{"status":"available","doknr":"OLD259076","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.16A3391.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"16 A 3391/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \ninsoweit nicht erhoben werden, als Ansprüche für den Zeitraum ab dem 1. August \n2003 im Streit stehen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten stritten darüber, ob der Beklagte den an ein Pflegeheim \ngerichteten Bescheid über die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum von \nJuli bis November 2003 zurücknehmen durfte.\n\n3\n\nDie 1930 geborene, verwitwete Klägerin lebt seit Oktober 2000 in einem \nPflegeheim, dem A.-Heim in T.. Sie erhält eine Witwenrente, eine Altersrente sowie \nnach dem Tod ihres zweiten Ehemannes im Jahre 1985 eine Versorgungsrente nach \nden Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).\n\n4\n\nDie Klägerin hatte nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes im Jahre 1985 das \nmit einem Wohnhaus bebaute Grundstück in T., W.-Str 47, als Vorerbin geerbt. Zur \nNacherbin wurde ihre Tochter aus erster Ehe, Frau C, bestimmt, wobei der \nNacherbfall mit dem Tode der Klägerin eintreten sollte. Durch notariellen Vertrag vom \n17.10.2000 übertrug die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück auf ihre Tochter \naus erster Ehe. Im Übertragungsvertrag verpflichtete sie sich, ihrer Tochter das \nEigentum an dem Wohngrundstück frei von allen im Grundbuch eingetragenen und \nsonstigen Rechten und Ansprüchen Dritter sowie frei von Zinsen, Steuern und \nAbgaben zu verschaffen. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes wurde mit \n200.000 DM angegeben. Eine Gegenleistung der Tochter sah der Vertrag nicht vor. \nIn § 7 des Vertrages ist vermerkt: \"Weiterhin wurde die Bedeutung und Tragweite der \nRückforderung wegen Notbedarfs und Verarmung des Schenkers im Sinne der \n§§ 528 BGB, § 90 BSHG erörtert.\"\n\n5\n\nDas A.-Heim erhielt vom Beklagten seit November 2000 Pflegewohngeld nach \ndem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz \nNordrhein-Westfalen - PfG NW -). Bei der Entscheidung über die Bewilligung des \nPflegewohngeldes berücksichtigte der Beklagte entsprechend seiner damaligen \nVerwaltungspraxis nur das Renteneinkommen der Klägerin, nicht aber ihr \nVermögen.\n\n6\n\nDer Beklagte bewilligte dem A.-Heim durch Bescheid vom 29.10.2002 für die Zeit \nvom 1.12.2002 bis zum 30.11.2003 Pflegewohngeld in Höhe von 609,54 EUR \nmonatlich. Diesen Bescheid erhielt die Klägerin nachrichtlich. Mit Bescheid vom \n21.5.2003, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, teilte der \nBeklagte dem A.-Heim mit, dass das Pflegewohngeld ab dem 1.1.2003 monatlich \n597,75 EUR betrage und bewilligte das Pflegewohngeld für die Zeit vom 1.1. bis zum \n30.11.2003 in vorgenannter Höhe. Die Klägerin erhielt dieses Schreiben ebenfalls \nnachrichtlich.\n\n7\n\nUnter Hinweis auf die sich abzeichnenden Rechtsänderungen im \nPflegewohngeldrecht einschließlich der ausdrücklichen Berücksichtigung \nvorhandenen Vermögens oberhalb von 10.000 Euro bat der Beklagte die Klägerin mit \nSchreiben vom 25.3.2003 um eine aktuelle Vermögenserklärung unter Verwendung \ndes beigefügten Formulars. Diese \"Erklärung zum Bar-/ Sparvermögen und zur Höhe \nder Zinsgutschriften\" legte die Klägerin Anfang Mai 2003 vor; danach verfügte sie \nüber ein Guthaben auf einem Girokonto in Höhe von 2.000,82 Euro.\n\n8\n\nNachdem der Beklagte von dem Urteil des Senats vom 9.5.2003 - 16 A \n2789/02 -, NWVBl. 2003, 440, Kenntnis erhalten hatte, wonach die Bewilligung von \nPflegewohngeld nicht nur vom vorrangigen Einsatz des Einkommens, sondern auch \ndes Vermögens abhängt, nahm er in einem an die Klägerin gerichteten Bescheid \nvom 25.6.2003 den Bescheid vom 29.10.2002 sowie den Bescheid vom 21.5.2003 \nan das A.-Heim über die Bewilligung des Pflegewohngeldes mit Wirkung vom \n1.7.2003 zurück. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung \nan. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass auf der Grundlage des \nvorgenannten Senatsurteils Anlass zu der Annahme bestehe, dass kein \nPflegewohngeldanspruch bestehe, weil die Klägerin auf vorrangig einsetzbares \nVermögen verwiesen werden müsse. Einen Bescheid gleichen Inhalts erließ der \nBeklagte gegenüber dem A.-Heim. \n\n9\n\nDie Klägerin erhob, vertreten durch ihre Tochter Frau C., die eine von der \nKlägerin ausgestellte Vorsorgevollmacht vorlegte, mit Schriftsatz vom 23.6.2003 \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 21.5.2003 sowie am 29.6.2003 Widerspruch \ngegen den Bescheid vom 25.6.2003. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihr \nneben ihrem Renteneinkommen lediglich Vermögen in Form eines Sparbuchs mit \neinem Betrag von 2.082,- EUR und einem weiteren Sparbuch mit einem Betrag in \nHöhe von 2,92 EUR zur Verfügung stehe; weiteres Vermögen habe sie nicht. Das A.-\nHeim erhob keinen Widerspruch.\n\n10\n\nNachdem ein Aussetzungsantrag der Klägerin hinsichtlich des gegen sie \nergangenen Aufhebungsbescheides vom 25.6.2003 vor dem Verwaltungsgericht \nErfolg hatte, hob der Beklagte diesen Bescheid unter dem 16.9.2003 auf und bat die \nKlägerin anzugeben, ob sie in den letzten 10 Jahren Vermögen verschenkt habe, \nund ob sich ihr Widerspruch auch gegen den unter dem 25.6.2003 gegenüber dem \nA.-Heim erlassenen Rücknahmebescheid richte. Bereits zuvor hatte der Beklagte mit \nSchreiben vom 1.8.2003 angefragt, ob die Klägerin innerhalb der letzten zehn Jahre \nweitere, d.h. über geringfügige Geldschenke an ihre Enkel hinausgehende \nGeschenke an Dritte getätigt habe.\n\n11\n\nMit Schreiben ihrer Tochter vom 15.9.2003 teilte die Klägerin die Übertragung \ndes Eigentums an dem Hausgrundstück mit und legte den notariellen \nÜbertragungsvertrag vom 17.10.2000 vor. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich bei \ndiesem Übertragungsvertrag nicht um eine Schenkung, sondern um eine \nvorweggenommene Erbauseinandersetzung gehandelt habe. Das auf ihre Tochter \nübertragene Grundstück könne nicht als verwertbares Vermögen angesehen werden, \nweil dieses Grundstück für sie, die Klägerin, als Vorerbin nicht wirtschaftlich \nverwertbar gewesen sei; zudem habe sich das im Jahre 1954 errichtete Haus in \neinem schlechten Zustand befunden und sei ohne vorherige Renovierung nicht zu \nvermieten gewesen. Unter dem 17.9.2003 stellte die Tochter der Klägerin klar, dass \nsich ihr Widerspruch auch gegen den an das A.-Heim gerichteten Bescheid richte. \n\n12\n\nDer Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2004 unter der Annahme, \ndass ab August 2003 die Pflegewohngeldzahlungen wieder aufgenommen worden \nseien, den Widerspruch der Klägerin für Juli 2003 zurück. Zur Begründung führte er \naus, dass die gegenüber dem Heim erlassenen Bescheide über die Bewilligung von \nPflegewohngeld zurückgenommen werden dürften, weil sich die Klägerin auf \nvorrangig einsetzbares Vermögen in Form eines \nSchenkungsrückforderungsanspruchs gegenüber ihrer Tochter aus § 528 BGB \nverweisen lassen müsse.