{"status":"available","doknr":"OLD259069","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.6A2173.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"6 A 2173/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. \nvom 13. November 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 7. April 2003 verpflichtet, \nden Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 18. Januar 1965 geborene Klägerin ist Lehrerin in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis. Sie erlangte am 3. Juni 1985 die Allgemeine Hochschulreife und \nnahm zum Wintersemester 1985/86 das Lehramtsstudium für die Primarstufe mit dem \nSchwerpunktfach Sachunterricht (Naturwissenschaft/Technik) und den weiteren \nUnterrichtsfächern Mathematik und Deutsch auf. Unter dem 12. Juli 1988 wurde ihr der \nAbschluss des Grundstudiums im Fach Deutsch und unter dem 10. Februar 1989 der \nAbschluss des Grundstudiums im Lernbereich Naturwissenschaft/Technik bescheinigt. \n\n3\n\nAm 5. Oktober 1989 heiratete die Klägerin und brachte am 2. November 1989 ihre \nTochter N. -D. zur Welt. In den folgenden Jahren ging die Klägerin verschiedenen \nTätigkeiten nach: In den Jahren 1989/90 (bzw. 1991, die Angaben der Klägerin variieren hier) \nbis 1998 war sie als Silentiumsgruppenleiterin in E1. , in den Jahren 1994 bis 1997 auch \nentsprechend in P. tätig. Sie arbeitete außerdem auf Honorarbasis am Bildungsinstitut \nN1. als Koordinatorin für außerschulischen Unterricht, war Gruppenleiterin im \nFamilienbildungswerk, leitete Sportgruppen und übte eine Rettungstätigkeit aus. Während \ndieser Zeit blieb sie eingeschriebene Studentin.\n\n4\n\nNachdem die Klägerin im Sommersemester 1992 einen qualifizierten Studiennachweis \nüber die Teilnahme an der Lehrveranstaltung \"Technische Aspekte im Sachunterricht II\" \nerlangt hatte, erbrachte sie im Wintersemester 1994/95 einen Leistungsnachweis im Fach \nOrnithologie. Unter dem 22. April 1996 wurde ihr der Abschluss des Grundstudiums im Fach \nMathematik bescheinigt. Im Sommersemester 1996 erbrachte sie einen Teilnahme- und einen \nLeistungsnachweis im Bereich Erziehungswissenschaften. Unter dem 10. März 1997 wurde \nihr der Abschluss des Hauptstudiums Mathematik und unter dem 19. März 1997 der \nAbschluss des Hauptstudiums Deutsch bescheinigt. Am 7. Juli 1997 schloss sie das \nGrundstudium der Erziehungswissenschaften ab. \n\n5\n\nDurch Urteil vom 11. September 1997 wurde die Ehe der Klägerin geschieden. \n\n6\n\nNach Anmeldung zur Prüfung im Jahr 1997 bestand die Klägerin die Erste Staatsprüfung \nfür das Lehramt für die Primarstufe am 17. November 1998 mit der Gesamtnote \"gut\" (2,0). \n\n7\n\nVom 1. Februar 1999 bis zum 31. Januar 2001 absolvierte die Klägerin den \nVorbereitungsdienst. Am 7. November 2000 bestand sie die Zweite Staatsprüfung für das \nLehramt für die Primarstufe mit dem Gesamtergebnis \"gut\" (2,0).\n\n8\n\nAb Februar 2001 war die Klägerin als befristet angestellte Aushilfslehrerin in \nTeilzeitbeschäftigungsverhältnissen an einer Grundschule (20 Stunden) und einem \nGymnasium (4 Stunden) tätig. Gleichzeitig bewarb sie sich an verschiedenen weiterführenden \nSchulen um eine Einstellung. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 24. August 2001 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, es sei \nbeabsichtigt, sie im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses einzustellen. Bei Bewährung \nerfolge mit Ablauf des Schuljahres 2001/2002 eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe, sofern sie dann die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. \nAndernfalls sei eine Dauerbeschäftigung im Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des \nBundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) vorgesehen. Beabsichtigt sei eine Zuweisung an die \nGesamtschule P1. (Sekundarstufe I). Nachdem festgestellt wurde, dass die Klägerin die \nBefähigung für das Lehramt Primarstufe - und nicht, wie irrtümlich angenommen, die \nBefähigung für die Sekundarstufe I - hatte, wurde ihr mit Schreiben vom 31. August 2001 ein \nneues Angebot unterbreitet und das Schreiben vom 24. August 2001 für gegenstandslos \nerklärt. Vorgesehen war danach die Einstellung zum 20. August 2001 in ein bis zum Ende des \nSchuljahres 2001/02 befristetes Angestelltenverhältnis. Bei Bewährung werde die Klägerin \nmit Ablauf des Schuljahres 2001/02 unmittelbar in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach \nden Vorschriften des BAT übernommen. Eine Verbeamtung sei nicht möglich. Es sei die \nZuweisung zur Gesamtschule P1. beabsichtigt. \n\n10\n\nAm 5. September 2001 schlossen die