{"status":"available","doknr":"OLD259068","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.6A1521.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"6 A 1521/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das beklagte Land \nunter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2002 verurteilt wird, die \ndienstliche Beurteilung vom 3. Januar 2001 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum vom \n1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 unter Beachtung der Rechts- auffassung des \nGerichts erneut zu beurteilen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 29. September 1951 geborene Kläger steht als Finanzbeamter in Dienst des \nbeklagten Landes. Er wurde am 11. April 1974 zum Steuerinspektor ernannt und war bis zum \n30. April 1980, zuletzt als Steueramtmann, am Finanzamt X. tätig. Zum 1. Mai 1980 \nwurde er an die Oberfinanzdirektion N. (OFD N. ) abgeordnet und anschließend \ndorthin versetzt. Seit dem 1. März 1985 war er als Konzernbetriebsprüfer bei der \nKonzernbetriebsprüfungsstelle N. , seit dem 1. Oktober 1986 beim Finanzamt für \nKonzernbetriebsprüfung N. eingesetzt. Zuletzt wurde er hier am 8. Februar 1993 zum \nSteueroberamtsrat befördert. \n\n3\n\nIn diesem Amt wurde der Kläger zum 31. Dezember der Jahre 1994 und 1997 jeweils mit \ndem Gesamturteil „Erheblich über Durchschnitt\" dienstlich beurteilt. Dabei wurde ihm in der \ndienstlichen Beurteilung vom 12. Januar 1998 die Beförderungseignung zuerkannt und \nvorgeschlagen, ihn entweder weiter als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt für \nKonzernbetriebsprüfung oder als Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt für \nGroßbetriebsprüfung einzusetzen. \n\n4\n\nAm 9. März 1999 führte der damalige Personalentwicklungsreferent bei der OFD N. , \nLRD C. , ein Personalentwicklungsgespräch mit dem Kläger, dessen Inhalt er in einem \nVermerk vom 22. März 1999 schriftlich niederlegte. Als Ergebnis hielt er fest: \n\n5\n\n„Nach Rücksprache mit Herrn LRD Dr. X1. bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass \nes nicht sinnvoll ist, den Kläger als Sachgebietsleiter einzusetzen. Herr Dr. X1. teilte \nmeine Auffassung, dass er in erster Linie nicht als Sachgebietsleiter eingesetzt werden sollte. \nSeine Fähigkeiten lägen zweifellos mehr im prüferischen Bereich.\"\n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk (Beiakte Heft 1, Blatt 45) Bezug \ngenommen.\n\n7\n\nZum Stichtag 31. Dezember 2000 waren u.a. die Steueroberamtsräte dienstlich zu \nbeurteilen. Mit Erlass vom 28. Juni 2000 - P 1153-2-/P 1154-1-II A 5 - stellte das \nFinanzministerium des Landes NRW Richtsätze für die Erteilung der Gesamturteile und die \nZuerkennung der Beförderungseignung auf. Am 5. September 2000 fand unter Leitung von \nLRD Dr. O. , damals Vorsteher des Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung N. , die \nin Nr. 4.4.2.1 der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und \nBeamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2000 \n(BuBR 2000) vorgesehene Besprechung der Sachgebietsleiter statt. Zu diesem Zweck hatte \nLRD Dr. O1. eine Rangliste der zu beurteilenden Steueroberamtsräte erstellt. Auf dieser \nListe hatte er den Kläger auf den ersten Platz gesetzt, weil er ihn in seinem Finanzamt für \n„den Besten\" hielt. Als Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung war „Erheblich über \nDurchschnitt\" vorgesehen. In dem im Anschluss an die vorgenannte Besprechung von LRD \nDr. O. erstellten Beurteilungsplan (vgl. ebenfalls 4.4.2.1 BuBR 2000) nahm der Kläger \nden ersten Platz ein. Am 14. November 2000 fand die Gruppenbesprechung der \nDienststellenleiter statt (vgl. 4.4.3 BuBR 2000). Hier wurde von den Vertretern der OFD \nN. darauf hingewiesen, dass die Zahl der möglichen Aufstiegsbeamten zu verringern sei. \nIn dieser Sitzung wurde u.a. über die Beurteilung des Klägers beraten und entschieden, dass \nihm die Aufstiegseignung und die Spitzennote nicht zuzuerkennen seien. \n\n8\n\nIn der auf dieser Grundlage von LRD Dr. O1. erstellten dienstlichen Beurteilung \nvom 3. Januar 2001 für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 lautete das \nGesamturteil „Über Durchschnitt\". Die Aufstiegseignung wurde dem Kläger nicht zuerkannt. \nEine Rechtsmittelbelehrung war nicht beigefügt.