{"status":"available","doknr":"OLD259075","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.16A2919.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"16 A 2919/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Blindengeld und \ndie Erstattung der im Zeitraum vom 1. September 1991 bis zum 31. März 1998 an \nden vormaligen Kläger geleisteten Blindengeldzahlungen.\n\n3\n\nDer 1924 geborene und am 24. Januar 2007 verstorbene vormalige Kläger (im \nFolgenden: K.) erlitt im 2. Weltkrieg diverse Verletzungen, unter anderem den Verlust \ndes rechten Auges. In der Folgezeit erblindete er infolge einer Star- und \nNetzhauterkrankung auch auf dem linken Auge. Am 28. Februar 1991 beantragte K., \nvertreten durch seine Ehefrau, über das Sozialamt der Stadt E. beim Beklagten \ndie Gewährung von Blindengeld und legte dazu ein fachärztliches Attest vor. Auf \ndem Antragsformular ist zu der Frage\n\n4\n\n\"6 Erhält der/die Berechtigte Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit \nbedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften?\n\n5\n\n6.1 Pflegezulage nach § 35 BVG\"\n\n6\n\ndie Antwort \"nein\" angekreuzt, ebenso wie zu den weiteren Fragen nach (6.2) \nPflegezulage nach § 269 LAG, (6.3) Pflegezulage nach § 558 RVO, (6.4) Landeshilfe \nfür hochgradig Sehschwache, (6.5) Leistungen aufgrund privatrechtlicher \nSchadensansprüche und (6.6) sonstige Leistungen.\n\n7\n\nNach einer die medizinischen Voraussetzungen bejahenden und überdies die \nMöglichkeit einer künftigen Besserung des Sehvermögens und die Notwendigkeit \neiner späteren Überprüfungsuntersuchung verneinenden Stellungnahme des \nLandesarztes bewilligte der Beklagte dem K. mit Bescheid vom 21. März 1991 \nBlindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Das ab dem 1. Februar 1991 \nmonatlich zu zahlende Blindengeld betrug danach 883 DM. Auf der Rückseite des \nBescheides ist formblattmäßig unter anderem vermerkt:\n\n8\n\n\"Das Blindengeld dient zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten \nMehraufwendungen. … Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, wird das \nBlindengeld monatlich im voraus gezahlt. Das Blindengeld wird auf das vom \nBerechtigten angegebene Konto überwiesen.\n\n9\n\nDer Blinde hat jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des \nBlindengeldes maßgeblich sind, unverzüglich dem Landschaftsverband Westfalen-\nLippe mitzuteilen. Ist er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, \nso trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter (§ 10 Abs. 1 \nLandesblindengesetz).\n\n10\n\nZu melden sind in jedem Fall unverzüglich\n\n11\n\n…\n\n12\n\n4. Gewährung, Änderung oder Wegfall von Leistungen, die der Blinde \nzum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach \nanderen Rechtsvorschriften erhält (z. B. Pflegezulage für Kriegsblinde nach \n§ 35 Bundesversorgungsgesetz, Pflegegeld nach § 558 \nReichsversicherungsordnung, Pflegezulage nach § 269 Lastenausgleichsgesetz, \n Geldrente nach § 843 Bürgerliches Gesetzbuch).\n\n13\n\nDiese Leistungen sind auf das Blindengeld anzurechnen.\n\n14\n\n…\n\n15\n\nKommt es zu Überzahlungen, weil der Berechtigte oder der gesetzliche Vertreter \ngegen die Mitteilungspflicht verstoßen hat, muß der überzahlte Betrag \nzurückgefordert werden.\n\n16\n\nIch bitte Sie, in Ihrem Interesse dabei mitzuwirken, daß Überzahlungen \nvermieden werden.\n\n17\n\n…\"\n\n18\n\nDer vom Bewilligungsbescheid bzw. dem Begleitschreiben abgetrennte \nErklärungsvordruck über den Erhalt des Bescheides mit dem Hinweis auf \n\"Meldepflichten usw. (siehe Rückseite des Bescheides)\" mit dem Datum des \n27. März 1991 ist von K. persönlich unterzeichnet worden.\n\n19\n\nDie nachfolgend jeweils zum 1. Juli an K. übersandten Mitteilungen über die \nErhöhung des Blindengeldes enthielten im Rahmen der Ausführungen zur \nNeuberechnung unter anderem den Hinweis:\n\n20\n\n\"Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Ausgleich der \nblindheitsbedingten Mehraufwendungen gezahlt werden, müssen weiterhin auf das \nBlindengeld angerechnet werden.\"\n\n21\n\nAuf der Rückseite dieser Mitteilungen fand sich zudem die Belehrung, dass der \nBlinde, sein gesetzlicher Vertreter bzw. der Betreuer jede Änderung der Tatsachen, \ndie für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, unverzüglich dem \nBeklagten mitzuteilen habe. Die nachfolgenden Präzisierungen enthalten keinen \ngesonderten Hinweis auf die Meldepflicht hinsichtlich der Gewährung, Änderung oder \ndes Wegfalls von Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten \nMehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften.\n\n22\n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 1997 teilte der Beklagte dem K. mit, dass das \nLandesblindengeldgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch das Gesetz über \ndie Hilfen für Blinde und Gehörlose ersetzt werde und nunmehr bestimmte \nLeistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI, entsprechende Leistungen nach \nbeamtenrechtlichen Vorschriften und Leistungen aus einer privaten \nPflegeversicherung teilweise auf den Blindengeldanspruch anrechenbar seien, und \nbat um die Beantwortung diesbezüglicher Fragen. Auf der Rückseite dieses \nSchreibens, das von K. unterzeichnet war, wurde der Erhalt derartiger Leistungen \nverneint. Weiter wurde dort handschriftlich auf einen beigefügten Bescheid des \nVersorgungsamts E. vom 17. Juni 1997 über die Anpassung der \nVersorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwiesen. In diesem \nBescheid werden als monatliche Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter anderem \n(neben Grundrente, Ehegattenzuschlag und Ausgleichs- bzw. Elternrente) eine \nPflegezulage von 1.155 DM und ein Pauschbetrag für Kleidermehrverschleiß von \n55 DM aufgeführt. Auf Anfrage teilte das Versorgungsamt E. dem Beklagten \ndazu mit am 11. März 1998 dort eingegangenem Schreiben ergänzend mit, dass K. \nnach § 35 BVG eine Pflegezulage Stufe III beziehe, weil durch den \nschädigungsbedingten Verlust des rechten Auges und der \nschädigungsunabhängigen Erblindung des linken Auges insgesamt Blindheit \nvorliege. Beigefügt war eine Ablichtung des auf Antrag des K. vom 21. Februar 1991 \nhin ergangenen Bewilligungsbescheides des Versorgungsamtes vom 20. August \n1991, durch den unter entsprechender Aufhebung eines Bescheides vom 25. März \n1952 ab dem 1. Februar 1991 unter anderem die Pflegezulage der Stufe III nach \n§ 35 BVG und ein Pauschbetrag für den durch die anerkannten Schädigungsfolgen \nverursachten außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche nach der \nBewertungszahl 17 gewährt wurden. Der Nachzahlungsbetrag belief sich danach auf \n17.869 DM. Weiter hieß es in dem Bescheid:\n\n23\n\n\"Bei Ihnen liegt nunmehr Blindheit vor. Die Blindheit ist zu gleichwertigen \nBedingungen durch den als Schädigungsfolge anerkannten Verlust des rechten \nAuges und die schädigungsunabhängige Sehminderung bedingt, so daß die \nvorgenannten Leistungen zu gewähren waren.\"\n\n24\n\nNachfolgend stellte der Beklagte die laufende Zahlung des Blindengeldes ab \nApril 1998 ein und hörte K. mit Schreiben vom 11. Mai 1998 zu der Frage an, ob das \nwegen des gleichzeitigen Erhalts der Pflegezulage nach § 35 BVG für die Zeit vom \n1. Februar 1991 bis zum 31. März 1998 überzahlte Blindengeld in Höhe von \ninsgesamt 85.484 DM zurückgefordert werde. Daraufhin wies der für K. auftretende \nT. Reichsbund e.V. darauf hin, dass die Ehefrau des K. nach ihrer Erinnerung \nbeim Versorgungsamt vorgesprochen habe, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass das \nBlindengeld nicht auf die Kriegsopferfürsorgeleistungen anzurechnen sei. Ob die \nweitere Erinnerung der Ehefrau des K. zutreffe, auch bei der \nKriegsopferfürsorgestelle in E. vorstellig geworden zu sein, wo man ihr \nangeblich erklärt habe, eine gegenseitige Anrechnung des Blindengeldes und der \nVersorgungsleistungen für Kriegsopfer finde nicht statt, müsse hingegen bezweifelt \nwerden.\n\n25\n\nMit Bescheid vom 24. November 1998 nahm der Beklagte seinen \nBewilligungsbescheid vom 21. März 1991 zurück und forderte von K. das für die Zeit \nvom 1. Februar 1991 bis zum 31. März 1998 gezahlte Blindengeld in Höhe von \n85.484 DM zurück. Zur Begründung war ausgeführt, dass gemäß § 45 SGB X ein \nrechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit mit \nWirkung für die Zukunft und unter besonderen Voraussetzungen auch für die \nVergangenheit zurückgenommen werden könne. Wegen des vom Versorgungsamt \nE. mitgeteilten Bezuges einer Pflegezulage nach § 35 BVG seit dem 1. Februar \n1991, die den bislang monatlich gewährten Blindengeldbetrag übersteige, habe von \nAnfang an kein Anspruch auf das Blindengeld bestanden. Der Bescheid über die \nBewilligung des Blindengeldes sei mithin rechtswidrig. Gründe des \nVertrauensschutzes stünden, auch unter Abwägung des öffentlichen Interesses, der \nRücknahme des Verwaltungsakts nicht entgegen, denn er, der Beklagte, habe in \nseinen Formularen, Schreiben und Merkblättern auf die Notwendigkeit hingewiesen, \nihm die Gewährung einer Pflegezulage für Kriegsblinde anzuzeigen, und dabei auch \ndie Folgen der Gewährung der Pflegezulage für den Anspruch auf Blindengeld \ndargestellt. Daher hätte K. die Rechtswidrigkeit des Blindengeldbescheides erkennen \nkönnen. Andererseits sei für ihn, den Beklagten, aus den vorgelegten Unterlagen \nnicht erkennbar gewesen, dass bei K. eine kriegsbedingte Schädigung im Sinne des \nBundesversorgungsgesetzes vorgelegen habe. Geändert habe sich dies erst durch \ndie im Anschluss an die Anfrage vom 22. Dezember 1997 erlangten Informationen. \nSchließlich ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X die Verpflichtung des K., nach der \nAufhebung des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides die rechtsgrundlos \ngewordenen Leistungen zu erstatten.