unmittelbar \nder Dienststellenleitung zugeordnet, so dass sie für sich keine weitergehenden \nKompetenzen als diese selbst in Anspruch nehmen kann. \n\n61\n\nSo auch Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Juris Rn. 28; VG \nFrankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07 -, Juris Rn. 58; VG Schleswig, Urteil \nvom 30. August 2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober \n2007, a.a.O., UA S. 7 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 L 350/07 -, \nBA S. 8 f.\n\n62\n\nDie von der Antragstellerin in Bezug genommene Gegenauffassung, die in der \nNichtbeteiligung nachgeordneter Dienststellen u.U. einen Beteiligungsfehler sehen \nwill, den die nachgeordnete Dienststellenleitung sich zurechnen lassen müsse und \nden die dortige Gleichstellungsbeauftragte gerichtlich geltend machen könne, \n\n63\n\nvgl. v. Roetteken, a.a.O., § 17 BGleiG Rn. 26; im Ergebnis auch VG Stade, \nBeschluss vom 23. Mai 2007 - 3 B 609/07 -, BA S. 7 f.,\n\n64\n\nfindet weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze noch vermag sie zu erklären, \naus welchem Grunde es einer solchen Auslegung überhaupt bedarf. Trifft nämlich \neine übergeordnete Dienststelle Entscheidungen, die (auch) ihr nachgeordnete \nDienststellen berühren, erstreckt sich die Überwachungsfunktion der bei der höheren \nDienststelle tätigen Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 BGleiG ohne \nweiteres auch darauf zu prüfen, ob und ggf. wie sich die getroffenen Entscheidungen \nauf die nachgeordneten Dienststellen und die dort tätigen Beschäftigten unter \ngleichstellungsrechtlichen Gesichtspunkten auswirken. Dabei ist unerheblich, dass \ndie Gleichstellungsbeauftragte der höheren Dienststelle ausschließlich von den \ndortigen Beschäftigten gewählt wird. Wie sich aus der Zuordnung der \nGleichstellungsbeauftragten zur Personalverwaltung ergibt, ist sie unbeschadet ihrer \nWahl durch die weiblichen Beschäftigten ihrer Dienststelle - anders als im Bereich \nder Personal- und Schwerbehindertenvertretung - nicht deren Interessenvertreterin, \nsondern Sachwalterin der mit dem Bundesgleichstellungsgesetz verfolgten Ziele und \ndamit dem allgemeinen Interesse verpflichtet. \n\n65\n\nVgl. v. Roetteken, a.a.O., § 18 BGleiG Rn. 12.\n\n66\n\nDie so verstandene Funktion der Gleichstellungsbeauftragten schließt objektiv-\nrechtlich die angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten ihrer jeweiligen \nDienststelle (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) ein, lässt eine einseitige Verengung \nhierauf, wie sie der Antragstellerin offensichtlich vorschwebt, aber nicht zu, so dass \nauch die Wahrung der Interessen der in nachgeordneten Dienststellen tätigen \n(weiblichen) Beschäftigten die Konstruktion einer Beteiligungspflicht der dortigen \nGleichstellungsbeauftragten über den in § 17 Abs. 2 BGleiG ausdrücklich geregelten \nFall eines anhängigen Teilverfahrens hinaus nicht erfordert. \n\n67\n\nSoweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, die \nGleichstellungsbeauftragte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit sei ihren aus \n§ 17 Abs. 1 BGleiG folgenden Informationspflichten gegenüber den \nGleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststellen - auf Veranlassung \nder Zentrale - nicht nachgekommen, ergibt sich auch daraus keine Beteiligungspflicht \ngemäß § 17 Abs. 2 BGleiG. § 17 Abs. 1 BGleiG normiert - anders als die \nAntragstellerin wohl meint - keine Art von Ersatzverfahren zu der Stufenbeteiligung \nnach § 17 Abs. 2 BGleiG mit der Folge, dass etwa bei Nichtdurchführung des einen \nVerfahrens zwingend das andere durchzuführen wäre, sondern legt lediglich die \nVerantwortlichkeit der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörde für \nden Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten in ihrem \nGeschäftsbereich fest. Ungeachtet dessen, ob sich aus § 17 Abs. 1 BGleiG ein \numfassender Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten nachgeordneter \nBehörden gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörde \nergibt, kann die Antragstellerin aus der behaupteten Verletzung eines solchen \nInformationsanspruchs