{"status":"available","doknr":"OLD259073","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.8A2810.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"8 A 2810/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom \n20. April 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Landwirt und betreibt eine Windkraftanlage des Typs Enercon E-40 \nmit einer Gesamthöhe von 99,9 m, die er - nach einem stattgebenden \nVerpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. Mai 2002 - 4 K \n2076/01 - und anschließender Erteilung einer Baugenehmigung - ca. 100 m entfernt \nvon seiner Hofstelle errichtet hat. \n\n3\n\nEr begehrt mit dem vorliegenden Verfahren eine Genehmigung für die Errichtung \nund den Betrieb einer weiteren Windkraftanlage vom Typ Enercon E-66/18.70 mit \neiner Nennleistung von 1,8 MW und einer Gesamthöhe von 121 m (Nabenhöhe 86 \nm, Rotordurchmesser 70 m) etwa 300 m südlich der Hofstelle und etwa 250 m süd-\nsüdöstlich der vorhandenen Anlage. Der Vorhabenstandort liegt auf dem Grundstück \nGemarkung Bad Sassendorf, Flur , Flurstück , in einem landwirtschaftlich genutzten \nBereich ca. 1 km südwestlich von Bad Sassendorf und 1,2 km nordöstlich von Soest. \nIn einer Entfernung von 350 bis 375 m verlaufen im Süden die K und eine \nBahnlinie. Im Westen befinden sich in einer Entfernung von etwa 400 m die B 475 n \nauf einem Damm und östlich des Damms die T. , ein Trockenbach.\n\n4\n\nDer Bereich gehört - wie der weit überwiegende Teil des Gemeindegebiets der \nBeigeladenen - zu dem unter dem 17. Dezember 2004 bekannt gemachten (MBl. \nNRW. 2005, S. 66), insgesamt ca. 500 km2 großen Europäischen Vogelschutzgebiet \n\"Hellwegbörde\". Zweck der Unterschutzstellung dieses Gebiets ist die \"Erhaltung und \nEntwicklung der durch Offenheit, Großräumigkeit, weitgehende Unzerschnittenheit \nund überwiegende ackerbauliche Nutzung geprägte Agrarlandschaft als Brutgebiet \ninsbesondere für Wiesen- und Rohrweihe und Wachtelkönig sowie als Rast- und \nDurchzugsgebiet insbesondere für Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer, Kornweihe \nund Rotmilan.\"\n\n5\n\nDer Bereich zwischen Soest und Bad Sassendorf steht teilweise unter \nLandschaftsschutz. Zunächst galt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur \nFestsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Kreis Soest vom 4. Dezember 1984 \n(LSchVO 1984), die am 25. Dezember 2004 durch die Ordnungsbehördliche \nVerordnung der beklagten Bezirksregierung vom 8. Dezember 2004, Abl. Bez. Reg. \nAbg. 2004, S. 535 (SiVO 2004), ersetzt wurde. Die Grenze des durch die SiVO 2004 \neinstweilig sichergestellten Landschaftsschutzgebiets verläuft - nach Maßgabe der \nbei der Beklagten verwahrten und dort einzusehenden Landschaftsschutzkarte - in \neiner Entfernung von ca. 30 m zu dem Vorhabenstandort durch das Flurstück 206, so \ndass dieser innerhalb des Schutzgebiets liegt. \n\n6\n\nDer Vorhabenstandort liegt außerhalb der im zwischenzeitlich mehrfach \ngeänderten Flächennutzungsplan der Beigeladenen dargestellten \nKonzentrationszone für die Nutzung der Windkraft. Im Einzelnen kam es zu \nfolgenden Änderungen des Flächennutzungsplans:\n\n7\n\nDie im Januar 1999 in Kraft getretene 35. Änderung des Flächennutzungsplans \nwies eine ca. 10 ha große Konzentrationszone südöstlich des Ortsteils C. an \nder Grenze zum Gebiet der Gemeinde Erwitte aus. Die Beigeladene beschränkte die \ndort zulässigen Anlagen auf eine Gesamthöhe von 100 m. Die Darstellung der \nKonzentrationszone beruhte auf einer Untersuchung des Gemeindegebiets aus dem \nJahr 1998. Diese ermittelte zunächst eine Vielzahl sogenannter neutraler Flächen. Im \nHinblick auf den Konzentrationszweck schied die Beigeladene zunächst kleinere \nFlächen (unter 10 ha) aus. Mit dem Argument, dass größere Flächen, die nur durch \nklassifizierte Straßen durchschnitten würden, keine Berücksichtigung fänden, \"wenn \nsie im Windschatten von größeren Ansiedlungen\" lägen, wurden darüber hinaus alle \nFlächen östlich von Soest ausgeschieden. Danach verblieb nur eine Fläche \nsüdöstlich von C. . Im Erläuterungsbericht ist zu dieser ca. 10 ha großen \nFläche ausgeführt, dass diese sich in 200 m Entfernung zu ornithologisch \nbedeutsamen Feldfluren befinde. Im Zusammenhang mit der Höhenbegrenzung, die \nauf Aspekte des Landschafts-, Immissions- und Vogelschutzes und der \nFlugsicherung gestützt wurde, heißt es, dass die Höhe von 100 m der normalen \nFlughöhe von Singvögeln entspreche.\n\n8\n\nDie ausgewiesene Konzentrationszone wurde in der Folgezeit mit fünf jeweils \n85 m hohen Windkraftanlagen bebaut. Drei weitere Windkraftanlagen entstanden in \nunmittelbarer Nachbarschaft auf dem angrenzenden Gebiet der Gemeinde Erwitte. \n\n9\n\nNachdem das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem die vorhandene \nWindkraftanlage des Klägers betreffenden Verwaltungsstreitverfahren 4 K 2076/01 \nBedenken gegen die Wirksamkeit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen geäußert hatte, beschloss der Rat der Beigeladenen im März 2003, \ndas Verfahren zur Ermittlung und Ausweisung von Konzentrationszonen für \nWindkraftanlagen zu wiederholen und dabei die Bauleitplanung an geänderte \nrechtliche Bedingungen, neue landschaftsfachliche Beurteilungen und den \nGemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und \nSport, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und der \nStaatskanzlei vom 3. Mai 2002, MBl. NRW. S. 742, (Windenergieerlass) anzupassen. \nAus den geänderten Beurteilungskriterien, insbesondere der Berücksichtigung des \nWiesenweihe-Schutzprogramms, einer im März 2003 zwischen dem Land Nordrhein-\nWestfalen und mehreren Gemeinden sowie weiteren Vertragspartnern \ngeschlossenen Vereinbarung, folgerte die Beigeladene, dass ihr Gemeindegebiet \nkeine für die Aufstellung von Windkraftanlagen geeigneten Flächen aufweise; die \nbereits bestehende Konzentrationszone solle jedoch unter Beibehaltung der \nHöhenbegrenzung auf 100 m aus Gründen des Bestandsschutzes bestehen bleiben. \nMit Beschluss vom 25. Juni 2003 stellte der Rat der Beigeladenen die dargelegten \nErwägungen als 1. Änderung zur 35. Änderung des Flächennutzungsplans fest. Der \nBeschluss wurde am 5. November 2003 bekannt gemacht.\n\n10\n\nIm September 2004 leitetet der Rat der Beigeladenen ein weiteres Verfahren zur \nÄnderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Ausweisung von \nKonzentrationszonen für Windkraftanlagen ein. Anlass hierfür war neben wiederum \nvom Verwaltungsgericht Arnsberg geäußerten Bedenken dagegen, dass trotz \nfehlender Eignungsflächen eine Vorrangzone ausgewiesen worden war, der \nUmstand, dass das Vogelschutzgebiet \"Hellwegbörde\" zwischenzeitlich der EG-\nKommission gemeldet worden war. Die am 22. Juni 2005 beschlossene und am \n1. September 2005 bekannt gemachte 2. Änderung der 35. Änderung des \nFlächennutzungsplans führte zu einer Verkleinerung der bestehenden \nKonzentrationszone um ca. 3 ha, die ausweislich des Erläuterungsberichts aus März \n2005 auf der Berücksichtigung eines Entwicklungskorridors in Bezug auf vorhandene \nSiedlungsstrukturen beruhen soll. Im Erläuterungsbericht heißt es unter Nr. 9 \n\"Umweltbericht\", in der 6,3 ha großen Fläche seien vier Anlagen errichtet, eine fünfte \nAnlage liege im Bereich des Entwicklungskorridors zur Ortschaft X. . \nFerner ist im Erläuterungsbericht ausgeführt, dass die Flächen innerhalb des \nVogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" generell als für die Nutzung der Windkraft \nungeeignet, d.h. als Ausschlussflächen angesehen worden seien. Jedenfalls \nentspreche es den städtebaulichen Zielen des Flächennutzungsplans, Kollisionen \nzwischen dem öffentlichen Belang der Auswirkungen auf Tiere, Landschaft und die \nbiologische Vielfalt dadurch aufzulösen, dass dem Naturschutz Vorrang vor der \nFörderung der Nutzung erneuerbarer Energien gegeben werde. Die ausgewählte \n6,3 ha große Fläche liege zwar innerhalb des im Windenergieerlass vorgesehenen \nPrüfabstands von 300 m zum Vogelschutzgebiet; das nordrhein-westfälische \nMinisterium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \n(MUNLV) habe aber ausgeführt, dass rechtskräftig genehmigte Anlagen gemäß den \nFFH-Verwaltungsvorschriften Bestandsschutz genössen. In diesen Fällen, wie auch \nim Zusammenhang mit Repowering-Vorhaben, gelte die Regelvermutung, dass diese \nMaßnahmen in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, so dass bei \nErsetzung einer Windkraftanlage durch eine leistungsfähigere in der Regel keine \nzusätzliche Verträglichkeitsprüfung mehr durchzuführen sei. Demnach stehe in \ndiesem Fall einer Darstellung der Fläche als Konzentrationsfläche nichts entgegen. \nErgänzend ist unter Nr. 9 des Erläuterungsberichts ausgeführt: Die Umgebung des \nPlangebiets weise grundsätzlich gut strukturierte Bereiche mit unterschiedlichen \nLandschaftselementen auf und komme als Lebensraum für seltene Pflanzen und \nTiere in Betracht, weshalb die Umgebung auch als bedeutsames Vogelschutzgebiet \ngemeldet worden sei. Durch die bestehenden Windkraftanlagen sei diese \nBiotopfunktion jedoch einschränkt. Aus diesem Grund seien die Bereiche, die bereits \nin den Flächennutzungsplänen als Konzentrationszone für Windkraftanlagen \ndargestellt seien, allgemein bei der Meldung des Vogelschutzgebiets \nherausgenommen worden. Nach Maßgabe der im Einzelnen ausgeführten \nAusschlusskriterien und Abwägungsbelange hätten sich zwei weitere restriktionsfreie \nBereiche ergeben, die aber nicht als Vorranggebiete ausgewiesen würden. Eine \n0,6 ha große Fläche an der Grenze zur Stadt Soest werde deshalb ausgeschieden, \nweil dort zukünftig ein Gewerbegebiet angrenzend an ein auf Soester Seite \nvorhandenes Gewerbegebiet ausgewiesen werden solle. Eine 0,4 ha große Fläche \nan der Gemeindegrenze nach Soest werde als ungeeignet angesehen, weil sie \nunmittelbar am Rand des Vogelschutzgebiets liege. Beide Flächen seien zudem zu \nklein.\n\n11\n\nAm 25. Oktober 2002 beantragte der Kläger beim Landrat des Kreises Soest die \nErteilung einer Baugenehmigung für die streitgegenständliche Anlage. Mit Bescheid \nvom 18. November 2002 lehnte der Landrat des Kreises Soest den Bauantrag des \nKlägers mit der Begründung ab, dass der Standort des Vorhabens außerhalb der im \ngemeindlichen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone für \nWindkraftanlagen liege. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte am \n10. April 2003 zurück. Zur Begründung verwies sie ergänzend erstmals darauf, dass \nsich der Standort innerhalb des durch Verordnung von 1984 unter Schutz gestellten \nLandschaftsschutzgebiets befinde.\n\n12\n\nBereits zuvor, am 19. März 2003, hatte der Kläger gegen den Landrat des \nKreises Soest die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Untätigkeitsklage \nauf Erteilung einer Baugenehmigung erhoben (VG Arnsberg 4 K 1055/03).\n\n13\n\nMit Schreiben vom 23. Juni 2003 hat der Kläger die Erteilung einer Befreiung \nbzw. Ausnahme von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung beantragt, die \nder Landrat des Kreises Soest nach Einholung von Stellungnahmen der \nBeigeladenen und der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis \nSoest e.V. (ABU) durch Bescheid vom 15. Oktober 2003 abgelehnt hat. Den \ndagegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n9. März 2004 zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger am 24. März 2004 auch \ninsoweit Klage erhoben (VG Arnsberg 1 K 985/04), zu deren Begründung er geltend \ngemacht hat: Die Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahr 1984 sei infolge der \nvorhandenen Belastungen des Landschaftsraums, insbesondere durch die auf einem \nDamm verlaufende B 475 n, funktionslos. Es sei nicht festgelegt, was mit der \nUnterschutzstellung konkret beabsichtigt sei. Jedenfalls sei eine Ausnahme zu \nerteilen. Die Grenze des Schutzgebiets verlaufe ohne erkennbaren Grund mitten \ndurch eine ackerbaulich genutzte Fläche. Die im Jahr 2004 erlassene \nSicherstellungsverordnung sei unwirksam, weil sie den Ermächtigungsrahmen des \n§ 42 e Abs. 1 des Landschaftsgesetzes (LG NRW) überschreite, indem sie die \nVerbotstatbestände aus der Landschaftsschutzverordnung 1984 überwiegend \nwortgleich übernehme.\n\n14\n\nZur Begründung seiner auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage \nhat der Kläger vorgetragen: Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen (in der \nFassung der 1. Änderung der 35. Änderung) stehe dem Vorhaben nicht entgegen. \nDer Plan sei schon deshalb unwirksam, weil er städtebaulich nicht erforderlich sei; \nder Bereich der ausgewiesenen Konzentrationszone sei ausweislich des \nErläuterungsberichts bereits nach der eigenen Einschätzung der Beigeladenen für \nWindkraftanlagen wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes \nungeeignet. Die betreffende Fläche befinde sich in unmittelbarer Nähe eines \nbedeutsamen Brutgebiets der Wiesenweihe östlich von U. und südlich von \nN. . Zudem stelle der Flächennutzungsplan eine Verhinderungsplanung dar, \ndie der Windkraftnutzung nicht in substantieller Weise Raum schaffe. Die Kapazität \nder ausgewiesenen Zone sei mit fünf Anlagen bereits erschöpft. Die \nvorangegangene Fassung der 35. Änderung des Flächennutzungsplans sei - wie das \nVerwaltungsgericht Arnsberg zutreffend angemerkt habe - unwirksam, weil das \nhinsichtlich der östlich von Soest gelegenen Flächen angeführte \nWindschattenargument verfehlt sei. Auch der Landschaftsschutz stehe dem \nVorhaben nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Privilegierung \nvon Windkraftanlagen bestehe ein Anspruch auf die Befreiung. Die technische \nNeuartigkeit und Gewöhnungsbedürftigkeit von Windkraftanlagen reiche nicht aus, \num eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu begründen. Im Übrigen befinde \nsich der geplante Standort nur wenige Meter von der Grenze des \nLandschaftsschutzgebiets entfernt; wieso diese Grenze gerade dort - mitten durch \neine ackerbaulich genutzte Fläche - verlaufe, sei nicht ersichtlich. Der Schutzzweck \ndes Landschaftsschutzgebiets, das entlang der T. verlaufe, sei auch deshalb \nnicht beeinträchtigt, weil dieser Schutzzweck nicht mehr fortbestehe. Im Rahmen des \nNeubaus der B 475 sei die T. verlegt und reduziert worden, so dass die \nSchutzgebietsausweisung funktionslos geworden sei. Hinzu kämen die \nBeeinträchtigungen durch die in der Umgebung verlaufenden Straßen und die \nBahnlinie sowie die gewerbliche Prägung durch die zwischen Bahnlinie und K \ngelegenen Gebäude der Obst- und Gemüseabsatzgemeinschaft (OGA) Soest. Indem \ndie geplante Anlage zur Einsparung an Luftschadstoffen beitrage, diene sie der \nErhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Das \nVorhaben sei auch mit den Belangen des Vogelschutzes vereinbar. Innerhalb der \nFläche zwischen Soest und Bad Sassendorf sei keine Brut der Wiesenweihe \nnachgewiesen. Selbst die ABU gehe davon aus, dass die Feldflur wahrscheinlich \nweiterhin von Weihen als Jagdgebiet und Flugkorridor genutzt werde. Mit einem \nnennenswerten Vogelschlagrisiko sei nicht zu rechnen, da Vögel die sich drehenden \nRotoren als Gefahrenquelle erkennen und umfliegen könnten. Das Vorhaben sei \nbauordnungsrechtlich zulässig. Die Abstandfläche liege auf dem angrenzenden \nFlurstück , dessen Eigentümer der Sohn des Klägers sei. Dieser habe mittlerweile \ndie Eintragung einer Vereinigungsbaulast beantragt.