{"status":"available","doknr":"OLD259077","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.16A4149.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"16 A 4149/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch \ngeändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juni 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 verpflichtet, der Klägerin für \nden verstorbenen Heimbewohner I. Q. für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum \n31. Juli 2003 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme \nder Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit über diese bereits rechtskräftig \nentschieden ist.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte betreibt seit dem 1. Februar 2002 eine Pflegeeinrichtung mit \n113 Plätzen in Datteln. Für die Einrichtung sind ein Versorgungsvertrag und eine \nVergütungsvereinbarung nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) mit \nden Pflegekassen geschlossen worden. Eine Bedarfsbestätigung durch den \nzuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger und eine - bereits 1999 beantragte - \nObjektförderung nach Maßgabe des Landespflegegesetzes sind nicht erfolgt.\n\n3\n\nMit Schreiben an den Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom \n10. Januar 2002 beantragte die N. -L. -AG für die Klägerin unter anderem \ndie Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger \nInvestitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Die nach Ablehnung der \nZustimmung und Zurückweisung des dagegen eingelegten Widerspruchs zum \nSozialgericht Gelsenkirchen erhobene Klage nahm die Klägerin später zurück.\n\n4\n\nUnter dem Datum des 6. Juni 2002 beantragte die Klägerin beim Beklagten für \nden seit Februar 2002 dort lebenden Herrn I. Q. die Gewährung von \nPflegewohngeld. Mit Bescheid vom 26. Juni 2002 lehnte der Beklagte dies ab, da \ngemäß § 82 Abs. 3 SGB XI betriebsnotwendige Investitionen von \nPflegeeinrichtungen nur dann gefördert werden könnten, wenn zuvor die gesonderte \nBerechnung solcher Investitionsaufwendungen beantragt und durch die dafür \nzuständige Landesbehörde genehmigt worden sei. Das insoweit erforderliche \nVerfahren (Aufnahme in den Pflegebedarfsplan etc.) sei von der Klägerin nicht \ndurchgeführt worden.\n\n5\n\nMit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - der Widerspruchsbescheid \nerging unter dem Datum des 21. April 2004 - am 24. Mai 2004 erhobenen Klage \nverfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Pflegewohngeld weiter. Sie \nhat vorgetragen, die Voraussetzungen des § 14 des Pflegegesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen in der vorliegend noch anzuwendenden Fassung aus dem Jahr \n1996 seien sämtlich gegeben, also die Zulassung als vollstationäre Pflegeeinrichtung \niSv § 71 Abs. 2 SGB XI, der Abschluss einer vertraglichen Regelung nach § 85 \nSGB XI und die tatsächliche oder fiktive Bedürftigkeit des Heimbewohners, für \ndessen Pflegeplatz das Pflegewohngeld beantragt worden sei. Der vom Beklagten \nals zusätzliche Voraussetzung betrachtete Zustimmungsvorbehalt im Hinblick auf \neine vorangegangene Objektförderung lasse sich dem § 14 PfG NRW 1996 nicht \nentnehmen. Etwaige dahingehende Tendenzen in den nachgeordneten \nVerordnungen zum PfG NRW seien unbeachtlich, weil sie im Gesetz keinen \nhinreichenden Niederschlag gefunden hätten. Durch die Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts sei klargestellt, dass eine Einrichtung, die Pflegewohngeld für \nihre Bewohner begehre, keiner Zustimmung zur gesonderten Berechnung von \nInvestitionsaufwendungen bedürfe. Vielmehr sei die Einrichtung berechtigt, nach der \nin § 82 Abs. 4 SGB XI vorgesehenen Anzeige der Investitionskosten diese \ngegenüber den Heimbewohnern geltend zu machen, wobei allerdings eine doppelte \nRefinanzierung etwa durch die Gewährung von Pflegewohngeld zu vermeiden sei. \nNach dieser Rechtsprechung handele es sich bei dem Pflegewohngeld auch nicht im \neigentlichen Sinne um eine Leistung an den Heimträger, sondern um eine \nSozialleistung sui generis zugunsten des jeweiligen Bewohners. Im betreffenden \nEinzelfall sei der Heimbewohner, Herr Q. , durch den Heimvertrag auch zur \nVergütung der investiven Kosten, wie sie der zuständigen Landesbehörde gemäß \n§ 82 Abs. 4 SGB XI angezeigt worden seien, verpflichtet, er könne diesen Teil der \nVergütung aber nicht in vollem Umfang tragen. Für den streitbefangenen Zeitraum \nbelaufe sich der Zahlungsrückstand auf 12.218,29 Euro.