{"status":"available","doknr":"OLD259036","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1214.17B775.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-14","aktenzeichen":"17 B 775/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben.\n\n3\n\nDer Einwand, die Vollziehungsanordnung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 5. Dezember 2005 verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 der\n\n4\n\nRichtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der \nSondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus \nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 56, \nS. 850),\n\n5\n\ngreift nicht durch. Hierauf kommt es nach dem Verstreichen der Umsetzungsfrist für die \nRichtlinie 2004/38/EG am 30. April 2006, die an die Stelle der Richtlinie 64/221/EWG \ngetreten ist, nicht mehr an.\n\n6\n\nStändige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. März 2007 - 17 B 1842/06 - \nund vom 17. Juli 2007 - 17 B 774/06 -.\n\n7\n\nZur Begründung hat der Senat in den vorgenannten Entscheidungen ausgeführt:\n\n8\n\n„... Die genannte Vorschrift normiert verfahrensrechtliche Mindestgarantien in Bezug auf \nnäher bezeichnete aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Hiernach trifft die Verwaltungsbehörde \ndie Entscheidung über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder \nüber die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in \ndringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des \nAufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen \nRechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, sofern keine \nRechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung \nbetreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben. Nach der Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gilt diese Rechtsschutzgarantie auch für \ntürkische Staatsangehörige, denen die Rechtstellung nach Art. 6 oder - wie im Falle des \nAntragstellers - Art. 7 ARB 1/80 zukommt,\n\n9\n\nEuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C - 136/03 - (Dörr und Ünal), Rdn. 69, EuGHE I 2005, \n4759 = NVwZ 2006, 72; ebenso: BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, \nBVerwGE 124, 217 = NVwZ 2006, 472.\n\n10\n\nEs kann vorliegend dahinstehen, ob aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG zu \nfolgern ist, dass außer in \"dringenden Fällen\" die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer \nAusweisungsverfügung erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids ergehen darf, \n\n11\n\nso: VG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 23 L 1150/05 -, InfAuslR 2006, 117, \n\n12\n\nund ob gegebenenfalls hier ein \"dringender Fall\" gegeben ist. Diese Fragen stellen sich \ninzwischen nicht mehr, da die Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 durch \nArt. 38 Abs. 2 der \n\n13\n\nRichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 \nüber das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der \nMitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 S. 77)\n\n14\n\naufgehoben worden ist, die ihrerseits keine Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG \nentsprechende Verfahrensregelung enthält. Diese Änderung der Rechtslage ist im \nvorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, \n\n15\n\nvgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 -, InfAuslR 2006, \n350, betreffend den - mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG nicht zu vereinbarenden - \nlandesrechtlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens gegen eine \nAusweisungsverfügung.\n\n16\n\nDies gilt auch dann, wenn man mit dem \n\n17\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2006 - 11 S 2299/05 -, ZAR 2006, 417 \n(Leitsatz), \n\n18\n\nzugrunde legt, dass ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG \nunbeschadet ihrer späteren Aufhebung weiterhin beachtlich ist, wenn im Zeitpunkt der \nAufhebung das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen war. Denn das die Ausweisung \ndes Antragstellers betreffende Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, da der \nErlass des Widerspruchsbescheids noch aussteht. Die Entscheidung über die sofortige \nVollziehbarkeit der Ausweisung ist als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zu \nqualifizieren,\n\n19\n\nvgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, Rdn. 80 zu \n§ 80,\n\n20\n\nund als solche nicht Gegenstand eines selbständigen Verwaltungsverfahrens. ... .