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\nden Landrat des Kreises Soest unter Aufhebung seines Bescheides vom \n18. November 2002 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. April \n2003 zu verpflichten, den Bauantrag vom 24. Oktober 2002 betreffend die Errichtung \neiner Windenergieanlage vom Typ ENERCON E-66/18.70 auf dem Grundstück \nGemarkung Bad Sassendorf, Flur , Flurstück , zu genehmigen,\n\n17\n\nhilfsweise zusätzlich,\n\n18\n\nden Landrat des Kreises Soest zu verpflichten, die beantragte \nVereinigungsbaulast einzutragen,\n\n19\n\näußerst hilfsweise,\n\n20\n\nden Landrat des Kreises Soest zu verpflichten, ihn - den Kläger - bezüglich des \nBauantrages entsprechend zu bescheiden,\n\n21\n\nweiter hilfsweise,\n\n22\n\nfestzustellen, dass die Versagung der beantragten Baugenehmigung bis zum \nInkrafttreten der 1. Änderung der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der \nBeigeladenen am 6. November 2003 rechtswidrig gewesen ist,\n\n23\n\nweiterhin hilfsweise, \nden Landrat des Kreises Soest zu verpflichten, einen Bauvorbescheid zu erteilen \nunter Ausklammerung der Frage des Landschaftsschutzes, insbesondere der Frage \nder Befreiung vom Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung, sowie unter \nAusklammerung der Frage der bauordnungsrechtlichen Abstandserfordernisse,\n\n24\n\nweiter hilfsweise,\n\n25\n\nzu dem entsprechenden Hilfsantrag betreffend Bauvorbescheid die \nAusklammerung auch der Frage der Erschließung.\n\n26\n\nDer Landrat des Kreises Soest hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen \nBescheide beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat den angegriffenen \nFlächennutzungsplan verteidigt und ausgeführt, dass dieser dem Vorhaben \nentgegenstehe.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. April 2004 - 4 K \n1055/03 - abgewiesen. Es hat unter anderem darauf abgestellt, dass das Vorhaben \nin einem Landschaftsschutzgebiet liege und keine Befreiung oder Ausnahme erteilt \nsei. Ob der Flächennutzungsplan in der Fassung der 1. Änderung der 35. Änderung \nwirksam sei, hat das Verwaltungsgericht - allerdings unter Hinweis auf einen \n\"Plausibilitätsbruch\" der Begründung - offengelassen.\n\n30\n\nDurch Urteil vom 14. Dezember 2005 - 1 K 985/04 - hat das Verwaltungsgericht \nauch die auf Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahme gerichtete Klage \nabgewiesen: Die Sicherstellungsverordnung vom 8. Dezember 2004 sei wirksam. Ein \nAnspruch auf Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung stehe dem \nKläger nicht zu.\n\n31\n\nGegen beide Urteile hat der Kläger Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt. \n\n32\n\nNach Zulassung der Berufung in dem baurechtlichen Verfahren durch Beschluss \nvom 20. Juli 2005 hat der Kläger sein Klagebegehren unter Bezugnahme auf die zum \n1. Juli 2005 eingetretene Rechtsänderung (vgl. § 67 Abs. 9 BImSchG) mit Schreiben \nvom 1. Februar 2006 dahin umgestellt, dass er von der nunmehr beklagten \nBezirksregierung die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nbegehrt. \n\n33\n\nDaraufhin ist die Beklagte in eine ergänzende Prüfung des Begehrens \neingetreten. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Kläger im Januar 2007 eine FFH-\nVerträglichkeitsprüfung des Landschaftsarchitekten Dr. M. eingereicht. Darin heißt \nes: Im Untersuchungsgebiet befänden sich keine Brutplätze der Wiesenweihe und \nRohrweihe; die nächsten Brutplätze seien 4 bis 5 km entfernt. Es handele sich aber \num ein regelmäßig beflogenes Jagd- und Nahrungsgebiet für Weihen. Der \nMornellregenpfeifer komme fast nur als Herbstdurchzügler vor. Für alle drei Arten \nbestehe kein erhöhtes Vogelschlagrisiko. Die Beeinträchtigung liege unterhalb der \nBagatellschwelle von 2,6 ha (nach Lamprecht, 2004). Bei einem direkten \nFlächenverlust von 200 m2 sowie unter Berücksichtigung eines Meidungsverhaltens, \ndurch das die Funktion nicht vollständig gemindert werde, liege die Beeinträchtigung \nbei 0,6 ha bis maximal 1,57 ha. Der Flugkorridor sei nicht beeinträchtigt, da die \nAnlagenstandorte in einer Linie parallel zur Zugrichtung lägen.\n\n34\n\nHierzu hat die Untere Landschaftsbehörde am 13. März 2007 wie folgt Stellung \ngenommen: Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzes könnten nicht \nausgeschlossen werden. Der direkte Flächenverlust durch Versiegelung sei größer \nals von Dr. M. angenommen, da auch die Kranstellfläche zu berücksichtigen sei. \nZu diesem direkten Flächenverlust, der insgesamt 1.250 m2 betrage, komme der \nindirekte Flächenverlust durch Luftturbulenzen, Schall und optische Wirkung hinzu. \nDie vom Rotor bestrichene Fläche umfasse 3.400 m2. Auch der Höhenversatz der \nbeiden Anlagen und die kumulative Wirkung mit zukünftigen Siedlungsentwicklungen \nseien relevant. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei insoweit unvollständig, als Karten \nzu Brutstandorten und Flugbewegungen fehlten. Ferner sei der Untersuchungsraum \nzu klein; im ca. 1,5 km südlich gelegenen Bereich des \"Faulen Poth\" befänden sich \nStandorte rufender Wachtelkönige und Brutstandorte von Wiesenweihen. Wenn \njagende Männchen der Wiesenweihe 100 m Abstand von Windkraftanlagen hielten, \nsei die vom Rotor bestrichene Fläche anders als von Dr. M. angenommen nicht \nnur mit ca. 20 % zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Wachtelkönige südlich der \nAutobahn sei die Bagatellgrenze von 1.600 m2 schon bei einem Abstand von 300 m \nund einer Berücksichtigung von 20 % überschritten. Des weiteren sei einzubeziehen, \ndass der Standort innerhalb des engen Flugkorridors zwischen Bad Sassendorf und \nSoest liege. Außerdem hätten die Auswirkungen auf den Rotmilan berücksichtigt \nwerden müssen. In einer Entfernung von 6 bis 7 km seien Rotmilanpaare \nnachgewiesen; diese hätten einen Aktionsradius von 6 bis 7 km. \n\n35\n\nIm Hinblick auf die Konzentrationswirkung der nunmehr begehrten \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung haben der Kläger und der Landrat des \nKreises Soest das landschaftsrechtliche Verfahren (8 A 584/06 - OVG NRW -/ 1 K \n985/04 - VG Arnsberg -) im Juni 2006 für erledigt erklärt.\n\n36\n\nZur Begründung seiner Berufung im vorliegenden Verfahren wiederholt und \nvertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus: Auch die 2. \nÄnderung der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen sei \nfehlerbehaftet. Die landschaftsrechtliche Sicherstellungsverordnung stehe dem \nVorhaben nicht entgegen. Sie überschreite den Ermächtigungsrahmen des § 42 e \nLG NRW. Anhand der im Amtsblatt veröffentlichten Karte im Maßstab 1:150.000 sei \nzudem nicht erkennbar, dass der Vorhabenstandort innerhalb des Schutzgebiets \nliege. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Karte im Maßstab 1:25.000 sei nicht \nbekannt gemacht worden. Darüber hinaus sei der Grenzverlauf auch deshalb \nunbestimmt, weil er sich nicht an den vorhandenen Wegen und Grundstücksgrenzen \norientiere. Im Übrigen sei der Standort der geplanten Anlage in den vom Kreis Soest \nzu den Akten gereichten Karten falsch wiedergegeben; ausweislich der \nPlanzeichnungen, die Gegenstand des Bauantrags gewesen seien, liege er weiter \nöstlich, mithin außerhalb des Landschaftsschutzgebiets. \n\n37\n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. April 2004 zu ändern und \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Landrats des Kreises Soest vom \n18. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2003 \nzu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 24. Oktober 2002 eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer \nWindkraftanlage vom Typ Enercon E-66/18.70 auf dem Grundstück Gemarkung Bad \nSassendorf, Flur , Flurstück , zu erteilen,\n\n40\n\nhilfsweise,\n\n41\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid \nzu erteilen unter Ausklammerung der Frage der bauordnungsrechtlichen \nAbstanderfordernisse,\n\n42\n\nweiter hilfsweise,\n\n43\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid \nzu erteilen unter Ausklammerung der Frage der bauordnungsrechtlichen \nAbstanderfordernisse und der Erschließung, \n\n44\n\nweiter hilfsweise,\n\n45\n\nBeweis zu erheben über die Behauptungen, dass\n\n46\n\nder Vorhabenstandort weder innerhalb eines traditionellen Brutgebietes noch \neines regelmäßig genutzten Flugkorridors der Wiesenweihe, der Rohrweihe, des \nRotmilans, des Wachtelkönigs oder des Kiebitzes liegt,\n\n47\n\ndie Errichtung der streitgegenständlichen Anlage nicht zu der Aufgabe eines \nlokalen Vorkommens oder Reviers einer der genannten Vogelarten führt und keine \nBeeinträchtigung einer funktionalen Lebensraumbeziehung für letztere zur Folge \nhat,\n\n48\n\ndie Errichtung der streitgegenständlichen Anlage weder zu einer Barrierewirkung \nnoch zu einem Kollisionsrisiko für die genannten Vogelarten führt,\n\n49\n\nunterstellte Einzelkollisionen mit der streitgegenständlichen Anlagen keine \npopulationsrelevanten Auswirkungen auf die genannten Vogelarten haben,\n\n50\n\nein günstiger Erhaltungszustand sowie ein günstiges Entwicklungspotential der \ngenannten Vogelarten innerhalb des Vogelschutzgebietes Hellwegbörde \nbesteht,\n\n51\n\njeweils durch Einholung eines avifaunistischen Sachverständigengutachtens,\n\n52\n\nBeweis zu erheben über die Behauptung, dass sich der Standort der \nstreitgegenständlichen Anlage außerhalb des sichergestellten \nLandschaftsschutzgebiets befindet,\n\n53\n\ndurch Einholung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs,\n\n54\n\nBeweis zu erheben über die Behauptung, dass es sich bei dem Vorhabenbereich \nund dem umliegenden Bereich nicht um einen landschaftlich besonders \nschützenswerten Bereich handelt und dass die streitgegenständliche Anlage nicht zu \neiner unzumutbaren Beeinträchtigung bzw. einer Verunstaltung des \nLandschaftsbildes führt,\n\n55\n\ndurch Augenscheinseinnahme durch das Gericht, \n\n56\n\ndurch Sachverständigengutachten zur Landschaftsbildbeeinträchtigung nach \nNohl.\n\n57\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n58\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n59\n\nSie trägt vor: Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, weil es nach Maßgabe \ndes Flächennutzungsplans der Beigeladenen bauplanungsrechtlich unzulässig sei. \nAußerdem habe die Gemeinde - nochmals mit Schreiben vom 18. Mai 2006 - ihr \nEinvernehmen versagt. Ferner stünden dem Vorhaben Belange des Vogelschutzes \nund des Landschaftsschutzes entgegen. Die erforderliche landschaftsrechtliche \nAusnahmegenehmigung könne nicht erteilt werden. Zudem wäre die Errichtung der \nAnlage mit einer Verunstaltung des Landschaftsbilds verbunden, da diese an dem \nweit einsehbaren Standort in der typischen und reizvollen Bördelandschaft grob \nunangemessen wäre. Im Anschluss an die Stellungnahme der Unteren \nLandschaftsbehörde könne nicht angenommen werden, dass das Vorhaben keine \nnachteiligen Folgen auf die Lebensbedingungen der im Vogelschutzgebiet \ngeschützten Arten habe. Schließlich sei nach einer Stellungnahme der Beigeladenen \ndie Erschließung nicht gesichert; ein der Beigeladenen vom Kläger unterbreitetes \nAngebot sei nach deren Einschätzung mangels aussagekräftiger Unterlagen nicht \nannahmefähig. Allerdings seien die im Hinblick auf den geringen Abstand zum \nNachbargrundstück erforderliche und bislang fehlende Baulasteintragung sowie die \nSicherstellung der Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 BauGB keine \nunüberwindbaren Genehmigungshindernisse. Auch die spezifisch \nimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Schall und Schatten seien \nerfüllt bzw. durch Nebenbestimmungen sicherzustellen.\n\n60\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n61\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n62\n\nSie trägt vor: Sie verweigere weiterhin ihr Einvernehmen und halte ihren \nFlächennutzungsplan jedenfalls in der Fassung der 2. Änderung der 35. Änderung \nfür wirksam. Der Planung seien Abstände von 300 m bis 400 m zu Einzelgebäuden \nim Außenbereich und von 500 m bis 600 m zu Dorf- und Mischgebieten zugrunde \ngelegt worden. Ferner seien entsprechend der FFH-Gebietsmeldung bestimmte \nBereiche als Entwicklungskorridore ausgeklammert worden. Die Verkleinerung der \nVorrangzone beruhe darauf, dass aufgrund der planerischen Nutzungs- und \nErweiterungsmöglichkeiten innerhalb des Entwicklungskorridors Bahnhof I. \n/Ortschaft N. ein Abstand von 600 m in südwestlicher Richtung \nberücksichtigt worden sei. Von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sei abgesehen \nworden, weil aufgrund der Umweltprüfung, die im Umweltbericht als Teil des \nErläuterungsberichts dokumentiert worden sei, keine absehbaren erheblichen \nBeeinträchtigung hätten festgestellt werden können. Von Bedeutung sei in diesem \nZusammenhang auch die Auffassung des zuständigen Landesministeriums (MUNLV) \nzur Unerheblichkeit von Beeinträchtigungen bei bestehenden Anlagen gewesen. \nUnabhängig von dem entgegenstehenden Flächennutzungsplan stünden dem \nVorhaben die Belange des Vogel- und des Landschaftsschutzes entgegen. Ferner \nseien regionalplanerische Vorgaben berührt: So seien insbesondere der Ausbau des \nFremdenverkehrs sowie die Erhaltung geschichtlich und städtebaulich wertvoller \nOrtsbilder sowie die Entwicklung von Erholungsbereichen beabsichtigt. Im Rahmen \nder 22. Änderung des Regionalplans solle das Vogelschutzgebiet \"Hellwegbörde\" als \nBereich für den Schutz der Landschaft mit besonderer Bedeutung für die Vogelarten \ndes Offenlandes (BSLV) dargestellt werden.