{"status":"available","doknr":"OLD259072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.7D142.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"7 D 142/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 890 \"Nördlich X. \" der Stadt N. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 890 \"Nördlich X. \" der \nAntragsgegnerin, der mehrere in seinem Eigentum stehende Flurstücke überplant. \n\n3\n\nDas ca. 3,6 ha große Plangebiet liegt im südöstlichen Teil des Stadtbezirks I. der \nAntragsgegnerin. Das deutlich nach Norden abfallende Plangebiet wird im Norden durch die \nSüdgrenze der Östlichen G.---straße , im Osten durch die Westgrenzen der Flurstücke 288 und \n162, Flur 3, Gemarkung I. , im Süden durch die Nordgrenze der Straße X. und des \nFlurstücks 162, Flur 3, Gemarkung I. , und im Westen durch die Ostgrenze der Straße \nIm Q. begrenzt.\n\n4\n\nDer nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des streitgegenständlichen \nBebauungsplanes nebst Umgebung wieder.\n\n5\n\nKarte aus Datenschutzgründen entfernt\n\n6\n\nDas Plangebiet wird nahezu vollständig von Wohnbebauung umschlossen. Im \nNordwesten und Westen befinden sich auch wohnfremde Nutzungen, zu denen neben einem \nKreditinstitut, einem Gastronomiebetrieb, einem Dorfgemeinschaftshaus, einem \nSecondhandshop und einem Einzelhandelsgeschäft für Lampen und Beleuchtungstechnik \nauch vier landwirtschaftliche Betriebe in einer Entfernung von rd. 60 m (Östliche G.---straße \n7), 110 m (C. 11) , 200 m (X1.-------straße 16) bzw. 250 m (X1.-------straße 34) zum \nPlangebiet gehören. Bei dem nächstgelegenen Betrieb M. (Östliche G.---straße 7) handelt \nes sich um einen Schweinemastbetrieb mit einem Bestand von ca. 250 Tieren. Die \nSchweineställe befinden sich teilweise in einer Entfernung von unter 100 m vom \nPlangebiet.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan erfasst bebaute und unbebaute Bereiche. Ein Teil der Bebauung \nerstreckt sich durchgehend am Nordrand des Plangebiets entlang der Südseite der Östlichen \nG.---straße , am Südrand des Plangebiets stehen insgesamt drei Wohnhäuser (X. 1, 23 \nund 25) an der Nordseite der Straße X. . Der zwischen den Wohnhäusern X. 1 und \n23 liegende Bereich ist unbebaut. Ebenfalls unbebaut sind die hieran in nördlicher Richtung \nangrenzenden, südlich der Wohnbebauung an der Östlichen G.---straße liegenden \nFlächen.\n\n8\n\nNach den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplanes sollen die unbebauten Bereiche \nweitgehend einer Neubebauung zugeführt werden. Zur Anbindung dieser Bebauung an das \nweiterführende Straßennetz soll zum einen von der Straße Im Q. eine rd. 120 m lange \nneue Stichstraße gebaut werden, die als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung \nausgewiesen ist und im Osten mit einem Wendehammer endet. Als Verkehrsfläche mit \nbesonderer Zweckbestimmung ist ferner ein rd. 2 m breiter Streifen entlang der Straße X. \nfestgesetzt, damit diese auf insgesamt 6 m verbreitert werden kann. Zum anderen sind diverse \nFlurstücke mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger belastet.\n\n9\n\nFür die Neubauflächen und die bereits bebauten Bereiche sind reine Wohngebiete bzw. \nim Westen des Plangebiets entlang der Straße Im Q. allgemeine Wohngebiete festgesetzt. \nFür die allgemeinen Wohngebiete sind Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 BauNVO für \nnicht zulässig erklärt. Es sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung \n(Grundflächenzahl 0,3; Zahl der Vollgeschosse maximal 1; maximale Firsthöhe und \nmaximale Traufhöhe), zur Bauweise (offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig oder nur \nEinzel- und Doppelhäuser zulässig), zur Mindestgrundstücksgröße, zur höchstzulässigen Zahl \nder Wohneinheiten in Wohngebäuden (max. 1 WE) und zur Stellung der baulichen Anlagen \n(vorgegebene Firstrichtung) getroffen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch \nBaugrenzen festgelegt. Die textlichen Festsetzungen regeln im Abschnitt \"Grünordnerische \nMaßnahmen\" das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.\n\n10\n\nFestgesetzt sind des Weiteren Flächen mit Einschränkungen für Stellplätze, Garagen und \nNebenanlagen. Die textlichen Festsetzungen treffen weitere Regelungen bezüglich der Stell- \nund Gemeinschaftsstellplätze sowie der Nebenanlagen.\n\n11\n\nUnter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB ist ferner festgesetzt:\n\n12\n\n\"Böschungen und Stützmauern, die zum Ausgleich der Höhenunterschiede zwischen den \nöffentlichen Verkehrsflächen und den Baugrundstücken erforderlich sind, dürfen auf den \nBaugrundstücken angelegt werden und sind dort zu dulden. Stützfundamente, die beim Setzen \nvon Rabatten und Pflastersteinen zur Abgrenzung zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und \nprivaten Grundstücksflächen erforderlich werden, sind auf den privaten Grundstücksflächen \nbis zu einer Breite von 0,50 m zu dulden, ebenso sind Fundamente der Straßenbeleuchtung zu \ndulden.