\n\n6\n\nNachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht den begehrten Pflegewohngeldbetrag auf lediglich noch \n9.302,62 Euro beziffert und sie die zunächst weitergehende Klage hinsichtlich des \nDifferenzbetrages zurückgenommen hat, hat sie beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. April 2004 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihr, der Klägerin, für den Bewohner I. Q. für den Zeitraum vom \n1. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2003 Pflegewohngeld in Höhe von 9.302, 62 Euro zu \ngewähren.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat, eingestellt und im Übrigen die Klage entsprechend dem \nAntrag des Beklagten abgewiesen.\n\n9\n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin noch vor, für ihre \nEinrichtung in E. sei von Anbeginn an der Zugang zu einer Objektförderung \nverschlossen gewesen, nachdem beide nordrhein-westfälischen \nLandschaftsverbände mit Wirkung ab 2003 Haushaltssperren beschlossen hätten. \nAuch vor diesem Hintergrund sei der mit dem Fehlen einer vorherigen \nObjektförderung begründete Ausschluss der Pflegewohngeldgewährung fragwürdig. \nDas Erfordernis der vorschüssigen Objektförderung sei vom Beklagten und \nnachfolgend vom Verwaltungsgericht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des \nAnspruchs auf Pflegewohngeld konstruiert worden. Ein klarer Anhalt hierfür im \nGesetz fehle indessen. Dieses Erfordernis lasse sich auch nicht aus der Systematik \ndes Landespflegegesetzes alter wie neuer Fassung oder aus der \nGesetzgebungsgeschichte herleiten. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts \nsowie untergerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen bestätigten dies. \nLetztlich widerspreche der Anspruchsausschluss für Einrichtungen, denen mangels \nentsprechender Bedarfsfeststellung oder aus sonstigen Gründen keine \nObjektförderung zuteil geworden sei, gegen Grundrechte. Das Bundessozialgericht \nhabe die berufsregelnde Tendenz der Förderung von Pflegeeinrichtungen erkannt \nund eine landesrechtliche Befugnis für den auf Bedarfsgesichtspunkte gestützten \nAusschluss von einer solchen Förderung verneint. Die vom Beklagten und dem \nVerwaltungsgericht gebilligte Förderpraxis sei nicht wettbewerbsneutral, zumal die \nvom Land bereitgestellten Mittel für eine flächendeckende Objektförderung \nunzulänglich gewesen seien.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil im nicht rechtskräftigen Ausspruch zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juni 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. April 2004 zu verpflichten, ihr für den Bewohner \nI. Q. für den Zeitraum vom 1.Juli 2002 bis zum 31. Juli 2003 Pflegewohngeld in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(2 Hefter) Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte \nPflegewohngeldanspruch in gesetzlicher Höhe zu.\n\n17\n\nNach § 14 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Umsetzung des \nPflege-Versicherungsgesetzes vom 19. März 1996, GV. NRW S. 137 \n- Landespflegegesetz; im folgenden: PfG NRW 1996 -, haben zugelassene \nvollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine \nvertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch auf \nGewährung von Zuschüssen zu ihren Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 \nSGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die \nLeistungen - unter anderem - nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder \nwegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 \nAbs. 3 SGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse). Nach § 14 Abs. 2 \nPfG NRW 1996 bemisst sich dieser bewohnerbezogene Anspruch auf Gewährung \nvon Zuschüssen zu den investiven Aufwendungen von vollstationären \nPflegeeinrichtungen - auch als Pflegewohngeld bezeichnet - nach den näheren \nBestimmungen der dazu erlassenen Rechtsverordnung und beträgt höchstens 100% \nder anerkennungsfähigen Aufwendungen.