\n\n63\n\nDer Senat hat eine naturschutzfachliche Stellungnahme des Sachverständigen \nDr. Z. (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) \neingeholt und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vernommen. In \nseiner schriftlichen Stellungnahme vom 16. November 2007 und in der mündlichen \nVerhandlung hat der Sachverständige Folgendes ausgeführt: Brutplätze der \nwertgebenden Arten des Vogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" seien durch das \nVorhaben nicht unmittelbar betroffen. Wiesenweihe und Rohrweihe, die beide offene \nund weitläufige Gebiet zur Brut und zur Jagd benötigten, kämen dort aber regelmäßig \nvor. Das Vorhabengebiet sei Teil eines Freiraums zwischen Soest und Bad \nSassendorf mit offener Feldflur, der sich sowohl nach Norden als auch nach Süden \nzu großflächigen, nicht durch größere Ortschaften unterbrochenen Offenräumen \nerweitere. Der nördliche Raum zwischen B 475 im Westen und R. /A. im \nOsten sei regelmäßiges Acker-Brutgebiet der Rohrweihe und unregelmäßiges \nBrutgebiet der Wiesenweihe. Der südlich angrenzende Bereich sei unregelmäßiges \nBrutgebiet der Wiesenweihe. Nach Daten, die die Arbeitsgemeinschaft Biologischer \nUmweltschutz (ABU) im Jahr 2003 gesammelt habe, seien das Vorhabengebiet und \nseine Umgebung in jenem Jahr Funktionsraum der wertgebenden Arten gewesen, \ninsbesondere Flug- und Jagdgebiet eines Wiesenweihen-Brutpaares, das 3,5 km \nnördlich gebrütet habe, und Jagd- und Fluggebiet von Rohrweihen, die in den \nnördlich angrenzenden Feldfluren gebrütet hätten. Das Vorhabengebiet stelle einen \nregelmäßig genutzten Verbindungs- und Jagdraum zwischen wichtigen Brut- und \nNahrungsgebieten südlich und nördlich der B 1 dar. Da das Vogelschutzgebiet auf \neine Erhaltung weiter und offener Räume ziele, müssten Verschiebungen und \nAusbreitungen möglich bleiben. Nicht zuletzt um dies zu ermöglichen, sei das \nVogelschutzgebiet großräumig ausgewiesen worden. Wiesen- und Rohrweihen \nüberflögen Ortschaften in der Regel nicht, so dass für Flugbewegungen in diesem \nRaum nur der Korridor zwischen Soest und Bad Sassendorf bleibe, der ohnehin nur \nca. 1 km breit sei und in dem sich darüber hinaus bereits eine Windkraftanlage \nbefinde. Die Wirkungen beider Anlagen könnten sich - auch mit Blick auf den \nHöhenversatz - summieren; das gelte sowohl für eine mögliche Barrierewirkung - ein \nMeideverhalten sei eher bei der Wahl des Brutplatzes zu beobachten - als auch für \nein etwaiges Kollisionsrisiko, das eher während des Nahrungssuchflugs drohe. Die \nHöhe des Kollisionsrisikos sei auf bisheriger Datengrundlage nicht quantitativ \neinschätzbar. In einer Zusammenstellung der Vogelschutzwarte Brandenburg, die \nallerdings keine bundesweite, systematische Erhebung darstelle, sei für Wiesen- und \nRohrweihe jeweils nur ein Opfer dokumentiert. Da Wiesenweihen selbst in guten \nNahrungsjahren nur mit ca. 40 Brutpaaren und Rohrweihen nur mit ca. 120 \nBrutpaaren in Nordrhein-Westfalen vertreten seien, sei jedes Brutpaar \npopulationsökologisch relevant. Alles in allem sei das Ausmaß der Beeinträchtigung \nnur schwer zu beurteilen. Weder eine Nichtbeeinträchtigung noch eine \nBeeinträchtigung könnten mit wissenschaftlicher Sicherheit prognostiziert werden; da \nes sich aber um einen Funktionsraum für die beiden wertgebenden Arten Rohr- und \nWiesenweihe handele, der in Räume mit höherer Funktionalität eingebettet sei, \nkönne eine Beeinträchtigung der Schutzziele des Vogelschutzgebiets nicht \nausgeschlossen werden. Ergänzend sei anzumerken, dass in der FFH-\nVerträglichkeitsprüfung eine Gefahrenabschätzung bezüglich des Rotmilans und des \nWachtelkönigs fehle. Beim Durchfliegen des Korridors zwischen Soest und Bad \nSassendorf könnte insbesondere der Wachtelkönig gefährdet sein, da er ein \nNachtzieher sei. \n\n64\n\nDer Kläger ist den Ausführungen des Sachverständigen unter Hinweis auf \nStellungnahmen des Herrn Dr. M. , der in der mündlichen Verhandlung ergänzend \nangehört worden ist, und des Herrn Dipl.-Forsting. V. , auf die Bezug genommen \nwird, entgegengetreten. \n\n65\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte \ndes erledigten Verfahrens 8 A 584/06 nebst Beiakten Bezug genommen. \n\n66\n\nEntscheidungsgründe:\n\n67\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann weder die mit seinem \nHauptantrag erstrebte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die streitige Windkraftanlage noch die \nmit dem Hilfsantrag beantragte Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheids beanspruchen. \n\n68\n\nA. Rechtsgrundlage für die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach § 4 \nBImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs zur Vierten BImSchV in der seit dem 1. Juli \n2005 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1687) erforderliche - immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG \nergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und \nBelange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht \nentgegenstehen. Die sich hiernach ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen \nsind nicht erfüllt. \n\n69\n\nDas Vorhaben ist zwar nicht deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig, weil durch \nden Flächennutzungsplan der Beigeladenen für die Errichtung von Windkraftanlagen \neine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (I.). Es kann aber deshalb nicht \ngenehmigt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die Errichtung und der Betrieb \neiner - weiteren - Windkraftanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung \ndes Europäischen Vogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" in den für dessen \nSchutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen würde (II.) und weil es darüber \nhinaus mit der ordnungsbehördlichen Sicherstellungsverordnung vom 8. Dezember \n2004 unvereinbar ist (III.). \n\n70\n\nI. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen schließt das Vorhaben des \nKlägers bauplanungsrechtlich nicht aus.\n\n71\n\n1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich geplanten \nVorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach darf ein Vorhaben, \ndas wie die geplante Windkraftanlage der Nutzung der Windenergie dient und \ndeshalb im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, u.a. dann nicht zugelassen \nwerden, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstehen. Für Windkraftanlagen und \nandere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB bestimmt § 35 Abs. 3 BauGB, \ndass ihnen in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit \nhierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung \neine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Ausschluss solcher Anlagen auf \nTeilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur \nrechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an \nanderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss \ndaher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den \nallgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht \nwird. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, \n294 ff.\n\n73\n\nDas Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren ist es verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen \nprivaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines \nanderen entscheidet.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, \n309.\n\n75\n\nAusgehend von diesen allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots und \ndem Erfordernis eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts muss die \ngemeindliche Entscheidung über die Ausweisung von Flächen für die \nWindkraftnutzung im Flächennutzungsplan nicht nur Auskunft darüber geben, von \nwelchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird. Sie muss auch \ndeutlich machen, welche städtebaulichen Gründe es rechtfertigen, den übrigen \nPlanungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Die öffentlichen Belange, die für \ndie negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit \ndem Anliegen, der Windkraftnutzung \"an geeigneten Standorten eine Chance\" zu \ngeben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB \nabzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten \nörtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. \n\n76\n\nAllerdings ist es einer Gemeinde verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu \nbenutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung \nWindkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Bei einer bloßen \"Feigenblatt\"-Planung, \ndie auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden \nlassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers \nRechnung tragen und für die Windkraftnutzung in substanzieller Weise Raum \nschaffen. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt \nbestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone \nauszuweisen, so ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften \nGebrauch der Planungsermächtigung. Das gilt auch dann, wenn es im \nGemeindegebiet weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her \nim Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von \nWindkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen. Die Feststellung, dass sich \ndiese oder jene Fläche für Zwecke der Windkraftnutzung eignet, ist nur ein \nGesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen \nist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Auch \nGrößenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium für eine missbilligenswerte \nVerhinderungstendenz ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation \nzu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, \ndie für eine Windkraftnutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht \nkommen. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Bereiche, zusammenhängende \nWaldflächen sowie Flächen, die aufgrund der topographischen Verhältnisse im \nWindschatten liegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, in \nwelchem Umfang Teile des Gemeindegebiets förmlich unter Landschaftsschutz \ngestellt, damit dem planerischen Zugriff der Gemeinde weitgehend entzogen und \neiner baulichen Nutzung auch sonst nicht ohne weiteres zugänglich sind. Denn durch \nderartige Unterschutzstellungen sind den Entfaltungsmöglichkeiten der \nWindkraftnutzung in den betroffenen Bereichen enge Grenzen gesetzt. \n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O., 295 ff., vom \n13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 37, und vom 21. Oktober 2004 - 4 C \n2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111.\n\n78\n\nFür die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl sind allein die Erwägungen \nmaßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rats der \nGemeinde waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung sind damit in erster \nLinie die Verlautbarungen in dem Erläuterungsbericht, der bei der abschließenden \nBeschlussfassung über den Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung \nmitbeschlossen wird, sowie die Erwägungen z.B. in den entsprechenden \nVerwaltungsvorlagen, denen der Rat der Gemeinde bei seiner abschließenden \nBeschlussfassung gefolgt ist.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690.\n\n80\n\nMängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bauleitplans anhaften, führen zu \ndessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen oder Festsetzungen eine in \njeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung nicht bewirken können. Die Konzentrationsplanung von \nWindkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan ist deshalb insgesamt nichtig, wenn \ndem Plan mangels ausreichender (\"substantieller\") Darstellungen von Positivflächen \nfür die Errichtung von Windkraftanlagen kein schlüssiges gesamträumliches \nPlanungskonzept zugrunde liegt. Der Planbetroffene kann sich daher auf die \nUnwirksamkeit des Flächennutzungsplans auch mit der Begründung berufen, \nAlternativstandorte seien nicht richtig abgewogen.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, a.a.O.; OVG Nds., Urteil \nvom 24. März 2003 - 1 LB 3571/01 -, ZfBR 2003, 792 = BRS 66 Nr. 14.\n\n82\n\nMängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BauGB \nallerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen sind.\n\n83\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER \n2007, 237, und vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, BauR 2006, 1715.\n\n84\n\n2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Vorhaben des Klägers die \nAusschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegen. Die 35. Änderung \ndes Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der zuletzt im Jahr 2005 \nbeschlossenen Fassung der 2. Änderung ist ebenso unwirksam wie die \nvorangegangene Fassung der 1. Änderung aus dem Jahr 2003 und die ursprüngliche \nFassung aus dem Jahr 1999.\n\n85\n\na) Die 35. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung der 2. Änderung \nleidet an Mängeln, die zur Nichtigkeit der Vorrangzonenplanung führen.\n\n86\n\naa) Ein erheblicher Abwägungsmangel folgt daraus, dass das von der \nBeigeladenen bei ihrer Abwägung zugrunde gelegte Abwägungsmaterial \nunvollständig ermittelt und bewertet war (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Die Beigeladene \nhat es zu Unrecht unterlassen, im Planaufstellungsverfahren eine FFH-\nVerträglichkeitsprüfung durchzuführen. Daher ist nicht sichergestellt, dass \nWindkraftvorhaben im Bereich der Konzentrationszone genehmigungsfähig sind.\n\n87\n\nDie Notwendigkeit, die Verträglichkeit der Ausweisung einer Vorrangzone für \nZwecke der Windkraftnutzung innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebiets \n\"Hellwegbörde\" mit den Erhaltungszielen dieses Gebiets im \nPlanaufstellungsverfahren zu prüfen, folgt aus § 1 a Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 \nBuchst. b BauGB und den §§ 37 Abs. 1 Satz 2, 35 Satz 2 und 34 BNatSchG. Danach \nist die FFH-Verträglichkeit eines Vorhabens schon im Verfahren zur Aufstellung eines \nBauleitplans zu prüfen, wenn das Projekt (hier: die Planung) zu erheblichen \nBeeinträchtigungen eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den \nSchutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. \n\n88\n\nVgl. Schliepkorte, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 a Rn. 153.\n\n89\n\nDafür ist nicht erforderlich, dass der Standort des aufgrund des Bauleitplans \nermöglichten Vorhabens im Vogelschutzgebiet liegt; es reicht aus, dass sich das \nVorhaben auf den Schutzzweck auswirken kann. \n\n90\n\nVgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., 2007, § 1 a Rn. \n33.\n\n91\n\nDas drängt sich bei einem inmitten des Vogelschutzgebiets gelegenen und \nzudem relativ kleinen Vorranggebiet ohne weiteres auf. Wird beispielsweise eine \nWindkraftanlage - wie hier tatsächlich geschehen - an der Grenze des \nVorranggebiets zum Vogelschutzgebiet errichtet, liegt ein großer Teil des \nEinwirkungsbereichs unmittelbar im Vogelschutzgebiet. Dass die Fläche der \nVorrangzone bei der Gebietsmeldung aus dem Vogelschutzgebiet ausgenommen \nworden ist, ist bei dieser Sachlage für die Frage, ob die Planung im Schutzgebiet zu \nerheblichen Beeinträchtigungen führen kann, ohne Belang.\n\n92\n\nDie Regelung des durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) \nvom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1359, eingefügten § 1 a Abs. 4 BauGB ist hier \nanwendbar. Gemäß dem in § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelten Grundsatz sind \nVerfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet \nworden sind, nach den bisher geltenden Vorschriften abzuschließen. Zwar enthält die \nfür das EAG Bau geltende spezielle Überleitungsvorschrift in § 244 BauGB \nAusnahmen von dem Grundsatz des § 233 BauGB; der hier vorliegende Fall ist \ndavon jedoch nicht erfasst. Ausgehend von § 233 BauGB gilt das BauGB in der \nFassung des EAG Bau, die am 20. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Das Verfahren zur \n2. Änderung der 35. Änderung des FNP wurde am 7. September 2004 eingeleitet. \nDie Beschlussfassung erfolgte am 22. Juni 2005. \n\n93\n\nDarauf, dass die Gebietsmeldung erst nach Einleitung des Bauleitplanverfahrens, \nnämlich im Dezember 2004, erfolgte, kommt es nicht an, so dass hier dahinstehen \nkann, ob das Gebiet zuvor als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen war, wovon \ndie Beigeladene im Aufstellungsverfahren allerdings selbst ausging. \n\n94\n\nDie in die bauleitplanerische Abwägung zu integrierende FFH-\nVerträglichkeitsprüfung dient zum Einen der frühzeitigen Ermittlung der \nabwägungserheblichen Belange, hier der Eignung der Fläche für die Errichtung und \nden Betrieb von Windkraftanlagen. Zum Anderen schränken die Ergebnisse der FFH-\nVerträglichkeitsprüfung die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB über § 1 a \nAbs. 4 BauGB ein.\n\n95\n\nVgl. Schliepkorte, a.a.O., § 1 a Rn. 155.