{"status":"available","doknr":"OLD259067","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.6A1414.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"6 A 1414/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 6. August 2002 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom \n 5. November 2001 aufzuheben und dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1. Dezember 19 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des \nbeklagten Landes. Er trat am 4. August 1980 in den Polizeivollzugsdienst des \nBundesgrenzschutzes ein. Zum 1. Dezember 1989 wurde er zum Polizeipräsidenten L. und \nzum 1. Juni 1990 zum Polizeipräsidenten E. versetzt. Hier wurde er mehrfach befördert, \nzuletzt am 27. Juni 2006 zum Polizeioberkommissar. \n\n3\n\nDer Kläger nahm seit dem Jahr 1995 an verschiedenen Auslandseinsätzen teil. Vom 2. \nJanuar 1997 bis zum 18. Juli 1997 war er an das Grenzschutzpräsidium X. abgeordnet. Von \ndort erfolgte für die Zeit vom 3. Januar 1997 bis zum 18. Juli 1997 die Entsendung zum \nmultinationalen Polizeikontingent der UN „International Police Task Force\" (IPTF) in \nBosnien-Herzegowina. Nach Beendigung der Abordnung wurden dem Polizeipräsidenten auf \ndem Dienstweg zwei Stellungnahmen übermittelt, in denen die Leistungen des Klägers in \nBosnien-Herzegowina beurteilt wurden. Im „UN CONFIDENTIAL REPORT\" vom 2. Juli \n1997 wurden die Leistungen des Klägers als „Operation Officer\" mit der höchsten Stufe \n„outstanding, an exceptional performance\" bewertet und \n\n4\n\naußerdem in einer Textpassage in englischer Sprache gewürdigt. Das in deutscher \nSprache verfasste Schreiben des Leiters des deutschen IPTF-Kontingents vom 12. Juli 1997 \nbezog sich auf die Tätigkeit des Klägers als unmittelbarer Mitarbeiter des Leiters des \ndeutschen Polizeikontingents, die er neben seiner Aufgabe als „Operations-Officer\" im \nDistrikt HQ DOBOJ wahrgenommen hatte, und bescheinigte ihm im Ergebnis, sich „bewährt\" \nzu haben. \n\n5\n\nVom 19. Juli 1997 bis zum 21. April 1998 war der Kläger beim Polizeipräsidenten \nE. als Streifenführer eingesetzt. \n\n6\n\nVom 22. April 1998 bis zum 26. Januar 1999 wurde der Kläger erneut unter Abordnung \nan das Grenzschutzpräsidium X. zum multinationalen Polizeikontingent der UN in \nBosnien-Herzegowina entsandt. In dem „UN CONFIDENTIAL REPORT\" vom 15. Januar \n1998 (richtig: 15. Januar 1999) wurden seine Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis \nzum 15. Januar 1999 mit der zweithöchsten Stufe „above average, a sterling performance\" \nbewertet und außerdem in zwei Textpassagen in englischer Sprache durch den Verfasser des \n„Reports\" und den „Chief of Personnel Regional HQ\" gewürdigt. \n\n7\n\nIm Anschluss an seinen Einsatz in Bosnien-Herzegowina wurde der Kläger wieder beim \nPolizeipräsidenten E. als Streifenführer eingesetzt. \n\n8\n\nDer Kläger wurde unter dem 9. Juni 2000 für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum \n31. Dezember 1999 dienstlich beurteilt. Unter Herabsetzung des Vorschlags des \nErstbeurteilers „übertrifft die Anforderungen\" lautete das Ergebnis „entspricht voll den \nAnforderungen\". Gegen diese Beurteilung legte der Kläger nach vorheriger Gegenvorstellung \nWiderspruch ein, mit dem er u.a. rügte, für die Zeit zwischen August 1997 und April 1998 \n(Tätigkeit in der Polizeiwache L1.----straße ) sei kein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden. \nAußerdem seien die Beurteilungsbeiträge für die in Bosnien-Herzegowina verbrachten Zeiten \nin englischer Sprache verfasst. Amtliche Übersetzungen lägen nicht vor. Es sei dem \nErstbeurteiler vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen, wertende Schlüsse aus den \nBeiträgen zu ziehen. Im Übrigen habe er, der Kläger, in diesen Zeiträumen Dienst auf einer \nanderen Qualitätsebene verrichtet, so dass ein Quervergleich in der gebildeten \nVergleichsgruppe nicht ohne weiteres möglich sei. \n\n9\n\nIn seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2001 zum Widerspruch des Klägers führte der \nLeiter der Polizeiinspektion Mitte, PD L2. -S. , u.a. aus: \n\n10\n\n„Die im Zusammenhang mit seiner Auslandsverwendung erstellten Beurteilungen lagen \nhier in englischer Sprache vor und sind wie es der Runderlass des IM NW vom 06.08.99 IV B \n1 - 096/0 fordert „in angemessener Weise\" berücksichtigt worden. Trotzdem zeigte sich bei \ndem erforderlichen Quervergleich mit den Leistungsstärksten dieser Vergleichsgruppe, dass \ndie Leistungen und Befähigung des PK K. , betrachtet man den gesamten \nBeurteilungszeitraum im Gesamturteil, voll den Anforderungen entsprachen. Die \noffensichtlich besseren Leistungen während seiner Auslandseinsätze schließen diese \nGesamtbetrachtung nicht aus.