Klägerin und das beklagte Land einen \nentsprechenden Arbeitsvertrag. Danach wurde die Klägerin zum Zwecke der Erprobung für \ndie Zeit ab dem 10. September 2001 bis zum 31. Juli 2002 in ein befristetes \nAngestelltenverhältnis übernommen. Sie verpflichtete sich, an einer \nWeiterqualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I \n(Englisch) teilzunehmen. Nach Feststellung ihrer Bewährung wurde die Klägerin seit dem 1. \nAugust 2002 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im unbefristeten Angestelltenverhältnis \nbeschäftigt. \n\n11\n\nBereits mit Schreiben vom 28. April 2002 hatte die Klägerin um Prüfung gebeten, welche \nAuswirkungen die von ihr geleisteten Erziehungsjahre auf ihre Verbeamtung hätten. Sie habe \nihr Studium nach Geburt ihrer Tochter für vier Jahre unterbrochen, weil sie vor Ablauf dieser \nZeit keinen Kindergartenplatz für ihre Tochter bekommen habe. Das beklagte Land legte das \nSchreiben als Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus und lehnte \ndiesen mit Bescheid vom 13. November 2002 ab. Es bestehe keine Möglichkeit der \nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe, da die Klägerin die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen nicht erfülle. Sie habe das Höchstalter nach §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 \nder Laufbahnverordnung NRW (LVO NRW) zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in \nden Schuldienst überschritten, da sie bereits am 17. Januar 2000 ihr 35. Lebensjahr vollendet \nhabe. Ein anerkannter Verzögerungstatbestand liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass \ndie Geburt ihrer Tochter die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung der \nKlägerin gewesen sei. Vermeidbare Verzögerungen zwischen Geburt bzw. Betreuung und der \nEinstellung, wie etwa eine überlange Studienzeit - die Regelstudiendauer für das \nLehramtsstudium für die Primarstufe betrage acht Semester -, unterbrächen den \nKausalzusammenhang. \n\n12\n\nDie Klägerin legte hiergegen am 26. November 2002 Widerspruch ein, den sie nicht \nnäher begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2003 - der Klägerin zugestellt am \n26. April 2003 - wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit einer \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei im Rahmen der Festeinstellung der \nKlägerin geprüft und zu Recht wegen Überschreitens der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze abgelehnt worden. Um die Zeit der Kinderbetreuung überhaupt \nanerkennen zu können, hätte die Klägerin ihr Studium in dem für die Kinderbetreuung \nmaßgeblichen Zeitraum nachweislich unterbrechen und sich voll der Betreuung ihres Kindes \nwidmen müssen, was nicht der Fall sei. Die Klägerin berufe sich vielmehr auf eine \n\"Studiumseinschränkung\" in den Jahren 1989 bis 1993. Selbst wenn der Zeitraum der \nKinderbetreuung mit drei Jahren voll anerkannt würde, bleibe es aber bei einer Studiendauer \nvon 10 bis 12 Jahren. Diese liege weit über der üblichen Regelstudiendauer, die nicht allein \ndurch Kinderbetreuungszeiten erklärt werden könne. Ursächlich seien dafür vielmehr auch die \nunterschiedlichen Tätigkeiten, die die Klägerin nach Geburt bzw. Betreuung ihrer Tochter \nausgeübt habe. Da es sich hierbei um vermeidbare Verzögerungen handle, die unabhängig \nvon der Kinderbetreuung den Zeitpunkt der Einstellung über die Regelaltersgrenze \nhinausgeschoben hätten, liege eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vor.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 21. Mai 2003 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Sie habe im \nZeitpunkt ihrer Einstellung zum 10. September 2001 die Höchstaltersgrenze um knapp ein \nJahr und acht Monate und im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Übernahme um ungefähr zwei \nJahre und sechseinhalb Monate überschritten. Es komme auf das erstgenannte Datum an, wie \nsich aus dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW \n(MSWF) vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -, verlängert durch Runderlass \nvom 23. April 2001 - 121-24/03 Nr. 297/01 -, (Mangelfacherlass) ergebe. Allerdings \nkompensiere sie in beiden Fällen die Altersüberschreitung durch die von ihr geleisteten \nKinderbetreuungszeiten. Da sie ihre Tochter vier Jahre betreut habe, habe sie einen Anspruch \nauf Anrechnung der maximalen Verzögerungszeit von drei Jahren. Zwar habe sie ihr Studium \nnicht förmlich unterbrochen. Ihr sei nämlich mitgeteilt worden, dass die vor Geburt ihrer \nTochter erworbenen Scheine verfallen würden, wenn sie nicht eingeschrieben bliebe. Sie