\n\n18\n\nDer Rechtsstandpunkt des Beklagten lässt sich dahingehend zusammenfassen, \ndass der Anspruch auf Pflegewohngeld neben den in § 14 PfG NRW 1996 \nausdrücklich genannten und vorliegend nicht streitigen Voraussetzungen - Vorliegen \neiner Einrichtung iSv § 71 Abs. 2 SGB XI, Abschluss einer vertraglichen Regelung \nnach § 85 SGB XI und Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen durch den \njeweiligen Bewohner des Heimpflegeplatzes - von der Erfüllung weiterer \nVoraussetzungen abhängt, die vom Verwaltungsgericht verkürzt mit der Bezeichnung \n\"vorschüssige Förderung\" umschrieben werden. Nach der Konzeption des \nLandespflegegesetzes NRW in der seinerzeit geltenden Fassung setzt die Förderung \nbetriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen und von Aufwendungen für Miete, \nPacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen \nabschreibungsfähigen Anlagegütern unter anderem von vollstationären \nEinrichtungen eine Bedarfsbestätigung durch den zuständigen überörtlichen Träger \nder Sozialhilfe auf der Grundlage der örtlichen Ermittlung des Bedarfs voraus (§ 8 \nAbs. 2 PfG NRW 1996). Die Gewährung dieser bedarfsabhängigen Förderung wird \ndes Weiteren als Voraussetzung für die Zustimmungspflicht für die gesonderte \nBerechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbs. SGB XI angesehen, weil nach § 82 \nAbs. 3 Satz 1 SGB XI die gesonderte Berechnung der genannten Aufwendungen auf \nden Fall beschränkt ist, dass diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung \ngemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind. Sind diese Aufwendungen \nindessen gar nicht durch eine vorangegange öffentliche Förderung gedeckt, liegt \ndanach kein Fall des § 82 Abs. 3 SGB XI vor, sondern vielmehr der Fall des § 82 \nAbs. 4 SGB XI; die gesonderte Berechnung der genannten Aufwendungen muss der \nzuständigen Landesbehörde dann nur mitgeteilt werden. Nach der Auffassung des \nBeklagten fehlt es somit - aufeinander aufbauend - an drei Voraussetzungen für die \nGewährung von Pflegewohngeld nach der alten Fassung des \nLandespflegegesetzes NRW, nämlich an der Bedarfsfeststellung, der \n\"vorschüssigen\" objektbezogenen Förderung durch Landesmittel und der \nZustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen \nInvestitionsaufwendungen und der Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder \nMitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen \nAnlagegütern.\n\n19\n\nDiese Auffassung findet indessen im Gesetz keine hinreichende Stütze.\n\n20\n\nBereits der systematische Zusammenhang zwischen den allgemeinen \nGrundsätzen der Förderung, die in § 8 PfG NRW 1996 geregelt sind, und den \nnachfolgenden Einzelbestimmungen des Dritten Abschnitts (\"Förderung\") des \nLandespflegegesetzes NRW, lässt erkennen, dass die allgemeinen Bestimmungen \nnicht unbesehen auf die Anspruchsnorm des § 14 PfG NRW 1996 über das \nPflegewohngeld übertragen werden können. Selbst wenn die Nennung der \"§§ 9 und \n11 bis 13\" in § 8 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 1996 auf die in den genannten Vorschriften \ngenannten Einrichtungen und nicht auf die in diesen Bestimmungen geregelten \nFördertatbestände bezogen sein sollte, beansprucht Beachtung, dass § 8 Abs. 1 \nSatz 1 PfG NRW 1996 lediglich von der Förderung von Aufwendungen nach § 82 \nAbs. 3 Satz 1 SGB XI spricht und damit die durch § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XI \nergänzend in den Blick genommene Förderung (lediglich) durch Darlehen oder \nsonstige rückzahlbare Zuschüsse gerade nicht einbezieht. Da § 13 Abs. 2 Satz 1 \nPfG NRW 1996 - anders als die §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 \nPfG NRW 1996 - nur eine Förderung durch zinslose Darlehen in Höhe von 50% der \nanerkennungsfähigen Gesamtkosten vorsieht, spricht dies von vornherein dagegen, \ndie allgemeinen Voraussetzungen nach § 8 PfG NRW 1996 auch auf den Anspruch \nvollstationärer Pflegeeinrichtungen auf Pflegewohngeld zu beziehen. In dieselbe \nRichtung weist der Umstand, dass § 8 Abs. 2 PfG NRW 1996 - über die \nBedarfsbestätigung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe hinaus - die \nallgemeinen