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 14.2.2004 unter Beifügung einer von ihr unterzeichneten \nProzessvollmacht die vorliegende Klage erhoben und unter Wiederholung ihres \nbisherigen Vorbringens im Wesentlichen ergänzend geltend gemacht, dass der \nangefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er nicht auf § 45 SGB X, \nsondern allenfalls auf § 48 SGB X hätte gestützt werden können, da die Bewilligung \ndes Pflegewohngeldes ein Dauerverwaltungsakt sei. Es sei ferner im Hinblick auf die \nRegelung des § 12 Abs. 3 PfG 2003 nicht zulässig, den pflegewohngeldberechtigten \nPersonenkreis auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber \nunterhaltsverpflichteten Personen zu verweisen. Ein etwaiger \nSchenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter, der ggf. gerichtlich \ndurchzusetzen sei, sei daher nicht als verwertbares Vermögen anzusehen. \n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\nden gegenüber dem A.-Heim ergangenen Bescheid der Hauptfürsorgestelle des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 25.6.2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4.2.2004 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nBezug nehmend auf den Widerspruchsbescheid hat er ergänzend ausgeführt, \ndass der pflegewohngeldberechtigte Personenkreis auf vorrangig einsetzbare \nAnsprüche gegenüber Dritten verwiesen werden dürfe. Dies gelte, obwohl es den \nzuständigen Behörden verwehrt sei, diese Ansprüche auf sich überzuleiten. Denn \nder Grund für den Überleitungsausschluss liege - wie sich aus einem vom August \n2003 datierenden Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und \nFamilie des Landes Nordrhein-Westfalen ergebe - einzig darin, dass der Anspruch \nauf Pflegewohngeld nicht dem Pflegebedürftigen, sondern der \nDauerpflegeeinrichtung zustehe; der Überleitungsausschluss sei lediglich zur \nKlarstellung in das Gesetz aufgenommen worden. \n\n19\n\nDer Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 17.9.2003 durch \nBescheid vom 21.10.2003 die Übernahme der Kosten des Heimaufenthalts \neinschließlich der nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionskosten als \nKriegsopferfürsorgeleistungen ab dem 1.9.2003, soweit die Leistungen der \nPflegeversicherung und das Renteneinkommen der Klägerin nicht ausreichten. \nZugleich teilte die Hauptfürsorgestelle der Klägerin mit, dass ein Pflegewohngeld auf \nGrund des im Jahre 2003 übertragenen Hausbesitzes nicht gezahlt werden könne. \nDie Investitionskosten könnten aber mit den Heimpflegekosten in Rechnung gestellt \nund gemäß § 26c BVG übernommen werden. Die Zahlungen wurden inzwischen in \ndieser Höhe an die Klägerin vorgenommen. Durch weiteren Bescheid vom \n28.10.2003 leitete der Beklagte gegenüber der Tochter der Klägerin den \nvermeintlichen Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gemäß § 27g BVG \nauf sich über. Über die Widersprüche der Klägerin und ihrer Tochter gegen die \nBescheide vom 21. und 28.10.2003 ist - wie die Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt haben - mit Rücksicht auf den Ausgang des vorliegenden \nRechtsstreits bislang noch nicht entschieden worden.\n\n20\n\nMit auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2006 ergangenem Urteil hat \ndas Verwaltungsgericht den an das A.-Heim gerichteten Bescheid des Beklagten \nvom 25.6.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2004 \naufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage des \nangefochtenen Bescheides allein § 45 des Sozialgesetzbuches X. Buch (SGB X) in \nBetracht komme, dessen Voraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitraum (Juli \nbis November 2003) jedoch nicht vorgelegen hätten, weil die Bewilligung des \nPflegewohngeldes nicht rechtswidrig gewesen sei. Der Klägerin habe - was \nVoraussetzung für den vorrangigen Vermögenseinsatz sei - verwertbares Vermögen \nin Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs im streitbefangenen Zeitraum \nnicht bedarfsdeckend zur Verfügung gestanden. Ihre Tochter sei nicht bereit \ngewesen, Geldersatz zumindest in Höhe des monatlichen Pflegewohngeldes zu \nzahlen, so dass die Klägerin diesbezüglich einen langwierigen Rechtsstreit hätte \nführen müssen, was ihr im Hinblick darauf, dass sie sich möglicherweise mit ihrer \nTochter zerstritte sowie wegen ihres Alters und ihrer Pflegebedürftigkeit nicht \nzumutbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das \nerstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat ferner mit \nausführlicher Begründung, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug \ngenommen wird, die Auffassung vertreten, dass in Verfahren der vorliegenden Art \nGerichtskostenfreiheit gemäß § 188 VwGO bestehe. \n\n21\n\nDer Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung rechtzeitig \neingelegt und begründet. \n\n22\n\nEr hält an der Auffassung fest, dass der Bewilligung von Pflegewohngeld der \nSchenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegen ihre Tochter als \neinzusetzendes Vermögen entgegenstehe, zumal unklar geblieben sei, ob die \nTochter der Klägerin nicht zur Erfüllung des Anspruchs bereit gewesen bzw. was \nunter einem langwierigen Gerichtsverfahren zu verstehen sei. Zudem sei zu \nberücksichtigen, dass die sozialhilferechtliche Rechtsprechung die Voraussetzung \ndes Vorhandenseins \"bereiter Mittel\" aufgestellt habe, damit der Bedarf des \nHilfeempfängers nicht in unzumutbarer Weise über einen längeren Zeitraum \nungedeckt bleibe. Dieser Schutzgedanke trage im vorliegenden Falle nicht, denn die \nInvestitionskosten würden im Rahmen von § 26c BVG von der Hauptfürsorgestelle \ngetragen, so dass ein ungedeckter Bedarf nicht bestehe. Dem \nRückforderungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass das verschenkte \nGrundstück mit einer Nacherbschaft zugunsten der beschenkten Tochter belastet \ngewesen sei. Denn durch eine Verfügung des Vorerben an den Nacherben werde \ndessen Rechtsposition gerade nicht geschmälert, so dass der Schutzgedanke des \n§ 2113 BGB nicht zum Tragen komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nVorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 28. September \n2006 verwiesen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil unter Hinweis darauf, dass ihre Tochter \nmehrfach ausdrücklich erklärt habe, zur Erfüllung eines vermeintlichen \nSchenkungsrückforderungsanspruchs nicht bereit zu sein. Auf Grund der \nbestehenden Nacherbschaft stelle sich die Übertragung des Grundstücks als \nvorweggenommene Übertragung eines Erbteils dar und keinesfalls als Schenkung. \nSchon auf Grund dieser Problematik sei von einer längeren Auseinandersetzung \nauszugehen, da ihre Tochter einem vermeintlichen Anspruch sehr wohl begründete \nArgumente entgegensetzen könne. Von bereiten Mitteln könne daher keine Rede \nsein. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der \nfamiliengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) ausgerechnet für das Pflegewohngeld habe \naufgeben wollen, indem er auf Überleitungsvorschriften verzichtet habe. Vielmehr \nheiße es in den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 3 PfG NRW ausdrücklich, dass ein \nRückgriff auf unterhaltspflichtige Angehörige auch für den Fall der Aufzehrung des \nVermögens nach wie vor ausgeschlossen bleibe.