habe \naber während der vierjährigen Kinderbetreuungszeit so gut wie gar nicht studiert. Ausgehend \nvon der Richtschnur, die die Rechtsprechung bei einer neben einer beruflichen Tätigkeit \nerfolgenden Kinderbetreuung anwende und nach der der Anteil der Kinderbetreuung über \n50% liegen müsse, seien ihre Kinderbetreuungszeiten danach anzuerkennen. Sie habe \nwährend der Betreuung ihrer Tochter lediglich im Sommersemester 1992 an der \nLehrveranstaltung \"Technische Aspekte im Sachunterricht II\" teilgenommen, wie auch aus \nder Bestätigung eines ordnungsgemäßen Studiums für Lehrämter der Universität-\nGesamthochschule F. vom 8. April 1997 ersichtlich sei. Sie habe \"mal in andere \nVorlesungen reingeschaut\", mehr aber nicht. \n\n14\n\nMit dem Argument der überlangen Studiumsdauer könne die Anerkennung der \nKinderbetreuungszeiten nicht verweigert werden. Sie habe ihre Tochter bis Ende 1993 voll \nbetreut und sich dem Studium nicht widmen können. Nachdem sie Ende 1993 einen \nKindergartenplatz gefunden habe, habe sie das Studium im Frühjahr 1994 wieder \naufgenommen. Für den Umstand, dass sie zwischenzeitlich nicht studiert habe, könne sie \nlogischerweise keine besonderen Nachweise erbringen. Ab dem Wintersemester 1994/95 habe \nsie wieder Leistungs- und Teilnahmenachweise erworben. Die Zeit zwischen Frühjahr 1994 \nund dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung sei nicht überlang. Insoweit sei auch in Rechnung \nzu stellen, dass sie wegen der Änderung der Studienordnung gewissermaßen wieder bei Null \nangefangen habe. Ihre Erwerbstätigkeiten seien für die Dauer des Studiums unerheblich. Sie \nhabe im Umfang von zwei Stunden je Woche als Gruppenleiterin im Familienbildungswerk \ngearbeitet. Bei der Tätigkeit als Silentiumsgruppenleiterin handle es sich ebenfalls um eine \näußerst geringfügige Tätigkeit. Gleiches gelte für den Bereich Breitensport. Für das \nBildungsinstitut N1. habe sie erst \"nach der Kinderbetreuung\" gearbeitet. \n\n15\n\nIm Übrigen sei sie auch nach dem Mangelfacherlass in das Beamtenverhältnis auf Probe \nzu übernehmen, weil sie die Unterrichtserlaubnis für das Mangelfach Englisch in der \nSekundarstufe I besitze. \n\n16\n\nDie Klägerin hat eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der sie unter anderem \nausgeführt hat:\n\n17\n\n\"Ab 1991 habe ich als Silentiumsgruppenleiterin im Umfang von durchschnittlich 4 \nStunden wöchentlich gearbeitet, jedoch nie das ganze Jahr durch. Im Jahr 1991 war dies von \nJanuar bis Juli. Monatlich habe ich durchschnittlich 300,-- DM dafür erhalten. Im Jahr 1992 \nwar dies von Januar bis August. Dafür habe ich durchschnittlich knapp 400,-- DM monatlich \nerhalten. (...) Während des Studiums oblag mir die Betreuung meiner Tochter. Der \nKindesvater hat keine Verantwortung übernommen. Er war suchtkrank. Es gab große \nStreitigkeiten, psychischen Druck, permanente Auseinandersetzungen und auch Schläge. 1997 \nwurde ich geschieden. Das alleinige Sorgerecht wurde mir übertragen. Zuvor starb im Jahr \n1995 meine Mutter, was für mich eine schwere psychische Beeinträchtigung darstellte. Um \nmich finanziell \"über dem Wasser zu halten\" und mich und meine Tochter ernähren zu \nkönnen, habe ich neben dem Studium und der Betreuung meiner Tochter in geringem Umfang \ngejobbt, so vom 17.01.1995 bis 19.07.1995 und 21.08.1995 bis 20.10.1995 als Koordinatorin \nfür außerschulischen Unterricht und ca. im Jahr 1998 als Leiterin von Sportgruppen im \nUmfang von 2 Stunden wöchentlich.\"\n\n18\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n19\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom \n13. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. \nvom 7. April 2003 zu verpflichten, sie - die Klägerin - in das Beamtenverhältnis auf Probe \neinzustellen. \n\n20\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEs hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide ergänzend vorgetragen: Die \nKlägerin habe die in dem Schreiben vom 31. August 2001 aufgestellten \nEinstellungsbedingungen vorbehaltlos akzeptiert. In diesem Schreiben sei auch darauf \nhingewiesen worden, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht \nkomme. Dies sei ihr auch durch den Arbeitsvertrag verdeutlicht worden. Die Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis sei im Fall der Klägerin ausgeschlossen worden, weil ihre Übernahme \nals Lehrerin z.A. (gehobener Dienst) - unabhängig von weiteren laufbahnrechtlichen \nPrüfungen - bereits deshalb nicht in Frage komme, weil die Klägerin die notwendige (Lehr-\n)befähigung nicht besitze. Die Klägerin verfüge lediglich über eine