\n\n9\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 17. Mai 2001 Widerspruch ein. Die Beurteilung sei \nmit Blick auf die vorhergehenden Beurteilungen nicht plausibel. Er habe in der Vergangenheit \ndas Gesamturteil „Erheblich über Durchschnitt\" erhalten, und ihm sei die Aufstiegseignung \nzuerkannt worden. In der angefochtenen Beurteilung werde als besondere Qualifikation \nhervorgehoben, dass er von der Dienststellenleitung gerne mit der Prüfung der größten \nKonzerne betraut werde. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit, die in erster Line sog. \nLeitenden Prüfern übertragen werde, weil sie eine Wertigkeit nach A 14 erfülle. Die \nHerabstufung des Gesamturteils werde lediglich mit einer Änderung der \nBeurteilungsmaßstäbe im Sinne des § 10a Abs. 3 der Laufbahnverordnung NRW (LVO \nNRW) begründet. Es fehle aber an der Darlegung der Maßstäbe und Grundsätze, die zu der \nHerabstufung geführt hätten.\n\n10\n\nDie OFD N1. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2002 \nzurück. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 10a LVO NRW habe der Starterlass des \nFinanzministeriums des Landes NRW vom 28. Juni 2000 vorgesehen, die Vergabe der \nAufstiegseignungen zum 31. Dezember 2000 von bisher 25% auf eine Quote von zunächst \n17,5 % zurückzuführen. Daher habe man an die Zuerkennung der Aufstiegseignungen einen \nstrengeren Beurteilungsmaßstab angelegt. Unter der Prämisse, dass die Zuerkennung der \nEignung für den höheren Dienst eine uneingeschränkte und universelle Verwendbarkeit in \ndieser Laufbahn voraussetze, sei deshalb für alle Funktionsbereiche dieser Besoldungsgruppe \nein Beurteilungsrahmen festgelegt worden, bei dem auf die folgenden Punkte besonderer \nWert gelegt worden sei:\n\n11\n\n- Vielseitiger erfolgreicher Einsatz (unterschiedliche Fachbereiche und \nFinanzämter)\n\n12\n\n- Durchsetzungsvermögen und Umsetzungskompetenz\n\n13\n\n- Sozialkompetenz\n\n14\n\n- Steuerungsfähigkeit über den Einzelfall hinaus.\n\n15\n\nBei Anlegung dieses Maßstabes sei es nicht möglich gewesen, dem Kläger die \nSpitzennote oder die Aufstiegseignung erneut zuzuerkennen. Dieser Wertung stehe nicht \nentgegen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Konzernbetriebsprüfer durch große \nFachkompetenz und hohes Engagement nachhaltig habe überzeugen können. Denn das Amt \neiner Führungskraft weise ein anderes Anforderungsprofil aus, dem der Kläger im \nQuerschnittsvergleich nicht entspreche. Unabhängig von den in der Gremiumsbesprechung \nder Dienststellenleiter im November 2000 geäußerten Zweifel an der erforderlichen \nFührungskompetenz des Klägers ergebe sich das schon allein aus seinen Einlassungen in dem \nPersonalentwicklungsgespräch im März 1999. Er habe dort zum Ausdruck gebracht, dass ihm \nletztlich schon der Wille fehle, Führungstätigkeiten vorbehaltlos auszuüben. Darüber hinaus \nhabe er es an der erforderlichen Mobilität vermissen lassen. Dahingehende Zweifel, die sich \naus dem Gespräch im März 1999 ergeben hätten, habe er bislang nicht ausgeräumt. \nDemgegenüber hätten andere Angehörige seiner Vergleichsgruppe während des \nmaßgeblichen Beurteilungszeitraums durch eine Vielzahl von Bewerbungen auf \nSachgebietsleiterpositionen bei verschiedenen Finanzämtern ihre Mobilität unter Beweis \ngestellt. Schließlich könne der vom Kläger angeführte Umstand, dass Leitende Prüfer \nhaushaltsrechtlich nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldet werden könnten, keine \nAuswirkungen auf das Beurteilungsergebnis haben. Für die Zuerkennung der \nAufstiegseignung komme es auf die universelle Einsetzbarkeit an. \n\n16\n\nIn einem anlässlich der Erstellung des Widerspruchsbescheides gefertigten internen \nVermerk vom 25. Februar 2002 heißt es u.a.: „Der Widerspruchsführer verkennt, dass die \nNichtwiederzuerkennung der Aufstiegseignung nicht auf eine Verschlechterung seines \nLeistungs- und Befähigungsbildes als Prüfer zurückzuführen ist. Ausschlaggebend hierfür war \nvielmehr, dass aufgrund der Richtwertabsenkung in § 10a Abs. 3 LVO NW an die \nZuerkennung der Aufstiegseignung ein strengerer Maßstab angelegt werden musste sowie \nneue Erkenntnisse über sein generelles Eignungsprofil als Vorgesetzter im \nBeurteilungszeitraum gewonnen wurden.