Voraussetzungen für die Förderung, nämlich den Abschluss eines \nVersorgungsvertrages nach § 72 Abs. 1 SGB XI sowie eine vertragliche Regelung \nnach § 85 oder § 89 SGB XI, regelt, während § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 die \nVoraussetzungen des Pflegewohngeldanspruches eigenständig - teilweise mit § 8 \nAbs. 2 PfG NRW 1996 übereinstimmend, teilweise davon abweichend - regelt. Dies \nspricht trotz des Umstandes, dass auch § 14 noch zum Dritten Abschnitt des \nLandespflegegesetzes NRW 1996 gehört, mit erheblichem Gewicht gegen die \nAnnahme, dass die in § 8 Abs. 2 PfG NRW 1996 enthaltenen allgemeinen \nFördervoraussetzungen auch auf § 14 PfG NRW 1996 bezogen werden können. Des \nWeiteren wird auch die in § 8 Abs. 3 PfG NRW 1996 getroffene allgemeine Regelung \nim Hinblick auf das Pflegewohngeld entscheidend modifiziert. Denn gemäß § 8 \nAbs. 3 PfG NRW 1996 wird ein Rechtsanspruch auf Förderung erst durch die \nBewilligung von Fördermitteln begründet; die nachfolgenden Fördertatbestände der \n§§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 sind \ndementsprechend nicht als Anspruchsgrundlagen, sondern als \nAufgabenzuweisungen an die zuständigen Sozialhilfeträger konzipiert. \nDemgegenüber wird durch § 14 PfG NRW 1996 den vollstationären \nPflegeeinrichtungen ausdrücklich ein Anspruch zuerkannt, falls die in dieser \nVorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen.\n\n21\n\nAuch der Wortlaut des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 lässt nicht die Deutung zu, \ndass weitere Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Pflegewohngeld \nbestünden als die ausdrücklich genannten drei Voraussetzungen, nämlich erstens \ndas Vorliegen einer vollstationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI, \nzweitens der Abschluss einer vertraglichen Regelung nach § 85 SGB XI über Art, \nHöhe und Laufzeit der Pflegesätze, und drittens die in der Person des den jeweiligen \nPflegeplatz Einnehmenden begründeten Merkmale. Insbesondere kann dem \nWortlaut des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 keine ausdrückliche Bestimmung \nentnommen werden, wonach ein Anspruch auf Pflegewohngeld von einer \n(\"vorschüssigen\") Objektförderung nach den §§ 8 und 13 PfG NRW 1996 oder einer \nZustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 \nAbs. 3 Satz 3 SGB XI abhinge. Soweit § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 1996 bei der \nUmschreibung der subjektiven Bedürftigkeitsmerkmale der Bewohner auf die \nMöglichkeit abstellt, dass diese - ohne bereits von vornherein Leistungen nach dem \nBSHG oder dem BVG zu beziehen - jedenfalls \"wegen der gesonderten Berechnung \nnicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI\" solche Leistungen \nerhalten würden, ist das - d.h. die Nennung des § 82 Abs. 3 SGB XI - kein \nhinreichender Anhaltspunkt für einen dahingehenden Regelungswillen des \nGesetzgebers. Es kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber derartige \nzusätzliche Voraussetzungen ausdrücklich im Normtext zum Ausdruck bringt, wenn \ner den Leistungsanspruch davon abhängig machen will. Dass eine solche \ngesetzgeberische Absicht stattdessen fast beiläufig durch die bloße Nennung einer \nBezugsnorm im Rahmen einer anderen Anspruchsvoraussetzung - noch dazu der \neinzig \"subjektiven\", also auf den Heimbewohner bezogenen Voraussetzung - \nverlautbart werden sollte, kann allenfalls als eine fernliegende Möglichkeit der \nNorminterpretation, nicht aber als eindeutiger Wortlautbefund betrachtet werden. \nDass des Weiteren in § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 von der gesonderten Berechnung \n\"nicht geförderter\" - und gerade nicht von der gesonderten Berechnung \"nicht \nvollständig geförderter\" - Aufwendungen die Rede ist, lässt Raum für die Deutung, \ndass neben den nur teilweise geförderten auch die gar nicht geförderten \nEinrichtungen anspruchsberechtigt sein sollen und vergrößert mithin die Zweifel an \nder vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht vorgenommenen \nWortlautinterpretation weiter. Schließlich ist festzustellen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 \nPfG NRW 1996 hinsichtlich