damit jedenfalls nichts für einen Anspruch auf Beteiligung \nnach § 17 Abs. 2 BGleiG gegen die Antragsgegnerin herleiten. Dafür, dass die \nGleichstellungsbeauftragte bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit im Übrigen \ngehindert gewesen wäre, ihre Beteiligungs- und Kontrollrechte effektiv \nwahrzunehmen, ergeben sich schließlich auch aus dem Vorbringen der \nAntragstellerin keinerlei Anhaltspunkte. \n\n68\n\nDer Feststellungsantrag zu 2. ist aus entsprechenden Erwägungen erfolglos, \nsoweit die Antragstellerin damit ihre zukünftige Beteiligung an der weiteren Erstellung \nvon HE/GA bzw. Ergänzungen zu der HE/GA vom 30. November 2007 bereits \nunabhängig von der Durchführung von Teilverfahren erreichen will. Im Übrigen fehlt \ndas für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes \nerforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis, da ihr Vorbringen nicht den \ngeringsten Anhalt dafür bietet, dass die Antragsgegnerin ihre Beteiligung im Rahmen \neines in Zukunft anhängig werdenden Teilverfahrens rechtswidrig verweigern würde. \n\n69\n\nDie Feststellungsanträge zu 3. und 4., mit denen die Antragstellerin sich der \nSache nach übereinstimmend gegen ihre vorzeitige Abberufung aus dem Amt der \nGleichstellungsbeauftragten zum 31. Dezember 2007 nach Maßgabe der Nr. 9 der \nHE/GA vom 30. November 2007 wendet, sind mangels Antragsbefugnis unzulässig. \nAbgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall des § 22 Abs. 3 Nr. 2 BGleiG \nkann die Anrufung des Gerichts nach Nr. 1 der Vorschrift nur darauf gestützt werden, \ndass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Diese \nRegelung ist Ausdruck der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens als \nOrganstreit und beschränkt die Antrags- bzw. Klagebefugnis der \nGleichstellungsbeauftragten auf die Geltendmachung (möglicher) \nRechtsverletzungen durch die Dienststelle, der sie organisatorisch zugeordnet ist. \nDie Antragstellerin richtet sich vorliegend jedoch ersichtlich nicht gegen eine \nMaßnahme der Antragsgegnerin, sondern allein gegen eine für die nachgeordneten \nDienststellen verbindliche Organisationsentscheidung der Zentrale der \nBundesagentur für Arbeit. \n\n70\n\nEine Antragsbefugnis ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, \ndass die vorzeitige Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten einen \nentsprechenden Umsetzungsakt durch die zuständige Dienststellenleitung erfordern \nwürde. \n\n71\n\nSo im Ergebnis aber Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Juris \nRn. 25, unter Hinweis darauf, dass es zur Erlangung der Amtsstellung einer \nGleichstellungsbeauftragten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG neben deren Wahl \neines umsetzenden Bestellungsaktes der Dienststellenleitung bedürfe. \n\n72\n\nUnabhängig davon, ob ein solcher Umsetzungsakt seitens der örtlichen \nDienststellenleitung vorliegend tatsächlich erforderlich ist und dementsprechend \nbereits vorgenommen wurde oder noch vorzunehmen wäre, käme diesem aufgrund \nder in Nr. 9 der HE/GA verbindlich getroffenen Entscheidung, wonach die Amtszeiten \nder jeweils bestellten Gleichstellungsbeauftragten in allen Agenturen für Arbeit mit \nAblauf des 31. Dezember 2007 enden, jedenfalls insoweit, als er das vorzeitige \nAusscheiden der Antragstellerin aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten \nbeträfe, keine eigenständige (konstitutive) Bedeutung zu, so dass es nicht \ngerechtfertigt ist, der Antragstellerin allein mit Blick hierauf ein gerichtliches \nAntragsrecht zuzubilligen. Denn die wie auch immer im Übrigen rechtlich \neinzuordnende Umsetzung der \"Abberufung\" vom Amt der \nGleichstellungsbeauftragten ist lediglich sachlogische Konsequenz aus dem Wegfall \ndes Arbeitsbereiches für eine Gleichstellungsbeauftragte in C. H. in \nVerbindung mit der zentralisierenden Auslagerung des Aufgabenbereichs \"Personal\" \nnach L. . Die Dienststellenleitung hat insoweit keinen eigenständigen \nGestaltungsspielraum, dessen Wahrnehmung zu Rechtsverletzungen führen könnte, \ndie zu beanstanden die Antragstellerin befugt sein könnte. Soweit ein ggf. \nnotwendiger Umsetzungsakt