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n31\n\nDie Klage ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (UA S. 7), \nzulässig. Mit Blick auf die ordnungsgemäße Durchführung des nach § 68 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Vorverfahrens kann allerdings \noffen bleiben, ob die Tochter der Klägerin durch die von ihr vorgelegte \nVorsorgevollmacht bevollmächtigt war, Widerspruch zu erheben. Denn mit der \neigenhändigen Erteilung der Prozessvollmacht hat die Klägerin die zuvor in ihrem \nNamen unternommenen Schritte jedenfalls genehmigt (vgl. § 185 Abs. 2 BGB). Die \nZulässigkeit der Klage steht schließlich auch nicht deshalb in Frage, weil der \nWiderspruchsbescheid in der (irrtümlichen) Annahme, das Pflegewohngeld werde ab \nAugust 2003 wieder gewährt, möglicherweise den Widerspruch nur bezogen auf den \nMonat Juli 2003 beschieden hat. In diesem Fall wäre die gegen die Rücknahme der \nPflegewohngeldbewilligung für August bis November 2003 gerichtete Klage \njedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.\n\n32\n\nDie Klage ist auch begründet. Der an das A.-Heim in T. gerichtete Bescheid des \nBeklagten vom 25.6.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n4.2.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides kommt § 18 \nPfG 1996 bzw. ab August 2003 § 16 PfG 2003 i.V.m. § 45 SGB X in Betracht. Dies \nhat das VG zutreffend dargelegt; hierauf nimmt der Senat Bezug. \n\n33\n\nDer angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Allerdings hat der \nBeklagte vor seinem Erlass die durch § 18 PfG 1996 (GV. NRW. S. 137, 139) in der \nFassung des Artikels 21 des 2. Modernisierungsgesetzes vom 9.5.2000 (GV. NRW. \n462, 470) bzw. § 16 PfG 2003 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 des Gesetzes zur \nÄnderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom \n8.7.2003 (GV. NRW. 380, 382) i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB X vorgeschriebene Anhörung \nder Klägerin nicht durchgeführt. Dieser Mangel ist im Widerspruchsverfahren geheilt \nworden (§ 18 PfG 1996 bzw. § 16 PfG 2003 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).\n\n34\n\nDer Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 18 \nPfG 1966 bzw. § 16 PfG 2003 i.V.m. § 45 SGB X liegen nicht vor. Nach § 45 Abs. 1 \nSGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 aufgehoben werden, \nsoweit er rechtswidrig ist. Die Bewilligung von Pflegewohngeld für den von der \nKlägerin innegehaltenen Pflegeplatz im A.-Heim in T. war jedoch nicht rechtswidrig. \nInsoweit steht im vorliegenden Verfahren ausschließlich in Rede, ob der Klägerin \nvorrangig einzusetzendes Vermögen in Form eines gegen ihre Tochter Frau C. \ngerichteten Schenkungsrückforderungsanspruchs gem. § 528 BGB zur Verfügung \nstand, das den Anspruch der Pflegeeinrichtung auf Gewährung von Pflegewohngeld \nausschloss. Das war aus den nachstehenden Erwägungen nicht der Fall.\n\n35\n\nFür den Monat Juli 2003 richtete sich die Bewilligung von Pflegewohngeld (noch) \nnach § 14 Abs. 1 PfG 1996. Danach haben zugelassene vollstationäre \nPflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche \nRegelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den \nzuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder - hier - den überörtlichen Träger der \nKriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der \nPflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB XI für Heimplätze solcher \nHeimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem BSHG oder nach \nden §§ 25, 25a und 25e des BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung \nnicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden. Aus \nder Anknüpfung an ein vorhandenes Regelungssystem unter Verzicht auf eine \nspezifisch pflegewohngeldrechtliche Definition der Bedürftigkeit folgt, dass der \nsozialhilferechtliche (und kriegsopferfürsorgerechtliche) Selbsthilfegrundsatz \nAnwendung findet, wonach vor einer Inanspruchnahme staatlicher \nFürsorgeleistungen eigenes bzw. dem Hilfe Suchenden zurechenbares Einkommen \nund Vermögen einzusetzen ist.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440-\n443.\n\n37\n\nHinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegebedürftigen bildet § 14 \nAbs. 1 PfG 1996 zwei verschiedene Fallgruppen. Zunächst kann - bei Vorliegen der \nübrigen Voraussetzungen - für denjenigen Pflegewohngeld beansprucht werden, der \nbereits Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den genannten \nVorschriften erhält. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt es \nentscheidend auf den Erlass eines entsprechenden Bewilligungsbescheides an, \nohne dass danach zu differenzieren wäre, ob die Hilfe als Zuschuss oder wegen \nvorhandenen und nach Maßgabe von § 88 Abs. 2 und 3 BSHG bzw. § 25f Abs. 1 \nBVG i.V.m. § 88 Abs. 2 und 3 BSHG einzusetzenden, aber im Bedarfszeitraum nicht \nverwertbaren Vermögens gemäß § 89 BSHG bzw. § 25f Abs. 1 BVG i.V.m. § 89 \nBSHG als Darlehen gewährt wurde. Denn auch bei darlehensweiser Hilfegewährung \nerhält der Betreffende Leistungen der Sozialhilfe bzw. Kriegsopferfürsorge. Ferner ist \nes in diesem Zusammenhang nicht von Belang, ob Unterhaltsansprüche des \nHilfeempfängers gemäß § 91 BSHG bzw. § 27h BVG auf den Träger der Sozialhilfe \noder Kriegsopferfürsorge übergegangen sind oder ob dieser andere Ansprüche des \nHilfeempfängers gegen Dritte nach § 90 BSHG bzw. § 27g BVG übergeleitet hat. Der \nGesetzessystematik lassen sich Anhaltspunkte für eine derartige Differenzierung \nschon deshalb nicht entnehmen, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die \nBewilligung von Pflegewohngeld in anderen Bezügen nicht mehr aufgegriffen \nwerden. Darüber hinaus verbietet es sich, auf die - im Übrigen insoweit auch \nunergiebigen - Regelungen der Pflegewohngeldverordnung abzustellen, denn § 14 \nAbs. 4 PfG 1996 ermächtigte den Verordnungsgeber nur zu ergänzenden \nDetailregelungen, nicht aber zu einer eigenständigen (oder gar von den gesetzlichen \nVorgaben abweichenden) Regelung der Anspruchsvoraussetzungen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.\n\n39\n\nAuch Sinn und Zweck der Regelung gebieten keine einschränkende Auslegung \ndes § 14 Abs. 1 PfG 1996 auf eine zuschussweise Gewährung von Sozialhilfe oder \nKriegsopferfürsorge oder eine solche ohne Übergang oder Überleitung von \nAnsprüchen des Hilfeempfängers gegen Dritte. Neben dem in § 1 Satz 1 PfG 1996 \nzum Ausdruck gebrachten Ziel, eine ausreichende Pflegeinfrastruktur zu schaffen, \ndient die Gewährung von Pflegewohngeld ausweislich der Gesetzesbegründung \ndazu, den Anteil derjenigen stationär Pflegebedürftigen zu erhöhen, der unabhängig \nvon Leistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge ist, wobei eine \nsozialpolitisch differenzierte Regelung unter Berücksichtigung der finanziellen \nLeistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen geschaffen werden sollte.\n\n40\n\nVgl. LT-Drs. 12/194 S. 42.\n\n41\n\nDer Zweck, Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgebedürftigkeit wenigstens \nabzumildern, wird auch erreicht, wenn die genannten Hilfen nur darlehensweise \ngewährt werden oder Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auf den \nHilfeträger übergegangen sind oder auf ihn übergeleitet wurden. Zudem ist auch in \ndiesen Fällen der Betreffende nicht in der Lage, einer akuten Notlage mit eigenen \nMitteln zu begegnen.