\" \n\n11\n\nMit Blick auf den fehlenden Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum der Tätigkeit in der \nPolizeiwache L3.---straße wurde die dienstliche Beurteilung im Juni 2001 aufgehoben. \n\n12\n\nNach Einholung des Beurteilungsbeitrags für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 1. \nApril 1998 wurde der Kläger erneut für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. \nDezember 1999 dienstlich beurteilt. Der Vorschlag des Erstbeurteilers lautete in \nÜbereinstimmung mit der Bewertung der Hauptmerkmale erneut „die Leistung und \nBefähigung des PK Helmut K. übertreffen die Anforderungen\". Die Submerkmale \nbewertete er wie folgt:\n\n13\n\n- 1x5, 5x4 und 1x3 Punkte (Hauptmerkmal Leistungsverhalten)\n\n14\n\n- 2x4 Punkte (Hauptmerkmal Leistungsergebnis)\n\n15\n\n- 2x4 und 1x3 Punkte (Hauptmerkmal Sozialverhalten).\n\n16\n\nLaut eines während des späteren Klageverfahrens erstellten Telefonvermerks vom 14. \nJanuar 2003 hat der Erstbeurteiler „den Beamten auch mit 4 Punkten vorgeschlagen\", weil \n„die UN-Beiträge des Beamten sehr gut waren (... meist Gefälligkeitsbeurteilungen)\". \n\n17\n\nPD L2. -S. nahm unter dem 9. Oktober 2001 zur dienstlichen Beurteilung des \nKlägers Stellung und wies darauf hin, dass die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und \nLeistungsergebnis seines Erachtens sachgerechter mit 3 Punkten zu beurteilen seien. Die \nLeistungen des Klägers entsprächen voll den Anforderungen. Der Leiter der Abteilung VL \ndes Polizeipräsidiums E. , LRD L4. , setzte nach Durchführung der \nBeurteilerbesprechung vom 17. Oktober 2001 als Endbeurteiler die Bewertung der \nHauptmerkmale Leistungsverhalten und Leistungsergebnis sowie das Gesamturteil auf jeweils \n3 Punkte herab. Zur Begründung für die Abweichung von dem Vorschlag des Erstbeurteilers \nführte er im Beurteilungsformular unter IV. aus: „Dem Beurteilungsergebnis liegt der \nbehördenintern angelegte Beurteilungsmaßstab zugrunde. Die Abweichung vom Vorschlag ist \nFolge des Quervergleichs mit den Leistungsstärksten innerhalb der Vergleichsgruppe.\"\n\n18\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 15. Februar 2002 Widerspruch gegen diese unter \ndem 5. November 2001 unterzeichnete dienstliche Beurteilung ein. Es sei nach wie vor nicht \nzu erkennen, dass seine Auslandseinsätze angemessen berücksichtigt worden seien. Die \nMaßgaben des Runderlasses des IM NRW vom 6. August 1999 - IV B 1 - 096/0 - seien \nmithin nicht beachtet worden. Es fehle an einer Übersetzung der englischsprachigen \nDokumente. Im Übrigen belege bereits der Umstand, dass man ihn für die Einsätze \nausgewählt habe, dass sein Leistungsbild in keiner Weise dem Gesamturteil „entspricht voll \nden Anforderungen\" zuzuordnen sei. Nach den für die fraglichen Zeiträume erteilten \nDienstzeugnissen habe er sich zudem außerordentlich bewährt. Das Gesamturteil sei auch \ndeshalb fehlerhaft, weil er in seiner Vergleichsgruppe mit Beamten verglichen worden sei, die \nkeinen Auslandseinsatz vorzuweisen hätten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass er sich \nim Anschluss an die Auslandseinsätze jeweils habe neu einarbeiten müssen. \n\n19\n\nDas Polizeipräsidium E. half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben \nvom 12. März 2002 der Bezirksregierung E. zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom \n5. April 2002 wies diese darauf hin, dass die in englischer Sprache vorliegenden \nBeurteilungsbeiträge im Innenministerium NRW hinsichtlich des Punktwertes des \nEndergebnisses überprüft und den hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien angepasst \nwürden. Das sei im Fall des Klägers bislang nicht geschehen.\n\n20\n\nDas Polizeipräsidium E. übersandte daraufhin zwei Beurteilungsbeiträge, nämlich \ndas Schreiben des deutschen Kontingentsleiters vom 12. Juli 1997 und den „UN \nCONFIDENTIAL REPORT\" vom 15. Januar 1998 (richtig: 15. Januar 1999) an das \nInnenministerium NRW mit der Bitte um Anpassung. Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 teilte \ndieses mit, der Beitrag vom 12. Juli 1997 könne nicht eingeordnet werden, weil er eine \nTätigkeit im Nebenamt betreffe. Er werde bei der Bewertung der offiziellen „UN-\nBeurteilung\" angemessen berücksichtigt. Eine solche liege aber für den Zeitraum vom 3. \nJanuar bis zum 18. Juli 1997 nicht vor. Die „UN-Beurteilung\" für den Zeitraum vom 1. Mai \n1998 bis zum 15. Januar 1999 ordnete das Innenministerium NRW als „entspricht voll den \nAnforderungen\" ein und wies ferner darauf hin, dass die Anpassung von \nBeurteilungsbeiträgen nach Auslandseinsätzen nicht durch Erlass geregelt sei.\n\n21\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2002 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch des Klägers zurück. Die in englischer Sprache verfassten „Beurteilungen\" hätten \nbei der Erstellung der Beurteilung nach der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten des \nKlägers, PD L2. -S. , vom 11. Juni 2001 vorgelegen und seien berücksichtigt worden. \nDer von dem Kläger zitierte Erlass schließe eine abweichende Beurteilung dieser in \nenglischer Sprache verfassten Dokumente nicht aus. Die Einholung einer amtlichen \nÜbersetzung sei nicht vorgesehen. Der Kläger sei der Vergleichsgruppe zugeordnet worden, \ndie die Beamten der Besoldungsgruppe A 9 umfasse, die nicht die zweite Fachprüfung \nerfolgreich abgelegt hätten. Die Leistungen des Klägers entsprächen bei einem Quervergleich \ninnerhalb dieser Vergleichsgruppe voll den Anforderungen. Durch die offensichtlich besseren \nLeistungen des Klägers während der Auslandseinsätze sei diese Gesamtbetrachtung nicht \nausgeschlossen. \n\n22\n\nDer Kläger hat am 5. September 2002 Klage erhoben. Er hat auf seinen Vortrag im \nWiderspruchsverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt: Es liege ein Verfahrensfehler \nvor, weil keine Übersetzungen der englischsprachigen Beurteilungsbeiträge angefertigt \nworden seien. Die Beiträge hätten deshalb keine angemessene Würdigung erfahren. Der \nErstbeurteiler habe ihm gegenüber erklärt, dass er die Beiträge nicht habe werten können, da \ner nicht in der Lage gewesen sei, sie zu übersetzen. Lediglich deshalb, weil sich das Kreuz an \nder obersten Stelle befunden habe, sei er zu dem Schluss gekommen, es müsse sich um \nSpitzenprädikate handeln. Aus diesem Grund habe er die Erstbeurteilung auf „übertrifft die \nAnforderungen\" heraufgesetzt. Dem Erstbeurteiler seien außerdem die einschlägigen \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW (RdErl. des \nInnenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 3034 H -, MBl. NRW. S. 278, \ngeändert durch RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, MBl. \nNRW. S. 96 (BRL Pol)) nicht bekannt gewesen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass bereits \ndie Submerkmale der in deutscher Sprache verfassten Beiträge einen arithmetisch höheren \nQuerschnitt als drei Punkte ergäben. Im Hinblick auf die englischsprachigen \nBeurteilungsbeiträge und die dort bescheinigten Leistungen ergebe sich daher ein unlösbarer \nWiderspruch der Submerkmale zum Gesamturteil. Schließlich dürfe die Bewertung \nausländischer Beurteilungsbeiträge nicht - wie im Ergebnis geschehen - in das Ermessen des \nBeurteilers gestellt werden. \n\n23\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n24\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 5. November 2001 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2002 zu verpflichten, ihm für den \nBeurteilungszeitraum vom 1. November 1997 bis 31. Dezember 1999 eine neue \nermessensfehlerfreie dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu erteilen. \n\n25\n\nDas beklagte Land hat beantragt, \n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEs hat sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und ergänzend \nvorgetragen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe es in der \nVerantwortung des Beurteilers, inwieweit er sich einen Beurteilungsbeitrag zu eigen mache. \nDer Beurteiler könne danach auch aufgrund weiterer Erkenntnisquellen (z.B. persönlicher \nKontakte) zu einer anderen Bewertung gelangen. Der Beurteilungsbeitrag vom 12. Juli 1997 \nsei in deutscher Sprache verfasst und lasse keinen Schluss auf überragende Leistungen zu. Die \nUN-Beurteilung sei vom Innenministerium des Landes NRW als „entspricht voll den \nAnforderungen\" eingeordnet worden. Die Beurteilungsbeiträge unterlägen zudem im \nUnterschied zu den Regelbeurteilungen keinerlei Quervergleich. Sie könnten daher nur als \nsubjektive Bewertung ohne Vergleich mit anderen Beamten angesehen werden. Dass die \nBeurteilungsbeiträge angemessen berücksichtigt