\"\n\n13\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm folgenden Verlauf:\n\n14\n\nAm 23. Juni 2004 fasste der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr der \nAntragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss, der am 16. Oktober 2004 bekanntgemacht \nwurde. Die frühzeitige Bürgerunterrichtung erfolgte in Form einer Bürgerversammlung am \n28. Oktober 2004. Am 21. September 2005 beschloss der Ausschuss für Bauen, Umwelt und \nVerkehr der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplanes und beauftragte die \nVerwaltung, die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange \ndurchzuführen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs fand gemäß Bekanntmachung vom \n22. Oktober 2005 in der Zeit vom 31. Oktober bis 02. Dezember 2005 statt. Es gingen \nzahlreiche Stellungnahmen von Privaten - auch des Antragstellers - ein. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 beteiligt. Das Staatliche \nAmt für Umweltschutz und Arbeitschutz OWL und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-\nWestfalen erhoben aus Sicht des Immissionsschutzes Bedenken. Sie wiesen insbesondere auf \nden nach der VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung-Schweine) \nunzureichenden Abstand des Plangebiets zu den Stallanlagen des Betriebs M. hin.\n\n15\n\nGrundstückseigentümer, die von den in der Folgezeit beschlossenen Änderungen des \nEntwurfs des Bebauungsplanes betroffen waren, erhielten im Februar/März 2006 erneut \nGelegenheit zur Stellungnahme.\n\n16\n\nAm 22. Juni 2006 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin \nmit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Sie \nbeschloss des Weiteren, die Breite der Straße X. werde erst im Rahmen der endgültigen \nStraßenausbauplanung festgesetzt. An Stellen, die aus Sicht der Verkehrssicherheit \nunbedenklich seien, solle die Ausbaubreite maximal 5,25 m betragen.\n\n17\n\nDie Bekanntmachung der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der \nStadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 war am 15. Juni 2006 erfolgt. Die \nBekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 30. Juni 2006.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat am 23. November 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:\n\n19\n\nSein Antrag sei begründet.\n\n20\n\nDer Bebauungsplan sei bereits aufgrund von Verfahrensfehlern unwirksam. Angesichts \nder Postlaufzeiten sei schon zweifelhaft, ob die Einladung zur Stadtverordnetenversammlung \nvom 22. Juni 2006 rechtzeitig erfolgt sei. Jedenfalls seien Zeit, Ort und Tagesordnung dieser \nStadtverordnetenversammlung erst am 15. Juni 2006 und damit nicht rechtzeitig \nbekanntgemacht worden. Da die Bekanntmachung Zeit, Ort und Tagesordnung umfasse und \nzur Tagesordnung insbesondere auch das Fragerecht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der \nGeschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der \nAntragsgegnerin gehöre, hätte die Bekanntmachung so erfolgen müssen, dass es den \nEinwohnern möglich gewesen wäre, die Anfragen dem Bürgermeister entsprechend den \nVorgaben des § 18 Abs. 1 Satz 3 der genannten Geschäftsordnung in der im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses geltenden Fassung mindestens sieben Tage vor der Sitzung zugehen zu \nlassen. Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten worden. Wie die zwischenzeitliche \nÄnderung des § 18 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung \nund die Ausschüsse der Antragsgegnerin zeige, habe auch die Antragsgegnerin nunmehr \nerkannt, dass die wirksame Wahrnehmung des Einwohnerfragerechts davon abhänge, dass \nnach der Bekanntmachung noch \"Anfragen an die anstehende Ratssitzung\" gerichtet werden \nkönnten.\n\n21\n\nIn materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan wegen der Unbestimmtheit mehrerer \nFestsetzungen unwirksam.\n\n22\n\nAls Ausnahme zu der Festsetzung der Firsthöhe baulicher Anlagen sei geregelt, dass für \nbestehende bauliche Anlagen sowie Einrichtungen, die vor Rechtskraft des Bebauungsplanes \nerrichtet worden seien, gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmsweise eine Überschreitung der \nmaximalen Firsthöhe zulässig sei. Da der Bebauungsplan am Bestandsschutz bestehender \nAnlagen ohnehin nichts zu ändern vermöge, mache die Festsetzung nur Sinn, wenn bei \nzukünftigen baulichen Veränderungen bestehender Anlagen ausnahmsweise über die \nfestgesetzte Firsthöhe hinausgegangen werden dürfe. Weil der Umfang der zulässigen \nAusnahme nicht geregelt werde, sei diese Festsetzung nicht von der Ermächtigungsgrundlage \ndes § 16 Abs. 6 BauNVO gedeckt.