\n\n26\n\nAm 28. Dezember 1998 erhob der T. S. e.V. in Vertretung des K. \nWiderspruch gegen den genannten Bescheid und verwies über das bereits \nVorgetragene hinaus darauf, dass der Beklagte bereits 1991 vom Versorgungsamt \nE. über die Kriegsbedingtheit des Verlustes des rechten Auges des K. sowie \nüber den Bezug einer sonstigen Pflegezulage seit dem 1. Februar 1991 unterrichtet \nworden sei.\n\n27\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2001 gab der Beklagte dem Widerspruch \ndes K. teilweise, nämlich in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Februar 1991 bis zum \n31. August 1991, statt, weil die Bewilligung des Blindengeldes, die nicht als \nDauerverwaltungsakt anzusehen sei, erst im Anschluss an den Erlass des \nBescheides über die Gewährung der Pflegezulage nach § 35 BVG am 20. August \n1991 rechtswidrig geworden sei. Im Übrigen wies der Beklagte unter anderem unter \nHinweis auf das ihm zustehende Ermessen den Widerspruch des K. unter \nReduzierung des Erstattungsbetrages auf 79.213 DM zurück.\n\n28\n\nAm 6. Juni 2001 hat K. Klage erhoben. Er hat vorgetragen, der Beklagte wisse \nseit Jahrzehnten von seinen, des K., kriegsbedingten Behinderungen und von den \nmit Rücksicht hierauf gewährten Versorgungsleistungen. Der Beklagte habe nach \ndem Eingang des Antrags auf Gewährung von Blindengeld in keiner Weise seiner \nVerpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung genügt. Er, K., habe bei der Ausfüllung des \nAntragsformulars nicht ahnen können, dass ihm Monate später eine Pflegezulage \nnach § 35 BVG gewährt werden würde; nach einer dahingehenden Antragstellung \nsei in dem Formular nicht gefragt worden. Ihm könne daher nicht vorgehalten \nwerden, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu haben. Der Beklagte \nkonstruiere auch zu Unrecht ein stete Mitwirkungspflichten des K. begründendes \nDauerverwaltungsverfahren, indem er jede Blindengeldzahlung als einen \ngesonderten Verwaltungsakt betrachte. Tatsächlich habe das Verwaltungsverfahren \nund damit der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen ihm, K., eine Mitwirkungspflicht \noblegen hätte, mit der Bestandskraft des Bescheides über die Bewilligung der \nBlindenhilfe, also am 21. April 1991, geendet. Abgesehen davon sei eine \nMitwirkungspflicht nicht gegeben, wenn sich der Leistungsträger wie vorliegend mit \neinem geringeren Aufwand als der Leistungsempfänger die erforderlichen \nErkenntnisse verschaffen könne. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte \n- Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer - schon am 26. September 1991 über die \nGewährung der Pflegezulage nach § 35 BVG informiert worden sei, sei auch die \nJahresfrist für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides versäumt. Es beruhe auf \neinem Organisationsverschulden, wenn diese Information nicht an die Abteilung für \nSozialhilfe/Blindengeldstelle weitergegeben worden sei.\n\n29\n\nDer vormalige Kläger hat beantragt,\n\n30\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24. November 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Mai 2001 aufzuheben.\n\n31\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage dem Antrag des Beklagten entsprechend \nabgewiesen.\n\n32\n\nDer Senat hat die Berufung auf den Antrag des verstorbenen Klägers \nzugelassen. Die Kläger sind seine Erben. Sie führen das Verfahren fort und tragen \nergänzend vor:\n\n33\n\nZwischen dem Blindengeld und der kriegsopferfürsorgerechtlichen Pflegezulage \nnach der Stufe III bestehe keine vollständige Zweckidentität. Für die Pflegezulage sei \nes nicht nur auf die Erblindung des K., sondern auch auf seine weiteren \nKriegsverletzungen und deren Folgen - feste Narben im Bereich der rechten Stirn, \nreizlose Narben am Oberbauch und im Rücken nach Bauchdurchschuss - \nangekommen. Es sei, anders als es das Verwaltungsgericht angenommen habe, \nnicht darauf abzustellen, ob die Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz \nsämtlich von den Leistungen nach § 35 BVG umfasst werden, sondern es müsse \numgekehrt danach gefragt werden, ob die Leistungen nach § 35 BVG in vollem \nUmfang Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten \nMehraufwendungen im Sinne des Landesblindengeldgesetzes bzw. des Gesetzes \nüber Hilfen für Blinde und Gehörlose seien. Dem K. könne auch eine grob fahrlässige \nUnkenntnis von der angenommenen Rechtswidrigkeit