derjenigen Pflegebedürftigen, die bereits Sozialhilfe \nbeziehen, nicht auf § 82 Abs. 3 SGB XI verweist. Daraus müsste, wollte man die \nNennung des § 82 Abs. 3 SGB XI als verklausulierte Normierung weiterer \nAnspruchsvoraussetzungen verstehen, der Schluss gezogen werden, dass für einen \nbereits Sozialhilfe beziehenden Pflegebedürftigen auch von einer nicht \nobjektgeförderten bzw. nicht der Zustimmungspflicht nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI \nunterfallenden Einrichtung Pflegewohngeld beansprucht werden könnte, nicht aber \nfür einen erst durch die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen \nsozialhilfebedürftig gewordenen Bewohner. Eine solche Differenzierung hinsichtlich \neinrichtungsbezogener Voraussetzungen je nach der Bedürftigkeit des \nHeimbewohners ergibt keinen nachvollziehbaren Sinn.\n\n22\n\nNäher liegt es daher, die Bezugnahme des § 82 Abs. 3 SGB XI in § 14 Abs. 1 \nPfG NRW 1996 als bloße sprachliche Vereinfachung bei der Umschreibung der zur \nfiktiven Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgebedürftigkeit führenden \nInvestitionskosten anzusehen.\n\n23\n\nVgl. auch SG Dortmund, Urteile vom 25. August 2003 - S 12 P 237/00 - und vom \n2. Dezember 2003 - S 12 P 87/02 -, beide veröffentlicht unter \nhttp://lv.justiz.nrw.de/bibliothek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris.\n\n24\n\nDafür spricht nicht nur, dass § 82 Abs. 3 SGB XI unmittelbar im Zusammenhang \nmit dem Begriff der Aufwendungen (\"Aufwendungen gemäß …\") genannt wird, \nsondern auch, dass der ohnehin umfängliche Normtext durch die vollständige \nAufnahme des in § 82 Abs. 3 SGB XI umschriebenen Aufwendungsbegriffs \n(\"betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 oder \nAufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder \nsonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3\") bis hin zur \nUnverständlichkeit aufgebläht worden wäre.\n\n25\n\nSchließlich gebieten auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Verbürgung eines \nAnspruchs auf Pflegewohngeld nicht den Ausschluss dieses Anspruchs, wenn die \njeweilige Einrichtung nicht - auf der Grundlage einer positiven Bedarfsbestätigung - \nbereits zuvor in den Genuss einer Objektförderung gelangt ist bzw. eine Zustimmung \nzur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen erteilt worden ist. \nWesentliches Motiv für die Einführung eines die Bedürftigkeit des jeweiligen \nBewohners in den Blick nehmenden personenbezogenen Aufwendungszuschusses \n- neben der im Ergebnis allen Pflegebedürftigen unabhängig von ihren \nwirtschaftlichen Verhältnissen zugute kommenden Objektförderung - war es, \njedenfalls im Hinblick auf den investitionsbezogenen Anteil des Heimentgelts die \nSozialhilfebedürftigkeit der Heimbewohner zu vermeiden.\n\n26\n\nVgl. etwa LT-Drucksache 12/194, S, 30; ähnlich Rede des damaligen \nLandesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei der ersten Lesung des \nGesetzentwurfs im nordrhein-westfälischen Landtag vom 12. Oktober 1995, \nPlenarprotokoll 12/10, S. 545, 548.\n\n27\n\nAusgehend von dieser deutlichen sozialen Komponente des \nPflegewohngeldanspruchs,\n\n28\n\nvgl. dazu eingehend OVG NRW, Urteil vom 22. August 2007 - 16 A 2203/05 -, \nJuris,\n\n29\n\nwäre es kaum nachvollziehbar, wenn unabhängig von der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit des jeweiligen Pflegebedürftigen für die Zuerkennung des \nPflegewohngeldes nach der vorangegangenen Förderung des Heimes oder nach der \nAusgestaltung der behördlichen Mitwirkung bei der gesonderten Berechnung \ninvestiver Aufwendungen differenziert würde.\n\n30\n\nVgl. auch BSG, Urteil vom 24. Juli 2007 - B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182, und \nUrteil vom 23. März 2006 - B 3 P 2/05 R -, BSGE 96, 126, wonach das \nPflegewohngeld eine \"Sozialleistung sui generis\" und die Pflegewohngeldgewährung \njedenfalls im rechtlichen Kontext der gesonderten Berechnung investiver \nAufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI keine öffentliche Förderung \nsei.