\n\n23\n\nDie Ungültigkeit des Bebauungsplanes folge ferner daraus, dass die festgesetzten \nöffentlichen Verkehrsflächen wegen des hängigen Geländes die Herstellung von Böschungen \nund Stützmauern auf Privatgrundstücken erforderten, ohne dass die dafür erforderlichen \nFlächen im Bebauungsplan zeichnerisch oder textlich hinreichend bestimmt festgesetzt seien. \nDie diesbezügliche textliche Festsetzung sei auch deshalb unbestimmt, weil sie der \nAntragsgegnerin beim Planvollzug die Befugnis einräume, nach freiem Belieben anstelle \nstraßenbautechnisch notwendiger Böschungen Stützmauern zu errichten und die betroffenen \nGrundstückseigentümer mit den dadurch entstehenden höheren Kosten zu belasten. \nSchließlich lasse sich eine Festsetzung von Straßenflächen ohne die Festsetzung der Flächen \nfür straßenbautechnisch notwendige Böschungen auch nicht mit dem Gebot einer gerechten \nInteressenabwägung vereinbaren. Denn erst die konkrete Festsetzung der Flächen für \nstraßenbautechnisch notwendige Böschungen und Stützmauern stelle sicher, dass die \nbetroffenen Grundstückseigentümer im Umlegungsverfahren den erforderlichen realen oder \nfinanziellen Ausgleich erhielten. \n\n24\n\nDer Bebauungsplan verstoße zudem gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. \nDie berührten öffentlichen und privaten Belange seien weder hinreichend ermittelt noch \ngegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden.\n\n25\n\nDer Plan leide unter Ermittlungsdefiziten, weil hinsichtlich der im Plangebiet \nauftretenden Geruchsimmissionen, des Wohnbedarfs und der betroffenen Umweltbelange in \ndie Abwägung nicht eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden \nmüssen.\n\n26\n\nIm Plangebiet träten erhebliche vom Schweinemastbetrieb M. ausgehende \nGeruchsimmissionen auf. Die Antragsgegnerin hätte die im Plangebiet zu erwartenden \nGeruchsimmissionen ermitteln müssen, um sicherzustellen, dass nicht Geruchsimmissionen \naufträten, die im allgemeinen bzw. reinen Wohngebiet unzulässig seien. Soweit die \nAntragsgegnerin davon ausgehe, eine solche Prognose sei nicht erforderlich, weil die durch \ndie Geruchsimmissionen betroffene Bestandsbebauung innerhalb des Plangebietes und die \nWohnbebauung um den Schweinemastbetrieb bereits heute als faktisches reines Wohngebiet \neinzuordnen sei, verkenne sie die prägende Kraft des landwirtschaftlichen Betriebes M. \nsowie der weiteren nahe dem Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe. Die \nEigenart der näheren Umgebung stelle sich deshalb als faktisches Dorfgebiet dar. Die \nÜberplanung der bisher im faktischen Dorfgebiet gelegenen Bestandsbebauung an der \nKreuzung Östliche G.---straße /Im Q. als allgemeines Wohngebiet bewirke eine \nVerschärfung des bestehenden Nutzungskonflikts. Der unbebaute Bereich östlich der Straße \nIm Q. sei wie das gesamte Hinterland des Baugebiets Teil einer \"Außenbereichsnase\". \nDurch die Überplanung würden zusätzliche Baurechte für allgemeine Wohnnutzungen auf \nFlächen geschaffen, die bisher dem Außenbereich zuzuordnen seien. Der Bebauungsplan \nverändere also durchaus die planungsrechtliche Situation der innerhalb des Geruchsradius \nliegenden Grundstücke.\n\n27\n\nIm Übrigen werde sich die Belüftungssituation bei Realisierung der geplanten \nWohnbebauung deutlich verschlechtern. Die bereits heute erheblichen Belästigungen der \nAnwohner der Östlichen G.---straße und der Straße Im Q. durch penetranten \nSchweinegeruch würden noch intensiver. Auch vor diesem Hintergrund hätte zwingend eine \nPrognose der zu erwartenden Geruchsimmissionen auf der Grundlage der \nGeruchsimmissions-Richtlinie vorgenommen werden müssen.\n\n28\n\nDie Bebauungsplanbegründung berufe sich zur Planrechtfertigung auf den angeblichen \nWunsch von Grundstückseigentümern, Freiflächen zu bebauen oder zu vermarkten, sowie \neinen entsprechenden Bedarf an Wohnbauflächen. Es stehe jedoch fest, dass derzeit keiner der \nEigentümer im Plangebiet eigene Bauabsichten habe. Von den 20 Eigentümerparteien im \nPlangebiet hätten sich lediglich vier - allerdings nur aufgrund von Vermarktungsabsichten - \nfür die Überplanung ihrer Grundstücke ausgesprochen. Der Plan trage damit lediglich den \nwirtschaftlichen Verkaufs- und Gewinnoptimierungsinteressen einiger weniger \nGrundstückseigentümer Rechnung. Der von der Antragsgegnerin angeführte erhöhte Bedarf \nan Wohnbauflächen durch den Neubau des Klinikums sei vorgeschoben. Der Klinikumneubau \nwerde eher zu einer Reduzierung des zudem ohnehin in der Stadt bereits ansässigen Personals \nführen. Der Wohnwert von I. werde durch den Klinikumneubau an Attraktivität \nverlieren. Der Bebauungsplan ermögliche auf den derzeit unbebauten Flächen ausschließlich \ndie Errichtung von Einfamilienhäusern. Diese könnten nicht den von der Antragsgegnerin \nangeführten steigenden Bedarf an Singlewohnungen decken. Der Baulandbedarf sei über \nvorhandene weitere Baugebiete noch bis mindestens 2025/2030 gedeckt.