\n\n96\n\nDie materiell-rechtlichen Anforderungen folgen aus Art. 6 der Richtlinie \n92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume \nsowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG L 206, S. 7 (FFH-RL), und sind \ndurch §§ 48 c und 48 d LG NRW in nordrhein-westfälisches Landesrecht umgesetzt \nworden. Das davon abweichende Regime des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie \n79/409/EWG vom 2. April 1979, ABl. EG L 103, S. 1, zuletzt geändert durch die \nRichtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. EG L 363, S. 368 \n(Europäische Vogelschutzrichtlinie - VS-RL -), ist mit dem Wirksamwerden der \nAusweisung des Vogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" in dessen räumlichem \nGeltungsbereich durch die Bekanntmachung gemäß § 48 c Abs. 5 Satz 1 LG NRW \nhinter das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL zurückgetreten. \n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, vom \n16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (310), und vom 1. April 2004 - 4 C \n2.03 -, BVerwGE 120, 276; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2007 - 8 A \n2696/06 -, juris.\n\n98\n\nDas gilt jedenfalls dann, wenn man mit der Beigeladenen davon ausgeht, dass \ndie Fläche der Konzentrationszone zu Recht von der Gebietsmeldung ausgenommen \nworden ist. Anderenfalls unterfiele die Vorrangfläche als faktisches \nVogelschutzgebiet sogar dem strengeren Regime des Art. 4 Abs. 4 VS-RL. Darauf \nkommt es hier aber nicht. \n\n99\n\nInhaltlich gelten für die FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Bauleitplans keine \nanderen Anforderungen als für die FFH-Verträglichkeitsprüfung eines einzelnen \nVorhabens.\n\n100\n\nDie Ausführungen im Umweltbericht (Nr. 9 des Erläuterungsberichts aus März \n2005) genügen diesen Anforderungen nicht. Sie erschöpfen sich in dem Hinweis, \ndass die zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung vorhandenen Vorrangzonen von der \nGebietsmeldung ausgenommen worden seien. Die FFH-Verträglichkeit der mit der \nDarstellung einer Vorrangzone geplanten Windkraftanlagen, d.h. die Frage, ob und \nwie sich die dort bereits errichteten und aufgrund der Planung noch zu errichtenden \nAnlagen auf die geschützten Vogelarten auswirken, hat die Beigeladene ersichtlich \nnicht geprüft. Sie hat weder untersucht, welche Vögel dort - bislang - vorgekommen \nsind, noch welche mögliche Funktion der Bereich - z.B. als Brut- oder Jagdgebiet \noder als Korridor für den Vogelzug - hat, noch ob diese Funktion zukünftig, nach \nAbbau der zur Zeit vorhandenen Windkraftanlagen, wieder hergestellt werden kann. \n\n101\n\nDie Tatsache, dass der Bereich der Vorrangzone bei der Gebietsmeldung \nausgenommen worden ist, bedeutet nicht, dass die Errichtung von Windkraftanlagen \nauf der betreffenden Fläche für die Schutzzwecke des Vogelschutzgebiets \nunerheblich wäre. Die Vorrangzone ist vielmehr ohne nähere ornithologische Prüfung \ngeplant und genutzt worden. Im Übrigen ist auch die Beigeladene im \nvorangegangenen Verfahren bezüglich der 1. Änderung der 35. Änderung des \nFlächennutzungsplans davon ausgegangen, dass das Gemeindegebiet unter \nBerücksichtigung der Restriktionen zum Zwecke des Vogelschutzes keine für die \nAusweisung einer Vorrangzone geeigneten Flächen aufweist.\n\n102\n\nDie von der Beigeladenen angeführten Ausführungen des Ministeriums für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) vermögen \nden Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht zu rechtfertigen. Zum Einen \ndürften sie einen anderen Fall betreffen, nämlich die Frage, ob im Fall eines \nRepowering eine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nangenommen werden kann. Zum Anderen wären sie, wenn sie auch den hier \nvorliegenden Fall erfassen sollten, unzutreffend, da sie den europa-, bundes- und \nlandesrechtlichen Vorgaben zum Erhalt europäischer Vogelschutzgebiete nicht \ngenügen. Denn eine ohne vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung erteilte \nAnlagengenehmigung belegt nicht, dass der Errichtung und dem Betrieb der \ngenehmigten Anlage an dem konkreten Standort keine Naturschutzbelange \nentgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der \nFlächennutzungsplan über einen reinen Bestandsschutz hinausgeht, indem statt der \nvorhandenen 85 m hohen Anlagen mit - wie dem Senat aus eigener Anschauung \naufgrund des Ortstermins im Verfahren 8 A 2696/06 bekannt ist - vergleichsweise \nkleinen Rotoren die Errichtung von Anlagen mit einer Höhe bis 100 m zugelassen \nwerden soll, was zugleich auch größere Rotoren und damit einen wesentlich \nvergrößerten Einwirkungsbereich ermöglicht. Dass derartigen \nBestandsveränderungen in einer kleinen Zone inmitten eines Europäischen \nVogelschutzgebiets eine Erheblichkeit in Bezug auf die Schutzziele nicht von \nvornherein ohne nähere Prüfung abgesprochen werden kann, liegt auf der Hand. \nDen Belangen des Vogelschutzes ist auch mit der Höhenbegrenzung auf 100 m nicht \nhinreichend Rechnung getragen. Die Habitatansprüche der ausweislich der \nBekanntmachung der Gebietsmeldung geschützten Vogelarten hatte die \nBeigeladene dabei offenkundig nicht im Blick. \n\n103\n\nbb) Darüber hinaus leidet die 2. Änderung der 35. Änderung des \nFlächennutzungsplans auch deshalb an einem erheblichen Abwägungsmangel, weil \nein schlüssiges Plankonzept, das zu der Verkleinerung der ursprünglich ermittelten \nVorrangfläche von ca. 9,3 ha um 3 ha auf 6,3 ha geführt hat, nicht ersichtlich ist. \n\n104\n\nAuf Seite 5 des Erläuterungsberichts heißt es, dass in städtebaulicher Hinsicht \ndie Korridore außerhalb der Vogelschutzgebiete Beachtung gefunden hätten. \nLetzteres treffe auf die bereits im Flächennutzungsplan dargestellte \nKonzentrationszone zu. Aus den Erläuterungen auf Seite 9 des Erläuterungsberichts \nfolgt, dass ein Entwicklungskorridor zur Ortschaft Wiggeringhausen maßgeblich für \ndie Verkleinerung der Zone gewesen sein soll. Aus dem vorliegenden Kartenmaterial \nergibt sich aber, dass der zur Verkleinerung der Zone führende Korridor tatsächlich \nnicht die Ortschaft Wiggeringhausen (zu Erwitte), sondern den \"Bahnhof I. \" \n(ebenfalls zu Erwitte) umgibt. Die in diesem Bereich vorhandenen Gebäude sind \nindessen in roter Farbe, d.h. als Gebäude im Außenbereich dargestellt. Dem \nentspricht, dass der Bereich als solcher gelb, also ebenfalls als Außenbereich \ngekennzeichnet ist. Es handelt sich also gerade nicht um eine Ortschaft. Für \nderartige Bereiche sieht das Plankonzept indessen eine Abstandszone von (je nach \nWindrichtung) nur 300 m bis 400 m vor, nicht - wie hier zugrunde gelegt - von 600 m. \nDie rosafarbene Darstellung der Verkleinerungsfläche kennzeichnet nach der \nLegende des Arbeitsplans eine Abstandszone (300 m bis 800 m) außerhalb der \nEntwicklungsfreiräume des Vogelschutzgebiets. Was damit gemeint ist, warum ein \nsolcher Entwicklungsfreiraum in Bezug auf die dem Außenbereich zugeordneten \nGebäude im Bereich Bahnhof I. angesetzt worden ist und nach welchen Kriterien \n300 m bzw. 800 m angesetzt werden, erschließt sich weder aus dem Kartenmaterial \noder aus dem Erläuterungsbericht noch - ungeachtet der Frage, ob es darauf \nankommen kann - aus dem Vorbringen der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren. \nAn ihrer zwischenzeitlichen Darstellung, dass die zugrunde gelegten Abstände aus \ndem Wiesenweihe-Schutzprogramm (der im März 2003 zwischen dem Land \nNordrhein-Westfalen und mehreren Gemeinden sowie weiteren Vertragspartnern \ngeschlossenen Vereinbarung) abgeleitet seien, hat die Beigeladene zuletzt nicht \nmehr festgehalten.\n\n105\n\nEin weiterer Abwägungsmangel in diesem Zusammenhang besteht darin, dass \ndas Vorhandensein einer Vorrangzone auf dem angrenzenden Gemeindegebiet von \nErwitte nicht berücksichtigt wurde. Nach dem im Planaufstellungsverfahren erstellten \nKartenmaterial ist auf Sassendorfer Gebiet eine vorhandene Anlage ausgenommen \nworden. Jenseits der Gemeindegrenze steht in Erwitte allerdings ebenfalls eine \nAnlage in dem angeblichen Entwicklungskorridor. Nach den Ausführungen im \nErläuterungsbericht (Seite 12 unten) stehen beide Anlagen, die sich in dem \nangeblichen Entwicklungskorridor befinden, in Erwitte. Unabhängig davon, ob die \nnördlichste Anlage zu Bad Sassendorf oder zu Erwitte gehört, gesteht die \nBeigeladene der Nachbarstadt Erwitte hier einen Entwicklungskorridor zu, der auf \nErwitter Seite bereits mit mindestens einer Windkraftanlage bebaut und mit einer \nVorrangzone beplant ist. Eine nachvollziehbare Begründung dafür ist nicht \nersichtlich. \n\n106\n\nb) Ist der Flächennutzungsplan in der Fassung der 2. Änderung der 35. \nÄnderung demnach unwirksam, stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall der \nFlächennutzungsplan in der zuvor beschlossene Fassung der 1. Änderung aus dem \n2003 fortgilt. Dafür, dass jedenfalls dies dem Willen der plangebenden Gemeinde \nentspricht, dürfte hier der Umstand sprechen, dass lediglich eine Verkleinerung der \nKonzentrationszone vorgenommen werden sollte und im Übrigen die Beseitigung \netwaiger Mängel des vorherigen Plans beabsichtigt war, was schon die erneute \nBezeichnung als 35. Änderung des Flächennutzungsplans nahe legt. Diese Frage \nbedarf hier keiner Klärung, weil auch diese Fassung infolge erheblicher \nAbwägungsmängel unwirksam ist.\n\n107\n\nAusgehend davon, dass die ausgewählte Vorrangfläche ausweislich des \nArbeitsplans zum \"Kerngebiet Wiesenweihe\" zählt, handelt es sich nach dem der \nPlanung zugrunde gelegten Konzept (vgl. Seite 8 des Erläuterungsberichts) um eine \nAusschlussfläche. Dem entspricht die ausdrücklich geäußerte Einschätzung, dass \nauch die Fläche der \"Konzentrationszone südöstlich von D. ... aus heutiger \nSicht ... ebenfalls nicht mehr als geeignete Fläche anzusehen\" sei (Seite 9 des \nErläuterungsberichts).\n\n108\n\nDas für die gleichwohl erfolgte Ausweisung dieser Fläche als Vorrangzone \nangeführte Bestandsschutzargument ist nicht tragfähig, weil der \nFlächennutzungsplan für den Bestandsschutz der dort errichteten Anlagen rechtlich \nunerheblich ist. Der Plan eröffnet lediglich die Möglichkeit, in dem - nach eigener \nEinschätzung der Gemeinde wegen entgegenstehender Belange des Vogelschutzes \nungeeigneten - Bereich künftig neue und zudem größere Anlagen zu errichten. Das \ngeht über einen Bestandsschutz deutlich hinaus. Zugleich wird mit dem \nBestandsschutzargument die Schlüssigkeit des Plankonzepts durchgreifend in Frage \ngestellt, weil angesichts der von der Beigeladenen zugrunde gelegten \nornithologischen Bedeutung der Fläche gerade nicht sichergestellt werden kann, \ndass sich die Windkraftnutzung dort zukünftig durchsetzt. Das könnte allenfalls \nfaktisch der Fall sein, wenn bei künftigen Genehmigungsanträgen im Bereich der \nVorrangfläche die Belange des Vogelschutzes nicht geprüft werden sollten. Das wäre \naber rechtswidrig.\n\n109\n\nc) Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 35. Änderung aus dem Jahr \n1999 ist ebenfalls wegen eines Abwägungsmangels fehlerhaft und demzufolge \nunwirksam.\n\n110\n\nAusgehend von den seinerzeit zugrunde gelegten Tabu- und Abstandsbereichen \nergaben sich sieben größere neutrale Flächen. Sämtliche östlich der Stadt Soest \ngelegenen Flächen wurden ohne nachvollziehbare Begründung ausgeschieden. Das \nin diesem Zusammenhang angeführte Argument, die Flächen lägen im \n\"Windschatten\" größerer Ansiedlungen, trägt nicht, weil es - sollte es im \nphysikalischen Sinne gemeint sein - im Widerspruch zu der Prämisse steht, dass \nnach den vorliegenden Erhebungen im gesamten Gemeindegebiet ausreichende \nWindhöffigkeit besteht. Wenn \"Windschatten\" im übertragenen Sinne zu verstehen \nsein sollte, wenn also damit allgemein die Nähe zu Wohnsiedlungsbereichen \ngemeint ist, stünde das im Widerspruch zu dem planerischen Konzept, wonach \ninsbesondere ein Abstand von (lediglich) 1000 m zu Kur- und reinen Wohngebieten, \n800 m zu allgemeinen Wohngebieten und 600 m zu sonstigen Wohnnutzungen \neingehalten werden sollte. Die in Betracht kommenden \"Windschatten\"-Flächen, die \nals restriktionsfreie Flächen ermittelt worden waren, liegen in größeren Abständen zu \nden Wohnsiedlungsbereichen.\n\n111\n\nNicht bedenkenfrei sind auch die Ausführungen zu den ornithologischen \nBelangen. Ausweislich Seite 11 des Erläuterungsberichts sollte sich die ausgewählte \nFläche in einer Entfernung von 200 m Entfernung von ornithologisch bedeutsamen \nFeldfluren befinden. Es ist indessen nicht erwogen worden, was die Errichtung eines \nWindparks für die ornithologischen Belange bedeutet, insbesondere hat die \nBeigeladene nicht berücksichtigt, um welche Vögel es sich handelte. Die im \nZusammenhang mit der Höhenbegrenzung geäußerte These, dass 100 m die \nnormale Flughöhe bei Singvögeln sei (Seite 12 des Erläuterungsberichts), lässt \ndarauf schließen, dass die Beigeladene die ornithologische Bedeutung des Gebiets, \ndie aus dem Vorhandensein von bedrohten Greifvogelarten folgt, verkannt hat.\n\n112\n\nOb die Höhenbegrenzung, die unter anderem - wohl selbstständig tragend - mit \ndem Schutz des Landschaftsbilds begründet worden ist, im Übrigen einer rechtlichen \nÜberprüfung Stand hält, kann nach alldem dahinstehen. \n\n113\n\nII. Das beabsichtigte Vorhaben des Klägers ist aber deshalb nicht \ngenehmigungsfähig, weil ihm der Schutz des Europäischen Vogelschutzgebiets \n\"Hellwegbörde\" gemäß den durch § 48 c und § 48 d LG NRW umgesetzten \nBestimmungen der FFH-Richtlinie entgegensteht. Es ist nämlich nicht \nauszuschließen, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung \ndes Europäischen Vogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" in den für dessen \nSchutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen würde.\n\n114\n\n1. Gemäß § 48 c Abs. 5 Satz 3 LG NRW gelten in Umsetzung der \nVogelschutz-Richtlinie, auch in Verbindung mit der FFH-Richtlinie, in \nden Europäischen Vogelschutzgebieten § 48 c Abs. 4 und § 48 d und e LG \nNRW. Die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für \nVorhaben, die baurechtlicher bzw. - wie vorliegend Windkraftanlagen - \nimmissionsschutzrechtlicher Genehmigungen bedürfen (§ 48 c Abs. 5 Satz 4 \nNr. 1 LG NRW), beruhen auf der Umsetzung von Art. 6 FFH-RL. Wie bereits \nerwähnt (A. I. 2. a) aa)), ist das davon abweichende Regime des Art. 4 Abs. 4 \nVS-RL mit dem Wirksamwerden der Ausweisung des Vogelschutzgebiets \n\"Hellwegbörde\" durch die Bekanntmachung gemäß § 48 c Abs. 5 Satz 1 LG \nNRW hinter das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL zurückgetreten. \n\n115\n\n§ 48 c Abs. 5 und § 48 d LG NRW genügen den sich aus Art. 6 FFH-RL \nergebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Sie entsprechen inhaltlich der \nRegelung des § 34 BNatSchG, die nach § 11 Satz 1 BNatSchG rahmenrechtlicher \nNatur ist, und setzen den in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL angeordneten \nGebietsschutz, der als speziellere Norm dem allgemeinen Störungs- und \nVerschlechterungsverbot nach § 6 Abs. 2 FFH-RL vorgeht,\n\n116\n\nvgl. auch EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - (Rn. 35), NuR 2004, \n788,\n\n117\n\nwirksam in nationales Recht um. Etwaige Umsetzungsdefizite, die sich auf die \nBeurteilung des vorliegenden Falles auswirken könnten, sind durch eine \ngemeinschaftskonforme Auslegung des Landesrechts vermeidbar. \n\n118\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 13. Juli 2006 - 20 D 80/05.AK -, NuR 2007, 48.