{"status":"available","doknr":"OLD259070","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.7B1599.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"7 B 1599/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu \nändern.\n\n4\n\nDer Einwand der Beschwerde, die von den Antragstellern unterzeichnete \nNachbarerklärung (Bl. 94 der Beiakte Heft 1) sei aufgrund ihrer Unbestimmtheit nichtig, geht \nfehl. Auf welches Vorhaben sich diese Erklärung bezieht, lässt sich ohne weiteres ermitteln. \nIm Text der Nachbarerklärung ist das Bauvorhaben, auf das sich diese Erklärung bezieht, mit \nden Worten \"Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 WE\" umschrieben. Zusätzlich \nsind der Bauort, das Baugrundstück und der Entwurfsverfasser angegeben. Welche \nzeichnerischen Bauvorlagen von dieser unwiderruflichen Einverständniserklärung erfasst \nwerden, ergibt sich daraus, dass die mit Genehmigungsvermerk versehenen und bei den \nBauakten des Antragsgegners befindlichen Bauvorlagen (Bl. 117 ff. der Beiakte Heft 1) mit \nder entsprechenden Beschreibung des Bauvorhabens, des Bauorts und des Entwurfsverfassers \njeweils die Zustimmungserklärungen sämtlicher drei Antragsteller aufweisen, nämlich\n\n5\n\n- der Grundriss \"Kellergeschoss\",\n\n6\n\n- der Grundriss \"Erdgeschoss 1. Obergeschoss 2. Obergeschoss\",\n\n7\n\n- der Grundriss \"Dachgeschoss (Staffelgeschoss)\",\n\n8\n\n- der Schnitt,\n\n9\n\n- die Nordansicht,\n\n10\n\n- die Ostansicht,\n\n11\n\n- die Südansicht und\n\n12\n\n- die Westansicht.\n\n13\n\nDer Vortrag im Schriftsatz der Antragsteller vom 1. Oktober 2007, der Antragsteller \nN. M. habe die Nordansicht nicht unterzeichnet, findet hiernach in den Bauakten keine \nStütze. Im Übrigen wäre das von der Einverständniserklärung erfasste Vorhaben auch dann \nhinreichend bestimmt, wenn einer der Antragsteller die Zustimmung zur Nordansicht nicht \nunterzeichnet hätte.\n\n14\n\nFehl gehen auch die erneuten Hinweise der Antragsteller auf eine materielle \nRechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung. Ob den Antragstellern ein nachbarliches \nAbwehrrecht gegen das strittige Vorhaben zusteht, hängt nicht allein davon ab, ob das \nVorhaben materiell legal ist oder nicht. Auch wenn das strittige Vorhaben materiell illegal \nsein sollte, steht den Antragstellern hiergegen nur dann ein Abwehrrecht zu, wenn sie durch \ndiese Rechtswidrigkeit zugleich in ihren eigenen subjektiven Rechten verletzt werden. Eine \nsolche Rechtsverletzung scheidet hier jedoch schon wegen der Einverständniserklärung der \nAntragsteller aus, die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht frei \nwiderruflich ist. Sie ist vielmehr nach Eingang bei der Baugenehmigungsbehörde nur nach \nMaßgabe der entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 119 ff. BGB anfechtbar.\n\n15\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2002 \n\n16\n\n- 7 B 1061/02 -, JURIS-Dokumentation m.w.N..\n\n17\n\nDie Voraussetzungen für eine solche Anfechtung liegen nicht vor. So scheidet auch die \nim Schriftsatz der Antragsteller vom 17. Oktober 2007 angesprochene Irrtumsanfechtung aus. \nUm einen Irrtum über solche Eigenschaften der Sache, die im Verkehr als wesentlich \nangesehen werden (vgl. § 119 Abs. 2 BGB), geht es hier nicht. Das Einverständnis der \nAntragsteller bezieht sich auf eine \"Bebauung in der vorgesehenen Art und Weise\", mithin \nauf einen Baukörper, wie er in den zum Gegenstand des Einverständnisses gemachten \nBauvorlagen im Einzelnen umschrieben ist. Die rechtliche Bewertung dieses Vorhaben als \nmateriell zulässig oder nicht ist von der Erklärung nicht mit erfasst.\n\n18\n\nAuf den weiteren Vortrag der Beschwerde zu Unvereinbarkeiten des strittigen Vorhabens \nmit dem geltenden Baurecht kommt es hiernach nicht an.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO \ni.V.m. § 100 ZPO.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/7-b-1599-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/7-b-1599-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259070","retrieved":"2026-07-09 02:23:57.610767+00:00"}}