Unterrichtserlaubnis im \nFach Englisch. Dies entspreche aber nicht einer formalen Lehrbefähigung, die ausschließlich \ndurch ein Hochschulstudium erworben werden könne. Hinsichtlich der geltend gemachten \nKinderbetreuungszeiten sei dessen ungeachtet darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher \nZeitpunkt für die Ermittlung der Überalterung der Zeitpunkt der unbefristeten Übernahme in \ndas Angestelltenverhältnis sei. Die Klägerin habe im Übrigen schon nicht nachgewiesen, dass \nsie während der Kinderbetreuungszeiten \"so gut wie gar nicht\" studiert habe. Es liege \ndurchaus im Bereich des Möglichen, dass die von der Klägerin neben ihrem Studium \nwahrgenommenen Tätigkeiten neben den Kinderbetreuungszeiten mitursächlich für die \nverspätete Einstellung gewesen seien. Gleiches gelte für die mit 30 Semestern deutlich über \nder Regelstudienzeit liegende Studiendauer. Es fehle daher an einem unmittelbaren \nKausalzusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der verspäteten Einstellung. \nSchließlich könne die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe nicht aus dem Mangelfacherlass herleiten, weil die dort vorgesehene \nAusnahmegenehmigung nur für neu einzustellende Bewerber gelte, nicht aber für überalterte \nLehrkräfte, die sich bereits in einem Angestelltenverhältnis befänden.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2005 \nabgewiesen. Einem Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe stehe entgegen, dass sie die Höchstaltersgrenze im Zeitpunkt ihrer unbefristeten \nEinstellung in den Schuldienst überschritten habe und die von ihr geltend gemachten \nKinderbetreuungszeiten nicht ursächlich für die verspätete Einstellung gewesen seien. Die \nKlägerin habe von November 1992 bis zu ihrer ersten Staatsprüfung überlang studiert, was \nden Kausalzusammenhang unterbreche. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der \nEinhaltung der Höchstaltersgrenze bestehe nicht.\n\n24\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Mai 2005 zugestellte Urteil \nhat dieser am 15. Juni 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 1. Juni \n2006, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. Juni 2006, hat der Senat die \nBerufung zugelassen.\n\n25\n\nMit ihrer am 30. Juni 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die \nKlägerin vor: Die Studiendauer nach der Kinderbetreuung könne deren Kausalität für die \nverspätete Einstellung nur verdrängen, wenn es sich um eine vermeidbare Verzögerung \ngehandelt habe. Das sei indessen nicht der Fall gewesen. Sie habe das Studium nicht \nnachlässig betrieben. Vielmehr habe sie das Studium wegen einerseits auf dessen \nUnterbrechung beruhender und andererseits privater, von ihr aber jedenfalls nicht \nverschuldeter Umstände nicht schneller abschließen können. Sie habe sich parallel zum \nStudium, nachdem sie dieses im Frühjahr 1994 wieder aufgenommen habe, als quasi \nalleinerziehende Mutter um ihre Tochter kümmern müssen. Betreuungszeiten im \nKindergarten habe es von montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und manchmal auch \nnachmittags von 14 bis 16 Uhr gegeben. Sie habe nur am Vormittag regelmäßig die \nUniversität besuchen können, da die Nachmittagsbetreuung nur selten stattgefunden habe und \ndie maximal zwei Stunden kaum ausgereicht hätten, um von P. nach F. zu fahren \nund Vorlesungen zu besuchen. Die Vorlesungen hätten je nach Semester alternierend \nvormittags und nachmittags stattgefunden. Sie habe sich bemüht, alle Veranstaltungen \nvormittags zu besuchen. Allerdings habe sie maximal zwei Veranstaltungen pro Tag \nwahrnehmen können. Oft sei sie nur zwei Stunden am Tag an der Universität gewesen. \nZusätzlich habe sie sich auch in den Abendstunden auf das Studium vorbereitet. Wenn ihre \nMutter ihre Tochter betreut habe, habe sie auch einmal eine Nachmittagsveranstaltung \nbesuchen können. Ihre Mutter habe ihre Tochter ungefähr einmal wöchentlich betreut. Sie \nhabe sie außerdem betreut, wenn sie, die Klägerin, habe arbeiten müssen. Selten hätten Dritte \nihre Tochter vom Kindergarten abgeholt oder für ihre Tochter gekocht. Für sie, die Klägerin, \nhabe die Betreuung ihrer Tochter absolut im Vordergrund gestanden. Deren Belange seien \ndem Besuch der Lehrveranstaltungen vorgegangen. Ihre Tochter habe einen erheblichen \nBetreuungsbedarf gehabt, wie sich auch aus den Bescheinigungen der Psychologischen \nBeratungsstelle der Stadt P. vom 8. Juli 1998 und der Ärztin für Allgemeinmedizin \nC. vom 2. Juli 1998 ergebe. Sie sei häufig krank gewesen und habe dann den Kindergarten \nnicht besuchen können. Sie, die Klägerin, habe daher nicht \"stringent durchstudieren\" können. \nHätte sie ihr Studium nicht unterbrochen, hätte sie nach der ersten Studienordnung weiter \nstudieren und 1990 die universitäre Ausbildung beenden können, da ihr zur Zeit der Geburt \nihrer Tochter nur noch wenige Scheine gefehlt hätten. Wahrscheinlich hätte sie dann von \n1992 bis 1994 den Vorbereitungsdienst absolviert. Sie habe in dem Zeitraum von der Geburt \nihrer Tochter bis zur Ablegung der Ersten Staatsprüfung ungefähr vier Stunden pro Woche - \nmehr oder weniger regelmäßig - gearbeitet. Das sei nötig gewesen, da ihr geschiedener \nEhemann bis zur Scheidung den Unterhalt gekürzt habe. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht halte zu Unrecht den Mangelfacherlass in ihrem Fall für nicht \neinschlägig. Dass sie lediglich über eine Unterrichtserlaubnis in einem Mangelfach verfüge, \nhindere dessen Anwendbarkeit nicht. Sie sei auch als \"neu einzustellende Lehrkraft\" im Sinne \ndieses Erlasses anzusehen, weil als \"bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigte \nLehrerinnen und Lehrer\" lediglich die vor dem 22. Dezember 2000 eingestellten Lehrerinnen \nund Lehrer anzusehen seien. \n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2005 zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen, \n\n29\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, \n\n30\n\nüber ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n31\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nAuf Anfrage des Senats hat das beklagte Land mitgeteilt, es könne nicht geklärt werden, \nob für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 18. Januar 2000 für die Fächerkombination \nder Klägerin Einstellungsbedarf bestanden habe und sie bei einer Bewerbung zum Zuge \ngekommen wäre, weil entsprechende Unterlagen nicht mehr vorlägen. Es sei jedoch \nwahrscheinlich, dass eine Einstellung der Klägerin, insbesondere im Jahre 1995, in Betracht \ngekommen wäre. Das beklagte Land hat ferner das Protokoll der Dienstbesprechung MSWF - \nBezirksregierungsschulabteilungsleitungen vom 7. September 2001 vorgelegt, in dem u.a. \nausgeführt wird: \"Die Frage einer Verbeamtung von Primarstufenlehrkräften beim Einsatz in \nder Sekundarstufe I wurde zwischenzeitlich in der Weise geklärt, dass die Lehrkräfte beim \nVorliegen der sonstigen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in das \nBeamtenverhältnis übernommen werden.\"\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n37\n\nHinsichtlich des Hauptantrages, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des beklagten \nLandes begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen \nErfolg, da die Sache insoweit nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Übernahme eines Bewerbers in das \nBeamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem \ngegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht erkennen, dass das beklagte Land sein \nErmessen allein dahingehend ausüben kann, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe \nzu übernehmen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Übernahme in das \nBeamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums ist insbesondere auch die \ngesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung. Diese war zu keiner Zeit Gegenstand \ndes vorliegenden Verfahrens. Ihre Beurteilung muss zunächst dem beklagten Land überlassen \nbleiben und ist sodann gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. \n\n38\n\nSoweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur \nNeubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt, \nist die Klage begründet.\n\n39\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 13. \nNovember 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 7. April 2003 sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n40\n\nGemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1a LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen \nwerden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Zeitpunkt ihrer unbefristeten \nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst mit Wirkung vom 1. August 2002 hatte die \nKlägerin zwar diese allgemeine Höchstaltersgrenze um zwei Jahre und etwa sechseinhalb \nMonate überschritten. Gleichwohl war sie für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe nicht zu alt. Hat sich nämlich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines \nKindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so \ndarf die allgemeine Höchstaltersgrenze im Umfang der Verzögerung höchstens um drei, bei \nmehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO \nNRW). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Sie durfte die Höchstaltersgrenze \nvon 35 Jahren um bis zu drei Jahre überschreiten. \n\n41\n\nZu ermitteln ist dabei nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW nicht die Gesamtdauer der \nZeiten, in denen die Klägerin tatsächlich ihre Tochter betreut hat. Maßgeblich für die \nindividuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist nicht der Umfang der \nKinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten \nVerzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zu prüfen ist, ob der \njeweilige Bewerber - hätte er keine Verzögerung seiner Ausbildung infolge der \nKinderbetreuung hinnehmen müssen - seine Ausbildung vor Vollendung des 35. Lebensjahres \nabgeschlossen hätte und vor Erreichen der Höchstaltergrenze eingestellt worden wäre. Dass \nder Laufbahnbewerber bei Eintritt des Verzögerungstatbestandes seine Ausbildung - \neinschließlich des Zweiten Staatsexamens - bereits vollständig abgeschlossen hatte, ist nicht \nerforderlich.\n\n42\n\nDie Klägerin hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres ihre Tochter N. -D. \ngeboren und diese tatsächlich betreut. Sie hat damit Verzögerungen ihrer Berufsausbildung \nund Berufsaufnahme zu Gunsten der Kinderbetreuung in Kauf genommen. Die Klägerin hat \nüberzeugend dargelegt, dass sie ihre Tochter seit deren Geburt am 2. November 1989 ganz \nüberwiegend betreut hat. Dies ergibt sich aus den schriftlichen Ausführungen der Klägerin im \nKlage- und Berufungsverfahren, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht. \nDie Klägerin hat nachvollziehbar dargetan, dass ihr geschiedener Ehemann sich um die \ngemeinsame Tochter aufgrund von Problemen im persönlichen und familiären Bereich nicht \nnennenswert gekümmert hat und auch sonst keine Personen für eine umfassende \nKinderbetreuung zur Verfügung standen. \n\n43\n\nDer Annahme einer im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW beachtlichen \nKinderbetreuungszeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits vor der Geburt ihrer \nTochter das Lehramtsstudium aufgenommen und dieses anlässlich der Geburt nicht förmlich \nunterbrochen hatte. Allerdings liegt eine Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 \nLVO NRW nicht schon bei einer \"Kinderbetreuung in der Freizeit\" vor, wie sie \nnormalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden \nElternteil erwartet werden kann. Vielmehr ist es erforderlich, dass sich der Elternteil anstelle \nder Berufsausbildung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, NVwZ-RR 1999, 132.\n\n45\n\nDas hat die Klägerin indessen getan, denn sie hat ihr Studium nach der Geburt ihrer \nTochter bis zu deren Eintritt in den Kindergarten nahezu nicht betrieben. Dies hat die \nKlägerin nachvollziehbar durch ihre Ausführungen im Klage- und Berufungsverfahren \ndargelegt. Einer Fortführung des Studiums habe entgegengestanden, dass ihre Tochter erst mit \ndreieinhalb bis vier Jahren einen Kindergartenplatz erhalten habe und sie sich bis zu diesem \nZeitpunkt dauernd um sie habe kümmern müssen. Die Klägerin hat auch anhand des von ihr \ngeschilderten Studienverlaufs plausibel gemacht, dass sie in dem fraglichen Zeitraum \ntatsächlich nur eine Lehrveranstaltung kontinuierlich besucht hat. In der vorgelegten \nBestätigung für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums für Lehrämter vom 8. April \n1997 ist für den Zeitraum zwischen der Geburt der Tochter und dem Sommersemester 1996 \nkeine Veranstaltung angegeben. \n\n46\n\nEs ist ohne Belang, dass die Klägerin ihr Studium lediglich informell ruhen ließ. Für die \nAnnahme einer zumindest überwiegenden Kinderbetreuung,\n\n47\n\nvgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, und \nBeschluss vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -,\n\n48\n\nwährend eines Studiums ist dessen förmliche Unterbrechung etwa durch Nutzung von \nUrlaubssemestern oder gar Exmatrikulation keine konstitutive Voraussetzung. Eine förmliche \nUnterbrechung kann lediglich die Beweisführung erleichtern, dass eine Kinderbetreuung in \neinem für § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW relevanten Umfang stattgefunden hat. Der jeweilige \nBewerber kann allerdings - wie hier - auch ohne eine solche Dokumentation glaubhaft \ndarlegen, dass er sich ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. \n\n49\n\nDass die Klägerin nach der Geburt ihrer Tochter bis zu deren Aufnahme in den \nKindergarten nennenswerten Erwerbstätigkeiten nachgegangen wäre, die der Annahme einer \nüberwiegenden