\n\n29\n\nAuch die betroffenen Umweltbelange seien nur unzureichend ermittelt worden. Die \nAnwohner beobachteten seit Jahren eine Reihe besonders geschützter Tierarten (Fledermäuse, \nRotmilane, Rebhühner, Kiebitze) im Plangebiet. Deren Lebensstätten würden beeinträchtigt. \nDie Antragsgegnerin hätte der Frage, inwieweit die Fauna durch die Planung betroffen sei, \nnäher nachgehen müssen.\n\n30\n\nDie Antragsgegnerin habe schließlich den Ausgleich zwischen den konfligierenden \nBelangen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen \nBelange außer Verhältnis stehe. Anlass für die Planung seien allein die wirtschaftlichen \nInteressen weniger Grundstückseigentümer gewesen. Mit den Nachteilen der inneren und \näußeren Erschließung des Plangebiets würden jedoch Grundstückseigentümer belastet, die in \nkeiner Weise von der Planung profitierten. Die zahlreichen mit der Planung einhergehenden \nEingriffe in deren private Eigentumsinteressen könnten nicht gerechtfertigt sein.\n\n31\n\nSchließlich sei auch der öffentliche Belang der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes \nin unverhältnismäßiger Weise zurückgestellt worden.\n\n32\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n33\n\nden Bebauungsplan Nr. 890 \"Nördlich X. \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n35\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n36\n\nSie trägt insbesondere vor:\n\n37\n\nDie Einladung zur Stadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 sei rechtzeitig \nerfolgt. Die Verteilung der Einladungen sei durch die hauseigene Botenmeisterei am Montag, \nden 12. Juni 2006 erfolgt. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der \nStadtverordnetenversammlung sei ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Die mit der öffentlichen \nBekanntmachung verbundenen gesetzlichen Zielsetzungen seien gewahrt. § 18 der \nGeschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse, der gesonderte \nRegelungen zu den Fragestunden für Einwohner in der Stadtverordnetenversammlung \nenthalte, sei für die Fristberechnung nicht maßgeblich. \n\n38\n\nDie Ausnahmeregelung zur Festsetzung der maximalen Firsthöhe beziehe sich auf bereits \nvorhandene bauliche Anlagen und berücksichtige deren Bestandsschutz. Weil deren Firsthöhe \nbereits vorgegeben sei, sei es nicht notwendig gewesen, im Bebauungsplan ein konkretes Maß \nanzugeben.\n\n39\n\nDie die Aufschüttung, Abtragungen und Stützmauern zur Herstellung des Straßenkörpers \nbetreffende Festsetzung sei ausreichend bestimmt. Sie trage den möglichen technischen \nNotwendigkeiten des erforderlichen, durch den Bebauungsplan nicht vorgegebenen \nStraßenausbaus in der vorhandenen Hanglage Rechnung. Weil sich die jeweiligen \nNotwendigkeiten aus der späteren Straßenausbauentscheidung ableiteten, hätten im \nBebauungsplan keine grundstücksbezogenen Festsetzungen getroffen werden können.\n\n40\n\nDer Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. \nDie betroffenen Belange seien vollständig und zutreffend ermittelt und bewertet worden.\n\n41\n\nDer Einholung eines Geruchsgutachtens habe es nicht bedurft. Der Schweinemastbetrieb \nM. sei bereits aufgrund der an diesen unmittelbar angrenzenden reinen Wohnbebauung \nmaßgeblichen Einschränkungen ausgesetzt und habe Rücksicht auf diese Wohnbebauung zu \nnehmen. Die zusätzliche Wohnbebauung im Plangebiet führe nicht zu einer Veränderung \ndieser Situation. Der Bebauungsplan verändere nicht die planungsrechtliche Situation der im \nGeruchsradius liegenden Grundstücke.\n\n42\n\nHinsichtlich des Wohnbedarfs und der Bauabsichten bestünden ebenfalls keine \nErmittlungsdefizite. Private Bauwünsche könnten zum Anlass genommen werden, durch \nBauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies den städtebaulich \nmotivierten Zielvorstellungen entspreche. Der erhöhte Wohnbedarf durch den Neubau des \nKlinikums N. sei nicht vorgeschoben. Es sei davon auszugehen, dass das Klinikpersonal \nim Bereich I. Bauland und Wohnhäuser nachfragen werde. Die künftigen Bewohner der \nEinfamilienhäuser im Plangebiet würden kleinere Wohnungen in anderen Stadtteilen frei \nmachen. Dies trage dem steigenden Bedarf an Singlewohnungen Rechnung. Die Behauptung \ndes Antragstellers, der Wohnbedarf sei bis zum Jahre 2020 gedeckt, sei unzutreffend.\n\n43\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n45\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n46\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis steht außer Streit. Sie \nfolgt bereits daraus, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan Grundeigentum des \nAntragstellers mit Festsetzungen überplant, die dieser für rechtsfehlerhaft hält.