{"status":"available","doknr":"OLD259175","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1211.8A2329.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-12-11","aktenzeichen":"8 A 2329/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Juni 2007 wird abgelehnt.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 7.600,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und \nvorliegt. Das ist hier nicht der Fall. \n\n4\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n5\n\na) Zu Unrecht beanstandet die Beigeladene unter Punkt I.1. der Antragsschrift \ndie Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger erhobene \nVerpflichtungklage auf Erteilung eines immissionsrechtlichen Vorbescheids zulässig \nsei. \n\n6\n\naa) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen stellt die im Rahmen des vom \nVerwaltungsgericht am 16. November 2006 durchgeführten Erörterungstermins \nerfolgte Äußerung des Klägers, er begehre ausdrücklich eine Erklärung zur \nluftfahrtrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit, soweit dies im \nRahmen der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung erforderlich sei, keine \nKlageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar. \n\n7\n\nDurch diese Äußerung hat der Kläger den Streitgegenstand nicht verändert. Für \nden vom Kläger begehrten Erlass eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids \nauf der Grundlage des § 9 Abs. 1 BImSchG ist es unter anderem erforderlich, dass \ndie Auswirkungen der geplanten Anlagen ausreichend beurteilt werden können. \nDieses Erfordernis einer sogenannten vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung \nschließt die Prüfung ein, ob der Genehmigungserteilung keine von vornherein \nunüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Allein an dieses gesetzliche \nErfordernis hat der Kläger mit seiner Äußerung im Rahmen des Erörterungstermins \nangeknüpft. Aufgrund der Einschränkung, die Erklärung zur luftfahrtrechtlichen und \nimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit werde nur begehrt, soweit dies im Rahmen \nder vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung erforderlich sei, kann es \nausgeschlossen werden, dass der Kläger den Umfang der durch den Vorbescheid \nabschließend zu beurteilenden Genehmigungsvoraussetzungen hat erweitern \nwollen.\n\n8\n\nSoweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf hinweist, der Kläger \nhabe im Verwaltungsverfahren ausdrücklich die Erteilung von Bauvorbescheiden \nohne abschließende immissionsschutzrechtliche Beurteilung begehrt, rechtfertigt dies \nkeine andere Entscheidung. Mit diesem Vorbringen trägt die Beigeladene dem \nUmstand nicht hinreichend Rechnung, dass der Kläger nicht mehr die Erteilung von \nBauvorbescheiden, sondern vielmehr die Erteilung eines \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids begehrt. Anders als bei einem \nBauvorbescheid bedarf es aber für die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheids einer vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung, die unter anderem \nauch voraussetzt, dass dem Vorhaben keine unüberwindbaren \nimmissionsschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Im Gegensatz zum \nBauvorbescheid kann deshalb ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nicht \nunter Verzicht auf jegliche Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange ergehen. \nWenn der Kläger angesichts dessen anlässlich des Erörterungstermins eine \nErklärung zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens im \nRahmen der Prüfung einer positiven vorläufigen Gesamtbeurteilung begehrt hat, hat \ner damit nicht den Umfang der durch den Vorbescheid abschließend zu \nbeurteilenden Genehmigungsvoraussetzungen erweitert, sondern nur auf eine \nTeilprüfung der schon kraft Gesetzes erforderlichen vorläufigen Gesamtbeurteilung \nhingewiesen. \n\n9\n\nbb) Der Einwand der Beigeladenen, hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen \nZulässigkeit fehle es an einem Vorverfahren, weil der Kläger zum Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheids noch Bauvorbescheide ohne \nimmissionsschutzrechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der Standorte begehrt \nhabe, verkennt, dass das Verwaltungsverfahren mit der Abgabe der Anträge des \nKlägers durch die Bauaufsichtsbehörde (Kreis Q. ) an die \nImmissionsschutzbehörde und die Unterrichtung des Klägers von dieser Abgabe \nnicht mehr auf die Erteilung von Bauvorbescheiden, sondern auf die Erteilung eines \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gerichtet war. Aufgrund dessen hat auch \nnicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern das damals für das \nimmissionsschutzrechtliche Verfahren zuständige Staatliche Amt für Umwelt und \nArbeitsschutz OWL den Antrag des Klägers abgelehnt und ist dabei vom Vorliegen \neines Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids \nausgegangen. Dass im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens und auch des sich \ndaran anschließenden Widerspruchsverfahrens immissionsschutzrechtliche Belange \ntatsächlich nicht geprüft worden sind, hat seinen Grund allein darin, dass es schon \nan anderen Voraussetzungen für die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheids fehlte und es deshalb auf die ansonsten kraft Gesetzes zu prüfende \nFrage, ob dem Vorhaben keine unüberwindbaren immissionsschutzrechtlichen \nHindernisse entgegenstehen, nicht mehr ankam. \n\n10\n\ncc) Ohne Erfolg beanstandet die Beigeladene, die Klage sei wegen des Fehlens \nder Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig, weil der Kläger erst im \nKlageverfahren (wieder) einen bescheidungsfähigen Antrag gestellt habe, der aber \nnicht Gegenstand der angefochtenen Ursprungsentscheidung und des \nWiderspruchsbescheids gewesen sei. \n\n11\n\nSoweit die Beigeladene zur Begründung dieses Einwands darauf verweist, dem \nim Verwaltungsverfahren gestellten Vorbescheidsantrag des Klägers habe es \nangesichts der vorgenommenen Ausklammerung immissionsschutzrechtlicher \nFragestellungen am Bescheidungsinteresse gefehlt, trägt sie der vom Kläger in \ndiesem Zusammenhang abgegebenen Erklärung nicht hinreichend Rechnung. Seine \nBitte, die Prüfung im Vorbescheidsverfahren auf die Zulässigkeit der \nAnlagenstandorte nach § 35 BauGB zu beschränken, und die im Zusammenhang \ndamit abgegebene Klarstellung, Bauvorbescheide ohne abschließende \nimmissionsschutzrechtliche Beurteilung zu begehren, sollten offensichtlich nicht \nsämtliche immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen ausklammern. Vielmehr \nsollte sich die Prüfung seiner Anträge allein auf die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit der beabsichtigten Vorhaben beschränken, was auch die Frage \neinschloss, ob durch die Vorhaben wegen des möglichen Hervorrufens schädlicher \nUmwelteinwirkungen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nBauGB beeinträchtigt werden. Mit der Einschränkung, keine \"abschließende\" \nimmissionsschutzrechtliche Beurteilung zu begehren, hat der Kläger (lediglich) \ndeutlich gemacht, die Bindungswirkung des Vorbescheids nicht auf die \nimmissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausdehnen zu wollen. Von \neiner mangelnden Bescheidungsfähigkeit seines Antrags kann deshalb nicht \nausgegangen werden. \n\n12\n\ndd) Zu Unrecht wendet die Beigeladene ein, der Vorbescheidsantrag sei auch \ndeshalb nicht bescheidungsfähig gewesen, weil der Kläger in der entscheidenden \nPhase des Verwaltungsverfahrens und vor allem des Widerspruchsverfahrens keine \nkonkrete Anlagenhöhe bestimmt habe. \n\n13\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger jedenfalls \nim Widerspruchsverfahren hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, zwar in \nerster Linie Anlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 406 m über NN zu planen, \naber auch mit einer Gesamthöhe von jeweils 382 m über NN einverstanden zu sein. \nDie daraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, damit habe \nhinreichend Anlass zu der Prüfung bestanden, ob zumindest Anlagen mit der \nreduzierten Höhe bauplanungsrechtlich zulässig sind, ist nicht zu beanstanden. Von \neiner fehlenden Bescheidungsfähigkeit des Antrags wegen unzureichender Angaben \nzur konkreten Anlagenhöhe kann deshalb nicht ausgegangen werden.\n\n14\n\nee) Aus denselben Erwägung liegt auch - entgegen der Auffassung der \nBeigeladenen - in der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Verpflichtung zur \nErteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids betreffend \nWindkraftanlagen mit einer maximalen Bauhöhe von 382 m über NN keine \nKlageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Vielmehr umfasste das Begehren \ndes Klägers von Anfang an (auch) eine derartige Verpflichtung. \n\n15\n\nb) Der Einwand der Beigeladenen, zu Windkraftanlagen mit einer maximalen \nBauhöhe von 382 m über NN sei das gemeindliche Einvernehmen nicht eingeholt \nworden, ist unerheblich. Im vorliegenden Streitverfahren geht es nicht darum, dass \nvon einer Bauaufsichtsbehörde oder einer Immissionsschutzbehörde eine \nGenehmigung ohne das gemeindliche Einvernehmen erteilt worden ist; vielmehr ist \nder Genehmigungsantrag des Klägers gerade mit der Begründung versagt worden, \ndass die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht erteilt habe. Anders als die Beklagte \nals Immissionsschutzbehörde ist aber das Verwaltungsgericht berechtigt, auf die \nVerpflichtungsklage des um die Genehmigung nachsuchenden Klägers das \nEinvernehmen der Beigeladenen zu ersetzen. Dies stellt auch die Beigeladene mit \nihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage.\n\n16\n\nc) Ohne Erfolg wendet sich die Beigeladene unter Punkt I.2. der Antragsschrift \ngegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die am 10. Mai 2007 vom Rat im \nZusammenhang mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 4 \n\"Windenergienutzung I. \" erlassene Veränderungssperre sei unwirksam, weil der \nkünftige Inhalt des Bebauungsplans bei Erlass der Veränderungssperre nicht in \neinem Mindestmaß konkretisiert und absehbar gewesen sei. Die dagegen von der \nBeigeladenen erhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n17\n\nDie Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass das Konkretisierungserfordernis \nnicht überspannt werden darf und dass der Abwägungsprozess einer \nergebnisoffenen Bebauungsplanung auch zu einer \"Nulllösung\" führen kann. \nDennoch muss die Planung, die mit der Veränderungssperre gesichert werden soll, \nein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden \nBebauungsplan sein soll. Daran fehlt es hier aber. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend festgestellt hat, war es noch nicht einmal sicher, ob im Plangebiet \nüberhaupt eine Konzentrationszone für die Windkraftnutzung ausgewiesen werden \nsoll. Diese Entscheidung sollte erst im Rahmen des zeitgleich eingeleiteten \nVerfahrens zur 77. Änderung des Flächennutzungsplans entschieden werden. \nAngesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon bei Erlass \nder Veränderungssperre eine bestimmte, in einem Mindestmaß konkretisierte \nBauleitplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung \nvorlag, die über die Absicht, überhaupt zu planen, hinausging.\n\n18\n\nDie Beigeladene räumt selbst ein, dass das Ergebnis des \nBebauungsplanverfahrens insofern in jeglicher Hinsicht offen sei, weil erst im \nRahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans entschieden \nwerde, ob das von dem geplanten Bebauungsplan erfasste Gebiet überhaupt als \nKonzentrationszone für die Windkraftnutzung in Betracht komme. Sie sieht deshalb \ndas Aufstellungsverfahren unter die \"aufschiebende Bedingung\" gestellt, dass \nüberhaupt Windkraftanlagen im Plangebiet zulässig sind. Unter solchen Umständen \nfehlt es aber an einer hinreichenden Konkretisierung der zu sichernden \nBauleitplanung.\n\n19\n\nd) Die unter Punkt I.3. der Antragsschrift erhobenen Einwände der Beigeladenen \ngegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Darstellung der \nKonzentrationszonen für die Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan in der \nFassung der 70. Änderung sei abwägungsfehlerhaft und deshalb unwirksam, sind \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n70. Änderung des Flächennutzungsplans kein schlüssiges gesamträumliches \nPlanungskonzept zugrunde liegt, das den allgemeinen Anforderungen des \nplanungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung darauf \ngestützt, dass die Darstellung der Konzentrationszonen \"T. \" und \"X. \" nicht \nvon dem hinsichtlich der übrigen Gemeindeflächen zugrunde gelegten \ngesamträumlichen Planungskonzept getragen sei und dies bei der Abwägung nicht \nhinreichend berücksichtigt worden sei. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend \naus dem letzten Absatz der Nr. 2 des Erläuterungsberichts (siehe dessen Seite 5) \ngeschlossen. Dort heißt es, die bestehenden Windparkbereiche bei T. und \nX. / C. nähmen eine Sonderstellung ein; die Flächen würden zwar analog \nzum gesamten Stadtgebiet nach den definierten Kriterien überprüft; die Ergebnisse \nkönnten sich dort allerdings nur auf mögliche Erweiterungen auswirken; auf den \nBestand hingegen wirke sich die Planung nicht aus. \n\n21\n\nNach Auffassung der Beigeladenen soll der Begriff des Bestands - anders als es \ndas Verwaltungsgericht angenommen hat - nur dahingehend verstanden werden \nkönnen, dass damit allein die Tatsache gemeint gewesen sei, dass die vorhandenen \nWindkraftanlagen in T. und X. genehmigt und errichtet worden seien und \ndeshalb durch eine Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht wieder \n\"beseitigt\" werden könnten; gemeint sei nicht der Bestand an Flächen als \nKonzentrationszonen, sondern als Standort vorhandener Windkraftanlagen und \ndamit der baurechtliche Bestandsschutz. \n\n22\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der in Rede stehende Absatz des \nErläuterungsberichts kann allein dahingehend verstanden werden, dass die \nAusschlusskriterien lediglich zur Prüfung möglicher Erweiterungen herangezogen \nworden sind, ohne der Frage nachzugehen, ob die bestehenden \nKonzentrationszonen unter Anlegung dieser Kriterien erneut ausgewiesen werden \nsollen. Neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieses Absatzes spricht auch der \nweitere Inhalt des Erläuterungsberichts für ein derartiges Verständnis. So sind \neinerseits in der unter Nr. 3 des Erläuterungsberichts enthaltenen Auflistung der \nSuchbereiche die vorhandenen Konzentrationszonen \"T. \" und \"X. \" noch \nnicht einmal erwähnt - lediglich eine Erweiterung der Zone \"X. \" ist dort \nangesprochen -, während der Erläuterungsbericht aber andererseits unter Nr. 4 von \nder Ausweisung von insgesamt vier Konzentrationszonen ausgeht, zu denen auch \ndie Zone \"T. \" in ihrer bisherigen Größenordung und die Zone \"X. \" mit \neinem Erweiterungsbereich von ca. 35 ha zählen. Dies erklärt sich - wie auch das \nVerwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend festgestellt hat - allein damit, dass es von \nvornherein feststand, die bislang als Konzentrationszonen ausgewiesenen Flächen \nauch weiterhin entsprechend auszuweisen, ohne sich dabei an den für die übrigen \nFlächen maßgeblichen Kriterien zu orientieren oder im Einzelnen Gründe \nabzuwägen, die Anlass für ein Abweichen von den ansonsten als maßgeblich \nangesehenen Kriterien geben könnten. Angesichts dessen kann von einem \ngesamträumlichen, insbesondere auch die bislang schon als Konzentrationszonen \nausgewiesenen Flächen erfassenden Planungskonzept keine Rede sein.\n\n23\n\nOb die unter Punkt I.3.a der Antragsschrift dargestellten Erwägungen im Rahmen \neiner fehlerfreien Abwägung ein Festhalten an den bisherigen Konzentrationszonen \n\"T. \" und \"X. \" hätte rechtfertigen können, bedarf keiner Entscheidung. \nDiese Erwägungen haben weder in dem Erläuterungsbericht noch an anderer Stelle \nin den für die Beschlussfassung des Rates maßgeblichen Unterlagen ihren \nNiederschlag gefunden und sind deshalb im vorliegenden Zusammenhang ohne \nBedeutung.\n\n24\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nzuzulassen.\n\n25\n\nDer Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist \nfunktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären \nlassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.\n\n26\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 124 Rdnrn. 105 f.\n\n27\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. \n\n28\n\nDie Beigeladene sieht besondere rechtliche Schwierigkeiten allein hinsichtlich \nder Frage, ob der Veränderungssperre eine hinreichend konkretisierte und damit zu \nsichernde Planung zugrunde liege, da nach dem \nBebauungsplanaufstellungsbeschluss das Bebauungsplanverfahren nicht zwingend \neinen Bebauungsplan mit einer Höhenbegrenzung zum Ergebnis haben müsse, \nsondern auch die Möglichkeit bestehe, dass die Fläche nicht für die Windkraft \nausgewiesen werde und somit die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens von \nden Ergebnissen des Flächennutzungsplanverfahrens abhängig sei. Dass keine \nZweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu dieser Frage \nbestehen, ist bereits oben unter 1.c im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Einzelnen dargestellt worden. Danach fehlte es \nvorliegend gerade deshalb an einer in einem Mindestmaß konkretisierten \nBauleitplanung, weil es noch nicht einmal sicher war, ob im Plangebiet überhaupt \neine Konzentrationszone für die Windkraftnutzung ausgewiesen werden sollte, und \ndiese Entscheidung erst im Rahmen des zeitgleich eingeleiteten Verfahrens zur \n77. Änderung des Flächennutzungsplans entschieden werden sollte. Besondere \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind in diesem Zusammenhang weder \nnach dem Zulassungsvorbringen noch ansonsten ersichtlich. \n\n29\n\n3. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend \ngemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.\n\n30\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Eine solche Frage \nlegt die Antragsschrift nicht dar. \n\n31\n\nFür die Beantwortung der im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeworfenen Frage zu dem erforderlichen Grad der \nKonkretisierung einer durch eine Veränderungssperre sicherungsfähigen Planung \nbedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lässt sich ohne \nWeiteres in dem oben unter 1.c und 2. dargestellten Sinn beantworten. Einen \ndarüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 \nGKG. Sie orientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - am \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der vorliegend maßgeblichen \nFassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327), von dem hier die \nNr. 19.1.3 zur Anwendung gelangen. Danach beträgt der Streitwert für die auf die \nErteilung eines immissionsrechtlichen Vorbescheids gerichtete Klage 1 % der \nInvestitionssumme für die beiden Windkraftanlagen, deren Errichtungskosten der \nKläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung mit jeweils ca. 380.000,-\n EUR angegeben hat.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 66 Abs. 3 \nSatz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-11/8-a-2329-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-12-11/8-a-2329-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259175","retrieved":"2026-07-09 02:24:06.739582+00:00"}}