\"\n\n17\n\nDer Kläger hat am 18. März 2002 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, es könne nur auf \nden Vermerk über das Gespräch vom 9. März 1999 zurückzuführen sein, dass ihm - im \nGegensatz zu drei Kollegen, die hinter ihm auf der von LRD Dr. O2. erstellten Liste \nplatziert gewesen seien - die Aufstiegseignung aberkannt worden sei. Der Vermerk gebe \nlediglich Wertungen, nicht aber Fakten wieder. Tatsächlich habe er in dem Gespräch \nkeinesfalls einen Einsatz als Sachgebietsleiter ausgeschlossen. Seine Aussage sei vor dem \nHintergrund zu würdigen, dass er seinerzeit mit der Prüfung des C1. -Konzerns \nbeauftragt gewesen sei. Als man ihn gefragt habe, ob er eine Prüfertätigkeit oder eine solche \nals Sachgebietsleiter bevorzuge, habe er vor diesem Hintergrund erwidert, dass er sich für die \nPrüfertätigkeit entscheiden würde. Als Alternative habe sich ein Einsatz in Minden/Lübbecke \ngeboten. Die Prüfung des C1. -Konzerns sei eindeutig attraktiver gewesen. Im \nNachhinein werde also ein Einzelfall aus dem Zusammenhang gerissen und exemplarisch \ngewürdigt. Er habe im Übrigen die Sachgebietsleiterposition in Detmold unstreitig nicht \nabgelehnt. Dies habe er auch gegenüber dem damaligen Vorsteher des Finanzamts für \nKonzernbetriebsprüfung N1. LRD Dr. X2. deutlich gemacht. Darüber hinaus sei ihm \nklar gewesen, dass er spätestens nach Abschluss dieser Prüfung ohnehin aufgrund der \nPrüferrotation hätte wechseln und sich auf Sachgebietsleiterpositionen bewerben müssen. Von \neiner fehlenden Mobilität könne angesichts seines knapp fünfjährigen Einsatzes bei der OFD \nN1. und einer Prüfung von knapp zwei Jahren in Bad T. keine Rede sein. Was \nAusschreibungen angehe, habe er sich auf Ausschreibungen von Sachgebietsleiterpositionen \nin Bielefeld konzentriert, die es im fraglichen Zeitraum nicht gegeben habe. Zudem habe er \naus entsprechenden Äußerungen seiner damaligen Vorgesetzten geschlossen, dass er sich \nmöglichst bis zum Abschluss der laufenden Prüfung nicht auf andere Dienstposten bewerben \nsolle. \n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n19\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 3. Januar 2001 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2002 zu verpflichten, ihn für den Zeitraum 1. \nJanuar 1998 bis 31. Dezember 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu beurteilen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEs hat sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend \nvorgetragen: Die Vertreter der OFD N1. hätten die im Widerspruchsbescheid genannten \nKriterien für die Vergabe der Note „erheblich über Durchschnitt\" und der Zuerkennung der \nAufstiegseignung sowohl für die erstmalige wie die wiederholte Beurteilung von Beamten der \nBesoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) festgelegt. Schon geringe Einschränkungen oder \nZweifel in diesen Bereichen hätten der Vergabe der Spitzennote und der Aufstiegseignung \nentgegengestanden. Bezogen auf den Kläger hätten Zweifel bestanden, ob er über das für eine \nFührungskraft erforderliche Maß an Durchsetzungsvermögen verfüge. Darüber hinaus besitze \ner nicht die erforderliche Überzeugungskraft und Beweglichkeit im Umgang mit anderen, so \ndass man erhebliche Zweifel gehabt habe, ob er in der Lage sei, Menschen sicher zu führen \nund zu motivieren. Diese Zweifel habe man auch in der Gremiumsbesprechung nicht \nausräumen können. Die Aussagen des Klägers in dem Gespräch vom 9. März 1999 seien nach \nErinnerung von Herrn C2. eindeutig über die damalige besondere Konstellation \nhinausgegangen und hätten sich auf seine gesamte berufliche Zukunft bezogen. Der Kläger \nhabe damals jedenfalls sowohl gegenüber Herrn C2. als auch gegenüber Herrn Dr. \nX2. deutlich gemacht, dass er es vorziehe, die Stelle beim Finanzamt für \nGroßbetriebsprüfung in E. nicht übernehmen zu müssen. Die erforderliche Mobilität sei \nein weiteres Kriterium für die Vergabe der Spitzennote und der Aufstiegseignung gewesen. \nAuch deshalb habe dem Kläger beides nicht zuerkannt werden können. Dabei sei \nunbeachtlich, ob sich der Kläger, wie mit der Klageschrift vorgetragen, vor Beginn des \nBeurteilungszeitraumes mobil gezeigt habe. Ebenfalls unbeachtlich sei in diesem \nZusammenhang sein Vortrag, dass er angenommen habe, sich an den Wünschen seiner \ndamaligen Vorgesetzten zu orientieren. Hinsichtlich des Beurteilungsplans sei anzumerken, \ndass zum Zeitpunkt der Erstellung die im Vergleich zur Vorbeurteilung deutlich strengeren \nKriterien noch nicht bekannt gewesen seien. Sie seien erst in der Gremiumsbesprechung im \nNovember 2000 festgelegt worden. Das Beurteilungsergebnis des Klägers beruhe mithin nicht \nlediglich auf dem Gespräch vom 9. März 1999. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2005 durch \nVernehmung der LRD Dr. O2. und C2. als Zeugen Beweis erhoben über das \nZustandekommen der Beurteilung des Klägers, den Inhalt des Personalentwicklungsgesprächs \nvom 9. März 1999, den Inhalt der Gruppenbesprechung vom 14. November 2000 sowie die \nmangelnde Bereitschaft des Klägers, zum Finanzamt für Großbetriebsprüfung in Detmold zu \nwechseln. Mit Urteil vom selben Tage hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \nDie angegriffene Beurteilung sei rechtswidrig, weil ausweislich der Beweisaufnahme das \nErgebnis der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung im Widerspruch zu den BuBR 2000 \nwesentlich durch Eignungsgesichtspunkte bestimmt sei. Nach Nr. 8.1. BuBR 2000 sei die \nAufstiegseignung beim Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen als gebundene \nEntscheidung zuzuerkennen, ohne dass es - wie bei anderen Eignungsentscheidungen nach \nden BuBR 2000 - einer gesonderten Eignungsbeurteilung bedürfe. Die Richtlinie sehe aber \nkeine Übernahme solcher Eignungsgesichtspunkte in die Leistungsbeurteilung vor. \n\n25\n\nGegen das dem beklagten Land am 29. März 2005 zugestellte Urteil hat dieses am 21. \nApril 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 2. Mai 2006, dem \nbeklagten Land zugestellt am 9. Mai 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n26\n\nMit seiner Berufungsbegründung trägt das beklagte Land vor, das Verwaltungsgericht \ngehe in seiner Entscheidung zu Unrecht davon aus, dass nach den BuBR 2000 \nEignungsgesichtspunkte bei der Findung des Gesamturteils nicht berücksichtigt werden \ndürften. Es habe verkannt, dass sich aus verschiedenen Regelungen der BuBR 2000 - wie \netwa Nrn. 1 und 6 - ausdrücklich die Bedeutung von Eignungsgesichtspunkten für das \nErgebnis der dienstlichen Beurteilung ergebe. Hinzuweisen sei ferner auf die Erläuterungen \nzu Ziffer V. des Beurteilungsvordrucks (Anlage V., Abschnitt V. BuBR 2000). Die \nEignungsbeurteilung müsse im Übrigen schon deshalb im entscheidungserheblichen Umfang \nin das Gesamturteil einfließen, weil ihre Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für \nPersonalentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz rechtlich im Vordergrund stehe. Nach \ndem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung komme der Eignungsbeurteilung damit \ngerade das größere Gewicht zu. Im Übrigen dürfe der Dienstherr im Rahmen sachgerechter \nBeurteilung darüber entscheiden, welchen Gesichtspunkten er das größere Gewicht beimesse. \nWenn er in seiner Auswahlentscheidung wesentlich auf die Prognose abstelle, ob der Beamte \nuneingeschränkt den Anforderungen der gesamten Bandbreite des höheren Dienstes \ngewachsen sein werde, seien diese Erwägungen sogar sachlich geboten. Nr. 8.1 BuBR 2000 \nenthalte keine zwingende Schlussfolgerung für die Aufstiegseignung und sei keinesfalls \nlosgelöst vom Beurteilungsverfahren zu sehen. Aus Nr. 8 der „Hinweise zur Anwendung der \nBuBR 2000\" gehe hervor, dass auch bei zweimaliger Zuerkennung der Spitzennote in den \nVorbeurteilungen eine Einschätzung darüber zu erfolgen habe, ob und wie der Beamte im \nVerhältnis zur Vergleichsgruppe den Anforderungen an die Laufbahn des höheren Dienstes \ngerecht werde. Konsequenz der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es, dass die \nbegrenzten Plätze zum Aufstieg in den höheren Dienst ohne eine Bestenauslese bezogen auf \ndie Eignung der Beamten besetzt würden. Es würde aus der Qualität der bisher geleisteten \nTätigkeit und der Befähigung auf eine gleichwertige Eignung für die höhere Laufbahn \ngeschlossen. Gerade der Wechsel vom gehobenen in den höheren Dienst gehe aber mit einer \nentscheidenden Änderung der Tätigkeit einher. Das verwaltungsgerichtliche Verständnis \nwiderspreche dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). \n\n27\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass das beklagte Land unter Aufhebung \ndes Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2002 verurteilt wird, seine dienstliche \nBeurteilung vom 3. Januar 2001 aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis \n31. Dezember 