worden seien, ergebe sich im Übrigen aus \nder Stellungnahme des PD L2. -S. . Da die Anpassung von in englischer Sprache \nverfasster Beurteilungsbeiträge nicht geregelt sei, sei ein formeller Fehler im Rahmen der \nErstellung der dienstlichen Beurteilung durch die Nichtanfertigung amtlicher Übersetzungen \nnicht zu erkennen. Die Zuordnung des Klägers zu der Vergleichsgruppe der Beamten der \nBesoldungsgruppe A 9 (ohne erfolgreiches Ablegen der zweiten Fachprüfung) sei nicht zu \nbeanstanden. Für die Bildung der Vergleichsgruppen sei nicht das wahrgenommene \nAufgabengebiet, sondern die jeweilige Besoldungsgruppe maßgebend. Dass einzelne \nAufgaben höhere Anforderungen stellten, werde bei der Erstellung der Beurteilungen \nberücksichtigt. Die Einzelbewertungen in der Beurteilung seien schlüssig und rechtfertigten \ndas Gesamturteil, das nicht nach arithmetischen Regeln zu ermitteln sei. Dem Erstbeurteiler \nseien entgegen dem Vortrag des Klägers auch aufgrund durchgeführter Schulungen die BRL \nPol bekannt gewesen.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2005 abgewiesen. Die \ndienstliche Beurteilung verstoße nicht gegen die BRL Pol. Dass die dienstliche Beurteilung \nnicht durch den Polizeipräsidenten, sondern durch den Leiter der Abteilung VL als dessen \nVertreter gefertigt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Nach Angaben des Prozessvertreters \ndes beklagten Landes im Termin zur mündlichen Verhandlung habe dies langjähriger Übung \nund mithin der Verwaltungspraxis entsprochen. Die Auslandseinsätze des Klägers seien \nhinreichend berücksichtigt worden. Die entsprechenden Beurteilungsbeiträge hätten in \ndeutscher und in englischer Sprache vorgelegen, was ausreiche. Der Erstbeurteiler habe die \nLeistungen des Klägers wegen des nachträglich vom Innenministerium NRW eingeordneten \nBeurteilungsbeitrages mit „übertrifft die Anforderungen\" bewertet. Dass er diesen \nBeurteilungsbeitrag im Übrigen nach seinen Angaben nicht verstanden habe, sei daher \nunschädlich. Die Herabsetzung des Gesamturteils im Wege des Quervergleichs begegne \nebenfalls keinen Bedenken.\n\n29\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. März 2005 zugestellte Urteil \nhat dieser am 13. April 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 2. \nMai 2006, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. Mai 2006, hat der \nSenat die Berufung zugelassen.\n\n30\n\nMit seiner am 18. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der \nKläger - im Wege der Bezugnahme auf die Begründung des Antrages auf Zulassung der \nBerufung - vor: Ein Verstoß gegen die BRL Pol liege schon deshalb vor, weil der falsche \nEndbeurteiler entschieden habe. Das Verwaltungsgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, \ndass die seine Auslandseinsätze betreffenden Beurteilungsbeiträge angemessen berücksichtigt \nworden seien. Es übersehe nämlich, dass der englischsprachige Beitrag für den Zeitraum von \nJanuar bis Juli 1997 offensichtlich gar nicht eingeordnet worden sei. Es sei aber willkürlich, \nnur hinsichtlich eines Beitrages eine Noteneinordnung durchzuführen. Willkürlich sei es \nebenso, in seinem Fall eine solche Einordnung vorzunehmen, wenn es kein generelles System \nder Einordnung gebe. Die Bewertung ausländischer Beurteilungsbeiträge dürfe nicht, was die \nVorgehensweise des beklagten Landes aber zur Folge habe, in das Ermessen des Beurteilers \ngestellt werden. Bei angemessener Berücksichtigung der englischsprachigen \nBeurteilungsbeiträge ergebe sich zudem ein nicht auflösbarer Widerspruch der Submerkmale \nzum Gesamturteil. Im Übrigen habe die Erstbeurteilung aufgrund der fehlenden \nSprachkenntnisse des Beurteilers nicht dem Prinzip der vollständigen und richtigen \nTatsachengrundlage genügt. Es werde auch daran festgehalten, dass er, der Kläger, nicht mit \nden regelmäßig in E. stationierten Beamten verglichen werden könne.\n\n31\n\nDer Kläger beantragt, \n\n32\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 6. August 2002 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom \n5. November 2001 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember \n1999 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nerteilen.