demgegenüber (allein) die Zuweisung eines neuen \nAufgabenkreises innerhalb der Agentur für Arbeit C. H. beträfe, wäre die \nAntragstellerin hierdurch nicht (mehr) in ihrer organschaftlichen Rechtsstellung als \nGleichstellungsbeauftragte, sondern lediglich als sonstiges Glied der Verwaltung \nbetroffen. \n\n73\n\nEbenso sind Überlegungen abzulehnen, die örtliche Dienststellenleitung müsse \nsich, um der dortigen Gleichstellungsbeauftragten die Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes zu ermöglichen, die in Nr. 9 der HE/GA getroffenen \nEntscheidungen zurechnen lassen. \n\n74\n\nSo VG Arnsberg, Beschluss vom 8. August 2007, a.a.O., BA S. 11 f.\n\n75\n\nWie bereits oben dargelegt, durchbricht die Annahme, eine nachgeordnete \nDienststelle habe ungeachtet ihres fehlenden Einflusses hierauf u.U. für \nEntscheidungen und Maßnahmen der höheren Dienststelle einzustehen, ohne \nzureichenden Grund das im Bundesgleichstellungsgesetz selbst angelegte Prinzip \nausschließlich dienststellenbezogener Beteiligungs- und Kontrollrechte einer \nGleichstellungsbeauftragten. \n\n76\n\nAuf die sowohl von den Beteiligten als auch vom Verwaltungsgericht eingehend \nerörterte Frage, ob die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit berechtigt war, die \nAmtszeit der in den örtlichen Arbeitsagenturen tätigen Gleichstellungsbeauftragten \nvorzeitig zum 31. Dezember 2007 enden zu lassen, kommt es danach im \nvorliegenden Verfahren nicht an. Diese kann lediglich durch die bei der Zentrale der \nBundesagentur bestellte Gleichstellungsbeauftragte zum Gegenstand gerichtlicher \nÜberprüfung gemacht werden. Damit aber ist zugleich der Wahrung \ngleichstellungsrechtlicher Belange auch auf örtlicher Ebene hinreichend Rechnung \ngetragen. \n\n77\n\nWas den im vorliegenden Zusammenhang gestellten Hilfsantrag betrifft, der \nAntragsgegnerin aufzugeben, es vorläufig zu unterlassen, die Antragstellerin aus \ndem Amt der Gleichstellungsbeauftragten abzuberufen, bedürfte es dessen \nEntscheidung zunächst schon gar nicht, da die seitens der Antragstellerin hierfür \nformulierte Bedingung nicht erfüllt ist. Dessen ungeachtet fehlt es aber auch insoweit \nan der notwendigen Antragsbefugnis, da die Antragstellerin sich bei zutreffendem \nVerständnis ihres Begehrens erneut allein gegen eine Maßnahme der Zentrale der \nBundesagentur für Arbeit wendet. Wegen der weiteren Begründung kann auf die \nvorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund kann im \nÜbrigen dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines \nauf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Organstreitverfahrens \neine einstweilige Anordnung, durch deren Erlass Handlungs- und \nUnterlassungspflichten auferlegt würden und darüber hinaus - wie hier - die \nHauptsache (wesentlich) vorweggenommen würde, überhaupt ergehen könnte. \n\n78\n\nDer Antrag zu 5. ist schließlich bereits infolge Zeitablaufs unzulässig geworden, \nsoweit die Antragstellerin begehrt, die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim \nInternen Service betreffend die Agentur für Arbeit C. H. nicht vor einer \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache durchzuführen, da die nach Nr. 9 \nder HE/GA vorgesehenen Neuwahlen mittlerweile am 15. November 2007 \nstattgefunden haben. Im Übrigen, soweit die Antragstellerin begehrt, ihr Amt vorläufig \nnicht durch eine beim Internen Service bestellte Gleichstellungsbeauftragte zu \nersetzen, ist aus den vorgenannten Gründen wiederum eine Antragsbefugnis nicht \ngegeben. \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht vor dem Hintergrund der vom Senat für zutreffend gehaltenen Begründung \nder erstinstanzlichen Festsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 \nAbs. 1 GKG. \n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-14/1-b-1839-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":22},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":11},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":9},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-14/1-b-1839-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259037","retrieved":"2026-07-09 02:23:54.789534+00:00"}}