\n\n42\n\nLiegt also ein Bescheid über die Bewilligung von Sozialhilfe oder \nKriegsopferfürsorge vor, unterbleibt nach der gesetzlichen Regelung im Rahmen des \nVerfahrens auf Gewährung von Pflegewohngeld jede weitere Aufklärung der \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden. Dem Bewilligungsbescheid über den \nBezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. \nKriegsopferfürsorgeleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz kommt insoweit \neine Tatbestandswirkung zu. Da die Klägerin im Juli 2003 solche Leistungen nicht \nerhielt, trifft diese Voraussetzung auf sie nicht zu.\n\n43\n\nDie zweite - hier in Betracht kommende - Fallgruppe erfasst demgegenüber \ndiejenigen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die die genannten Leistungen \nzwar nicht aktuell beziehen, die aber wegen der gesonderten Berechnung von \nInvestitionskosten diese Leistungen erhalten würden. Darüber hinaus erfasst diese \nFallgruppe ihrem Sinn und Zweck nach auch jene Personen, die auf Grund ihrer \nwirtschaftlichen Verhältnisse auch ohne Berücksichtigung der Investitionskosten \neinen Anspruch auf Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen hätten, die aber \nz.B. den Anspruch - aus welchen Gründen auch immer - bislang nicht geltend \ngemacht haben. Allein in den vorgenannten Fällen ist die über die Bewilligung von \nPflegewohngeld entscheidende Stelle gehalten, eigenständig eine Überprüfung der \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden vorzunehmen. Diese ist auszurichten \nan der Frage, ob der Betreffende unter Berücksichtigung der gesondert berechneten \nInvestitionskosten einen Anspruch auf Sozialhilfe- oder \nKriegsopferfürsorgeleistungen hätte. Damit unterstellt das Gesetz die \nBedürftigkeitsprüfung insgesamt dem Rechtsregime des Bundessozialhilfegesetzes \nbzw. den Kriegsopferfürsorgeregelungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, was \nu.a. zur Folge hatte, dass neben dem Einkommen auch das Vermögen des \nBetreffenden zu berücksichtigen war, ohne dass die auf Grund des § 14 Abs. 4 PfG \nerlassene Pflegewohngeldverordnung (PfGWGVO) hieran hätte etwas ändern \nkönnen.\n\n44\n\nVgl. zu Letzterem das Senatsurteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.\n\n45\n\nDer - vorliegend allein interessierende - Einsatz vorhandenen Vermögens ist im \nstreitbefangenen Zeitraum für den Bereich der Sozialhilfe in § 88 BSHG bzw. für die \nKriegsopferfürsorge in §§ 25d Abs. 6, 25f BVG geregelt. Danach ist das gesamte \nverwertbare Vermögen einzusetzen (§ 88 Abs. 1 BSHG, § 25d Abs. 6 BVG), wozu \njeder Vermögensgegenstand zählt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem \nBedarf abgeholfen werden kann, der nicht gemäß § 88 Abs. 2 BSHG bzw. § 25f BVG \nals Schonvermögen oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 \nBSHG; §§ 25f Abs. 1, 25c Abs. 3 BVG) von einer Verwertung ausgenommen ist.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21.4.1988 - 5 B 2.88 -, Buchholz 436.7 § 25d BVG \nNr. 1.\n\n47\n\nVerwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den \nEinstandspflichtigen - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraums gegeben \nsein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, sodass für einen \nEinsatz nach § 88 Abs. 1 BSHG bzw. § 25d Abs. 6 BVG nur dasjenige Vermögen in \nBetracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen \nund das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105.\n\n49\n\nZum verwertbaren Vermögen zählen grundsätzlich auch Forderungen, die der \nBetreffende gegen Dritte hat, sodass auch ein (noch nicht erfüllter) \nSchenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB verwertbares Vermögen \ndarstellen kann. \n\n50\n\nVgl. Zeitler, in: Mergler/Zink, BSHG, Stand 3.2004, § 88 Rn. 12.\n\n51\n\nDer Klägerin stand im fraglichen Zeitraum ein \nSchenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB gegen ihre Tochter Frau C. \nzu. Danach kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des \nGeschenkes nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung \nverlangen, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, u.a. \nseinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Die Klägerin war im Juli 2003 \naußerstande, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, denn sie konnte die Kosten der \nHeimunterbringung nicht aus ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen bestreiten. \nBei der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück W.-Str. 47 in T. an ihre \nTochter handelte es sich auch um eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB, denn \ndie Eigentumsverschaffung erfolgte unentgeltlich, da der Vertrag eine irgendwie \ngeartete Gegenleistung, die von der Tochter zu erbringen gewesen wäre, nicht \nvorsieht. Offenbar gingen auch die seinerzeit Vertragsschließenden bei \nVertragsschluss von einer Schenkung aus. Hierfür spricht jedenfalls die Formulierung \nin § 7 des Vertrages, wonach die Bedeutung und Tragweite der Forderung wegen \nNotbedarfs und Verarmung des Schenkers im Sinne der §§ 528 BGB, § 90 BSHG \nerörtert wurden. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Klägerin (nur) \nVorerbin und ihre Tochter Nacherbin war, wobei der Nacherbfall mit dem Tode der \nKlägerin eintreten sollte. Insoweit weist die Klägerin allerdings zu Recht darauf hin, \ndass mit dem Rechtsgeschäft die Erbfolge vorweggenommen wurde. Jedoch ist auch \nder Vorerbe Volleigentümer und die Klägerin hat ihrer Tochter das Eigentum an dem \nGrundstück zu einem Zeitpunkt verschafft, zu dem sie noch keinen Anspruch hierauf \nhatte. Die schenkweise Übertragung des Grundeigentums war auch werthaltig. Dies \nergibt sich aus den Angaben der Frau C. in der mündlichen Verhandlung, wonach \nder im notariellen Übertragungsvertrag angegebene Wert von 200.000 DM dem \nrealistischen Grundstückswert entsprochen habe dürfte, weil im Oktober 2000 \nvergleichbare Hausgrundstücke in der Umgebung für etwa einen solchen Betrag \nverkauft wurden. Dem Schenkungsrückforderungsanspruch stehen auch keine \nAusschlussgründe nach § 529 BGB entgegen, insbesondere waren seit der \nSchenkung noch keine zehn Jahre vergangen (§ 529 Abs. 1 BGB) und es bestehen \nauch keine Anhaltspunkte dafür, dass infolge einer Realisierung des \nSchenkungsrückforderungsanspruchs der standesgemäße Unterhalt von Frau C. \noder die ihr gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet worden wären \n(§ 529 Abs. 2 BGB), zumal die erforderlichen finanziellen Mittel notfalls durch einen \nVerkauf des Hausgrundstücks hätten erwirtschaftet werden können. Auch für eine \nrückforderungsfeste Anstandsschenkung nach § 534 BGB ist nichts ersichtlich.\n\n52\n\nDem Einsatz des demnach bestehenden Schenkungsrückforderungsanspruchs \nder Klägerin gegen ihre Tochter steht vorliegend nicht entgegen, dass es sich bei \ndem Hausgrundstück W.