\n\n47\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan \nist ungültig, so dass er für unwirksam zu erklären ist.\n\n48\n\nAllerdings liegen die vom Antragsteller gerügten Verfahrensmängel nicht vor.\n\n49\n\nDie Stadtverordneten sind fristgemäß zur Stadtverordnetenversammlung vom 22. Juni \n2006 eingeladen worden. Nach § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung der \nStadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Antragsgegnerin muss die Einladung den \nStadtverordneten mindestens sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung \nnicht eingerechnet, zugehen. Diese Frist ist eingehalten worden. Die Verteilung der \nEinladungen an die Stadtverordneten ist durch die hauseigene Botenmeisterei der \nAntragsgegnerin bereits am 12. Juni 2006 erfolgt.\n\n50\n\nAuch die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der \nStadtverordnetenversammlung ist im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 4 GO i.V.m. § 4 der \nGeschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Antragsgegnerin \nrechtzeitig erfolgt. § 48 Abs. 1 Satz 4 GO will sicherstellen, dass die Bürger über die \nRatssitzungen und die dort behandelten Beratungsgegenstände unterrichtet werden. Dadurch \nsollen sie die Möglichkeit erhalten, nicht nur die Anregungen zu den verschiedenen Punkten \nder Tagesordnung an die Ratsmitglieder heranzutragen, sondern auch selbst als Zuhörer an \nder Sitzung teilzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung hat so rechtzeitig zu erfolgen, \ndass der Bürger die Möglichkeit hat, bestimmte Informationen einzuholen, Kontakte zu ihm \nnahestehenden Ratsmitgliedern aufzunehmen und sich auch selbst auf die Teilnahme als \nZuhörer einzustellen.\n\n51\n\nVgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \n2. Aufl., Stand: Oktober 2004, § 48 II.\n\n52\n\n§ 4 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der \nAntragsgegnerin sieht keine bestimmte Frist vor, sondern legt fest, dass die Bekanntmachung \n\"rechtzeitig\" zu erfolgen hat. Rechtzeitig im Sinne dieser Bestimmung ist die öffentliche \nBekanntmachung dann, wenn dem Bürger genügend Zeit verbleibt, bis zur \nStadtverordnetenversammlung die vorgenannten Möglichkeiten auszuschöpfen. Nach diesen \nMaßstäben war die am 15. Juni 2006 erfolgte öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und \nTagesordnung der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 rechtzeitig. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Bürger im Zeitraum zwischen der Bekanntmachung am 15. Juni \n2006 und der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 nicht ausreichend Zeit gehabt \nhätten, Informationen einzuholen, Kontakte zu Ratsmitgliedern aufzunehmen oder sich auf \ndie Teilnahme an der Stadtverordnetenversammlung einzustellen, sind weder vorgetragen \nnoch ersichtlich.\n\n53\n\nDer Einwand des Antragstellers, die Bekanntmachung der Tagesordnung der Sitzung der \nStadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 hätte mit Blick auf § 18 Abs. 1 Satz 3 der \nGeschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Antragsgegnerin in \nder im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung, wonach die Anfragen \nmindestens sieben Tage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin \neingegangen sein mussten, früher erfolgen müssen, greift nicht durch. Der \nTagesordnungspunkt \"Einwohnerfragestunde\" , der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der \nGeschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Antragsgegnerin in \ndie Tagesordnung jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufzunehmen ist, und die \nweiteren Tagesordnungspunkte stehen in keinem Zusammenhang. Die Fragerecht soll den \nKontakt zwischen dem Rat und den Einwohnern verbessern und den Einwohnern unabhängig \nvon den weiteren Tagesordnungspunkten eine weitere Informationsmöglichkeit eröffnen. Die \nnach § 18 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und \nAusschüsse der Antragsgegnerin a.F. vorgesehene Frist von sieben Tagen diente allein der \nVorbereitung der Beantwortung der jeweiligen Anfrage. War die Einwohneranfrage nicht \nsieben Tage vor der nächsten Stadtverordnetenversammlung eingegangen, hatte dieses \n(lediglich) zur Folge, dass sie erst in der nach Fristablauf anstehenden \nStadtverordnetenversammlung Berücksichtigung finden konnte. Zusätzliche Erfordernisse \nhinsichtlich der Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der \nStadtverordnetenversammlung werden durch die Einräumung eines Einwohnerfragerechts, \nhinsichtlich dessen Ausgestaltung die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin im \nÜbrigen völlig frei ist, nicht begründet. Die zwischenzeitliche Verkürzung der Frist führt zu \nkeiner anderen Bewertung.