\n\n31\n\nAuch das des Weiteren in Erwägung zu ziehende gesetzgeberische Anliegen, die \nfür die Pflegewohngeldbewilligung berücksichtigungsfähigen \nInvestitionsaufwendungen in einem Zustimmungsverfahren gemäß § 82 Abs. 3 \nSatz 3 SGB XI zu prüfen, führt nicht notwendigerweise zum Ausschluss des \nPflegewohngeldanspruchs. Eine effiziente Überprüfung der anerkennungsfähigen \nInvestitionsaufwendungen ist auch gewährleistet, wenn deren gesonderte \nBerechnung der zuständigen Behörde lediglich mitgeteilt wird oder wenn erst bei der \nPflegewohngeldgewährung selbst dieser Frage nachgegangen wird. Soweit \nschließlich die präventive Kontrolle iSv § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI verhindern soll, \ndass Heimbewohnern bzw. dem Träger des Pflegewohngeldes Kostenanteile in \nRechnung gestellt werden, die bereits durch anderweitige Zuschüsse gedeckt \nsind,\n\n32\n\nvgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182,\n\n33\n\nbesteht diese Gefahr bei Einrichtungen, die wie das von der Klägerin betriebene \nHeim keine derartigen anderweitigen Zuschüsse erhalten hat, von vornherein \nnicht.\n\n34\n\nAus dem Landespflegegesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n8. Juli 2003 (GV. NRW S. 380; im folgenden: PfG NRW 2003) bzw. aus dem \ndiesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren kann kein Rückschluss auf die mit dem \nPfG NRW 1996 verfolgten Regelungsabsichten gezogen werden. Zu den \nbedeutsamen Änderungen, die Anlass für die Novellierung des \nLandespflegegesetzes waren, gehörte die ersatzlose Abschaffung der \nObjektförderung bzw. der insoweit zu betreibenden Bedarfsfeststellung. Hiermit sollte \nder Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,\n\n35\n\nvgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 9/00 R -, BSGE 88, 215,\n\n36\n\nRechnung getragen werden, nach welcher den Ländern im Hinblick auf das \nGrundrecht der Berufsfreiheit und aus dem Gesichtspunkt der Bundestreue untersagt \nsei, von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtungen als nicht bedarfsgerecht \nauszuschließen.\n\n37\n\nVgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 3. Februar 2003, \nLT-Drucksache 13/3498, S. 1, 29 bis 31 sowie 35.\n\n38\n\nDass die neugeschaffene Anspruchsnorm des § 12 PfG NRW 2003 in ihrem \n2. Absatz nunmehr im Rahmen der bewohnerbezogenen Anspruchsvoraussetzung \nvon \"Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI\" (Hervorhebung durch den \nSenat) spricht und dies ausweislich der Gesetzesbegründung als \"Umstellung auf \neine nachschüssige Objektförderung\" (aaO., S. 35) bezeichnet wird, ist nicht \ngeeignet, die vormalige Anspruchsnorm des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996, auf die es \nvorliegend allein ankommt, nachträglich anders zu verstehen. Selbst wenn der \nGesetzgeber bei der Novellierung des Landespflegerechts von einer entsprechenden \nVerwaltungspraxis ausgehend,\n\n39\n\nso auch LSG NRW, Urteil vom 22. April 1999 - L 2 (5) KN 108/98 KR - sowie \nVG Münster, Urteil vom 7. Januar 2003 - 5 K 1427/99 -, beide veröffentlicht unter \nhttp://lv.justiz.nrw.de/biblio-thek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris,\n\n40\n\ndie Vorstellung gehabt haben sollte, nach dem bisherigen Regelungsstand sei \ndie Bewilligung von Pflegewohngeld an eine vorherige Objektförderung gebunden \ngewesen, vermag dies nicht nachträglich zu einer anderen Interpretation der bis \ndahin bestehenden Gesetzeslage zu führen, zumal dies schon während der Geltung \ndes PfG NRW 1996 nicht durchgängig so gesehen worden ist.\n\n41\n\nVgl. insoweit neben den bereits zitierten Entscheidungen des SG Dortmund auch \nVG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 13 K 822/06 -, veröffentlicht unter \nhttp://lv.justiz. nrw.de/bibliothek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris.\n\n42\n\nErst Recht verbietet sich aufgrund der Neufassung des § 12 PfG NRW 2003, \ninsbesondere der Aufnahme auch des § 82 Abs. 4 SGB XI in den Gesetzestext, die \nAnnahme, es bestünde noch immer eine pflegewohngeldrechtliche \nAnspruchsbeschränkung auf bedarfsbestätigte und vorschüssig geförderte \nEinrichtungen bzw. auf Einrichtungen, deren gesonderter Berechnung von \nInvestitionsaufwendungen zugestimmt worden ist.