der Blindengeldgewährung \nnicht zur Last gelegt werden. Es müsse berücksichtigt werden, dass er zur Zeit der \nBeantragung des Blindengeldes schon blind und daher auf die Auskünfte durch seine \nEhefrau angewiesen gewesen sei. Falls diese sich schuldhaft verhalten haben sollte, \nhabe ihm das nicht zugerechnet werden können. Zu bedenken sei bei der gebotenen \nAnlegung eines individuellen Maßstabes, dass bei K. durch Bescheid des \nzuständigen Versorgungsamtes neben der Blindheit unter anderem Schwerhörigkeit, \ncerebrale Durchblutungsstörungen und eine \"besondere Persönlichkeitsstruktur\" \nfestgestellt worden seien. Bei seiner Ehefrau sei durch versorgungsamtlichen \nBescheid eine psychische Auffälligkeit in Form einer depressiven Verstimmung \nanerkannt. Von Bedeutung sei schließlich auch, dass sich die Ehefrau des K. über \nden rechtlichen Zusammenhang zwischen den Leistungen für Blinde und den \nLeistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erkundigt und eine irreführende \nAntwort bekommen habe. Ihr sei zwar gesagt worden, dass der Bezug von \nBlindengeld für die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht schädlich \nsei, man habe sie aber nicht über die Rechtslage im umgekehrten Sinn \nunterrichtet.\n\n34\n\nDie Kläger haben im Einvernehmen mit dem Beklagten angeregt, das Verfahren \nzu vertagen, da der Nachlass des Erblassers nach dem Vortrag der Kläger dürftig sei \nund die Beteiligten untereinander klären könnten, ob auch der Beklagte die \nDürftigkeit annehmen wolle, was zu einer Erledigung des Rechtsstreits führen \nwürde.\n\n35\n\nDie Kläger beantragen,\n\n36\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten \nAntrag zu erkennen und für den Fall des Unterliegens hinsichtlich der Forderung aus \nden angefochtenen Bescheiden des Beklagten und bis zum Tode des Herrn A. \nhinsichtlich der Kosten des Verfahrens die beschränkte Erbenhaftung \nvorzubehalten.\n\n37\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nBezug genommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDer Senat ist der Anregung der Beteiligten, die Verhandlung zu vertagen, nicht \ngefolgt. Das Einvernehmen der Beteiligten alleine stellt keinen erheblichen Grund für \neine Vertagung dar (vgl. § 173 VwGO iVm § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Die \nSache ist entscheidungsreif. Seit dem Tode des Erblassers bestand hinreichende \nGelegenheit, die Dürftigkeit des Nachlasses zu prüfen. Ob der vom Beklagten \ngeforderte Erstattungsbetrag aus dem Nachlass befriedigt werden kann, kann \nschließlich auch nach dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens zwischen den \nBeteiligten geklärt werden, ohne dass die Entscheidung des Senats auf die in diesem \nZusammenhang maßgebenden Fragen Einfluss hätte.\n\n42\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Aufhebungs- und \nErstattungsbescheid rechtmäßig ist und die Kläger daher nicht in ihren Rechten \nverletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n43\n\nDer Aufhebungs- und Erstattungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den \n§§ 48 und 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X).\n\n44\n\nDie Anwendbarkeit der Bestimmungen des SGB X im Hinblick auf den gesamten \ndurch den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid geregelten \nSachverhalt, der bis in das Jahr 1991 zurückreicht, ist nicht deshalb in Frage gestellt, \nweil das bis zum 12. Dezember 1992 geltende Landesblindengeldgesetz in der \nFassung vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 435; im Folgenden: LBlGG 1970) keine \nVerweisung auf die allgemeinen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs enthält und \nin seinem § 5 eine eigenständige Regelung zur Rückforderung trifft. Diese Regelung \nist nicht mehr in Kraft. Eine Übergangsregelung sieht weder das das LBlGG 1970 \nnoch das SGB X vor, weshalb die nunmehr geltenden §§ 44 ff. SGB X auch solche \nSachverhalte erfassen, die deshalb noch nicht als abgeschlossen angesehen werden \nkönnen, weil die leistungsgewährenden Stelle - hier der Beklagte - von den \nVoraussetzungen für die Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Leistung erst unter \nder Geltung des SGB X Kenntnis erlangt hat. Dass die §§ 44 ff. SGB X damit auch \ninsoweit zurückwirken, als die Blindengeldgewährung noch auf der Grundlage des \nLBlGG 1970 erfolgte, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, \ninsbesondere besteht kein schützenswertes Vertrauen des Klägers. Denn schon im \nZeitpunkt der Leistungsgewährung konnte gemäß § 5 LBlGG 1970 zu Unrecht \ngezahltes Blindengeld zurückgefordert werden. Durch die nachfolgend geschaffenen \nVerweisungsnormen des § 4 des Landesblindengeldgesetzes in der Fassung vom \n11. November 1992 (GV. NRW. S. 447; im Folgenden: LBlGG 1992) bzw. nunmehr \n§ 7 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25. November 1997 \n(GV. NRW. S. 436; GHBG) auf das SGB X hat sich an dieser Rechtslage dem \nGrunde nach nichts geändert. Im Übrigen können die im vormals geltenden Recht, \nhier also in § 5 LBlGG 1970, enthaltenen Voraussetzungen für die Rückforderung zu \nUnrecht gezahlten Blindengeldes jedenfalls insoweit auch im Rahmen der \nanzuwendenden neueren Bestimmungen der §§ 48 und 50 SGB X berücksichtigt \nwerden. Ob sie der Rückforderung zusätzliche zwingende Grenzen setzen, bedarf \nhier keiner Entscheidung, denn die Entscheidung des Beklagten begegnet auch \nunter diesem Gesichtspunkt keinen Bedenken.\n\n45\n\nDer Beklagte ist allerdings davon ausgegangen, er könne den \nBlindengeldbescheid gemäß § 45 SGB X zurücknehmen, während die maßgebende \nErmächtigungsgrundlage hier § 48 SGB X ist. Beide Vorschriften unterscheiden sich \njedoch hinsichtlich der hier streiterheblichen Fragen im Wesentlichen nur im \ntatsächlichen Ausgangspunkt, das heißt hinsichtlich der Frage, ob der \nleistungsbewilligende Verwaltungsakt schon im Zeitpunkt seines Erlasses \nrechtswidrig gewesen ist - Fall des § 45 SGB X - oder ob wie vorliegend erst nach \ndem Erlass des Verwaltungsakts eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die zur \nAufhebung des Bescheides führt. Hinsichtlich der sonstigen tatbestandlichen \nVoraussetzungen ergeben sich für die hier gegebene Fallgestaltung keine \nentscheidenden Unterschiede, insbesondere soweit sie den Vertrauensschutz im \nFalle der Kenntnis bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 \nNr. 3 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X), die Zeitspanne zwischen der \nBekanntgabe des Verwaltungsakts und seiner Rücknahme bzw. Aufhebung (vgl. \n§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bzw. § 48 Abs. 4 SGB X), die Möglichkeit der Rücknahme \nbzw. Aufhebung für die Vergangenheit (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 48 Abs. 1 \nSatz 2 SGB X) sowie die von der zuständigen Behörde zu wahrende Frist nach deren \nKenntniserlangung (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 48 Abs. 4 SGB X) betreffen. Dass \nsich die genannten Ermächtigungsnormen hinsichtlich der Ermessenseinräumung \nunterscheiden - nach § 45 Abs. 3 SGB X \"kann\" unter den dort geregelten \nVoraussetzungen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung zurückgenommen werden, während dies in den Fällen des § 48 Abs. 1 \nSatz 2 SGB X geschehen \"soll\" - steht der Heranziehung des § 48 SGB X gleichfalls \nnicht entgegen. Nachdem der Beklagte schon in Ausübung des relativ weiten \"Kann\"-\nErmessens keinen Anlass gesehen hat, von der Aufhebung des \nleistungsbewilligenden Verwaltungsakts Abstand zu nehmen, wäre dies im Rahmen \ndes engeren, nur in atypischen Fällen ein Abweichen ermöglichenden \n\"Soll\"-Ermessens nach § 48 SGB X erst recht nicht der Fall gewesen.\n\n46\n\nDie Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Aufhebung des \nBewilligungsbescheides vom 21. März 1991 liegen vor. Es handelt sich um einen \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung, nicht um eine fortlaufende Reihe von monatlichen \nEinzelbewilligungen. Das geht unabhängig von allgemeinen Erwägungen zur \nRechtsnatur des Blindengeldes schon aus dem Wortlaut des Bescheides hervor \n(\"das ab 1.02.91 monatlich zu zahlende Blindengeld\"). Anhaltspunkte für eine \nzeitliche Begrenzung der Blindengeldgewährung können dem Bescheid nicht \nentnommen werden. Auch die Rechtsnatur des Anspruchs auf Blindengeld spricht \nnicht gegen die Annahme eines der Bestimmung des § 48 SGB X unterfallenden \nDauerverwaltungsaktes. Der Senat hat für das nach dem GHBG gewährte \nBlindengeld entschieden, dass es sich dabei nicht wie bei der Sozialhilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz bzw. dem SGB XII um fürsorgerische Leistungen zur \nAbwendung konkreter Notlagen handelt. Vielmehr habe die Blindenhilfe jedenfalls in \nder Ausgestaltung durch das GHBG weithin den Charakter einer \nVersorgungsleistung bzw. eines Nachteilsausgleichs für den von einem besonders \nschweren Schicksal betroffenen Personenkreis der Blinden.\n\n47\n\nOVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, Juris, mwN.\n\n48\n\nDiese Bewertung, die darüber hinaus vielfach auch schon für das Blindengeld \nnach § 67 BSHG (nunmehr § 72 SGB XII) sowie generell für die landesrechtlichen \nBlindenhilfebestimmungen in Betracht gezogen worden ist,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281 \n= FEVS 25, 1; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 \n- L 7 SO 5514/05 -, aaO.; W. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage, \n§ 67 Rn. 2,\n\n50\n\nbringt es mit sich, dass die leistungsbewilligenden Behörden bei der \nBlindengeldgewährung den Ausgleich einer in aller Regel dauerhaften \nBenachteiligung des Empfängers regeln und daher typischerweise nicht mit rasch \nwechselnden Bedarfslagen konfrontiert sind. Auch eine fortwährende Überprüfung \nder wirtschaftlichen Situation des blinden Leistungsempfängers ist regelmäßig nicht \nerforderlich, weil das GHBG ebenso wie die vorangegangenen Fassungen des \nLBlGG NRW das Blindengeld jedenfalls im Grundsatz unabhängig vom Einkommen \nund Vermögen des Betroffenen gewähren. Auch im konkreten Fall des vormaligen \nKlägers bestand keine besondere Notwendigkeit, die Blindengeldgewährung \n\"kleinschrittig\" auszugestalten, um so auf zu erwartende Änderungen der \nBedarfslage reagieren zu können. Denn aus der Stellungnahme des Landesarztes \nzur Blindheit vom 13. März 1991 ging hervor, dass eine Besserung des \nSehvermögens nicht zu erwarten war; auch eine spätere Überprüfungsuntersuchung \nwurde nicht angeordnet.\n\n51\n\nAuch die Mitteilungen über die jährliche Anpassung der Höhe des Blindengeldes \nwaren lediglich insoweit als neuerliche Verwaltungsakte zu qualifizieren, als sie sich \neben auf die Höhe der Leistung bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Erlass \ndieser Anpassungsbescheide jeweils auch erneut dem Grunde nach die \nAnspruchsvoraussetzungen überprüft worden wären, sind nicht ersichtlich.\n\n52\n\nDer Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. März 1991 ist infolge einer \nwesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nachträglich \nrechtswidrig geworden. Jedenfalls seit dem Erlass des Bescheides des \nVersorgungsamtes E. über die Gewährung einer Pflegezulage der Stufe III nach \n§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 20. August 1991 verfügte der \nvormalige Kläger über eine laufende Leistung, die in vollem Umfang auf das \n(Zivil-)Blindengeld nach dem LBlGG NRW bzw. nachfolgend nach dem GHBG \nanzurechnen war. § 3 des LBlGG NRW 1970, § 3 Abs. 2 LBlGG NRW 1992 und \nschließlich § 3 Abs. 1 Satz 1 GHBG bestimmen im wesentlichen gleichlautend, dass \nLeistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten \nMehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, auf das Blindengeld \nangerechnet werden. Dies trifft für die dem vormaligen Kläger gewährte Pflegezulage \nnach § 35 BVG zu.\n\n53\n\nVgl. auch BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 VG 2/04 R -, BSGE 93, 290 \n= FEVS 57, 145; ebenso für die entsprechende Vorschrift des § 67 Abs. 1 BSHG: \nBrühl, in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. § 67 Rn. 2; Gottschick/Giese, \nBSHG, Kommentar, 9. Aufl., § 67 Rn. 3; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, \nLoseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2003, § 67 Rn. 3; W. und H. Schellhorn, BSHG, \nKommentar, 16. Aufl., § 67 Rn. 8.\n\n54\n\nDie Pflegezulage nach § 35 BVG ist zwar - insoweit ähnlich wie die Leistungen \nnach § 558 RVO -,\n\n55\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1998 - 16 A 5938/95 -, Juris,\n\n56\n\nim Ausgangspunkt auf Personen beschränkt, die schädigungsbedingt so hilflos \nsind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen \nim Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernder fremder Hilfe \nbedürfen. Für Blinde ist indessen für die Bemessung der Pflegezulage nicht das \nkonkrete Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ausschlaggebend. Vielmehr erhält dieser \nPersonenkreis ohne nähere Prüfung die Pflegezulage nach der Stufe III, deren Höhe \nsich schon ab dem 1. Juli 1991 auf monatlich 1.019 DM belief und damit die Höhe \ndes (Zivil-)Blindengeldes nach dem LBlGG NRW übertraf. Damit wohnt der \nPflegezulage der Charakter einer pauschalierten und nicht allein oder auch nur in \nerster Linie an den Pflegeaufwendungen orientierten Leistung für blinde Kriegsopfer \ninne, die damit wie auch das auf Landesrecht beruhende (Zivil-)Blindengeld \numfassend dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen \ndient. Darüber hinaus zeigen auch die Bestimmungen in § 35 Abs. 4 BVG über die \nFortführung der Leistungen etwa bei einer stationären Krankenhausbehandlung, \ndass jedenfalls ab Stufe III die Pflegezulage weiten Umfangs trotz der stationären \nVollversorgung gezahlt wird. Im Übrigen sieht das Bundesversorgungsgesetzt \nweitere über die Pflegezulage der Stufe III hinausgehende Zuwendungen bei einem \nentsprechenden spezifischen Bedarf vor, weshalb der K. - zusätzlich zur \nPflegezulage der Stufe III - einen monatlichen Ausgleich für Kleidungsmehrverschleiß \nerhalten hat. \n\n57\n\nDie von den Klägern geltend gemachten sonstigen (Kriegs-)Verletzungen des \nverstorbenen vormaligen Klägers hatten im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit keine \nerkennbare Auswirkung, so dass nichts dafür spricht, einen Teil der Pflegezulage von \nder Anrechnung auf das Blindengeld auszunehmen. Es verhielt sich vielmehr so, \ndass die dem vormaligen Kläger gewährte Zulage der Stufe III allein auf der \nErblindung beruhte; wären vom Versorgungsamt noch weitere den Pflegebedarf \nheraufsetzende Behinderungen anerkannt worden, hätte dies gegebenenfalls zu \neiner noch höheren Stufe der Pflegezulage geführt.