\n\n33\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nDer Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes hat im Termin zur mündlichen \nVerhandlung am 13. Dezember 2007 einen Schriftsatz vorgelegt, in dem die Delegation der \nEndbeurteilung auf den Leiter der Direktion Zentrale Aufgaben (ehemals Leiter der Abteilung \nVL) erläutert wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen \n(Gerichtsakte, Bl. 136). Er hat ferner eine Stellungnahme des Erstbeurteilers (Ausdruck einer \nE-mail vom 8. Dezember 2007) vorgelegt, in der es u.a. heißt: „Da die Auslandsbeurteilung in \nEnglisch verfasst war, erkundigte ich mich über meine Führungsstelle bei der zuständigen \nVerwaltungsstelle nach einer Übersetzung bzw. Einstufung auf unser System. Dieser Bitte \nkonnte nicht gefolgt werden. Ich konnte die Beurteilung zwar lesen, da sie sehr spezifische \nBegriffe beinhaltete, musste ich mich entschließen, das Gelesene nach meiner persönlichen \nEinschätzung einzustufen bzw. zu bewerten. Ich bewertete die Auslandsbeurteilung als \nerheblich überdurchschnittlich und sah die Gesamtbewertung dadurch im Bereich „übertrifft \ndie Anforderungen\". Diese Einschätzung floss in das Beurteilungsgespräch ein.\"\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 bis 3) Bezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n39\n\nDie dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zu Grunde liegende Klage ist als \nallgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung \nvom 5. November 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat \neinen Anspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für den Beurteilungszeitraum \nvom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999.\n\n40\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur \nbeschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, \nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die \nErstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien \nhinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. \n\n41\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \nNVwZ 2003, 1398; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 \n\n42\n\n- 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161.\n\n43\n\nNach diesen Maßstäben ist die dienstliche Beurteilung des Klägers rechtswidrig. Sie \nverstößt gegen die Gebote der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit. Die das Gesamturteil \ntragende Bewertung der Hauptmerkmale „Leistungsverhalten\" und „Leistungsergebnis\" steht \nin einem unlösbaren Widerspruch zu den Bewertungen der jeweils nachgeordneten \nSubmerkmale. \n\n44\n\nDas allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen verlangt \nzwar nicht, dass die Bewertung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil als zwingend \nfolgerichtiges Produkt der Benotungen ihnen nachgeordneter Einzelkriterien erscheint. In die \nhöchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers können auch Überlegungen einfließen, die bei \nden Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck gelangen. Insbesondere kann der \nBeurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung für die sie \nzusammenfassende Bewertung zumessen. Nr. 6.3 BRL Pol trägt diesem Grundsatz Rechnung, \nindem vorgegeben wird, dass die Festsetzung der für die Hauptmerkmale zu vergebenden \nPunktzahl auf der Bewertung der Submerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung beruht. Es \nwird weiter hervorgehoben, dass aufgrund der unterschiedlichen Gewichtung der \nSubmerkmale die Bildung eines Punktwertes als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen \nder einzelnen Submerkmale nicht gewollt sei. Eine vergleichbare Regelung trifft Nr. 8.1 BRL \nPol für die Bildung des Gesamturteils. \n\n45\n\nWenn jedoch der Umstand, dass den einzelnen Merkmalen aufgrund ihrer \nunterschiedlichen Gewichtung nicht zwingend die gleiche Bedeutung zukommt, eine \nDiskrepanz zwischen Einzelmerkmalen und den ihnen übergeordneten Gesamtbewertungen \nnicht mehr erklären kann, leidet die dienstliche Beurteilung an einem unlösbaren Widerspruch \nund ist nicht plausibel. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, DÖD 2001, 310, m.w.N., \nund vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, sowie Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, \nNWVBl 2007, 119.