\n\n119\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht sind Vorhaben, die ein Europäisches \nVogelschutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder \nProjekten erheblich beeinträchtigen könnten, gemäß § 48 d Abs. 1 bis 3 LG NRW \ndurch die für die Genehmigung zuständige Behörde einer Prüfung ihrer \nVerträglichkeit mit den Erhaltungszielen des geschützten Gebiets zu unterziehen \n(FFH-Verträglichkeitsprüfung). Die dazu erforderlichen Angaben sind vom \nVorhabenträger zu machen (§ 48 d Abs. 3 Satz 1 LG NRW). Die \nGenehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der \nLandschaftsbehörde (§ 48 d Abs. 2 Satz 1 LG NRW). Die Bewertung der Ergebnisse \nder FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durch die Genehmigungsbehörde unterliegt, \nsoweit es um die Beurteilung geht, ob durch das Vorhaben eine erhebliche \nBeeinträchtigung in den für den Schutzzweck der Gebietsfestsetzung maßgeblichen \nBelangen eintreten würde, der vollen gerichtlichen Nachprüfung. \n\n120\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O (juris Rn. 38); OVG \nNRW, Urteil vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, a.a.O.; zum \nnaturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum vgl. im Übrigen BVerwG, Urteile vom \n21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 = NuR 2006, 779, und vom \n14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149 = NuR 2003, 360.\n\n121\n\nMateriell-rechtlich unterliegt das Vorhaben den Anforderungen der im \nWesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des § 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 und \n§ 48 d Abs. 4 LG NRW sowie den weiteren Verbotstatbeständen des § 48 c Abs. 5 \nNr. 2 bis 4 LG NRW. \n\n122\n\n§ 48 c Abs. 5 Nr. 1 und § 48 d Abs. 4 LG NRW bestimmen, dass Vorhaben, die \nzu erheblichen Beeinträchtigungen u.a. eines Europäischen Vogelschutzgebietes in \nseinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen \nführen können, vorbehaltlich der in § 48 d Abs. 5 bezeichneten Ausnahmen \nunzulässig sind. \n\n123\n\nMit dem Tatbestandsmerkmal der \"erheblichen Beeinträchtigungen\" knüpft das \nnordrhein-westfälische Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an. \nPläne oder Projekte können im Sinne dieser gemeinschaftsrechtlichen Norm das \nGebiet erheblich beeinträchtigen, \"wenn sie drohen, die für dieses Gebiet \nfestgelegten Erhaltungsziele zu gefährden.\"\n\n124\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - (Rn. 49), a.a.O. \n\n125\n\nDaraus folgt, dass Pläne oder Projekte nur dann zuzulassen sind, wenn die \nGewissheit besteht, dass diese sich nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet als \nsolches auswirken. Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von \nErhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches \ngewertet werden. Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur \nBeeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren. \n\n126\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O (juris Rn. 41).\n\n127\n\nOb ein Vorhaben nach dem so konkretisierten Prüfungsmaßstab des § 48 c \nSatz 5 Nr. 1 und § 48 d Abs. 4 LG NRW zu \"erheblichen Beeinträchtigungen\" führen \nkann, ist danach vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der \nUmstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden muss. Mit Blick auf die \nErhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt insofern der günstige Erhaltungszustand der \ngeschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar. Es ist \nalso zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz \nDurchführung des Vorhabens stabil bleiben wird. Beim günstigen Erhaltungszustand \neiner vom Erhaltungsziel des FFH-Gebiets umfassten Tier- oder Pflanzenart geht es \num ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße; in beiden Bereichen soll \nlangfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Die damit \nbeschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichtigung der \nkonkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Diese \nberühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa um den Schutz von \nTierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede stehenden Beeinträchtigungen \nnicht stören lassen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen \nTierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig \nzu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands. Selbst eine Rückentwicklung der \nPopulation mag nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu \nwerten sein, solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine \nkurzzeitige Episode bleiben wird. \n\n128\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (juris Rn. 45). \n\n129\n\nDer günstige Erhaltungszustand eines im FFH-Gebiet geschützten Lebensraums \nwird in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e 1. Anstrich FFH-RL dahingehend definiert, dass \"sein \nnatürliches Verbreitungsgebiet\" sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, \nbeständig sind oder sich ausdehnen. Davon ausgehend sind Vorhaben, die einen \ndirekten Flächenverlust für ein in den Schutzzweck der Gebietsausweisung \neinbezogenes Biotop bewirken, in besonderer Weise dazu geeignet, das \nErhaltungsziel des Gebiets zu gefährden. \n\n130\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (juris Rn. 50); \nHalama, NVwZ 2001, 506, 510; Gellermann, NVwZ 2001, 500, 504. \n\n131\n\nOb in Fällen eines direkten Flächenverlustes eine Bagatellschwelle, die den \nFlächenverbrauch zu rechtfertigen vermag, anzuerkennen ist, ist in der \nRechtsprechung bislang nicht geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese \nFrage in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2007 \n\n132\n\n- 9 A 20.05 -, a.a.O. (juris Rn. 51) -\n\n133\n\nausdrücklich offen gelassen. In diesem Zusammenhang hat das \nBundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei der Kartierung von \nBiotopvorkommen aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten angesetzte \n\"Mindestflächengrößen\" für die Rechtfertigung einer nachträglichen Verkleinerung \noder sonstigen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets naturschutzfachlich und \nrechtlich nicht geeignet sind. \n\n134\n\nAllerdings ist nicht jeder Flächenverlust, den ein FFH-Gebiet infolge eines \nVorhabens erleidet, notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebiets \ngleichzusetzen, weil der Gebietsschutz insoweit ein dynamisches Konzept verfolgen \ndürfte. Denn weiteres Ziel des Erhaltungszustands ist nach der FFH-Richtlinie, dass \ndas \"natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit \nvermutlich abnehmen wird\" (2. Anstrich in Absatz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL). So \nist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die \nes ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst \nauszugleichen. Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig \nVorrang vor ihrer Verlagerung zukommt, kann in diesem Fall im Wege der \nKompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige \nErhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden. \n\n135\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (juris Rn. 45), \nund vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254 = NuR 2002, 739; vgl. auch \nEuGH, Urteil vom 14. September 2006 - C-244/05 - (Rn. 46), NVwZ 2007, 61.\n\n136\n\nIndem § 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 und § 48 d Abs. 4 LG NRW auf die \"für die \nErhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile\" abstellen, \nschränken sie den durch sie gewährten Schutz auf die Arten nach Anhang II der \nFFH-RL, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde, sowie die in den geschützten \nLebensraumtypen vorkommenden charakteristische Arten ein. Die Bestimmung des \nBegriffs der Erhaltungsziele ist § 3 b LG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG zu \nentnehmen. Danach gelten als Erhaltungsziele die Festlegungen zur Erhaltung oder \nWiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet \nvorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL \nbzw. in Vogelschutzgebieten der Vogelarten, die in Anhang I der VS-RL aufgeführt \noder in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannt sind. Nach § 48 c Abs. 2 LG NRW \nbestimmt die Schutzausweisung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen \nErhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Fehlt es an einem \nfestgelegten Schutzzweck, sind die Erhaltungsziele bis auf weiteres der \nGebietsmeldung zu entnehmen.\n\n137\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (juris Rn. 73, \n75). \n\n138\n\nDer im Rahmen der Vorschriften des § 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 und § 48 d Abs. 4 \nLG NRW erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des \ngeschützten Gebiets ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht \nausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser \nWeise beeinträchtigt. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Vorsorgegrundsatz, der \nin Art. 6 Abs. 3 FFH-RL eingeschlossen ist. Die Vorschrift konkretisiert zusammen \nmit ihrem Abs. 2 das Vorsorgeprinzip des Art. 124 Abs. 2 Satz 2 EG für den \nGebietsschutz im Rahmen von \"Natura 2000\". Nach Art. 124 Abs. 2 EG zielt die \nUmweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf den \nGrundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, \nUmweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf \ndem Verursacherprinzip.\n\n139\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (juris Rn. 58); \nOVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 80/05.AK -, a.a.O.; EuGH, Urteile vom \n10. Januar 2006 - C-98/03 - (Rn. 40 ff.), NuR 2006, 166, und vom 7. September 2004 \n- C-127/02 - (Rn. 44), a.a.O.\n\n140\n\nDas gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die FFH-\nVerträglichkeitsprüfung auf ein \"Nullrisiko\" auszurichten. Das wäre schon deswegen \nunzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. \nVerbleibt nach Abschluss einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger \nZweifel, dass nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet vermieden werden, ist \ndas Vorhaben zulässig. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein \nkeine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme \nerheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden \nkönnen. \n\n141\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (juris Rn. 60); \nEuGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 -, NuR 2006, 494, und vom \n7. September 2004 - C-127/02 -, a.a.O. \n\n142\n\nAus dem gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgegrundsatz ergibt sich, dass \nbestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum \nreduziert werden müssen. Dies macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen \nMittel und Quellen erforderlich, bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer FFH-\nVerträglichkeitsprüfung Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken \nund methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. Art. 6 Abs. 3 FFH-\nRL gebietet vielmehr nur den Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen \nMittel. Zur anerkannten wissenschaftlichen Methodik gehört es in diesem Fall, die \nnicht innerhalb angemessener Zeit zu schließenden Wissenslücken aufzuzeigen und \nihre Relevanz für die Befunde einzuschätzen. \n\n143\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (juris Rn. 66). \n\n144\n\nDaraus folgt ferner, dass für den Gang und das Ergebnis der \nVerträglichkeitsprüfung der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts gilt, dass die \nBehörde ein Vorhaben ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur dann zulassen \ndarf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig \nauf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, \nwenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass \nsolche Auswirkungen nicht auftreten werden. In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes \nist dabei die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher \nBeeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines \nSchadens. Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge \nernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser \nVerdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt \nwerden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird. Dieser Gegenbeweis misslingt zum \nEinen, wenn die Risikoanalyse, -prognose und -bewertung nicht den besten Stand \nder Wissenschaft berücksichtigt, zum Anderen aber auch dann, wenn die \neinschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichen, \njeden vernünftigen Zweifel auszuschließen, dass erhebliche Beeinträchtigungen \nvermieden werden. Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über \nWirkungszusammenhänge sind allerdings dann kein unüberwindbares \nZulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement \nentwickelt hat. Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und \nSchätzungen zu arbeiten; diese müssen kenntlich gemacht und begründet werden. \nEin Beispiel für eine gängige Methode dieser Art ist auch der Analogieschluss, bei \ndem bei Einhaltung eines wissenschaftlichen Standards bestehende Wissenslücken \nüberbrückt werden. Zur Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf die \nErhaltungsziele des Gebiets können häufig sogenannte Schlüsselindikatoren \nverwendet werden. Als Form der wissenschaftlichen Schätzung ist ebenso eine \nWorst-Case-Betrachtung zulässig, die zweifelsfrei verbleibende negative \nAuswirkungen des Vorhabens unterstellt; denn diese ist nichts anderes als eine in \nder Wissenschaft anerkannte konservative Risikoabschätzung. Allerdings muss \ndadurch ein Ergebnis erzielt werden, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung \n\"auf der sicheren Seite\" liegt. \n\n145\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O. (juris Rn. 63, 64); \nEuGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - (Rn. 53), a.a.O., und vom \n7. September 2004 - C-127/02 - (Rn. 53 ff.), a.a.O.\n\n146\n\n2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verträglichkeit des streitigen \nVorhabens mit den Schutzzwecken des Europäischen Vogelschutzgebiets \n\"Hellwegbörde\" nicht gegeben.\n\n147\n\nDas gilt jedenfalls mit Blick auf eine etwaige Beeinträchtigung der Wiesenweihe. \nOb daneben die Erhaltungszustände weiterer Vogelarten durch das Vorhaben \nbeeinträchtigt werden, bedarf hier keiner Klärung. Die vom Kläger vorgelegte FFH-\nVerträglichkeitsprüfung und die weiteren Stellungnahmen des Gutachters Dr. M. \nsowie des Herrn U. setzen den auf die Wiesenweihe bezogenen vogelkundlichen \nBedenken der Unteren Landschaftsbehörde und des Sachverständigen Dr. Z. \nvom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) nicht in \nallen Punkten hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse entgegen und \nvermögen daher dem Senat nicht die erforderliche Überzeugung vom \nvoraussichtlichen Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen des \nErhaltungszustands dieser durch die Gebietsausweisung geschützten Vogelart zu \nvermitteln. \n\n148\n\nDer Sachverständige Dr. Z. hat nachvollziehbar dargelegt, dass der zwischen \nSoest und Bad Sassendorf gelegene Landschaftsraum, in dem die streitbefangene \nWindkraftanlage errichtet werden soll, zum Lebensraum der Wiesenweihe zählt, \neiner vom Aussterben bedrohten Greifvogelart, die mit einem Bestand von ca. 35 bis \n40 Brutpaaren in der Hellwegbörde vorkommt, was 90 % des nordrhein-westfälischen \nBestands entspricht. \n\n149\n\nAllerdings ist der Bereich zumindest seit 1993, d.h. solange die \nArbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e.V. diesbezügliche \nErhebungen anstellt, nicht als Brutstandort genutzt worden und bietet sich nach \nübereinstimmender Einschätzung der Sachverständigen unter Berücksichtigung der \ndiesbezüglichen Gewohnheiten der Wiesenweihe auch nicht als Bruthabitat an. Es \nbefinden sich aber traditionelle Brutplätze nördlich und südlich des Freiraum-\nKorridors zwischen Soest und Bad Sassendorf. Aufgrund dessen ist der \nLandschaftsraum nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. Z. , die insoweit \nvom Gutachter Dr. M. ausdrücklich geteilt wird, regelmäßig beflogener Flug- und \nJagdraum der Wiesenweihe, die bei der Nahrungssuche in Abhängigkeit von dem \njeweiligen Nahrungsangebot (Mäuse) durchaus 7 bis zu 10 km zurücklegt, etwa zu \nden traditionellen Jagdgebieten in den höheren Lagen des Haarstrangs südlich der \nA 44 bzw. B 1.