\n\n58\n\nBei der Gewährung der Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz \nhandelte es sich auch iSv § 48 Abs. 1 SGB X um eine (wesentliche) Änderung der \ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, d.h. um einen zur nachträglichen \nRechtswidrigkeit der Blindengeldgewährung führenden Umstand. Die \n\"Nachträglichkeit\" folgt daraus, dass der vormalige Kläger zur Zeit des Erlasses des \nblindengeldbewilligenden Bescheides, also am 21. März 1991, noch keine \nanzurechnenden Leistungen nach dem Kriegsopferfürsorgerecht bezog. Solche \nLeistungen wurden ihm vielmehr erst nachfolgend, und zwar mit Bescheid vom \n20. August 1991, zuerkannt. Dass diese Bewilligung rückwirkend zum 1. Februar \n1991 erfolgte, ändert an der Nachträglichkeit nichts.\n\n59\n\nVgl. Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Aufl., § 45 Rn. 10.\n\n60\n\nDem vormaligen Kläger war auch kein Vertrauensschutz zu gewähren, weil seine \nUnkenntnis vom Wegfall des Blindengeldanspruchs darauf beruhte, dass er die \nerforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 SGB X). Bereits der Umstand, dass der vormalige Kläger nach dem Eintritt der \nErblindung praktisch zeitgleich pauschalierende Leistungen nach dem \nKriegsopferfürsorgerecht und nach dem - die weitgehende Gleichstellung der \nZivilblinden mit den Kriegsblinden anstrebenden - Landesblindengeldgesetz \nbeantragte und diese Leistungen auch innerhalb weniger Monate bewilligt worden \nsind, musste ihm eindringlich die Vorstellung vermitteln, dass er wegen eines \nhilfebegründenden Merkmals, nämlich seiner Blindheit, zwei auf den vollständigen \nmateriellen Nachteilsausgleich abzielende pauschalierende Leistungen erhielt. Im \nÜbrigen ist der vormalige Kläger, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend im \nEinzelnen dargelegt hat, im Zusammenhang mit der Beantragung des Blindengeldes, \naber auch bei dessen Bewilligung und im Rahmen der jährlichen Anpassung des \nBlindengeldes ausdrücklich auf die Zweckidentität und die darauf beruhende \nAnrechnung der Pflegezulage nach § 35 BVG hingewiesen worden. Diese \nwiederholten Hinweise waren so eindeutig, dass an der Anrechenbarkeit der \nPflegezulage kein Zweifel bestehen konnte; wenn dem vormaligen Kläger dieser \nrechtliche Zusammenhang gleichwohl verborgen blieb, kann das nur mit einem \nungewöhnlichen Maß an Sorglosigkeit erklärt werden. Hinzu kommt, dass dem \nvormaligen Kläger aufgegeben worden war, einen Erklärungsvordruck über den \nErhalt des Bescheides einschließlich der Hinweise auf seine Meldepflichten \npersönlich zu unterzeichnen, und er dies auch tat; auch dies musste dem vormaligen \nKläger die rechtliche Relevanz des Doppelbezuges blindheitsbedingter Leistungen \nverdeutlichen. Dass der verstorbene K. grundsätzlich imstande war, die aus dem \nBezug mehrerer Leistungen mit identischem Leistungszweck hervorgehende \nrechtliche Problematik jedenfalls laienhaft zu erfassen, zeigte sich im Übrigen darin, \ndass nach seinem Vorbringen seine Ehefrau deshalb beim Versorgungsamt \nvorgesprochen hat. Es liegt aber auf der Hand, dass es beim Auftreten derartiger \nZweifel am Verhältnis mehrerer zugleich bezogener Leistungen zueinander nicht \ngenügt, sich lediglich an eine der beteiligten Stellen zu wenden; abgesehen davon \nging aus den erfolgten Belehrungen ja gerade hervor, dass wegen des Bezuges der \nPflegezulage für Kriegsopfer der Anspruch auf das Blindengeld in Frage stand, \nwährend es für die umgekehrte Anrechnung keinen greifbaren Anhaltspunkt gab.\n\n61\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem K. nicht etwa ein \nVersäumnis oder Verschulden seiner für ihn handelnden Ehefrau zugerechnet wird. \nEr war als Empfänger der konkurrierenden Leistungen vielmehr selbst gehalten, sich \nüber die Voraussetzungen der Blindengeldgewährung kundig zu machen und die \nKonsequenzen aus diesen Erkenntnissen zu ziehen. Auch von einem Blinden kann \ndie Kenntnisnahme von behördlichen Hinweisen und Belehrungen erwartet werden; \ner muss sich die Bescheide und die damit verbundenen Hinweise vorlesen lassen. \nDies mag - je nach der Möglichkeit, die Hilfe nahestehender Personen in Anspruch \nzu nehmen - für Blinde in vielen Fällen mit größeren Schwierigkeiten als für Sehende \nverbunden sein. Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, das es dem vormaligen \nKläger an der Hilfestellung durch Dritte gemangelt hätte. Die des Weiteren geltend \ngemachten subjektiven Hinderungsgründe, insbesondere die dem vormaligen Kläger \nversorgungsamtlich bescheinigte \"besondere Persönlichkeitsstruktur\", geben nichts \ndafür her, dass der K. an der Wahrung der ihm abverlangten Sorgfaltspflichten \ngehindert war.\n\n62\n\nDie von den Klägern gesehene Verfristung der Aufhebungsentscheidung nach \n§ 48 Abs. 4 iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X liegt nicht vor. Dass bereits im Jahr 1991 \ndie Hauptfürsorgestelle beim beklagten Landschaftsverband über die \nkriegsbedingten Schädigungen und den Bezug einer Pflegezulage informiert worden \nist, begründete eine solche Kenntnis nicht. Die übersandte Mitteilung verhielt sich \nnicht zu einer Erblindung des vormaligen Klägers - das Kästchen für \"blind durch \nanerkannte Schädigungsfolgen\" war nicht angekreuzt -; auch im Hinblick auf die \nGewährung einer Pflegezulage ergab sich - etwa durch die Nennung der \nPflegestufe - kein Hinweis auf die Blindheitsbedingtheit. Abgesehen davon handelte \nes sich bei der Hauptfürsorgestelle nicht um diejenige Stelle, die mit der \nBlindengeldgewährung befasst war.\n\n63\n\nAuch die Voraussetzungen des § 50 SGB X für die Erstattung der aufgrund des \naufgehobenen Bewilligungsbescheides geleisteten Zahlungen sind gegeben. Im \nGrundsatz bestehen - nach der Rücknahme bzw. Aufhebung leistungsbewilligender \nVerwaltungsakte - keine speziellen Erstattungsvoraussetzungen. Vorliegend ist aber \nfür den Rückforderungszeitraum vom 1. September 1991 bis zum 12. Dezember \n1992 noch der Frage nachzugehen, ob die seinerzeit geltenden speziellen \nBestimmungen in § 5 LBlGG NRW 1970 einer Rückforderung des Blindengeldes \nentgegenstehen. Das ist zu verneinen. Zum einen ist kein Verschulden der \nleistungsbewilligenden Behörde ersichtlich. Die Auffassung der Kläger, der Beklagte \nhabe durch ein einfaches Telefonat die Sach- und Rechtslage klären können, trifft \nschon deshalb nicht zu, weil nicht allein der Bezug einer Pflegezulage nach § 35 \nBVG, sondern auch der Erhalt anderer Leistungen, für die andere Leistungsträger \nzuständig sind, dem Anspruch auf das Blindengeld entgegenstehen konnten. Der \nBeklagte konnte auch nicht allein wegen des Geburtsjahrganges des vormaligen \nKlägers zu der Schlussfolgerung gelangen, dass seine Erblindung (auch) \nkriegsbedingt war; insbesondere wegen der langen Zeitspanne zwischen dem \nKriegsende und der erstmaligen Beantragung von Blindengeld durch K. lag die \nAnnahme einer Kriegsopferfürsorgeberechtigung eher fern. Zum anderen ist auch \nnichts dafür ersichtlich, dass das Erstattungsbegehren im Hinblick auf die \nwirtschaftlichen Verhältnisse des verstorbenen Klägers nicht angemessen gewesen \nwäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der vormalige Kläger über einen langen \nZeitraum erhebliche Überzahlungen erlangt hat und daher von vornherein viel dafür \nspricht, dass diese Zahlungen auch noch nach der Einstellung der \nBlindengeldgewährung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit positiv beeinflussten. \nAußerdem bezog der Kläger neben seiner normalen Altersrente noch weitere \nLeistungen der Kriegsopferfürsorge, insbesondere eine nicht unbeträchtliche \nAusgleichsrente. Schließlich hat der Beklagte dem vormaligen Kläger in den \nangefochtenen Bescheiden die Möglichkeit eingeräumt, den Erstattungsbetrag auf \nseinen Antrag hin in Raten zurückzuzahlen. Angesichts dessen spricht nichts für eine \nangespannte wirtschaftliche Lage des Klägers, auf die der Beklagte keine \nhinreichende Rücksicht genommen hätte.\n\n64\n\nDer beantragte Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 167 Abs. 1 \nVwGO iVm § 780 ZPO war nicht in den Urteilstenor aufzunehmen. Die Kläger sind \nnicht \"als Erbe(n) des Schuldners verurteilte Beklagte\" iSv § 780 Abs. 1 ZPO. Soweit \nes um die Erstattungsforderung geht, fehlt es bereits an einer Verurteilung, da der \nentsprechende Titel der - im gerichtlichen Verfahren lediglich nicht aufgehobene - \nAufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten ist. Hinsichtlich der vor dem \nTod des K. entstandenen Verfahrenskosten mangelt es an der vom Gesetz \nausdrücklich geforderten Beklagtenstellung der Kläger.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 und \n713 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/16-a-2919-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":13},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/16-a-2919-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259075","retrieved":"2026-07-09 02:23:58.118512+00:00"}}