{"status":"available","doknr":"OLD259079","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.12A2268.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"12 A 2268/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht \nmit einem bestimmten Vorbringen der Kläger auseinandergesetzt und es hätte \nBeweis durch ein Sachverständigengutachten erheben müssen, werden ungeachtet \nder rechtlichen Einkleidung in der Sache keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO geltend gemacht, sondern Verfahrensrügen i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO erhoben.\n\n4\n\nSoweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) geltend machen und hierzu die Frage der Vereinbarkeit von § 5 Nr. 2 b \nund c BVFG mit Art. 2, 3 und 6 GG sowie mit der EMRK geltend machen, wird \nübersehen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen \nbereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n\n6\n\n17.00 -, BVerwGE 114, 116 ff.\n\n7\n\nDie Begründung des Zulassungsantrages lässt insoweit jede \nAuseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen; auch sind ihr nicht \neinmal ansatzweise Ausführungen zur Reichweite und Gewährleistung der pauschal \nin Bezug genommenen \"EMRK\" zu entnehmen, so dass ein weitergehender \nKlärungsbedarf entgegen \n\n8\n\n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt ist. \n\n9\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich den \nentscheidungsrelevanten Sachverhalt und das diesbezügliche Vorbringen der Kläger \nzur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit die Kläger rügen, das \nVerwaltungsgericht sei dem schriftsätzlichen Beweisantrag zur Einholung eines \nSachverständigengutachtens nicht nachgekommen und damit - zumindest \nsinngemäß - die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend \nmachen, ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretenen Kläger \nhaben ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten \nausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den \nverfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls \nGebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf \nrechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines \nunbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gem. § 86 Abs. 2 \nVwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden \nkann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller \nzu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen \nmuss. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 \nVwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u. a. -, NVwZ 1986, 928 \n(930); OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -.\n\n11\n\nDie Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, haben die Kläger jedoch \nnicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom \n26. April 2006 sind weder die Kläger noch ihre Prozessbevollmächtigten erschienen. \nLetztere haben mit noch vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung bei Gericht \neingegangenem Schreiben vom 26. April 2006 ausdrücklich darum gebeten, den \nVerhandlungstermin ohne ihre Anwesenheit durchzuführen, da es sich lediglich um \nRechtsfragen handele. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen \nHandlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann \nsich nicht Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen.\n\n12\n\nSoweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte \nden Sachverhalt umfassend von Amts wegen aufklären müssen, und damit die \nVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen, ist ebenfalls \nRügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die \nunterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -.\n\n14\n\nDiese Anforderungen sind nicht erfüllt, weil sowohl die Kläger als auch ihre \nProzessbevollmächtigten jeweils ohne Angabe von Hinderungsgründen dem Termin \nzur mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind und sich damit der Möglichkeit \nbegeben haben, in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht \ndie ihrer Auffassung nach unterlassene Aufklärung zu rügen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. \n\n17\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/12-a-2268-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/12-a-2268-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259079","retrieved":"2026-07-09 02:23:58.482936+00:00"}}