-Str. 47 in T. vor der im Oktober 2000 erfolgten \nEigentumsübertragung möglicherweise um Schonvermögen gemäß § 25f Abs. 3 \nBVG gehandelt hat. Denn der Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin \ngemäß § 528 BGB richtet sich nicht etwa auf Rückübereignung des Grundbesitzes \nmit der Folge, dass das Grundstück - unterstellt es habe sich um Schonvermögen im \nSinne von § 25f Abs. 3 BVG gehandelt - in den Händen der Klägerin wieder als \nSchonvermögen \"vorhanden\" gewesen wäre. Vielmehr geht der Anspruch nur auf \nZahlung des im Juli 2003 bestehenden ergänzenden Bedarfs der Klägerin. Zwar wird \ngrundsätzlich eine Herausgabe des geschenkten Gegenstandes selbst geschuldet \n(§§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist aber der Unterhaltsbedarf \ngeringer als der Wert des geschenkten Gegenstandes und ist bei einem real \nunteilbaren Geschenk wie einem Grundstück eine Teilherausgabe unmöglich, ist \ngemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB (Teil-) Wertersatz in Geld zu leisten. \nBei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch demgemäß auf \nwiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen \nUnterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des \nSchenkungsgegenstandes erschöpft ist.\n\n53\n\nVgl. BGH, Urteil vom 17.9.2002 - X ZR 196/01 -, NJW-RR 2003, 53; vgl. zum \nGanzen auch OVG NRW, Urteil vom 15.10.1991 - 8 A 1271/89 -, NVwZ 1992, \n504.\n\n54\n\nDer Verwertbarkeit des Schenkungsrückforderungsanspruchs für den im Juli \n2003 bestehenden ergänzenden Unterhaltsbedarf der Klägerin, der ausweislich des \nBescheides des Beklagten vom 21.5.2003 über die Höhe des der Pflegeeinrichtung \nzustehenden Pflegewohngeldanspruchs mit 597,75 Euro beziffert werden kann, steht \nauch nicht entgegen, dass diese Forderung zum nach § 25f BVG geschützten \nVermögen gehört hätte. Denn der Schenkungsrückforderungsanspruch unterfällt \nnicht den sozialhilferechtlichen bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen Vorschriften über \ndas Schonvermögen, weil § 528 BGB in der hier allein in Betracht zu ziehenden \nKonstellation, dass der Schenker seinen eigenen Unterhalt nicht anderweitig \nsicherstellen kann, wie vergleichbar auch die Regelung des § 51 Strafvollzugsgesetz \nüber das Überbrückungsgeld,\n\n55\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 64.86 -, FEVS 41, 1 \n(Überbrückungsgeld stellt kein Schonvermögen dar),\n\n56\n\ndem Zweck dient sicherzustellen, dass der Schenker seinen eigenen Unterhalt \naus eigenen Mitteln bestreiten kann, wodurch die Inanspruchnahme öffentlicher \nFürsorgeleistungen überflüssig oder zumindest in geringerer Höhe erforderlich wird. \nDessen ungeachtet ist zu bedenken, dass sich die Werthaltigkeit des \nSchenkungsrückforderungsanspruchs nicht in der Höhe der jeweiligen monatlichen \nZahlungen erschöpft, \n\n57\n\nvgl. für den Fall der Abtretung des Schenkungsrückforderungsanspruchs an \neinen den Unterhalt des Schenkers sicherstellenden Zessionar BGH, Urteil vom \n9.11.1994 - IV ZR 66/94 -, BGHZ 127, 354, \n\n58\n\nso dass auch aus diesem Grunde eine monatsweise Betrachtung nicht möglich \nist. Vor dem dargestellten Hintergrund kann offen bleiben, ob der Pflegebedürftige im \nHinblick auf den Umstand, dass das auf Grund des \nSchenkungsrückforderungsanspruchs tatsächliche Geleistete im Monat des \nZuflusses Einkommen darstellt, auf Grund seiner in § 2 Abs. 1 BSHG bzw. § 25a \nAbs. 1 BVG zum Ausdruck kommenden vorrangigen Selbsthilfeverpflichtung darauf \nverwiesen werden könnte, den Schenkungsrückforderungsanspruch zur Erzielung \nvon Einkommen geltend zu machen und ggf. durchzusetzen.\n\n59\n\nSchließlich steht einer Verwertbarkeit des Schenkungsrückforderungsanspruchs \nals Vermögen auch nicht entgegen, dass die Klägerin (nur) Vorerbin des \nGrundstücks war. Der nicht gemäß § 2136 BGB befreite Vorerbe eines Grundstücks \nist zwar gemäß §§ 2112, 2113 BGB im Hinblick auf das Eigentum an dem \nGrundstück in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränkt. Jedoch geht es \nbei dem hier in Rede stehenden, auf Geldzahlung gerichteten \nSchenkungsrückgewähranspruch nicht um eine mögliche Verwertung des \nGrundbesitzes durch die Klägerin.\n\n60\n\nDer Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegen ihre Tochter stellte \nim Juli 2003 aber kein verwertbares Vermögen dar, weil er nicht zur Bedarfsdeckung \nzur Verfügung stand. \n\n61\n\n§ 14 Abs. 1 PfG 1996 stellt hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes des der \nHeimbewohnerin oder dem Heimbewohner zur Verfügung stehenden Einkommens \noder Vermögens auf das Vorhandensein der Mittel für den Bedarfszeitraum ab. Dies \nergibt sich einerseits aus dem Verzicht des Gesetzes auf eine eigenständige \nRegelung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von \nPflegewohngeld und seine insoweit erfolgte vollständige Anbindung an die \nentsprechenden sozialhilferechtlichen bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen \nRegelungen.\n\n62\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.\n\n63\n\nDarüber hinaus folgt dies auch aus dem Vergleich der beiden in § 14 Abs. 1 PfG \n1996 angesprochenen Fallgruppen. Denn für die erste Fallgruppe der Empfänger \nvon Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgeleistungen ergibt sich die Berücksichtigung \nausschließlich im Bedarfszeitraum zur Verfügung stehender Mittel im Rahmen der \nGewährung von Pflegewohngeld automatisch aus der Bindungswirkung der diesen \nUmstand berücksichtigenden Entscheidung über die Bewilligung von Sozialhilfe oder \nKriegsopferfürsorge. Bezieht ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe oder \nKriegsopferfürsorge, obwohl er über Vermögen verfügt, das er nicht im \nBedarfszeitraum bedarfsdeckend einsetzen kann, wird der Dauerpflegeeinrichtung \n- bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - für den von ihm innegehaltenen \nPflegeplatz Pflegewohngeld bewilligt. In der zweiten Fallgruppe hat die über die \nBewilligung von Pflegewohngeld entscheidende Stelle eine sozialhilferechtliche bzw. \nkriegsopferfürsorgerechtliche Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen, ohne dass \nAnhaltspunkte für die Annahme bestünden, diese Gruppe solle im Rahmen der \nPflegewohngeldbewilligung gegenüber der erstgenannten dadurch schlechter gestellt \nwerden, dass es für den vorrangigen Einsatz eigenen Vermögens nicht darauf \nankäme, ob solches auch im Bedarfszeitraum tatsächlich zur Verfügung steht. \n\n64\n\nDie für den Bereich des Pflegewohngeldrechts gegen eine Berücksichtigung \nlediglich im Bedarfszeitraum zur Verfügung stehender Mittel vorgebrachten \nArgumente überzeugen nicht. Der Beklagte verweist insoweit sinngemäß darauf, \ndass dem Pflegebedürftigen, der auf den vorrangigen Einsatz auch nicht im \nBedarfszeitraum zur Verfügung stehender Vermögenswerte verwiesen werde, noch \ndie Inanspruchnahme der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge als letztes soziales \nNetz zur Verfügung stünde. Damit greift er ein Argument auf, das schon bei der \nvergleichbaren Situation im Grundsicherungsrecht eine Rolle gespielt hat.\n\n65\n\nVgl. Münder, NJW 2002, 3661, 3663f.\n\n66\n\nTatsächlich trifft dies - wie auch die weitere Entwicklung des vorliegenden Falles \nbelegt - auch zu. Das ändert aber nichts daran, dass § 14 Abs. 1 PfG 1996 die \nBedürftigkeit der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners vollständig und \nausschließlich an die hierüber bestehenden sozialhilferechtlichen bzw. \nkriegsopferfürsorgerechtlichen Regelungen knüpft.