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 bis 6) Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage \nzulässig und begründet. Die Berufung ist dementsprechend mit der aus dem Tenor \nersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen, die der hier einschlägigen Klageart Rechnung trägt. \n\n34\n\nDie angegriffene dienstliche Beurteilung vom 3. Januar 2001 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung \nfür den fraglichen Zeitraum. \n\n35\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur \nbeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich \ndarauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen \nRahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr \n- wie hier - Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die \nBeurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der \neinzuhaltenden Maßstäbe gebunden. \n\n36\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \nNVwZ 2003, 1398; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 \n\n37\n\n- 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161.\n\n38\n\nNach diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung vom 3. Januar 2001 rechtswidrig, \nweil über das Gesamturteil und die Aufstiegseignung des Klägers nicht entsprechend den \nVorgaben der BuBR 2000 entschieden worden ist. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass das \nGesamturteil vor der Entscheidung über die Zuerkennung der Aufstiegseignung für den \nhöheren Dienst und mithin hiervon unabhängig abgegeben werden soll. Bei der Erstellung der \nBeurteilung des Klägers wurde hingegen in der Gruppenbesprechung der Dienststellenleiter \nam 14. November 2000 in Umkehrung dieser Vorgabe zunächst beschlossen, dem Kläger \nnicht die Aufstiegseignung zuzuerkennen und als Konsequenz dieser Entscheidung das \nGesamturteil „über Durchschnitt\" gebildet. \n\n39\n\nOb nach den insoweit nicht eindeutigen BuBR 2000 in das Gesamturteil - wie das \nVerwaltungsgericht angenommen hat - prinzipiell lediglich die Beurteilung der Leistung und \nBefähigung des Beamten, nicht aber Eignungsgesichtspunkte einfließen dürfen, bedarf keiner \nKlärung. Jedenfalls lässt sich im Streitfall die Entscheidung über das Gesamturteil und über \ndie Zuerkennung der Aufstiegseignung nicht mit der von den BuBR 2000 vorausgesetzten \ngedanklichen Reihenfolge der Entscheidungsfindung in Einklang bringen. Die BuBR 2000 \nsehen in Nrn. 7.2 und 8.1 vor, dass Beförderungs- und Aufstiegseignung in Abhängigkeit vom \nGesamturteil festgestellt werden, indem sie deren Zuerkennung an bestimmte im Gesamturteil \nvergebene Notenstufen anbinden. Nr. 8.1 Satz 1 BuBR 2000 geht zwar im Grundsatz von \neiner selbständigen Prüfung der für die Aufstiegseignung maßgeblichen Gesichtspunkte aus. \nNach Nr. 8.1 Satz 2 BuBR 2000 ist allerdings den Beamten der BesGr. A 12 und A 13 die \nAufstiegseignung zuzuerkennen, die mit der jeweiligen Spitzennote (A 12: hervorragend, A \n13: erheblich über Durchschnitt) beurteilt werden und die eine dieser Spitzennoten bei der \nvorhergehenden Beurteilung, die mindestens zwei Jahre zurückliegen muss, bereits erhalten \nhaben. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, \n\n40\n\nvgl. auch Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, \nLoseblatt, Stand: 22. Ergänzungslieferung (August 2007), Teil B, Rdnrn. 178, 397a, \n\n41\n\ndie denknotwendig voraussetzt, dass zunächst ein Gesamturteil gebildet wird, auf dessen \nGrundlage über die Zuerkennung der Aufstiegseignung entschieden wird. \n\n42\n\nDie BuBR 2000 und die von ihnen vorausgesetzte gedankliche Reihenfolge der \nEntscheidungsfindung tragen damit dem Umstand Rechnung, dass Leistungs- und \nBefähigungsgesamturteil einerseits und Eignungsurteil andererseits in einem natürlichen \n„Nähe- und Entsprechungsverhältnis\" stehen, \n\n43\n\nvgl. OLG Hamm - Dienstgerichtshof für Richter -, Urteil vom 20. August 1984 - 1 DGH \n7/83 -, DRiZ 1985, 138,\n\n44\n\nund die Eignungsbewertung ihre Grundlage in den in der Vergangenheit gezeigten \nLeistungen bzw. dort offenbarten Stärken und Schwächen findet. Deren Beurteilung bildet - \nanders ausgedrückt - die Basis für die Prognose, die mit der Eignungsbeurteilung anzustellen \nist. \n\n45\n\nVgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnr. 79 (S. 62).