Kinderbetreuung entgegenstehen könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei \nder in diesen Zeitraum fallenden Beschäftigung als Silentiumsgruppenleiterin in P. \nhandelte es sich um eine Tätigkeit im Umfang von vier Wochenstunden, die die Klägerin \nzudem nicht ganzjährig ausgeübt hat. Damit ist der Rahmen einer der Annahme der \nKinderbetreuung entgegenstehenden Erwerbstätigkeit - erforderlich ist nach der \nRechtsprechung des Senats eine mindestens halbtags ausgeübte Berufstätigkeit - deutlich \nunterschritten. \n\n50\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007, a.a.O., und Beschluss vom 22. Februar \n2005, a.a.O. \n\n51\n\nDie danach auf die Betreuung ihrer Tochter zurückzuführende Verzögerung in der \nBerufsausbildung hat die Klägerin daran gehindert, ihre Ausbildung vor Vollendung des 35. \nLebensjahres abzuschließen und vor Erreichen der Höchstaltergrenze eingestellt zu werden. \nDer Senat geht unter Würdigung der von der Klägerin vorgetragenen Umstände davon aus, \ndass sie ihre Ausbildung ohne die Geburt und Betreuung ihrer Tochter bereits Mitte der \nneunziger Jahre beendet hätte und sich lange vor Erreichen der Höchstaltersgrenze am 18. \nJanuar 2000 um eine Einstellung in den Schuldienst hätte bewerben können. \n\n52\n\nDie durch die Kinderbetreuung bedingte Verzögerung der Berufsausbildung und der \nEinstellung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil nach der Zeit der Kinderbetreuung \nandere, von der Klägerin zu vertretende Umstände bzw. vermeidbare Verzögerungen ihre \nEinstellung hinausgeschoben und damit den erforderlichen Ursächlichkeitszusammenhang \nzwischen der Kinderbetreuung und der über die Regelaltersgrenze hinaus verzögerten \nEinstellung unterbrochen hätten.\n\n53\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, \nUrteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113, und vom 28. Mai 2003 - 6 A \n510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122. \n\n54\n\nDer Kausalzusammenhang ist entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht dadurch \nunterbrochen worden, dass die Klägerin ihr Studium erst im Jahr 1998 und damit erst mehr als \nvier Jahre nach dessen Wiederaufnahme erfolgreich beendet hat. Eine Unterbrechung des \ndurch die Kindererziehung gesetzten Ursachenzusammenhangs wäre nur anzunehmen, wenn \ndie Einstellung der Klägerin aufgrund eines neuen, von der durch § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO \nNRW privilegierten Kindererziehung unabhängigen Kausalverlaufs hinausgeschoben worden \nwäre. \n\n55\n\nAn einem neuen Kausalverlauf in diesem Sinne fehlt es hier jedoch. Es steht zur \nÜberzeugung des Senats fest, dass die Klägerin ihr Studium allein deshalb nicht zügiger \nbeenden konnte, weil sie auch nach dessen Wiederaufnahme ihre Tochter im Wesentlichen \nallein zu betreuen hatte. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie ihr Studium schon aus den sich \naus der notwendigen Kinderbetreuung ergebenden organisatorischen Besonderheiten nicht \nkonsequent hat weiterführen können. So ergaben sich bei der zeitlichen Gestaltung deutliche \nEinschränkungen etwa hinsichtlich der für sie in Betracht kommenden Veranstaltungen und \nder Möglichkeiten zum Selbststudium. Die Klägerin hat, über diese organisatorischen \nBelange hinausgehend, nachvollziehbar einen gesteigerten Betreuungsbedarf ihrer Tochter \ngeschildert und diesen Vortrag durch Vorlage der Bescheinigungen der Psychologischen \nBeratungsstelle der Stadt P. vom 8. Juni 1998 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin \nC. vom 2. Juli 1998 untermauert.\n\n56\n\nDass die Klägerin nach Wiederaufnahme des Studiums verschiedenen Erwerbstätigkeiten \nnachgegangen ist, unterbricht den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und \nverzögerter Einstellung in den Schuldienst ebenfalls nicht. Sollten diese Tätigkeiten weitere \nVerzögerungen im Studienablauf zur Folge gehabt haben, beruhten auch diese Verzögerungen \nmittelbar auf dem Umstand, dass die Klägerin ihre Tochter allein zu betreuen hatte. Denn es \nhandelte sich nicht um eine berufliche Neuorientierung der Klägerin oder eine Verschiebung \nihrer Prioritäten in Richtung einer Aufnahme einer von ihrem Studium unabhängigen \nErwerbstätigkeit. Die Klägerin hat vielmehr erläutert, dass sie diesen Erwerbstätigkeiten \nlediglich nachgegangen ist, um ihrer familiären Situation Rechnung zu tragen und den \nLebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu erwirtschaften. Das ist nicht zuletzt mit Blick auf \ndie wahrgenommenen Tätigkeiten nachvollziehbar, die die Klägerin offenbar nach Bedarf \nannahm und die größtenteils ihrer beruflichen Ausrichtung entsprachen. Die verschiedenen \nTätigkeiten hielten sich außerdem, wie die Klägerin glaubhaft dargelegt hat, in einem zeitlich \neng begrenzten Rahmen, nämlich einem Umfang von durchschnittlich vier Wochenstunden. \n\n57\n\nNach alldem kommt es darauf an, ob die Klägerin bei einer nicht verzögerten Ausbildung \nab dem Jahr 1995 bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze am 18. Januar 2000 als Beamtin \nin den Schuldienst eingestellt worden wäre.