\n\n67\n\nDie zum (verneinten) Erfordernis im Bedarfszeitraum zur Verfügung stehender \nMittel im Grundsicherungsrecht vertretene Auffassung,\n\n68\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2007 - 12 A 1177/05 - m.w.N.; a.A. Schoch, \nZfF 2003, 1, 7, und Wenzel, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, GSiG § 2 Rn. 6,\n\n69\n\nist nicht auf das Pflegewohngeldrecht 1996 zu übertragen. Danach ist für das \nGrundsicherungsrecht ausschlaggebend, dass ein den §§ 90, 91 BSHG \nentsprechendes Korrektiv zur Wiederherstellung des Nachranggrundsatzes fehle, \nweshalb ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auch dann nicht bestünde, \nwenn Ansprüche gegen Dritte nicht für den Bedarfszeitraum realisierbar seien. Eine \nähnliche Situation ist auch für das Pflegewohngeldrecht zu verzeichnen, weil auch \nhier ein Übergang oder eine Überleitung von Ansprüchen, die der Pflegebedürftige \nmöglicherweise gegen Dritte hat, nicht vorgesehen ist. Insoweit kommt es nicht \neinmal darauf an, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 3 PfGWGVO der fünfte Abschnitt des \nBSHG und die §§ 27g und 27h BVG, also die Vorschriften über den Übergang oder \ndie Überleitung von Ansprüchen, keine Anwendung finden sollten. Denn dies ergibt \nsich bereits aus dem Fehlen einer den Anspruchsübergang oder die Möglichkeit der \nÜberleitung von Ansprüchen anordnenden gesetzlichen Regelung. Auch in diesem \nZusammenhang ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass § 14 Abs. 1 PfG \n1996 für die zweite Fallgruppe ausschließlich auf den fiktiven Bezug von Sozialhilfe- \noder Kriegsopferfürsorgeleistungen abstellt und die nachgelagerte Frage einer \netwaigen Wiederherstellung des Nachrangs der Pflegewohngeldbewilligung nicht \nthematisiert und erst recht nicht zur Bewilligungsvoraussetzung erhebt. \n\n70\n\nDiese Sichtweise ist nicht dem Einwand ausgesetzt, fiktive Bezieher von \nSozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge würden ungerechtfertigt besser gestellt als die \ntatsächlichen Bezieher dieser Leistungen. Allerdings müssen Bezieher von \nSozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge, die über Ansprüche gegen Dritte verfügen, \neinen Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Hilfeträger hinnehmen bzw. mit \neiner Überleitung ihrer anderweitigen Ansprüche auf diesen rechnen. Dies ist bei \neinem nur fiktiven Leistungsempfänger nicht der Fall, und zwar auch nicht in \nAnsehung des für den von ihm innegehaltenen Pflegeheimplatzes (an den \nHeimträger) bewilligten Pflegewohngeldes. Hinsichtlich der im vorliegenden \nZusammenhang allein entscheidenden Bewilligung von Pflegewohngeld werden aber \nbeide gleich behandelt (keine Überleitung). Im Übrigen knüpfen die Überleitungs-/ \nÜbergangsregelungen daran an, dass der eine nachrangige Sozialhilfe- oder \nKriegsopferfürsorgeleistungen erhält, der andere aber nicht.\n\n71\n\nAllerdings schließt die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich geltend \nzu machen, die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht von vorneherein aus, \nsofern die gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung \nermöglicht.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG \nNr. 20.\n\n73\n\nDie nach dem Vorstehenden entscheidende Frage, ob die Klägerin den ihr gegen \nihre Tochter zustehenden Schenkungsrückforderungsanspruch im Juli 2003 \nbedarfsdeckend zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten der \nHeimunterbringung einsetzen konnte, ist zu verneinen. Dies ergibt sich bereits aus \ndem tatsächlichen Geschehensablauf, der ihr keine Veranlassung und faktisch auch \nkeine Möglichkeit gab, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Für den \nHeimplatz der Klägerin war dem A.-Heim von November 2000 bis einschließlich Juni \n2003 Pflegewohngeld bewilligt worden, ohne dass der Beklagte entsprechend seiner \ndamaligen Verwaltungspraxis das Vermögen der Klägerin berücksichtigt hätte. Erst \nim März 2003 bat der Beklagte mit Blick auf die sich abzeichnende Novellierung des \nnordrhein-westfälischen Pflegegesetzes, das erstmals ausdrücklich auch eine \nBerücksichtigung vorhandenen Vermögens vorsehen sollte, um Übersendung einer \naktuellen Vermögenserklärung. Der hierzu übersandte und von der Klägerin \nausgefüllte Vordruck bezog sich lediglich auf das Bar- und Sparvermögen sowie die \nHöhe von Zinsgutschriften. Erst mit Schreiben vom 1.8.2003 fragte der Beklagte \nnach (neben eher geringfügigen Geldgeschenken an Enkel) weiteren Schenkungen \nan dritte Personen innerhalb der letzten zehn Jahre, woraufhin ihm schließlich die \nEigentumsübertragung an dem Grundstück W.-Str. 47 in T. mitgeteilt wurde. Auf \nGrund der besonderen Umstände des Geschehensablaufs, die dadurch \ngekennzeichnet sind, dass der Beklagte den Vermögenseinsatz zunächst überhaupt \nnicht verlangte und seine Nachfrage sodann nur auf vorhandenes Geldvermögen \nabzielte, musste der Klägerin im Hinblick auf die anderweitig nicht gedeckten Kosten \nihrer Heimunterbringung jedenfalls im Juli 2003 nicht von sich aus in den Sinn \nkommen, sich wegen eines im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung des \nHausgrundstücks stehenden Schenkungsrückforderungsanspruchs an ihre Tochter \nzu halten. \n\n74\n\nAuch für den Zeitraum August bis November 2003 steht der Bewilligung von \nPflegewohngeld nicht entgegen, dass die Klägerin auf einen vorrangig \neinzusetzenden Schenkungsrückforderungsanspruch verwiesen werden könnte. \n\n75\n\nFür diesen Zeitraum bemisst sich die Rechtslage nach § 12 PfG 2003. \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 PfG 2003 bestimmt - ohne die näheren Voraussetzungen \nfestzulegen - in einer Art Programmsatz, dass vollstationären \nDauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen \nInvestitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt wird. § 12 Abs. 2 PfG 2003 greift \ndie bisherige Regelung des § 14 Abs. 1 PfG 1996 einschließlich der beiden bereits \nerwähnten Fallgruppen auf, während der neu eingefügte Absatz 3 die bislang in § 1 \nAbs. 2 PfGWGVO enthaltene Regelung um den vorrangigen Vermögenseinsatz \neinschließlich einer Vermögensfreigrenze von 10.000 Euro ergänzt und die Regelung \nin den Rang eines formellen Gesetzes erhebt. Mit Wirkung vom 1.11.2003 wurde \neine inhaltsgleiche Bestimmung in § 4 Abs. 2 PflFEinrVO vom 15.10.2003 (GV. \nNRW. S. 613) getroffen. § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG 2003 legt nochmals fest, dass \nvollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt wird, wenn das \nEinkommen und Vermögen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners im Sinne \ndes Absatzes 2 (das sind diejenigen, die Leistungen nach dem BSHG oder nach den \n§§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht \ngeförderter Investitionskosten erhalten würden) und seines nicht getrennt lebenden \nEhegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder \nteilweise nicht ausreicht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG 2003 gelten die Vorschriften \ndes Vierten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 76 - 89 BSHG) und die §§ \n25 ff BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei \nder stationären Hilfe zur Pflege entsprechend. Schließlich bestimmt § 12 Abs. 3 Satz \n5 PfG 2003, dass der Fünfte Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes und die §§ \n27g und 27h des Bundesversorgungsgesetzes keine Anwendung finden.