\n\n46\n\nNicht überzeugend ist dagegen die im Berufungsverfahren vertretene Auffassung des \nbeklagten Landes, es bleibe auch in dem Fall der Nr. 8.1 Satz 2 BuBR 2000 ein \nEntscheidungsspielraum erhalten. Anders ergäbe die besondere Verpflichtung zur \nZuerkennung der Aufstiegseignung bei Vorliegen eines bestimmten Gesamturteils im \nGegensatz zur Einräumung einer Prüfungskompetenz in Nr. 8.1 Satz 1 BuBR 2000 keinen \nSinn. Die differenziert ausgestaltete Regelung der Nr. 7 BuBR 2000 zeigt im Übrigen, dass \nder Richtliniengeber die Ausdrücke „ist\" und „kann\" im geläufigen Sinne verwendet. Im \nersteren Fall ist die Rechtsfolge verbindlich vorgesehen, während im letzteren Fall \nEntscheidungsfreiheit eingeräumt wird. Aus welchem Grund im Rahmen von Nr. 8.1 BuBR \n2000 etwas anderes gelten sollte, erschließt sich nicht.\n\n47\n\nEbenfalls nicht durchgreifen kann die Argumentation des beklagten Landes, die \nAufstiegseignung müsse gerade deshalb im entscheidungserheblichem Umfang bereits bei der \nErmittlung des Gesamturteils berücksichtigt werden, weil ihre Zuerkennung an die Vergabe \nder Spitzennote gekoppelt sei. Diese Sichtweise findet in den BuBR 2000 keine Stütze. Sie \nverkehrt vielmehr die in Nr. 8.1 BuBR 2000 vorgesehene gedankliche Reihenfolge in ihr \nGegenteil. Auch der Umstand, dass Nr. 8 der Hinweise zur Anwendung der BuBR 2000 bei \nZuerkennung der Aufstiegseignung eine besondere Begründungspflicht vorsieht, in deren \nRahmen zu dem Vorliegen bestimmter Merkmale Stellung zu nehmen ist, stützt die \nAuffassung des beklagten Landes nicht. Der Hinweis unterstellt, dass die genannten \nMerkmale bei Beamten vorliegen, die die Voraussetzungen der Nr. 8.1 Satz 2 BuBR 2000 \nerfüllen. \n\n48\n\nDas weitere Argument des beklagten Landes, eine voneinander unabhängige Vergabe von \nGesamturteil und Aufstiegseignung habe wegen Nr. 8.1 Satz 2 BuBR 2000 zur Konsequenz, \ndass die begrenzten Plätze zum Aufstieg in den höheren Dienst ohne eine Bestenauslese \nbezogen auf die Eignung der Beamten besetzt würden, trägt nicht. Die Zuerkennung der \nAufstiegseignung hat nicht zugleich die Beförderung des Beamten zur Folge. Es wird \nlediglich eine Voraussetzung für die Beförderung fixiert, nicht aber das Ergebnis einer \nspäteren Entscheidung über die Vergabe eines Beförderungsamtes vorweggenommen. \n\n49\n\nDarüber hinaus führt die Vorgehensweise des beklagten Landes, nach der zunächst \ngeklärt wird, ob die Aufstiegseignung zuzuerkennen ist und mit Blick darauf über das \nGesamturteil entschieden wird, zu einer Missachtung des anzuwendenden \nBeurteilungsmaßstabes. Aufgabe der dienstlichen Beurteilung ist es, die fachliche Leistung \ndes Beamten in Bezug auf das innegehabte Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen \nBeamten seiner Laufbahn darzustellen. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 139 und \nvom 19. Dezember 1991 - 12 A 1169/89 -. \n\n51\n\nDiesem aus dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) abgeleiteten Grundsatz \nträgt eine dienstliche Beurteilung nicht Rechnung, deren Gesamturteil entscheidend von \nÜberlegungen beeinflusst wird, die sich nicht am innegehabten Amt, sondern sich vorrangig \nan dem Anforderungsprofil eines höheren Amtes orientieren. \n\n52\n\nGegen die Vorgabe der BuBR 2000, zunächst ein Gesamturteil zu bilden und auf dessen \nGrundlage über die Zuerkennung der Aufstiegseignung zu entscheiden, ist im Fall des Klägers \nverstoßen worden. Das ergibt sich aus den Ausführungen des beklagten Landes im \nWiderspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren sowie aus der Vernehmung der \nZeugen LRD Dr. O2. und LRD C2. in der mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts, auf die insoweit Bezug genommen wird. Danach war für den Kläger \nnach dem in der Besprechung der Sachgebietsleiter gebilligten Vorschlag des Beurteilers \nLRD Dr. O2. zunächst ein Gesamturteil „Erheblich über Durchschnitt\" vorgesehen. In \nder Gruppenbesprechung der Dienststellenleiter wurde jedoch entschieden, diesem Vorschlag \nnicht zu folgen. Dabei wurde die dem ursprünglichen Vorschlag zugrunde liegende \nEinschätzung der Leistung und Befähigung des Klägers nicht in Frage gestellt. Dies bestätigt \ninsbesondere der anlässlich der Erstellung des Widerspruchsbescheides aufgenommene \ninterne Vermerk vom 25. Februar 2002, aus dem hervorgeht, dass Ursache für die Änderung \ndes Beurteilungsvorschlages keine Verschlechterung des Leistungs- und