\n\n150\n\nDie Errichtung einer weiteren Windkraftanlage in diesem Bereich kann dessen \nFunktion als Flug- und Jagdraum über den unmittelbaren Flächenverlust hinaus \nzunächst deshalb beeinträchtigen, weil Wiesenweihen bei ihren Flugbewegungen in \nBezug auf Windkraftanlagen ein - nicht zuletzt individuell unterschiedlich \nausgeprägtes - Meideverhalten zeigen. Hinzu kommt, dass sie auch Ortschaften \ngenerell nicht überfliegen. Auch wenn sich der Umfang der aufgrund des \nMeideverhaltens eintretenden Beeinträchtigung nicht genau quantifizieren lässt, ist \nzu berücksichtigen, dass die vorhandene Windkraftanlage unter diesem Aspekt \nbereits eine gewisse Beeinträchtigung verursacht, die durch die geplante Anlage \njedenfalls verstärkt wird. Der Umfang dieser zusätzlichen Beeinträchtigung wird zwar \ndadurch abgemildert, dass die Anlage südlich der vorhandenen Anlage, also \nannähernd in einer Flucht innerhalb des Flugkorridors errichtet werden soll. Die \nzusätzlich geplante Anlage ist aber höher und ihr Rotor breiter. Zwei sich \nbewegenden Hindernissen auszuweichen, fordert die Tiere mehr als dies bei nur \neinem solchen Hindernis der Fall ist.\n\n151\n\nBei dieser Sachlage ist auch ein Vogelschlagrisiko nach Einschätzung des \nSachverständigen Dr. Z. nicht fernliegend, zumal das Meideverhalten der \nWiesenweihen beim Nahrungssuchflug geringer ausgeprägt ist. Der reine \nNahrungssuchflug findet zwar typischerweise in Bodennähe, also eher unterhalb des \nRotors statt. Schon dabei können Wiesenweihen beispielsweise durch andere Tiere \naufgeschreckt werden und so in den Gefahrenbereich des Rotors geraten. Vor allem \naber absolvieren sie neben Balzflügen auch Streckenflüge, also Flüge zu und von \nweiter entfernten Nahrungsrevieren, in größerer Höhe. Da Weihen Ortschaften nicht \nüberfliegen, können derartige Streckenflüge gerade durch den hier in den Blick zu \nnehmenden Korridor führen. Überdies besteht nach Einschätzung des Dr. Z. ein \nkonkret erhöhtes Kollisionsrisiko, weil das Überfliegen des in südlicher Richtung \nbefindlichen Wäldchens ohnehin eine größere Flughöhe als der üblicherweise in \nBodennähe erfolgende Nahrungssuchflug erfordert, so dass auch deshalb mit \nFlughöhen im Bereich des Rotors zu rechnen ist.\n\n152\n\nDer Annahme eines Vogelschlagrisikos steht nicht entgegen, dass bislang nur \neine tote Wiesenweihe an einer Windkraftanlage aufgefunden worden ist. Denn das \ninsoweit zur Verfügung stehende Datenmaterial beruht ganz überwiegend auf \nZufallsfunden, nicht auf einer systematischen, zeitlich engmaschigen Suche, die \nsicherstellen könnte, dass etwaige Kollisionsopfer gefunden werden, bevor sie von \nAasfressern beseitigt werden. Angesichts der geringen Zahl von nur 35 bis 40 \nBrutpaaren wäre im Übrigen jedes Opfer, zumal wenn es sich um einen Elternvogel \nhandelt, populationsökologisch relevant.\n\n153\n\nDiese fachliche Beurteilung lässt Mängel in methodischer Hinsicht nicht \nerkennen. Sie ist in sich folgerichtig, nachvollziehbar und ersichtlich von fachfremden \nKriterien unbeeinflusst. Die Unvoreingenommenheit des Dr. Z. wird entgegen den \nseitens des Klägers geäußerten Bedenken nicht dadurch in Frage gestellt, dass der \nSachverständige als Bediensteter des LANUV bereits vor Erstellung seines \nGutachtens im vorliegenden Verfahren mit dem Vogelschutz in der Hellwegbörde \nbefasst war. Vielmehr beruht seine Kompetenz zur Bewertung der ornithologischen \nBedeutung des Vorhabenstandorts nicht zuletzt darauf, dass er mit dem \nVogelschutzgebiet und den dort lebenden wertgebenden Arten in besonderer Weise \nvertraut ist. Unabhängig davon lässt der Inhalt seiner Stellungnahme keinen Zweifel \ndaran aufkommen, dass die von Dr. Z. geäußerten Bedenken auf den konkreten \nStandort bezogen sind und nicht etwa auf einer grundsätzlichen Ablehnung von \nWindkraftvorhaben beruht. Das wird insbesondere dadurch deutlich, dass er die \nornithologische Bedeutung des Vorhabenstandorts im Vergleich zu dem im Verfahren \n8 A 2696/06 begutachteten Standort geringer einschätzt und offen gelassen hat, ob \nallein die vorhandene Windkraftanlage des Klägers schon zu einer erheblichen \nBeeinträchtigung des Flugkorridors zwischen Bad Sassendorf und Soest führt. \n\n154\n\nDie Plausibilität des von Dr. Z. erstatteten Gutachtens steht auch deshalb \nnicht in Frage, weil die von ihm zugrunde gelegten Annahmen in weiten Teilen von \nDr. M. geteilt werden. Das gilt insbesondere dafür, dass es sich bei dem \nbetreffenden Landschaftsraum um einen regelmäßig beflogenen Verbindungskorridor \nund ein Jagdgebiet der Wiesenweihe handelt und dass Wiesenweihen in Bezug auf \nWindkraftanlagen durchaus ein gewisses Meidungsverhalten zeigen. Bei den von Dr. \nM. mitgeteilten Beobachtungen von Wiesenweihen, die in der Nähe von \nWindkraftanlagen brüten und jagen, handelt es sich um nicht ohne weiteres \nverallgemeinerungsfähige Einzelfälle, die zum Teil - wie in der mündlichen \nVerhandlung von Dr. Z. am Beispiel einer am 9. August 2007 gefundenen Brut \nerläutert - auf besonderen Umständen, hier: einer Ersatzbrut, beruhen dürften. Dass \nWindkraftanlagen bei Wiesenweihen grundsätzlich ein Meideverhalten auslösen, das \nim konkreten Fall die Habitatfunktion des Bereichs zwischen Soest und Bad \nSassendorf beeinträchtigen kann, stellt auch Dr. M. nicht in Frage. \n\n155\n\nDie im Ergebnis unterschiedlichen Auffassungen der in der mündlichen \nVerhandlung angehörten Gutachter beruhen danach nicht auf divergierenden \nAnnahmen hinsichtlich der Lebensgewohnheiten der Wiesenweihe im Allgemeinen \noder hinsichtlich der Habitatfunktion des konkret in den Blick zu nehmenden \nVorhabenbereichs, sondern auf einer abweichenden naturschutzfachlichen \nBewertung der Erheblichkeit der eintretenden Beeinträchtigung. Dabei sind sich die \nGutachter darüber einig, dass belastbare wissenschaftliche Daten über das \nMeideverhalten im Flug und über das Vogelschlagrisiko in Bezug auf die \nWiesenweihe bislang nicht vorliegen. Dr. M. ist in seinem im Verfahren 8 A \n2696/06 vorgelegten Gutachten vom Januar 2005 (S. 22) allerdings selbst davon \nausgegangen, dass der Umstand, dass die Weisenweihe eine sogenannte \nOffenlandart ist, generell eher für ein ausgeprägtes Meideverhalten spricht. In Bezug \nauf das Schlagrisiko bei Greifvögeln sind weiter führende Erkenntnisse erst zukünftig \nnach Abschluss eines kürzlich begonnenen, voraussichtlich bis 2009 dauernden und \ninsbesondere das Vogelschutzgebiet \"Hellwegbörde\" einbeziehenden \nForschungsprojekts des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und \nReaktorsicherheit zu erwarten, auf das der Kläger hingewiesen und über das Dr. \nZ. in der mündlichen Verhandlung ergänzend berichtet hat. Dass das zuständige \nMinisterium insoweit offenkundig einen Forschungsbedarf sieht, der die \nDurchführung einer solchen Untersuchung rechtfertigt, legt jedenfalls nahe, dass ein \nerhebliches Vogelschlagrisiko bei Greifvögeln aufgrund des bisherigen \nErkenntnisstands gerade nicht von vornherein auszuschließen ist. \n\n156\n\nAuf der Grundlage des derzeitigen Forschungsstands bestehen danach ernst zu \nnehmende, nicht lediglich ins Blaue hinein geäußerte Zweifel an der Verträglichkeit \ndes streitbefangenen Vorhabens mit dem Schutz der Wiesenweihe. Mit der \nErrichtung und dem Betrieb der Windkraftanlage ist die reale Gefahr einer zumindest \nteilweisen Beeinträchtigung der ökologischen Funktion des Korridors zwischen Soest \nund Bad Sassendorf als Flug- und Jagdgebiet verbunden; zudem besteht ein nicht \nnäher quantifizierbares Vogelschlagrisiko. Diese Zweifel an der Verträglichkeit des \nVorhabens hat der Kläger durch den von ihm beauftragten Gutachter Dr. M. und \ndie schriftliche Stellungnahme des Ingenieurbüros T. nicht ausgeräumt. Deren \nprognostische Einschätzung, dass die Windkraftanlage nur ein geringfügiges \nzusätzliches Meideverhalten auslösen wird, das die Funktion des Landschaftsraums \nnicht erheblich beeinträchtigt, und dass das Kollisionsrisiko gering sei, ist nicht in \neiner Weise wissenschaftlich abgesichert, die vernünftige Zweifel an der von Dr. Z. \nin Übereinstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde nachvollziehbar \nbegründeten Besorgnis ausräumen könnten.\n\n157\n\nEs besteht kein Anlass, dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu den Ausführungen \ndes Sachverständigen Dr. Z. - wie in der mündlichen Verhandlung beantragt - \nergänzend schriftlich Stellung zu nehmen. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist ist \ngemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO analog geboten, wenn in \nder mündlichen Verhandlung - sei es vom Gegner, sei es vom Gericht - \nGesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art angesprochen werden, mit denen \nein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen \nbrauchte und deren sofortige Beurteilung ihm nicht ohne weiteres möglich ist. \n\n158\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 2000 - 7 B 87.00 -, Buchholz 428 \n§ 4 Abs. 1 VermG Nr. 4, und vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 -, juris Rn. 62.\n\n159\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger zur Begründung seines Antrags auf \nSchriftsatznachlass angeführten Aspekte - Bedeutung des Vorhabenstandorts als \nFunktionsraum und Gefährdung von Wiesenweihen durch die Errichtung von \nWindkraftanlagen - waren bereits Inhalt der schriftlichen Ausführungen des \nSachverständigen Dr. Z. vom 16. November 2007, die ihm über seine \nProzessbevollmächtigten rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin übersandt worden \nsind und zu denen der Kläger, unterstützt durch seine Sachbeistände, noch vor dem \nTermin schriftlich Stellung genommen hat. Der Kläger ist dem diesbezüglichen in der \nmündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis des Sachverständigen, dass und an \nwelcher Stelle seiner schriftlichen Stellungnahme er sich zu den angesprochenen \nGesichtspunkten bereits geäußert, insbesondere den Begriff des Funktionsraums \nverwendet hat, nicht entgegengetreten. Auch auf Nachfrage des Vorsitzenden hat \nder Kläger keine Gesichtspunkte benannt, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren, ohne zuvor schon schriftlich angesprochen worden zu sein.\n\n160\n\nNach dem vorstehend dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme bestand kein \nAnlass, den hilfsweise gestellten, die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens \nbetreffenden Beweisanträgen zu 1. bis 5. zu entsprechen. \n\n161\n\nDie Hilfsbeweisanträge betreffen zum Teil Aspekte, auf die es nach den \nvorstehenden Ausführungen im Ergebnis nicht ankommt. Dies gilt zunächst für die \nFrage einer möglichen Beeinträchtigung der Rohrweihe, des Rotmilans, des \nWachtelkönigs oder des Kiebitzes, da sich die Unverträglichkeit des streitigen \nVorhabens mit den Schutzzwecken des Vogelschutzgebiets schon allein aus einer \netwaigen Beeinträchtigung der Wiesenweihe ergibt. Nicht entscheidungserheblich ist \nauch die Frage, ob der Vorhabenstandort innerhalb eines traditionellen Brutgebiets \nder Wiesenweihe liegt, weil die naturschutzfachliche Bewertung maßgeblich darauf \nabstellt, dass eine Beeinträchtigung der Funktion als Jagd- und Fluggebiet für die \nWiesenweihe nicht auszuschließen ist. \n\n162\n\nFür die Beantwortung der mit den Hilfsbeweisanträgen zu 1. bis 5. im Übrigen \naufgeworfenen Fragen,\n\n163\n\n- ob der Vorhabenstandort innerhalb eines regelmäßig genutzten Flugkorridors \nder Wiesenweihe liegt (Hilfsbeweisantrag zu 1.),\n\n164\n\n- ob die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage zur Aufgabe eines lokalen \nVorkommens oder Reviers der Wiesenweihe führt oder eine Beeinträchtigung einer \nfunktionalen Lebensraumbeziehung für die Wiesenweihe zur Folge hat \n(Hilfsbeweisantrag zu 2.),\n\n165\n\n- ob die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage zu einer Barrierewirkung \noder zu einem Kollisionsrisiko für die Wiesenweihe führt (Hilfsbeweisantrag zu \n3.),\n\n166\n\n- ob unterstellte Einzelkollisionen mit der streitgegenständlichen Anlage \npopulationsrelevante Auswirkungen auf die Wiesenweihe haben (Hilfsbeweisantrag \nzu 4.) und\n\n167\n\n- ob ein günstiger Erhaltungszustand sowie ein günstiges Entwicklungspotential \nder Wiesenweihe innerhalb des Vogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" besteht \n(Hilfsbeweisantrag zu 5.),\n\n168\n\nbedarf es nicht der vom Kläger beantragten Einholung eines avifaunistischen \nSachverständigengutachtens.\n\n169\n\nDie vom Senat nach den oben dargelegten rechtlichen Maßstäben zu \nbeurteilende Frage, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des \nEuropäischen Vogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" mit der erforderlichen Gewissheit \nauszuschließen sind, erfordert keine Sachverhaltsfeststellungen, mit denen \nMeinungsverschiedenheiten zwischen den bisherigen Gutachten überwunden und \ndie wissenschaftlichen Streitfragen einer letztendlichen Klärung zugeführt würden. Es \nreicht vielmehr aus, dass vernünftige Zweifel an dem günstigen Erhaltungszustand \nder Wiesenweihe bestehen. Solche Zweifel sind - wie oben dargelegt - durch den \nSachverständigen Dr. Z. sowie die von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde \nabgegebenen schriftlichen Stellungnahmen in nachvollziehbarer, methodisch nicht zu \nbeanstandender und unwiderlegter Weise vorgetragen worden. \n\n170\n\nDer beantragten Einholung eines weiteren avifaunistischen \nSachverständigengutachtens bedarf es nicht, weil die im Verfahren bereits \ngewonnenen Ermittlungsergebnisse eine hinreichende Grundlage für die rechtliche \nBeurteilung des Falles bilden. Der Sachverständige Dr. Z. hat in der mündlichen \nVerhandlung zu den entscheidungserheblichen Fragen umfassend Stellung \ngenommen. In diesem mündlichen Gutachten\n\n171\n\n- zum Begriff des Gutachtens vgl. Damrau, in: Münchener Kommentar zur \nZivilprozessordnung, Band 2, 2. Aufl., 2000, § 402 Rn. 2 und § 411 Rn. 3 -\n\n172\n\nhat er sich seine zuvor bereits auf Anfrage des Senats abgegebene fachliche \nStellungnahme in seiner Eigenschaft als gerichtlicher Sachverständiger zu Eigen \ngemacht und diese ergänzend erläutert. \n\n173\n\nDie Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, \nsteht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im \npflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Reicht ein bereits eingereichtes Gutachten \naus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen \nsachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder \n\"Obergutachtens\" weder notwendig noch veranlasst.