\"\n\n21\n\nHieran hält der Senat fest. Die Beschwerde zeigt keine neuen Aspekte auf, die ein \nerneutes Überdenken erforderlich machen könnten.\n\n22\n\nDie Einwände der Beschwerde gegen die negative Legalprognose verfangen nicht. Der \nSenat teilt - auch bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von dem Antragsteller eine konkrete \nWiederholungsgefahr ausgeht und zu befürchten ist, dass sich diese noch vor dem \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren könnte.\n\n23\n\nDer Antragsteller hat durch die von ihm seit seinem 18. Lebensjahr kontinuierlich \nbegangenen, sich stetig steigernden Straftaten ein nachhaltig gestörtes Verhältnis zur \nRechtsordnung an den Tag gelegt. Die in der angefochtenen Ausweisungsverfügung im \nEinzelnen aufgeführten und bewerteten Straftaten - zuletzt Verurteilung wegen unerlaubten \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in sieben Fällen, davon in vier Fällen mit \neiner nicht geringen Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten durch Urteil \ndes Amtsgerichts Herne vom 10. März 2005 - veranschaulichen eindrucksvoll, dass der \nAntragsteller ein tief in seiner Person verwurzeltes Problem mit der Rechtsordnung hat und \nwiderspiegeln seine besonders ausgeprägte kriminelle Energie. In dieser Überzeugung sieht \nsich der Senat dadurch bestätigt, dass der Antragsteller nicht nur ausländerrechtliche \nVerwarnungen in den Wind schlug, sondern nicht einmal aus Verurteilungen zu langjährigen \nHaftstrafen verbunden mit Strafhaft seine Lehren gezogen hat.\n\n24\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zwischenzeitlich einen \ngrundlegenden Läuterungsprozess vollzogen und die Gebote der Rechtsordnung nunmehr so \nnachhaltig verinnerlicht hätte, dass die Begehung neuerlicher schwerer Straftaten mit der \ngebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, werden mit der Beschwerde nicht \ndargelegt. Die Teilnahme an einer Drogentherapie in der Zeit vom 20. Juni 2005 bis zum 18. \nDezember 2005 in der Fachklinik R. , die vorgetragene ambulante Therapie im \nDrogenberatungszentrum „L. „ und die unauffälligen Befunde von vier im Rahmen der \nBegutachtung der Kraftfahreignung erstellten Drogenscreenings führen nicht zu der \nAnnahme, dass von ihm eine relevante Gefahr der Begehung künftiger Straftaten nicht mehr \nausgeht. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn die bisherige Delinquenz ausschließlich Folge \neiner Suchtmittelabhängigkeit war und diese dauerhaft überwunden ist. Für beide \nVoraussetzungen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Dass die von ihm \nbegangenen massiven Straftaten ausschließlich suchtbedingt waren, lässt sich dem Urteil des \nAmtsgerichts Herne vom 10. März 2005 schon nicht entnehmen. Es spricht vielmehr alles \ndafür, dass diese vor allem von Gewinnstreben getragen waren. Selbst eine erfolgreich \nabgeschlossene Drogentherapie gestattet angesichts der erfahrungsgemäß hohen \nRückfallquote noch nicht die Prognose, dass von dem Betroffenen eine ordnungsrechtlich \nrelevante Wiederholungsgefahr nicht mehr ausgeht. Eine solche Prognose ist erst nach \ndrogen- und straffreier Lebensführung über einen erheblichen Zeitraum gerechtfertigt.\n\n25\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - 17 B 851/07 -.