Befähigungsbildes \ndes Klägers als Prüfer war. Vielmehr wurde, um den Richtwertvorgaben im Erlass des \nFinanzministeriums des Landes NRW vom 28. Juni 2000 zu genügen, in Verkehrung der \nVorgaben der BuBR 2000 u.a. bei dem Kläger zunächst ohne Berücksichtigung des \nvorgesehenen Gesamturteils geprüft, ob er die an die Zuerkennung der Aufstiegseignung \ngebundenen Kriterien erfüllte. Nachdem dies mit Blick auf die Kriterien der Mobilität, \nVersetzungsbereitschaft und „uneingeschränkte Einsetzbarkeit im höheren Dienst\" verneint \nwurde, musste er „von der Beförderungsliste gestrichen werden, um diese auf die \nerforderliche Zahl zu kürzen\" und erhielt als Folge die Aufstiegseignung nicht zuerkannt. Da \ndie Regelung in Nr. 8.1 Satz 2 BuBR 2000 zur Folge gehabt hätte, dass die Aufstiegseignung \naufgrund der dort aufgestellten unwiderlegbaren Vermutung zuzuerkennen gewesen wäre, \nwenn der Kläger abermals die Spitzennote erhalten hätte, wurde er im Gesamturteil lediglich \nmit „über Durchschnitt\" beurteilt. \n\n53\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers ist unabhängig von diesen Erwägungen auch \ndeshalb rechtswidrig, weil der Beurteiler den durch Nrn. 3.1, 22 BuBR 2000 vorgegebenen \nund in der Beurteilung dementsprechend ausgewiesenen Beurteilungszeitraum nicht \nausgeschöpft hat.\n\n54\n\nEine Regelbeurteilung hat sich grundsätzlich zu Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassend zu äußern. \nDiesem Gebot trägt die angefochtene dienstliche Beurteilung formal Rechnung, indem sie den \nsich aus den Beurteilungsrichtlinien ergebenden Beurteilungszeitraum (1. Januar 1998 bis 31. \nDezember 2000) ausweist. Zwar dürfte es auch Anliegen des Beurteilers gewesen sein, eine \nAussage zu Eignung, Befähigung und Leistung des Klägers für den gesamten oben genannten \nBeurteilungszeitraum zu machen. Diesem Anliegen genügt die Beurteilung jedoch nicht, weil \ndie ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht den gesamten Zeitraum \nerfassen. Vielmehr führte die zeitliche Gestaltung des Beurteilungsverfahrens zum Entstehen \neiner unzulässigen (verdeckten) Beurteilungslücke. \n\n55\n\nWerden Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage vorgegeben, dient dies \nvorrangig dazu, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der zu erstellenden dienstlichen \nBeurteilungen herzustellen. Dies soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten \ngleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen \nEntwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201, und vom \n26. August 1991 - 2 C 37/91 -, DVBl 1994, 112.\n\n57\n\nStichtagsregelungen dienen daneben der Vermeidung von in der Regel unzulässigen \nBeurteilungslücken, weil sie im Grundsatz eine kontinuierliche Folge von Regelbeurteilungen \nvorsehen. Zeiträume, in denen die Leistungen des Beamten keiner Beurteilung unterzogen \nwerden, werden auf diese Weise vermieden oder zumindest auf zulässige Einzelfälle begrenzt. \nDiesem Anliegen tragen Stichtagsregelungen aber nur dann in effizienter Weise Rechung, \nwenn sichergestellt ist, dass die das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung tragenden \ntatsächlichen Feststellungen den gesamten Zeitraum abdecken, auf den sich die dienstliche \nBeurteilung bezieht. Das ist indessen nicht der Fall, wenn wesentliche Verfahrensschritte des \nBeurteilungsverfahrens in einem erheblichen zeitlichen Abstand vor Ende des \nBeurteilungszeitraums vorgenommen werden und eine Berücksichtigung der im gesamten \nBeurteilungszeitraum gezeigten Leistungen infolgedessen nicht gewährleistet ist. Eine solche \nVerfahrensweise führt zwar nicht zu einer offenkundigen, jedoch zu einer ebenfalls \nunzulässigen verdeckten Beurteilungslücke. Denn die Aussage der dienstlichen \nRegelbeurteilung bezieht sich objektiv auf einen Beurteilungszeitraum, der tatsächlich nicht \nausschöpft wird. Eine solche Beurteilung ist fehlerhaft.\n\n58\n\nVgl. hierzu bereits OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1995 - 1 A 2881/91 -, DÖD 1997, \n43.\n\n59\n\nDie angegriffene dienstliche Beurteilung des Klägers leidet an einem solchen Mangel. \nNach Nr. 3.1 BuBR 2000 umfasst der Beurteilungszeitraum (grundsätzlich) drei Jahre, wobei \nals Stichtag für den Kläger der 31. Dezember 2000 festgelegt war (Nr. 22 BuBR 2000). Die \nder Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen deckten jedoch nur den \nZeitraum vom 1. Januar 1998 bis zu dem Termin der Besprechung der Sachgebietsleiter am 5. \nSeptember 2000 ab. Der anschließende Zeitraum hat keinen Niederschlag in der dienstlichen \nBeurteilung des Klägers gefunden.