\n\n43\n\nSelbst wenn indessen die Reichweite des Erfordernisses einer \nBedarfsbestätigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 bzw. der Erfordernisse \neiner auf dieser Bedarfsbestätigung beruhenden Objektförderung oder einer \nZustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI als \nmehrdeutig und die Erstreckung dieser Erfordernisse auf das Pflegewohngeld nach \n§ 14 PfG NRW 1996 als eine (auch) in Betracht kommende Möglichkeit des \nNormverständnisses anzusehen wäre, müsste doch eine verfassungskonforme \nAuslegung des Landespflegegesetzes zu dem Ergebnis einer restriktiven, den \nBereich der Pflegewohngeldgewährleistung aussparenden Auslegung führen. \nInsoweit hat das Bundessozialgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom \n28. Juni 2001 - B 3 P 9/00 R -, BSGE 88, 215, ausgeführt, dass es den Ländern im \nHinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und auch unter dem Gesichtspunkt der \nBundestreue untersagt sei, von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtungen \nals nicht bedarfsgerecht von der finanziellen Förderung auszuschließen. Das \nBundessozialgericht hat insoweit als Grundsatz des Sozialgesetzbuchs XI \nbezeichnet, dass die Pflegekassen im Rahmen der Versorgung der Versicherten mit \nden Leistungserbringern Versorgungsverträge abschließen, wobei auch die Vielfalt, \ndie Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Leistungserbringer zu beachten sei \n(§ 69 SGB XI) und eine Bedarfszulassung nicht stattfinde (BT-Drucksache 12/5262, \nS. 136). Diese schon aus Art. 12 GG abzuleitende Folge werde zwar in den \nVorschriften des SGB XI nicht immer konsequent zum Ausdruck gebracht. Insgesamt \nhabe sich der Bundesgesetzgeber aber durch einen freien Marktzugang für \nPflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen, der nach \nden Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche Leistungserbringung sorge. \nNach dieser Grundentscheidung bleibe es zwar weiterhin eine staatliche Aufgabe \ndes Landes, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung \nfestzustellen und zu kontrollieren, inwieweit dieser Bedarf durch die bereits \nvorhandenen Einrichtungen gedeckt werde. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen, \ninsbesondere durch eine finanzielle Förderung, bestehe aber erst dann eine \nVerpflichtung, wenn sich herausstellen sollte, dass unter den Regeln des \nMarktwettbewerbs eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit \nPflegeeinrichtungen, etwa in strukturschwachen Gebieten, nicht sicherzustellen sei. \nDaneben dürfe es Ziel des Landesgesetzgebers sein, durch finanzielle Förderung \nder Einrichtungsträger zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Soweit danach \nstaatliche Förderung nicht geboten, aber zulässig sei, müsse sie zur Vermeidung von \nWettbewerbsverfälschungen in einer Weise erfolgen, die den Marktteilnehmern \ngleiche Chancen belasse und nicht dazu führe, dass einzelne Marktteilnehmer \nbevorzugt, andere aber in ihrer Existenz bedroht würden. Das Grundrecht der freien \nBerufsausübung nach Art. 12 GG schütze auch vor staatlichen Eingriffen durch eine \nsachlich nicht gerechtfertigte Mittelvergabe an Konkurrenten.\n\n44\n\nAls Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber mit der im \nJahr 2003 vorgenommenen Novellierung des Landespflegegesetzes die \nobjektbezogene Förderung vollstationärer Pflegeeinrichtungen (bisher § 13 \nPfG NRW 1996) beseitigt. Angesichts dessen ist derjenigen Gesetzesauslegung der \nVorrang zu geben, die den skizzierten verfassungsrechtlichen Vorgaben im \nweitestmöglichen Umfang Rechnung trägt, ohne gegen den eindeutigen Willen des \nGesetzgebers zu verstoßen. Das muss vorliegend umso mehr gelten, als das \nUnterbleiben der Objektförderung bei der Klägerin auf die Erschöpfung der dafür \nvorgesehenen Mittel und nicht auf einen fehlenden Bedarf für die Einrichtung \nzurückzuführen gewesen sein dürfte.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 und \n713 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/16-a-4149-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":23},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/16-a-4149-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259077","retrieved":"2026-07-09 02:23:58.316288+00:00"}}