\n\n54\n\nDer strittige Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln, die dazu führen, dass \ner gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären ist.\n\n55\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen zwar nicht bereits gegen die Erforderlichkeit des \nBebauungsplanes. Insbesondere liegt keine so genannte Gefälligkeitsplanung vor, die \nentgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausschließlich den Zweck hätte, private Interessen zu \nbefriedigen. Die Antragsgegnerin hat zwar private Bau- und Vermarktungswünsche zum \nAnlass für ihre Planung genommen. Der Bebauungsplan dient aber nicht nur privaten \nInteressen. Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan \nu.a. das Ziel, im maßgeblichen Bereich wegen des Klinikumneubaus am Ortsrandbereich von \nI. neue Wohnmöglichkeiten zu schaffen, um so Arbeitnehmern die Möglichkeit zu \ngeben, das Wohnen und Arbeiten in räumlicher Nähe miteinander zu verbinden. Damit \nverfolgt die Antragsgegnerin ein legitimes Planziel (vgl. u.a. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), das die \nstrittige Planung hinreichend städtebaulich rechtfertigt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass \ndas nicht dem wahren Willen der Antragsgegnerin entspricht, lassen sich den Planungsakten \nnicht entnehmen.\n\n56\n\nDie hiernach im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigte \nPlanungsentscheidung der Antragsgegnerin genügt jedoch nicht den Anforderungen des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n57\n\nHiernach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die \nAbwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen \nmüssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder \nwenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht.\n\n58\n\nBereits die Erwägungen der Antragsgegnerin zum Immissionsschutz genügen den so \nbeschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nicht. \nDie Antragsgegnerin hat zwar die Existenz des Schweinemastbetriebes M. zur Kenntnis \ngenommen und hat auch erkannt, dass bei der Ausweisung von Wohngebieten wegen der \nNähe zu diesem Betrieb dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes Bedeutung zukommt. \nBei der dabei angestellten Ermittlung und Bewertung der betroffenen Belange sind ihr aber in \nmehrfacher Hinsicht Fehler unterlaufen, die auf das mit der Planung gefundene \nAbwägungsergebnis durchschlagen.\n\n59\n\nZum notwendigen Abwägungsmaterial gehörten vorliegend wegen des auf der Hand \nliegenden möglichen Nutzungskonflikts zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb M. \nund der über- bzw. geplanten Wohnbebauung insbesondere die für letztere zu erwartenden \nGeruchsimmissionen. Erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verträglichkeit der beiden \nNutzungen waren sowohl vom Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL als auch \nvon der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen geäußert worden. Die \nLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen führte im Rahmen der Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2005 aus:\n\n60\n\n\"Bei der Ausweisung als reines bzw. als allgemeines Wohngebiet wird an dem zu \nfordernden Mindestabstand von 148 m nach der VDI-Richtlinie 3471 zum Plangebiet \nfestgehalten. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans ist der Emissionsbereich des \nlandwirtschaftlichen Betriebes M. nicht ausreichend berücksichtigt worden, da der \nerforderliche Schutzabstand zum Plangebiet um etwa 50 m im nordwestlichen Bereich \nunterschritten wird. Die vorhandene rechtlich abgesicherte Nutzung des Betriebes M. ist \ninsofern nicht ausreichend in die Abwägung einbezogen worden, so dass ich die von mir zu \nvertretenden landwirtschaftlichen Belange als beeinträchtigt ansehe (...). Bei weiterem \nFesthalten an der Ausweisung WA/WR-Gebiet wird nach wie vor eine Sonderbeurteilung \nnach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) oder aber eine Verkleinerung des Plangebiets \nim Nordwesten für erforderlich gehalten.\"\n\n61\n\nNach Abschnitt 3.2.3.4. der VDI-Richtlinie 3471 ist bei Unterschreitung der \nMindestabstände nach Bild 21 und im Nahbereich eines Schweinestalls von unter 100 m eine \nSonderbeurteilung erforderlich. Das bedeutet, dass die Richtlinie selbst davon ausgeht, dass \ndie Abstandwerte in \"Bild 21\" noch keine abschließende Beurteilung der Immissionen \nermöglichen, denen die Nachbarschaft ausgesetzt ist. Die Werte sind unter typisierender \nVorgabe bestimmter Merkmale zur Bestimmung des Abstandes, bei dem der spezifische \nStallgeruch erstmalig wahrnehmbar ist, zuzüglich eines Sicherheitsabstandes gewonnen \nworden und erhalten nur die Aussage, dass es oberhalb der Schwellenwerte \"keine Probleme\" \ngibt (vgl. Abschnitt 3.2.1. der Richtlinie). Für den Fall der Unterschreitung der \nMindestabstände und auch im Nahbereich von unter 100 m fordert die VDI-Richtlinie 3471 \nhingegen eine Sonderbeurteilung unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen \nVerhältnisse.