\n\n174\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, DVBl. 1999, 1206, \nund Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38.\n\n175\n\nIn Anlehnung an § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bedarf es der Einholung \neines weiteren Gutachtens hingegen dann, wenn die Sachkunde des früheren \nGutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen \nVoraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn ein \nneuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren \nGutachters überlegen erscheinen. Entsprechendes gilt, wenn die Schlussfolgerungen \ndes ersten Gutachters schlüssig in Frage gestellt worden sind.\n\n176\n\nVgl. Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 86 Rn. 107, \nm.w.N.\n\n177\n\nAnhaltspunkte dafür sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Sachkunde \ndes Gutachters Dr. Z. steht - ebenso wie die des von der Klägerseite \nhinzugezogenen Dr. M. - nicht in Frage. Es deutet auch nichts darauf hin, dass \ndas Gutachten des Dr. Z. auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht. Das \ngilt insbesondere hinsichtlich der mit dem Hilfsbeweisantrag zu 1. in Frage gestellten \nFeststellung, dass der Vorhabenstandort in einem regelmäßig genutzten Flugkorridor \nder Wiesenweihe liege. Gerade diese Sachverhaltsannahme hat Dr. M. in seiner \nzu dem streitbefangenen Vorhaben durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung \nvom Januar 2007 (S. 21) ausdrücklich bestätigt. Dem Vorbringen des Klägers sind \nkeine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens \ngeeignet sein könnte, die von Dr. Z. nachvollziehbar aufgezeigten Zweifel an der \nFFH-Verträglichkeit des Vorhabens auszuräumen. Es ist nicht erkennbar, dass ein \nweiterer Sachverständiger wesentliche neue Erkenntnisse beitragen oder unter \nAnwendung anderer oder neuerer Methoden zu anderen Ergebnissen gelangen \nwürde. Denn die prognostische Unsicherheit, die bei im Wesentlichen \nübereinstimmenden Sachverhaltsannahmen Ursache für die im Ergebnis \nunterschiedlichen Bewertungen ist, beruht - wie ausgeführt - darauf, dass sowohl das \nMeideverhalten als auch das Vogelschlagrisiko bislang nicht hinreichend \nwissenschaftlich erforscht sind. Erkenntnisse, die über den bisherigen \nForschungsstand hinausgehen, stünden aber auch einem anderen Gutachter nicht \nzur Verfügung. Die Beweisanträge zielen mithin lediglich auf eine abweichende \nprognostische Bewertung des Gefahrenpotentials, die aber - solange sie nicht \nhinreichend wissenschaftlich abgesichert ist - zur Führung des hier erforderlichen \nGegenbeweises nicht ausreicht. \n\n178\n\nLassen sich danach die beschriebenen Auswirkungen auf die Wiesenweihe nicht \nmit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, liegt eine im Sinne von § 48 c Abs. 5 \nSatz 4 Nr. 1 und § 48 d Abs. 4 LG NRW erhebliche Beeinträchtigung vor, da - wie \noben bereits ausgeführt - jede nachteilige Auswirkung auf den Erhaltungszustand als \nim Sinne dieser Norm erheblich zu qualifizieren ist. Eine ungünstige Entwicklung von \nErhalt und Verbreitung dieser Art schon infolge der beschriebenen Funktionseinbuße \ndes Vorhabenbereichs ist demnach zu besorgen. \n\n179\n\nDabei verkennt der Senat nicht, dass Wiesenweihen - worauf der Kläger und Dr. \nM. hingewiesen haben - insbesondere auf dem Zug im Überwinterungsgebiet \nerheblich größeren Risiken ausgesetzt sein mögen und dass andere Maßnahmen, \nwie etwa die Förderung von Brachflächen und der Anbau von Wintergerste, der \nbedrohten Vogelart größeren Nutzen bringen können als der Verzicht auf die \nstreitbefangene Windkraftanlage. Diese von der Klägerseite angeführten \nErwägungen sind jedoch bei der hier vorzunehmenden FFH-Verträglichkeitsprüfung \nnicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Lebensbedingungen der \nWiesenweihe im Vogelschutzgebiet durch die Errichtung der Anlage im Vergleich zu \nden Lebensbedingungen ohne die geplante Anlage voraussichtlich verschlechtern. \nDas ist hier auch unter Berücksichtigung der Bereitschaft des Klägers zur Vornahme \nvon Ausgleichsmaßnahmen der Fall. Etwaige Ausgleichsmaßnahmen an anderer \nStellen könnten die Lebensraumqualität dort zwar verbessern, die Beeinträchtigung \ndes Vorhabengebiets mit den Folgewirkungen auf den Korridor zwischen Soest und \nBad Sassendorf aber nicht ausschließen. Entsprechendes gilt für sonstige \nbegleitende Maßnahmen, wie etwa ein Monitoring, da dieses selbst keinen Schutz \ngegen die von der geplanten Anlage ausgehenden Gefahren bietet.\n\n180\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nach § 48 d Abs. 5 LG NRW \nzugelassen werden könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n181\n\nIII. Die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann darüber hinaus \nauch deshalb nicht erteilt werden, weil die ordnungsbehördliche \nSicherstellungsverordnung vom 8. Dezember 2004 dem Vorhaben entgegensteht. \nWie schon das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 14. Dezember \n2005 - 1 K 985/04 - zutreffend ausgeführt hat, ist die Sicherstellungsverordnung \nwirksam (dazu 1.). Die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage verstößt \ngegen das im sichergestellten Landschaftsschutzgebiet geltende Bauverbot und \nkann auch nicht im Wege der Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden (dazu \n2.).\n\n182\n\n1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Sicherstellungsverordnung ist § 42 e \nAbs. 1 LG NRW. Nach dieser Vorschrift, die verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden ist, \n\n183\n\nvgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 1987 - 19/86 -, OVGE 39, 303,\n\n184\n\nkann die Beklagte als Höhere Landschaftsbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LG NRW) \nTeile von Natur und Landschaft, deren Schutz nach §§ 19 bis 23 oder nach § 42 a \nLG NRW beabsichtigt ist, für höchstens vier Jahre einstweilig sicherstellen. \n\n185\n\na) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 e LG NRW i.V.m. § 21 LG \nNRW liegen vor. Die einstweilige Sicherstellung hat lediglich vorläufigen Charakter. \nSie ermöglicht eine spätere Unterschutzstellung, indem sie das Gebiet vor \nnachteiligen Veränderungen während des Verfahrens der Unterschutzstellung \nbewahrt. Dabei kann und soll die einstweilige Sicherstellung die Formulierung und \nKonkretisierung der Schutzkriterien nicht vorwegnehmen. Ihr Ziel beschränkt sich im \nWesentlichen auf die effektive Erhaltung des status quo.\n\n186\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, a.a.O., juris Rn. 34.\n\n187\n\nAusgehend von dieser einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre \ngleichenden Funktion der Sicherstellung setzt diese nicht voraus, dass die \nVoraussetzungen für die dauerhafte Unterschutzstellung, insbesondere die \nSchutzbedürftigkeit des betreffenden Landschaftsteils und die Erforderlichkeit seiner \nUnterschutzstellung unter den in § 1 SiVO 2004 genannten Aspekten - Erhaltung \noder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Vielfalt, Eigenart \noder Schönheit des Landschaftsbilds und besondere Bedeutung des Gebiets für die \nErholung - bereits feststehen. Der Erlass einer Sicherstellungsverordnung erfordert \nnoch keine abschließende Prüfung der Schutzwürdigkeit des betroffenen \nLandschaftsteils nach Maßgabe von § 21 LG NRW. Es reicht aus, dass der \nsichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen \nBewertung für eine Unterschutzstellung in Betracht kommt. \n\n188\n\nVgl. OVG Saarl., Urteil vom 9. Dezember 2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17; \nOVG Meck.-P., Urteil vom 18. Juli 2001 - 4 K 15/00 -, NordÖR 2001, 408; Stollmann, \nLandschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: August 2005, § 42 e Anm. 2.1; noch \nweiter gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2003 - 5 S 2299/01 -, NuR 2003, \n627, wonach eine Sicherstellungsverordnung erst dann fehlerhaft ist, wenn dem \nBereich offensichtlich jede Schutzwürdigkeit fehlt.\n\n189\n\nDabei bedarf es im Übrigen auch keiner allzu strengen Abgrenzung des unter \nSchutz gestellten Gebiets. Pufferzonen können vorsorglich miteinbezogen \nwerden.\n\n190\n\nVgl. Stollmann, a.a.O., § 42 e Anm. 2.1.\n\n191\n\nDies zugrunde gelegt bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass in \ndem Bereich zwischen Soest und Bad Sassendorf ein Landschaftsschutzgebiet \neinstweilig sichergestellt worden ist und dass das Gebiet wie geschehen \nzugeschnitten worden ist. \n\n192\n\nOb die Sicherstellung ursprünglich auch der Erhaltung des Europäischen \nVogelschutzgebiets \"Hellwegbörde\" diente (vgl. § 1 Satz 2 Spiegelstrich 1 SiVO \n2004), kann dahin stehen. Darauf kommt es nach Inkrafttreten des § 48 c Abs. 5 LG \nNRW am 31. März 2005 nicht mehr an. Seitdem das im Ministerialblatt des Landes \nNordrhein-Westfalen bekannt gemachte Europäische Vogelschutzgebiet aufgrund \ndieser Regelung mit den dort genannten Gebietsabgrenzungen und den dort \ngenannten gebietsspezifischen Schutzzwecken kraft Gesetzes einen endgültigen \nSchutzstatus erhalten hat, ist die einstweilige landschaftsrechtliche Sicherstellung \ninsoweit obsolet geworden. Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich Lebensraum \nanderer schützenswerter, nicht dem Regime der Vogelschutzrichtlinie unterliegender \nTierarten ist, sind nicht ersichtlich.\n\n193\n\nDer ausweislich § 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 SiVO 2004 darüber hinaus \nbeabsichtigte Schutz des Landschaftsbilds rechtfertigt weiterhin die Geltung der \neinstweiligen Sicherstellung. Dem Landschaftsbild ist bei überschlägiger Prüfung \neine Schutzwürdigkeit nicht abzusprechen. Das belegen die vom Verwaltungsgericht \nim Verfahren 1 K 985/04 aufgenommenen Lichtbilder. Darüber hinaus ist das Gebiet \ndem Senatsvorsitzenden und der Berichterstatterin - worauf die Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung (nochmals) hingewiesen worden sind - aufgrund eines in \neinem Parallelverfahren in Bad Sassendorf durchgeführten Ortstermins persönlich \nbekannt. Danach ist gerichtsbekannt, dass der Bereich zwischen Bad Sassendorf \nund Soest - abgesehen von den in Nord-Süd- und in Ost-West-Richtung \nverlaufenden Straßen und der vorhandenen Windkraftanlage - weitgehend \nunbelastet und nicht zuletzt wegen der möglichen Blickbeziehungen zu den \ngenannten Städten reizvoll ist, zumal beide über ansprechende Ortsbilder verfügen. \nEs befinden sich in diesem Bereich insbesondere keine Hochspannungsleitungen, \ndie das Landschaftsbild beeinträchtigen könnten. Die Straßen einschließlich des \nDamms, auf dem die B 475 n verläuft, sind durch Bewuchs weitestgehend verdeckt, \nso dass man sie eher akustisch als optisch wahrnimmt. Entsprechendes gilt für die \nBahnlinie und das vom Kläger angeführte Gewerbegebiet. Von einer gewerblichen \nPrägung kann keine Rede sein. Demzufolge bieten die tatsächlichen Verhältnisse \nauch keinen Anlass für die Annahme, die Schutzgebietsausweisung könne \nfunktionslos geworden sein. Das gilt auch für die - ohnehin vor der einstweiligen \nSicherstellung erfolgte - Verlegung der T. , da diese für die Schutzwürdigkeit des \nBereichs von eher untergeordneter Bedeutung sein dürfte. Bei dieser Sachlage stellt \ndie vorhandene Windkraftanlage zwar eine Vorbelastung dar; sie steht aber der \nEinschätzung, dass es sich hier mit einiger Wahrscheinlichkeit um einen \nschutzwürdigen Landschaftsraum handelt, nicht entgegen.\n\n194\n\nFerner spricht bei überschlägiger Prüfung Einiges für die Annahme, dass sich \ndas Gebiet, wie das Verwaltungsgericht im Verfahren 1 K 985/04 ausgeführt hat, für \nErholungszwecke (vgl. § 1 Satz 2 Spiegelstrich 3 SiVO 2004) eignet. Der Bereich \nbefindet sich in der Nähe von zwei städtischen Verdichtungsräumen. Er ist durch \nWege in einer Weise erschlossen, die eine Nutzung durch Spaziergänger, Läufer \noder auch Radfahrer zulässt und unter Berücksichtigung seiner ästhetischen \nEigenschaften nahe legt. Ob die Erholungsfunktion mit Blick auf die aktuellen \nVerhältnisse in den beiden Gemeinden, etwa mit Blick auf die Veränderungen im \nKurbereich, ausreichend ausgeprägt ist, ist nicht im Rahmen der \nSicherstellungsverordnung, sondern im Rahmen der endgültigen \nSchutzgebietsausweisung abzuwägen.\n\n195\n\nDer mit dem Hilfsbeweisantrag zu 7. beantragten Augenscheinseinnahme durch \ndas Gericht bedarf es zur Feststellung der Schutzwürdigkeit des Bereichs nicht. \nEntgegen der dem Beweisantrag zugrunde liegenden Annahme kommt es hier nicht \ndarauf an, ob es sich bei dem Vorhabenbereich und dessen Umgebung \"um einen \nlandschaftlich besonders schützenswerten Bereich\" handelt. Wie bereits ausgeführt \nreicht es aus, dass eine Schutzwürdigkeit bei überschlägiger Prüfung in Betracht \nkommt. Auch soweit der Hilfsbeweisantrag dahin zu verstehen sein sollte, dass er \nnicht auf die abschließende Beurteilung der Schutzwürdigkeit, sondern lediglich auf \ndas Ergebnis einer überschlägigen Prüfung zielt, ist die beantragte \nAugenscheinseinnahme, über die nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist \n(vgl. § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO), nicht erforderlich, um die Schutzwürdigkeit des hier \nin Rede stehenden Landschaftsraums gemessen an den vorstehend genannten, auf \neine überschlägige Prüfung beschränkten Maßstäben hinreichend beurteilen zu \nkönnen. Schon die vorhandenen Lichtbilder aus dem Ortstermin des \nVerwaltungsgerichts sind hinreichend aussagekräftig. Unabhängig davon ist der \nVorhabenbereich aufgrund eigener Ortskenntnis von zwei Senatsmitgliedern, die ihre \nEindrücke den weiteren an der Entscheidung beteiligten Richtern vermittelt haben, \ngerichtsbekannt. Der Kläger hat im Rahmen der Erörterung der Sach- und \nRechtslage nicht auf Umstände hingewiesen, die für die Beurteilung von Bedeutung \nsein könnten, bislang aber übersehen worden oder nicht hinreichend in ihrer \nBedeutung zu erkennen gewesen wären. Sofern sich die mit dem Hilfsbeweisantrag \nzu 7. beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens auch auf die \nSchutzwürdigkeit des Vorhabensbereichs beziehen sollte, ist diesem Antrag nicht zu \nentsprechen, weil der - im Übrigen auch für Verfahren aus dem Bereich des Natur- \nund Landschaftsschutzrechts zuständige - Senat die Schutzwürdigkeit eines \nLandschaftsraums unter den Aspekten des Landschaftsbilds und der \nErholungsfunktion aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann. Es ist nicht \nersichtlich, dass dazu Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich wären, über die der \nSenat nicht selbst verfügt. Hinzu kommt hier, dass es für die einstweilige \nSicherstellung ohnehin nur einer überschlägigen Prüfung bedarf.