\n\n47\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers leidet an einem solchen Plausibilitätsmangel. Den \nmit jeweils 3 Punkten bewerteten Hauptmerkmalen „Leistungsverhalten\" und \n„Leistungsergebnis\" sind Submerkmale zugeordnet, die im Schnitt mit 4 Punkten bewertet \nsind. Die Bewertung des Hauptmerkmals „Leistungsergebnis\" kann schon im Ansatz nicht \nmit einer unterschiedlichen Gewichtung der Submerkmale erklärt werden, da die beiden \nzugehörigen Submerkmale mit jeweils 4 Punkten bewertet sind. Hinsichtlich des \nHauptmerkmals „Leistungsverhalten\" sind von sieben Submerkmalen eines mit 5 Punkten, \nfünf mit 4 Punkten und nur eines mit 3 Punkten bewertet worden, so dass hier zumindest ein \ndeutliches Übergewicht in Richtung einer Bewertung mit 4 Punkten vorliegt. Allein die \nMöglichkeit einer unterschiedlichen Gewichtung der Submerkmale ist nicht ausreichend, um \nden niedrigeren Punktwert des Hauptmerkmals schlüssig zu machen. \n\n48\n\nZur Auflösung eines solchen Widerspruchs zwischen der Bewertung von Sub- und \nHauptmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung hat der Endbeurteiler seine Bewertung zu \nplausibilisieren. Hieran fehlt es. Insbesondere bietet die der Endbeurteilung beigefügte \nBegründung, die nach Nr. 9.2 BRL Pol erforderlich ist, wenn - wie hier - Erst- und \nEndbeurteilung nicht übereinstimmen, keine Erklärung für den aufgezeigten Widerspruch. \nDenn der Endbeurteiler stellt lediglich allgemeine, auf den vorgenommenen Quervergleich \nbezogene Erwägungen an. Solche Erwägungen können zwar nach den Umständen des \njeweiligen Einzelfalles die Herabsetzung eines Gesamturteils durch den Endbeurteiler \nrechtfertigen. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266; \nUrteil vom 29. August 2001, a.a.O. \n\n50\n\nSie führen aber in Bezug auf die hier festgestellte Widersprüchlichkeit schon deshalb \nnicht weiter, weil sie nicht auf die Bewertung der Submerkmale eingehen. Im Interesse der \nPlausibilität und Vollständigkeit der Beurteilung ist nämlich zu fordern, dass sich der \nEndbeurteiler, der die Erstbeurteilung hinsichtlich des Gesamturteils und ggf. auch der \nHauptmerkmale abändert, auch zu den Benotungen der nachgeordneten Submerkmale äußert. \nOb er dabei die Bewertung dieser Merkmale im Einzelnen dem von ihm vergebenen \nGesamturteil anpasst oder die erforderliche Anpassung in einer sonstigen geeigneten Weise - \netwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu den Benotungen der Einzelmerkmale in \nder Abweichungsbegründung - herbeiführt, bleibt ihm überlassen.\n\n51\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006, a.a.O.\n\n52\n\nDie Widersprüchlichkeit zwischen der Bewertung der Submerkmale und der Bewertung \nder ihnen zugeordneten Hauptmerkmale „Leistungsverhalten\" und „Leistungsergebnis\" lässt \nsich nicht durch die Annahme ausräumen, mit der abweichenden Festsetzung des \nGesamturteils und der Bewertung der Hauptmerkmale habe sich der Endbeurteiler zugleich \nvon der Benotung der Submerkmale distanziert, und diese hätten dadurch ihre Aussagekraft \nverloren. Zum einen bleibt für eine solche Annahme schon deshalb kein Raum, weil der \nEndbeurteiler im gerichtlichen Verfahren seine Auffassung bekräftigt hat, dass die \nEinzelbewertungen schlüssig und geeignet seien, das Gesamturteil zu tragen. Zum anderen \nwäre Folge wiederum eine fehlerhafte, weil unklare bzw. unvollständige Beurteilung, die in \neinem späteren Auswahlverfahren unter Umständen für den Qualifikationsvergleich \nunbrauchbar wäre. \n\n53\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006, a.a.O.\n\n54\n\nDer Beklagte hat, obgleich ihm diese Möglichkeit rechtlich eröffnet ist, die danach \nerforderliche Begründung weder im Widerspruchs- noch im gerichtlichen Verfahren \nnachgeholt. Im Widerspruchsbescheid findet sich erneut ein - hier nicht weiterführender - \nallgemeiner Hinweis auf den vorgenommenen Quervergleich. In der durch den Endbeurteiler \nunterzeichneten Klageerwiderung wird, wie bereits erwähnt, die Schlüssigkeit der \nEinzelbewertungen sogar hervorgehoben. Die Erklärungen des Prozessvertreters des \nbeklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht tragen \nebenfalls nichts zur Behebung des festgestellten Plausibilitätsdefizits bei. \n\n55\n\nDie dienstliche Beurteilung leidet darüber hinaus an einem weiteren Mangel. Sie beruht \nauf einer unvollständigen Tatsachen- und Bewertungsgrundlage, weil der Erstbeurteiler die \n„UN CONFIDENTIAL REPORTS\" (im Folgenden: UN-Beurteilungsbeiträge) nicht \nvollständig zur Kenntnis genommen hat. \n\n56\n\nSelbst wenn dem Erstbeurteiler - was zweifelhaft ist - anlässlich der Erstellung der \nstreitgegenständlichen Fassung der dienstlichen Beurteilung beide UN-Beurteilungsbeiträge \nvorgelegen haben sollten, muss angenommen werden, dass sie in seiner \nEntscheidungsfindung keinen hinreichenden Niederschlag gefunden haben können. Denn dem \nErstbeurteiler war es aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich, die englischen \nTextpassagen der UN-Beurteilungsbeiträge vollständig zu erfassen. Das ergibt sich aus seiner \nper E-Mail vom 8. Dezember 2007 abgegebenen Erklärung, in der es heißt, er habe sich \nvergeblich um eine Übersetzung des fremdsprachigen Beurteilungsbeitrags beziehungsweise \ndessen Einstufung in das hiesige Bewertungssystem bemüht. Er habe den Beurteilungsbeitrag \nzwar lesen können, sei aber - weil er sehr spezifische Begriffe beinhaltet habe - gezwungen \ngewesen, das Gelesene nach seiner persönlichen Einschätzung einzustufen beziehungsweise \nzu bewerten. Danach habe er den Beurteilungsbeitrag als erheblich überdurchschnittlich \ngesehen.\n\n57\n\nDie dienstliche Beurteilung hat sämtliche Leistungs-, Eignungs- und \nBefähigungsnachweise zu erfassen, die der Beurteilte während des gesamten \nBeurteilungszeitraums erbracht hat. War der Erstbeurteiler nicht in der Lage, sich während \ndes gesamten Beurteilungszeitraums ein eigenes Bild von den zur Beurteilung anstehenden \nMerkmalen zu verschaffen, weil der zu Beurteilende zeitweise außerhalb seines \nVerantwortungsbereichs tätig war, ist er auf Beurteilungsbeiträge Dritter als Erkenntnisquelle \nangewiesen. In den BRL Pol ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, wie zu verfahren ist, wenn \nder zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum Aufgaben im Ausland wahrgenommen hat. \nErfolgt ein Auslandseinsatz allerdings - wie hier - im Wege einer mindestens sechsmonatigen \nAbordnung, ergibt sich unmittelbar aus Nr. 3.6 BRL Pol, dass auf die Einholung eines \nBeurteilungsbeitrags nicht verzichtet werden kann und dieser „bei der nächsten Beurteilung \nzu berücksichtigen\" ist. Das gilt ungeachtet dessen, dass die weiteren, die Gestaltung der \nBeurteilungsbeiträge und das Verfahren betreffenden Regelungen der Nr. 3.6 BRL Pol nicht \nauf den hier vorliegenden Fall der Erteilung eines ausländischen Beurteilungsbeitrages \nzugeschnitten sind.\n\n58\n\nLiegen Beurteilungsbeiträge vor, muss der Beurteiler unabhängig von einer \nentsprechenden Regelung in Beurteilungsrichtlinien nach allgemeinen Maßstäben die \nEinschätzungen, die ihm die Verfasser dienstlicher Stellungnahmen über Leistung, \nBefähigung und Eignung des zu Beurteilenden in einzelnen Teilzeiträumen des \nBeurteilungszeitraumes vermitteln, würdigen und sie zu dem von ihm selbst aufgrund eigener \nAnschauung gewonnenen Bild in Beziehung setzen. \n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, DÖD 2001, 309.\n\n60\n\nAls Grundlage für die danach vorzunehmende Würdigung ist es aber unabdingbar, dass \nder Beurteiler den Inhalt des Beurteilungsbeitrages vollständig zur Kenntnis nimmt. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3/97 -, BVerwGE 107, 360. \n\n62\n\nDaran fehlt es hier, weil sich dem Erstbeurteiler der Inhalt der englischsprachigen \nTextpassagen nicht vollends erschlossen hat. \n\n63\n\nEs kann nicht festgestellt werden, dass dieser Mangel im weiteren Beurteilungsverfahren \ngeheilt worden ist. Ungeachtet der Frage, an welche Voraussetzungen eine Heilung im \nEinzelnen gebunden wäre, ist schon nicht ersichtlich, dass die UN-Beurteilungsbeiträge im \nweiteren Beurteilungsverfahren, etwa in der Beurteilerbesprechung am 17. Oktober 2001, \nüberhaupt Gegenstand der Erörterung gewesen sind. Einer Heilung im Widerspruchsverfahren \nsteht entgegen, dass in die Entscheidungsfindung der Widerspruchsbehörde jedenfalls der \nUN-Beurteilungsbeitrag vom 2. Juli 2007 nicht eingeflossen ist.\n\n64\n\nDer aufgezeigte Beurteilungsmangel ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der \nErstbeurteiler die während der Auslandseinsätze gezeigten Leistungen des Klägers mit Blick \nauf die Einstufung der in den UN-Beurteilungsbeiträgen ausgewiesenen Noten als „erheblich \nüberdurchschnittlich\" bzw. „Spitzenprädikate\" mit 4 Punkten bewertet hat. Denn es ist nicht \nauszuschließen, dass die Beurteilung des Klägers, hätte der Erstbeurteiler die Textpassagen \neiner inhaltlichen Würdigung unterzogen, besser ausgefallen wäre, als es der Fall war. Weder \nkann ausgeschlossen werden, dass der Erstbeurteiler einzelne Submerkmale oder sogar \nHauptmerkmale besser bewertet hätte, noch, dass sich diese bessere Bewertung im Rahmen \nder Endbeurteilung niedergeschlagen hätte. Den fraglichen englischsprachigen Passagen kann \ninsbesondere nicht von vornherein jede Bedeutung für die Beurteilung des Klägers \nabgesprochen werden. In beiden UN-Beurteilungsbeiträgen finden sich etwa Aussagen zu \ndem während der Auslandseinsätze gezeigten Leistungs- und sozialen Verhalten des \nKlägers.