\n\n62\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998 - 4 B 38.93 -, BRS 60 Nr. 179.\n\n63\n\nEine derartige Sonderbeurteilung wäre auch hier geboten gewesen. Der von der \nLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nach der VDI-Richtlinie 3471 hinsichtlich des \nlandwirtschaftlichen Betriebes M. ermittelte Mindestabstand von 148 m wird vorliegend \ndeutlich unterschritten. Der Geruchsradius reicht ca. 50 m in das Plangebiet hinein. Die \nEntfernung zwischen den Schweineställen des landwirtschaftlichen Betriebes M. und dem \nPlangebiet liegt zudem unter 100 m. Angesichts dieser Gegebenheiten ermöglichte der nach \nder VDI-Richtlinie 3471 ermittelte Abstandwert noch keine abschließende Beurteilung der \nGeruchsbelastung im Plangebiet.\n\n64\n\nVgl. auch die Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 (Bewertung von Gerüchen) \nder Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 21. September 2004, Abschnitt \n\"Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich\".\n\n65\n\nWeil die Antragsgegnerin es dennoch nicht für notwendig erachtet hat, eine \nSonderbeurteilung einzuholen, liegt eine unzureichende Zusammenstellung des \nAbwägungsmaterials vor. Auf die Notwendigkeit einer Geruchsbegutachtung bzw. einer \nSonderbeurteilung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie war die Antragsgegnerin im \nRahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch das Staatliche Amt für \nUmwelt und Arbeitsschutz OWL und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen \nausdrücklich hingewiesen worden.\n\n66\n\nEntbehrlich war eine solche Sonderbeurteilung auch nicht mit Blick auf die unter dem 04. \nApril 2001 durch die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe erstellte \nGeruchsimmissionsprognose zur Beurteilung der \"Geruchs-Immissionen landwirtschaftlicher \nBetrieb M. , N. -I. \". Diese hat sich nicht auf das Plangebiet erstreckt.\n\n67\n\nEine Sonderbeurteilung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich - wie die \nAntragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren angenommen hat - die bereits bestehenden \nRücksichtnahmepflichten durch die strittige Planung nicht verschärfen. Insoweit ist die \nAntragsgegnerin ausweislich der Planbegründung von folgender Überlegung \nausgegangen:\n\n68\n\n \"Somit überstreicht der VDI-Radius das Plangebiet um ca. 50 m im nordwestlichen \nPlangebietsbereich. In diesem beeinträchtigten Randbereich befindet sich fast ausschließlich \neine bestehende Wohnbebauung, auf die bereits Rücksicht zu nehmen ist. Diese liegt näher \nam Emittenten als die neu zu bebauenden Freiflächen. Auf eine MD(Dorfgebiet)-Festsetzung \nwird verzichtet, da der vorhandene und planerische Gebietscharakter von der Nutzung her \neinem Wohngebiet entspricht. Von daher wird im Bestand und für die Weiterentwicklung hier \nan einer Ausweisung als WA/WR festgehalten.\"\n\n69\n\nMit diesen Überlegungen hat die Antragsgegnerin verkannt, dass die im nordwestlichen \nBereich des Plangebiets bereits vorhandene Wohnbebauung vor Inkrafttreten des \nstreitgegenständlichen Bebauungsplanes nicht die Schutzmaßstäbe eines (allgemeinen oder \ngar reinen) Wohngebiets für sich reklamieren konnte. Nicht nur die Bebauung in der \nunmittelbaren Nachbarschaft der vier hier vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe war als \nfaktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren, vielmehr war auch \ndie vom streitgegenständlichen Bebauungsplan erfasste Wohnbebauung entlang der Südseite \nder Östlichen G.---straße diesem faktischen Dorfgebiet zuzuordnen. Dass hier ein faktisches \nDorfgebiet anzunehmen ist, folgt bereits daraus, dass sich in einem Abstand von maximal rd. \n300 m zum Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans neben den genannten vier \nlandwirtschaftlichen Betriebe auch diverse im Tatbestand angeführte wohnfremde Nutzungen \nbefinden, die zu den nach § 5 Abs. 2 BauNVO in einem Dorfgebiet zulässigen Nutzungen \ngehören. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dieses faktische Dorfgebiet in Richtung \nOsten vor dem Plangebiet etwa mit dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßenzug Im \nQ. /L. endet und östlich hiervon ein faktisches (allgemeines oder reines) Wohngebiet \nbeginnt. Dem steht insbesondere entgegen, dass der landwirtschaftliche Betrieb M. mit \nseiner emittierenden Tierhaltung deutlich unter 100 m von dem genannten Straßenzug entfernt \nist und damit aufgrund seiner Immissionen auch das östlich des genannten Straßenzuges \ngelegene Gelände mit der dort vorhandenen Wohnbebauung prägt.