\n\n76\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Regelung des § 12 \nAbs. 3 Satz 5 PfG 2003 aber nicht, dass sie grundsätzlich nicht darauf verwiesen \nwerden könne, den gegen ihre Tochter bestehenden \nSchenkungsrückforderungsanspruch zu verwerten. Diese Regelung bringt lediglich \nzum Ausdruck und dient der Hervorhebung dessen, was auch ohne sie gölte, dass \nnämlich mangels einer den Übergang oder die Überleitung von Ansprüchen des \nPflegebedürftigen gegen Dritten aussprechenden gesetzlichen Anordnung eine \nsolche ausgeschlossen ist.\n\n77\n\nVgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung LT-Drs. 13/3498, S. 36.\n\n78\n\nSie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld \nder jeweiligen Dauerpflegeeinrichtung zusteht, nicht aber dem Pflegebedürftigen \nselbst, wohingegen z.B. die §§ 90, 91 BSHG voraussetzen, dass der auf den \nHilfeträger übergehende oder auf ihn überzuleitende Anspruch demjenigen zusteht, \nder auch die Leistungen erhält. \n\n79\n\nVgl. insoweit auch das Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, \nFrauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen an den Beklagten vom August \n2003 - V 4 (314) - 5156 -.\n\n80\n\nDer vorrangige Einsatz des Schenkungsrückforderungsanspruchs als \nVermögensbestandteil ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Anspruch \nzusammen mit dem übrigen Vermögen des Pflegebedürftigen nicht die \nVermögensfreibetragsgrenze des § 13 Abs. 3 Satz 4 PfG 2003 in Höhe von 10.000 \nEuro erreicht.\n\n81\n\nA.A. VG Münster, Urteil vom 20.3.2007 - 5 K 975/05 -; VG Minden, Urteile vom \n5.6.2007 - 6 K 2907/06 - und vom 16.10.2007 - 6 K 3415/06 -.\n\n82\n\nInsoweit kann auf die schon genannten Gründe zum Schonvermögen nach § 25f \nBVG verwiesen werden. Diese gelten auch hier, da § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG 2003 \nersichtlich den sozialhilfe- bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen Regelungen zum \nkleinen Barbetrag und sonstiger Geldwerte nachgebildet ist.\n\n83\n\nAuch für den Zeitraum von August bis November 2003 ist es entscheidend, ob \ndie Klägerin den Schenkungsrückforderungsanspruch im fraglichen Zeitraum auch \ntatsächlich zur Bedarfsdeckung einsetzen konnte. Denn aus den vorstehenden \nRegelungen des § 12 PfG 2003 ergibt sich nicht, dass es im Rahmen der Bewilligung \nvon Pflegewohngeld nach dem Pflegegesetz 2003 im Gegensatz zu den Regelungen \ndes Pflegegesetzes 1996 nicht darauf ankäme, ob dem Pflegebedürftigen vorrangig \neinzusetzendes Einkommen oder Vermögen im Bedarfszeitraum tatsächlich \nbedarfsdeckend zur Verfügung steht. Vielmehr gilt das vorstehend zu § 14 Abs. 1 \nPfG 1996 Gesagte auch hier in Bezug auf die im Wesentlichen inhaltsgleiche \nRegelung des § 12 Abs. 2 PfG 2003.\n\n84\n\nVgl. dazu, dass für die Bewilligung von Pflegewohngeld auf § 12 Abs. 2 PfG 2003 \nabzustellen ist, etwa die Senatsbeschlüsse vom 19.5.2004 - 16 B 547/04 -, S. 3, vom \n7.2.2006 - 16 A 4379/04 -, S. 4,, vom 22.11.2006 - 16 A 2675/05 -, S. 3, und vom \n6.9.2007 - 16 A 2676/05 -, S. 4.\n\n85\n\nDem steht nicht entgegen, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG 2003 (nur) den Vierten \nAbschnitt des Bundessozialhilfegesetz und die §§ 25 ff BVG für entsprechend \nanwendbar erklärt, wohingegen das sozialhilferechtliche Erfordernis \"bereiter Mittel\", \nmit dem die vorstehende Problematik in der pflegewohngeldrechtlichen \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte schlagwortartig bezeichnet wird, aus dem \ndurch § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG 2003 gerade nicht in Bezug genommenen \nNachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG abgeleitet worden sei.\n\n86\n\nSo aber VG Minden, Urteil vom 16.10.2007 - 6 K 3415/06 -; VG Aachen, Urteil \nvom 2.10.2007 - 2 K 316/06 - unter Hinweis auf das Urteil vom 21.3.2006 - 2 K \n303/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.5.2007 - 11 K 1457/06 -.\n\n87\n\nZum einen handelt es sich - wie gezeigt - nur dann um verwertbares Vermögen \nim Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG bzw. § 25d Abs. 6 BVG, wenn es rechtzeitig \nverwertet werden kann, um die Notlage oder den Bedarf im jeweiligen \nBedarfszeitraum zu decken.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997- 5 C 7.96 -, a.a.O., und Beschluss vom \n21.4.1988 - 5 B 2.88 -, a.a.O.\n\n89\n\nDarüber hinaus darf § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG 2003 nicht isoliert, sondern muss im \nGesamtkontext der Regelung gesehen werden. Die Vorschrift knüpft an § 12 Abs 3 \nSatz 1 PfG 2003 an, der wiederum auf die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner \nim Sinne des Absatzes 2 verweist, also auf jene, die bereits Sozialhilfe oder \nKriegsopferfürsorge erhalten oder diese Leistungen wegen der gesonderten \nBerechnung der Investitionskosten erhalten würden, womit die vollständige \nsozialhilferechtliche bzw. kriegsopferfürsorgerechtliche Bedürftigkeitsprüfung in \nBezug genommen ist. Es bestehen auch im Rahmen des Pflegegesetzes 2003 keine \nAnhaltspunkte für die Annahme, die beiden in § 12 Abs. 2 PfG 2003 genannten \nFallgruppen von Pflegebedürftigen, nämlich einerseits die tatsächlichen und \nandererseits die fiktiven Bezieher von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge, sollten \nhinsichtlich des Einsatzes von Einkommen oder Vermögen unterschiedlich behandelt \nwerden. Das führt zu der Erkenntnis, dass der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG \n2003 (nur) eine klarstellende Funktion in dem Sinne zukommt anzugeben, worauf \nsich die in den beiden nachfolgenden Sätzen enthaltenen Ausnahmeregelungen (der \nzusätzliche Einkommensfreibetrag von 50 Euro und der Vermögensfreibetrag von \n10.000 Euro) beziehen. Dass dem Gesetz derartige Regelungen nicht fremd sind, \nbelegt § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG 2003; diese Vorschrift hat - wie bereits dargelegt - \nebenfalls klarstellende Funktion. \n\n90\n\nDer Anspruch stand der Klägerin aber deshalb nicht zur rechtzeitigen \nBedarfsdeckung zur Verfügung, weil er von ihrer Tochter nicht rechtzeitig zur \nBedarfsdeckung erfüllt worden wäre. Insoweit kann aber nicht lediglich auf einige \nwenige pauschale Behauptungen des Inhalts abgestellt werden, der Beschenkte \nwerde einem an ihn gerichteten Schenkungsrückforderungsanspruch nicht \nnachkommen und sich lieber zivilgerichtlich verklagen lassen. Vielmehr hat dies erst \ndie vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Frau C. als \nZeugin ergeben. \n\n91\n\nDie Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, hat glaubhaft \ndargelegt, dass sie einem Schenkungsrückforderungsverlangen der Klägerin nicht \nentsprochen haben würde. Von besonderer Bedeutung ist insoweit zunächst die \nbesondere Situation des vorliegenden Falles, die dadurch gekennzeichnet ist, dass \ndie Zeugin wegen der angeordneten Nacherbschaft ohnehin davon ausging, im \nNacherbfall Eigentümerin des Hausgrundstücks zu werden, weshalb es von der \nKlägerin ungeachtet der bestehenden Eigentumsverhältnisse auch schon vor der \nEigentumsübertragung als \"ihr\", d.h. der Zeugin Grundeigentum bezeichnet wurde. \nFerner hat die Zeugin erhebliche Investitionen für die Instandsetzung und -haltung \ndes Gebäudes W-Str. 47 getätigt, die es ermöglicht haben, eine Nettokaltmiete von \n1.000 DM monatlich zu erzielen, wovon ein erheblicher Teil aber wiederum dazu \nverwandt wurde, für die Renovierung in Anspruch genommene Kredite zu bedienen, \nbzw. für