\n\n196\n\nb) Die Regelungen der Sicherstellungsverordnung überschreiten den \nErmächtigungsrahmen des § 42 e LG NRW nicht deshalb, weil der Bereich schon \nzuvor unter Schutz gestanden hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, \ndass der Rückgriff auf diese Ermächtigungsgrundlage ausgeschlossen sein könnte, \nwenn die Sicherstellung - wie hier - nach Ablauf der zeitlich befristeten \nGeltungsdauer einer Landschaftsschutzverordnung der Überbrückung des Zeitraums \nbis zum Erlass eines Landschaftsplans dient. \n\n197\n\nZu Unrecht rügt der Kläger, die Sicherstellungsverordnung gehe deshalb über \nden Ermächtigungsrahmen des § 42 e LG NRW hinaus, weil der Katalog der Verbote \nin § 2 Abs. 1 SiVO 2004 gegenüber der früheren Landschaftsschutzverordnung aus \ndem Jahr 1984 um zwei Ziffern ergänzt worden ist. Auf die Regelungen der früheren \nLandschaftsschutzverordnung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gemäß \n§ 42 e Abs. 1 Satz 2 LG NRW sind während der Sicherstellung nach Maßgabe der \nSicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den \nSchutzgegenstand nachteilig zu verändern. Es ist mithin nicht zulässig, dem \nsichergestellten Bereich - befristet - den umfassenden Schutz einer verbindlichen \nSchutzgebietsausweisung zu verleihen. Daher deckt die Ermächtigung des § 42 e \nAbs. 1 LG NRW - nicht zuletzt zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen \nbetroffener Eigentümer - nur das Verbot von Handlungen, die die beabsichtigte \nFestsetzung verhindern oder erschweren, nicht aber Handlungsgebote, wie sie etwa \nin einem festgesetzten Naturschutzgebiet zur Entwicklung, Herstellung oder \nWiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten zulässig sind (vgl. \n§ 20 Satz 2 LG NRW). \n\n198\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 7 A 123/94 -, juris Rn. 54 ff.\n\n199\n\nDie in § 2 SiVO 2004 im Einzelnen aufgeführten Verbote sind mit diesen \nrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren. Sie dienen ausschließlich der Verhinderung \nnachteiliger Veränderungen des status quo, insbesondere durch Errichtung baulicher \noder sonstiger Anlagen.\n\n200\n\nc) Die Bestimmtheit der SiVO 2004 wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich \ndie parzellenscharfe Gebietsabgrenzung nicht unmittelbar aus der Verordnung und \nder dieser beigefügten Karte im Maßstab 1:150.000 ergibt. Gemäß § 42 e Abs. 1 \nSatz 4 LG NRW i.V.m. § 42 d Abs. 1 Satz 1 LG NRW ist die Abgrenzung geschützter \nFlächen in der ordnungsbehördlichen Verordnung entweder \n\n201\n\nzu beschreiben, wenn sie sich mit Worten zweifelsfrei erfassen lässt, oder \n\n202\n\ngrob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen \nBestandteil der Verordnung bilden, oder \n\n203\n\ngrob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die bei der \nerlassenden Landschaftsbehörde oder bei der Gemeinde eingesehen werden \nkönnen; die betreffende Gemeinde ist in der Verordnung zu benennen.\n\n204\n\n§ 42 d Abs. 1 LG NRW entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die \ndas Bundesverwaltungsgericht aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Gebot \nder Normenklarheit hergeleitet hat. Danach muss eine Landschaftsschutzverordnung \ndie Abgrenzung eines Schutzgebiets entweder in ihrem Wortlaut umreißen, wenn es \nsich mit Worten erfassen lässt, oder durch eine als Anlage im Verkündungsblatt \nbeigegebene Landkarte genau ersichtlich machen oder bei bloß grober \nUmschreibung im Wortlaut durch Verweisung auf eine an einer genau zu \nbenennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann \neinsehbare Landkarte, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist, angeben.\n\n205\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 26, 129, \nBeschluss vom 24. Mai 1995 - 4 NB 37.94 -, NuR 1995, 456, und Urteil vom \n31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373, juris Rn. 9.\n\n206\n\nDie Gebietsabgrenzung in § 1 SiVO 2004 genügt den genannten \nverfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen. Die hier von der \nBeklagten gewählte Form der Gebietsabgrenzung steht mit § 42 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. c LG NRW im Einklang. Die Kombination aus einer stichwortartigen \nBezeichnung des betroffenen Gebiets und einer im Amtsblatt veröffentlichten \nÜbersichtskarte mit einer sogenannten Ersatzbekanntmachung durch Verweis auf die \nbei der Bezirksregierung einsehbaren Landschaftsschutzkarte trägt dem Umstand \nRechnung, dass eine verbale Beschreibung eines Schutzgebiets, das einen \nbesonders großen Bereich erfasst, etwa den gesamten Außenbereich eines Kreises, \ndie Verordnung unübersichtlich machen und damit eine verlässliche Kenntnisnahme \nvom Inhalt und Geltungsumfang sogar eher erschweren würde. \n\n207\n\nVgl. Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, \n1989, Rn. 678.\n\n208\n\nDahinstehen kann, ob allein der räumliche Bezug zum Kreis Soest schon als \nausreichende, grobe Beschreibung angesehen werden kann, weil bereits dadurch \ndeutlich wird, welchen Teil des Regierungsbezirks die Verordnung betrifft.\n\n209\n\nZu den Anforderungen an die Bezeichnung eines Bebauungsplans, die vermitteln \nmuss, in welchem Teil der Gemeinde neues Baurecht gilt, vgl. BVerwG, Urteil vom \n10. August 2000 - 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, 203. \n\n210\n\nDie Gebietsabgrenzung ist jedenfalls durch die die Bezeichnung des Kreises \nergänzende, zugleich im Amtsblatt veröffentlichte Karte im Maßstab 1:150.000 \nhinreichend bezeichnet. Eine Bezeichnung i.S.d. § 42 d Abs. 1 Satz 1 Buchst. c LG \nNRW muss, anders als die in § 42 d Abs. 1 Satz 1 Buchst. a LG NRW genannte \nBeschreibung, nicht notwendig durch Worte erfolgen. Auch eine Übersichtskarte \ngroben Maßstabs kann eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende \ngrobe Umschreibung im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts sein. \n\n211\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, a.a.O. \n\n212\n\nIm Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit ist erforderlich, \naber auch ausreichend, dass der Normadressat anhand dieser in die Verordnung \naufgenommenen Karte beurteilen kann, ob er möglicherweise von der Regelung \nbetroffen ist, d.h. ob es geboten ist, sich durch Einsichtnahme in die bei der \nerlassenden Landschaftsbehörde einsehbare genauere, möglichst, aber - wie aus \n§ 42 d Abs. 1 Satz 2 LG NRW folgt - nicht notwendig parzellenscharfe Karte \nkleineren Maßstabs nähere Informationen über den konkreten Grenzverlauf zu \nverschaffen. Dieser Funktion wird die Übersichtskarte im Maßstab 1:150.000 \ngerecht.\n\n213\n\n2. Die Errichtung der geplanten Windkraftanlage ist in dem einstweilig \nsichergestellten Landschaftsschutzgebiet unzulässig. \n\n214\n\na) Nach § 2 Abs. 1 Nr. SiVO 2004 ist die Errichtung baulicher Anlagen in den \nsichergestellten Landschaftsschutzgebieten untersagt.\n\n215\n\nDas Vorbringen des Klägers, der Standort liege nicht innerhalb, sondern \naußerhalb des Landschaftsschutzgebiets, trifft nicht zu. Der Kläger kann sich \ninsbesondere nicht auf §§ 42 e Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 42 d Abs. 1 Satz 3 LG NRW \nberufen, wonach ein Grundstück im Zweifelsfall als nicht betroffen gilt, wenn seine \nZugehörigkeit zu der geschützten Fläche nicht hinreichend klar zu erkennen ist. Nach \ndem im Baugenehmigungsverfahren vom Kläger eingereichten Lageplan (Maßstab \n1:1.000) beträgt der Abstand der geplanten Windkraftanlage (gemessen vom \nMittelpunkt des ca. 9 m breiten Turms) zur westlichen Flurstücksgrenze etwa 83 m, \nnach der Eintragung der ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren vom Kläger \neingereichten Deutschen Grundkarte (Maßstab 1:5.000) etwa 75 m. Ausweislich der \nvon der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten \nLandschaftskarte im Maßstab 1:25.000 verläuft die Grenze des Schutzgebiets im \nmittleren Bereich, in dem die Anlage errichtet werden soll, in einer Entfernung von \nmindestens 110 m zu der westlichen Flurstücksgrenze. Danach liegt der Standort \neindeutig innerhalb des Schutzgebiets. \n\n216\n\nDer mit dem Hilfsbeweisantrag zu 6. beantragten Einholung eines Gutachtens \neines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu der Frage, ob sich der geplante \nStandort innerhalb oder außerhalb des Landschaftsschutzgebiets befindet, bedarf es \nnicht. Der Senat kann die Feststellung, dass der Standort innerhalb des \nSchutzgebiets liegt, aufgrund eigener Sachkunde treffen. Diese Feststellung ist \nanhand des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials unter Benutzung eines Lineals \nmit Hilfe einfacher Rechenoperationen möglich. Dabei ist der Abstand des \nVorhabenstandorts von der Grenze des Landschaftsschutzgebiets so groß, dass \nselbst etwaige Messungenauigkeiten im Ergebnis unerheblich wären. \n\n217\n\nDass die Grenze des sichergestellten Landschaftsschutzgebiets hier nicht mit \neiner Grundstücksgrenze identisch ist, stellt weder die Bestimmtheit der \nSchutzgebietsausweisung noch die Betroffenheit des Vorhabenstandorts in Frage. \nGegenteiliges folgt nicht daraus, dass § 42 d Abs. 1 LG NRW in den Sätzen 2 und 3 \nden Begriff des Grundstücks verwendet. Daraus ist bei sachgerechter, den Sinn und \nZweck der Schutzgebietsabgrenzung berücksichtigender Auslegung nicht zu \nschließen, dass die Grenzen eines Schutzgebiets zwingend vorhandenen \nFlurstücksgrenzen folgen müssten bzw. dass ein Grundstück nur ganz, aber nicht \nteilweise in ein Schutzgebiet einbezogen sein kann. Da sich die räumliche \nAbgrenzung eines Schutzgebiets an den landschaftsrechtlichen Kategorien der \nSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zu orientieren hat, sind katastermäßige \nFlurstücksgrenzen, deren Verlauf nicht notwendig mit naturräumlichen \nGegebenheiten übereinstimmen muss, für die landschaftsrechtliche \nSchutzgebietsabgrenzung unerheblich. Ob die hier für die einstweilige Sicherstellung \nin Anlehnung an die Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahr 1984 gewählte \nGebietsabgrenzung im konkreten Fall landschaftsfachlich zu rechtfertigen ist, muss \nder abschließenden Entscheidung über den endgültigen Schutzstatus vorbehalten \nbleiben.\n\n218\n\nb) Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme, über den die Beklagte im \nRahmen des vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu entscheiden \nhätte (vgl. § 13 BImSchG), steht dem Kläger nicht zu. \n\n219\n\nDie Zulassung einer Ausnahme von den Verboten des § 2 Abs. 1 SiVO 2004 \nsetzt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SiVO 2004 voraus, dass die beabsichtigte Handlung mit \ndem Schutzzweck nach § 1 SiVO 2004 zu vereinbaren ist. Das ist hier nicht der Fall. \n\n220\n\nDie Errichtung einer Windkraftanlage stellt eine nachteilige Veränderung des \nSchutzgebiets dar, die dessen Schutzwürdigkeit mit Blick auf den Schutz sowohl des \nLandschaftsbilds als auch der Erholungsfunktion berühren würde. Das Vorhaben \nwürde der abschließenden Entscheidung über die Schutzgebietsausweisung sowie \nArt und Umfang der anzuordnenden Verbote vorgreifen und damit dem Schutzzweck \nder einstweiligen Sicherstellung zuwiderlaufen. Es kann nicht angenommen werden, \ndass die Errichtung der Anlage für die genannten Schutzzweck ohne nennenswerte \nnegative Auswirkungen bliebe. In diesem Zusammenhang kann nicht \nunberücksichtigt bleiben, dass das Landschaftsbild hier durch die in unmittelbarer \nNähe des Schutzgebiets vorhandene - allerdings deutlich kleinere - Windkraftanlage \nbereits vorbelastet ist, so dass die Errichtung einer weiteren - erheblich größeren - \nAnlage die Schutzwürdigkeit unter beiden genannten Aspekten ernstlich in Frage \nstellen könnte.\n\n221\n\nEine Privilegierung seines Vorhabens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SiVO 2004 in \nVerbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB macht der Kläger selbst nicht \ngeltend.\n\n222\n\nc) Die Versagung der gemäß § 4 Abs. 2 SiVO 2004 i.V.m. § 69 LG NRW im \nErmessen der Beklagten stehenden Befreiung ist rechtmäßig. \n\n223\n\nDie Befreiung kann nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW erteilt werden, wenn \n\n224\n\na) die Durchführung der Verbotsvorschrift im Einzelfall \n\n225\n\naa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung \nmit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, \noder \n\n226\n\nbb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft \nführen würde oder \n\n227\n\nb) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfor-dern. \n\n228\n\nDas Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Beklagte, die \nsich insoweit die Begründung des vor Umstellung des Klageantrags auf ein \nimmissionsschutzrechtliches Begehren ergangenen Versagungsbescheids der \nUnteren Landschaftsbehörde zu Eigen gemacht hat, im Ergebnis zu Recht verneint. \nDie Folgen des Verbots, bauliche Anlagen im Landschaftsschutzgebiet zu errichten, \nstellen keine unbeabsichtigte Härte dar, sondern entsprechen vielmehr dem Zweck \ndes Bauverbots. Jedenfalls ist die Errichtung einer Windkraftanlage hier mit den \nBelangen der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren.\n\n229\n\nZu den Anforderungen vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. September 2006 - 8 A \n1971/04 -, NWVBl. 2007, 156, und vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, NVwZ \n2001, 1179.\n\n230\n\nDie vorstehenden Ausführungen dazu, dass die Zulassung einer Ausnahme nach \n§ 4 SiVO 2004 mit dem Schutzzweck der Sicherstellungsverordnung nicht zu \nvereinbaren wäre, gelten insoweit entsprechend. \n\n231\n\nÜberwiegende Gründe des Gemeinwohls sind auch in Ansehung der \nAusführungen des Klägers dazu, dass Windkraftanlagen einen Beitrag zum \nKlimaschutz leisten, nicht ersichtlich. Zwar besteht ein durch die Regelungen des \nGesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) dokumentiertes Interesse \ndes Gesetzgebers an der Nutzung der Windkraft; daraus folgt aber nicht, dass \nüberwiegende Gründe die Errichtung einer Windkraftanlage gerade in diesem \nlandschaftsrechtlich sichergestellten Bereich erfordern.\n\n232\n\nDarüber, ob die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme bzw. \nErteilung einer Befreiung gegeben sind, kann der Senat entscheiden, ohne das mit \ndem Hilfsbeweisantrag zu 7. beantragte Sachverständigengutachten zur \nLandschaftsbildbeeinträchtigung einzuholen. Die unter Beweis gestellte Behauptung, \ndass die streitgegenständliche Anlage nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen \nbzw. einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führt, ist in dieser Form bereits nicht \nerheblich. Der Hilfsbeweisantrag zielt auf die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 5 BauGB, der hier aber, da es sich um einen förmlich unter Schutz \ngestellten Landschaftsbereich handelt, von den speziellen Maßstäben der \nSicherstellungsverordnung überlagert wird. Unabhängig davon sind keine Umstände \ndafür ersichtlich, die dafür sprechen, dass das Gericht - anders als im Regelfall - die \nerforderliche landschaftsrechtliche Bewertung in Bezug auf das geschützte \nLandschaftsbild und die Erholungseignung des Gebiets nicht aufgrund eigener \nSachkunde treffen können sollte.\n\n233\n\nB. Aus den vorstehenden Gründen kann auch der auf Erteilung eines \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gerichtete Hilfsantrag keinen Erfolg \nhaben. Das Vorhaben ist ungeachtet der bauordnungsrechtlichen \nAbstanderfordernisse und der Frage der Erschließung nicht genehmigungsfähig. \n\n234\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nErstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der \nBilligkeit, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich daher einem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n235\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n236\n\n237\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n238","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/8-a-2810-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/8-a-2810-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259073","retrieved":"2026-07-09 02:23:57.913942+00:00"}}