\n\n26\n\nDieser ist noch nicht verstrichen. Es kommt hinzu: Der Antragsteller ist in sein Umfeld \nzurückgekehrt. Die in der Vergangenheit zum Drogenmilieu geknüpften Kontakte lassen sich \nerfahrungsgemäß wieder beleben. Entgegen der Annahme der Stellungnahme der Fachklinik \nR. vom 10. Oktober 2005 („Herr F. ist mit seinem Wunsch nach abstinenter und \nkriminalitätsfreier Lebensführung glaubhaft\") ist der Antragsteller erneut straffällig \ngeworden. Er ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 1. \nJuni 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 8. Januar 2007 zu einer \nGeldstrafe verurteilt worden. In das gleiche Bild passt, dass die Staatsanwaltschaft Bonn mit \nAnklageschrift vom 19. Oktober 2007 wegen zweier kurze Zeit später am 19. März 2007 und \n26. März 2007 tateinheitlich begangener Taten - Urkundenfälschung (Vorzeigen eines \ngefälschten litauischen Führerscheins) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis - erneut Anklage \nerhoben hat. Angesichts des gegen ihn laufenden Ausweisungsverfahrens stellt die erneute \nstrafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Herne-Wanne eindrucksvoll unter Beweis, \ndass ihn selbst drohende ausländerbehördliche Maßnahmen und deren gravierende Folgen zur \nRespektierung der Rechtsordnung nicht bewegen können. Vor diesem Hintergrund kommt es \nauf die mit der Beschwerde gerügte Annahme des Verwaltungsgerichts, bereits die \nAnklageerhebung der Staatsanwaltschaft Bochum wegen Betruges und Beleidigung - das \nStrafverfahren endete mit einem Freispruch - widerlege seine Einschätzung eines zukünftigen \nstraffreien Verhaltens, für die negative Legalprognose nicht entscheidend an. Gleiches gilt für \ndie mit der Beschwerde vorgetragenen Bemühungen um eine Anstellung. Diese haben \nerkennbar keine stabilisierende Wirkung gehabt.\n\n27\n\nDie Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ist entgegen der Beschwerde auch im Hinblick \nauf die durch Art. 6 GG geschützten familiären Beziehungen zu seinen Eltern gewahrt. Im \nBundesgebiet leben weitere nahe Angehörige, die den erkrankten Eltern Hilfe leisten können. \nDass diese bei einer gehörigen Anstrengung hierzu nicht in der Lage wären, ist nicht \nhinreichend glaubhaft gemacht worden. Unabhängig davon muss das Interesse an der \nUnterstützung der Eltern hinter den gegenläufigen spezialpräventiven öffentlichen Interessen \nan einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Wie dargelegt, besteht die hinreichend konkrete \nGefahr, dass der Antragsteller - auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluss eines über \nmehrere Instanzen betriebenen Klageverfahrens - erneut gewichtig straffällig werden wird. \nAngesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die Bevölkerung ist das Interesse, \ndie Familiengemeinschaft in Deutschland zu leben, als nachrangig zu bewerten. Der hiesigen \nBevölkerung sind weitere Straftaten des Antragstellers nicht mehr zumutbar.\n\n28\n\nSoweit mit der Beschwerde Rechtmäßigkeitsbedenken in Bezug auf Art. 28 Abs. 3 a) der \nRichtlinie 2004/38/EG geäußert werden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat \nder Senat bisher offen gelassen, ob die vorgenannte Vorschrift auf türkische Staatsangehörige \nAnwendung findet, die sich auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen \nkönnen.\n\n29\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - 17 B 1842/06 - und vom 21. März 2007 - 17 \nB 773/06 -; die Frage verneinend: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2007 - 18 A 3894/05 \n- und vom 15. Mai 2007 - 18 B 2389/06 -, EZAR NF 19 Nr. 20, jeweils mit weiteren \nNachweisen auch zur Gegenauffassung; offen gelassen: EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - \nC-349/06 - (Polat).\n\n30\n\nAus der Offenheit einer gemeinschaftsrechtlichen Frage folgt aber nicht automatisch, dass \ndem Aussetzungsinteresse des Antragstellers größeres Gewicht zukäme als dem öffentlichen \nVollzugsinteresse. Vielmehr ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller \nrelevanten Aspekte des konkreten Einzelfalles zu prüfen, welches der widerstreitenden \nVollzugsinteressen überwiegt. Angesichts der hier bestehenden ernsthaften Besorgnis, die \nvom Antragsteller ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich vor \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, haben unter den hier vorliegenden \nUmständen die Interessen des Antragstellers am (einstweiligen) Verbleib in Deutschland \nzurückzustehen. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-14/17-b-775-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-14/17-b-775-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259036","retrieved":"2026-07-09 02:23:54.689369+00:00"}}