weitere Instandsetzungs- oder Erhaltungsmaßnahmen angespart wurde. In \ndiesem Zusammenhang hat die Zeugin durchaus anerkannt, durch die im Oktober \n2000 erfolgte Eigentumsübertragung Vermögen von beträchtlichem Wert erhalten zu \nhaben; durch die Formulierung, sie habe viel Geld, Zeit und Herzblut investiert, das \nHaus in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen, hat sie aber unmissverständlich \nverdeutlicht, dass die Nutzungen, die sie hieraus in Gestalt der Mietzahlungen \ngezogen hat, in allererster Linie auf ihren eigenen Einsatz sowohl an Arbeitskraft als \nauch an Kapital zurückzuführen seien. All dies lässt sich dahin zusammenfassen, \ndass die Zeugin der Auffassung ist, das Eigentum an dem Hausgrundstück stehe ihr \nwegen der Nacherbschaft ohnehin zu und die Mieteinnahmen seien maßgeblich auf \nihre eigenen Anstrengungen zurückzuführen. Dabei hat der Senat von der Zeugin \nden persönlichen Eindruck gewonnen, dass sie die von ihr für richtig gehaltenen \nPositionen nachhaltig verteidigt und nicht bereit ist, sie (ganz oder teilweise) freiwillig \nwieder aufzugeben. Ferner ist weiter zu berücksichtigen, dass sich nach der \nglaubhaften Darstellung der Zeugin jedenfalls ihr früheres Verhältnis zur Klägerin als \nin erheblichem Maße belastet darstellt. Ursächlich hierfür war die psychische \nErkrankung der Klägerin, die letztlich dazu führte, dass die Zeugin den Kontakt zur \nKlägerin etwa drei bis vier Jahre vor deren Heimaufnahme abbrach. Dieses von der \nZeugin mit \"absoluter Funkstille\" bezeichnete Verhältnis verdeutlicht ungeachtet einer \nin den vergangenen Jahren zu verzeichnenden gewissen Annäherung vor dem \nHintergrund der eigenen Investitionen der Zeugin in das Haus ebenfalls, warum sie \nnicht bereit gewesen wäre, einem Schenkungsrückforderungsverlangen \nnachzukommen. Ferner spricht hiergegen, dass sie letztlich aus Verärgerung über \ndie Einstellung der Pflegewohngeldzahlungen ihre finanzielle Unterstützung der \nKlägerin in Höhe von etwa 100 Euro monatlich, die sie aus Anlass der \nEigentumsübertragung freiwillig übernommen hatte, eingestellt hat. \n\n92\n\nDie Klägerin konnte ihren Schenkungsrückforderungsanspruch zur Überzeugung \ndes Senats auch nicht bedarfsdeckend im Zivilrechtsweg durchsetzen. Hiergegen \nspricht bereits, dass erst zu Beginn des zudem kurzen streiterheblichen Zeitraums \nvon August bis November 2003 die Frage nach schenkweise überlassenem \nVermögen überhaupt angesprochen wurde. Auch in Anbetracht dessen, dass \n(ähnlich wie im Verwaltungsrechtsweg auch) im Zivilrechtsweg durchaus zeitnahe \ngerichtliche Entscheidungen möglich sind, scheint es dem Senat aber \nausgeschlossen, dass eine solche Klärung innerhalb des hier streitbefangenen \nZeitraums hätte herbeigeführt werden können. Dessen ungeachtet wäre es der \nKlägerin mit Blick auf §§ 25f Abs. 1, 25c Abs. 3 Satz 1 BVG aber auch nicht \nzumutbar gewesen, den Schenkungsrückforderungsanspruch im Zivilrechtsweg \ndurchzusetzen. Danach ist Vermögen insoweit nicht einzusetzen, als sein Einsatz im \nEinzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage des Hilfe Suchenden unbillig \nwäre. Die beispielhafte Aufzählung der insoweit zu berücksichtigenden Faktoren in § \n25c Abs. 3 Satz 1 BVG schließt es nicht aus, die Vorschrift auch bei anderen als im \nSinne der Kriegsopferfürsorge schädigungsbedingten Bedarfen anzuwenden.\n\n93\n\nA.A. wohl BayVGH, Urteil vom 7.3.2002 - 12 B 01.1802 -, juris Tz 22.\n\n94\n\nVielmehr können hier auch Überlegungen zum Tragen kommen, die dem \nGrundsatz familiengerechter Hilfe entsprechen, wie er in § 7 BSHG verankert ist. Die \nbesondere Lage der Klägerin ist hier durch ihre Pflegebedürftigkeit sowie \ninsbesondere dadurch gekennzeichnet, dass ihr von einer gewissen Annäherung \ngekennzeichnetes Verhältnis zur Zeugin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in \nFrage gestellt worden wäre, wäre diese mit einem Zivilrechtsstreit wegen \nSchenkungsrückforderung überzogen worden und hätte letztendlich hierauf \nmonatliche Zahlungen erbringen müssen. \n\n95\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist - soweit \ndas Pflegegesetz 2003 anzuwenden ist - gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. \n§ 12 Abs. 3 Satz 4 PfG 2003 legt im Unterschied zur bis Juli 2003 geltenden \nRechtslage einen Vermögensfreibetrag fest, der mit 10.000 Euro deutlich über dem \nsozialhilferechtlichen bzw. mehr oder weniger (in Abhängigkeit vom Grad der \nPflegebedürftigkeit, vgl. §§ 25f Abs. 2, 33 Abs. 1 Buchst. a BVG) deutlich über dem \nkriegsopferfürsorgerechtlichen Vermögensfreibetrag liegt. Die \nPflegewohngeldbewilligung schützt daher nunmehr das Vermögen des \nPflegebedürftigen in weitaus stärkerem Maße als dies nach den zuvor anzuwenden \nsozialhilferechtlichen oder kriegsopferfürsorgerechtlichen Regelungen über das \nSchonvermögen der Fall war. Es geht deshalb im Pflegewohngeldverfahren nicht \nmehr nur darum, ob die ansonsten zu Lasten der Sozial- oder \nKriegsopferfürsorgehilfe zu erbringenden Mittel als Pflegewohngeld übernommen \nwerden, sondern es kann (entsprechendes Vermögen des Pflegebedürftigen \nvorausgesetzt) auch um die Höhe des nicht einzusetzenden Vermögens gehen, das \ndem Pflegebedürftigen verbleiben soll. Hierdurch wird die ohnehin bestehende starke \nsoziale Komponente des Pflegewohngeldes,\n\n96\n\nvgl. Senatsurteil vom 22.8.2007 - 16 A 2203/05 -,\n\n97\n\nnochmals betont. Auf Grund dessen entwickelt der Senat seine bisherige \nRechtsprechung zur (verneinten) Gerichtskostenfreiheit pflegewohngeldrechtlicher \nStreitverfahren,\n\n98\n\nvgl. das Senatsurteil vom 9.5.2003 - 16 A 2789/02 - a.a.O.,\n\n99\n\ndahin fort, dass Verfahren dieser Art, in denen Ansprüche auf Pflegewohngeld ab \nAugust 2003 im Streit stehen, den in § 188 Satz 1 VwGO aufgeführten Verfahren \nentsprechen und daher gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sind. Von der \nGerichtskostenfreiheit geht der Senat auch dann aus, wenn die \nDauerpflegeeinrichtung am Verfahren beteiligt ist. Hierfür spricht der Umstand, dass \ndas Pflegewohngeld letztlich dem Pflegebedürftigen zu Gute kommen soll, also auch \nin diesen Fällen der soziale Aspekt der Pflegewohngeldbewilligung zum Tragen \nkommt. Daher besteht im Pflegewohngeldstreit Gerichtskostenfreiheit überdies auch \ndann, wenn nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen beim Pflegebedürftigen, \nsondern die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen im Streit stehen. \nDementsprechend hält der Senat an seiner in früheren Entscheidungen geäußerten \nAuffassung, pflegewohngeldrechtliche Verfahren, die Ansprüche ab August 2003 \nbetreffen, seien nicht gerichtskostenfrei, nicht mehr fest.\n\n100\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n101\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/16-a-3391-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2113","ref_norm":"2113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2112","ref_norm":"2112","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2136","ref_norm":"2136","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 534","ref_norm":"534","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/16-a-3391-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259076","retrieved":"2026-07-09 02:23:58.216822+00:00"}}