\n\n58\n\nOb dies der Fall gewesen wäre, lässt sich nicht mehr feststellen. Ebenso wenig ist \nfeststellbar, ob die Klägerin wegen Verfehlung der Einstellungskriterien ohnehin nicht zum \nZuge gekommen wäre. Das beklagte Land hält es zwar für wahrscheinlich, dass die Klägerin \nin dem maßgeblichen Zeitraum, insbesondere im Jahr 1995, mit ihrer Fächerkombination \neingestellt worden wäre. Ihm liegen jedoch nach seiner Auskunft für diesen Zeitraum keine \nUnterlagen mehr vor, anhand derer eine eindeutige Aussage zu treffen wäre. Wie dem Senat \naus einer Reihe weiterer Verfahren bekannt ist, wurden die Bewerbungsunterlagen jeweils \nnach einem gewissen Zeitablauf vernichtet. Diese Nichtaufklärbarkeit der \nEinstellungschancen der Klägerin wirkt sich zu ihren Gunsten aus. Hat der Dienstherr die \nUnterlagen über seine damaligen Auswahlentscheidungen vernichtet, trägt er die materielle \nBeweislast dafür, dass der Einstellungsbewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem \nfrüheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000, a.a.O. \n\n60\n\nDass die Klägerin inzwischen 42 Jahre alt ist und die Höchstaltersgrenze um mehr als drei \nJahre überschritten hat, steht dem teilweisen Erfolg der Klage nicht entgegen. In § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LVO NRW ist vorgesehen, dass auf Antrag der obersten Dienstbehörde eine \nAusnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden kann. Durch eine \nsolche Ausnahme lässt sich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Klägerin bei der \nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zum 1. August 2002 \n- damals war sie erst 37 Jahre alt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen \nwerden können, dies aber auf Grund von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen unterblieben \nist.\n\n61\n\nDem Anspruch der Klägerin auf erneute Bescheidung ihres Antrags steht auch der \nHinweis des beklagten Landes in dem Angebotsschreiben vom 31. August 2001 nicht \nentgegen, wonach eine Verbeamtung nicht möglich sei. Abgesehen davon, dass es sich nicht \num eine dahingehende Bescheidung, sondern lediglich um eine (nicht zutreffende) Auskunft \nhandelte, hat das beklagte Land die Klägerin mit den angefochtenen Bescheiden nach \nsachlicher Prüfung ihres Übernahmebegehrens beschieden und damit die Möglichkeit einer \nrechtlichen Überprüfung dieser Sachentscheidung geschaffen.\n\n62\n\nEntgegen der Auffassung des beklagten Landes scheidet eine Verbeamtung der Klägerin \nschließlich auch nicht deshalb von vornherein aus, weil sie als Lehrkraft mit der Befähigung \nfür die Primarstufe und Inhaberin einer Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I dort \neingesetzt ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz der Klägerin in der Sekundarstufe I \neiner Verbeamtung als Primarstufenlehrerin entgegenstehen sollte. Insbesondere ist keine \nVerwaltungspraxis des beklagten Landes feststellbar, nach der in solchen Fällen von einer \nVerbeamtung generell abgesehen wird. Aus dem Runderlass des MSWF vom 11. Januar 2001 \n- 715-41-0/2-10-1/2001 624-42 1/20.00-12/2001 -, auf dessen Grundlage auch die Klägerin \neingestellt wurde, ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar war dort die Übernahme der \nerfolgreich Weiterqualifizierten lediglich in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse \nvorgesehen. In der Dienstbesprechung MSWF - Bezirksregierungsschulabteilungsleitungen \nvom 7. September 2001 wurde jedoch hervorgehoben, dass Primarstufenlehrkräfte, die nach \nErwerb der Unterrichtserlaubnis in der Sekundarstufe I eingesetzt würden, beim Vorliegen \nder sonstigen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis \nübernommen würden.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n64\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nund des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/6-a-2173-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/6-a-2173-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259069","retrieved":"2026-07-09 02:23:57.518925+00:00"}}