\n\n60\n\nDer Beurteiler LDR Dr. O2. hatte, wie bereits dargelegt, nach Durchführung der \nBesprechung der Sachgebietsleiter einen Beurteilungsplan erstellt, dessen Spitzenplatz der \nKläger einnahm. Dieser Bewertung lag der Zeitraum bis zum 5. September 2000 zugrunde. Es \nist nicht ersichtlich, dass anlässlich der Gruppenbesprechung der Dienststellenleiter am 14. \nNovember 2000 oder zu einem späteren Zeitpunkt weitere tatsächliche Feststellungen in die \nBeurteilung des Klägers Eingang gefunden haben. Die Gruppenbesprechung dient schon \nausweislich der Beurteilungsrichtlinien nicht der Aktualisierung der durch die \nDienststellenleiter gemachten Beobachtungen des Leistungs- und sonstigen dienstlichen \nVerhaltens der Beamten. Nach Nr. 4.4.3 BuBR soll sie zu einer weiteren Objektivierung des \nBeurteilungsverfahrens führen und dem Gebot der Anwendung einheitlicher \nBeurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen durch Vergleich der zu \nBeurteilenden und gemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung \nRechnung tragen. Danach ist es (nur) Sinn und Zweck der Gruppenbesprechung, die von den \nDienststellenleitern ermittelten Beurteilungsergebnisse unter Berücksichtigung eines \nallgemeinen Quervergleichs und Anlegung dienststellenübergreifender Maßstäbe zu \ndiskutieren. Auch die Aussagen der Zeugen LRD Dr. O2. und LRD C3. in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lassen nicht darauf schließen, dass in \nder Gruppenbesprechung ergänzende tatsächliche Erkenntnisse über den Kläger bezogen auf \nden Zeitraum nach dem 5. September 2000 zur Beurteilungsgrundlage gemacht wurden. Es \nwurde lediglich auf der Basis des Beurteilungsplans diskutiert, ob dem Kläger vor dem \nHintergrund der durch die OFD N1. aufgestellten weiteren Kriterien die Spitzennote und \ndie Aufstiegseignung zuzuerkennen seien, und dies schließlich verneint. Dass zu einem \nanderen, späteren Zeitpunkt eine Aktualisierung der tatsächlichen Feststellungen \nstattgefunden hat, hat das beklagte Land nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht \nerkennbar.\n\n61\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers ist auch dann fehlerhaft, wenn es zu dem hier \nmaßgeblichen Beurteilungsstichtag allgemeiner Verwaltungspraxis entsprochen haben sollte, \ndie Besprechung der Sachgebietsleiter sowie die Gruppenbesprechung der Dienststellenleiter \nin den Monaten September und November 2000 und damit deutlich vor dem \nBeurteilungsstichtag abzuhalten. Zwar ist ein Abweichen von in Verwaltungsvorschriften \nvorgegebenen Grundsätzen im Allgemeinen dann nicht zu beanstanden, wenn es einer ständig \ngeübten und vom Richtliniengeber gebilligten oder zumindest geduldeten Verwaltungspraxis \nentspricht. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, 38, sowie Beschluss \nvom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, \nRiA 2001, 249, und Urteil vom 7. Juni 2005, a.a.O.\n\n63\n\nHier geht es jedoch nicht um den Anspruch des einzelnen Beamten auf Anwendung \ngleicher Beurteilungsmaßstäbe. Vielmehr ist die dienstliche Beurteilung des Klägers aus sich \nheraus fehlerhaft, weil ihr objektiver Aussagegehalt nicht mit ihrem tatsächlichen Inhalt \nübereinstimmt. Dem lässt sich nicht durch den Hinweis begegnen, das den Fehler \nbegründende verfahrensrechtliche Vorgehen entspreche allgemeiner Verwaltungspraxis. \n\n64\n\nDer danach vorliegende Mangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers ist, \ninsbesondere im Widerspruchsverfahren, nicht geheilt worden. Unabhängig davon, an welche \nVoraussetzungen eine solche Heilung im Einzelnen gebunden wäre, ist schon nicht \nersichtlich, dass der Zeitraum zwischen dem 5. September 2000 und dem 31. Dezember 2000 \nim Widerspruchsverfahren thematisiert worden ist. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n66\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nund des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/6-a-1521-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/6-a-1521-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259068","retrieved":"2026-07-09 02:23:57.427283+00:00"}}