\n\n70\n\nDie Antragsgegnerin ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes mithin von der \nunzutreffenden Annahme ausgegangen, sie überplane ein faktisches Wohngebiet, so dass sich \ndessen Schutzwürdigkeit im Hinblick auf Geruchsimmissionen durch die planerische \nFestsetzung von Wohngebieten nicht verändere. Tatsächlich wird durch den \nstreitgegenständlichen Bebauungsplan ein faktisches Dorfgebiet teilweise überplant, so dass \ndie dortigen bestehenden und geplanten Wohnhäuser mit der Über-/Planung als reines oder \nallgemeines Wohngebiet einen stärkeren Schutz vor landwirtschaftlichen Immissionen \nbeanspruchen können als aufgrund ihrer bisherigen Lage in einem faktischen Dorfgebiet. Im \nRahmen der Abwägung außer Acht gelassen hat die Antragsgegnerin somit, dass sich mit der \nÜber-/Planung der Konflikt zwischen der Wohnnutzung und der landwirtschaftlichen \nNutzung zu Lasten Letzterer verschärft. \n\n71\n\nDie dargelegten Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange (vgl. nunmehr \nauch § 2 Abs. 3 BauGB) sind auch gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. \n\n72\n\nSie sind offensichtlich, denn auf die Immissionsproblematik haben das Staatliche Amt für \nUmwelt und Arbeitsschutz OWL und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in \naller Deutlichkeit hingewiesen. Dass die Antragsgegnerin dennoch diese Problematik \nverkannt hat, ergibt sich ohne weiteres bereits aus der Begründung des Bebauungsplanes. \n\n73\n\nDie Abwägungsmängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. \nInsoweit ist darauf abzustellen, ob nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete \nMöglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel bei der Ermittlung und Bewertung \nder Belange anders ausgefallen wäre.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n\n75\n\n- 4 NB 43.93 - BRS 57 N. 22.\n\n76\n\nDas ist hier der Fall. Es spricht einiges dafür, dass sich bei hinreichender Prüfung der \nGeruchsimmissionen deren Unvereinbarkeit mit der Ausweisung eines allgemeinen oder gar \nreinen Wohngebiets ergeben hätte. Die Antragsgegnerin wäre mithin gehindert gewesen, der \nvorhandenen und neuen Wohnbebauung - zumindest im westlichen Bereich des Plangebiets - \ndie Schutzmaßstäbe eines Wohngebiets zuzuweisen, oder sie hätte auf die Ausweisung neuer \nWohnbauflächen - zumindest teilweise - verzichten müssen.\n\n77\n\nOb der streitgegenständliche Bebauungsplan über die dargelegten durchgreifenden - den \nBebauungsplan insgesamt erfassenden - Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der \nBelange hinaus an weiteren Mängeln leidet, bedarf keiner weiteren Prüfung. Abgesehen von \nder in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Ausfertigungsproblematik \nsieht der Senat sich bezüglich einiger im Verfahren angesprochener Fragen lediglich noch \nergänzend zu folgenden Hinweisen veranlasst:\n\n78\n\nNach § 16 Abs. 6 BauNVO können von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung \nnur solche Ausnahmen vorgesehen werden, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang \nbestimmt sind. Der Umfang der Ausnahme ist durch das Maß der Abweichung von der \nFestsetzung eindeutig zu bestimmen.\n\n79\n\nVgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl. 2002, § 16 Rdnrn. 65 f.\n\n80\n\nDie von der Antragsgegnerin hinsichtlich bestehender baulicher Anlagen vorgesehene \nZulassung von Ausnahmen bezüglich der max. Firsthöhe und der max. Traufhöhe ergibt mit \nBlick auf den bestehenden baulichen Anlagen ohnehin zukommenden Bestandsschutz nur \ndann einen Sinn, wenn sie bei baulichen Veränderungen bestehender Anlagen Anwendung \nfindet. Mithin bedarf es, sofern die Ausnahmen im dargelegten Sinn vorgesehen werden \nsollen, einer hinreichenden Bestimmung des zulässigen Maßes der Abweichung.\n\n81\n\nIn Fällen, in denen der Bau von Erschließungsstraßen die Herstellung von Böschungen \noder Stützmauern auf angrenzenden Grundstücken erfordert, kann auf die Festsetzung der für \ndie Böschungen oder Stützmauern notwendigen Flächen der anliegenden Grundstücke nicht \nverzichtet werden.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1997 \n\n83\n\n- 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n85\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n86\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/7-d-142-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/7-d-142-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259072","retrieved":"2026-07-09 02:23:57.802329+00:00"}}