\n\n65\n\nDie darüber hinaus von dem Kläger gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen \nBeurteilung erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. \n\n66\n\nDas gilt zunächst für seine Auffassung, es sei unzulässig, seine Leistungen im \nQuervergleich den Leistungen von Beamten zu gegenüberzustellen, die im \nBeurteilungszeitraum keine Auslandseinsätze vorzuweisen hätten. \n\n67\n\nDer Beklagte hat die Leistungen des Klägers mit den Leistungen derjenigen Beamten \nverglichen, die der Besoldungsgruppe A 9 BBesO angehörten und nicht die zweite \nFachprüfung erfolgreich abgelegt hatten. Das ist mit Blick auf die Regelung des § 10a Abs. 2 \nSatz 2 der Laufbahnverordnung NRW nicht zu beanstanden und entspricht den Vorgaben von \nNr. 8.2.1 BRL Pol (1. Spiegelstrich), wonach in erster Linie Beamte derselben Laufbahn und \nderselben Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden sollen. \n\n68\n\nEs ist nicht erkennbar, dass die Zuordnung des Klägers zu dieser Vergleichsgruppe mit \nBlick auf seine Auslandsaufenthalte nicht sachgerecht gewesen ist. Sinn und Zweck der \nVergleichsgruppenbildung ist es vor allem, Leistung, Befähigung und Eignung der in \nBeförderungskonkurrenz stehenden Beamten einander gegenüberzustellen. Dass die zu \nVergleichenden im Beurteilungszeitraum zusätzlich die gleichen oder ähnliche Aufgaben \nwahrgenommen haben müssen, ist weder von den BRL Pol vorgesehen noch aus sonstigen \nGründen geboten. Vergleichsgegenstand sind im Grundsatz nicht die jeweils \nwahrgenommenen Tätigkeiten, die allerdings in der Aufgabenbeschreibung Erwähnung \nfinden und bei der individuellen Bewertung des zu Beurteilenden einfließen können, wenn \ndieser etwa im Beurteilungszeitraum besonders anspruchsvolle Aufgaben wahrgenommen hat. \nVergleichsgegenstand bzw. - anders ausgedrückt - Maßstab der Bewertung sind vielmehr die \nAnforderungen des innegehabten Statusamts, das zugleich die gemeinsame Klammer der in \nder Vergleichsgruppe zusammengefassten Beamten bildet. Hierzu gehören folglich auch die \nBeamten, die keine Auslandstätigkeit vorzuweisen haben.\n\n69\n\nKeinen Bedenken begegnet schließlich der Umstand, dass nicht der Polizeipräsident, \nsondern der Leiter der Abteilung VL, LRD L4. , die dienstliche Beurteilung als \nEndbeurteiler verfasst und unterzeichnet hat. Der Beklagte hat erläutert, es sei innerhalb des \nPolizeipräsidiums E. festgelegt, dass die dienstlichen Beurteilungen bis einschließlich \nBesoldungsgrupe A 11 BBesO durch den Leiter der Abteilung VL (jetzt Leiter der Direktion \nZentrale Aufgaben) als Endbeurteiler gefertigt würden. Für eine solche allgemeine Delegation \nauf den allgemeinen Vertreter des Polizeipräsidenten (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 der \nGeschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (alte \nFassung), Runderlass des Innenministeriums vom 10. September 1993 - IV A 1 - 0302 -, \nMBl. NRW. S. 1674, in der Fassung der Änderung vom 23. Oktober 2000, MBl. NRW. S. \n1528) lässt Nr. 9.3 BRL Pol in Verbindung mit den diesbezüglichen Erläuterungen des \nInnenministeriums NRW Raum. Zwar sieht Nr. 9.3 Satz 1 BRL Pol vor, dass die Beurteilung \nder Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der Leiterin oder dem Leiter der \nBeschäftigungsbehörde oder -einrichtung obliegt. Die zugehörigen Erläuterungen regeln \njedoch ausdrücklich, dass „diese Zuständigkeit\" auf die Vertreterin oder den Vertreter \n„delegiert\" werden kann. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass Gegenstand dieser \nRegelung der über den einer sogenannten Verhinderungs- oder Abwesenheitsvertretung \nhinausgehende Fall einer umfassenden Delegation der Aufgabe der Erstellung und Zeichnung \nder dienstlichen Beurteilungen ist.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 -, IÖD 2007, \n139.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n72\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nund des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/6-a-1414-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/6-a-1414-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259067","retrieved":"2026-07-09 02:23:57.332512+00:00"}}