{"status":"available","doknr":"OLD259078","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.12A2221.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"12 A 2221/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die vom \nKläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG glaubhaft machen \nkönnen, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder \nNachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund der deutschen \nVolkszugehörigkeit unterlegen habe, nicht in Frage zu stellen.\n\n5\n\nSoweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte die Frage des \nBekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum nicht offen lassen dürfen, hätte \nes diese geprüft, hätte es wegen der geltend gemachten existentiellen Gefahren \nnach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ein Bekenntnis unterstellen müssen und bei einer \nderartigen Zwangslage hätte ihm nicht vorgehalten werden dürfen, die geltend \ngemachten negativen Folgen hätten ihre Ursache sämtlich in seinem eigenen \nVerhalten gehabt, wird verkannt, dass das Gesetz in § 4 Abs. 2 BVFG zwischen \nBenachteiligungen vor dem 31. Dezember 1992 und danach zugefügten \nBenachteiligungen unterscheidet. Handelt es sich um Benachteiligungen, die vor \ndem 31. Dezember 1992 zugefügt worden sind, sind diese nur dann noch von \nBedeutung, wenn die - belastenden - Folgen der dem Betroffenen in seiner Person \nzugefügten Nachteile nach dem 31. Dezember 1992 noch in seiner Person \nfortwirken.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3. 97 -, BVerwGE 106, 191 ff.\n\n7\n\nWird - wie hier - geltend gemacht, die Familie sei von 1947 bis 1990 von der \nT. überwacht worden, weil der Vater Offizier gewesen sei, deshalb sei man \ngezwungen gewesen, alle Bekenntnisse zum deutschen Volkstum zu vermeiden und \nalle Nachweise über Kontakt mit Deutschland, insbesondere zu den Schwestern der \nGroßmutter, zu vernichten, betrifft dies - unterstellt, die Sachverhaltsschilderungen \ntreffen zu - Benachteiligungen aus dem Zeitraum vor dem 31. Dezember 1992, wobei \noffengelassen werden kann, ob die geschilderte Zwangslage dem militärischen \nSicherheitsbedürfnis geschuldet gewesen ist und damit jede Offiziersfamilie getroffen \nhat, oder ob es sich um Maßnahmen gehandelt hat, die i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG \ngerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit der Familie und damit \nauch der des Klägers erfolgt sind. Jedenfalls sind derartige Maßnahmen nur noch \ndann von Bedeutung, wenn - wie oben ausgeführt - dargelegt und glaubhaft gemacht \nwird, dass belastende Folgen dieser Maßnahmen noch in der Person des Klägers \nfortwirken; ist dies nicht der Fall, kann - wie dies auch das Verwaltungsgericht \ngehandhabt hat - letztlich offen bleiben, ob vor dem 31. Dezember 1992 eine \nZwangslage i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bestanden hat. \n\n8\n\nDie Benachteiligungen, die den Kläger in eigener Person getroffen haben sollen, \nbestehen nach dem Vortrag des Klägers im wesentlichen darin, dass er nicht an \neiner Hochschule oder der Seefahrtakademie habe studieren können, auf seinen \nberuflichen Aufstieg daher habe verzichten müssen und in Ermangelung eines \nHochschulstudiums auch seine \"Kleinfirma für Konstruktion, Architektur und Design\" \nhabe aufgeben müssen. Für den insoweit geltend gemachten hypothetischen \nGeschehensablauf fehlt es jedoch schon im Ansatz an einer substantiierten \nDarlegung konkreter Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Kläger - \nunabhängig von seiner deutschen Volkszugehörigkeit - mit dem von ihm erlangten \nSchulabschluss das von ihm seinerzeit präferierte konkrete Studium hätte \naufnehmen können, er einen für den beruflichen Aufstieg erforderlichen \nStudienabschluss erreicht hätte und unter Berücksichtigung des damaligen \nArbeitsmarkts auch die begehrte berufliche Stellung tatsächlich hätte erlangen und \nbehalten können.\n\n9\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung: OVG NRW, Beschluss \nvom 13. September 2006 - 12 A 1802/05 -; Beschluss vom 7. Juli 2006 \n\n10\n\n- 12 A 1385/05 -; Beschluss vom 30. Mai 2006 \n\n11\n\n- 12 A 1736/04 -; Beschluss vom 29. Mai 2006 \n\n12\n\n- 12 A 4276/04 -.\n\n13\n\nDie Variationsbreite möglicher Geschehensabläufe nach Abschluss der \nSchulausbildung wird von einer breit gefächerten Vielzahl unterschiedlicher \nEinflussgrößen bestimmt, die nicht nur die erfolgreiche Absolvierung des Studiums, \ndie Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie nicht zuletzt auch die Entscheidungen im \nRahmen der privaten Lebensgestaltung mit umfassen, so dass die von dem Kläger \nbehauptete Entwicklung als ein, aber nicht als einzig in Betracht kommender \nGeschehensablauf erscheint. Schon die Frage, ob der Kläger das Studium mit dem \nnotwendigen Erfolg abgeschlossen hätte, kann mangels auf den Fall bezogener \nnäherer konkreter Darlegungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht \nwerden. Dies gilt erst recht für die weiteren hypothetischen Möglichkeiten und \nWeichenstellungen im Leben des Klägers.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2006 \n\n15\n\n- 12 A 1385/05 -.\n\n16\n\nIst schon eine beachtenswerte Benachteiligung nicht glaubhaft gemacht, kommt \nes auf deren maßgebliche Ursache nicht an.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nerfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/12-a-2221-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-13/12-a-2221-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259078","retrieved":"2026-07-09 02:23:58.405459+00:00"}}